Verordnung
über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
(WEFV)
vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Oktober 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30c Absatz 7, 30f und 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge (BVG)
sowie Artikel 331d Absatz 7 des Obligationenrechts (OR)2,
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zulässige Verwendungszwecke
1 Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen verwendet werden für:
- a.
- Erwerb und Erstellung von Wohneigentum;
- b.
- Beteiligungen am Wohneigentum;
- c.
- Rückzahlung von Hypothekardarlehen.
2 Die versicherte Person darf die Mittel der beruflichen Vorsorge gleichzeitig nur für ein Objekt verwenden.
Art. 2 Wohneigentum
1 Zulässige Objekte des Wohneigentums sind:
- a.
- die Wohnung;
- b.
- das Einfamilienhaus.
2 Zulässige Formen des Wohneigentums sind:
- a.
- das Eigentum;
- b.
- das Miteigentum, namentlich das Stockwerkeigentum;
- c.3
- das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner zu gesamter Hand;
- d.
- das selbständige und dauernde Baurecht.
3 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).
Art. 3 Beteiligungen
Zulässige Beteiligungen sind:
- a.
- der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft;
- b.
- der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft;
- c.
- die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger.
Art. 4 Eigenbedarf
1 Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
2 Wenn die versicherte Person nachweist, dass die Nutzung vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig.
2. Kapitel: Modalitäten
1. Abschnitt: Vorbezug
Art. 5 Mindestbetrag und Begrenzung
1 Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken.
2 Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen sowie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen.
3 Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.
4 Hat die versicherte Person das Alter 50 überschritten, darf sie höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen:
- a.
- den im Alter 50 ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeitsleistung, erhöht um die nach dem Alter 50 vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen nach dem Alter 50 für das Wohneigentum eingesetzt worden ist.
- b.
- die Hälfte der Differenz zwischen der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung.
Art. 6 Auszahlung
1 Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat.4
2 Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug gegen Vorweis der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Berechtigten aus.
3 Absatz 2 gilt sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung der verpfändeten Freizügigkeitsleistung.
4 Ist eine Auszahlung innerhalb von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zumutbar, so erstellt die Vorsorgeeinrichtung eine Prioritätenordnung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.
5–6 ...5
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).
5 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 21. Mai 2003 (AS 2003 1725). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Okt. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).
Art. 6a Beschränkung der Auszahlung bei Unterdeckung 6
1 Sofern das Reglement dies vorsieht, kann die Vorsorgeeinrichtung bei Unterdeckung die Auszahlung des Vorbezugs zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient.
2 Die Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung ist nur für die Dauer der Unterdeckung möglich. Die Vorsorgeeinrichtung muss die versicherte Person, welcher die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren.
6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).
Art. 7 Rückzahlung
1 Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 10 000 Franken.7
2 Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten.
3 Die Vorsorgeeinrichtung hat der versicherten Person die Rückzahlung des Vorbezugs auf dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Formular zu bescheinigen.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5017).
2. Abschnitt: Verpfändung
Art. 8 Begrenzung
1 Der Anspruch auf Verpfändung eines Betrages maximal in der Höhe der Freizügigkeitsleistung ist für eine versicherte Person vor dem Alter 50 auf die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Pfandverwertung begrenzt.
2 Der Anspruch auf Verpfändung der Freizügigkeitsleistung einer versicherten Person, die das Alter 50 überschritten hat, richtet sich sinngemäss nach Artikel 5 Absatz 4.
Art. 9 Zustimmung des Pfandgläubigers
1 Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für:
- a.
- die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung;
- b.
- die Auszahlung der Vorsorgeleistung;
- c.8
- die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten oder der anderen eingetragenen Partnerin oder des anderen eingetragenen Partners (Art. 22 und 22d des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19939).
2 Verweigert der Pfandgläubiger die Zustimmung, so hat die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag sicherzustellen.
3 Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung dem Pfandgläubiger mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Freizügigkeitsleistung übertragen wird.
8 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).
3. Abschnitt: Nachweis und Information
Art. 10 Nachweis
Macht die versicherte Person ihren Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung geltend, so hat sie gegenüber der Vorsorgeeinrichtung den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Art. 11 Information der versicherten Person
Die Vorsorgeeinrichtung informiert die versicherte Person bei einem Vorbezug, bei einer Verpfändung oder auf ihr schriftliches Gesuch hin über:
- a.
- das ihr für das Wohneigentum zur Verfügung stehende Vorsorgekapital;
- b.
- die mit einem Vorbezug oder mit einer Pfandverwertung verbundene Leistungskürzung;
- c.
- die Möglichkeit zur Schliessung einer durch den Vorbezug oder durch die Pfandverwertung entstehenden Lücke im Vorsorgeschutz für Invalidität oder Tod;
- d.
- die Steuerpflicht bei Vorbezug oder bei Pfandverwertung;
- e.
- den bei Rückzahlung des Vorbezugs oder den bei Rückzahlung nach einer vorgängig erfolgten Pfandverwertung bestehenden Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Steuern sowie über die zu beachtende Frist.
Art. 11a Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs 10
Die Vorsorgeeinrichtung muss den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung festhalten.
10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2347).
Art. 12 Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung 11
1 Die bisherige Vorsorgeeinrichtung muss der neuen Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert mitteilen, in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist oder Mittel vorbezogen wurden.
2 Sie muss der neuen Vorsorgeeinrichtung zudem den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung mitteilen.
11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2347).
3. Kapitel: Steuerliche Bestimmungen
Art. 13 Meldepflichten
1 Die Vorsorgeeinrichtung hat den Vorbezug oder die Pfandverwertung der Freizügigkeitsleistung sowie die Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung der Eidgenössischen Steuerverwaltung innerhalb von 30 Tagen auf dem dafür vorgesehenen Formular zu melden.
2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt Buch über die gemeldeten Vorbezüge und Pfandverwertungen sowie über die Rückzahlungen der Vorbezüge.
3 Sie bestätigt der versicherten Person auf deren schriftliches Ersuchen hin die Höhe der ausstehenden Vorbezüge und weist sie auf die für die Rückerstattung der bezahlten Steuern zuständige Behörde hin.
Art. 14 Steuerliche Behandlung
1 ...12
2 Bei Rückzahlung des Vorbezugs wird der bezahlte Steuerbetrag ohne Zins zurückerstattet. Liegen mehrere Vorbezüge vor, so erfolgt bei deren Rückzahlung die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der Reihenfolge der ausbezahlten Vorbezüge. Die gleiche Reihenfolge gilt, wenn mehrere Kantone betroffen sind.
3 Für die Rückerstattung des Steuerbetrages ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Behörde zu richten, die ihn erhoben hat. Der Gesuchsteller hat eine Bescheinigung einzureichen über:
- a.
- die Rückzahlung;
- b.
- das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital;
- c.
- den für den Bund, den Kanton und die Gemeinde aufgrund eines Vorbezugs oder einer Pfandverwertung bezahlten Steuerbetrag.
12 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4279).
4. Kapitel: Besondere Bestimmungen
Art. 15 Berechnung des Verkaufserlöses
Für die Berechnung des Verkaufserlöses nach Artikel 30d Absatz 5 BVG werden die innerhalb von zwei Jahren vor dem Verkauf des Wohneigentums eingegangenen Darlehensverpflichtungen nicht berücksichtigt, es sei denn, die versicherte Person weise nach, dass diese zur Finanzierung ihres Wohneigentums notwendig gewesen sind.
Art. 16 Beteiligung an Wohnbaugenossenschaften und an ähnlichen Formen
1 Das Reglement der Wohnbaugenossenschaft muss vorsehen, dass die von der versicherten Person für den Erwerb von Anteilscheinen einbezahlten Vorsorgegelder bei Austritt aus der Genossenschaft entweder einer anderen Wohnbaugenossenschaft oder einem anderen Wohnbauträger, von dem die versicherte Person eine Wohnung selbst benutzt, oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge überwiesen werden.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Beteiligungen nach Artikel 3 Buchstaben b und c.
3 Anteilscheine und ähnliche Beteiligungspapiere sind bis zur Rückzahlung oder bis zum Eintritt des Vorsorgefalles oder der Barauszahlung bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung zu hinterlegen.
Art. 17 Kosten der Zusatzversicherung
Die Kosten der Zusatzversicherung nach Artikel 30c Absatz 4 BVG und Artikel 331eAbsatz 4 OR trägt die versicherte Person.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 1813
13 Aufgehoben durch Ziff. IV 47 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Mai 198614 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge wird aufgehoben.
14[AS 1986864]
Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2016 16
Wurde der Vorbezug vor Inkrafttreten der Änderung vom 10. Juni 2016 vorgenommen und lässt sich der Anteil des Altersguthabens (Art. 15 BVG) am vorbezogenen Betrag nicht mehr ermitteln, so wird der zurückbezahlte Betrag dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben in dem Verhältnis zugeordnet, das zwischen diesen beiden Guthaben unmittelbar vor der Rückzahlung bestand.
16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2347).
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Schlussbestimmung der Änderung vom 27. Oktober 2004 1717 AS 2004 4643Anhang Ziff. 2
17 AS 2004 4643Anhang Ziff. 2