1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG169 bekannt geben:170
- a.
- Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
- abis.171
- Organen einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
- b.
- den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959172 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
- c.
- den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992173;
- d.
- der Untergruppe Sanität, wenn die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind;
- e.
- den Vertrauensärzten und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, wenn die Daten für die Beurteilung der Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind;
- f.
- dem Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und dem Fliegerärztlichen Institut, wenn die Daten für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1a Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind;
- g.
- Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn die Daten für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind;
- h.
- den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
- hbis.174 dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015175 gegeben ist;
- i.
- im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
- 1.
- Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
- 2.
- Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
- 3.
- Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
- 4.
- Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979176,
- 5.
- Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889177 über Schuldbetreibung und Konkurs,
- 6.
- Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
- 7.178
- den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches179,
- 8.180
- …181
2 …182
3 Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965183 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.184
4 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.185
5 Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schädigungen beziehen, können in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.186
6 In den übrigen Fällen dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:187
- a.
- nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
- b.
- Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
7 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
8 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
9 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
168 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2765; BBl 2000 255).
169 SR 830.1
170 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
171 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
172 SR 661
173 SR 431.01
174 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 20075037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 19 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
175 SR 121
176 SR 322.1
177 SR 281.1
178 Eingefügt durch Anhang Ziff. 30 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 20067001).
179 SR 210
180 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 20075037, 2010 7841). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 19 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
181 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
182 Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
183 SR 642.21
184 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
185 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
186 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
187 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).