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Art. 9a Grundsätze der Versorgung 33
1 Die Militärversicherung gewährleistet eine ausreichende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung der Versicherten zu möglichst günstigen Kosten. 2 Heilbehandlungen und Hilfsmittel sind zweckmässig, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet und notwendig sind, um das gesetzliche Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen. 33 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
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Art. 10 Koordination mit Leistungen der Truppe, der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA), des Zivilschutzes, des Zivildienstes und der Erwerbsersatzordnung 34
1 Während des Militärdienstes geht der Behandlungsanspruch gegenüber dem Truppenarztdienst dem Behandlungsanspruch gegenüber der Militärversicherung vor. 2 Der Aufwand für Heilbehandlungen durch zivile Medizinalpersonen und Anstalten, welche durch den Truppenarztdienst, den verantwortlichen Arzt des Zivilschutzes oder die zuständige Stelle des Zivildienstes veranlasst oder die in Notfällen vom Versicherten direkt in Anspruch genommen werden, wird von der Militärversicherung vergütet.35 3 Der Aufwand für Abklärungsuntersuchungen sowie für prophylaktische Massnahmen während des Dienstes oder für medizinische Abklärungen zuhanden von Organen der sanitarischen Untersuchungskommissionen wird von der Militärversicherung vergütet. 4 Solange ein Angehöriger der Armee, ein Zivilschutzdienstleistender oder ein Zivildienstleistender Anspruch auf Sold, auf Taschengeld oder auf Entschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195236 hat, ist der Anspruch auf Taggeld der Militärversicherung aufgeschoben.37 Die bei vorzeitiger Entlassung aus dem Dienst entgehende Entschädigung nach dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung wird nicht vergütet. 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 20052885). 35Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 8 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). 36SR 834.1 37Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 8 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685).
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Art. 11 Spitäler, Kuranstalten und Abklärungsstellen 38
1 Als Spitäler nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes gelten inländische Anstalten oder Abteilungen von solchen, die der stationären Behandlung von Gesundheitsschädigungen oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen sowie über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.39 2 Als Kuranstalten nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes gelten Institutionen, die stationär der Nachbehandlung oder Kur dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche, fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.40 3 Als Pflegeanstalten gelten die nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfassten öffentlichen oder anerkannten gemeinnützigen privaten Heime, die der Unterbringung, Pflege und Betreuung von Gebrechlichen und Betagten dienen. 4 Als Abklärungsstellen gelten Institutionen wie jene der Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung, welche der Abklärung der für die Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen medizinischen und beruflichen Massnahmen dienen. 38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). 39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). 40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
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Art. 12 Chiropraktoren, Chiropraktorinnen, Hebammen und medizinische Hilfspersonen sowie Laboratorien 41
Chiropraktoren, Chiropraktorinnen, Hebammen sowie Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen (medizinische Hilfspersonen), und Laboratorien, die nach den Artikeln 44, 45, 47–50a, 53 und 54 der Verordnung vom 27. Juni 199542 über die Krankenversicherung zur selbständigen Tätigkeit zugelassen sind, können auch für die Militärversicherung tätig sein. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI43) kann weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die im Rahmen der kantonalen Bewilligung für die Militärversicherung tätig sein können. 41Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5081). 42 SR 832.102 43 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6345). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
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Art. 13 Tarife 44
1 Für die Ausgestaltung der Tarife sind sinngemäss anwendbar: - a.
- Artikel 43 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 199445 über die Krankenversicherung (KVG);
- b.
- Artikel 49 Absätze 1 und 3–6 KVG.
2 Die Tarife sind nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu bemessen, und es ist eine sachgerechte Struktur der Tarife zu beachten. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken. 44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). 45 SR 832.10
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Art. 13a Kostenermittlung und Leistungserfassung 46
Die Verordnung vom 3. Juli 200247 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung ist für die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Gesetzes genannten Spitäler und Kuranstalten sinngemäss anwendbar. Die fachlich zuständigen Stellen des Bundes, der Verein Medizinaltarif-Kommission UVG und die Tarifpartner sind berechtigt, die Unterlagen einzusehen. 46 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). 47 SR 832.104
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Art. 13b Vergütung der ambulanten Behandlung 48
1 Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliesst die Militärversicherung mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern und den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene ab. Die Einzelleistungstarife beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. 2 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate. 48 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
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Art. 13c Vergütung der stationären Behandlung 49
1 Für die Vergütung der stationären Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung eines Spitals schliesst die Militärversicherung mit den Spitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge ab und vereinbart Pauschalen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung derjenigen Spitäler, welche die Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. 2 Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. 3 Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden von der Militärversicherung zu 100 Prozent vergütet. 4 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate. 49 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
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Art. 14 Koordination der Tarife
1 ...50 2 Die Militärversicherung vergütet Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Laboranalysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199451 aufgestellt sind.52 3 Das EDI kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände einen Tarif aufstellen. 4 Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben, erhalten Vergütungen, wie sie für ein vergleichbares Spital mit Tarifvereinbarung entrichtet werden. Vorbehalten bleiben Notfälle.53 50 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). 51SR 832.10 52Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3867). 53 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
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Art. 15 Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes beim Taggeld und bei der Invalidenrente
1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt 156 560 Franken.54 2 Der Verdienst, der den Betrag des höchstversicherten Verdienstes übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Vorbehalten bleibt die Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähigkeit nach Artikel 28 Absatz 3 des Gesetzes oder des Grades der Invalidität nach Artikel 16 ATSG.55 54 Fassung gemäss Art. 4 Abs. 2 der MV-Anpassungsverordnung vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5443). 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
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Art. 16 Versicherter Verdienst beim Taggeld
1 Als versicherter Verdienst gilt die Summe der dem Versicherten als Arbeitsentgelt aus Haupt- und Nebenerwerb zukommenden Leistungen. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt. 2 Bei Unselbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen. Die Arbeitgeberbeiträge werden nicht berücksichtigt. 3 Bei Selbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst das betriebliche Nettoeinkommen, das sich bei kaufmännischer Buchführung aus der Geschäftsbilanz und in den übrigen Fällen aus dem Roheinkommen abzüglich der Gewinnungskosten und gegebenenfalls der Abschreibungen, Verluste und Rückstellungen ergibt. Ist das Nettoeinkommen, namentlich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, gilt als versicherter Verdienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb erbrachten Arbeitsleistung. 4 Mit Ausnahme der Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 200656 werden regelmässige Nebenbezüge wie Vergütungen für Überzeit, Sonntags-, Nacht- oder Schichtarbeit, Gefahrenzulagen und Ortszulagen berücksichtigt. Naturaleinkommen und Spesen werden nach den üblichen fiskalischen Ansätzen bewertet.57 5 Bei Hausfrauen, Hausmännern, Söhnen oder Töchtern, die im Haushalt oder im familieneigenen Betrieb ohne Normallohn mitarbeiten, gilt als versicherter Verdienst der Lohn, der einer fremden Arbeitskraft für die gleiche Tätigkeit in der betreffenden Familie bezahlt werden müsste. 6 Bei selbständigen Landwirten wird der versicherte Verdienst in der Regel nach Erfahrungswerten aufgrund der Nutzfläche sowie der Berg- und Tallage des Betriebes und des Viehbestandes festgesetzt. 56 SR 836.2 57 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
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Art. 17 Versicherter Jahresverdienst bei der Invalidenrente
Für die Ermittlung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes für die Bestimmung der Invalidenrente gelten sinngemäss die Bestimmungen von Artikel 16.
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Art. 18 Taggeldberechtigung an Sonn- und Feiertagen sowie während der Ferien
Das Taggeld wird für alle Tage des Jahres, einschliesslich Sonn- und Feiertage sowie Ferientage, ausgerichtet, solange die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.
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Art. 19 Beiträge an Sozialversicherungen bei Unselbständigerwerbenden
1 Zahlt der Arbeitgeber dem Versicherten das Taggeld aus oder verrechnet er es mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen. Die Militärversicherung vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit dem Taggeld die darauf entfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung.58 2 Wird das Taggeld ausnahmsweise einem Versicherten direkt ausbezahlt, entrichtet die Militärversicherung die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der Eidgenössischen Ausgleichskasse und rechnet mit ihr darüber ab.59 3 Die Artikel 6quater und 34d der Verordnung vom 31. Oktober 194760 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) über die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 64. beziehungsweise 65. Altersjahr und über den geringfügigen Lohn sind nicht anwendbar.61 58 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5645). 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5645). 60 SR 831.101 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5189).
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Art. 20 Beiträge an Sozialversicherungen bei Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen
1 Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbersatzordnung werden für einen Selbstständigerwerbenden oder einen Nichterwerbstätigen zum gleichen Ansatz wie für einen Arbeitnehmer berechnet. Die Militärversicherung entrichtet diese Beiträge der Eidgenössischen Ausgleichskasse und rechnet mit ihr darüber ab.62 2 Die Bestimmungen der Artikel 6quater und 19 AHVV63 betreffend Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 65. beziehungsweise 64. Altersjahr und betreffend geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.64 62 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). 63 SR 831.101 64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 20052885).
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Art. 21 Abzüge bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung
1 Der Abzug bei vorübergehender Unterbringung in einer Heilanstalt, in einer Abklärungsstelle oder Eingliederungsstätte beträgt pro Aufenthaltstag (ohne Eintritts- und Austrittstag): - a.
- 20 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 20 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
- b.
- 10 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 10 Franken bei Verheirateten und bei unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden.
2 Der Abzug bei dauernder Unterbringung in einer Heilanstalt, einer psychiatrischen Klinik, einem Alters- und Pflegeheim oder einer ähnlichen Institution beträgt pro Aufenthaltstag: - a.
- 40 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 40 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
- b.
- 30 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 30 Franken bei Verheirateten und bei unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden.
3 Bei Verheirateten oder Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder zu sorgen haben, wird kein Abzug vorgenommen.
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Art. 22 Beizug der Eingliederungseinrichtungen der Invalidenversicherung
Die Militärversicherung ist berechtigt, die kantonalen und die gemeinsamen Invalidenversicherungs-Stellen sowie deren medizinische und berufliche Abklärungsstellen zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit sowie zur Durchführung und Koordinierung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beizuziehen.
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Art. 23 Renten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
1 Invalidenrenten werden auf bestimmte Zeit festgesetzt, wenn das Ausmass der Invalidität wegen nicht stabiler Gesundheitsschäden oder Erwerbsverhältnisse nicht zuverlässig für dauernd abgeschätzt werden kann. 2 Liegt der Rentenbeginn nach Erreichen des AHV-Rentenalters, ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen.
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Art. 24 Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
1 Für die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung im Sinne von Artikel 43 des Gesetzes ist das Jahr massgebend, in dem die Renten mit Verfügung nach Artikel 49 ATSG letztmals zugesprochen wurden (Spruchjahr).65 2 Bei der Rentenanpassung werden die unterschiedlichen prozentualen Auswirkungen der Entwicklung des Nominallohnindexes bzw. des Landesindexes der Konsumentenpreise für die Rentner je nach Spruchjahr berücksichtigt. 3 Bei auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten, die auf dem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes berechnet worden sind, ist die Anpassung auf dem Verdienst vorzunehmen, der ohne Berücksichtigung des Höchstverdienstes massgebend wäre. 4 Auf bestimmte Zeit festgesetzte Renten werden nicht angepasst. 5 Alle nicht anpassungsberechtigten und bisher auf dem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes berechneten Renten werden neu auf dem Jahresverdienst berechnet, der ihnen bei der Festsetzung ohne die Berücksichtigung des Höchstverdienstes hätte zugrunde gelegt werden müssen. 6 Bei allen Renten ist höchstens der neue Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes zu berücksichtigen. 7 Die Mitteilung der Rentenanpassung erfolgt im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG.66 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937). 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
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Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten
1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.67 2 Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. 3 Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. 67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3883).
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Art. 26 Jahresrentenansatz und Rentenbetreffnis
1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 20 940 Franken.68 Die Jahresrente ergibt sich aus dem Jahresrentenansatz, dem ermittelten Prozentsatz des Integritätsschadens und dem Prozentsatz der Bundeshaftung. 2 Die Anpassung des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Rentenanpassung nach Artikel 43 des Gesetzes. 68 Fassung gemäss Art. 7 der MV-Anpassungsverordnung vom 29. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 20085193).
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Art. 27 Auskauf der Integritätsschadenrente
Der Barwert der Rente wird auf der Basis des Jahresrentenansatzes berechnet, der beim Erlass der Auskaufsverfügung gilt. Wird eine Rente rückwirkend zugesprochen, so sind die monatlichen Rentenbetreffnisse bis zu diesem Zeitpunkt nachzuzahlen.
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Art. 28 Medizinische Untersuchung vor der Rekrutierung 69
1 Die zuständigen Militärorgane machen die Stellungspflichtigen bei der Vororientierung oder am Orientierungstag darauf aufmerksam, dass sie sich im Sinne von Artikel 63 des Gesetzes vor den Rekrutierungstagen zu Lasten der Militärversicherung medizinisch untersuchen lassen können.70 2 Wer eine solche Untersuchung wünscht, muss bei der Sanität der LBA ein schriftliches Gesuch einreichen.71 3 Die Sanität der LBA entscheidet über das Gesuch und bestimmt Art und Umfang der medizinischen Untersuchung.72 69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 20052885). 70 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 7 der V vom 10. April 2002 über die Rekrutierung, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 723). 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 20052885). 72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 20052885).
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