(Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 FamZG)
1 Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus einem der in Artikel 324a Absätze 1 und 3 des Obligationenrechts (OR)18 genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist.
1bis Bezieht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen unbezahlten Urlaub, so werden die Familienzulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.19
1ter Nach einem Unterbruch nach Absatz 1 oder 1bis besteht der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird.20
2 Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch bestehen:
- a.
- bei einem Mutterschaftsurlaub: während höchstens 16 Wochen;
- b.
- bei Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs wegen Spitalaufenthalts des Neugeborenen: während insgesamt höchstens 22 Wochen;
- c.
- bei einem Vaterschaftsurlaub: während höchstens 2 Wochen;
- d.
- bei einem Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes: während höchstens 14 Wochen;
- e.
- bei einem Adoptionsurlaub: während 2 Wochen;
- f.
- bei einem Jugendurlaub nach Artikel 329e Absatz 1 OR: während des Urlaubs.21
3 Stirbt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.
18 SR 220
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 20114951).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 20114951).
21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).