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Art. 3 Heimarbeitnehmer
(Art. 8 Abs. 2 AVIG) 1 Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts14 Heimarbeit verrichten. 2 Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.
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Art. 3a Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung 15
(Art. 9a Abs. 1 und 2 AVIG) 1 Die Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug werden nicht verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war. 2 Versicherte, die während der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, können keine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug beanspruchen. 3 Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9a Absatz 1 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind. 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
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Art. 3b Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten 16
(Art. 9b AVIG) 1 Die Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit werden nach einer Erziehungszeit verlängert, wenn das Kind der versicherten Person bei Wiederanmeldung (Art. 9b Abs. 1 Bst. a und b AVIG) oder Anmeldung (Art. 9b Abs. 2 AVIG) bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. 2 Versicherte können die Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten für dasselbe Kind nur einmal beanspruchen. 3 Die Beitragszeiten, auf deren Grundlage Versicherte bereits eine Leistungsrahmenfrist eröffnet haben, können nach Erziehungszeiten nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden. 4 Die vierjährige Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Artikel 9b Absatz 2 AVIG wird für jede weitere Niederkunft um den Zeitraum bis zur nächsten Niederkunft verlängert, höchstens jedoch um jeweils zwei Jahre. 5 Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9b Absatz 1 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind. 6 Im Fall der Pflege von Kindern im Hinblick auf eine Adoption nach Artikel 264 des Zivilgesetzbuches17 und der Erziehungszeiten zu Gunsten von Kindern des Ehegatten finden die Absätze 1–5 sinngemäss Anwendung. 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). 17 SR 210
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Art. 4 Voller Arbeitstag
(Art. 11 Abs. 1 AVIG) 1 Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat. 2 Hatte die versicherte Person zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Tag, an dem die versicherte Person ganz arbeitslos ist.18 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
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Art. 5 Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen
(Art. 11 Abs. 1 AVIG) Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht.
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Art. 6 Besondere Wartezeiten 19
(Art. 14 Abs. 1 und 18 Abs. 2 und 3 AVIG)20 1 Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen.21 1bis Versicherte nach Absatz 1, die sich im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der Wartezeit nach Absatz 1 an einem Motivationssemester nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe c AVIG teilnehmen.22 1ter Versicherte nach Absatz 1 können während der Wartezeit an einem Berufspraktikum nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe b AVIG teilnehmen, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote der vergangenen sechs Monate in der Schweiz 3,3 Prozent übersteigt.23 2 Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen. 3 …24 4 Die Wartezeit nach einer Saisontätigkeit (Art. 7) oder nach einer Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind (Art. 8), beträgt einen Tag. Sie ist innerhalb einer Kontrollperiode nur einmal zu bestehen. 5 Die Wartezeit nach Absatz 4 fällt dahin: - a.
- zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das sie begründet;
- b.
- wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
- c.
- wenn das Arbeitsverhältnis nach Absatz 4 aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig aufgelöst wird;
- d.
- wenn je Kontrollperiode insgesamt nicht mehr als fünf Arbeitstage nachgewiesen werden.
6 Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt. 19Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295). 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
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Art. 6a Allgemeine Wartezeit 25
(Art. 18 Abs. 1 und 1bis AVIG) 1 Die allgemeine Wartezeit ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt. 2 Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis 36 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen. 3 Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen 36 001 Franken und 60 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen. 25Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
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Art. 7 Saisontätigkeit
(Art. 18 Abs. 3 AVIG)26 Eine Tätigkeit gilt als Saisontätigkeit, wenn: - a.
- der Versicherte ausdrücklich ein auf die Saison begrenztes Arbeitsverhältnis eingegangen ist oder
- b.
- das Arbeitsverhältnis nach seiner Art und Dauer einer Saisonanstellung gleichkommt.
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
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Art. 8 Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
(Art. 18 Abs. 3 AVIG)27 1 Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, gelten insbesondere: - a.
- Musiker;
- b.
- Schauspieler;
- c.
- Artist;
- d.
- künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film;
- e.
- Filmtechniker;
- f.
- Journalist.
2 …28 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). 28Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
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Art. 9 Ferienentschädigung in Sonderfällen 29
(Art. 11 Abs. 4 AVIG) 1 Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens 20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern - a.
- die Ferienzeiten im betreffenden Berufszweig vorgegeben sind und
- b.
- der Arbeitsausfall in eine solche Ferienzeit fällt.
2 Nur jene Anzahl Ferientage wird abgezogen, welche dem seit den letzten Ferien erworbenen aber noch nicht bezogenen Ferienanspruch entspricht. 29Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
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Art. 10 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei bestrittener Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
(Art. 11 Abs. 5 AVIG) 1 Hat der Versicherte gegen die Einstellung der Lohnzahlung, die mit einem Verfahren zur Auflösung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses verbunden ist, Beschwerde erhoben, so ist der bis zum Abschluss des Hauptverfahrens erlittene Arbeitsausfall des Versicherten vorläufig anrechenbar. Die Kasse zahlt die Entschädigung aus, wenn der Versicherte alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere vermittlungsfähig ist. 2 Mit der Zahlung gehen die im Verfahren festgestellten oder vom Arbeitgeber anerkannten Lohn- und Schadenersatzansprüche des Versicherten im Umfang der Entschädigung auf die Kasse über; diese muss die Ansprüche unverzüglich beim Arbeitgeber geltend machen. 3 Zeigt das Beschwerdeverfahren, dass der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, so stellt ihn die Kasse in der Anspruchsberechtigung ein und fordert die zu viel bezahlten Taggelder von ihm zurück.
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Art. 10a Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses 30
(Art. 11aAVIG) Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen. 30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
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Art. 10b Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge 31
(Art. 11a Abs. 3 AVIG) Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11a Absatz 2 AVIG bis höchstens zum oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198232 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge abgezogen. 31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). 32 SR 831.40
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Art. 10c Beginn und Dauer der Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist 33
(Art. 11aAVIG) 1 Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das die freiwilligen Leistungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet. 2 Die Dauer der Frist berechnet sich, indem der Betrag der berücksichtigten freiwilligen Leistungen durch den Lohn geteilt wird, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, welche die Leistungen ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person während dieser Frist eine Erwerbstätigkeit ausübt. 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
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Art. 10d Monatliche freiwillige Leistungen 34
(Art. 11a und 13 AVIG) 1 Wird eine für einen bestimmten Zeitraum in Monatsraten auszurichtende freiwillige Leistung vereinbart, so wird von der Summe dieser monatlichen Leistungen der Jahreshöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG abgezogen und das Ergebnis durch die vereinbarte Anzahl Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. 2 Wurde kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Absatz 1 auf Grund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
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Art. 10e Rahmenfrist für den Leistungsbezug 35
(Art. 11 Abs. 1 AVIG) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person, die freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bezogen hat, beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
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Art. 10f Zeiten, die den Beitragszeiten gleichgestellt sind 36
(Art. 11aAbs. 2 und 13 AVIG) Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit. 36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
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Art. 10g Versicherter Verdienst 37
(Art. 11aAbs. 2 und Art. 23 Abs. 1 AVIG) Die berücksichtigten freiwilligen Leistungen werden in die Berechnung des versicherten Verdienstes nach Artikel 37 mit einbezogen. Übt die versicherte Person während der Frist nach Artikel 10c eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der versicherte Verdienst, soweit dies zu ihren Gunsten ist, auf der Grundlage des mit dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes berechnet. 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
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Art. 10h Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen 38
(Art. 11 Abs. 3 und 11aAVIG) 1 Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken. 2 Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Artikel 11a AVIG anwendbar. 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
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Art. 11 Ermittlung der Beitragszeit
(Art. 13 Abs. 1 AVIG) 1 Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist. 2 Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat. 3 Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise. 4 Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt. 5 …39 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).
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Art. 11a–11b40
40Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
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Art. 12 Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter
(Art. 13 Abs. 3 AVIG) 1 Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. 2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte: - a.
- aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und
- b.41
- einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.42
3 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.43 41Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996295). 42Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
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Art. 12a Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen 44
(Art. 13 Abs. 4 und 5 AVIG) Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt. 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
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Art. 13 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
(Art. 14 AVIG)45 1 Als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b AVIG zählen die Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft.46 1bis Ein ähnlicher Grund im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls: - a.
- die pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war;
- b.
- die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben; und
- c.
- die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat.47
2 Die beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens sechs Monaten nach Artikel 14 Absatz 3 erster und zweiter Satz AVIG muss innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgeübt worden sein.48 3 Niedergelassene Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind und die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Absatz 2 gilt sinngemäss.49 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 845). 46Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). 47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 845). 49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 845).
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Art. 14 Vermittlungsfähigkeit von Heimarbeitnehmern und Temporärarbeitnehmern 50
(Art. 15 Abs. 1 AVIG) 1 …51 2 Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit sind, auch ausserhäusliche Arbeit anzunehmen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie dazu aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind. 3 Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen. 50Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). 51Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
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Art. 15 Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten 52
(Art. 32 Abs. 2 ATSG, Art. 15 Abs. 2 und 96b AVIG)53 1 Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)54 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.55 2 Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stellen der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bei der Abklärung der Anspruchsberechtigung oder bei der Vermittlung von Behinderten beteiligt sind. 3 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt. 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945). 54 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
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Art. 1656
56 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
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Art. 17 Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit 57
(Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG) Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt: - a.
- für deren Ausübung der Versicherte weder über den erforderlichen Ausbildungsstand noch über die erforderliche Erfahrung verfügt;
- b.
- deren Entlöhnung erheblich über dem üblichen Ansatz liegt;
- c.
- die hochbezahlt war, und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte keine vergleichbare Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen mehr ausüben kann.
57Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
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