Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 70 Absatz 3, 70a Absätze 3–5, 70b Absatz 3, 71 Absatz 2,
72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3, 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),
verordnet:
1 SR 910.1
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Gegenstand und Direktzahlungsarten
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2 Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
Art. 2 Direktzahlungsarten
Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
- a.
- Kulturlandschaftsbeiträge:
- 1.
- Offenhaltungsbeitrag,
- 2.
- Hangbeitrag,
- 3.
- Steillagenbeitrag,
- 4.
- Hangbeitrag für Rebflächen,
- 5.
- Alpungsbeitrag,
- 6.
- Sömmerungsbeitrag;
- b.
- Versorgungssicherheitsbeiträge:
- 1.
- Basisbeitrag,
- 2.
- Produktionserschwernisbeitrag,
- 3.
- Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
- c.
- Biodiversitätsbeiträge:
- 1.
- Qualitätsbeitrag,
- 2.
- Vernetzungsbeitrag;
- d.
- Landschaftsqualitätsbeitrag;
- e.
- Produktionssystembeiträge:
- 1.
- Beitrag für biologische Landwirtschaft,
- 2.2
- Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps,
- 3.
- Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
- 4.
- Tierwohlbeiträge;
- f.
- Ressourceneffizienzbeiträge:
- 1.
- Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren,
- 2.
- Beitrag für schonende Bodenbearbeitung,
- 3.
- Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik,
- 4.3
- Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln,
- 5.4
- Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen,
- 6.5
- Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau,
- 7.6
- Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche;
- g.
- Übergangsbeitrag.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
2. Kapitel: Voraussetzungen
1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen
Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:
- a.
- natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind;
- b.
- vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
- c.
- die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen.
2 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern:
- a.
- sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen;
- b.
- sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen;
- c.
- der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.
2bis Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und:
- a.
- in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder
- b.
- über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.7
3 Für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden.8
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
- a.
- berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20029 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
- b.
- Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
- c.
- höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
- a.
- einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
- b.
- einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4 Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters beziehungsweise der bisherigen Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.
5 Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.11
6 Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.12
10 SR 910.91
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen 13
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte
1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2 Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 201314.
14 Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag
Art. 7 Maximaler Tierbestand
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201315 nicht überschreitet.
15 SR 916.344
Art. 8 Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK
1 Pro SAK werden höchstens 70 000 Franken an Direktzahlungen ausgerichtet.
2 Der Vernetzungsbeitrag, der Landschaftsqualitätsbeitrag, die Ressourceneffizienzbeiträge und der Übergangsbeitrag werden unabhängig von der Begrenzung nach Absatz 1 ausgerichtet.
Art. 9 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.
Art. 10 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
1 Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden sind als Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben beitragsberechtigt, wenn sie:
- a.
- den Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen; und
- b.
- ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder den Sitz in der Schweiz haben.
2 Kantone sind nicht beitragsberechtigt.
3 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 3–9 sind nicht anwendbar.
2. Abschnitt: Ökologischer Leistungsnachweis
Art. 11 Grundsatz
Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12–25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung
Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz
1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
2 Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
2bis Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198516 zu begrenzen.17
3 Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
17 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 793).
Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen
1 Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.
2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n, p und q und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:18
- a.
- sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und
- b.
- im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.
3 Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.19
4 Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) erfüllt werden.20
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
Art. 15 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung
1 Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196621 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.
2 Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn:
- a.
- eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung zwischen der kantonalen Fachstelle und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin besteht; oder
- b.
- eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder
- c.
- die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist.
21 SR451
Art. 16 Geregelte Fruchtfolge
1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3 Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199722 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
22 SR 910.18
Art. 17 Geeigneter Bodenschutz
1 Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt.
2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen.23
3 …24
4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199725 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
25 SR 910.18
Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel
1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
2 Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden.
3 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201026 in Verkehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in Anhang 1 Ziffern 6.1 und 6.2 festgelegt.
4 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz können für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen.
5 Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.
26 SR916.161
Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut
Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
Art. 20 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen
1 Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 1 Ziffer 8.1 festgelegt.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann gleichwertige Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN von nationalen Fachorganisationen und von zum Vollzug beauftragten Organisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.2 genehmigen.
Art. 21 Pufferstreifen
Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.
Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN
1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2 Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
- a.
- ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
- b.
- angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
- c.
- die Anforderungen der Artikel 16–18 zusammen.
3 Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
- a.
- die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
- b.
- die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
- c.
- die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
- d.
- keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
Art. 23 Flächenabtausch
Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen
Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.
Art. 25 Aufzeichnungen
Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.
Art. 25a Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN 27
1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13 und 14 sowie von den Artikeln 16–25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.
2 Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
3. Abschnitt: Bewirtschaftungsanforderungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Art. 26 Grundsatz
Die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.
Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten
Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.
Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere
Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.
Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen
1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
2 Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
3 Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
Art. 30 Düngung der Weideflächen
1 Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung hat mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Die zuständige kantonale Fachstelle kann die Zufuhr von alpfremden Düngern bewilligen.
2 Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht ausgebracht werden.
3 Als Ausbringung von alpeigenem Hofdünger gilt auch die anteilsmässige Ausbringung auf angrenzende Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wenn die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren.
4 Für jede Düngerzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie Art, Menge und Herkunft der Dünger in einem Journal festzuhalten.
5 Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnergleichwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss gilt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200528.
28 SR 814.81
Art. 31 Zufuhr von Futter
1 Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss (NST) und Sömmerungsperiode zugeführt werden.
2 Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.
3 Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden.
4 Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten.
Art. 32 Bekämpfung von Problempflanzen und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
1 Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobs- und Alpenkreuzkraut sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
2 Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden, soweit ihre Verwendung nicht verboten oder eingeschränkt ist. Zur Flächenbehandlung dürfen sie nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle und im Rahmen eines Sanierungsplans eingesetzt werden.
Art. 33 Weitergehende Anforderungen
Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben als diejenigen nach den Artikeln 26–32, so sind diese massgebend.
Art. 34 Unsachgemässe Bewirtschaftung
1 Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor.
2 Werden ökologische Schäden oder eine unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen.
3 Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2.
3. Kapitel: Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände
1. Abschnitt: Zu Beiträgen berechtigende Flächen
Art. 35
1 Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die landwirtschaftliche Nutzfläche nach den Artikeln 14, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2 LBV29.
2 Unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Weiden (Art. 55 Abs. 1 Bst. c) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Weidefläche zu Beiträgen.
2bis Entlang von Fliessgewässern berechtigen unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), Streueflächen (Art. 55 Abs. 1 Bst. e) und Uferwiesen entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen.30
3 Rückzugsstreifen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 10 Prozent an der Wiesenfläche zu Beiträgen.
4 Flächen, für die nach dem NHG31 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden, berechtigen in den Jahren ohne Nutzung nur zu Biodiversitätsbeiträgen (Art. 55), zum Landschaftsqualitätsbeitrag (Art. 63) und zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50).
5 Angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 LBV berechtigen nur zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50) und zum Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen (Art. 53).
6 Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) berechtigen nur zu Biodiversitätsbeiträgen.
7 Zu keinen Beiträgen berechtigen Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Christbäumen, Zierpflanzen, Hanf, der nicht zur Nutzung der Fasern oder der Samen angebaut wird, oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind.32
29 SR 910.91
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
31 SR 451
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
2. Abschnitt: Massgebende Tierbestände
Art. 36 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
1 Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.
2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:
- a.33
- für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferdegattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;
- b.
- für die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere: das Beitragsjahr.
3 Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.34
4 Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3291).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
Art. 37 Bestimmung der Tierbestände
1 Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.35
2 Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend.
3 Werden raufutterverzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 200536 verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.
4 Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach den Absätzen 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 Prozent erhöht oder reduziert wird.
5 Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere bemessen.
6 Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 bemessen.
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3291).
36 SR 631.0
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Art. 38 Flächen im Sömmerungsgebiet
1 Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Artikel 24 LBV37 abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen.
2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen.
37 SR 910.91
Art. 39 Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
1 Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Tierbesatz. Der Normalbesatz wird in Normalstössen angegeben.
2 Ein Normalstoss (NST) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen.
3 Die Sömmerung wird mit maximal 180 Tagen angerechnet.
4 Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 200038 festgelegte Normalbesatz gilt, solange keine Anpassung nach Artikel 41 erfolgt.
5 Bei Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Nutzung definitiv fest.
38 [AS 20001105;20021140;20052695Ziff. II 17. AS 2007 6139Art. 29]
Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes
1 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
- a.
- Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, nach Weidesystem;
- b.
- die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen.
2 …39
3 Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.
4 Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten.
39 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
Art. 41 Anpassung des Normalbesatzes
1 Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs‑ oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn:
- a.
- der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin einen Bewirtschaftungsplan einreicht, der einen höheren Besatz rechtfertigt;
- b.
- das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll;
- c.
- Flächenmutationen dies erfordern.
2 Er setzt den Normalbesatz unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn:
- a.
- die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat;
- b.
- kantonale Auflagen nicht zur Behebung ökologischer Schäden geführt haben;
- c.
- sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat.
3 Er setzt den Normalbesatz neu fest, wenn die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 Prozent des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet. Er berücksichtigt dabei den durchschnittlichen Bestand der letzten drei Jahre und die Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung.
3bis und 3ter …40
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Anpassung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen.
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
2. Titel: Beiträge
1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge
1. Abschnitt: Offenhaltungsbeitrag
Art. 42
1 Der Offenhaltungsbeitrag wird nach Zone abgestuft und pro Hektare ausgerichtet.
2 Für Flächen in der Talzone, sowie für Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Die Flächen müssen so genutzt werden, dass es zu keinem Waldeinwuchs kommt.
2. Abschnitt: Hangbeitrag
Art. 43
1 Der Hangbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet für Flächen mit folgenden Neigungen:
- a.
- 18–35 Prozent Neigung;
- b.
- mehr als 35–50 Prozent Neigung;
- c.
- mehr als 50 Prozent Neigung.
2 Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Fläche in Hanglagen mindestens 50 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtigt, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
4 Die Kantone berechnen die Flächen der Betriebe in Hanglagen auf der Basis eines elektronischen Datensatzes. Das BLW stellt den Datensatz bereit und führt ihn periodisch nach.
5 Die Kantone erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer, Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Fläche, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.
3. Abschnitt: Steillagenbeitrag
Art. 44
1 Der Steillagenbeitrag wird pro Hektare für Flächen ausgerichtet, die zu Beiträgen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b oder c berechtigen.
2 Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.
4. Abschnitt: Hangbeitrag für Rebflächen
Art. 45
1 Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für:
- a.
- Rebflächen in Hanglagen mit einer Neigung zwischen 30 und 50 Prozent;
- b.
- Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung;
- c.
- Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent natürlicher Geländeneigung.
2 Die Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen sind in Anhang 3 festgelegt.
3 Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet.
4 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindestens 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
5 Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für die Beiträge ausgerichtet werden.
6 Sie erstellen Verzeichnisse nach Artikel 43 Absatz 5.
5. Abschnitt: Alpungsbeitrag
Art. 46
Der Alpungsbeitrag wird pro NST für die auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland gesömmerten raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, ausgerichtet.
6. Abschnitt: Sömmerungsbeitrag
Art. 47 Beitrag
1 Der Sömmerungsbeitrag wird für die Sömmerung raufutterverzehrender Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.
2 Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
- a.
- Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen, pro NST;
- b.
- Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Umtriebsweiden, pro NST;
- c.
- Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übrigen Weiden, pro NST;
- d.41
- übrige raufutterverzehrende Nutztiere, pro NST;
- e.42
- …
3 Für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen wird zum Beitrag nach Absatz 2 Buchstabe d ein Zusatzbeitrag ausgerichtet.43
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
42 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
Art. 48 Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen
Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen sind in Anhang 2 Ziffer 4 festgelegt.
Art. 49 Festsetzung des Beitrags
1 Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz (Art. 39) ausgerichtet.
2 Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungsbeitrag wie folgt angepasst:
- a.
- Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um 10–15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird der Beitrag um 25 Prozent reduziert.
- b.
- Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird kein Beitrag ausgerichtet.
- c.
- Unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 25 Prozent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.44
3 Der Zusatzbeitrag nach Artikel 47 Absatz 3 wird für die effektive Bestossung in NST festgelegt.45
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
2. Kapitel: Versorgungssicherheitsbeiträge
1. Abschnitt: Basisbeitrag
Art. 50 Beitrag
1 Der Basisbeitrag wird pro Hektare und nach Fläche abgestuft ausgerichtet.
2 Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, wird ein reduzierter Basisbeitrag ausgerichtet.
3 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
4 Für Dauergrünflächen wird der Basisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.
Art. 51 Mindesttierbesatz
1 Der Mindesttierbesatz auf Dauergrünflächen beträgt pro Hektare:
- a.
- in der Talzone 1,0 RGVE;
- b.
- in der Hügelzone 0,8 RGVE;
- c.
- in der Bergzone I 0,7 RGVE;
- d.
- in der Bergzone II 0,6 RGVE;
- e.
- in der Bergzone III 0,5 RGVE;
- f.
- in der Bergzone IV 0,4 RGVE.
2 Der Mindesttierbesatz für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet werden, beträgt 30 Prozent des Mindesttierbesatzes nach Absatz 1.
2. Abschnitt: Produktionserschwernisbeitrag
Art. 52
1 Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen im Berg- und Hügelgebiet ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft.46
2 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
3 Für Dauergrünflächen wird der Produktionserschwernisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
3. Abschnitt: Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen
Art. 53
1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen wird pro Hektare ausgerichtet.
2 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
4. Abschnitt: Flächen im Ausland
Art. 54
1 Werden für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) ausgerichtet, so verringern sich die Versorgungssicherheitsbeiträge entsprechend.47
2 Für die Berechnung des Abzugs sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
3. Kapitel: Biodiversitätsbeiträge
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 55
1 Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:48
- a.
- extensiv genutzte Wiesen;
- b.
- wenig intensiv genutzte Wiesen;
- c.
- extensiv genutzte Weiden;
- d.
- Waldweiden;
- e.
- Streueflächen;
- f.
- Hecken, Feld- und Ufergehölze;
- g.
- Uferwiesen entlang von Fliessgewässern;
- h.
- Buntbrachen;
- i.
- Rotationsbrachen;
- j.
- Ackerschonstreifen;
- k.
- Saum auf Ackerfläche;
- l.49
- …
- m.50
- …
- n.
- Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
- o.
- artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
- p.
- regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen;
- q.51
- Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge.
1bis Biodiversitätsbeiträge werden pro Baum für folgende eigene oder gepachtete Bäume gewährt:52
- a.
- Hochstamm-Feldobstbäume;
- b.
- einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen.53
2 Für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen abgestuft.
3 Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet:
- a.54
- Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und q: Tal- und Hügelzone;
- b.
- Flächen nach Absatz 1 Buchstabe k: Tal- und Hügelzone sowie Bergzonen I und II;
- c.55
- Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet und Sömmerungsflächen im Tal- und Berggebiet.
4 Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von Biodiversitätsförderflächen zu verbessern.
5 Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d NHG56 naturschützerische Auflagen bestehen und für die mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen oder den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen keine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde.
6 Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, die als Wendestreifen für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden.
7 Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert. Ausgenommen davon sind Hochstamm-Feldobstbäume; deren Baumscheiben dürfen bis zum 10. Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt werden.57
8 Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden aufgrund der effektiven Bestossung begrenzt.58
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
49 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
50 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
56 SR 451
57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
2. Abschnitt: Qualitätsbeitrag für die Biodiversität
Art. 56 Qualitätsstufen 59
1 Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k und q und für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
2 Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a zusätzlich zu den Beiträgen der Qualitätsstufe I Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet.
3 Beiträge der Qualitätsstufe I für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 und Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis werden höchstens für die Hälfte der zu Beiträgen berechtigenden Flächen nach Artikel 35, mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 35 Absätze 5–7, ausgerichtet. Von der Begrenzung ausgenommen sind Flächen und Bäume, für die die Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet werden.
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin 60
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
- a.
- Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge: während mindestens 100 Tagen;
- b.
- Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres;
- c.
- Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren;
- d.
- alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren.
1bis Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
- a.
- Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres;
- b.
- Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.
2 Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
3 Werden Ansätze für den Beitrag der Qualitätsstufe I oder der Qualitätsstufe II gesenkt, so kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.61
60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3291).
Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II
1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a botanische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.70
1bis Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG71 sind, so wird davon ausgegangen, dass die botanische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.72
2 Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die botanische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.
3 Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität im Sömmerungsgebiet.
4 Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die botanische Qualität erfordert.
5 Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig.
6 Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.73
70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
71 SR 451
72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Art. 6074
74 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
3. Abschnitt: Vernetzungsbeitrag
Art. 61 Beitrag
1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p sowie Bäumen nach Artikel 55 Absatz 1bis.75
2 Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Vernetzung ausrichtet.
3 Der Kanton legt die Beitragsansätze für die Vernetzung fest.
4 Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 3.2.1.
75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Art. 62 Voraussetzungen und Auflagen
1 Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn die Flächen und Bäume:
- a.
- die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Artikel 58 und Anhang 4 erfüllen;
- b.
- den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung entsprechen;
- c.
- nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts angelegt und bewirtschaftet werden.76
2 Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 4 Buchstabe B entsprechen. Sie müssen vom BLW nach Anhörung des BAFU genehmigt werden.77
3 Ein Vernetzungsprojekt dauert jeweils acht Jahre. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Fläche bis zum Ablauf der Projektdauer entsprechend bewirtschaften.
3bis Werden die Ansätze für den Vernetzungsbeitrag oder den Beitrag der Qualitätsstufe I oder der Qualitätsstufe II gesenkt, so kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.78
4 Von der Projektdauer nach Absatz 3 kann abgewichen werden, wenn dies die Koordination mit einem anderen Vernetzungsprojekt oder mit einem Landschaftsqualitätsprojekt nach Artikel 63 Absatz 1 ermöglicht.
5 Für Flächen, für die ein Vernetzungsbeitrag ausgerichtet wird, können bezüglich Schnittzeitpunkt und Nutzungsart von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Nutzungsvorschriften festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Ziel- und Leitarten erforderlich ist. Die Nutzungsvorschriften sind zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und dem Kanton oder der vom Kanton bezeichneten Stelle schriftlich zu vereinbaren. Der Kanton beaufsichtigt die Umsetzung.
76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3291).
4. Kapitel: Landschaftsqualitätsbeitrag
Art. 63 Beitrag
1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
2 Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV79 oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzen.
3 Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.
4 Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 4.1.
79 SR 910.91
Art. 64 Projekte
1 Projekte der Kantone müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- a.
- Die Ziele müssen auf bestehenden regionalen Konzepten basieren oder in der Region zusammen mit den interessierten Kreisen entwickelt werden.
- b.
- Die Massnahmen müssen auf die regionalen Ziele ausgerichtet sein.
- c.
- Die Beiträge pro Massnahme müssen sich an Kosten und Werten der Massnahme orientieren.
2 Der Kanton muss dem BLW Gesuche um Bewilligung eines Projekts und um dessen Finanzierung zusammen mit einem Projektbericht zur Überprüfung der Mindestanforderungen einreichen. Das Gesuch muss bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Projektdauer eingereicht werden.
3 Das BLW bewilligt die Projekte und deren Finanzierung.
4 Der Beitrag des Bundes wird für Projekte ausgerichtet, die acht Jahre dauern.
5 Von der Projektdauer nach Absatz 4 kann abgewichen werden, wenn dies die Koordination mit einem Vernetzungsprojekt nach Artikel 61 Absatz 1 ermöglicht. Der Bund berücksichtigt auch Massnahmen, die nach Beginn des Projekts vereinbart werden.
6 Im letzten Jahr der Umsetzungsperiode reicht der Kanton dem BLW pro Projekt einen Evaluationsbericht ein.
7 Der Beitrag des Bundes wird jährlich ausgerichtet.
5. Kapitel: Produktionssystembeiträge
1. Abschnitt: Produktionsformen
Art. 65
1 Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet.
2 Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet:
- a.
- der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps;
- b.
- der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion.
3 Als Beitrag für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden die Tierwohlbeiträge ausgerichtet.
2. Abschnitt: Beitrag für biologische Landwirtschaft
Art. 66 Beitrag
Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
- a.
- Spezialkulturen;
- b.
- anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
- c.
- übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen
1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6–16h und 39–39h der Bio-Verordnung vom 22. September 199780 müssen erfüllt sein.
2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
80 SR 910.18
3. Abschnitt: Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps 818181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Art. 68 Beitrag 82
Der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps wird pro Hektare ausgerichtet. Für Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j wird kein Beitrag für die extensive Produktion nach diesem Artikel ausgerichtet.
82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Art. 69 Voraussetzungen und Auflagen
1 Der Anbau hat unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von folgenden Mitteln zu erfolgen:
- a.
- Wachstumsregulatoren;
- b.
- Fungizide;
- c.
- chemisch-synthetische Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte;
- d.83
- Insektizide, mit Ausnahme von Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers.
2 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:
- a.84
- Brotweizen (einschliesslich Hartweizen), Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten;
- b.85
- …
- c.
- Raps;
- d.
- Sonnenblumen;
- e.86
- Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Lupinen sowie Mischungen von Eiweiss-erbsen, Ackerbohnen oder Lupinen mit Getreide zur Verfütterung.
3 Der Beitrag für Futterweizen wird ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten87 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.88
4 Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden.
5 Getreide für die Saatgutproduktion kann für Produzenten und Produzentinnen, die nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199889 zugelassen sind, auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 1 ausgenommen werden. Die Produzenten und Produzentinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Kulturen.90
83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
85 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
87 Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch.
88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
89 SR 916.151
90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
4. Abschnitt: Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
Art. 70 Beitrag
Der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wird pro Hektare Grünfläche ausgerichtet.
Art. 71 Voraussetzungen und Auflagen
1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere nach Artikel 37 Absätze 1–4 zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen:91
- a.
- im Talgebiet: 75 Prozent der TS;
- b.
- im Berggebiet: 85 Prozent der TS.
2 Grundfutter aus Zwischenkulturen ist in der Ration zu maximal 25 Dezitonnen TS pro Hektare und Nutzung als Wiesenfutter anrechenbar.
3 Für Dauergrünflächen und für Kunstwiesen wird der Beitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Mindesttierbesatz richtet sich nach den Werten in Artikel 51. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Grünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für die Grünflächen anteilsmässig festgelegt.
4Die Anforderungen an den Betrieb, die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 5 Ziffern 2–4 festgelegt.
91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
5. Abschnitt: Tierwohlbeiträge
Art. 72 Beiträge 92
1 Es werden folgende Arten von Tierwohlbeiträgen ausgerichtet:
- a.
- Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag);
- b.
- Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag).
2 Tierwohlbeiträge werden pro Grossvieheinheit (GVE) und Tierkategorie ausgerichtet.
3 Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den entsprechenden Anforderungen der Artikel 74 und 75 sowie von Anhang 6 gehalten werden.
4 Kann eine Anforderung nach Artikel 74 oder 75 oder nach Anhang 6 aufgrund eines behördlichen Erlasses oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt.
5 Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli einhält.
92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Art. 73 Tierkategorien
Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien:
- a.
- Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:
- 1.
- Milchkühe,
- 2.
- andere Kühe,
- 3.
- weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung,
- 4.
- weibliche Tiere, über 160–365 Tage alt,
- 5.
- weibliche Tiere, bis 160 Tage alt,
- 6.
- männliche Tiere, über 730 Tage alt,
- 7.
- männliche Tiere, über 365–730 Tage alt,
- 8.
- männliche Tiere, über 160–365 Tage alt,
- 9.
- männliche Tiere, bis 160 Tage alt;
- b.93
- Tierkategorien der Pferdegattung:
- 1.
- weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt,
- 2.
- Hengste, über 900 Tage alt,
- 3.
- Tiere, bis 900 Tage alt;
- c.
- Tierkategorien der Ziegengattung:
- 1.
- weibliche Tiere, über ein Jahr alt,
- 2.
- männliche Tiere, über ein Jahr alt;
- d.
- Tierkategorien der Schafgattung:
- 1.
- weibliche Tiere, über ein Jahr alt,
- 2.
- männliche Tiere, über ein Jahr alt,
- 3.94
- …
- e.
- Tierkategorien der Schweinegattung:
- 1.
- Zuchteber, über halbjährig,
- 2.
- nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig,
- 3.
- säugende Zuchtsauen,
- 4.
- abgesetzte Ferkel,
- 5.
- Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
- f.
- Kaninchen:
- 1.
- Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen,
- 2.
- Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt;
- g.
- Tierkategorien des Nutzgeflügels:
- 1.
- Bruteier produzierende Hennen und Hähne,
- 2.
- Konsumeier produzierende Hennen,
- 3.
- Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion,
- 4.
- Mastpoulets,
- 5.
- Trute;
- h.95
- Wildtiere:
- 1.
- Hirsche,
- 2.
- Bisons.
93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
94 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Art. 74 BTS-Beitrag 96
1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme:
- a.
- in denen die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden;
- b.
- in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und
- c.
- die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
2 Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1–4 sowie 6–8, Buchstabe b Ziffer 1, Buchstabe c Ziffer 1, Buchstabe e Ziffern 2–5 sowie Buchstaben f und g.
3 Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der BTS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Art. 75 RAUS-Beitrag 97
1 Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 zu einem Bereich unter freiem Himmel.
2 Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstaben a–e sowie Buchstaben g und h.
2bis Für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 4–9 wird ein Zusatzbeitrag ausgerichtet, wenn allen Tieren der betreffenden Kategorie der Auslauf ausschliesslich nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 2.1 gewährt wird.98
3 Die Tiere der Kategorien nach Artikel 73 Buchstaben a–d und h müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
4 Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der RAUS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.
97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
Art. 76 Kantonale Sonderzulassungen
1 Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.10 sowie Buchstabe B Ziffern 1.7 und 2.6 schriftlich.99
2 Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.
3 Sie enthalten:
- a.
- eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betreffenden Verordnungsbestimmung;
- b.
- die Begründung für die Abweichung;
- c.
- die Geltungsdauer.
4 Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an Dritte delegieren.
5 Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.
99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Art. 76a Projekte zur Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge 100
1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 74 und 75 und nach Anhang 6 abgewichen werden, sofern die Regelungen in Bezug auf das Tierwohl mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.
2 Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.
100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
6. Kapitel: Ressourceneffizienzbeiträge
1. Abschnitt: Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren
Art. 77 Beitrag
1 Der Beitrag für die emissionsmindernde Ausbringung von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern wird pro Hektare und Gabe ausgerichtet.
2 Als emissionsmindernde Ausbringverfahren gelten:
- a.
- der Einsatz eines Schleppschlauchs;
- b.
- der Einsatz eines Schleppschuhs;
- c.
- Gülledrill;
- d.
- tiefe Gülleinjektion.
3 Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.101
101 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 793).
Art. 78 Voraussetzungen und Auflagen
1 Pro Fläche berechtigen maximal vier Güllegaben pro Jahr zu Beiträgen. Berücksichtigt wird der Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres.
2 Für Güllegaben zwischen dem 15. November und dem 15. Februar werden keine Beiträge gewährt.
3 Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der «Suisse-Bilanz» angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz»102 des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.103
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen:104
- a.
- Datum der Ausbringung;
- b.
- gedüngte Fläche;
- c.105
- …
5 Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.
102 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 5449).
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
105 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
2. Abschnitt: Beitrag für schonende Bodenbearbeitung
Art. 79 Beitrag
1 Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet.
2 Als schonende Bodenbearbeitung gelten die:
- a.
- Direktsaat, wenn höchstens 25 Prozent der Bodenoberfläche während der Saat bewegt werden;
- b.
- Streifenfrässaat und Strip-Till (Streifensaat), wenn höchstens 50 Prozent der Bodenoberfläche vor oder während der Saat bearbeitet werden;
- c.106
- Mulchsaat, wenn eine pfluglose Bearbeitung des Bodens erfolgt.
3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für das Anlegen von:
- a.
- Kunstwiesen mit Mulchsaat;
- b.
- Gründüngungen und Zwischenkulturen;
- c.
- Weizen oder Triticale nach Mais.
4 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.107
106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
Art. 80 Voraussetzungen und Auflagen
1 Zur Verminderung von Risiken durch Krankheiten, Unkräuter und Schädlinge sind vorsorgliche Massnahmen wie angepasste Fruchtfolgen, geeignete Sorten und das Mulchen von Ernterückständen auf dem Feld zu treffen.
2 Von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur nach Artikel 79 darf der Pflug nicht eingesetzt werden und der Glyphosateinsatz darf 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare nicht überschreiten. Wird der Zusatzbeitrag nach Artikel 81 beantragt, so darf für die Saatbeetbereitung der Mulchsaat ein Pflug zur Unkrautregulierung eingesetzt werden, sofern die Bearbeitungstiefe von 10 cm nicht überschritten wird.108
3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, pro Fläche folgende Aufzeichnungen zu führen:109
- a.
- Art der schonenden Bodenbearbeitung;
- b.110
- Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur;
- c.111
- …
- d.
- Herbizideinsatz;
- e.
- Fläche;
- f.112
- …
4 Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.
108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
111 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
112 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
Art. 81 Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid
Für Flächen, für die ein Beitrag nach den Artikeln 79 und 80 ausgerichtet wird, wird ein Zusatzbeitrag pro Hektare und Jahr bezahlt, sofern ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet wird.
3. Abschnitt: Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik
Art. 82
1 Für die Anschaffung von Neugeräten mit präziser Applikationstechnik zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wird ein einmaliger Beitrag pro Pflanzenschutzgerät ausgerichtet.
2 Als präzise Applikationstechnik gelten:
- a.113
- die Unterblattspritztechnik;
- b.
- driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen.
3 Als Unterblattspritztechnik gilt eine Zusatzvorrichtung für konventionelle Pflanzenschutzgeräte, die es erlaubt, dass mindestens 50 Prozent der Düsen für die Behandlung der unteren Pflanzenteile sowie der Blattunterseiten eingesetzt werden.
4 Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten:
- a.114
- Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung;
- b.
- Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung;
- c.
- Tunnelrecyclingsprühgerät.
5 Driftreduzierende Spritzgeräte sind so konzipiert oder ausgerüstet, dass auch ohne den Einsatz von driftreduzierenden Düsen mindestens 50 Prozent der Drift reduziert wird.
6 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.115
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
4. Abschnitt: Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln116116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
Art 82a
1 Für die Ausrüstung von vorhandenen und neu angeschafften Feld- und Gebläsespritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf wird ein einmaliger Beitrag pro Spritze ausgerichtet, sofern:
- a.
- das Spülsystem den Spritzbrühetank inwendig mittels einer zusätzlichen Pumpe und Reinigungsdüsen spült;
- b.
- von Beginn bis Ende des Spülvorgangs keine manuelle Einstellung getätigt wird und der Spülvorgang selbstständig erfolgt.
2 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.
5. Abschnitt: Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen117117117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Art. 82b Beitrag
1 Der Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen wird pro GVE nach Ziffer 7 des Anhangs der LBV118 ausgerichtet.
2 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.119
118 SR 910.91
119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
Art. 82c Voraussetzungen und Auflagen
1 Die Futterration muss einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufweisen. Die gesamte Futterration aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine darf den durchschnittlichen Rohproteingehalt von 11 Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten. Bei Biobetrieben darf ein durchschnittlicher Rohproteingehalt von 12,8 g/MJ VES nicht überschritten werden.120
2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz zu führen. Anwendbar sind die Versionen der «Wegleitung Suisse-Bilanz»121 mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.122
120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
121 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
6. Abschnitt: Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau123123123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Art. 82d Beitrag
1 Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln wird pro Hektare ausgerichtet:
- a.
- im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV124;
- b.
- im Rebbau;
- c.
- im Zuckerrübenanbau.
2 Kein Beitrag für reduzierten Herbizideinsatz nach Anhang 6a Ziffern 1.1, 2.1 und 3.1 wird gewährt für Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
3 Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau wird ausgerichtet für:
- a.
- den vollständigen Herbizidverzicht nach Anhang 6a Ziffer 2.1 Buchstabe b;
- b.
- die Kombination zweier Massnahmen nach Anhang 6a Ziffer 2.
4 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.125
124 SR 910.91
125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
Art. 82e Voraussetzungen und Auflagen
1 Auf den angemeldeten Flächen dürfen keine Herbizide, Insektizide und Akarizide mit besonderem Risikopotenzial eingesetzt werden, die im Aktionsplan Pflanzenschutzmittel vom 6. September 2017126 aufgeführt sind. Zusätzlich ist der Einsatz von Chloridazon nicht zugelassen.
2 Auf allen angemeldeten Flächen einer Kultur muss dieselbe Massnahme nach Anhang 6a oder dieselbe Kombination solcher Massnahmen umgesetzt werden.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die sich für den Beitrag nach Artikel 82d für den Zuckerrübenanbau anmelden, können sich nicht gleichzeitig für den Beitrag für Herbizidverzicht nach Artikel 81 anmelden.
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss pro angemeldete Fläche folgende Aufzeichnungen führen:
- a.
- eingesetzte Pflanzenschutzmittel mit Angabe der Menge;
- b.
- Datum der Behandlung.
5 Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.
126 Der Aktionsplan ist abrufbar unter www. blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel > Aktionsplan Pflanzenschutzmittel.
7. Abschnitt: Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche127127127 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
127 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
Art. 82f Beitrag
1 Der Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet für den Vollverzicht oder den Teilverzicht auf Herbizide ab der Saat oder der Pflanzung bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Hauptkultur.
2 Kein Beitrag wird gewährt für:
- a.
- Biodiversitätsförderflächen;
- b.
- Flächen mit Zuckerrüben als Hauptkultur;
- c.
- Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
3 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.128
128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
Art. 82g Voraussetzungen und Auflagen
1 Beim Vollverzicht auf Herbizide dürfen auf 100 Prozent der Fläche keine Herbizide eingesetzt werden.
2 Beim Teilverzicht auf Herbizide dürfen zwischen den Reihen keine Herbizide eingesetzt werden. Die Bandbehandlung darf auf maximal 50 Prozent der Fläche der Parzelle oder der Kultur erfolgen und muss in den Reihen ausgebracht werden.
3 Der Einsatz von Napropamide ist verboten.
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss pro angemeldete Fläche folgende Aufzeichnungen führen:
- a.
- eingesetzte Pflanzenschutzmittel mit Angabe der Menge;
- b.
- Datum der Behandlung.
5 Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen vorgenommen werden müssen.
8. Abschnitt: Koordination mit Ressourcenprogrammen nach den Artikeln 77a und 77b LwG129129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
Art. 82h130
Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin Beiträge im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
130 Ursprünglich: Art. 82f
7. Kapitel: Beitragsansätze und beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
Art. 83
1 Die Ansätze für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a–f sind in Anhang 7 festgelegt.
2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1–5 und b–g berechtigt. Ausgenommen sind die Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind für die Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und d und für Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o berechtigt.
8. Kapitel: Übergangsbeitrag
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung und Festsetzung des Beitrags
Art. 84 Beitragsberechtigung
Der Übergangsbeitrag wird Betrieben ausgerichtet, die seit dem 2. Mai 2013 ununterbrochen bewirtschaftet werden.
Art. 85 Beitrag
Der Übergangsbeitrag berechnet sich nach dem für den Betrieb festgelegten Basiswert nach Artikel 86 multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 87.
Art. 86 Basiswert
1 Der Basiswert wird einmalig für jeden Betrieb festgelegt. Er entspricht der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträgen, mit Ausnahme des Sömmerungsbeitrags, nach dieser Verordnung.
2 Für die Bestimmung der allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel werden die Jahre 2011–2013 herangezogen. Es werden die allgemeine Direktzahlungen desjenigen Jahres berücksichtigt, in dem der Betrieb die höchsten allgemeinen Direktzahlungen erhalten hat. Die Abstufung der Beiträge nach Fläche und Tierzahl wird berücksichtigt.
3 Für die Bestimmung der Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträge werden die zu Beiträgen berechtigenden Flächen und die Tierbestände des Betriebs des nach Absatz 2 massgebenden Jahres sowie die 2014 geltenden Beitragsansätze nach Anhang 7 berücksichtigt.
4 Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden unabhängig davon angerechnet, ob der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wurde.
Art. 87 Faktor
1 Der Faktor berechnet sich aufgrund der Summe der Basiswerte aller Betriebe und der für die Direktzahlung zur Verfügung stehenden Mittel abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77a und 77b LwG und nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991131.
2 Das BLW legt den Faktor fest.
131 SR 814.20
2. Abschnitt: Festsetzung des Beitrags bei Betriebsänderungen
Art. 88 Bewirtschafterwechsel
Übernimmt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin einen Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes berechnet.
Art. 89 Übernahme eines weiteren Betriebs oder von Betriebsteilen
1 Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich einen weiteren Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höheren der beiden Basiswerte berechnet.
2 Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich nur Teile eines Betriebs, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes des eigenen Betriebs berechnet.
Art. 90 Zusammenschluss mehrerer Betriebe
Gründen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mehrerer Betriebe eine Betriebsgemeinschaft oder schliessen sie ihre Betriebe zu einem einzigen Betrieb zusammen, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der Basiswerte der beteiligten Betriebe berechnet, sofern die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen weiterhin als Mitbewirtschafter und Mitbewirtschafterinnen in der Betriebsgemeinschaft oder auf dem Betrieb tätig sind. Die Basiswerte der beteiligten Betriebe werden zusammengezählt.
Art. 91 Betriebsteilung
1 Wird ein Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft geteilt, so wird für jeden neu entstandenen und anerkannten Betrieb ein Übergangsbeitrag ausgerichtet. Der Basiswert des Betriebs oder der Betriebsgemeinschaft wird im Verhältnis zur Fläche der neu anerkannten Betriebe aufgeteilt.
2 Wird eine Betriebsgemeinschaft oder ein zusammengeschlossener Betrieb geteilt, die oder der vor der Aufteilung weniger als fünf Jahre bestand, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der eingebrachten Betriebe aufgeteilt.
Art. 92 Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin
Steigt ein Mitbewirtschafter oder eine Mitbewirtschafterin einer Betriebsgemeinschaft oder eines zusammengeschlossenen Betriebs aus der Bewirtschaftung aus, so bleibt der Basiswert in bisheriger Höhe erhalten, wenn er oder sie zuvor mindestens fünf Jahre Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin war. Ansonsten reduziert sich der Basiswert anteilsmässig zur Personenzahl.
Art. 93 Grössere strukturelle Änderungen
Reduzieren sich bei einem Betrieb die SAK um 50 oder mehr Prozent, so wird der Übergangsbeitrag im gleichen Umfang reduziert. Als Grundlage gelten die SAK des Jahres, das für die Berechnung des Basiswertes nach Artikel 86 Absatz 2 verwendet wurde.
3. Abschnitt: Begrenzung des Übergangsbeitrags
Art. 94 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Einkommens
1 Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Einkommen von 80 000 Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990132 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
2 Die Kürzung beträgt 20 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 80 000 Franken.
3 Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.
4 Keine Kürzung erfolgt bei Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen nach Artikel 4 Absätze 5 und 6.133
132 SR 642.11
133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Art. 95 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Vermögens
1 Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 270 000 Franken pro SAK und um 340 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
2 Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Vermögen von 800 000 Franken bis zu einem massgebenden Vermögen von 1 Million Franken gekürzt. Die Kürzung beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 800 000 Franken.
3 Übersteigt das massgebende Vermögen 1 Million Franken, so wird kein Übergangsbeitrag ausgerichtet.
4 Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.
Art. 96 Veranlagung
Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Sobald diese rechtskräftig ist, wird der Übergangsbeitrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend.
3. Titel: Verfahren
1. Kapitel: Anmeldung und Einreichung des Gesuchs
Art. 97 Anmeldung für Direktzahlungsarten und den ÖLN
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 31. Oktober 2018134 (VKKL) bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung einreichen für:135
- a.
- den ÖLN;
- b.
- die Biodiversitätsbeiträge;
- c.
- die Produktionssystembeiträge;
- d.
- die Ressourceneffizienzbeiträge.
2 Mit der Anmeldung muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine Kontrollstelle nach Artikel 7 VKKL für die Kontrolle des ÖLN bestimmen.136
3 Die Kantone können für die Anmeldungen nach Absatz 1 spätere Anmeldetermine festlegen, wenn die koordinierte Planung der Kontrollen weiterhin sichergestellt ist und die Frist für die Datenübermittlung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 23. Oktober 2013137 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) eingehalten wird.138
134 SR 910.15
135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
137 SR 919.117.71
138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Art. 98 Gesuch
1 Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
2 Das Gesuch muss bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde eingereicht werden durch:
- a.
- den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV139 oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet;
- b.
- den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs, der oder die den Betrieb am 25. Juli bewirtschaftet.
3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- a.
- die Direktzahlungsarten nach Artikel 2, für die Beiträge beantragt werden;
- b.140
- die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV;
- c.
- die auf einer Karte eingezeichneten Biodiversitätsförderflächen, mit Ausnahme der Hochstamm-Feldobstbäume und der einheimischen standortgerechten Einzelbäumen und Alleen; die Kantone können eine Erfassung über das geografische Informationssystem verlangen;
- d.
- bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet:
- 1.141
- die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere, mit Ausnahme der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie der Tiere der Pferdegattung,
- 2.
- das Auffuhrdatum,
- 3.
- das voraussichtliche Abfahrtsdatum,
- 4.
- Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche,
- 5.
- die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
- e.
- die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Produktionssystem- und der Ressourceneffizienzbeiträge;
- f.
- Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;
- g.
- die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.
4 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.
5 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
6 Der Kanton bestimmt:
- a.
- ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist;
- b.142
- ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016143 über die elektronische Signatur versehen werden können.
139 SR 910.91
140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3291).
142 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
143 SR 943.03
Art. 99 Gesuchstermine und Fristen 144
1 Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge nach den Artikeln 82 und 82a, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern.
2 Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 1. August und dem 30. September einzureichen.
3 Der Kanton kann innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesuchstermin festlegen.
4 Für Gesuche um Beiträge nach den Artikeln 82 und 82a legt er einen Termin fest.
5 Bei Gesuchen für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 1, 2, 6 und 7 kann er zusätzlich einen Termin für die Meldung der betreffenden Flächen festlegen. Er muss sicherstellen, dass die Durchführung der Kontrollen gewährleistet ist.145
144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
Art. 100 Änderungen des Gesuchs 146
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.
2 Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden.147
3 Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Direktzahlungsarten, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:
- a.
- am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle;
- b.
- am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.148
146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
2. Kapitel: Nachweis und Kontrollen
Art. 101 Nachweis
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.
Art. 102 Anforderungen an Kontrollen und Kontrollstellen
1 Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der VKKL149.
2 Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen.
3 und 4 …150
149 SR 910.15
150 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
Art. 103 Kontrollergebnisse
1 Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
2 und 3 …151
4 Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
5 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
6 Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6–9 ISLV152 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.153
151 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
152 SR 919.117.71
153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
3. Kapitel: Zuständigkeiten
Art. 104
1 Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 98 Absätze 3–5 und regelt die Details zu deren Kontrollen.
2 Für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen nach dieser Verordnung ist derjenige Kanton verantwortlich, auf dessen Gebiet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Wohnsitz oder eine juristische Person den Sitz hat.
3 Der Kanton kann die im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten delegieren. Die Vorgaben der VKKL154 sind einzuhalten. Der Kanton regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten.
4 Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten nicht an die Projektträgerschaft delegieren.
5 Er überwacht die Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen in seinem Kantonsgebiet stichprobenmässig.
6 …155
154 SR 910.15
155 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
4. Kapitel: Verwaltungssanktionen
Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge 156
1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2 …157
156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
157 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Art. 106 Höhere Gewalt
1 Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
- a.
- der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;
- b.
- die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;
- c.
- die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
- d.
- eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet;
- e.
- Seuchen, die den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen;
- f.
- schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schädlinge;
- g.
- ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten.
3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
4 Die Kantone regeln das Verfahren.
Art. 107 Verzicht auf Kürzung und Verweigerung der Beiträge
1 Werden bei der Übernahme von Sömmerungsflächen im Rahmen einer Alp- oder Güterzusammenlegung Anforderungen der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6, c und d nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
2 Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für Tierwohlbeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.
5. Kapitel: Festsetzung der Beiträge, Abrechnung und Auszahlung
Art. 108 Festsetzung der Beiträge
1 Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
2 Bei der Festsetzung der Beiträge berücksichtigt der Kanton zuerst die Reduktionen, die sich aufgrund der Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK ergeben, und danach die Reduktionen, die sich aufgrund der Kürzungen nach Artikel 105 und aufgrund der Direktzahlungen der EU nach Artikel 54 ergeben.
3 Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Er kann die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden.158
4 Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.
158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
1 Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
2 Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.
3 Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus.
4 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.
5 Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Landschaftsqualitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.
Art. 109a159
159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2015 1743).
Art. 110 Überweisung der Beiträge an den Kanton
1 Zur Auszahlung der Akontozahlung kann der Kanton vom BLW einen Vorschuss in folgender Höhe verlangen:
- a.
- maximal 50 Prozent des Vorjahresbetrags mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet; oder
- b.
- maximal 60 Prozent des Gesamtbetrags der Beiträge, mit Ausnahme des Übergangsbeitrags und der Beiträge im Sömmerungsgebiet.
2 Der Kanton berechnet die Beiträge ohne die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag spätestens am 10. Oktober. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an. Nachbearbeitungen sind bis spätestens am 20. November möglich.
3 Der Kanton berechnet die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag sowie die Beiträge aus Nachbearbeitungen nach Absatz 2 spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an.
4 Er liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über alle Direktzahlungsarten. Diese müssen mit den Beträgen nach Absatz 3 übereinstimmen.
5 Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.
4. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 111 Eröffnung von Verfügungen
1 Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.
2 Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.
Art. 112 Vollzug
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.
2 Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.
3 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen und zieht dafür, soweit nötig, andere Bundesämter und Stellen bei.
4 Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen.
Art. 113 Erfassung der Geodaten
Die Kantone erfassen die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008160, spätestens jedoch ab dem 1. Juni 2017 in den kantonalen geografischen Informationssystemen.
160 SR 510.620
Art. 114 Beitragsberechnungsservice
1 Das BLW stellt den Kantonen einen zentralen elektronischen Web-Service zur Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb zur Verfügung.
2 Es regelt die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Service-Nutzung durch die Kantone.
Art. 115 Übergangsbestimmungen
1 Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998161 für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt.
2 Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die von 2007–2013 während mindestens drei Jahren Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Anforderung an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 4 als erfüllt.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die bis zum 31. Dezember 2013 die landwirtschaftliche Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 begonnen haben, erhalten Direktzahlungen, sofern sie diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebs erfolgreich abschliessen.
4 Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.
5 Keine Hangbeiträge nach den Artikeln 43 und 44 werden bis zum 31. Dezember 2016 in der Talzone ausgerichtet. Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden bis zum 31. Dezember 2016 in die Neigungskategorie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b eingeteilt und erhalten die entsprechenden Beiträge.
6 Für Flächen und Bäume nach Artikel 55, die bis zum Stichtag im Jahr 2013 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 61, die bis Ende 2013 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Projektdauer die bisherigen Anforderungen. Der Kanton kann für solche Vernetzungsprojekte eine kürzere Projektdauer festlegen. Für Nussbäume der Qualitätsstufe II werden vom Bund bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer 30 Franken ausgerichtet.
7 …162
8 Die Kantone passen die kantonalen Anforderungen für die Vernetzung nach Artikel 62 Absatz 2 an die Bestimmungen nach dieser Verordnung an und unterbreiten diese bis spätestens 30. September 2014 dem BLW zur Genehmigung. Vernetzungsprojekte, die die Kantone 2014 genehmigen oder verlängern, müssen den bisherigen kantonalen Anforderungen entsprechen. Für die Projektdauer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
9 Für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64, deren Umsetzungsperiode 2014 beginnen soll, sind der Projektbericht und das Gesuch um Umsetzung dem BLW bis zum 31. Januar 2014 einzureichen.
10 …163
11 Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN richtet sich im Jahr 2014 nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziffer 2.1 Absatz 1 des Anhangs; statt dieser müssen die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein.
12 Die Anmeldung für Ressourceneffizienzbeiträge (Art. 77–82), für Produktionssystembeiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (Art. 70) und für Biodiversitätsbeiträge für die Uferwiese entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) muss für das Beitragsjahr 2014 zusammen mit dem Gesuch erfolgen. Die Anmeldung für Biodiversitätsbeiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) muss für das Beitragsjahr 2014 bis zum 31. Mai erfolgen.
13 Bei einer Anmeldung für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
14 Bei einer Anmeldung für Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
15 Mindestens 25 Prozent der im Jahr 2014 eingereichten Anmeldungen für Ressourceneffizienzbeiträge müssen im Jahr 2014 kontrolliert werden.
16 Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestanden, muss die minimale Breite von 3 auf 6 m nach Anhang 1 Ziffer 9.6 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden.
17 Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin, Direktzahlungen im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln Artikel 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge nach den Artikeln 77–81 ausgerichtet.
161 [AS 1999 229; 2000 1105Art. 20 Ziff. 2; 2001 232, 1310Art. 22 Ziff. 1, 3539; 2003 1998, 5321; 2006 883, 4827; 2007 6117; 2008 3777, 5819; 2009 2575, 6091; 2010 2319, 5855; 2011 2361, 5295, 5297Anhang 2 Ziff. 3, 5453Anhang 2 Ziff. 3; 2013 1729]
162 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
163 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
29. Oktober 2014 164
1 Die Beiträge werden für die Jahre 2015 und 2016 nicht gekürzt für:
- a.
- Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.2.6 Buchstabe f; anstelle der Kürzung wird ein Verweis ausgesprochen.
- b.
- Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tage handelt.
2 Bei Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.7 werden 2015 und 2016 höchstens 100 Prozent der Beiträge gekürzt.
164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
Art. 115b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
28. Oktober 2015 165
Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Suisse-Bilanz, Auflage 1.8166, kann der Kanton für die Jahre 2015 und 2016 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
166 Die Zusatzmodule 6 und 7der Suisse-Bilanz sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen > Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz, Auflage 1.8 (Zusatzmodule 6 und 7), Juli 2015.
Art. 115c Übergangsbestimmung zur Änderung vom
16. September 2016 167
1 Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 kann der Kanton für die Jahre 2017 und 2018 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k werden die Beiträge für das Jahr 2017 nicht gekürzt, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tagen handelt.
3 Die Kantone können die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Elemente für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb bis und mit dem Beitragsjahr 2019 aufgrund einer anderen Methode als der nach Artikel 113 vorgesehenen erfassen, sofern das BLW dies genehmigt. Sie legen dem BLW bis zum 31. Dezember 2016 die von ihnen gewählte Methode und den Zeitplan zur Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008168 zur Genehmigung vor.
4 Die Reinigung der Feld- und Gebläsespritzen mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung nach Anhang 1 Ziffer 6.1.2 ist bis zum Ablauf der Ausrichtung des Ressourceneffizienzbeitrags nach Artikel 82a nicht erforderlich.
5 In den Jahren 2018 und 2019 kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Stelle jeweils bis zum 1. Mai, beim Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb bis zum 15. November, schriftlich oder elektronisch melden, wenn der effektiv auf dem Betrieb gehaltene massgebende Bestand an Tieren der Pferdegattung von dem nach Artikel 36 Absätze 2 Buchstabe a und 3 erhobenen Bestand abweicht. Die vom zuständigen Kanton bezeichnete Stelle korrigiert den Bestand entsprechend der Meldung oder stellt eine elektronische Korrekturmöglichkeit zur Verfügung.
167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017, Abs. 5 in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3291).
168 SR 510.620
Art. 115d Übergangsbestimmung zur Änderung vom
18. Oktober 2017 169
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die für das Jahr 2018 fristgerecht ein Gesuch um Tierwohlbeiträge für Nutzgeflügel eingereicht haben, müssen die Vorgaben für die offenen Seitenflächen des Aussenklimabereichs nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.8 erst ab 1. Januar 2019 erfüllen. Für den Aussenklimabereich gelten in diesen Fällen die Bestimmungen nach bisherigem Recht.
2 Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 2 (für Lupinen), für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 und 6 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 73 Buchstabe h kann für das Beitragsjahr 2018 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.
3 Für die Kontrolle des Beitrags nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 3 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.
4 Für die Kontrolle der Nährstoffbilanz nach Anhang 1 Ziffer 2 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.
169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Art. 115e Übergangsbestimmung zur Änderung vom
31. Oktober 2018 170
1 Kann der Zeitpunkt nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12 für den Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» aufgrund der Umstellung nicht eingehalten werden, so kann der Kanton für das Jahr 2019 die Referenzperiode selbst festlegen.
2 Die Kantone können im Jahr 2019 die Akontozahlung nach Artikel 110 Absatz 1 um 5 Prozent erhöhen und einen entsprechend höheren Vorschuss verlangen.
3 Für den Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche im Beitragsjahr 2019 berechtigen nur diejenigen Kulturen zu Beiträgen, die im 2019 angesät oder gepflanzt wurden.
4 Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 (Biobetriebe) und 7 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 75 Absatz 2bis kann für das Beitragsjahr 2019 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.
170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
Art.115f Übergangsbestimmung zur Änderung vom
11. November 2020 171
1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte gemäss Anhang 1 Ziffer 6.1, die letztmals vor dem 1. Januar 2021 getestet wurden, müssen innerhalb von vier Kalenderjahren erneut getestet werden.
2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.3 Buchstabe c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2021 nicht gekürzt, wenn es sich um die fehlende Angabe der Zulassungsnummer von Pflanzenschutzmitteln handelt.
171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
Art. 116 Aufhebung anderer Erlasse
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
- 1.
- Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998172;
- 2.
- Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 2007173;
- 3.
- Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001174.
172 [AS 1999 229; 2000 1105Art. 20 Ziff. 2; 2001 232, 1310Art. 22 Ziff. 1, 3539; 2003 1998, 5321; 2006 883, 4827; 2007 6117; 2008 3777, 5819; 2009 2575, 6091; 2010 2319, 5855; 2011 2361, 5295, 5297Anhang 2 Ziff. 3, 5453Anhang 2 Ziff. 3; 2013 1729]
173 [AS 2007 6139; 2009 2575Ziff. II 1; 2010 2321, 5855Ziff. II 1; 2011 5297Anhang 2 Ziff. 4, 5453Anhang 2 Ziff. II 4]
174 [AS 2001 1310; 2003 4871; 2007 6157; 2009 6313; 2010 5855Ziff. II 3]
Art. 117 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 9 geregelt.
Art. 118 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2 …175
3 Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c sowie Anhang 7 Ziffer 1.2.1 Buchstabe c treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
175 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Anhang 1 176176 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149) und vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
176 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149) und vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
Ökologischer Leistungsnachweis
1 Aufzeichnungen
2 Ausgeglichene Düngerbilanz
2.1 Nährstoffbilanz
2.2 Bodenuntersuchungen
3 Anrechenbare und nicht beitragsberechtigte Biodiversitätsförderflächen
3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.2 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für anrechenbare Biodiversitätsförderflächen
3.2.1 Wassergraben, Tümpel, Teich
3.2.2 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle
3.2.3 Trockenmauern
4 Geregelte Fruchtfolge
4.1 Anzahl Kulturen
4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen
4.3 Regelung der Anbaupause
5 Geeigneter Bodenschutz
5.1 Erosionsschutz
6 Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
6.1 Allgemeine Bestimmungen
6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau
6.3 Sonderbewilligungen
7 Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut
8 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen
8.1 ÖLN-Regelungen für die Spezialkulturen
8.2 Weitere ÖLN-Regelungen
9 Pufferstreifen
Anhang 2 187187 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
187 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
1 Flächen, die nicht beweidet werden dürfen
2 Bewirtschaftungsplan
3 Höchstbesatz für Schafweiden
4 Weidesysteme für Schafe
4.1 Ständige Behirtung
4.2 Umtriebsweide
4.3 Übrige Weiden
Anhang 3
Kriterien für die Ausscheidung von Terassenlagen bei Rebflächen
Anhang 4 188188 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149) und vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
188 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149) und vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
A Biodiversitätsförderflächen
1 Extensiv genutzte Wiesen
1.1 Qualitätsstufe I
1.2 Qualitätsstufe II
2 Wenig intensiv genutzte Wiesen
2.1 Qualitätsstufe I
2.2 Qualitätsstufe II
3 Extensiv genutzte Weiden
3.1 Qualitätsstufe I
3.2 Qualitätsstufe II
4 Waldweiden (Wytweiden)
4.1 Qualitätsstufe I
4.2 Qualitätsstufe II
5 Streueflächen
5.1 Qualitätsstufe I
5.2 Qualitätsstufe II
6 Hecken, Feld- und Ufergehölze
6.1 Qualitätsstufe I
6.2 Qualitätsstufe II
7 Uferwiese entlang von Fliessgewässern
7.1 Qualitätsstufe I
8 Buntbrachen
8.1 Qualitätsstufe I
9 Rotationsbrachen
9.1 Qualitätsstufe I
10 Ackerschonstreifen
10.1 Qualitätsstufe I
11 Saum auf Ackerfläche
11.1 Qualitätsstufe I
12 Hochstamm-Feldobstbäume
12.1 Qualitätsstufe I
12.2 Qualitätsstufe II
13 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen
13.1 Qualitätsstufe I
14 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
14.1 Qualitätsstufe I
14.2 Qualitätsstufe II
15 Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet
15.1 Qualitätsstufe II
16 Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen
16.1 Qualitätsstufe I
17 Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge
17.1 Qualitätsstufe I
B Vernetzung
1 Ausgangszustand
2 Definition der Ziele
3 Soll-Zustand
4 Umsetzung
5 Weiterführung von Vernetzungsprojekten
Anhang 5 194194 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149) und vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 5449).
194 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149) und vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 5449).
Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
1 Definition der Futtermittel und der Ration
2 Anforderungen an den Betrieb
3 Anforderungen an die Futterbilanz
4 Anforderungen an die Dokumentation
5 Anforderungen an die Kontrolle
Anhang 6 199199 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449) und vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
199 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449) und vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge
A Anforderungen für BTS-Beiträge
1 Allgemeine Anforderungen
2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel
3 Tiere der Pferdegattung
4 Tiere der Ziegengattung
5 Tiere der Schweinegattung
6 Kaninchen
7 Nutzgeflügel
B Anforderungen für RAUS-Beiträge
1 Allgemeine Anforderungen und Dokumentation des Auslaufs
2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung
3 Tiere der Schweinegattung
4 Nutzgeflügel
5 Hirsche
6 Bisons
Anhang 6a 202202 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
202 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
Anforderungen an den Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau
1 Obstbau
1.1 Herbizidverzicht
1.2 Verzicht auf Fungizide mit besonderem Risikopotenzial
2 Rebbau
2.1 Herbizidverzicht
2.2 Verzicht auf Fungizide mit besonderem Risikopotenzial
3 Zuckerrübenanbau
3.1 Herbizidverzicht
3.2 Verzicht auf Fungizide und Insektizide
Anhang 7 204204 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1743), vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. I der V vom 15. Febr. 2017 (AS 2017 691), Ziff. II Abs. 1 vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033) und Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
204 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1743), vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. I der V vom 15. Febr. 2017 (AS 2017 691), Ziff. II Abs. 1 vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033) und Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
Beitragsansätze
1 Kulturlandschaftsbeiträge
1.1 Offenhaltungsbeitrag
1.2 Hangbeitrag
1.3 Steillagenbeitrag
1.4 Hangbeitrag für Rebflächen
1.5 Alpungsbeitrag
1.6 Sömmerungsbeitrag
2 Versorgungssicherheitsbeiträge
2.1 Basisbeitrag
2.2 Produktionserschwernisbeitrag
2.3 Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen
3 Biodiversitätsbeiträge
3.1 Qualitätsbeitrag
3.2 Vernetzungsbeitrag
4 Landschaftsqualitätsbeitrag
5 Produktionssystembeiträge
5.1 Beitrag für die biologische Landwirtschaft
5.2 Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps
5.3 Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
5.4 Tierwohlbeiträge
6 Ressourceneffizienzbeiträge
6.1 Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren
6.2 Beitrag für schonende Bodenbearbeitung
6.3 Beitrag für den Einsatz von präzisen Applikationstechniken
6.4 Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln
6.5 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen
6.6 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau
6.7 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau
6.8 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau
6.9 Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche
Anhang 8 205205 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449) und vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
205 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449) und vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).