Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Gegenstand und Direktzahlungsarten
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2 Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
Art. 2 Direktzahlungsarten
Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
- a.
- Kulturlandschaftsbeiträge:
- 1.
- Offenhaltungsbeitrag,
- 2.
- Hangbeitrag,
- 3.
- Steillagenbeitrag,
- 4.
- Hangbeitrag für Rebflächen,
- 5.
- Alpungsbeitrag,
- 6.
- Sömmerungsbeitrag;
- b.
- Versorgungssicherheitsbeiträge:
- 1.
- Basisbeitrag,
- 2.
- Produktionserschwernisbeitrag,
- 3.
- Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
- c.
- Biodiversitätsbeiträge:
- 1.
- Qualitätsbeitrag,
- 2.
- Vernetzungsbeitrag;
- d.
- Landschaftsqualitätsbeitrag;
- e.2
- Produktionssystembeiträge:
- 1.
- Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
- 2.
- Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
- 3.
- Beitrag für die funktionale Biodiversität,
- 4.
- Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
- 5.
- Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
- 6.
- Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
- 7.
- Tierwohlbeiträge,
- 8.
- Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
- f.
- Ressourceneffizienzbeiträge:
- g.
- Übergangsbeitrag.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023, Ziff. 8 in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 264).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
2. Kapitel: Voraussetzungen
1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen
Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:
- a.
- natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind;
- b.
- vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
- c.
- die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen.
2 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern:
- a.
- sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen;
- b.
- sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen;
- c.
- der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.
2bis Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und:
- a.
- in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder
- b.
- über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.8
3 Für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden.9
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
- a.
- berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
- b.
- Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
- c.
- höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
- a.
- einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
- b.
- einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4 Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.12
5 Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.13
6 Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.14
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen 15
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte
1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2 Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 201316.
16 Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag
Art. 7 Maximaler Tierbestand
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201317 nicht überschreitet.
Art. 818
18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Art. 9 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.
Art. 10 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
1 Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden sind als Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben beitragsberechtigt, wenn sie:
- a.
- den Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen; und
- b.
- ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder den Sitz in der Schweiz haben.
2 Kantone sind nicht beitragsberechtigt.
3 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 3–9 sind nicht anwendbar.
2. Abschnitt: Ökologischer Leistungsnachweis
Art. 11 Grundsatz
Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12–25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung
Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz
1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
2 Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
2bis Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198519 zu begrenzen.20
3 Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
20 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 793).
Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen
1 Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.
2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p und71bund nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume: 21
- a.
- sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und
- b.
- im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.
3 Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.22
4 Bei Nützlingsstreifen in Dauerkulturen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstabe b sind 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur anrechenbar.23
5 …24
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
Art. 14a25
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
Art. 15 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung
1 Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196626 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.
2 Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn:
- a.
- eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung zwischen der kantonalen Fachstelle und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin besteht; oder
- b.
- eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder
- c.
- die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist.
Art. 16 Geregelte Fruchtfolge
1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3 Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199727 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.28
28 Die Berichtigung vom 30. Mai 2024 betrifft nur den französischen Text (AS 2024 242).
Art. 17 Geeigneter Bodenschutz
1 Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt.
2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen.29
3 …30
4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 199731 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel 32
1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
2 Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von offiziellen Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) veröffentlicht die Schadschwellen für die Schadorganismen33.
3 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201034 (PSMV) in Verkehr gebracht worden sind.
4 Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser enthalten, dürfen grundsätzlich nicht angewendet werden. Die Wirkstoffe sind in Anhang 1 Ziffer 6.1.1 festgelegt.
5 Vom Verbot nach Absatz 4 ausgenommen sind die in Anhang 1 Ziffer 6.1.2 genannten Indikationen, bei denen kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist und bei denen die Schaderreger in den meisten Regionen der Schweiz regelmässig auftreten und Schäden verursachen. Das BLW führt Anhang 1 Ziffer 6.1.2 nach.
6 Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richten sich nach Anhang 1 Ziffern 6.1a und 6.2. Es sind primär nützlingsschonende Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
7 Die zuständigen kantonalen Fachstellen können Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen für:
- a.
- die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die nach Absatz 4 nicht angewendet werden dürfen, sofern kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist;
- b.
- Massnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind.
8 Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
33 Die Schadschwellen sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis.
Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut
Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
Art. 20 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen
1 Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 1 Ziffer 8.1 festgelegt.
2 Das BLW kann gleichwertige Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN von nationalen Fachorganisationen und von zum Vollzug beauftragten Organisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.2 genehmigen.35
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Art. 21 Pufferstreifen
Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.
Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN
1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2 Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
- a.
- ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
- b.
- angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
- c.
- die Anforderungen der Artikel 16–18 zusammen;
- d.36
- …
3 Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
- a.
- die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
- b.
- die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
- c.
- die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
- d.
- keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
Art. 23 Flächenabtausch
Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen
Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.
Art. 25 Aufzeichnungen
Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.
Art. 25a Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN 37
1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13–14a sowie von den Artikeln 16–25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.38
2 Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.
37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
3. Abschnitt: Bewirtschaftungsanforderungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Art. 26 Grundsatz
Die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.
Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten
Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.
Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere
Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.
Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen
1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
2 Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
3 Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
4 Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn:
- a.
- die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und
- b.
- keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG39 geschützt sind.40
5 Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Die Kantone stellen dem BLW die Bewilligungen zur Kenntnis zu.41
6 Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten:
- a.
- Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August.
- b.
- Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Eingriff beschädigt.
- c.
- Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von offenen Weideflächen und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind.42
7In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen.43
8Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen.44
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
Art. 30 Düngung der Weideflächen
1 Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung hat mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Die zuständige kantonale Fachstelle kann die Zufuhr von alpfremden Düngern bewilligen.
2 Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht ausgebracht werden.
3 Als Ausbringung von alpeigenem Hofdünger gilt auch die anteilsmässige Ausbringung auf angrenzende Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wenn die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren.
4 Für jede Düngerzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie Art, Menge und Herkunft der Dünger in einem Journal festzuhalten.
5 Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnergleichwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss gilt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200545.
Art. 31 Zufuhr von Futter
1 Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss (NST) und Sömmerungsperiode zugeführt werden.
2 Für Milchkühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter sowie insgesamt 100 kg Kraftfutter (ohne Mineralsalze), Trockengras oder Trockenmais pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.46
3 Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden.
4 Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
Art. 32 Bekämpfung von Problempflanzen und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
1 Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobs- und Alpenkreuzkraut sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
2 Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden, soweit ihre Verwendung nicht verboten oder eingeschränkt ist. Zur Flächenbehandlung dürfen sie nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle und im Rahmen eines Sanierungsplans eingesetzt werden.
Art. 33 Weitergehende Anforderungen
Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben als diejenigen nach den Artikeln 26–32, so sind diese massgebend.
Art. 34 Unsachgemässe Bewirtschaftung
1 Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor.
2 Werden ökologische Schäden oder eine unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen.
3 Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2.
3. Kapitel: Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände
1. Abschnitt: Zu Beiträgen berechtigende Flächen
Art. 35
1Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die landwirtschaftliche Nutzfläche nach den Artikeln 14, 16 Absätze 3 und 5 sowie 17 Absatz 2 LBV47.48
2Kleinstrukturen innerhalb von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–c, e–k, n, p und q berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen. Als Kleinstrukturen gelten Strauchgruppen, Einzelsträucher, Asthaufen, Streuehaufen, Wurzelstöcke, Wassergräben, Tümpel, Teiche, Ruderalflächen, Steinhaufen, Steinwälle, Trockenmauern, Felsblöcke und offene Bodenstellen.49
2bis …50
3Rückzugsstreifen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), auf wenig intensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. b) sowie auf Uferwiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Wiesenfläche zu Beiträgen.51
4 Flächen, für die nach dem NHG52 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden, berechtigen in den Jahren ohne Nutzung nur zu Biodiversitätsbeiträgen (Art. 55), zum Landschaftsqualitätsbeitrag (Art. 63) und zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50).
5 Angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 LBV berechtigen nur zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50) und zum Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen (Art. 53).
6 Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) berechtigen nur zu Biodiversitätsbeiträgen.
7 Zu keinen Beiträgen berechtigen Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Christbäumen, Zierpflanzen, Hanf, der nicht zur Nutzung der Fasern oder der Samen angebaut wird, oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind.53
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
2. Abschnitt: Massgebende Tierbestände
Art. 36 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
1 Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.
1bis Für die Bestimmung der Anzahl der geschlachteten Kühe und ihrer Abkalbungen nach Artikel 77 ist die Bemessungsperiode der drei Kalenderjahre vor dem Beitragsjahr massgebend.54
2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:
- a.
- für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;
- b.
- für Lamas und Alpakas: das Beitragsjahr.55
3 Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde- Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.56
4 Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden.
54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682).
56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682).
Art. 37 Bestimmung der Tierbestände
1 Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.57
2 Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend.
3 Werden raufutterverzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 200558 verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.
4 Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach den Absätzen 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 Prozent erhöht oder reduziert wird.
5 Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere bemessen.
6 Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 bemessen.
7 Die geschlachteten Kühe und ihre Abkalbungen nach Artikel 77 werden dem Betrieb angerechnet, auf dem sie vor der Schlachtung zum letzten Mal gekalbt haben. Ist die letzte Abkalbung auf einem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb erfolgt, so wird die Kuh dem Betrieb angerechnet, auf dem sie vor der letzten Abkalbung ihren Aufenthalt hatte.59
8 Die Verendung einer Kuh wird als Schlachtung gezählt. Eine Totgeburt wird als Abkalbung gezählt; nicht als Abkalbung gezählt wird eine Totgeburt, wenn es die letzte Geburt vor der Schlachtung ist.60
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682).
59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Art. 38 Flächen im Sömmerungsgebiet
1 Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Artikel 24 LBV61 abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen.
2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen.
Art. 39 Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
1 Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Tierbesatz. Der Normalbesatz wird in Normalstössen angegeben.
2 Ein Normalstoss (NST) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen.
3 Die Sömmerung wird mit maximal 180 Tagen angerechnet.
4 Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 200062 festgelegte Normalbesatz gilt, solange keine Anpassung nach Artikel 41 erfolgt.
5 Bei Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Nutzung definitiv fest.
62 [AS 20001105;20021140;20052695Ziff. II 17. AS 2007 6139Art. 29]
Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes
1 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
- a.
- Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, nach Weidesystem;
- b.
- die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen.
2 …63
3 Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.
4 Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten.
63 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
Art. 41 Anpassung des Normalbesatzes
1 Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs‑ oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn:
- a.
- der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin einen Bewirtschaftungsplan einreicht, der einen höheren Besatz rechtfertigt;
- b.
- das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll;
- c.
- Flächenmutationen dies erfordern;
- d.64
- sich die Weidefläche oder der Ertrag der Weidefläche durch den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen wesentlich verändert hat.
2 Er setzt den Normalbesatz herab, wenn:65
- a.
- die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat;
- b.
- kantonale Auflagen nicht zur Behebung ökologischer Schäden geführt haben;
- c.
- sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat.
3 Er setzt den Normalbesatz neu fest, wenn die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 Prozent des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet. Er berücksichtigt dabei den durchschnittlichen Bestand der letzten drei Jahre und die Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung.
3bis Er passt für die Ausrichtung der Beiträge ab 2024 den Normalbesatz von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit Schafen, ohne Milchschafe, an, wenn die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren 2022 und 2023, gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2–3.4 des Anhangs der LBV66, über 100 Prozent des bisherigen Normalbesatzes liegt. Der neue Normalbesatz entspricht:
- a.
- für Betriebe, die in den Referenzjahren bis zu 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren: dieser Bestossung, jedoch gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2–3.4 des Anhangs der LBV;
- b.
- für Betriebe, die in den Referenzjahren über 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren: dem bisherigen Normalbesatz multipliziert mit der durchschnittlichen Bestossung in den Referenzjahren, jedoch gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2–3.4 des Anhangs der LBV, geteilt durch die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren.67
3ter Bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, die vorwiegend mit Ziegen bestossen werden, kann der Kanton auf Gesuch hin den Normalbesatz nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b entsprechend der Differenz bei der Bestossung mit Jungziegen und Zicklein erhöhen. Für die Berechnung gilt Absatz 3bis sinngemäss.68
3quater Musste die Bestossung in einem Referenzjahr aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund der Präsenz von Grossraubtieren reduziert werden und hat der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Vorkommnisse gemäss Artikel 106 Absatz 3 gemeldet, so korrigiert der Kanton die Festlegung nach Absatz 3bis oder 3ter entsprechend.69
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Anpassung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen.
64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682).
68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682).
69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2021 682).
2. Titel: Beiträge
1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge
1. Abschnitt: Offenhaltungsbeitrag
Art. 42
1 Der Offenhaltungsbeitrag wird nach Zone abgestuft und pro Hektare ausgerichtet.
2 Für Flächen in der Talzone, sowie für Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Die Flächen müssen so genutzt werden, dass es zu keinem Waldeinwuchs kommt.
2. Abschnitt: Hangbeitrag
Art. 43
1 Der Hangbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet für Flächen mit folgenden Neigungen:
- a.
- 18–35 Prozent Neigung;
- b.
- mehr als 35–50 Prozent Neigung;
- c.
- mehr als 50 Prozent Neigung.
2 Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Fläche in Hanglagen mindestens 50 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtigt, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
4 Die Kantone berechnen die Flächen der Betriebe in Hanglagen auf der Basis eines elektronischen Datensatzes. Das BLW stellt den Datensatz bereit und führt ihn periodisch nach.
5 Die Kantone erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer, Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Fläche, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.
3. Abschnitt: Steillagenbeitrag
Art. 44
1 Der Steillagenbeitrag wird pro Hektare für Flächen ausgerichtet, die zu Beiträgen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b oder c berechtigen.
2 Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.
4. Abschnitt: Hangbeitrag für Rebflächen
Art. 45
1 Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für:
- a.
- Rebflächen in Hanglagen mit einer Neigung zwischen 30 und 50 Prozent;
- b.
- Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung;
- c.
- Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent natürlicher Geländeneigung.
2 Die Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen sind in Anhang 3 festgelegt.
3 Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet.
4 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindestens 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
5 Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für die Beiträge ausgerichtet werden.
6 Sie erstellen Verzeichnisse nach Artikel 43 Absatz 5.
5. Abschnitt: Alpungsbeitrag
Art. 46
Der Alpungsbeitrag wird pro NST für die auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland gesömmerten raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, ausgerichtet.
6. Abschnitt: Sömmerungsbeitrag
Art. 47 Beitrag
1 Der Sömmerungsbeitrag wird für die Sömmerung raufutterverzehrender Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.
2 Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
- a.70
- Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung, pro NST;
- b.
- Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Umtriebsweiden, pro NST;
- c.
- Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übrigen Weiden, pro NST;
- d.71
- übrige raufutterverzehrende Nutztiere, pro NST;
- e.72
- …
3 …73
70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
72 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
73 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
Art. 47a Zusatzbeitrag für die Milchproduktion 74
Für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen wird zum Beitrag nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d ein Zusatzbeitrag für die Milchproduktion ausgerichtet.
74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
Art. 47b Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen 75
1 Für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen wird zum Beitrag nach Artikel 47 ein Zusatzbeitrag für Tiere ausgerichtet, die auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben gehalten werden.
2 Der Zusatzbeitrag wird für folgende Kategorien ausgerichtet:
- a.
- Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweiden;
- b.
- Milchschafe;
- c.
- Ziegen;
- d.
- Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 365 Tage alt.
3Der Zusatzbeitrag wird ausgerichtet, wenn:
- a.
- Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquies der Jagdverordnung vom 29. Februar 198876 umgesetzt werden;
- b.
- ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept eingehalten wird; und
- c.
- alle Tiere einer Tierkategorie nach Absatz 2 nach dem Herdenschutzkonzept geschützt werden.
4Das Herdenschutzkonzept muss aufzeigen, mit welchen betrieblichen und technischen Massnahmen und Vorkehrungen eine oder mehrere Tierkategorien während der Sömmerungszeit vor Grossraubtieren geschützt werden können. Es muss vom Kanton bewilligt werden. Der Kanton überprüft die Einhaltung des Konzepts.
75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
Art. 48 Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen
Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen sind in Anhang 2 Ziffer 4 festgelegt.
Art. 49 Festsetzung der Beiträge 77
1 Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz (Art. 39) ausgerichtet.
2 Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungsbeitrag wie folgt angepasst:
- a.
- Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um 10–15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird der Beitrag um 25 Prozent reduziert.
- b.
- Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird kein Beitrag ausgerichtet.
- c.
- Unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 25 Prozent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.78
3 Die Zusatzbeiträge nach den Artikeln 47a und 47b werden für die effektive Bestossung in NST festgelegt.79
77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
2. Kapitel: Versorgungssicherheitsbeiträge
1. Abschnitt: Basisbeitrag
Art. 50 Beitrag
1 Der Basisbeitrag wird pro Hektare und nach Fläche abgestuft ausgerichtet.
2 Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, wird ein reduzierter Basisbeitrag ausgerichtet.
3 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
4 Für Dauergrünflächen wird der Basisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.
Art. 51 Mindesttierbesatz
1 Der Mindesttierbesatz auf Dauergrünflächen beträgt pro Hektare:
- a.
- in der Talzone 1,0 RGVE;
- b.
- in der Hügelzone 0,8 RGVE;
- c.
- in der Bergzone I 0,7 RGVE;
- d.
- in der Bergzone II 0,6 RGVE;
- e.
- in der Bergzone III 0,5 RGVE;
- f.
- in der Bergzone IV 0,4 RGVE.
2 Der Mindesttierbesatz für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet werden, beträgt 30 Prozent des Mindesttierbesatzes nach Absatz 1.
2. Abschnitt: Produktionserschwernisbeitrag
Art. 52
1 Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen im Berg- und Hügelgebiet ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft.80
2 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
3 Für Dauergrünflächen wird der Produktionserschwernisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.
80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
3. Abschnitt: Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen
Art. 53
1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen wird pro Hektare ausgerichtet.
2 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
4. Abschnitt: Flächen im Ausland
Art. 54
1 Werden für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) ausgerichtet, so verringern sich die Versorgungssicherheitsbeiträge entsprechend.81
2 Für die Berechnung des Abzugs sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
3. Kapitel: Biodiversitätsbeiträge
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 55
1 Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:82
- a.
- extensiv genutzte Wiesen;
- b.
- wenig intensiv genutzte Wiesen;
- c.
- extensiv genutzte Weiden;
- d.
- Waldweiden;
- e.
- Streueflächen;
- f.
- Hecken, Feld- und Ufergehölze;
- g.83
- Uferwiesen;
- h.
- Buntbrachen;
- i.
- Rotationsbrachen;
- j.
- Ackerschonstreifen;
- k.
- Saum auf Ackerfläche;
- l.84
- …
- m.85
- …
- n.
- Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
- o.
- artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
- p.
- regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen;
- q.86
- …
1bis Biodiversitätsbeiträge werden pro Baum für folgende eigene oder gepachtete Bäume gewährt:87
- a.
- Hochstamm-Feldobstbäume;
- b.
- einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen.88
2 Für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen abgestuft.
3 Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet:
- a.89
- Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h und i: Tal- und Hügelzone;
- b.
- Flächen nach Absatz 1 Buchstabe k: Tal- und Hügelzone sowie Bergzonen I und II;
- c.90
- Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet und Sömmerungsflächen im Tal- und Berggebiet.
4 Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von Biodiversitätsförderflächen zu verbessern.
5 Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d NHG91 naturschützerische Auflagen bestehen und für die mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen oder den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen keine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde.
6 Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, die als Wendestreifen für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden.
7 Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert. Ausgenommen davon sind Hochstamm-Feldobstbäume; deren Baumscheiben dürfen bis zum 10. Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt werden.92
8 Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden aufgrund der effektiven Bestossung begrenzt.93
82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
84 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
85 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
2. Abschnitt: Qualitätsbeitrag für die Biodiversität
Art. 56 Qualitätsstufen 94
1 Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k und q und für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
2 Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a zusätzlich zu den Beiträgen der Qualitätsstufe I Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet.
3 …95
94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
95 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin 96
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
- a.97
- …
- b.
- Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres;
- c.
- Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren;
- cbis.98
- …
- d.
- alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren.
1bis Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
- a.
- Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres;
- b.
- Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.
2 Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
3 Für Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1bis Buchstabe b kann der Kanton die Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II mit den Verpflichtungsdauern des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 und des Landschaftsqualitätsbeitrags nach Artikel 63 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäumeabstimmen.99
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
97 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
Art. 58 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I
1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.
2 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume dürfen gedüngt werden.100
3 Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
4 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen:
- a.
- Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können, mit Ausnahme von Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist;
- b.
- Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen;
- c.
- Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 4 Ziffer 14.1.4;
- d.
- Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Ziffer 8.1.2 Buchstabe b;
- e.101
- …102
5 Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.103
6 Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.104
7 Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4–8.105
8 …106
9 Für Flächen, für die nach dem NHG107 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2–8 und nach Anhang 4 ersetzen.108
10 Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben oder eine Beweidung bewilligen.109
100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
106 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
Art. 58a Besondere Bestimmungen für Saatmischungen 110
1 Für Ansaaten von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k dürfen nur die für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche geeigneten Saatmischungen nach Anhang 4a Buchstabe B verwendet werden.
2 Das BLW nimmt die geeigneten Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen in Anhang 4a Buchstabe B auf. Dabei berücksichtigt es den ökologischen und agronomischen Nutzen, die Risiken und die Methodik gemäss den Kriterien in Anhang 4a Buchstabe A. Die Gewichtung der Kriterien richtet sich nach der Zielsetzung und dem Einsatzbereich der Saatmischung.
3 Die Zusammensetzung der geeigneten Saatmischungen werden vom BLW jeweils per 1. Januar veröffentlicht111.
4 Das BLW kann Änderungen der Zusammensetzung von Saatmischungen für die Anwendung auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben bewilligen, insbesondere zur besseren Biodiversitätsförderung oder zur Vermeidung von Problemen in der Fruchtfolge.
5 Für Ansaaten von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–e, g und o sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatmischungen vorzuziehen.
110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
111 Die jeweils geltenden Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/biodiversitaetsbeitraege.
Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II
1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.112
1bis Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG113 sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.114
2 Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.115
3 Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet.116
4 Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert.117
5 Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig.
6 Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.118
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Art. 60119
119 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
3. Abschnitt: Vernetzungsbeitrag
Art. 61 Beitrag
1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p sowie Bäumen nach Artikel 55 Absatz 1bis.120
2 Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Vernetzung ausrichtet.
3 Der Kanton legt die Beitragsansätze für die Vernetzung fest.
4 Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 3.2.1.
120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Art. 62 Voraussetzungen und Auflagen
1 Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn die Flächen und Bäume:
- a.
- die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Artikel 58 und Anhang 4 erfüllen;
- b.
- den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung entsprechen;
- c.
- nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts angelegt und bewirtschaftet werden.121
2 Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 4 Buchstabe B entsprechen. Sie müssen vom BLW nach Anhörung des BAFU genehmigt werden.122
3 Ein Vernetzungsprojekt dauert jeweils acht Jahre. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Fläche bis zum Ablauf der Projektdauer entsprechend bewirtschaften.
3bis …123
4 Der Kanton kann die Verpflichtungsdauer nach Absatz 3 mit den Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II nach Artikel 57 und des Landschaftsqualitätsbeitrags nach Artikel 63 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.124
5 Für Flächen, für die ein Vernetzungsbeitrag ausgerichtet wird, kann der Kanton:
- a.
- von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Vorschriften festlegen, wenn dies aufgrund der Zielarten erforderlich ist;
- b.
- weitere Kleinstrukturen zur Anrechnung an den Höchstanteil nach Artikel 35 Absatz 2 bewilligen.125
6 Die Vorschriften nach Absatz 5 Buchstabe a sind zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und dem Kanton schriftlich zu vereinbaren.126
121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
4. Kapitel: Landschaftsqualitätsbeitrag
Art. 63 Beitrag
1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
2 Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV127 oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzen.
3 Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.
4 Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 4.1.
Art. 64 Projekte
1 Projekte der Kantone müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- a.
- Die Ziele müssen auf bestehenden regionalen Konzepten basieren oder in der Region zusammen mit den interessierten Kreisen entwickelt werden.
- b.
- Die Massnahmen müssen auf die regionalen Ziele ausgerichtet sein.
- c.
- Die Beiträge pro Massnahme müssen sich an Kosten und Werten der Massnahme orientieren.
2 Der Kanton muss dem BLW Gesuche um Bewilligung eines Projekts und um dessen Finanzierung zusammen mit einem Projektbericht zur Überprüfung der Mindestanforderungen einreichen. Das Gesuch muss bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Projektdauer eingereicht werden.
3 Das BLW bewilligt die Projekte und deren Finanzierung.
4 Der Beitrag des Bundes wird für Projekte ausgerichtet, die acht Jahre dauern.
5 Der Kanton kann die Verpflichtungsdauer nach Absatz 4 mit den Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II nach Artikel 57 und des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen. Das BLW berücksichtigt auch Massnahmen, die nach Beginn des Projekts vereinbart werden.128
6 Im letzten Jahr der Umsetzungsperiode reicht der Kanton dem BLW pro Projekt einen Evaluationsbericht ein.
7 Der Beitrag des Bundes wird jährlich ausgerichtet.
128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
5. Kapitel: Produktionssystembeiträge
1. Abschnitt: Produktionsformen
Art. 65129
1 Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet.
2 Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet:
- a.
- die folgenden Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel:
- 1.
- Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau,
- 2.
- Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau,
- 3.
- Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen,
- 4.
- Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft,
- 5.
- Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen;
- b.
- der Beitrag für die funktionale Biodiversität in Form eines Beitrags für Nützlingsstreifen;
- c.
- die folgenden Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit:
- 1.
- Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens,
- 2.
- Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche;
- d.
- der Beitrag für Klimamassnahmen in Form eines Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau;
- e.
- der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion.
3 Als Beiträge für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden ausgerichtet:
- a.
- die folgenden Tierwohlbeiträge:
- 1.
- Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag),
- 2.
- Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag),
- 3.
- Beitrag für besonders hohen Auslauf- und Weideanteil für die Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel (Weidebeitrag);
- b.
- der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen.
129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
2. Abschnitt: Beitrag für biologische Landwirtschaft
Art. 66 Beitrag
Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
- a.
- Spezialkulturen;
- b.
- anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
- c.
- übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen
1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6–16h und 39–39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997130 müssen erfüllt sein.
2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
3. Abschnitt: Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel131131131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau
1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
- a.
- Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben;
- b.132
- Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter.
2 Kein Beitrag wird ausgerichtet für:
- a.
- Mais;
- b.
- Getreide siliert;
- c.
- Spezialkulturen;
- d.133
- Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche;
- e.
- Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1–5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen.
3 Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV134 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten:
- a.
- Phytoregulator;
- b.
- Fungizid;
- c.
- Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte;
- d.
- Insektizid.
4 In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt:
- a.
- der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»;
- b.
- die Saatgutbeizung;
- c.
- im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers;
- d.
- im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden;
- e.
- im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl.
5 Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen.
6 Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten135 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.
7 Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998136 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen.
132 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
135 Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch.
Art. 69 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau
1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau wird für die einjährigen Freilandgemüse und einjährigen Beerenkulturen pro Hektare ausgerichtet.
2 Kein Beitrag ausgerichtet wird für Freiland-Konservengemüse.
3 Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden und Akariziden zu erfolgen, die die chemischen Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV137 mit den Wirkungsarten Insektizid und Akarizid enthalten.
4 Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Fläche während eines Jahres zu erfüllen.
Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen
1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
- a.
- im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV138;
- b.
- im Rebbau;
- c.
- im Beerenanbau.
2 Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997139 erlaubt sind.
3 Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
- a.
- im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
- b.140
- im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4 Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5 Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»141:
- a.142
- im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
- b.
- im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
- c.
- im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
140 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
141 Die BBCH-Skala und die phänologischen Stadien können auf Deutsch und Französisch eingesehen werden unter: https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbch-skala_deutsch.pdf oder https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbchshort-1.pdf.
142 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
Art. 71 Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft
1 Der Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
- a.
- im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV143;
- b.
- im Rebbau;
- c.
- im Beerenanbau;
- d.
- für Permakultur.
2 Kein Beitrag wird ausgerichtet für Flächen, für die ein Beitrag nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
3 Für den Anbau dürfen nur Pflanzenschutzmittel und Dünger eingesetzt werden, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997144 erlaubt sind.
4 Die Anforderung nach Absatz 3 muss auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden, es sei denn der Betrieb stellt auf die biologische Landwirtschaft gemäss der Bio-Verordnung um.
5 Der Beitrag für einen Betrieb wird höchstens für acht Jahre ausgerichtet.
Art. 71a Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen
1 Der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen wird pro Hektare ausgerichtet und abgestuft nach den folgenden Hauptkulturen:
- a.
- Raps, Kartoffeln und Freiland-Konservengemüse;
- b.
- Spezialkulturen ohne Tabak und ohne die Wurzeln der Treibzichorie;
- c.
- Hauptkulturen der übrigen offenen Ackerfläche.
2 Kein Beitrag nach Absatz 1 wird ausgerichtet für:
- a.145
- Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
- b.
- Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstabe a;
- c.
- den Anbau von Pilzen;
- d.
- Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau.
3 Auf der ganzen Fläche muss wie folgt auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet werden:
- a.
- bei Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstaben a und c:
- 1.
- pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft, und
- 2.
- von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Kultur;
- b.
- bei Spezialkulturen nach Absatz 1 Buchstabe b:
- 1.
- bei Dauerkulturen: auf der Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren,
- 2.
- bei einjährigen Freilandgemüse, einjährigen Beerenkulturen sowie einjährigen Gewürz- und Medizinalpflanzen: auf der Fläche während eines Jahres.
4 Der Herbizideinsatz ist erlaubt:
- a.
- in Dauerkulturen: bei gezielter Behandlung mit Blattherbiziden direkt um den Stock beziehungsweise um den Stamm;
- b.
- in Kulturen nach Absatz 1, ohne Dauerkulturen, Zuckerrüben und Kartoffeln:
- 1.
- bei Einzelstockbehandlung, und
- 2.
- bei Behandlung in den Reihen (Bandbehandlung) ab der Saat auf maximal 50 Prozent der Fläche;
- c.
- bei Zuckerrüben:
- 1.
- bei Einzelstockbehandlung, und
- 2.
- bei Bandbehandlung ab der Saat auf maximal 50 Prozent der Fläche oder ab der Saat bis zum 4-Blatt-Stadium;
- d.
- bei Kartoffeln:
- 1.
- bei Einzelstockbehandlung,
- 2.
- bei Bandbehandlung ab der Saat auf maximal 50 Prozent der Fläche, und
- 3.
- zur Eliminierung der Stauden.
145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
4. Abschnitt: Beitrag für die funktionale Biodiversität in Form eines Beitrags für Nützlingsstreifen146146 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
146 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Art. 71b
1 Der Beitrag für die funktionale Biodiversität wird als Beitrag für Nützlingsstreifen pro Hektare in der Tal- und Hügelzone ausgerichtet und abgestuft nach:
- a.
- Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche;
- b.
- Nützlingsstreifen in folgenden Dauerkulturen:
- 1.
- Reben,
- 2.
- Obstanlagen,
- 3.
- Beerenkulturen,
- 4.
- Permakultur.
2 Für Nützlingsstreifen in Dauerkulturen werden nur für 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur Beiträge ausgerichtet.
3 Kein Beitrag wird ausgerichtet für Nützlingsstreifen nach Absatz 1 Buchstabe b in:
- a.
- Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe n;
- b.
- regionsspezifischen Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe p.
4 Die Nützlingsstreifen müssen vor dem 15. Mai angesät werden.
5 Für Ansaaten von Nützlingsstreifen dürfen nur die für den jeweiligen Einsatzbereich geeigneten Saatmischungen nach Anhang 4a Buchstabe B verwendet werden.147
5bis Das BLW nimmt die Saatmischungen für Nützlingsstreifen in Anhang 4a Buchstabe B auf. Dabei berücksichtigt es den ökologischen und agronomischen Nutzen, die Risiken und die Methodik gemäss den Kriterien in Anhang 4a Buchstabe A. Die Gewichtung der Kriterien richtet sich nach der Zielsetzung und dem Einsatzbereich der Saatmischung.148
5ter Die Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen werden vom BLW jeweils per 1. Januar veröffentlicht149.150
5quater Das BLW kann Änderungen der Zusammensetzung von Saatmischungen für die Anwendung auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben bewilligen, insbesondere zur besseren Biodiversitätsförderung oder zur Vermeidung von Problemen in der Fruchtfolge.151
6 Die Nützlingsstreifen müssen wie folgt angesät werden:
- a.
- Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: auf einer Breite von mindestens 3 und höchstens 6 Metern;
- b.
- Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: zwischen den Reihen.
7 Sie müssen in folgender Frequenz angesät werden:
- a.
- Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche:
- 1.
- einjährige Nützlingsstreifen: jährlich neu,
- 2.
- mehrjährige Nützlingsstreifen: jedes fünfte Jahr neu;
- b.
- Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: jedes fünfte Jahr neu.152
7bis Angeeigneten Standorten kann der Kanton eine Verlängerung des mehrjährigen Nützlingsstreifens am gleichen Standort bewilligen.153
8 Die Nützlingsstreifen müssen bedecken:154
- a.
- Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: während mindestens 100 Tagen ohne Schnitt die ganze Länge der Ackerkultur;
- b.
- Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: während vier aufeinanderfolgenden Jahren am selben Ort insgesamt mindestens 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur.
9 In den Nützlingsstreifen sind die Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt. Zulässig sind nur Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen mit:
- a.
- Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: Herbiziden, die gestützt auf die PSMV155 für die Anwendung auf Biodiversitätsförderflächen auf offener Ackerfläche zugelassen sind;
- b.
- Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: allen gestützt auf die PSMV im Obstbau und Weinbau zugelassenen Herbiziden.
10 In Dauerkulturen dürfen in den Reihen, in denen ein Nützlingsstreifen besteht, zwischen dem 15. Mai und dem 15. September nur Insektizide nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997156 mit Ausnahme von Spinosad ausgebracht werden.
11 Nur die Nützlingsstreifen in Dauerkulturen dürfen befahren werden.
12 Nützlingsstreifen dürfen wie folgt geschnitten werden:
- a.
- mehrjähriger Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: ab dem zweiten Standjahr maximal die Hälfte der Fläche zwischen dem 1. Oktober und dem 1. März;
- b.
- Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: alternierend die Hälfte der Fläche, wobei der zeitliche Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche mindestens sechs Wochen betragen muss.
13 Nützlingsstreifen in Dauerkulturen dürfen geschnitten und gemulcht werden.157
14 Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Standjahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.158
147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
149 Die jeweils geltenden Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/biodiversitaetsbeitraege.
150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
5. Abschnitt: Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit159159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Art. 71c Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens 160
1 Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens wird pro Hektare ausgerichtet für:
- a.
- folgende Hauptkulturen auf offener Ackerfläche:
- 1.
- einjähriges Freilandgemüse, mit Ausnahme von Freiland-Konservengemüse, einjährige Beeren sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen,
- 2.
- übrige Hauptkulturen auf offener Ackerfläche;
- b.
- Reben.
2 Der Beitrag für Hauptkulturen auf offener Ackerfläche wird ausgerichtet:
- a.
- bei den Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1: wenn gesamtbetrieblich immer mindestens 70 Prozent der entsprechenden Fläche mit einer Kultur oder einer Zwischenkultur bedeckt sind;
- b.
- bei den Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 mit Ernte vor dem 1. Oktober: wenn auf mindestens 80 Prozent der entsprechenden Fläche:
- 1.
- nach der Ernte der Hauptkultur innerhalb von sieben Wochen eine weitere Kultur, eine Winterkultur, Zwischenkultur oder Gründüngung angelegt wird, wobei Untersaaten als Kulturen zählen, und
- 2.
- bis zum 15. Februar des folgenden Jahres auf den Flächen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 keine Bodenbearbeitung erfolgt, wobei Flächen, die nach Artikel 71d Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 angemeldet sind oder auf denen noch eine Winterkultur angelegt wird, ausgenommen sind.
3 Der Beitrag für Reben wird ausgerichtet, wenn alle Rebflächen des Betriebs, ohne Junganlagen bis zum dritten Standjahr, immer mindestens 70 Prozent begrünt sind.
160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
Art. 71d Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche
1 Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet für die Bodenbearbeitung bei Direktsaat, bei Streifenfrässaat oder Streifensaat (Strip-Till) oder bei Mulchsaat.
2 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn:
- a.
- folgende Anforderungen erfüllt sind:
- 1.
- bei Direktsaat: höchstens 25 Prozent der Bodenoberfläche während der Saat bewegt,
- 2.
- bei Streifenfrässaat oder Streifensaat: höchstens 50 Prozent der Bodenoberfläche vor oder während der Saat bearbeitet,
- 3.
- bei Mulchsaat: pfluglose Bearbeitung des Bodens;
- b.161
- …
- c.162
- die zum Beitrag berechtigende Fläche mindestens 60 Prozent der offenen Ackerfläche des Betriebs ohne Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h, i und k umfasst;
- d.
- von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Kultur der Pflug nicht eingesetzt wird; und
- e.
- beim Einsatz von Glyphosat die Menge von 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare nicht überschritten wird.
2bis Für die Saatbeetbereitung der Mulchsaat darf ein Pflug zur Unkrautregulierung eingesetzt werden, wenn:
- a.
- die Bearbeitungstiefe von 10 cm nicht überschritten wird; und
- b.
- ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Kultur auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet wird.163
3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für das Anlegen von:
- a.
- Kunstwiesen mit Mulchsaat;
- b.
- Zwischenkulturen;
- c.
- Weizen oder Triticale nach Mais.
4 …164
161 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
162 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
163 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
164 Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
6. Abschnitt: Beitrag für Klimamassnahmen in Form eines Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau165165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Art. 71e
1 Der Beitrag für Klimamassnahmen wird als Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz auf der Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet.
2 Er wird Betrieben ausgerichtet, wenn:
- a.
- eine Bilanzierung anhand der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 ergibt, dass die Zufuhr an Stickstoff gesamtbetrieblich 90 Prozent des Bedarfs der Kulturen nicht übersteigt;
- b.
- der Betrieb nach Anhang 1 Ziffer 2.1.9 von der Nährstoffbilanz befreit ist; oder
- c.
- die vereinfachte Nährstoffbilanzierung nach Anhang 1 Ziffern 2.1.9a–2.1.9c einen Wert für Stickstoff in GVE pro Hektare düngbare Fläche ergibt, der 90 Prozent der Grenzwerte nach Anhang 1 Ziffer 2.1.9a nicht überschreitet.166
3 Bei Betrieben, die nach Artikel 22 Absatz 1 oder 2 Buchstabe a die ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13 überbetrieblich erfüllen, können die Voraussetzung nach Absatz 2 überbetrieblich erfüllt werden.167
166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
7. Abschnitt: Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion168168 Ursprünglich: 4. Abschnitt.
168 Ursprünglich: 4. Abschnitt.
Art. 71f Beitrag 169
Der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wird pro Hektare Grünfläche ausgerichtet.
169 Ursprünglich: Art. 70.
Art. 71g Voraussetzungen und Auflagen 170
1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere nach Artikel 37 Absätze 1–4 zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen:171
- a.
- im Talgebiet: 75 Prozent der TS;
- b.
- im Berggebiet: 85 Prozent der TS.1 Der Beitrag für Klimamassnahmen wird als Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz auf der Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet.
2 Grundfutter aus Zwischenkulturen ist in der Ration zu maximal 25 Dezitonnen TS pro Hektare und Nutzung als Wiesenfutter anrechenbar.
3 Für Dauergrünflächen und für Kunstwiesen wird der Beitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Mindesttierbesatz richtet sich nach den Werten in Artikel 51. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Grünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für die Grünflächen anteilsmässig festgelegt.
4 Die Anforderungen an den Betrieb, die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 5 Ziffern 2–4 festgelegt.
170 Ursprünglich: Art. 71.
171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
8. Abschnitt: Tierwohlbeiträge172172 Ursprünglich: 5. Abschnitt
172 Ursprünglich: 5. Abschnitt
Art. 72 Beiträge 173
1 Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet.
2 Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den Anforderungen von Artikel 74, 75 oder 75a sowie den entsprechenden Anforderungen nach Anhang 6 gehalten werden.
3 Kein RAUS-Beitrag nach Artikel 75 wird für Tierkategorien ausgerichtet, für die der Weidebeitrag nach Artikel 75a ausgerichtet wird.
4 Kann eine Anforderung nach Artikel 74, 75 oder 75a oder nach Anhang 6 aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt.
5 Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli erfüllt.
173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Art. 73 Tierkategorien
Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien:
- a.
- Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:
- 1.
- Milchkühe,
- 2.
- andere Kühe,
- 3.
- weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung,
- 4.
- weibliche Tiere, über 160–365 Tage alt,
- 5.
- weibliche Tiere, bis 160 Tage alt,
- 6.
- männliche Tiere, über 730 Tage alt,
- 7.
- männliche Tiere, über 365–730 Tage alt,
- 8.
- männliche Tiere, über 160–365 Tage alt,
- 9.
- männliche Tiere, bis 160 Tage alt;
- b.174
- Tierkategorien der Pferdegattung:
- 1.
- weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt,
- 2.
- Hengste, über 900 Tage alt,
- 3.
- Tiere, bis 900 Tage alt;
- c.175
- Tierkategorien der Ziegengattung:
- 1.
- weibliche Tiere, über 365 Tage alt,
- 2.
- männliche Tiere, über 365 Tage alt;
- d.176
- Tierkategorien der Schafgattung:
- 1.
- weibliche Tiere, über 365 Tage alt,
- 2.
- männliche Tiere, über 365 Tage alt;
- e.
- Tierkategorien der Schweinegattung:
- 1.
- Zuchteber, über halbjährig,
- 2.
- nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig,
- 3.
- säugende Zuchtsauen,
- 4.
- abgesetzte Ferkel,
- 5.
- Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
- f.
- Kaninchen:
- 1.
- Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen,
- 2.
- Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt;
- g.
- Tierkategorien des Nutzgeflügels:
- 1.
- Bruteier produzierende Hennen und Hähne,
- 2.
- Konsumeier produzierende Hennen,
- 3.
- Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion,
- 4.
- Mastpoulets,
- 5.
- Trute;
- h.177
- Wildtiere:
- 1.
- Hirsche,
- 2.
- Bisons.
174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Art. 74 BTS-Beitrag 178
1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme:
- a.
- in denen die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden;
- b.
- in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und
- c.
- die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
2 Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1–4 sowie 6–8, Buchstabe b Ziffer 1, Buchstabe c Ziffer 1, Buchstabe e Ziffern 2–5 sowie Buchstaben f und g.
3 Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der BTS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.
178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Art. 75 RAUS-Beitrag 179
1 Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 Buchstabe B zu einem Bereich unter freiem Himmel.
2 Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstaben a–e, g und h.
3 Die Tiere der Kategorien nach Artikel 73 Buchstaben b–d und h müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Buchstabe B Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
4 Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der RAUS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.
179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Art. 75a Weidebeitrag 180
1 Als besonders hoher Auslauf- und Weideanteil gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 Buchstabe C zu einem Bereich unter freiem Himmel.
2 Der Weidebeitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a.
3 Die Tiere müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.1 Buchstabe a Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen besonders hohen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
4 Der Beitrag wird nur ausgerichtet, wenn den Tieren aller Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a, für die kein Weidebeitrag ausgerichtet wird, Auslauf nach Artikel 75 Absatz 1 gewährt wird.
180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Art. 76 Kantonale Sonderzulassungen
1 Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.10 sowie Buchstabe B Ziffern 1.7 und 2.6 schriftlich.181
2 Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.
3 Sie enthalten:
- a.
- eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betreffenden Verordnungsbestimmung;
- b.
- die Begründung für die Abweichung;
- c.
- die Geltungsdauer.
4 Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an Dritte delegieren.
5 Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.
181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Art. 76a Projekte zur Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge 182
1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 74 und 75 und nach Anhang 6 abgewichen werden, sofern die Regelungen in Bezug auf das Tierwohl mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.
2 Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.
182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
9. Abschnitt: Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen 183183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Art. 77 Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen 184
1 Der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen wird pro GVE und Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 ausgerichtet.
2 Die Höhe des Beitrags wird je Tierkategorie abgestuft nach der durchschnittlichen Anzahl Abkalbungen der in den vorangehenden drei Kalenderjahren geschlachteten Tiere des Betriebes.
3 Kein Beitrag wird gewährt:
- a.
- für Milchkühe: bei weniger als durchschnittlich drei Abkalbungen;
- b.
- für andere Kühe: bei weniger als durchschnittlich vier Abkalbungen.
184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 264).
Art. 78–81185
185 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
6. Kapitel: Ressourceneffizienzbeiträge 186186 Ursprünglich: vor Art 77.
186 Ursprünglich: vor Art 77.
1. Abschnitt: Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik 187187 Ursprünglich: 3. Abschnitt.
187 Ursprünglich: 3. Abschnitt.
Art. 82
1 Für die Anschaffung von Neugeräten mit präziser Applikationstechnik zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wird ein einmaliger Beitrag pro Pflanzenschutzgerät ausgerichtet.
2 Als präzise Applikationstechnik gelten:
- a.188
- die Unterblattspritztechnik;
- b.
- driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen.
3 Als Unterblattspritztechnik gilt eine Zusatzvorrichtung für konventionelle Pflanzenschutzgeräte, die es erlaubt, dass mindestens 50 Prozent der Düsen für die Behandlung der unteren Pflanzenteile sowie der Blattunterseiten eingesetzt werden.
4 Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten:
- a.189
- Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung;
- b.
- Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung;
- c.
- Tunnelrecyclingsprühgerät.
5 Driftreduzierende Spritzgeräte sind so konzipiert oder ausgerüstet, dass auch ohne den Einsatz von driftreduzierenden Düsen mindestens 50 Prozent der Drift reduziert wird.
6 Die Beiträge werden bis 2024 ausgerichtet.190
188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Art 82a191
191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
2. Abschnitt: Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen 192192193192 Ursprünglich: 5. Abschnitt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
192 Ursprünglich: 5. Abschnitt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Art. 82b Beitrag
1 Der Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen wird pro GVE nach Ziffer 7 des Anhangs der LBV194 ausgerichtet.
2 Die Beiträge werden bis 2026 ausgerichtet.195
195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Art. 82c Voraussetzungen und Auflagen 196
1 Die Futterration muss einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufweisen. Die gesamten Futterrationen aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine dürfen den nach Anhang 6a Ziffern 2 und 3 festgelegten betriebsspezifischen Grenzwert an Rohprotein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten.
2 In der Schweinemast müssen während der Mastdauer mindestens zwei Futterrationen mit unterschiedlichem Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES eingesetzt werden. Die in der Endmastphase eingesetzte Futterration muss, bezogen auf die Trockensubstanz, mindestens 30 Prozent der während der Mastdauer eingesetzten Futtermittel ausmachen.
3 Der zur Berechnung des Grenzwerts massgebende Bestand an Schweinen wird nach Anhang 6a Ziffer 1 ermittelt.
4 Die Aufzeichnungen zu Fütterung und Futtermitteln und die Überprüfung der Einhaltung des Grenzwerts richten sich nach Anhang 6a Ziffern 4 und 5.
196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Art. 82d–82g197
197 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
6a. Kapitel: Koordination mit Ressourcenprogrammen nach den Artikeln 77aund 77b LwG198198 Ursprünglich 8. Kapitel. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
198 Ursprünglich 8. Kapitel. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Art. 82h
Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin Beiträge im Rahmen eines Ressourcenprogramms nach den Artikeln 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Produktionssystem- und keine Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
7. Kapitel: Beitragsansätze und beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
Art. 83
1 Die Ansätze für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a–f sind in Anhang 7 festgelegt.
2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1–5 und b–g berechtigt. Ausgenommen sind die Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind für die Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und d und für Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o berechtigt.
8. Kapitel: Übergangsbeitrag
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung und Festsetzung des Beitrags
Art. 84 Beitragsberechtigung
Der Übergangsbeitrag wird Betrieben ausgerichtet, die seit dem 2. Mai 2013 ununterbrochen bewirtschaftet werden.
Art. 85 Beitrag
Der Übergangsbeitrag berechnet sich nach dem für den Betrieb festgelegten Basiswert nach Artikel 86 multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 87.
Art. 86 Basiswert
1 Der Basiswert wird einmalig für jeden Betrieb festgelegt. Er entspricht der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträgen, mit Ausnahme des Sömmerungsbeitrags, nach dieser Verordnung.
2 Für die Bestimmung der allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel werden die Jahre 2011–2013 herangezogen. Es werden die allgemeine Direktzahlungen desjenigen Jahres berücksichtigt, in dem der Betrieb die höchsten allgemeinen Direktzahlungen erhalten hat. Die Abstufung der Beiträge nach Fläche und Tierzahl wird berücksichtigt.
3 Für die Bestimmung der Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträge werden die zu Beiträgen berechtigenden Flächen und die Tierbestände des Betriebs des nach Absatz 2 massgebenden Jahres sowie die 2014 geltenden Beitragsansätze nach Anhang 7 berücksichtigt.
4 Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden unabhängig davon angerechnet, ob der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wurde.
Art. 87 Faktor
1 Der Faktor berechnet sich aufgrund der Summe der Basiswerte aller Betriebe und der für die Direktzahlung zur Verfügung stehenden Mittel abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77a und 77b LwG und nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991199.
2 Das BLW legt den Faktor fest.
2. Abschnitt: Festsetzung des Beitrags bei Betriebsänderungen
Art. 88 Bewirtschafterwechsel
Übernimmt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin einen Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes berechnet.
Art. 89 Übernahme eines weiteren Betriebs oder von Betriebsteilen
1 Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich einen weiteren Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höheren der beiden Basiswerte berechnet.
2 Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich nur Teile eines Betriebs, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes des eigenen Betriebs berechnet.
Art. 90 Zusammenschluss mehrerer Betriebe
Gründen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mehrerer Betriebe eine Betriebsgemeinschaft oder schliessen sie ihre Betriebe zu einem einzigen Betrieb zusammen, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der Basiswerte der beteiligten Betriebe berechnet, sofern die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen weiterhin als Mitbewirtschafter und Mitbewirtschafterinnen in der Betriebsgemeinschaft oder auf dem Betrieb tätig sind. Die Basiswerte der beteiligten Betriebe werden zusammengezählt.
Art. 91 Betriebsteilung
1 Wird ein Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft geteilt, so wird für jeden neu entstandenen und anerkannten Betrieb ein Übergangsbeitrag ausgerichtet. Der Basiswert des Betriebs oder der Betriebsgemeinschaft wird im Verhältnis zur Fläche der neu anerkannten Betriebe aufgeteilt.
2 Wird eine Betriebsgemeinschaft oder ein zusammengeschlossener Betrieb geteilt, die oder der vor der Aufteilung weniger als fünf Jahre bestand, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der eingebrachten Betriebe aufgeteilt.
Art. 92 Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin
Steigt ein Mitbewirtschafter oder eine Mitbewirtschafterin einer Betriebsgemeinschaft oder eines zusammengeschlossenen Betriebs aus der Bewirtschaftung aus, so bleibt der Basiswert in bisheriger Höhe erhalten, wenn er oder sie zuvor mindestens fünf Jahre Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin war. Ansonsten reduziert sich der Basiswert anteilsmässig zur Personenzahl.
Art. 93 Grössere strukturelle Änderungen
Reduzieren sich bei einem Betrieb die SAK um 50 oder mehr Prozent, so wird der Übergangsbeitrag im gleichen Umfang reduziert. Als Grundlage gelten die SAK des Jahres, das für die Berechnung des Basiswertes nach Artikel 86 Absatz 2 verwendet wurde.
3. Abschnitt: Begrenzung des Übergangsbeitrags
Art. 94 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Einkommens
1 Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Einkommen von 80 000 Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990200 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
2 Die Kürzung beträgt 20 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 80 000 Franken.
3 Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.
4 Keine Kürzung erfolgt bei Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen nach Artikel 4 Absätze 5 und 6.201
201 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Art. 95 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Vermögens
1 Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 270 000 Franken pro SAK und um 340 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
2 Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Vermögen von 800 000 Franken bis zu einem massgebenden Vermögen von 1 Million Franken gekürzt. Die Kürzung beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 800 000 Franken.
3 Übersteigt das massgebende Vermögen 1 Million Franken, so wird kein Übergangsbeitrag ausgerichtet.
4 Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.
Art. 96 Veranlagung
Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Sobald diese rechtskräftig ist, wird der Übergangsbeitrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend.
3. Titel: Verfahren
1. Kapitel: Anmeldung und Einreichung des Gesuchs
Art. 97 Anmeldung für Direktzahlungsarten und den ÖLN
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 31. Oktober 2018202 (VKKL) bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung einreichen für:203
- a.
- den ÖLN;
- b.
- die Biodiversitätsbeiträge;
- c.
- die Produktionssystembeiträge;
- d.
- die Ressourceneffizienzbeiträge.
2 Mit der Anmeldung muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine Kontrollstelle nach Artikel 7 VKKL für die Kontrolle des ÖLN bestimmen.204
3 Die Kantone können für die Anmeldungen nach Absatz 1 spätere Anmeldetermine festlegen, wenn die koordinierte Planung der Kontrollen weiterhin sichergestellt ist und die Frist für die Datenübermittlung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 23. Oktober 2013205 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) eingehalten wird.206
203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Art. 98 Gesuch
1 Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
2 Das Gesuch muss bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde eingereicht werden durch:
- a.
- den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV207 oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet;
- b.
- den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs, der oder die den Betrieb am 25. Juli bewirtschaftet.
2bis Liegt der Betrieb, der Sömmerungsbetrieb oder der Gemeinschaftsweidebetrieb nicht im Wohnsitzkanton oder Sitzkanton des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, so können die betreffenden Kantone vereinbaren, dass das Gesuch beim Standortkanton des Betriebszentrums, des Sömmerungsbetriebs oder des Gemeinschaftsweidebetriebs einzureichen ist. Der Standortkanton muss den gesamten Vollzug übernehmen.208
3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- a.
- die Direktzahlungsarten nach Artikel 2, für die Beiträge beantragt werden;
- b.209
- die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV;
- c.
- die auf einer Karte eingezeichneten Biodiversitätsförderflächen, mit Ausnahme der Hochstamm-Feldobstbäume und der einheimischen standortgerechten Einzelbäumen und Alleen; die Kantone können eine Erfassung über das geografische Informationssystem verlangen;
- d.
- bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet:
- 1.210
- die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Lamas und Alpakas,
- 2.
- das Auffuhrdatum,
- 3.
- das voraussichtliche Abfahrtsdatum,
- 4.
- Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche,
- 5.
- die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
- e.
- die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Produktionssystem- und der Ressourceneffizienzbeiträge;
- f.
- Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;
- g.
- die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.
4 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.
5 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
6 Der Kanton bestimmt:
- a.
- ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist;
- b.211
- ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016212 über die elektronische Signatur versehen werden können.
208 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
210 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 737).
211 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
Art. 99 Gesuchstermine und Fristen 213
1 Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge nach Artikel 82, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern.214
2 Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 1. August und dem 30. September einzureichen.
3 Der Kanton kann innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesuchstermin festlegen.
4 Für Gesuche um Beiträge nach Artikel 82 legt er einen Termin fest.215
5 …216
213 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
214 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
215 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
216 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
Art. 100 Änderungen des Gesuchs 217
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.
2 Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden.218
3 Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Direktzahlungsarten, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:
- a.
- am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle;
- b.
- am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.219
217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
218 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
219 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Art. 100a Abmeldung von Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer 220
Bei der Änderung von Beitragsansätzen für Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde bis zum 1. Mai des Beitragsjahres über das vom Kanton festgelegte Verfahren melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.
220 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
2. Kapitel: Nachweis und Kontrollen
Art. 101 Nachweis
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.
Art. 102 Anforderungen an Kontrollen und Kontrollstellen
1 Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der VKKL221.
2 Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen.
3 und 4…222
222 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
Art. 103 Kontrollergebnisse
1 Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
2 und 3 …223
4 Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
5 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
6 Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6–9 ISLV224 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.225
223 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
225 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
3. Kapitel: Zuständigkeiten
Art. 104
1 Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 98 Absätze 3–5 und regelt die Details zu deren Kontrollen.
2 Für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen nach dieser Verordnung ist derjenige Kanton verantwortlich, auf dessen Gebiet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Wohnsitz oder eine juristische Person den Sitz hat.
3 Der Kanton kann die im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten delegieren. Die Vorgaben der VKKL226 sind einzuhalten. Der Kanton regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten.
4 Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten nicht an die Projektträgerschaft delegieren.
5 Er überwacht die Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen in seinem Kantonsgebiet stichprobenmässig.
6 …227
227 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
4. Kapitel: Verwaltungssanktionen
Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge 228
1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2 …229
228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
229 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Art. 106 Höhere Gewalt
1 Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
- a.
- der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;
- b.
- die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;
- c.
- die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
- d.
- eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet;
- e.
- Seuchen, die den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen;
- f.
- schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schädlinge;
- g.
- ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten.
3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
4 Die Kantone regeln das Verfahren.
Art. 107 Verzicht auf Kürzung und Verweigerung der Beiträge
1 Werden bei der Übernahme von Sömmerungsflächen im Rahmen einer Alp- oder Güterzusammenlegung Anforderungen der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6, c und d nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
2 Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für Tierwohlbeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.
3 Können aufgrund von angeordneten Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen gestützt auf die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018230 Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.231
231 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
Art. 107a Verzicht auf Anpassung des Sömmerungs-, Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeitrags bei vorzeitiger Abalpung aufgrund von Grossraubtieren 232
1 Werden Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund einer Gefährdung der Nutztiere durch Grossraubtiere vorzeitig abgealpt, so kann der Kanton:
- a.
- auf eine Anpassung des Sömmerungsbeitrags nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c verzichten;
- b.
- den Biodiversitätsbeitrag nach Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffer 12 sowie den Landschaftsqualitätsbeitrag nach Anhang 7 Ziffer 4.1 Buchstabe b in der vollen Höhe der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres ausrichten, auch wenn die Bestossung den Normalbesatz unterschreitet.
2 Nach der erstmaligen Bewilligung des Verzichts auf die Anpassung der Beiträge kann der Kanton in den nachfolgenden vier Jahren auf derselben Alp höchstens ein weiteres Mal auf die Anpassung der Beiträge verzichten.
3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch auf Verzicht der Anpassung der Beiträge bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. Diese berücksichtigt bei der Beurteilung der Gesuche die zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquies der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988233 und bezieht die zuständigen kantonalen Fachpersonen für den Herdenschutz und die Jagd ein. Die Kantone regeln das Verfahren.
4 Die Kantone melden dem BLW jeweils Ende November die Gesuche für vorzeitige Abalpungen aufgrund von Grossraubtieren. Das BLW bestimmt Form und Inhalte der Meldung.
232 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 737).
5. Kapitel: Festsetzung der Beiträge, Abrechnung und Auszahlung
Art. 108 Festsetzung der Beiträge
1 Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
2 …234
3 Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Er kann die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden.235
4 Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.
234 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
235 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 682).
Art. 109 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
1 Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
2 Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.
3 Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus.
4 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.
5 Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Landschaftsqualitätsbeitrag im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.
Art. 109a Abzug bei der Auszahlung der Beiträge 236
Der Betrag, der für die Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstaben a, b, c Ziffer 1, e und f auszurichten ist, wird bei der Auszahlung im Jahr 2025 um 1,7 Prozent reduziert.
236 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
Art. 110 Überweisung der Beiträge an den Kanton
1 Zur Auszahlung der Akontozahlung kann der Kanton vom BLW einen Vorschuss in folgender Höhe verlangen:
- a.
- maximal 50 Prozent des Vorjahresbetrags mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet; oder
- b.
- maximal 60 Prozent des Gesamtbetrags der Beiträge, mit Ausnahme des Übergangsbeitrags und der Beiträge im Sömmerungsgebiet.
2 Der Kanton berechnet die Beiträge ohne die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag spätestens am 10. Oktober. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an. Nachbearbeitungen sind bis spätestens am 20. November möglich.
3 Der Kanton berechnet die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag sowie die Beiträge aus Nachbearbeitungen nach Absatz 2 spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an.
4 Er liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über alle Direktzahlungsarten. Diese müssen mit den Beträgen nach Absatz 3 übereinstimmen.
5 Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.
4. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 111 Eröffnung von Verfügungen
1 Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.
2 Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.
Art. 112 Vollzug
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.
2 Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.
3 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen und zieht dafür, soweit nötig, andere Bundesämter und Stellen bei.
4 Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen.
Art. 113 Erfassung der Geodaten
Die Kantone erfassen die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008237, spätestens jedoch ab dem 1. Juni 2017 in den kantonalen geografischen Informationssystemen.
Art. 114 Beitragsberechnungsservice
1 Das BLW stellt den Kantonen einen zentralen elektronischen Web-Service zur Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb zur Verfügung.
2 Es regelt die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Service-Nutzung durch die Kantone.
Art. 115 Übergangsbestimmungen
1 Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998238 für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt.
2 Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die von 2007–2013 während mindestens drei Jahren Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Anforderung an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 4 als erfüllt.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die bis zum 31. Dezember 2013 die landwirtschaftliche Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 begonnen haben, erhalten Direktzahlungen, sofern sie diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebs erfolgreich abschliessen.
4 Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.
5 Keine Hangbeiträge nach den Artikeln 43 und 44 werden bis zum 31. Dezember 2016 in der Talzone ausgerichtet. Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden bis zum 31. Dezember 2016 in die Neigungskategorie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b eingeteilt und erhalten die entsprechenden Beiträge.
6 Für Flächen und Bäume nach Artikel 55, die bis zum Stichtag im Jahr 2013 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 61, die bis Ende 2013 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Projektdauer die bisherigen Anforderungen. Der Kanton kann für solche Vernetzungsprojekte eine kürzere Projektdauer festlegen. Für Nussbäume der Qualitätsstufe II werden vom Bund bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer 30 Franken ausgerichtet.
7 …239
8 Die Kantone passen die kantonalen Anforderungen für die Vernetzung nach Artikel 62 Absatz 2 an die Bestimmungen nach dieser Verordnung an und unterbreiten diese bis spätestens 30. September 2014 dem BLW zur Genehmigung. Vernetzungsprojekte, die die Kantone 2014 genehmigen oder verlängern, müssen den bisherigen kantonalen Anforderungen entsprechen. Für die Projektdauer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
9 Für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64, deren Umsetzungsperiode 2014 beginnen soll, sind der Projektbericht und das Gesuch um Umsetzung dem BLW bis zum 31. Januar 2014 einzureichen.
10 …240
11 Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN richtet sich im Jahr 2014 nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziffer 2.1 Absatz 1 des Anhangs; statt dieser müssen die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein.
12 Die Anmeldung für Ressourceneffizienzbeiträge (Art. 77–82), für Produktionssystembeiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (Art. 70) und für Biodiversitätsbeiträge für die Uferwiese entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) muss für das Beitragsjahr 2014 zusammen mit dem Gesuch erfolgen. Die Anmeldung für Biodiversitätsbeiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) muss für das Beitragsjahr 2014 bis zum 31. Mai erfolgen.
13 Bei einer Anmeldung für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
14 Bei einer Anmeldung für Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
15 Mindestens 25 Prozent der im Jahr 2014 eingereichten Anmeldungen für Ressourceneffizienzbeiträge müssen im Jahr 2014 kontrolliert werden.
16 Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestanden, muss die minimale Breite von 3 auf 6 m nach Anhang 1 Ziffer 9.6 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden.
17 Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin, Direktzahlungen im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln Artikel 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge nach den Artikeln 77–81 ausgerichtet.
238 [AS 1999 229; 2000 1105Art. 20 Ziff. 2; 2001 232, 1310Art. 22 Ziff. 1, 3539; 2003 1998, 5321; 2006 883, 4827; 2007 6117; 2008 3777, 5819; 2009 2575, 6091; 2010 2319, 5855; 2011 2361, 5295, 5297Anhang 2 Ziff. 3, 5453Anhang 2 Ziff. 3; 2013 1729]
239 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
240 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
29. Oktober 2014 241
1 Die Beiträge werden für die Jahre 2015 und 2016 nicht gekürzt für:
- a.
- Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.2.6 Buchstabe f; anstelle der Kürzung wird ein Verweis ausgesprochen.
- b.
- Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tage handelt.
2 Bei Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.7 werden 2015 und 2016 höchstens 100 Prozent der Beiträge gekürzt.
241 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
Art. 115b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
28. Oktober 2015 242
Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Suisse-Bilanz, Auflage 1.8243, kann der Kanton für die Jahre 2015 und 2016 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
242 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
243 Die Zusatzmodule 6 und 7 der Suisse-Bilanz sind abrufbar unter unter: www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis.
Art. 115c Übergangsbestimmung zur Änderung vom
16. September 2016 244
1 Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 kann der Kanton für die Jahre 2017 und 2018 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k werden die Beiträge für das Jahr 2017 nicht gekürzt, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tagen handelt.
3 Die Kantone können die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Elemente für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb bis und mit dem Beitragsjahr 2019 aufgrund einer anderen Methode als der nach Artikel 113 vorgesehenen erfassen, sofern das BLW dies genehmigt. Sie legen dem BLW bis zum 31. Dezember 2016 die von ihnen gewählte Methode und den Zeitplan zur Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008245 zur Genehmigung vor.
4 Die Reinigung der Feld- und Gebläsespritzen mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung nach Anhang 1 Ziffer 6.1.2 ist bis zum Ablauf der Ausrichtung des Ressourceneffizienzbeitrags nach Artikel 82a nicht erforderlich.
5 In den Jahren 2018 und 2019 kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Stelle jeweils bis zum 1. Mai, beim Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb bis zum 15. November, schriftlich oder elektronisch melden, wenn der effektiv auf dem Betrieb gehaltene massgebende Bestand an Tieren der Pferdegattung von dem nach Artikel 36 Absätze 2 Buchstabe a und 3 erhobenen Bestand abweicht. Die vom zuständigen Kanton bezeichnete Stelle korrigiert den Bestand entsprechend der Meldung oder stellt eine elektronische Korrekturmöglichkeit zur Verfügung.
244 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017, Abs. 5 in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3291).
Art. 115d Übergangsbestimmung zur Änderung vom
18. Oktober 2017 246
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die für das Jahr 2018 fristgerecht ein Gesuch um Tierwohlbeiträge für Nutzgeflügel eingereicht haben, müssen die Vorgaben für die offenen Seitenflächen des Aussenklimabereichs nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.8 erst ab 1. Januar 2019 erfüllen. Für den Aussenklimabereich gelten in diesen Fällen die Bestimmungen nach bisherigem Recht.
2 Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 2 (für Lupinen), für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 und 6 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 73 Buchstabe h kann für das Beitragsjahr 2018 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.
3 Für die Kontrolle des Beitrags nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 3 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.
4 Für die Kontrolle der Nährstoffbilanz nach Anhang 1 Ziffer 2 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.
246 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033).
Art. 115e Übergangsbestimmung zur Änderung vom
31. Oktober 2018 247
1 Kann der Zeitpunkt nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12 für den Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» aufgrund der Umstellung nicht eingehalten werden, so kann der Kanton für das Jahr 2019 die Referenzperiode selbst festlegen.
2 Die Kantone können im Jahr 2019 die Akontozahlung nach Artikel 110 Absatz 1 um 5 Prozent erhöhen und einen entsprechend höheren Vorschuss verlangen.
3 Für den Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche im Beitragsjahr 2019 berechtigen nur diejenigen Kulturen zu Beiträgen, die im 2019 angesät oder gepflanzt wurden.
4 Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 (Biobetriebe) und 7 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 75 Absatz 2bis kann für das Beitragsjahr 2019 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.
247 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149).
Art.115f Übergangsbestimmung zur Änderung vom
11. November 2020 248
1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte gemäss Anhang 1 Ziffer 6.1, die letztmals vor dem 1. Januar 2021 getestet wurden, müssen innerhalb von vier Kalenderjahren erneut getestet werden.
2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.3 Buchstabe c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2021 nicht gekürzt, wenn es sich um die fehlende Angabe der Zulassungsnummer von Pflanzenschutzmitteln handelt.
248 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5449).
Art. 115g Übergangsbestimmung zur Änderung vom
13. April 2022 249
1 Die Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (Art. 68–71a) und der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche (Art. 71d) werden für die im Herbst 2022 auf der Ackerfläche angelegten Winterkulturen ausgerichtet, wenn die Anforderungen für die betreffenden Beiträge ab der Ernte der vorherigen Hauptkultur eingehalten werden.
2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstaben b und c werden die Direktzahlungen für die Jahre 2023 und 2024 nicht gekürzt.250
3 In der Schweinemast dürfen Betriebe mit stickstoffreduzierter Phasenfütterung nach Artikel 82c Absatz 2 im Jahr 2023 noch Futterrationen einsetzen, die während der gesamten Mastdauer den gleichen Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES aufweisen.
4 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone müssen im Jahr 2024 noch nicht mindestens 3,5 Prozent der Ackerfläche in diesen Zonen als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14a Absatz 1 ausweisen.251
5 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.4 Buchstabe c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2024 nicht gekürzt.252
249 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
250 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
251 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 42).
252 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 42).
Art. 115h Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom6. November 2024 253
1 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstabe d werden die Direktzahlungen für die Jahre 2025 und 2026 nicht gekürzt.
2 …254
253 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
254 Noch nicht in Kraft.
Art. 116 Aufhebung anderer Erlasse
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
- 1.
- Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998255;
- 2.
- Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 2007256;
- 3.
- Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001257.
255 [AS 1999 229; 2000 1105Art. 20 Ziff. 2; 2001 232, 1310Art. 22 Ziff. 1, 3539; 2003 1998, 5321; 2006 883, 4827; 2007 6117; 2008 3777, 5819; 2009 2575, 6091; 2010 2319, 5855; 2011 2361, 5295, 5297Anhang 2 Ziff. 3, 5453Anhang 2 Ziff. 3; 2013 1729]
256 [AS 2007 6139; 2009 2575Ziff. II 1; 2010 2321, 5855Ziff. II 1; 2011 5297Anhang 2 Ziff. 4, 5453Anhang 2 Ziff. II 4]
257 [AS 2001 1310; 2003 4871; 2007 6157; 2009 6313; 2010 5855Ziff. II 3]
Art. 117 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 9 geregelt.
Art. 118 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2 …258
3 Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c sowie Anhang 7 Ziffer 1.2.1 Buchstabe c treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
258 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
Anhang 1 259259 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449), Ziff. I der V des BLW vom 5. Okt. 2022 (AS 2022 652), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264), Ziff. II der V vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 737), Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025, Ziff. 2.1.3 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2024 686).
259 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449), Ziff. I der V des BLW vom 5. Okt. 2022 (AS 2022 652), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264), Ziff. II der V vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 737), Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025, Ziff. 2.1.3 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2024 686).
Ökologischer Leistungsnachweis
1 Aufzeichnungen
2 Ausgeglichene Düngerbilanz
2.1 Nährstoffbilanz
2.2 Bodenuntersuchungen
3 Anrechenbare und nicht beitragsberechtigte Biodiversitätsförderflächen
3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.2 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für anrechenbare Biodiversitätsförderflächen
3.2.1 Wassergraben, Tümpel, Teich
3.2.2 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle
3.2.3 Trockenmauern
4 Geregelte Fruchtfolge
4.1 Anzahl Kulturen
4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen
4.3 Regelung der Anbaupause
5 Geeigneter Bodenschutz
5.1 Erosionsschutz
6 Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
6.1 Verbot der Anwendung
6.1a Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung
6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau
6.3 Sonderbewilligungen
7 Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut
8 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen
8.1 ÖLN-Regelungen für die Spezialkulturen
8.2 Weitere ÖLN-Regelungen
9 Pufferstreifen
Anhang 2 271271 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 737), vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 682), Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
271 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 737), vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 682), Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
1 Flächen, die nicht beweidet werden dürfen
2 Bewirtschaftungsplan
3 Höchstbesatz für Schafweiden
4 Weidesysteme für Schafe
4.1 Ständige Behirtung
4.2 Umtriebsweide
4.2a …
4.3 Übrige Weiden
Anhang 3
Kriterien für die Ausscheidung von Terassenlagen bei Rebflächen
Anhang 4 272272 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 682), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264), Ziff. II der V vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 737), Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
272 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 682), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264), Ziff. II der V vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 737), Ziff. II Abs. 1 der V vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
A Biodiversitätsförderflächen
1 Extensiv genutzte Wiesen
1.1 Qualitätsstufe I
1.2 Qualitätsstufe II
2 Wenig intensiv genutzte Wiesen
2.1 Qualitätsstufe I
2.2 Qualitätsstufe II
3 Extensiv genutzte Weiden
3.1 Qualitätsstufe I
3.2 Qualitätsstufe II
4 Waldweiden (Wytweiden)
4.1 Qualitätsstufe I
4.2 Qualitätsstufe II
5 Streueflächen
5.1 Qualitätsstufe I
5.2 Qualitätsstufe II
6 Hecken, Feld- und Ufergehölze
6.1 Qualitätsstufe I
6.2 Qualitätsstufe II
7 Uferwiese
7.1 Qualitätsstufe I
8 Buntbrachen
8.1 Qualitätsstufe I
9 Rotationsbrachen
9.1 Qualitätsstufe I
10 Ackerschonstreifen
10.1 Qualitätsstufe I
11 Saum auf Ackerfläche
11.1 Qualitätsstufe I
12 Hochstamm-Feldobstbäume
12.1 Qualitätsstufe I
12.2 Qualitätsstufe II
13 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen
13.1 Qualitätsstufe I
14 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
14.1 Qualitätsstufe I
14.2 Qualitätsstufe II
15 Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet
15.1 Qualitätsstufe II
16 Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen
16.1 Qualitätsstufe I
B Vernetzung
1 Ausgangszustand
2 Definition der Ziele
3 Soll-Zustand
4 Umsetzung
5 Weiterführung von Vernetzungsprojekten
Anhang 4a 278278 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
278 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
Geeignete Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen
A Kriterien für die Beurteilung von Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen
1. Ökologischer und agronomischer Nutzen:
2. Risiken:
3. Methodik:
B Für Biodiversitätsförderflächen und Nützlingsstreifen geeignete Saatmischungen
Anhang 5 281281 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
281 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
1 Definition der Futtermittel und der Ration
2 Anforderungen an den Betrieb
3 Anforderungen an die Futterbilanz
4 Anforderungen an die Dokumentation
5 Anforderungen an die Kontrolle
Anhang 6 287287 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449), vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 682), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264), vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
287 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449), vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 682), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264), vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge
A Anforderungen für BTS-Beiträge
1 Allgemeine Anforderungen
2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel
3 Tiere der Pferdegattung
4 Tiere der Ziegengattung
5 Tiere der Schweinegattung
6 Kaninchen
7 Nutzgeflügel
B Anforderungen für RAUS-Beiträge
1 Allgemeine Anforderungen und Dokumentation des Auslaufs
2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung
3 Tiere der Schweinegattung
4 Nutzgeflügel
5 Hirsche
6 Bisons
C Anforderungen für Weidebeiträge
1 Allgemeine Anforderungen und Dokumentation des Auslaufs
2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel
Anhang 6a 290290 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
290 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 264).
Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung der Schweine
1 Ermittlung des Tierbestands je Tierkategorie für die Berechnung des betriebsspezifischen Grenzwerts
2 Grenzwert an Rohprotein in g/MJ VES pro Tierkategorie
3 Berechnung des betriebsspezifischen Grenzwerts
4 Aufzeichnungen zu Fütterung und Futtermitteln
5 Überprüfung der Einhaltung des Grenzwerts
Anhang 7 293293 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1743), vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. I der V vom 15. Febr. 2017 (AS 2017 691), Ziff. II Abs. 1 vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), Ziff. II und III der V vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 737), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264), Ziff. II Abs. 1 sowie III der V vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
293 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909), Ziff. II der V vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1743), vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. I der V vom 15. Febr. 2017 (AS 2017 691), Ziff. II Abs. 1 vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), Ziff. II und III der V vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 737), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264), Ziff. II Abs. 1 sowie III der V vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
Beitragsansätze
1 Kulturlandschaftsbeiträge
1.1 Offenhaltungsbeitrag
1.2 Hangbeitrag
1.3 Steillagenbeitrag
1.4 Hangbeitrag für Rebflächen
1.5 Alpungsbeitrag
1.6 Sömmerungsbeitrag
2 Versorgungssicherheitsbeiträge
2.1 Basisbeitrag
2.2 Produktionserschwernisbeitrag
2.3 Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen
3 Biodiversitätsbeiträge
3.1 Qualitätsbeitrag
3.2 Vernetzungsbeitrag
4 Landschaftsqualitätsbeitrag
5 Produktionssystembeiträge
5.1 Beitrag für die biologische Landwirtschaft
5.2 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau
5.3 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau
5.4 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen
5.5 Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft
5.6 Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen
5.7 Beitrag für die funktionale Biodiversität: Beitrag für Nützlingsstreifen
5.8 Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
5.9 Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche
5.10 Beitrag für Klimamassnahmen: Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz
5.11 Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
5.12 Tierwohlbeiträge
5.13 Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen
6 Ressourceneffizienzbeiträge
6.1 Beitrag für den Einsatz von präzisen Applikationstechniken
6.2 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen
Anhang 8 294294 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449), vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 682), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264), vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 737), vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).
294 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3909). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497), vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3291), Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6033), vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4149), vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5449), vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 682), Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022 (AS 2022 264), vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 737), vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 743) und Ziff. II der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 686).