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Art. 22 Gesuch um Zulassung, um Erweiterung oder um Änderung einer Zulassung
1 Gesuche um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels sowie Gesuche um Erweiterung oder um Änderung einer bestehenden Zulassung sind bei der Zulassungsstelle einzureichen. 2 Das Gesuch muss enthalten: - a.
- ein Dossier nach Artikel 26 oder:
- 1.
- bei Gesuchen um Erweiterung der Zulassung um eine geringfügige Verwendung: ein Dossier nach Artikel 27,
- 2.
- bei Gesuchen um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält: ein Dossier nach Artikel 28,
- 3.
- bei Gesuchen um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist: ein Dossier nach Artikel 29;
- b.
- den eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) nach Artikel 15a Absatz 2 ChemV25, falls dieser gemäss Artikel 15a Absatz 1 ChemV erforderlich ist;
- c.
- bei Gesuchen um die Verwendung einer neuen Quelle: zusätzlich und wenn vorhanden eine Kopie der Schlussfolgerung des EU-Mitgliedstaats, der die Äquivalenz der verwendeten Wirkstoffe, Safener und Synergisten beurteilt hat;
3 Die Zulassungsstelle kann von der Gesuchstellerin weitere Unterlagen sowie Proben des Pflanzenschutzmittels und der Standardsubstanzen seiner Bestandteile verlangen.
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Art. 23 Voranfrage für Versuche an Wirbeltieren
1 Wer im Hinblick auf ein Zulassungsgesuch Versuche an Wirbeltieren durchführen will, muss bei der Zulassungsstelle schriftlich anfragen, ob für das betreffende Pflanzenschutzmittel oder den betreffenden Wirkstoff, Safener oder Synergisten bereits Versuchsergebnisse vorliegen. 2 Die Gesuchstellerin muss bei der Anfrage den Nachweis erbringen, dass sie beabsichtigt, selbst eine Zulassung zu beantragen. Sie legt alle Daten bezüglich der Zusammensetzung und der Identität des Pflanzenschutzmittels sowie des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, den sie im Pflanzenschutzmittel zu verwenden beabsichtigt, vor.
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Art. 24 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren
1 Verfügt die Zulassungsstelle aus früheren Versuchen an Wirbeltieren bereits über ausreichende Erkenntnisse zu einem Pflanzenschutzmittel, Wirkstoff, Safener oder Synergisten, so teilt sie der Gesuchstellerin mit, ob und welche neuen Versuche an Wirbeltieren für die Zulassung noch erforderlich sind. 2 Ist die Schutzdauer für die Erkenntnisse noch nicht abgelaufen, so teilt die Zulassungsstelle mit: - a.
- den früheren Gesuchstellerinnen, deren Daten sie zugunsten der neuen Gesuchstellerin zu verwenden beabsichtigt:
- 1.
- welche Daten sie zu verwenden beabsichtigt,
- 2.
- die Adresse der neuen Gesuchstellerin;
- b.
- der neuen Gesuchstellerin: die Adressen der früheren Gesuchstellerinnen.
3 Die früheren Gesuchstellerinnen können innert 30 Tagen ab der Mitteilung die Zustimmung zur Verwendung ihrer Daten beantragen, dass ihre Daten erst zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden dürfen. 4 Wird keine Aufschiebung der Datenverwendung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle der neuen Gesuchstellerin die Verwendung der Daten. 5 Wird eine Aufschiebung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle: - a.
- welche Daten der früheren Gesuchstellerin verwendet werden dürfen;
- b.
- die Dauer, während der die Daten noch nicht verwendet werden dürfen; die Dauer entspricht der Zeit, die die neue Gesuchstellerin für das Beibringen eigener Daten benötigen würde.
6 Die Zulassungsstelle stellt der neuen Gesuchstellerin auf Gesuch hin diejenigen Daten aus Versuchen an Wirbeltieren zur Verfügung, die sie zur Erstellung des entsprechenden Teils des Sicherheitsdatenblattes benötigt; die Bestimmungen über vertrauliche Daten nach Artikel 93 bleiben vorbehalten.
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Art. 25 Entschädigung für das Zurverfügungstellen von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren
1 Die früheren Gesuchstellerinnen (Art. 24 Abs. 2) können bei der neuen Gesuchstellerin für die Verwendung ihrer Daten aus Versuchen an Wirbeltieren eine angemessene Entschädigung einfordern. 2 Können sich die Parteien nicht innerhalb von sechs Monaten über die Entschädigung einigen, so erlässt die Zulassungsstelle auf Gesuch einer Partei eine Verfügung über die Höhe der Entschädigung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere: - a.
- den Aufwand zur Erlangung der Untersuchungsergebnisse;
- b.
- die verbleibende Schutzdauer für die betroffenen Daten;
- c.
- die Anzahl zwischenzeitlicher Gesuchstellerinnen.
3 Die früheren Gesuchstellerinnen können bei der Zulassungsstelle beantragen, dass diese das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels untersagt, bis die neue Gesuchstellerin ihnen die eingeforderte Entschädigung bezahlt hat.
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Art. 26 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmittel
Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels muss enthalten: - a.
- für das Pflanzenschutzmittel: ein Dossier nach Anhang 3 Ziffer 1.1;
- b.
- für jeden Wirkstoff, Safener und Synergisten, der als genehmigt gilt, aber noch in keinem zugelassenen Pflanzenschutzmittel enthalten ist oder für den der Berichtsschutz (Art. 62–65) besteht: ein Dossier nach Anhang 3 Ziffer 1.2.
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Art. 27 Dossier für die Erweiterung der Zulassung um eine geringfügige Verwendung
Das Dossier für ein Gesuch um Erweiterung einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels um eine geringfügige Verwendung muss den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem EU-Mitgliedstaat, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind, für die betreffende geringfügige Verwendung ordentlich zugelassen ist, enthalten.
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Art. 28 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten
Das Dossier für das erste Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält, muss zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 26 und 27 die Anforderungen nach den Artikeln 28 und 34 Absatz 2 FrSV26 erfüllen.
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Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind
Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: - a.
- den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und
- b.
- die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats.
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Art. 30 Bereits bekannte Angaben
Liegen aufgrund einer bereits bestehenden Zulassung die Angaben nach Artikel 22 Absätze 2 und 3 bereits vor und sind sie immer noch aktuell, so müssen sie mit dem Gesuch um Zulassung oder um Erweiterung oder Änderung einer Zulassung nicht erneut eingereicht werden. Die Angaben, die in jedem Fall eingereicht werden müssen, sind in Anhang 3 Ziffer 3 aufgeführt.
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Art. 31 Sprache des Gesuchs sowie Format und Struktur
1 Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein. 2 Betrifft es ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein. 3 Das Gesuch muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden. 4 Die Zulassungsstelle kann Vorgaben zum Format und zur Struktur des Gesuchs machen.
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Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
1 Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26–29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. 2 Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden.
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Art. 33 Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs
1 Die Zulassungsstelle prüft mit den Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist. 2 Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, so räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab.
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Art.34 Beurteilung des Gesuchs
1 Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. 2 Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten. 3 Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
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Art. 35 Parteistellung im Verfahren
1 Die Zulassungsstelle veröffentlicht im Bundesblatt Informationen zu: - a.
- Gesuchen um Zulassung und Gesuchen um Erweiterung oder Änderung einer Zulassung (Art. 22);
- b.
- Gesuchen um Erneuerung einer Zulassung (Art. 38 oder 39);
- c.
- Änderungen von Zulassungen infolge einer Überprüfung (Art. 41).
2 Nicht veröffentlicht werden Informationen zu: - a.
- Gesuchen mit ausschliesslich administrativem Inhalt;
- b.
- Gesuchen um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach dem 9. Abschnitt;
- c.
- Gesuchen um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zur Bewältigung einer Notfallsituation.
3 Die Zulassungsstelle gewährt den Organisationen, welche die Parteistellung innert der Frist nach Artikel 160b Absatz 1 LwG beantragt haben, Akteneinsicht und eine Frist von sechs Wochen für die Einreichung einer Stellungnahme. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827.
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Art. 36 Fristen
1 Die Fristen zur Bearbeitung der Gesuche richten sich nach der Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 201128. 2 Verlangt die Zulassungsstelle ergänzende Angaben, so stehen die Fristen bis zur Einreichung dieser Angaben still.
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Art. 37 Pflicht zur Aufbewahrung der Gesuchsunterlagen sowie von Mustern und Proben
1 Die Zulassungsinhaberin muss bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Widerruf oder nach dem Ablauf der Zulassung oder nach dem Ablauf einer allfälligen Verwendungsfrist eine Kopie aller eingereichten Gesuchsunterlagen aufbewahren oder für deren Verfügbarkeit sorgen. 2 Die Gesuchstellerin muss Muster und Proben aus den Chargen der mit dem Gesuch eingereichten Muster und Proben verfügbar halten und so lange aufbewahren, wie ihr Zustand eine Auswertung erlaubt. 3 Die Herstellerin oder Importeurin muss Muster der einzelnen Produktions- und Abfüllchargen verfügbar halten und so lange aufbewahren, wie ihr Zustand eine Auswertung erlaubt.
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