Verordnung
über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen
(Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und
180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,
die Artikel 26 Absätze 1 und 2, 46 Absatz 4 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes
vom 4. Oktober 19912,
Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833,
und auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes
vom 21. März 20034,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse,
des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 19516,
und von Anhang 4 des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Mit dieser Verordnung sollen wirtschaftliche, soziale und ökologische Schäden verhindert werden, die entstehen können durch die Einschleppung und die Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen, insbesondere durch die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren, die Träger solcher Schadorganismen sein können.
2 Die Verhinderung von Schäden soll mit Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen erzielt werden.
3 Die Verordnung legt insbesondere fest, mit welchen Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen die Einschleppung und die Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen verhindert werden sollen.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- a.
- Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
- b.
- besonders gefährliche Schadorganismen: Schadorganismen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anrichten können;
- c.
- Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegliches Material, die als Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschliesslich Erde und Nährsubstrat;
- d.
- Pflanzen: lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:
- 1.
- Früchte im botanischen Sinne,
- 2.
- Gemüse,
- 3.
- Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen,
- 4.
- Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer,
- 5.
- Schnittblumen,
- 6.
- Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln,
- 7.
- gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
- 8.
- Blätter, Blattwerk,
- 9.
- pflanzliche Gewebekulturen,
- 10.
- bestäubungsfähiger Pollen und Sporen,
- 11.
- Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge,
- 12.
- Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;
- e.
- Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind; soweit andere Bestimmungen nichts anderes bestimmen, gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
- Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten.
- 2.
- Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben.
- 3.
- Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen.
- 4.
- Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht;
- f.
- Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten;
- g.
- zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen;
- gbis.8
- Befallszone: Gebiet, in dem die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten ist, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist;
- h.
- Befallsherd: einzelne von besonders gefährlichen Schadorganismen befallene Pflanzen und ihre unmittelbare Umgebung ausserhalb der Befallszone, einschliesslich Pflanzen mit Befallsverdacht;
- i.9
- Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das eine Befallszone oder einen Befallsherd umgibt;
- j.
- Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Waren;
- k.
- Drittländer: alle Länder ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittländer;
- l.
- Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten;
- m.
- Einfuhr: das Überführen von Waren in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 200510) und des Fürstentums Liechtenstein;
- n.
- Durchfuhr: das Befördern unverzollter Waren durch die Schweiz;
- o.
- Handelseinheit: die kleinste im Handel oder auf der betreffenden Vermarktungsstufe anderweitig verwendbare Einheit von Waren, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente identifizierbar sind;
- p.
- Partie: Gesamtheit von Handelseinheiten;
- q.
- Sendung: Gesamtheit von Partien, die mit dem gleichen Transportmittel verbracht werden, vom gleichen Lieferanten und Herkunftsort stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind;
- r.
- Pflanzenpass: amtliches Dokument für den Handel von Waren innerhalb der Schweiz und mit der EU, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt;
- s.
- Pflanzengesundheitszeugnis: amtliches Dokument für den Handel von Waren mit Drittländern, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften des Empfängerlandes erfüllt;
- t.
- Vektor: ein lebender Organismus, der besonders gefährliche Schadorganismen von einer infizierten Pflanze auf eine andere überträgt.
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
Art. 3 Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter
Wo diese Verordnung den Erlass von Bestimmungen an das zuständige Bundesamt delegiert, sind zuständig:
- a.
- für Massnahmen gestützt auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991: das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
- b.
- für Massnahmen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998: das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
2. Kapitel: Bestimmung von Quarantäneorganismen, potenziellen Quarantäneorganismen und geregelten Nicht-Quarantäneorganismen 1111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 4 Quarantäneorganismen
1 Ein Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus:
- a.12
- der in der Schweiz nicht auftritt oder nicht weit verbreitet ist;
- b.
- der die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt; und
- c.
- gegen den durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen, mit denen sich die Einschleppung und die Verbreitung verhindern und die von ihm ausgehenden Schäden mindern lassen.
2 Prioritär behandelt werden Quarantäneorganismen:
- a.
- die zusätzlich die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 2 erfüllen; und
- b.
- deren Bekämpfung am dringendsten ist.
3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legen gemeinsam die Quarantäneorganismen fest und bezeichnen dabei die Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden müssen.
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 5 Potenzielle Quarantäneorganismen
1 Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt.
2 Das zuständige Bundesamt legt die potenziellen Quarantäneorganismen fest.
Art. 5a Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen 13
Ein geregelter Nicht-Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus:
- a.
- der in der Schweiz oder der EU verbreitet ist;
- b.
- der hauptsächlich durch spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen wird;
- c.
- dessen Auftreten auf den spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen hat;
- d.
- für den durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen, mit denen verhindert werden kann, dass er auf den spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen auftritt; und
- e.
- der die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 3 erfüllt.
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
3. Kapitel: Verbot des Umgangs mit Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen 1414 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756).
Art. 6 Grundsatz
1 Der Umgang mit Quarantäneorganismen in all ihren Formen und Stadien ist ausserhalb geschlossener Systeme verboten.
2 Für den Umgang mit Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen in geschlossenen Systemen gilt die Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201215.
Art. 7 Bewilligungen für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme
1 Das zuständige Bundesamt kann auf Gesuch hin den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme zu folgenden Zwecken bewilligen, wenn eine Ausbreitung ausgeschlossen werden kann:
- a.
- Forschung;
- b.
- Diagnose;
- c.
- Sortenauslese und Züchtungsvorhaben;
- d.
- Bildung.
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
- a.
- Menge der Organismen, mit denen umgegangen werden darf;
- b.
- Dauer der Bewilligung;
- c.
- Ort und Bedingungen, unter denen die Organismen aufzubewahren sind;
- d.
- wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
- e.
- Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Sendung beiliegen muss;
- f.
- Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des Organismus zu minimieren.
Art. 7a Bewilligungen für den Umgang mit potenziellen Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme 16
1 Hat das zuständige Bundesamt gestützt auf Artikel 23 Buchstabe a ein Verbot des Umgangs mit potenziellen Quarantäneorganismen festgelegt, so kann es, sofern eine Ausbreitung ausgeschlossen werden kann, auf Gesuch hin den Umgang mit potenziellen Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme zu den Zwecken nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligen.
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
- a.
- Menge der Organismen, mit denen umgegangen werden darf;
- b.
- Dauer der Bewilligung;
- c.
- Ort und Bedingungen, unter denen die Organismen aufzubewahren sind;
- d.
- wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
- e.
- Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Sendung beiliegen muss;
- f.
- Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des Organismus zu minimieren.
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756).
4. Kapitel: Massnahmen gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen 1717 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756).
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 8
1 Wer den Verdacht hat oder feststellt, dass Quarantäneorganismen auftreten, muss dies so schnell wie möglich dem zuständigen kantonalen Dienst melden.
2 Betrifft der Befallsverdacht oder die Feststellung einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 (zugelassener Betrieb), so muss der Verdacht beziehungsweise die Feststellung dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) gemeldet werden.
3 Hat der zuständige kantonale Dienst Kenntnis über das Auftreten von Quarantäneorganismen, so meldet er dies so schnell wie möglich dem zuständigen Bundesamt.
4 Das zuständige Bundesamt kann in einer Befallszone die Meldepflicht für den betreffenden Quarantäneorganismus aufheben. Für zugelassene Betriebe kann die Meldepflicht nicht aufgehoben werden.
2. Abschnitt: Vorsorgemassnahmen
Art. 9 Vorsorgemassnahmen durch Betriebe
Hat ein Betrieb, der gewerbsmässig mit Waren umgeht, den Verdacht oder stellt er fest, dass Quarantäneorganismen auftreten, so muss er so schnell wie möglich Vorsorgemassnahmen ergreifen, um deren Ansiedlung und Ausbreitung zu verhindern.
Art. 10 Vorsorgemassnahmen durch den zuständigen kantonalen Dienst
1 Wird dem zuständigen kantonalen Dienst ein Verdacht auf Auftreten oder das Auftreten eines Quarantäneorganismus gemeldet, so ergreift dieser so schnell wie möglich die erforderlichen Massnahmen, um abzuklären, ob der Quarantäneorganismus tatsächlich auftritt.
2 Die Abklärung erfolgt auf der Grundlage einer Diagnose eines vom EPSD benannten Laboratoriums.
3 Solange die Diagnose nicht vorliegt, ergreift der zuständige kantonale Dienst angemessene Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a–d und i.18
4 Betrifft der Verdacht einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 3 zuständig.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 701).
3. Abschnitt: Information betroffener Betriebe und der Öffentlichkeit
Art. 11 Information der Betriebe
1 Wurde das Auftreten eines Quarantäneorganismus von einem vom EPSD benannten Laboratorium bestätigt, so informiert der zuständige kantonale Dienst jene Betriebe, deren Waren ebenfalls vom Organismus betroffen sein könnten.
2 Betrifft der Befall mehrere Kantone, so koordiniert der EPSD die Information der Betriebe durch die zuständigen kantonalen Dienste.
3 Betrifft der Befall einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für die Information nach Absatz 1 zuständig.
Art. 12 Information der Öffentlichkeit
Wurde das Auftreten eines prioritären Quarantäneorganismus von einem vom EPSD benannten Laboratorium bestätigt, so informiert das zuständige Bundesamt, in Absprache mit der zuständigen kantonalen Stelle, die Öffentlichkeit über die Massnahmen, die ergriffen wurden und noch ergriffen werden.
4. Abschnitt: Tilgungsmassnahmen
Art. 13 Tilgung von Quarantäneorganismen
1 Wird das Auftreten eines Quarantäneorganismus festgestellt, so bestimmt das zuständige Bundesamt, welche Massnahmen zur Tilgung geeignet sind. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere:
- a.
- das Unter-Quarantäne-Stellen von Kulturen und Waren, die befallen sind;
- b.
- das Unter-Quarantäne-Stellen von Kulturen und Waren, bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind; ergibt die Abklärung, dass sie nicht befallen sind, werden sie aus der Quarantäne entlassen;
- c.
- die Beschlagnahmung von Waren, die befallen sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind, sowie von damit in Berührung gekommenem Material;
- d.
- die Verwertung von Waren, die befallen sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind, auf eine Art, die geeignet ist, die Verbreitung von Quarantäneorganismen auszuschliessen;
- e.
- das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Wirtspflanzen in einer von einem Quarantäneorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht;
- f.
- das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Pflanzen, die für einen Quarantäneorganismus stark anfällig sind;
- g.
- das Entfernen von Pflanzen nach Buchstabe f in der Umgebung von anfälligen Kulturen;
- h.
- Massnahmen gegen Vektoren, die die Ausbreitung des betroffenen Quarantäneorganismus verhindern;
- i.
- die Vernichtung von Waren, die befallen sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind.
2 Der zuständige kantonale Dienst ergreift so schnell wie möglich die vom zuständigen Bundesamt bestimmten Massnahmen.
3 Er ermittelt so schnell wie möglich, gegebenenfalls zusammen mit dem EPSD, die Quelle des Auftretens des Quarantäneorganismus und klärt insbesondere ab, ob:
- a.
- das Auftreten mit dem Inverkehrbringen oder dem Standortwechsel von Waren zusammenhängen könnte; und
- b.
- die Möglichkeit besteht, dass sich der Quarantäneorganismus auf andere Waren ausgebreitet hat.
4 Betrifft der Befall einen zugelassenen Betrieb, so ist der EPSD für das Ergreifen der Massnahmen nach Absatz 1 und für die Abklärungen nach Absatz 3 zuständig.
5 Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen kantonalen Dienste Richtlinien erlassen, die gewährleisten, dass die Massnahmen zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden.
Art. 14 Festlegung eines Aktionsplans bei prioritären Quarantäneorganismen
Wird das Auftreten eines prioritär zu behandelnden Quarantäneorganismus festgestellt, so legt der zuständige kantonale Dienst einen Zeitplan zur Umsetzung der festgelegten Tilgungs- oder Eindämmungsmassnahmen fest.
Art. 15 Ausscheidung von Befallsherden und dazugehörigen Pufferzonen 19
1 Der zuständige kantonale Dienst grenzt in Absprache mit dem zuständigen Bundesamt so schnell wie möglich das Gebiet ab, in dem die Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13 durchgeführt werden. Das Gebiet umfasst den Befallsherd und eine Pufferzone.
2 Die Festlegung der Ausdehnung der Pufferzone richtet sich nach dem Risiko, das besteht, dass der Organismus sich auf natürlichem Weg oder wegen einer Tätigkeit des Menschen ausbreitet.
3 Der zuständige kantonale Dienst verzichtet nach Absprache mit dem zuständigen Bundesamt auf die Abgrenzung eines Gebiets, wenn:
- a.
- das Risiko der Ausbreitung des Organismus durch natürliche oder künstliche Hindernisse beseitigt oder ausreichend verringert werden konnte; und
- b.
- eine Erhebung ergeben hat, dass sich der Organismus nicht angesiedelt hat.
4 Grenzt das abgegrenzte Gebiet an einen Nachbarstaat, so informiert das zuständige Bundesamt diesen darüber.
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
5. Abschnitt: Eindämmungsmassnahmen
Art. 16 Ausscheidung von Befallszonen und dazugehörigen Pufferzonen 20
1 Das zuständige Bundesamt grenzt in Absprache mit den zuständigen Diensten der betroffenen Kantone die Befallszonen und die dazugehörigen Pufferzonen ab.
2 Die Festlegung der Ausdehnung der Pufferzone richtet sich nach dem Risiko, das besteht, dass der Organismus sich auf natürlichem Weg oder wegen einer Tätigkeit des Menschen ausbreitet.
3 Besteht ein besonders hohes Risiko, dass der Organismus sich über die Befallszone hinaus ausbreitet, so kann das zuständige Bundesamt in Absprache mit den zuständigen Diensten der betroffenen Kantone geeignete Massnahmen gegen die Ausbreitungsgefahr anordnen.
4 Das zuständige Bundesamt veröffentlicht die Ausscheidung einer Befallszone im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf andere geeignete Weise.
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
Art. 17 Schutzobjekte
1 Der zuständige kantonale Dienst kann in einer Befallszone wertvolle Bestände an Wirtspflanzen des betreffenden Quarantäneorganismus, einschliesslich der Umgebung der Bestände in einem festgelegten Umkreis, als Schutzobjekte ausscheiden.
2 Er legt das Konzept für die Schutzobjekte zusammen mit dem zuständigen Bundesamt fest.
3 In Schutzobjekten werden folgende Massnahmen durchgeführt:
- a.
- geeignete Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13;
- b.
- Überwachung der phytosanitären Lage nach Artikel 18;
- c.
- Erhebung des Auftretens des betreffenden Quarantäneorganismus nach Artikel 19.
6. Abschnitt: Gebietsüberwachung und Notfallplanung
Art. 18 Überwachung der phytosanitären Lage
1 Die zuständigen kantonalen Dienste führen jährlich eine Überwachung der phytosanitären Lage durch:
- a.
- in der ganzen Schweiz: betreffend das Auftreten von Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden; und
- b.
- in den Schutzgebieten (Art. 24): betreffend das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen, die in anderen Gebieten der Schweiz verbreitet sind, in den Schutzgebieten jedoch noch nicht nachgewiesen wurden (Schutzgebiet-Quarantäneorganismen).
2 Die Überwachung der phytosanitären Lage hat risikobasiert zu erfolgen.
3 Das WBF und das UVEK können spezifische Überwachungsbestimmungen festlegen.
4 Sie können zur Abklärung der phytosanitären Lage betreffend bestimmte Quarantäneorganismen und potenzielle Quarantäneorganismen mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren.
Art. 19 Erhebung des Auftretens von Quarantäneorganismen in abgegrenzten Gebieten
1 Die zuständigen kantonalen Dienste erheben mindestens jährlich zu geeigneten Zeitpunkten in jedem nach Artikel 15 abgegrenzten Gebiet das Auftreten des betreffenden Quarantäneorganismus.
2 Stellen sie fest, dass der betreffende Organismus in der Pufferzone eines abgegrenzten Gebiets auftritt, so:
- a.
- melden sie dies so schnell wie möglich dem zuständigen Bundesamt; und
- b.
- passen sie das abgegrenzte Gebiet an.
3 Stellen sie fest, dass der betreffende Organismus in einem nach Artikel 15 abgegrenzten Gebiet über einen ausreichend langen Zeitraum nicht mehr auftritt, so können sie mit dem Einverständnis des zuständigen Bundesamts die Gebietsabgrenzung aufheben.
4 Das WBF und das UVEK können Einzelheiten sowie Ausnahmen zur Erhebung festlegen.
Art. 20 Notfallpläne
1 Das zuständige Bundesamt sorgt dafür, dass für Quarantäneorganismen, insbesondere für prioritäre Quarantäneorganismen, Notfallpläne zur Verfügung stehen.
2 Es erstellt die Notfallpläne nach Anhörung der zuständigen kantonalen Dienste.
Art. 21 Simulationsübungen
1 Das zuständige Bundesamt führt unter Mitwirkung der betroffenen Akteure Simulationsübungen zur Umsetzung der Notfallpläne durch.
2 Die Simulationsübungen können gemeinsam mit Mitgliedstaaten der EU durchgeführt werden.
7. Abschnitt: Massnahmen bei Verschlechterung der phytosanitären Situation im Ausland
Art. 22
Verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines bestimmten Quarantäneorganismus und erhöht sich deswegen das phytosanitäre Risiko für einen Teil der Schweiz oder für die ganze Schweiz, so kann das zuständige Bundesamt mit einer Verordnung insbesondere folgende Massnahmen festlegen:
- a.
- die Einfuhr und die Durchfuhr von Waren verbieten;
- b.
- bestimmte Anforderungen an Waren sowie an den Umgang mit diesen festlegen und verlangen, dass bei deren Einfuhr entsprechende Bestätigungen der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle vorliegen müssen;
- c.
- zusätzliche Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen Quarantäneorganismen anordnen; es berücksichtigt dabei die Grundsätze für phytosanitäres Risikomanagement nach Anhang 2.
8. Abschnitt: Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen
Art. 23
Wird das Auftreten eines potenziellen Quarantäneorganismus festgestellt, so kann das zuständige Bundesamt, bis der mögliche Schaden durch den betreffenden Schadorganismus abgeklärt ist, für diesen Organismus und für die Waren, die als Träger dieses Organismus dienen können, mit einer Verordnung die folgenden Massnahmen festlegen:
- a.
- Verbot des Umgangs nach Artikel 6;
- b.
- Verbot der Ein- und Durchfuhr der Waren;
- c.
- Bewilligungen nach den Artikeln 7, 37 und 42;
- d.
- Meldepflicht nach Artikel 8;
- e.
- Vorsorgemassnahmen nach den Artikeln 9 und 10;
- f.
- Informationsmassnahmen nach Artikel 11;
- g.
- Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13;
- h.21
- Ausscheidung von Befallsherden und Befallszonen und der dazugehörigen Pufferzonen nach den Artikeln 15 und 16;
- i.
- Überwachung, Erhebungen und Notfallplanung nach den Artikeln 18–20.
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
9. Abschnitt: Schutzgebiete
Art. 24 Ausscheidung von Schutzgebieten
1 Ist in einem Gebiet ein besonders gefährlicher Schadorganismus, der in anderen Gebieten der Schweiz verbreitet ist, noch nicht nachgewiesen worden (Schutzgebiet-Quarantäneorganismus), so können das WBF und das UVEK dieses Gebiet nach Anhörung der betroffenen Kantone als Schutzgebiet betreffend diesen Organismus ausscheiden, wenn der Organismus:
- a.
- im betreffenden Gebiet mindestens in den letzten drei Jahren vor der Ausscheidung des Schutzgebietes nicht aufgetreten ist; und
- b.
- für das betreffende Gebiet die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt sind, ausgenommen das Kriterium betreffend das Auftreten (Ziff. 1.2).
2 Das WBF und das UVEK bezeichnen die ausgeschiedenen Schutzgebiete sowie die betreffenden Organismen in einer Verordnung.
Art. 25 Ausscheidung von abgegrenzten Gebieten innerhalb eines Schutzgebietes
Wird in einem Schutzgebiet das Auftreten des betreffenden Organismus festgestellt, so muss der zuständige kantonale Dienst so schnell wie möglich, spätestens aber 3 Monate nach der Feststellung des Auftretens, ein abgegrenztes Gebiet nach Artikel 15 ausscheiden und Tilgungsmassnahmen nach Artikel 13 ergreifen.
Art. 26 Anpassung und Aufhebung von Schutzgebieten
1 Das WBF und das UVEK passen das Schutzgebiet nach Anhörung des betroffenen Kantons an, wenn sich die Verbreitung des betreffenden Organismus verändert.
2 Sie heben ein Schutzgebiet nach Anhörung des betroffenen Kantons auf, wenn:
- a.
- der zuständige kantonale Dienst die phytosanitäre Lage im Schutzgebiet nicht gemäss den Weisungen des zuständigen Bundesamtes überwacht;
- b.
- festgestellt wird, dass der betreffende Schadorganismus im Schutzgebiet auftritt, und wenn ab der Bestätigung des Auftretens durch ein vom EPSD benanntes Laboratorium:
- 1.
- innerhalb von 3 Monaten nach der Feststellung des Befalls kein abgegrenztes Gebiet nach Artikel 15 ausgeschieden wurde, oder
- 2.
- innerhalb von 2 Jahren nach der Feststellung des Befalls der betreffende Schadorganismus nicht getilgt wurde.
3 Das zuständige Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 auf Gesuch hin verlängern, wenn eine längere Frist aufgrund der biologischen Eigenschaften des betreffenden Schadorganismus erforderlich ist.
Art. 27 Verbot des Umgangs mit dem betreffenden Organismus in Schutzgebieten
1 In Schutzgebieten ist der Umgang mit dem betreffenden Organismus in all seinen Formen und Stadien ausserhalb geschlossener Systeme verboten.
2 Das zuständige Bundesamt kann auf Gesuch hin Ausnahmen nach Artikel 7 bewilligen, wenn die Ausbreitung des betreffenden Organismus ausgeschlossen werden kann.
Art. 28 Pflichten in Schutzgebieten
In Schutzgebieten gelten die Pflichten nach den Artikeln 8–11 auch in Bezug auf die betreffenden Organismen.
5. Kapitel: Massnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen2222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 29 Gewerblicher Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
1 Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind.
2 Das WBF und das UVEK legen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Absatz 1 und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest.
3 Sie können für einzelne geregelte Nicht-Quarantäneorganismen einen Schwellenwert festlegen. Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, deren Befall unter dem Schwellenwert liegt, dürfen eingeführt und in Verkehr gebracht werden.
4 Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind, dürfen zu folgenden Zwecken verwendet werden:
- a.
- Forschung;
- b.
- Sortenauslese und Züchtungsvorhaben;
- c.
- Ausstellungen;
- d.
- Bildung.
5 Das WBF und das UVEK können Massnahmen festlegen, um das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen bei den betreffenden Pflanzen zu verhindern.
Art. 29a Massnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die den Wald gefährden
1 Besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Wald wegen eines geregelten Nicht-Quarantäneorganismus, den das WBF und das UVEK gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 in Bezug auf forstliches Vermehrungsmaterial festgelegt haben, seine Funktionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 nicht mehr erfüllen kann, so kann der zuständige kantonale Dienst zur Bekämpfung des geregelten Nicht-Quarantäneorganismus insbesondere folgende Massnahmen ergreifen oder anordnen:
- a.
- Entfernung und sachgerechte Vernichtung von befallenen Waren;
- b.
- Eingriffe, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Stabilität und der Qualität des Bestandes beitragen;
- c.
- Sensibilisierungsmassnahmen.
- 2Die Massnahmen dürfen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren nicht beeinträchtigen.
Art. 29b Massnahmen gegen g eregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau gefährden
1 Besteht die Gefahr, dass ein geregelter Nicht-Quarantäneorganismus die Landwirtschaft oder den produzierenden Gartenbau erheblich schädigen kann, so können das WBF und das UVEK die Kantone ermächtigen, zur Bekämpfung des geregelten Nicht-Quarantäneorganismus Massnahmen zu ergreifen oder anzuordnen.
2 Das WBF und das UVEK legen fest, welche Massnahmen der zuständige kantonale Dienst gegen welche geregelten Nicht-Quarantäneorganismen ergreifen oder anordnen kann.
6. Kapitel: Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr, Überführen und Inverkehrbringen von Waren
1. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus Drittländern
Art. 30 Waren, deren Einfuhr verboten ist
Die Waren, deren Einfuhr aus Drittländern verboten ist, werden vom WBF und vom UVEK festgelegt.
Art. 31 Vorsorgliches Einfuhrverbot
1 Das zuständige Bundesamt kann die Einfuhr von Waren aus bestimmten Drittländern, deren Einfuhr nicht nach Artikel 30 verboten ist und von denen ein hohes phytosanitäres Risiko ausgeht, vorsorglich so lange verbieten, bis das Risiko abgeklärt ist.
2 Um festzustellen, ob von einer Ware ein hohes phytosanitäres Risiko ausgeht, berücksichtigt es die Kriterien nach Anhang 3.
Art. 32 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
Das zuständige Bundesamt kann eine Ware vorübergehend vom Einfuhrverbot nach Artikel 30 ausnehmen, wenn die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist und:
- a.
- für die Ware ein akuter Versorgungsengpass besteht; oder
- b.
- die Ware in der EU vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen ist.
Art. 33 Waren, deren Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist
1 Die Waren, deren Einfuhr aus Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr (Art. 65–70) beiliegt, werden vom WBF und vom UVEK festgelegt.
2 Das WBF und das UVEK legen die warenspezifischen Voraussetzungen fest.
3 Wurden die Waren in einem Drittland in Partien aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so muss ihnen beiliegen:
- a.
- ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr (Art. 66 Abs. 2); und
- b.
- ein Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes oder eine beglaubigte Kopie davon.
4 Kein Pflanzengesundheitszeugnis ist erforderlich für:
- a.23
- die Einfuhr von Waren, für die eine Markierung nach Artikel 35 oder ein Attest nach Artikel 75a vorgeschrieben ist;
- b.
- die Durchfuhr von Waren.
5 Das WBF und das UVEK können festlegen, dass kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist für kleine Mengen von bestimmten Waren, die:
- a.
- im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden; und
- b.
- nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 34 Gleichwertige Massnahmen 24
Führen die Massnahmen eines Drittlandes zum gleichen phytosanitären Schutzniveau wie die Erfüllung der gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen und gewährleistet das Drittland im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit, dass die gleichwertigen Massnahmen getroffen werden, so kann das zuständige Bundesamt die Gleichwertigkeit der Massnahmen des Drittlandes in einer Verordnung anerkennen.
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
Art. 35 Verpackungsmaterial aus Holz, das unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden darf
1 Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern darf, unabhängig davon, ob es tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen verwendet wird, nur eingeführt werden, wenn es:
- a.
- mindestens einer der Behandlungen nach Anhang 1 des Internationalen FAO-Standards für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 vom 29. Juni 201825 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM15) unterzogen wurde und die dort festgelegten Anforderungen erfüllt; und
- b.
- mit der Markierung nach Anhang 2 des ISPM15 versehen ist.
2 Für Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen nach ISPM15 gelten, gilt Absatz 1 nicht.
3 Der EPSD kann für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern, die den ISPM15 nicht umgesetzt haben, anstelle der Markierung nach Absatz 1 Buchstabe b ein entsprechendes Pflanzengesundheitszeugnis anerkennen.
25 Der ISPM15 «Réglementation des matériaux d’emballage en bois utilisés dans le commerce international» kann kostenlos abgerufen werden unter: www.ippc.int > Core Activities > Standards & Implementation > Standard Setting > Adopted Standards (ISPMs).
Art. 36 Vorsorgemassnahmen
1 Das zuständige Bundesamt kann für die Einfuhr von Waren aus Drittländern Vorsorgemassnahmen festlegen, wenn:
- a.
- von den Waren voraussichtlich neue phytosanitäre Risiken ausgehen, die von den geltenden Massnahmen nicht ausreichend erfasst werden;
- b.
- für den Handel mit den Waren unzureichende phytosanitär relevante Erfahrungen vorliegen; oder
- c.
- noch keine Bewertung der neu festgestellten phytosanitären Risiken, die von den Waren ausgehen, durchgeführt wurde.
2 Die Vorsorgemassnahmen nach Absatz 1 können insbesondere beinhalten:
- a.
- das Aufbewahren der betreffenden Waren in einer Quarantänestation oder in einer geschlossenen Anlage (Art. 53) vor der Ausfuhr aus dem Ursprungsland;
- b.
- systematische Kontrollen und intensive Probenahmen vor oder anlässlich der Einfuhr der betreffenden Waren sowie Analysen der Proben;
- c.
- Einfuhrverbot.
3 Um festzustellen, ob von einer Ware voraussichtlich ein neues phytosanitäres Risiko ausgeht, berücksichtigt das zuständige Bundesamt die Kriterien nach Anhang 4.
Art. 37 Ausnahmebewilligung
1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr von Waren nach den Artikeln 30 und 31 sowie von Waren, die die Voraussetzungen nach Artikel 33 nicht erfüllen, auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:26
- a.
- Forschung;
- b.
- Diagnose;
- c.
- Sortenauslese und Züchtungsvorhaben;
- d.27
- Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen;
- e.
- Bildung.
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
- a.
- Menge der Waren, die eingeführt werden darf;
- b.
- Dauer der Bewilligung;
- c.
- Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
- d.
- Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
- e.
- wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
- f.
- Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
- g.28
- Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 38 Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel
1 Der EPSD stellt internationalen Flughäfen, international tätigen Transportunternehmen, Postdiensten sowie Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten, Material bereit, das betreffend Waren aus Drittländern Informationen enthält:
- a.
- zum Einfuhrverbot nach den Artikeln 30 und 31;
- b.
- zu den warenspezifischen Voraussetzungen für die Einfuhr nach Artikel 33 Absatz 2;
- c.
- zu den Ausnahmeregelungen für die Einfuhr kleiner Mengen von Waren durch Reisende (Art. 33 Abs. 5);
- d.
- zu den Vorsorgemassnahmen nach Artikel 36.
2 Die internationalen Flughäfen, die international tätigen Transportunternehmen, die Postdienste sowie die Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten, müssen die Informationen insbesondere an geeigneten Standorten und auf ihren Websites zur Verfügung stellen.
3 Das WBF und das UVEK können Modalitäten für die Aufmachung und Verwendung von Plakaten und Broschüren festlegen.
2. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus der EU
Art. 38a Waren, für deren Einfuhr warenspezifische Voraussetzungen gelten 29
Das WBF und das UVEK legen fest, welche Waren aus der EU nur eingeführt werden dürfen, wenn sie warenspezifische Voraussetzungen erfüllen, und welches diese Voraussetzungen sind.
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 39 Waren, für deren Einfuhr ein Pflanzenpass erforderlich ist 30
1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen aus der EU, ausgenommen Samen, dürfen nur mit einem Pflanzenpass eingeführt werden.
2 Das WBF und das UVEK legen fest, welche Samen und weitere Waren nur mit einem Pflanzenpass eingeführt werden dürfen.
3 Kein Pflanzenpass ist erforderlich für die Einfuhr von Waren aus der EU, die:
- a.
- im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden; und
- b.
- nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.
4 Das WBF und das UVEK können die Einfuhr von Waren, von denen erfahrungsgemäss ein geringes phytosanitäres Risiko ausgeht, von der Pflanzenpasspflicht ausnehmen, wenn die Waren:
- a.
- von einer Privatperson via Post oder Kurierdienst aus der EU verschickt werden; und
- b.
- in der Schweiz nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.31
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
Art. 39a Ausnahmebewilligung 32
1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 38a nicht erfüllen, auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.
2Die Bewilligung regelt insbesondere:
- a.
- Menge der Ware, die eingeführt werden darf;
- b.
- Dauer der Bewilligung;
- c.
- Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
- d.
- Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
- e.
- Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
3. Abschnitt: Überführung von Waren in Schutzgebiete
Art. 40 Grundsatz
1 Das WBF und das UVEK legen für jedes Schutzgebiet fest:
- a.
- welche Waren nicht in das Schutzgebiet überführt und nicht im Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen;
- abis.33
- welche Waren nur in das Schutzgebiet überführt oder im Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie warenspezifische Voraussetzungen erfüllen, und welches diese Voraussetzungen sind;
- b.
- welche Waren nur dann in das Schutzgebiet überführt oder im Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihnen ein Pflanzenpass für Schutzgebiete beiliegt, und welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen, damit für sie ein solcher Pflanzenpass ausgestellt wird.
2 Sie können vorsehen, dass einer Ware kein Pflanzenpass für Schutzgebiete beiliegen muss, wenn die Ware an nichtgewerbliche Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Schutzgebiet abgegeben wird.
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 41 Verbot der Überführung von Waren aus einem abgegrenzten Gebiet eines Schutzgebietes
1 Waren nach Artikel 40 Absatz 1 mit Ursprung in einem nach Artikel 25 ausgeschiedenen Gebiet, das sich innerhalb eines Schutzgebietes befindet, dürfen nicht aus dem ausgeschiedenen Gebiet überführt werden.34
2 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen ist das Überführen einer Ware aus dem Schutzgebiet heraus, wenn der Ware ein Pflanzenpass nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a beiliegt und so verpackt und transportiert wird, dass beim Transport durch das Schutzgebiet kein Risiko einer Ausbreitung des betreffenden Organismus besteht.
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 42 Ausnahmebewilligung
1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
- a.
- Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
- b.
- Dauer der Bewilligung;
- c.
- Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
- d.
- Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
- e.
- wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
- f.
- Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
- g.36
- Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 42a Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel 37
1 Der EPSD stellt internationalen Flughäfen, international tätigen Transportunternehmen, Postdiensten sowie Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten, Material bereit, das Informationen dazu enthält, welche Waren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in ein Schutzgebiet überführt oder in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen.
2 Überdies gilt Artikel 38 Absätze 2 und 3.
37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
4. Abschnitt: Einfuhrkontrolle
Art. 43 Grundsatz
1 Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden.
2 Zu diesem Zweck müssen die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200538 die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, beim EPSD anmelden.
3 Die Waren dürfen erst zur Zollveranlagung angemeldet und eingeführt werden, nachdem der EPSD die Einfuhr freigegeben hat.
4 Ausgenommen von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 sind die Post und andere Kurierdienste. Sie müssen die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontrollstelle vorlegen.
Art. 44 Anmeldung der Waren beim EPSD
Die Anmeldung beim EPSD hat in elektronischer Form mit dem Ausfüllen von Teil I des gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/62539 zu erfolgen.
39 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Fassung gemäss ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
Art. 45 Anmeldung der Waren zur Zollveranlagung
In der Zollanmeldung sind die Nummer des ausgestellten GGED und die Höhe der vom EPSD für die phytosanitäre Kontrolle festgesetzten Gebühren anzugeben.
Art. 46 Ausnahme von der Anmelde- und Kontrollpflicht
1 Keine Kontrolle und Freigabe durch den EPSD ist erforderlich für Waren, die am Eintrittsort in die EU von der nationalen Pflanzenschutzorganisation oder unter deren Aufsicht kontrolliert und freigegeben wurden und denen ein Kontrollnachweis beiliegt.
2 Als Kontrollnachweise gelten:
- a.
- ein vollständig ausgefülltes phytosanitäres Transportdokument der Pflanzenschutzorganisation des Landes, in dem die Ware in die EU gelangt;
- b.
- ein GGED nach Anhang II Teil 2 Abschnitt C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/171540 (GGED‑PP).41
40 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten («IMSOC-Verordnung»), ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/547, ABl. L 109 vom 30.3.2021, S. 60.
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 701).
Art. 47 Anmeldung von auf dem Luftweg eingeführten Waren aus Drittländern
1 Waren aus Drittländern, die auf dem Luftweg in die Schweiz eingeführt werden, müssen beim EPSD an den Eingangsstellen des Flughafens Zürich oder des Flughafens Genf angemeldet werden. Das BLW bestimmt die Zeiten, zu denen die Waren kontrolliert werden.
2 Der EPSD kann die phytosanitäre Kontrolle im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)42 an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.
42 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 48 Phytosanitäre Kontrolle und Freigabe von Waren aus der EU
Das zuständige Bundesamt legt fest, dass für die Einfuhr von Waren aus der EU eine phytosanitäre Kontrolle und eine Freigabe durch den EPSD erforderlich sind, sofern die phytosanitäre Lage im Ursprungsland dies erfordert.
Art. 49 Durchführung der Kontrolle
1 Der EPSD führt die folgenden Kontrollen durch:
- a.
- Dokumentenkontrolle;
- b.
- Identitätskontrolle;
- c.
- visuelle Kontrolle.
2 Während der Kontrolle sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache der für die Ware zuständigen Person.
3 Bei Waren, für die keine Kontrolle und Freigabe erforderlich ist, kann der EPSD stichprobenweise kontrollieren, ob sie die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllen.
4 Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung der Ware und das verwendete Transportmittel erstrecken.
5 Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so bescheinigt der EPSD dies, indem er:
- a.
- Teil II des GGED ausfüllt; oder
- b.
- das Pflanzengesundheitszeugnis mit einem Sichtvermerk versieht.
6 Das WBF und das UVEK legen die Modalitäten der Anmeldung und der Kontrolle fest.
7 Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für bestimmte Sendungen keine oder nicht alle Kontrollen durchgeführt werden, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Waren desselben Ursprungs davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittländern berücksichtigt werden.43
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 50 Entnahme und Analyse von Proben
1 Der EPSD kann Proben entnehmen, um sie auf besonders gefährliche Schadorganismen zu untersuchen. Die Proben kann er selber analysieren oder er kann sie analysieren lassen.
2 Dauert die Untersuchung länger und ist eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten, so muss die für die Ware zuständige Person die Ware bis zum Vorliegen des Analyseergebnisses an einem geeigneten Standort lagern. Die Transport- und Lagerungskosten werden in Rechnung gestellt.
Art. 51 Massnahmen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen oder bei Verdacht auf Befall
1 Sind für eine Ware die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt oder besteht der Verdacht, dass die Ware von einem besonders gefährlichen Schadorganismus befallen ist, so kann der EPSD die Ware zurückweisen oder namentlich folgende Massnahmen anordnen:
- a.
- Entfernung der Ware aus der Sendung;
- b.
- Vernichtung der Ware;
- c.
- Unter-Quarantäne-Stellen der Ware;
- d.
- Desinfektion der Ware.
2 Weist der EPSD die Ware zurück oder ordnet er eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a oder b an, so erklärt er das Pflanzengesundheitszeugnis als ungültig.
Art. 52 Freigabe von Waren aus Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
1 Der EPSD gibt Waren, die in einer Quarantänestation oder einer geschlossenen Anlage aufbewahrt werden, frei, wenn er feststellt, dass sie frei sind von:
- a.
- Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen; oder
- b.
- gegebenenfalls von Schadorganismen, für die Schutzgebiete ausgeschieden wurden.
2 Er kann den Transport von Waren, die von einem Quarantäneorganismus oder einem potenziellen Quarantäneorganismus befallen sind, von einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage in eine andere Quarantänestation oder geschlossene Anlage bewilligen.
3 Das WBF und das UVEK können weitere Vorschriften für die Freigabe von Waren aus Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen festlegen.
Art. 53 Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
1 Das WBF und das UVEK legen die Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen sowie an deren Betrieb und Aufsicht fest.
2 Die Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen müssen vom EPSD anerkannt sein.
3 Der EPSD kann auch ein Betriebsgelände vorübergehend als geschlossene Anlage anerkennen.
Art. 54 Herrenlose Waren
Der EPSD zieht herrenlose Waren ein und verwertet oder vernichtet sie.
5. Abschnitt: Durchfuhrkontrolle
Art. 55 Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in der EU
1 Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittland in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in der EU weitertransportiert werden, müssen vor der Durchfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden, sofern die Schweiz mit dem Bestimmungsland keine anderen Vereinbarungen abgeschlossen hat.
2 Zu diesem Zweck sind die Waren vom Dienstleistungsbetrieb, der den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellt, beim EPSD anzumelden. Der Dienstleistungsbetrieb muss dem EPSD die für die Kontrolle notwendigen Dokumente, insbesondere Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, Luftfrachtbriefe und phytosanitäre Begleitdokumente, in Papierform oder elektronisch zustellen.
3 Die Waren dürfen erst durchgeführt werden, nachdem der EPSD sie freigegeben hat.
4 Der EPSD kann Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen ausschliessen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass solche bei der Durchfuhr von Waren verschleppt werden.
5 Er verbietet die Durchfuhr, wenn die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen nicht ausgeschlossen werden kann.
Art. 56 Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in Drittländern
1 Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittland in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einem Drittland weitertransportiert werden, dürfen in der Schweiz ohne phytosanitäre Kontrolle umgeladen und weitertransportiert werden, wenn:
- a.
- der Ware eine unterzeichnete Erklärung des für die Ware verantwortlichen Betriebes beiliegt, aus der hervorgeht, dass sich diese auf der Durchfuhr befindet; und
- b.
- die Ware so verpackt ist und so befördert wird, dass während der Durchfuhr kein Risiko einer Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen besteht.
2 Der EPSD verbietet die Durchfuhr von Waren, wenn diese die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder wenn es stichhaltige Gründe gibt anzunehmen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen werden.
6. Abschnitt: Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren in Drittländer
Art. 57 Ausfuhr von Waren in Drittländer
1 Für Waren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das für die Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt, stellt der EPSD auf Gesuch hin ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr aus.
2 Der Gesuchsteller muss:
- a.
- den EPSD über die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland in Kenntnis setzen; und
- b.
- für Waren, die nicht von ihm produziert worden sind, dem EPSD Belege vorlegen, anhand deren sich die Herkunft bestimmen lässt.
3 Der EPSD stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr aus, wenn die Ware die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland erfüllt.
4 Er kann Inspektionen am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung oder Probenahmen und Analysen der betreffenden Waren durchführen.
Art. 58 Wiederausfuhr von Waren in Drittländer
1 Für Waren, die aus einem Drittland stammen, die in der Schweiz gelagert, in Partien aufgeteilt oder neu verpackt wurden und die wieder in ein Drittland ausgeführt werden sollen, das für die Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt, stellt der EPSD auf Gesuch hin ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr aus.
2 Der Gesuchsteller muss:
- a.
- den EPSD über die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland in Kenntnis setzen;
- b.
- das Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes oder eine amtlich beglaubigte Kopie davon vorlegen; und
- c.
- nachweisen, dass:
- 1.
- die Ware nach ihrer Einfuhr in die Schweiz nicht mit dem Ziel angebaut, vermehrt oder verarbeitet wurde, ihre Eigenschaften zu ändern,
- 2.
- die Ware während der Lagerung in der Schweiz nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Kontaminierung mit einem Organismus ausgesetzt war, der im Bestimmungsland als Quarantäneorganismus oder als geregelter Nicht-Quarantäneorganismus gilt, und
- 3.
- die Identität der betreffenden Ware gewahrt wurde.
3 Der EPSD stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr aus, wenn die Ware die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland erfüllt.
Art. 59 Ausfuhr von Waren über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland
1 Für Waren, die in der Schweiz angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet worden sind und die übereinenEU-Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt werden sollen, das für die Einfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis verlangt, stellt der EPSD auf Gesuch hin ein Vorausfuhrzeugnis aus.
2 Der EPSD kann damit insbesonderebescheinigen:
- a.
- dassdie Warefrei ist von bestimmten Schadorganismen oder der Befall mit Schadorganismenunterhalbeines bestimmten Schwellenwerts liegt;
- b.
- den Ursprung der Ware: Feld, Produktionsstätte, Produktionsort oder Gebiet;
- c.
- den phytosanitären Status des Feldes, der Produktionsstätte, des Produktionsorts, des Ursprungsgebiets oder des Ursprungslands der Ware;
- d.
- die Ergebnisse der Inspektionen, Probenahmen und Analysen der Ware;
- e.
- die bei Erzeugung und Verarbeitung der Ware angewandten Vorkehrungen zum Schutze der Pflanzengesundheit.
3 Er kann Inspektionen am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung oder Probenahmen und Analysen der Ware durchführen.
4 Das Vorausfuhrzeugnis muss der Ware während ihrer Beförderung beigefügt werden, es sei denn, das Vorausfuhrzeugnis wird dem betreffenden EU-Mitgliedstaat elektronisch übermittelt.
5 Das WBF und das UVEK können das Verfahren für die Ausstellung des Vorausfuhrzeugnisses festlegen.
7. Abschnitt: Inverkehrbringen von Waren
Art. 59a Waren, für deren Inverkehrbringen warenspezifische Voraussetzungen gelten 44
Das WBF und das UVEK legen fest, welche Waren nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie warenspezifische Voraussetzungen erfüllen, und welches diese Voraussetzungen sind.
44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 60 Waren, für deren Inverkehrbringen ein Pflanzenpass erforderlich ist
1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, dürfen nur mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden.
2 Das WBF und das UVEK legen fest, für welche Samen und welche weiteren Waren ein Pflanzenpass erforderlich ist.
3 Kein Pflanzenpass ist erforderlich:
- a.
- für das Inverkehrbringen von Verpackungsmaterial aus Holz, das mit einer Markierung nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b versehen ist;
- b.45
- für das Inverkehrbringen von Waren direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; ein Pflanzenpass ist hingegen erforderlich, wenn die Waren mit Fernkommunikationsmitteln bei einem Betrieb bestellt werden, der gewerbsmässig mit Waren umgeht, und via Post oder einen beauftragten Kurierdienst verschickt werden.46
45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756).
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 61 Pflanzenpass für Waren aus Drittländern 47
Der Pflanzenpass für das Inverkehrbringen von pflanzenpasspflichtigen Waren, die aus einem Drittland eingeführt werden oder nach Artikel 55 bei der Durchfuhr zu kontrollieren sind, wird vom EPSD ausgestellt, wenn er festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt sind.
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 62 Ausnahmebewilligung 48
1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, das Inverkehrbringen von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 59a nicht erfüllen, auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
- a.
- Menge der Ware, die in Verkehr gebracht werden darf;
- b.
- Dauer der Bewilligung;
- c.
- Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
- d.
- Auflage, dass beim Inverkehrbringen und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
- e.
- Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 63 Erwerb von Waren
Personen, die pflanzenpasspflichtige Waren für die gewerbsmässige Verwendung erwerben, müssen vor dem Erwerb prüfen, ob den Waren ein Pflanzenpass beiliegt, der den Vorschriften entspricht.
8. Abschnitt: Meldepflichtige Betriebe
Art. 64
1 Betriebe, die Waren, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Pflanzenpass erforderlich ist, einführen, in Verkehr bringen oder ausführen, müssen sich beim EPSD melden.49
2 Ebenfalls melden müssen sich international tätige Transportunternehmen, Postdienste sowie Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunikationsmitteln anbieten.
3 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Betriebe, die:
- a.
- ausschliesslich Waren, mit Ausnahme der unter Artikel 33 fallenden Waren, in kleinen Mengen direkt und ohne Fernkommunikationsmittel an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; oder
- b.
- zulassungspflichtig sind.50
4 Geht aufgrund der Pflanzenproduktion oder einer anderen Tätigkeit mit Pflanzenmaterial ein phytosanitäres Risiko aus, so kann das zuständige Bundesamt die Meldepflicht vorsehen für:
- a.
- Betriebe nach Absatz 3 Buchstabe a;
- b.
- Betriebe, die Waren befördern;
- c.
- Betriebe, die Gegenstände unter der Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz befördern.
5 Der EPSD führt ein Verzeichnis der gemeldeten Betriebe.
6 Ein meldepflichtiger Betrieb muss dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der Meldung gemachten Informationen innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung mitteilen.
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
7. Kapitel: Pflanzengesundheitszeugnis und Pflanzenpass
1. Abschnitt Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr
Art. 65 Grundsatz
Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr bescheinigt, dass die eingeführte Ware:
- a.
- frei von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen ist;
- b.
- die Bestimmungen betreffend das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen bei spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen (Art. 29) erfüllt;
- c.
- die Voraussetzungen nach Artikel 33 Absatz 2, 34 oder 40 Absatz 1 erfüllt; und
- d.
- soweit notwendig den Massnahmen unterzogen wurde, die das zuständige Bundesamt gestützt auf die Artikel 22, 23 und 36 Absatz 1 festgelegt hat.
Art. 66 Muster für Pflanzengesundheitszeugnisse für die Einfuhr und für die Wiederausfuhr
1 Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr muss dem Muster nach Anhang 5 Ziffer 1 entsprechen.
2 Wird eine Ware mit einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr in die Schweiz eingeführt, so muss dieses dem Muster nach Anhang 5 Ziffer 2 entsprechen.
Art. 67 Rubrik «Zusätzliche Erklärung»
1 In der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» muss angegeben werden, welche Voraussetzung erfüllt wird, wenn nach Artikel 22, 23, 29 Absatz 5, 33 Absatz 2, 36 Absatz 1 oder 40 Absatz 1 mehrere Optionen für diese Voraussetzungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe hat den vollständigen Wortlaut der entsprechenden Voraussetzung zu enthalten.
2 Für Waren, die aus einem Drittland eingeführt werden, dessen Massnahmen das zuständige Bundesamt als gleichwertig anerkannt hat (Art. 34), muss in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» bestätigt werden, dass die Waren diesen Massnahmen unterzogen wurden.
Art. 68 Sprache
1 Das Pflanzengesundheitszeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein.
2 Wird das Pflanzengesundheitszeugnis nicht in einer der Sprachen nach Absatz 1 vorgelegt, so kann der EPSD eine von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.
Art. 69 Zeitpunkt der Ausstellung
Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nicht mehr als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden sein, an dem die Ware das Exportland verlassen hat.
Art. 70 Anerkennung von Pflanzengesundheitszeugnissen
1 Wird die Ware aus einem Drittland eingeführt, das Vertragspartei des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 1951 ist, so erkennt der EPSD nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die ausgestellt wurden:
- a.
- von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlands; oder
- b.
- unter Aufsicht des Drittlands von einer fachlich qualifizierten und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation beauftragten Person.
2 Wird die Ware aus einem Drittland eingeführt, das nicht Vertragspartei des Pflanzenschutzübereinkommens ist, so erkennt der EPSD nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die von Behörden ausgestellt wurden, die nach den nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands dafür zuständig sind und dem EPSD gemeldet worden sind.
2. Abschnitt: Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr
Art. 71 Grundsatz
Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr bescheinigt, dass die auszuführende Ware den phytosanitären Bestimmungen des Empfängerlandes entspricht.
Art. 72 Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr
1 Bei einer Ausfuhr nach Artikel 57 muss das Pflanzengesundheitszeugnis dem Muster nach Anhang 6 Ziffer 1 entsprechen.
2 Bei einer Ausfuhr nach Artikel 58 muss das Pflanzengesundheitszeugnis dem Muster nach Anhang 6 Ziffer 2 entsprechen.
3. Abschnitt: Vorausfuhrzeugnis
Art. 73
Bei einer Ausfuhr nach Artikel 59 muss das Vorausfuhrzeugnis dem Muster nach Anhang 6 Ziffer 3 entsprechen.
4. Abschnitt: Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse und Vorausfuhrzeugnisse
Art. 74
1 Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse und elektronische Vorausfuhrzeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie über das vom EPSD bezeichnete Informationsmanagementsystem oder im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden.
2 Der EPSD stellt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und elektronische Vorausfuhrzeugnisse nur über das von ihm bezeichnete Informationsmanagementsystem bereit.
3 Das WBF und das UVEK können technische Voraussetzungen an die elektronischen Pflanzengesundheitszeugnisse und die elektronischen Vorausfuhrzeugnisse sowie an das Informationsmanagementsystem festlegen.
5. Abschnitt: Pflanzenpass
Art. 75
1 Der Pflanzenpass muss die Form einer Etikette haben.
2 Er muss enthalten:
- a.
- die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 1, wenn es sich um einen Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU oder für das Inverkehrbringen von Waren handelt; oder
- b.
- die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 2, wenn es sich um einen Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete oder für das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten handelt.
3 Für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die als anerkanntes Material nach Artikel 10 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199851 in Verkehr gebracht werden, muss der Pflanzenpass enthalten:
- a.
- die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 3, wenn es sich um einen Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU oder für das Inverkehrbringen von Waren handelt; oder
- b.
- die Elemente nach Anhang 7 Ziffer 4, wenn es sich um einen Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete oder für das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten handelt.
3bis Das zuständige Bundesamt kann festlegen, dass der Pflanzenpass weitere Elemente enthalten muss für Waren, die einen Befallsherd oder eine Pufferzone nach Artikel 15 oder eine Befallszone oder eine Pufferzone nach Artikel 16 nicht verlassen dürfen.52
4 Der Pflanzenpass muss so ausgestaltet sein, dass er:
- a.
- deutlich lesbar ist und die darin enthaltenen Informationen unveränderbar und dauerhaft sind;
- b.
- sich von allen anderen an der Ware angebrachten Informationen oder Etiketten unterscheidet.
5 Das WBF und das UVEK legen die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass fest.
6 Der Rückverfolgbarkeitscode nach Anhang 7 Ziffer 1.1.5 ist nicht erforderlich für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, wenn:
- a.53
- sie für Endverbraucherinnen und Endverbraucher vorbereitet und verkaufsfertig sind, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; und
- b.
- von ihnen keine Gefahr der Ausbreitung von Quarantäneorganismen oder potenziellen Quarantäneorganismen ausgeht.
7 Das WBF und das UVEK legen fest, für welche Typen und Arten von Pflanzen die Ausnahme nach Absatz 6 nicht gilt.
52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756).
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
6. Abschnitt: Andere Atteste für die Umsetzung von Massnahmen5454 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 75a
1 Das WBF und das UVEK können vorsehen, dass für bestimmte Waren, mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz, insbesondere bei der Einfuhr, beim Inverkehrbringen und beim Verlassen eines abgegrenzten Gebietes nach Artikel 15 bestätigt werden muss, dass bestimmte Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und der Verbreitung von Quarantäneorganismen umgesetzt worden sind.
2 Sie legen fest, für welche Waren welche Massnahmen umgesetzt werden müssen.
3 Sie legen zudem die formalen Anforderungen an die Atteste fest.
4 Sie können zudem die Zulassung von Betrieben regeln, die Atteste ausstellen.
8. Kapitel: Betriebe, die Pflanzenpässe ausstellen
1. Abschnitt: Zulassung der Betriebe
Art. 76 Zulassungspflichtige Betriebe
Betriebe, die Waren in Verkehr bringen, die nach Artikel 60 nur mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden dürfen, und für diese Waren Pflanzenpässe ausstellen, benötigen eine Zulassung des EPSD.
Art. 77 Zulassungsverfahren
1 Die Zulassung ist beim EPSD mit dem vorgesehenen Gesuchsformular zu beantragen.
2 Der EPSD erteilt dem Betrieb eine Zulassungsnummer.
3 Er erteilt eine Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen für die im Gesuch bezeichneten Pflanzenfamilien, -gattungen oder -arten und für Kategorien von Gegenständen, wenn der Betrieb nachweislich:55
- a.
- in der Lage ist, die Untersuchungen nach Artikel 84 hinsichtlich besonders gefährlicher Schadorganismen, die seine Waren befallen könnten, auszuführen;
- b.
- über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um Anzeichen für das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen und die von ihnen ausgelösten Symptome zu erkennen;
- c.
- die Massnahmen zur Verhinderung des Auftretens und der Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen kennt; und
- d.
- über Systeme und Verfahren verfügt, die es ihm ermöglichen, die Rückverfolgbarkeit der Waren sicherzustellen.
4 Der EPSD stellt den zulassungspflichtigen Betrieben Informationsmaterial bereit, das sie befähigt, sich die für die Zulassung nötigen Kenntnisse nach Absatz 3 Buchstaben b und c anzueignen.56
5 Das WBF und das UVEK legen fest, wie die Kenntnisse nach Absatz 3 Buchstaben b und c nachgewiesen werden müssen. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Nachweis durch die Teilnahme an einem Kurs oder das Bestehen einer Prüfung erbracht werden muss.57
55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
Art. 78 Kontrolle der Zulassung
1 Der EPSD kontrolliert jährlich, ob der Betrieb die Voraussetzungen für die Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen noch erfüllt.
2 Er kann die Kontrollfrequenz verringern, wenn:
- a.
- ein anerkannter Risikomanagementplan vorliegt; oder
- b.
- er das vom Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko für gering hält.
- 3 Er kann die Kontrollfrequenz erhöhen, wenn er das vom Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko für hoch hält.
4 Die Kontrollen werden mittels Inspektionen, Probenahmen und Tests vorgenommen.
5 Der EPSD widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn der Betrieb:
- a.
- die Voraussetzungen für die Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen nicht mehr erfüllt;
- b.
- seine Pflichten (Art. 80–82) nicht mehr erfüllt; oder
- c.
- die vom EPSD angeordneten Massnahmen nicht ergreift.
Art. 79 Anerkennung von Risikomanagementplänen
1 Zugelassene Betriebe können Risikomanagementpläne für ihren Betrieb bereitstellen.
2 Der EPSD anerkennt einen Risikomanagementplan, wenn dieser Massnahmen vorsieht, die zur Erfüllung der Pflichten nach den Artikeln 80 und 84 zweckdienlich sind, und Folgendes beinhaltet:
- a.
- Angaben zu den Buchführungspflichten nach Artikel 81;
- b.
- eine Beschreibung der Prozesse der Produktion und des Inverkehrbringens der Waren;
- c.
- die Ergebnisse der Analyse der kritischen Punkte nach Artikel 80 Absatz 1 und der Analyse der Massnahmen, die zur Reduktion des mit diesen Punkten verbundenen phytosanitären Risikos bereits ergriffen worden sind und noch ergriffen werden;
- d.
- eine Beschreibung der Massnahmen, die ergriffen werden bei Befallsverdacht oder bei der Feststellung des Auftretens von Quarantäneorganismen oder gegebenenfalls von bestimmten Schadorganismen, für die Schutzgebiete ausgeschieden wurden;
- e.
- Aufzeichnungen über Verdachtsfälle und Feststellungen nach Buchstabe d und über die ergriffenen Massnahmen;
- f.
- eine Auflistung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals betreffend die Meldepflicht (Art. 8), die Untersuchungen vor der Ausstellung von Pflanzenpässen sowie die Ausstellung und das Anbringen der Pflanzenpässe (Art. 85–87);
- g.
- Angaben über die Schulung des Personals in Bezug auf die Buchstaben a–f.
2. Abschnitt: Pflichten der zugelassenen Betriebe
Art. 80 Allgemeine Pflichten
1 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, müssen ermitteln, welche Punkte in ihren Betriebsabläufen ein phytosanitäres Risiko darstellen. Sie müssen die Punkte überwachen.
2 Sie müssen über die Ermittlung und über die Überwachung der Punkte nach Absatz 1 Aufzeichnungen führen und diese während mindestens drei Jahren aufbewahren.
2bis Sie verfügen über einen Notfallplan. Dieser legt fest, welche Sofortmassnahmen bei Verdacht oder Feststellung des Auftretens von besonders gefährlichen Schadorganismen zu ergreifen sind, um deren Ansiedlung oder Ausbreitung zu verhindern. Der Plan ist nach den Vorgaben des EPSD zu erstellen.58
3 Sie haben zudem die folgenden Pflichten:
- a.
- Sie gewährleisten, dass das Personal über phytosanitäre Kenntnisse verfügt, insbesondere zur Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 84.
- b.
- Sie melden dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gemachten Informationen innerhalb von 30 Tagen, insbesondere wenn sie gedenken, neue Warenkategorien einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen.
- c.
- Sie kontrollieren den Gesundheitszustand ihrer Waren regelmässig.
- d.
- Sie überprüfen, ob den von ihnen erworbenen Waren ein Pflanzenpass beiliegt, der den Vorschriften entspricht.
- e.59
- Sie weisen dem EPSD regelmässig nach, dass sie über die pflanzengesundheitlichen Kenntnisse nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstaben b und c verfügen.
4 Sie müssen dem EPSD jährlich die Produktionsparzellen und die Produktionseinheiten sowie die dort produzierten Waren nach Artikel 60 innerhalb der vom EPSD festgelegten Frist melden. Eine Meldung ist auch nötig, wenn ein Betrieb im betreffenden Jahr keine solchen Waren produziert oder in Verkehr bringt oder für keine Waren einen Pflanzenpass ausstellt.60
5 Das WBF und das UVEK legen fest, wie häufig und in welcher Form der Nachweis nach Absatz 3 Buchstabe e zu erbringen ist. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Nachweis durch die Teilnahme an einem Kurs oder das Bestehen einer Prüfung erbracht werden muss.61
58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756).
61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
Art. 81 Buchführungspflichten
1 Zugelassenen Betriebe müssen über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf und den Weiterverkauf jeder Handelseinheit Buch führen.
2 Sie müssen im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit der Waren die folgenden Informationen betreffend die erhaltenen oder in Verkehr gebrachten Handelseinheiten aufzeichnen:62
- a.
- Angaben zum Betrieb, der die betreffende Handelseinheit geliefert hat, sofern er nicht sämtliche Waren der betreffenden Handelseinheit selber produziert hat;
- b.
- Angaben zum Betrieb, dem die betreffende Handelseinheit geliefert wurde;
- c.63
- die Elemente nach Anhang 7 auf den von ihnen ersetzten und ausgestellten Pflanzenpässen.
3 Die Aufzeichnungen müssen während mindestens drei Jahren aufbewahrt und dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
4 Das WBF und das UVEK können weitere Vorschriften für die Buchführung erlassen sowie Ausnahmen von der Aufbewahrungsdauer festlegen.
62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 82 Nachvollziehbarkeit von Standortwechseln von Waren
1 Zugelassene Betriebe müssen über Systeme oder Verfahren zur Rückverfolgbarkeit der Waren verfügen, anhand derer sie den Standortwechsel von Waren innerhalb des Betriebsgeländes oder zwischen ihren Betriebsstätten nachvollziehen können.
2 Sie müssen die Informationen über den Standortwechsel dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung stellen.
3. Abschnitt: Ausstellung von Pflanzenpässen
Art. 83 Grundsatz
1 Pflanzenpässe dürfen nur für Waren ausgestellt werden, die:
- a.
- frei von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen sind;
- b.
- die Bestimmungen nach Artikel 29 erfüllen;
- c.64
- die warenspezifischen Voraussetzungen nach Artikel 59a erfüllen, wenn es sich um in der Schweiz oder in der EU produzierte Waren handelt;
- d.
- die gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden sind; und
- e.65
- soweit notwendig den gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1, 16 Absatz 3, 22, 23 und 36 Absatz 1 angeordneten oder festgelegten Massnahmen unterzogen worden sind.
2 …66
3 Pflanzenpässe für Schutzgebiete dürfen nur für Waren ausgestellt werden, die:
- a.
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen;
- b.
- frei vom Organismus sind, für den das betreffende Schutzgebiet ausgeschieden wurde; und
- c.
- die nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
4 Pflanzenpässe werden von einem dafür zugelassenen Betrieb oder vom EPSD ausgestellt.
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
Art. 84 Untersuchung der Ware vor der Ausstellung eines Pflanzenpasses
1 Zugelassene Betriebe müssen die Ware, für die ein Pflanzenpass ausgestellt werden soll, zu einem geeigneten Zeitpunkt und dem phytosanitären Risiko entsprechend untersuchen.
2 Sie können die Waren einzeln oder anhand repräsentativer Stichproben untersuchen.
3 Die Untersuchung muss mindestens visuell durchgeführt werden und auch das Verpackungsmaterial der Waren miteinbeziehen.
4 Die Ergebnisse der Untersuchung muss aufgezeichnet und mindestens während drei Jahren aufbewahrt werden.
5 Das WBF und das UVEK können Vorschriften betreffend die visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Untersuchungen festlegen.
Art. 85 Anbringen des Pflanzenpasses
Zugelassene Betriebe müssen die von ihnen ausgestellten Pflanzenpässe gut sichtbar und dauerhaft an der einzelnen Ware oder an der Handelseinheit anbringen, bevor sie in Verkehr gebracht werden.
Art. 86 Anbringen des Pflanzenpasses mit amtlicher Etikette für die Zertifizierung
Zugelassene Betriebe müssen bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die als anerkanntes Material nach Artikel 10 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199867 in Verkehr gebracht werden, den Pflanzenpass gut erkennbar der amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung beifügen.
Art. 87 Ausstellung von Pflanzenpässen bei Aufteilung von Handelseinheiten
1 Wird eine Handelseinheit in mehrere kleinere Handelseinheiten aufgeteilt, so muss der zugelassene Betrieb für jede dieser Handelseinheiten einen neuen Pflanzenpass ausstellen.
2 Er darf die neuen Pflanzenpässe nur ausstellen, wenn die Identität und Rückverfolgbarkeit der Handelseinheit gewährleistet ist und sie weiterhin die Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt.
Art. 88 Entfernen des Pflanzenpasses
1 Der Empfänger einer Ware muss den Pflanzenpass entfernen, wenn er feststellt, dass die erhaltene Ware eine der Voraussetzungen für den Pflanzenpass nicht erfüllt.
2 Er muss die Nichtkonformität dem EPSD und dem Betrieb, der den Pflanzenpass ausgestellt hat, melden.
3 Ist der Empfänger ein zugelassener Betrieb, so muss er den entfernten Pflanzenpass oder die Elemente nach Anhang 7 auf dem Pflanzenpass sowie die Begründung für die Entfernung mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
9. Kapitel: Betriebe, die Holz sowie Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz behandeln oder markieren
1. Abschnitt: Zulassung der Betriebe
Art. 89 Zulassungspflichtige Betriebe
Betriebe, die Holz, Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz behandeln oder markieren, benötigen eine Zulassung des EPSD.
Art. 90 Zulassungsverfahren
1 Die Zulassung ist beim EPSD mit dem vorgesehenen Gesuchsformular zu beantragen.
2 Der EPSD erteilt dem Betrieb eine Zulassungsnummer.
3 Er erteilt eine Zulassung für die Behandlung oder für die Markierung von Holz sowie von Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz, wenn der Betrieb:
- a.
- über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um die Behandlung oder Markierung vorzunehmen; und
- b.
- über geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen verfügt, um die Behandlung oder Markierung vorzunehmen.
Art. 91 Kontrolle der Zulassung
1 Der EPSD kontrolliert jährlich, ob der Betrieb die Voraussetzungen für die Zulassung für die Behandlung oder für die Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz noch erfüllt.
2 Er kann die Kontrollfrequenz verringern, wenn er das vom Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko für gering hält.
3 Er kann die Kontrollfrequenz erhöhen, wenn er das vom Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko für hoch hält.
4 Die Kontrollen werden mittels Inspektionen oder Probenahmen und Tests vorgenommen.
5 Der EPSD widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn der Betrieb:
- a.
- die Voraussetzungen für die Zulassung für die Behandlung oder für die Markierung von Holz nicht mehr erfüllt;
- b.
- seine Pflichten (Art. 95) nicht mehr erfüllt; oder
- c.
- die vom EPSD angeordneten Massnahmen nicht ergreift.
2. Abschnitt: Behandlung und Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz
Art. 92 Grundsatz
1 Betriebe, die für die Behandlung oder für die Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz zugelassen sind, dürfen nur behandeln beziehungsweise markieren:
- a.
- Verpackungsmaterial aus Holz, das in der Schweiz hergestellt worden ist und in ein Drittland ausgeführt wird, ausser es gilt eine Ausnahme nach dem ISPM15;
- b.
- Holz, Verpackungsmaterial und andere Gegenständen aus Holz, die innerhalb der Schweiz oder in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn die Behandlung oder die Markierung nach Artikel 22, 23, 36 oder 40 vorgeschrieben ist.
2 Die Markierung darf nur angebracht werden, wenn das Holz, das Verpackungsmaterial oder die anderen Gegenstände aus Holz mindestens einer der Behandlungen nach Anhang 1 ISPM15 unterzogen wurden.
3 Die Markierung muss nach Anhang 2 ISPM15 angebracht werden.
Art. 93 Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz
1 Zugelassene Betriebe dürfen nur Verpackungsmaterial aus Holz, das mit einer Markierung nach Artikel 92 versehen ist, reparieren.
2 Für die Reparatur darf nur Material verwendet werden, das nach dem ISPM15 behandelt wurde.
3 Das für die Reparatur verwendete Material muss markiert werden.
4 Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Betrieb früher angebrachte Markierungen in irgendeiner Weise dauerhaft vom Verpackungsmaterial aus Holz entfernt.
5 Das WBF und das UVEK können Anforderungen an das Material, die Behandlung und die Markierung bei Reparaturen festlegen. Sie berücksichtigen internationale Standards, insbesondere den ISPM15.
Art. 94 Behandlung von zugekauftem Holz
Muss ein zugelassener Betrieb für die Herstellung von Verpackungsmaterial aus Holz Holz zukaufen, so muss er:
- a.
- zugekauftes Holz nach Anhang 1 ISPM15 selber behandeln; oder
- b.
- Holz von einem zugelassenen Betrieb beziehen, der das Holz behandelt hat.
Art. 95 Pflichten der zugelassenen Betriebe
1 Zugelassene Betriebe haben die folgenden Pflichten:
- a.
- Sie bezeichnen eine Person, die für die Einhaltung der Anforderungen nach dem ISPM15 verantwortlich ist.
- b.
- Sie führen über den Zukauf, die Herstellung und den Verkauf von Verpackungsmaterial Buch.
- c.
- Sie bewahren die entsprechenden Lieferscheine und Rechnungen während mindestens zwei Jahren auf.
- d.
- Sie melden dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gemachten Informationen innerhalb von 30 Tagen.
2 Betriebe, die für die Behandlung zugelassen sind, müssen zusätzlich:
- a.
- die Behandlungsprotokolle während mindestens zwei Jahren aufbewahren;
- b.
- dem EPSD die technischen Unterlagen über die Anlagen zur Behandlung nach Anhang 1 ISPM15 für Kontrollen zur Verfügung stellen.
10. Kapitel: Finanzierung
1. Abschnitt: Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
Art. 96 Abfindungen für durch Massnahmen des Bundes verursachte Schäden
1 Der Bund leistet für Schäden, die der Landwirtschaft oder dem produzierenden Gartenbau aufgrund der Massnahmen entstehen, die der EPSD nach den Artikeln 10, 13, 16, 22, 23, 25 und 29 Absatz 5 getroffen hat, auf Gesuch hin eine Entschädigung nach Billigkeit. Das WBF legt die Kriterien für die Bemessung der Entschädigung fest.68
2 Keine Entschädigung wird geleistet, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchstellernicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat; die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195869 bleiben vorbehalten.
3 Gesuche um Entschädigung sind sofort nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, beim BLW einzureichen und zu begründen.
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
Art. 97 Abgeltungen an Kantone
1 Der Bund ersetzt den Kantonen auf Gesuch hin 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen aus den Massnahmen nach den Artikeln 10, 11, 13–19, 22 Buchstabe c, 23, 25 und 29b entstanden sind.70
2 Er vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten, wenn:
- a.
- in einem Kanton ein Quarantäneorganismus, ein potenzieller Quarantäneorganismus oder ein Schadorganismus, für den ein Schutzgebiet ausgeschieden wurde, erstmals auftritt;
- b.
- die Verbreitungsgefahr besonders hoch ist; und
- c.
- die Tilgung in den betreffenden Situationen noch aussichtsreich ist.
3 Er kann die Beiträge kürzen, wenn die von den Kantonen getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung und zur Überwachung von besonders gefährlichen Schadorganismen nicht geeignet sind oder die vom EPSD angewiesenen Massnahmen zur Bekämpfung und zur Überwachung nicht oder nur teilweise umgesetzt werden.
4 Das WBF legt das Verfahren für die Gesuchstellung fest sowie welche Kosten vom Bund anerkannt werden.
70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
2. Abschnitt: Bestimmungen für den Wald
11. Kapitel: Zuständigkeit und Vollzug
Art. 99 Zuständigkeiten des WBF und des UVEK
1 Das WBF ist für besonders gefährliche Schadorganismen zuständig, die vorwiegend landwirtschaftliche Kulturpflanzen und den produzierenden Gartenbau gefährden.
2 Das UVEK ist für besonders gefährliche Schadorganismen zuständig, die vorwiegend Waldbäume und -sträucher gefährden.
3 Das WBF und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser Verordnung.
Art. 100 Zuständigkeiten des BLW und des BAFU
1 Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig, soweit besonders gefährliche Schadorganismen betroffen sind, die vorwiegend landwirtschaftliche Kulturpflanzen und den produzierenden Gartenbau gefährden.
2 Das BAFU ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig, soweit besonders gefährliche Schadorganismen betroffen sind, die vorwiegend Waldbäume und -sträucher gefährden.
3 Sind im Vollzug die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 betroffen, so entscheidet das BLW mit Zustimmung des BAFU.
4 Das BLW gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzengesundheitsbereich auf internationaler Ebene.
5 Das BLW und das BAFU arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
Art. 101 Aufgaben des BLW und des BAFU
Das BLW und das BAFU erfüllen die folgenden Aufgaben:
- a.
- Sie bestimmen, welche Massnahmen gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu treffen sind, und beaufsichtigen ihre Ausführung.
- b.
- Sie registrieren Betriebe und erteilen Betriebszulassungen.
- c.
- Sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen phytosanitären Massnahmen um.
- d.
- Sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen, stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung und bilden die Sachverständigen aus.
- e.
- Sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.
Art. 102 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst
1 Das BLW und das BAFU bezeichnen gemeinsam den EPSD. Dieser setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BAFU zusammen.
2 Sie legen fest:
- a.
- die Geschäftsordnung des EPSD;
- b.
- die Aufgaben, die sie dem EPSD übertragen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.
Art. 103 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange der Pflanzengesundheit im forstlichen Bereich zuständig.
Art. 104 Kantonale Dienste
1 Die kantonalen Dienste sind für das Ergreifen der in dieser Verordnung festgelegten Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht dem EPSD obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen.
2 Sie haben zudem die folgenden Aufgaben:
- a.
- Sie informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen nach Artikel 8 sowie über die Ergebnisse der Überwachung nach Artikel 18 und der Erhebungen nach den Artikeln 17 und 19.
- b.
- Sie beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation betreffend einen bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismus.
- c.
- Sie beteiligen sich an den Massnahmen nach den Artikeln 22 und 23.
- d.
- Sie sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu meldenden besonders gefährlichen Schadorganismen.
- e.
- Sie klären die Produzentinnen und Produzenten und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders gefährlicher Schadorganismen auf.
- f.
- Sie sorgen mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen dafür, dass in Frage kommende Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden; dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen.
3 Die Zuständigkeit für die Regelung von Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturpflanzen oder den produzierenden Gartenbau bedrohen und die nicht oder nicht mehr als besonders gefährliche Schadorganismen nach dieser Verordnung gelten, liegt bei den Kantonen, sofern sie nicht nach dem übrigen Bundesrecht geregelt sind.
Art. 105 Erhebungen und Kontrollmassnahmen
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzengesundheitsmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.
2 Zu diesem Zwecke sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken und Geschäfts- und Lagerräumen sowie nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.
3 Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind zudem berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen betreffend die Pflanzengesundheit eingehalten werden von Betrieben und Personen, die:
- a.
- in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben;
- b.
- gewerblich mit Waren umgehen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sein können.
Art. 106 Andere Stellen
1 Die zuständigen Bundesämter können dem BAZG, den zuständigen kantonalen Diensten und den folgenden unabhängigen Kontrollorganisationen die folgenden Aufgaben übertragen:
- a.
- dem BAZG im gegenseitigen Einvernehmen: die Kontrollen bei der Einfuhr nach den Artikeln 49 und 50;
- b.
- den zuständigen kantonalen Diensten: das Ausstellen von Pflanzengesundheitszeugnissen nach den Artikeln 57–59;
- c.
- den unabhängigen Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 beziehungsweise nach den Artikeln 32 und 50a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991: die Kontrollen der Betriebe nach den Artikeln 78 und 91 sowie spezifische Kontrollen bei der Einfuhr.
2 Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren verfügen.
3 Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll‑, Post‑, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzengesundheitsmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
12. Kapitel: Einspracheverfahren
Art. 10772
Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 10 Absatz 4, 13 Absatz 4, 51, 55 Absätze 4 und 5 oder 56 Absatz 2 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim zuständigen Bundesamt Einsprache erhoben werden. Dies gilt auch für Verfügungen, die gestützt auf Bestimmungen erlassen werden, welche vom zuständigen Bundesamt nach Artikel 23 Buchstabe e oder g festgelegt worden sind.
72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756).
13. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 108 Aufhebung eines anderen Erlasses
Art. 109 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 8 geregelt.
Art. 110 Übergangsbestimmungen
1 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Betriebszulassungen bleiben längstens bis zum 31. Dezember 2022 gültig.
2 Betriebe, die sich nach neuem Recht beim EPSD melden müssen oder neu eine Zulassung brauchen, haben die Unterlagen für die Meldung beziehungsweise das Zulassungsgesuch bis zum 31. März 2020 der zuständigen Behörde einzureichen.
3 Waren, die vor dem 1. Januar 2020 mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht worden sind, dürfen mit diesem noch bis zum 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden.
4 Für Ambrosia artemisiifolia L. gelten die Bestimmungen betreffend besonders gefährliche Unkräuter nach bisherigem Recht noch bis zum 31. Dezember 2027.74
74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 701).
Art. 111 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Anhang 1
Kriterien zur Bestimmung von Quarantäneorganismen, von Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden müssen, und von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen
1. Quarantäneorganismen
2. Prioritär zu behandelnde Quarantäneorganismen
3. Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
Anhang 2
Risikomanagement bei Quarantäneorganismen
Anhang 3
Kriterien für die Bewertung von Waren mit einem hohen phytosanitärem Risiko
Anhang 4
Kriterien zur Bestimmung von Waren, von denen voraussichtlich neue phytosanitäre Risiken ausgehen
Anhang 5
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Einfuhr und für die Wiederausfuhr
1. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr
2. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
Anhang 6 7575 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
75 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).