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Art. 70 Zulässige Anlagen
(Art. 54 Abs. 1 und 2 KAG) 1 Zulässig sind Anlagen in: - a.
- Effekten nach Artikel 71;
- b.
- derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 72;
- c.
- Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 73 erfüllen;
- d.
- Geldmarktinstrumenten nach Artikel 74;
- e.
- Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
2 Nicht zulässig sind: - a.
- Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Waren und Warenpapieren;
- b.
- Leerverkäufe von Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d.
3 In anderen als in Absatz 1 genannten Anlagen dürfen höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden. 4 …153 153 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
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Art. 71 Effekten
(Art. 54 KAG) 1 Als Effekten gelten Wertpapiere und Wertrechte im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 KAG, die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, namentlich Warrants. 2 Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen. 3 Die FINMA kann die für einen Effektenfonds zulässigen Anlagen nach dem jeweils geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften konkretisieren.154 154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013607).
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Art. 72 Derivative Finanzinstrumente
(Art. 54 und 56 KAG) 1 Derivative Finanzinstrumente sind zulässig, wenn: - a.
- ihnen als Basiswerte Anlagen im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a–d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zu Grunde liegen;
- b.
- die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsreglement als Anlagen zulässig sind; und
- c.
- sie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
2 Bei Geschäften mit OTC-Derivaten (OTC-Geschäften) müssen zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: - a.
- Die Gegenpartei ist ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär.
- b.
- Die OTC-Derivate sind täglich handelbar oder eine Rückgabe an den Emittenten ist jederzeit möglich. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar.
3 Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Gesamtengagement eines Effektenfonds darf 100 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Das Gesamtengagement darf 200 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens (Art. 77 Abs. 2) darf das Gesamtengagement insgesamt 210 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. 4 Warrants sind wie derivative Finanzinstrumente zu behandeln.
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Art. 73 Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds)
(Art. 54 und 57 Abs. 1 KAG) 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen nur in Zielfonds anlegen, wenn: - a.
- deren Dokumente die Anlagen in anderen Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10 Prozent begrenzen;
- b.
- für diese in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds;
- c.
- die Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist.
2 Sie dürfen höchstens: - a.
- 20 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen; und
- b.155
- 30 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen von Zielfonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, OGAW), aber diesen oder schweizerischen Effektenfonds nach Artikel 53 KAG gleichwertig sind.
3 Für die Anlagen in Zielfonds gelten die Artikel 78–84 nicht. 4 Darf gemäss Fondsreglement ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Zielfonds angelegt werden, so: - a.156
- müssen das Fondsreglement und der Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungskommissionen maximal sind, die von der investierenden kollektiven Kapitalanlage selbst wie auch von den Zielfonds zu tragen sind;
- b.
- ist im Jahresbericht anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungskommissionen maximal ist, den die investierende kollektive Kapitalanlage einerseits und die Zielfonds andererseits tragen.
155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013607). 156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013607).
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Art. 73a Master-Feeder-Strukturen 157
(Art. 54 und 57 Abs. 1 KAG) 1 Ein Feeder-Fonds ist eine kollektive Kapitalanlage, die abweichend von Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a mindestens 85 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds (Master-Fonds) anlegt. 2 Der Master-Fonds ist eine schweizerische kollektive Kapitalanlage derselben Art wie der Feeder-Fonds, ist selber kein Feeder-Fonds und hält keine Anteile an einem solchen. 3 Ein Feeder-Fonds kann bis zu 15 Prozent seines Fondsvermögens in flüssige Mittel (Art. 75) oder derivative Finanzinstrumente (Art. 72) anlegen. Die derivativen Finanzinstrumente dürfen ausschliesslich zum Zweck der Absicherung verwendet werden. 4 Die FINMA regelt die Einzelheiten. 157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013607).
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Art. 74 Geldmarktinstrumente
(Art. 54 Abs. 1 KAG) 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geldmarktinstrumente erwerben, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. 2 Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente begeben oder garantiert sind von: - a.
- der Schweizerischen Nationalbank;
- b.
- der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;
- c.
- der Europäischen Zentralbank;
- d.
- der Europäischen Union;
- e.
- der Europäischen Investitionsbank;
- f.
- der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD);
- g.
- einem anderen Staat einschliesslich dessen Gliedstaaten;
- h.
- einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der die Schweiz oder mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört;
- i.
- einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft;
- j.
- einem Unternehmen, dessen Effekten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
- k.158
- einer Bank, einem Wertpapierhaus oder einem sonstigen Institut, das einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
158 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
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Art. 75 Flüssige Mittel
(Art. 54 Abs. 2 KAG) Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.
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Art. 76 Effektenleihe ( Securities Lending ) und Pensionsgeschäft ( Repo, Reverse Repo)
(Art. 26 Abs. 3 und 55 Abs. 1 Bst. a und b KAG)159 1 Effektenleihe und Pensionsgeschäft sind nur im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens zulässig. Die Depotbank haftet für die marktkonforme, einwandfreie Abwicklung der Effektenleihe und des Pensionsgeschäftes. 2 Banken, Broker, Versicherungseinrichtungen und Effektenclearing-Organisationen dürfen bei der Effektenleihe als Borger herangezogen werden, sofern sie auf die Effektenleihe spezialisiert sind und Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechen. Unter den gleichen Bedingungen darf das Pensionsgeschäft mit den genannten Instituten abgewickelt werden. 3 Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft sind in einem standardisierten Rahmenvertrag zu regeln. 4 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement und der Prospekt müssen folgende Angaben über Effektenleihen und Pensionsgeschäfte enthalten: - a.
- Angabe, ob die kollektive Kapitalanlage Effektenleihen tätigen kann;
- b.
- Angabe, ob die kollektive Kapitalanlage Pensionsgeschäfte tätigen kann;
- c.
- die absoluten oder relativen maximalen Grenzwerte für Effektenleihen und Pensionsgeschäfte; und
- d.
- die Risiken, die mit solchen Geschäften verbunden sind.160
5 Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht der kollektiven Kapitalanlage müssen folgende Angaben über die von der Fondsleitung oder der SICAV für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage getätigten Effektenleihen und Pensionsgeschäfte enthalten: - a.
- den Wert der ausgeliehenen Effekten und der Pensionsgeschäfte per Abschluss des Rechnungsjahres beziehungsweise per Ende der ersten Hälfte des Rechnungsjahres;
- b.
- die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften;
- c.
- den jährlichen beziehungsweise halbjährlichen Durchschnitt des Anteils ausgeliehener Effekten;
- d.
- den maximalen Anteil ausgeliehener Effekten als maximaler Tageswert;
- e.
- die Verteilung der Bruttoerträge aus Effektenleihen und Pensionsgeschäften zwischen der Fondsleitung und den Anlegerinnen und Anlegern (Revenue Split);
- f.
- die Erträge aus der Wiederanlage der erhaltenen Barsicherheiten (Cash Collateral);
- g.
- die Form der Verwahrung der von der kollektiven Kapitalanlage gestellten Sicherheiten: getrennte Konten oder Omnibus-Konten.161
159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). 160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). 161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
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Art. 77 Aufnahme und Gewährung von Krediten; Belastung des Fondsvermögens
(Art. 55 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 KAG) 1 Zulasten eines Effektenfonds dürfen: - a.
- keine Kredite gewährt und keine Bürgschaften abgeschlossen werden;
- b.
- höchstens 25 Prozent des Nettofondsvermögens verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden.
2 Effektenfonds dürfen für höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. 3 Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. 4 Das Pensionsgeschäft als Repo gilt als Kreditaufnahme im Sinne von Absatz 2, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art und Güte in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet.
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Art. 78 Risikoverteilung bei Effekten und Geldmarktinstrumenten
(Art. 57 KAG) 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen einschliesslich der derivativen Finanzinstrumente höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. 2 Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5 Prozent des Fondsvermögens angelegt sind, darf 40 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Guthaben auf Sicht und auf Zeit gemäss Artikel 79 und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten gemäss Artikel 80, bei welchen die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e ist.
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Art. 79 Risikoverteilung bei Guthaben auf Sicht und auf Zeit
(Art. 57 KAG) Fondsleitung und SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die Anlagen in Bankguthaben (Art. 70 Abs. 1 Bst. e) als auch die flüssigen Mittel (Art. 75) einzubeziehen.
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Art. 80 Risikoverteilung bei OTC-Geschäften und Derivaten
(Art. 57 KAG) 1 Fondsleitung und SICAV dürfen höchstens 5 Prozent des Fondsvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. 2 Ist die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e, so erhöht sich diese Limite auf 10 Prozent des Fondsvermögens. 3 Die derivativen Finanzinstrumente und die Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften sind in die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 73 und 78–84 einzubeziehen. Dies gilt nicht für Derivate auf Indizes, welche die Voraussetzungen nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen. 4 Werden Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiva abgesichert, so werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. Die FINMA regelt die Einzelheiten zu den Anforderungen an die Sicherheiten. Sie trägt dabei den internationalen Standards Rechnung.162 162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013607). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2321).
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Art. 81 Gesamtbeschränkungen
(Art. 57 KAG) 1 Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den Artikeln 78–80 desselben Emittenten dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. 2 Anlagen und Geldmarktinstrumente gemäss Artikel 78 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. 3 Die Beschränkungen nach den Artikeln 78–80 und 83 Absatz 1 dürfen nicht kumuliert werden. 4 Bei Umbrella-Fonds gelten diese Beschränkungen für jedes Teilvermögen einzeln. 5 Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als einziger Emittent.
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Art. 82 Ausnahmen für Indexfonds
(Art. 57 KAG) 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn: - a.
- das Fondsreglement die Nachbildung eines von der FINMA anerkannten Index für Beteiligungs- oder Forderungsrechte vorsieht (Indexfonds); und
- b.
- der Index hinreichend diversifiziert und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird.
2 Die Limite erhöht sich auf 35 Prozent für Effekten oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten, die auf geregelten Märkten stark dominieren. Diese Ausnahme kann nur für einen einzigen Emittenten beansprucht werden. 3 Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von 40 Prozent nach Artikel 78 Absatz 2 nicht zu berücksichtigen.
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Art. 83 Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen
(Art. 57 Abs. 1 KAG) 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen höchstens 35 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, sofern diese begeben oder garantiert werden von: - a.
- einem OECD-Staat;
- b.
- einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD;
- c.
- einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört.
2 Mit Bewilligung der FINMA dürfen sie bis 100 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. In diesem Fall sind folgende Regeln zu berücksichtigen: - a.
- Die Anlagen sind in Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen aufgeteilt.
- b.
- Höchstens 30 Prozent des Fondsvermögens werden in Effekten und Geldmarktinstrumenten derselben Emission angelegt.
- c.
- Im Prospekt und in den Werbeunterlagen werden auf die spezielle Bewilligung der FINMA hingewiesen sowie die Emittenten aufgeführt, bei denen mehr als 35 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden können.
- d.
- Im Fondsreglement sind die Emittenten aufgeführt, bei denen mehr als 35 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden können, und die entsprechenden Garanten.
3 Die FINMA erteilt die Bewilligung, wenn dadurch der Schutz der Anlegerinnen und Anleger nicht gefährdet wird. 4 Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von 40 Prozent nach Artikel 78 Absatz 2 nicht zu berücksichtigen.
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Art. 84 Beschränkung der Beteiligung an einem einzigen Emittenten
(Art. 57 Abs. 2 KAG) 1 Weder die Fondsleitung noch die SICAV darf Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10 Prozent der Stimmrechte ausmachen oder die es ihnen erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 2 Die FINMA kann eine Ausnahme gewähren, sofern die Fondsleitung oder die SICAV nachweist, dass sie den wesentlichen Einfluss nicht ausübt. 3 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen für das Fondsvermögen höchstens erwerben: - a.
- je 10 Prozent der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente desselben Emittenten;
- b.
- 25 Prozent der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 73 erfüllen.
4 Die Beschränkung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 5 Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 3 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.
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Art. 85 Besondere Informationspflichten im Prospekt
(Art. 75 KAG) 1 Im Prospekt ist anzugeben, in welche Kategorien von Anlageinstrumenten investiert wird und ob Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten getätigt werden. Werden Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten getätigt, so ist zu erläutern, ob diese Geschäfte als Teil der Anlagestrategie oder zur Absicherung von Anlagepositionen getätigt werden und wie sich deren Einsatz auf das Risikoprofil des Effektenfonds auswirkt. 2 Dürfen die Fondsleitung oder die SICAV das Fondsvermögen hauptsächlich in andere Anlagen als solche nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a und e investieren oder bilden sie einen Indexfonds (Art. 82), so ist im Prospekt und in den Werbeunterlagen besonders darauf hinzuweisen. 3 Weist das Nettofondsvermögen eines Effektenfonds aufgrund der Zusammensetzung der Anlagen oder der angewandten Anlagetechniken eine erhöhte Volatilität beziehungsweise Hebelwirkung auf, so ist im Prospekt und in den Werbeunterlagen besonders darauf hinzuweisen.
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