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Art. 25 Voraussetzungen
1 Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen: - a.
- Schutzmassnahmen nach Artikel 26;
- b.
- ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28–32;
- c.
- die Konkursliquidation106 der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33–37g.
2 Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden. 3 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889107 über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725bAbs. 3 und 728c Abs. 3 OR108) sind auf Banken nicht anwendbar.109 4 Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden.110
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Art. 26 Schutzmassnahmen
1 Die FINMA kann Schutzmassnahmen verfügen; namentlich kann sie:111 - a.
- den Organen der Bank Weisungen erteilen;
- b.112
- einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen;
- c.
- den Organen die Vertretungsbefugnis entziehen oder sie abberufen;
- d.
- die bankengesetzliche Prüfgesellschaft oder obligationenrechtliche Revisionsstelle abberufen;
- e.
- die Geschäftstätigkeit der Bank einschränken;
- f.
- der Bank verbieten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Effektentransaktionen zu tätigen;
- g.
- die Bank schliessen;
- h.
- Stundung und Fälligkeitsaufschub, ausgenommen für pfandgedeckte Forderungen der Pfandbriefzentralen, anordnen.
2 Sie sorgt für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist. Sie kann auf die Publikation der Massnahmen verzichten, wenn durch die Publikation der Zweck der angeordneten Massnahmen vereitelt würde.113 3 Soweit die FINMA in Bezug auf den Zinsenlauf nichts anderes verfügt, hat eine Stundung die Wirkungen nach Artikel 297 SchKG114.
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Art. 27 Vorrang von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsvereinbarungen 115
1 Von Anordnungen nach dem elften und zwölften Abschnitt unberührt bleiben im Voraus geschlossene Vereinbarungen über die: - a.
- Aufrechnung von Forderungen, einschliesslich der vereinbarten Methode und der Wertbestimmung;
- b.116
- freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, einschliesslich Barsicherheiten (ohne Bargeld), deren Wert objektiv bestimmbar ist;
- c.117
- Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen sowie von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, einschliesslich Barsicherheiten (ohne Bargeld), deren Wert objektiv bestimmbar ist.
2 Vorbehalten bleibt Artikel 30a. 115 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 20147483). 116 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). 117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).
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Art. 28 Sanierungsverfahren 118
1 Bei begründeter Aussicht auf Sanierung der Bank oder auf Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen kann die FINMA ein Sanierungsverfahren einleiten. 2 Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Verfügungen.119 3 Sie kann eine Person mit der Ausarbeitung eines Sanierungsplans beauftragen (Sanierungsbeauftragter). 4 Sie kann das Verfahren näher regeln.120 118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). 119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). 120 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).
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Art. 28a Sanierung von Kantonalbanken 121
1 Die FINMA trägt im Sanierungsverfahren der besonderen Stellung, Eignerstruktur und gegebenenfalls Rechtsform der Kantonalbanken Rechnung. 2 Besteht die Gefahr der Insolvenz einer Kantonalbank, so informiert die FINMA den Kanton ohne Verzug und konsultiert diesen bei der Ausarbeitung des Sanierungsplans. Der Kanton bezeichnet die zuständige Stelle. 3 Die FINMA kann für Kantonalbanken Abweichungen von den Bestimmungen über das Sanierungsverfahren vorsehen, namentlich betreffend die vollständige Herabsetzung des Gesellschaftskapitals sowie Wandlung und Reduktion von Forderungen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere Massnahmen, die der Kanton zur Sanierung der Bank trifft. 121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).
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Art. 29 Sanierung der Bank 122
Bei einer Sanierung der Bank muss der Sanierungsplan sicherstellen, dass die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält. 122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
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Art. 30 Weiterführung von Bankdienstleistungen 123
1 Der Sanierungsplan kann unabhängig vom Fortbestand der betroffenen Bank die Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen vorsehen. 2 Er kann insbesondere vorsehen, dass: - a.
- das Vermögen der Bank oder Teile davon mit Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen auf andere Rechtsträger oder auf eine Übergangsbank übertragen werden;
- b.
- sich die Bank mit einer anderen Gesellschaft zu einem neuen Rechtsträger zusammenschliesst;
- c.
- ein anderer Rechtsträger die Bank übernimmt;
- d.
- die Rechtsform der Bank geändert wird.124
3 Die Rechtsträger und die Übergangsbank nach Absatz 2 treten mit Genehmigung des Sanierungsplans im Umfang der erfolgten Übertragung des Vermögens an die Stelle der Bank. Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003125 ist nicht anwendbar.126
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Art. 30a Aufschub der Beendigung von Verträgen 127
1 Mit der Anordnung oder Genehmigung von Massnahmen nach diesem Abschnitt können von der FINMA aufgeschoben werden: - a.
- die Beendigung von Verträgen und die Ausübung von Rechten zu deren Beendigung;
- b.
- die Ausübung von Aufrechnungs-, Verwertungs- und Übertragungsrechten nach Artikel 27.
2 Der Aufschub kann nur angeordnet werden, wenn die Beendigung oder die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 durch die Massnahmen begründet ist. 3 Er kann für längstens zwei Arbeitstage angeordnet werden. Die FINMA bezeichnet den Beginn und das Ende des Aufschubs. 4 Der Aufschub ist ausgeschlossen oder wird hinfällig, wenn die Beendigung oder die Ausübung eines Rechts nach Absatz 1: - a.
- nicht mit den Massnahmen zusammenhängt; und
- b.
- zurückzuführen ist auf das Verhalten der Bank, die sich in einem Insolvenzverfahren befindet, oder des Rechtsträgers, der die Verträge ganz oder teilweise übernimmt.
5 Werden nach Ablauf des Aufschubs die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten, so besteht der Vertrag fort und die mit den Massnahmen zusammenhängenden Rechte nach Absatz 1 können nicht mehr ausgeübt werden. 127 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 20147483).
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Art. 30b Kapitalmassnahmen 128
1 Der Sanierungsplan kann die Reduktion des bisherigen Eigenkapitals und die Schaffung von neuem Eigenkapital, die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Reduktion von Forderungen vorsehen. 2 Den bisherigen Eignerinnen und Eignern steht kein Bezugsrecht zu. 3 Von der Wandlung sowie der Forderungsreduktion ausgenommen sind: - a.
- privilegierte Forderungen der ersten und zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG129: im Umfang ihrer Privilegierung;
- b.
- besicherte Forderungen: im Umfang ihrer Sicherstellung;
- c.
- verrechenbare Forderungen: im Umfang ihrer Verrechenbarkeit; und
- d.
- Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Bank während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h oder während eines Sanierungsverfahrens mit Genehmigung der FINMA oder eines von dieser eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten eingehen durfte.
4 Die FINMA kann Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen ausnehmen, soweit dies für die Weiterführung der Bank erforderlich ist. 5 Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen sind nur möglich, wenn vorher: - a.
- das Wandlungskapital nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vollständig in Eigenkapital gewandelt und die nach Artikel 11 Absatz 2 ausgegebenen Anleihen mit Forderungsverzicht vollständig reduziert werden; und
- b.
- das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt wird.
6 Der Bundesrat kann Schuldinstrumente bezeichnen, die entgegen Absatz 5 Buchstabe b vor einer vollständigen Herabsetzung des Gesellschaftskapitals reduziert werden, soweit diese von einer Kantonalbank herausgegeben werden und eine angemessene nachträgliche Kompensation der Gläubiger vorsehen. 7 Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen sind in folgender Reihenfolge vorzunehmen: - a.
- nachrangige Forderungen;
- b.
- Forderungen, die auf Schuldinstrumenten zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in-Bonds) basieren; Absatz 8 bleibt vorbehalten;
- c.
- übrige Forderungen, mit Ausnahme der Einlagen;
- d.
- Einlagen.
8 An Drittgläubiger ausgegebene Bail-in-Bonds von Konzernobergesellschaften nach Artikel 2bis Absatz 1 Buchstabe a fallen in den Rang gemäss Absatz 7 Buchstabe c, soweit die übrigen Forderungen, die in denselben Rang fallen, 5 Prozent des Nominalwerts der gesamthaft anrechenbaren Bail-in-Bonds nicht übersteigen. Die übrigen Forderungen sind in diesem Fall von der Wandlung sowie der Forderungsreduktion ausgenommen. 9 Die FINMA kann vorübergehend die Mitwirkungsrechte der neuen Eigner vollständig suspendieren.
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Art. 30c Sanierungsplan 130
1 Der Sanierungsplan muss folgende Anforderungen erfüllen: - a.
- Er beruht auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven und Passiven der Bank und einer vorsichtigen Schätzung des Sanierungsbedarfs.
- b.
- Er stellt Gläubiger voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses.
- c.
- Er berücksichtigt den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger angemessen.
- d.
- Er berücksichtigt die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen.
2 Er nennt und erläutert die wesentlichen Grundzüge der Sanierung und enthält insbesondere Ausführungen zu: - a.
- der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1;
- b.
- Art und Weise, wie die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält;
- c.
- der künftigen Kapitalstruktur und zum Geschäftsmodell der Bank;
- d.
- den Aktiven und Passiven der Bank;
- e.
- der künftigen Organisation und Führung der Bank sowie zur Ernennung und Abberufung ihrer Organe;
- f.
- der Abgangsregelung für ausscheidende Organe;
- g.
- der künftigen Gruppen- oder Konglomeratsorganisation;
- h.
- Art und Umfang allfälliger Eingriffe in die Rechte der Eigner und der Gläubiger;
- i.
- einem allfälligen Ausschluss des Anfechtungsrechts der Bank nach Artikel 32 Absatz 1 und der Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 39;
- j.
- den Geschäften, die einer Eintragung in das Handelsregister oder das Grundbuch bedürfen.
130 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).
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Art. 31 Genehmigung des Sanierungsplans 131
1 Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er die Anforderungen nach Artikel 30c erfüllt. 2 Die Zustimmung der Eigner ist nicht notwendig. 3 Die FINMA kann den Sanierungsplan systemrelevanter Banken auch genehmigen, wenn er die Gläubiger in Abweichung von Artikel 30c Absatz 1 Buchstabe b wirtschaftlich schlechter stellt, sofern diese angemessen entschädigt werden. 4 Sie macht die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt. Sie orientiert dabei gleichzeitig darüber, wie die betroffenen Gläubiger und Eigner Einsicht nehmen können. 131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).
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Art. 31a Ablehnung des Sanierungsplans 132
1 Sieht der Sanierungsplan einen Eingriff in die Rechte der Gläubiger vor, so setzt die FINMA den Gläubigern spätestens mit dessen Genehmigung eine Frist, innert der sie den Sanierungsplan ablehnen können. 2 Lehnen Gläubiger, die betragsmässig mehr als die Hälfte der aus den Büchern hervorgehenden Forderungen der dritten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG133 vertreten, den Sanierungsplan ab, so ordnet die FINMA den Konkurs nach den Artikeln 33–37g an. 3 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Sanierung von systemrelevanten Banken und Gruppengesellschaften von systemrelevanten Finanzgruppen oder -konglomeraten.134
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Art. 31b Gegenleistung bei Übertragung 135
1 Werden Aktiven, Passiven oder Vertragsverhältnisse nur teilweise auf einen anderen Rechtsträger oder eine Übergangsbank übertragen, so kann die FINMA eine angemessene Gegenleistung festlegen. 2 Die FINMA kann zu deren Festlegung eine unabhängige Bewertung anordnen. 135Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor) (AS 2012 811; BBl 2011 4717). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).
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Art. 31c Wertausgleich bei Kapitalmassnahmen 136
1 Sieht der Sanierungsplan eine Kapitalmassnahme nach Artikel 30bvor, so kann er einen angemessenen Wertausgleich für die Eigner vorsehen, falls die Bewertung nach Artikel 30c Absatz 1 Buchstabe a zeigt, dass der Wert des den Gläubigern zugeteilten Eigenkapitals den Nominalwert ihrer nach Artikel 30b gewandelten oder reduzierten Forderungen übersteigt. 2 Der Wertausgleich kann namentlich durch Zuteilung von Aktien, anderen Beteiligungsrechten, Optionen oder Besserungsscheinen erfolgen. 136 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).
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Art. 31d Rechtswirkung des Sanierungsplans 137
1 Die Anordnungen des Sanierungsplans werden wie folgt wirksam: - a.
- bei systemrelevanten Banken und Gruppengesellschaften von systemrelevanten Finanzgruppen oder -konglomeraten: mit Genehmigung des Sanierungsplans;
- b.
- in allen anderen Fällen: mit unbenutztem Ablauf der Frist nach Artikel 31aAbsatz 1.
2 Die Wirksamkeit tritt direkt ein namentlich für: - a.
- die Herabsetzung von bestehendem und die Schaffung von neuem Eigenkapital;
- b.
- die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital;
- c.
- die Reduktion von Forderungen;
- d.
- die Übertragung von Grundstücken;
- e.
- die Begründung oder Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstücken oder Änderungen des Gesellschaftskapitals.
3 Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister oder in andere Register haben lediglich deklaratorische Wirkung. Sie sind so rasch wie möglich vorzunehmen. 137 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).
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Art. 32 Geltendmachung von Ansprüchen
1 Sobald die FINMA den Sanierungsplan genehmigt hat, ist die Bank zur Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285–292 SchKG138 befugt. 2 Schliesst der Sanierungsplan für die Bank die Anfechtung von Rechtsgeschäften nach Absatz 1 aus, so ist dazu jeder Gläubiger in dem Umfang berechtigt, in dem der Sanierungsplan in seine Rechte eingreift. 2bis Die Anfechtung nach den Artikeln 285–292 SchKG ist ausgeschlossen gegen Rechtshandlungen in Ausführung eines von der FINMA genehmigten Sanierungsplans.139 3 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 SchKG ist anstelle der Konkurseröffnung der Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans. Hat die FINMA vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h verfügt, so ist der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung massgebend.140 3bis Das Anfechtungsrecht verjährt drei Jahre nach der Genehmigung des Sanierungsplans.141 4 Für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 39 gelten die Absätze 1–2bis sinngemäss.142 138 SR 281.1 139Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717). 140 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). 141 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen) (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). 142 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).
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