1 Die Verwahrungsstelle ist verpflichtet, Eigen- und Drittbestände in ihren Büchern getrennt zu halten.
2 Hält die Verwahrungsstelle Eigen- und Drittbestände bei einer Drittverwahrungsstelle im Inland, so hat sie die Eigen- und die Drittbestände auf verschiedenen Effektenkonten zu halten. Drittverwahrungsstellen müssen den Verwahrungsstellen die Möglichkeit anbieten, Eigen- und Drittbestände auf verschiedenen Effektenkonten zu halten.
3 Erfolgt die Verwahrung im Ausland, so vereinbart die Schweizer Verwahrungsstelle mit der ersten ausländischen Drittverwahrungsstelle, dass diese die Eigen- und die Drittbestände auf verschiedenen Effektenkonten hält.
4 Ist eine Vereinbarung nach Absatz 3 nach dem Recht des betroffenen Staates oder aus operationellen Gründen nicht möglich, so trifft die Schweizer Verwahrungsstelle andere Massnahmen, die der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber ein vergleichbares Mass an Schutz bieten.
5 Die Schweizer Verwahrungsstelle muss keine Massnahmen nach Absatz 4 treffen, wenn:
- a.
- die Drittverwahrung wegen der Eigenschaften der betreffenden Bucheffekten oder der mit diesen verbundenen Finanzdienstleistungen nur im betroffenen Staat erfolgen kann; oder
- b.
- die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber die Verwahrungsstelle schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, angewiesen hat, die Bucheffekten bei einer Drittverwahrungsstelle in diesem Staat zu verwahren.
6 Die Schweizer Verwahrungsstelle, die Drittbestände bei einer Drittverwahrungsstelle hält, stellt der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber vorgängig in standardisierter Weise in Papierform oder elektronisch Informationen zur Verfügung. Sie legt dar:
- a.
- dass die Verwahrung in der Regel bei einer Drittverwahrungsstelle erfolgt;
- b.
- dass eine Drittverwahrungsstelle je nach Emittent allenfalls Sitz im Ausland hat und dass die Verwahrung in diesem Fall ausländischem Recht untersteht;
- c.
- dass mit einer Verwahrung im Ausland für die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber Risiken verbunden sind und um welche generellen Risiken es sich handelt;
- d.
- die Kosten der Verwahrung von Bucheffekten.
34Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).