Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20151 (FinfraG),
verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
(Art. 1 und 157 FinfraG)
Diese Verordnung regelt namentlich:
- a.
- die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen;
- b.
- die Pflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Handel mit Derivaten;
- c.
- die Offenlegung von Beteiligungen;
- d.
- die öffentlichen Kaufangebote;
- e.
- die Ausnahmen von den Verboten des Insiderhandels und der Marktmanipulation.
Art. 2 Begriffe
(Art. 2 Bst. b und c FinfraG)
1Als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Effekten gelten Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kundinnen und Kunden platziert werden, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden.
2Als Derivate gelten Finanzkontrakte, deren Preis abgeleitet wird namentlich von:
- a.
- Vermögenswerten wie Aktien, Obligationen, Rohstoffen und Edelmetallen;
- b.
- Referenzwerten wie Währungen, Zinsen und Indizes.
3Nicht als Derivate gelten:
- a.
- Kassageschäfte;
- b.
- Derivatgeschäfte in Bezug auf Strom und Gas, die:
- 1.
- auf einem organisierten Handelssystem gehandelt werden,
- 2.
- physisch geliefert werden müssen, und
- 3.
- nicht nach Wahl einer Partei bar abgerechnet werden können;
- c.
- Derivatgeschäfte mit Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die nur bei einem Ausfall oder einem anderen Beendigungsereignis bar abgerechnet werden.
4Als Kassageschäfte gelten Geschäfte, die unmittelbar oder nach Ablauf der aufgeschobenen Abwicklungsfrist innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt werden. Ebenfalls als Kassageschäfte gelten:
- a.
- Geschäfte, die innerhalb der für das Währungspaar marktüblichen längeren Abwicklungsfrist abgewickelt werden;
- b.
- Käufe oder Verkäufe von Effekten unabhängig von ihrer Währung, die innerhalb der marktüblichen oder regulatorisch vorgeschriebenen Abwicklungsfrist bezahlt werden;
- c.
- Geschäfte, die kontinuierlich verlängert werden, ohne dass dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht oder eine Verlängerung unter den Parteien üblich wäre.
Art. 3 Wesentliche Gruppengesellschaften
(Art. 3 Abs. 2 FinfraG)
Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance.
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 4 Bewilligungsgesuch
(Art. 4 und 5 FinfraG)
1Die Finanzmarktinfrastruktur reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über:
- a.
- den Geschäftsbereich (Art. 6);
- b.
- den Ort der Leitung (Art. 7);
- c.
- die Unternehmensführung und -kontrolle (Art. 8);
- d.
- das Risikomanagement (Art. 9);
- e.
- die Gewähr (Art. 10);
- f.
- das Mindestkapital (Art. 13);
- g.
- die Eigenmittel und die Risikoverteilung (Art. 48, 49, 56, 57 und 69);
- h.
- die Prüfgesellschaft (Art. 71).
2Die Finanzmarktinfrastruktur legt dem Bewilligungsgesuch die erforderlichen Unterlagen bei, namentlich ihre Statuten oder Gesellschaftsverträge und die Reglemente.
Art. 5 Änderung der Tatsachen
(Art. 7 FinfraG)
1Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA insbesondere:
- a.
- jede Änderung der Statuten oder Gesellschaftsverträge und Reglemente;
- b.
- jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung im Ausland;
- c.
- den Wechsel der Prüfgesellschaft oder der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde bei einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung im Ausland.
2Sie darf dem Handelsregister Statutenänderungen erst zur Eintragung anmelden und Reglementsänderungen erst in Kraft setzen, wenn die FINMA die Änderungen genehmigt hat.
Art. 6 Geschäftsbereich
(Art. 8 Abs. 2 FinfraG)
1Die Finanzmarktinfrastruktur muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.
2Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen.
Art. 7 Ort der Leitung
(Art. 8 Abs. 1 und 2 FinfraG)
1Die Finanzmarktinfrastruktur muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe bildet, die einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht.
2Die mit der Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
Art. 8 Unternehmensführung und -kontrolle
(Art. 8 Abs. 2 FinfraG)
1Die Finanzmarktinfrastruktur muss über eine Organisationsstruktur und Organisationsgrundlagen verfügen, welche die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Rechenschaftspflichten folgender Organe festlegen:
- a.
- Organ für die Geschäftsführung;
- b.
- Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle;
- c.
- interne Revision.
2Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle muss mindestens drei Mitglieder umfassen. Diese dürfen nicht den Organen nach Absatz 1 Buchstaben a und c angehören.
3Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle regelt die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmt die Risikobereitschaft der Finanzmarktinfrastruktur. Es lässt seine Leistungen regelmässig beurteilen.
4Die Finanzmarktinfrastruktur sorgt für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.
5Sie muss über Mechanismen verfügen, die es erlauben, die Bedürfnisse der Teilnehmer in Bezug auf die Dienstleistungen der Finanzmarktinfrastruktur zu erheben.
Art. 9 Risikomanagement
(Art. 8 Abs. 3 FinfraG)
1Für das Risikomanagement muss die Finanzmarktinfrastruktur über ein Konzept zur integrierten Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung verfügen, insbesondere in Bezug auf:
- a.
- rechtliche Risiken;
- b.
- Kredit- und Liquiditätsrisiken;
- c.
- Marktrisiken;
- d.
- operationelle Risiken;
- e.
- Abwicklungsrisiken;
- f.
- Reputationsrisiken;
- g.
- allgemeine Geschäftsrisiken.
2Sie muss Instrumente zur Verfügung stellen und Anreize schaffen, damit die Teilnehmer die Risiken, die für sie selber oder für die Finanzmarktinfrastruktur entstehen, fortlaufend steuern und begrenzen können.
3Sofern sie über indirekte Teilnehmer verfügt und diese ersichtlich sind, muss sie die von diesen für die Finanzmarktinfrastruktur ausgehenden Risiken identifizieren, messen, steuern und überwachen.
4Die interne Dokumentation der Finanzmarktinfrastruktur über die Beschlussfassung und Überwachung der mit Risiko verbundenen Geschäfte ist so auszugestalten, dass sie der Prüfgesellschaft erlaubt, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit zu bilden.
5Die Finanzmarktinfrastruktur sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem, das unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance).
6Die interne Revision hat dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle oder einem seiner Ausschüsse Bericht zu erstatten. Sie muss über ausreichend Ressourcen sowie unbeschränkte Prüfrechte verfügen.
Art. 10 Gewähr
(Art. 9 Abs. 2 und 3 FinfraG)
1Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Finanzmarktinfrastruktur muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 9 Absatz 2 FinfraG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 9 Absatz 3 FinfraG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a.
- zu natürlichen Personen:
- 1.
- Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren,
- 2.
- einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf,
- 3.
- Referenzen,
- 4.
- einen Strafregisterauszug;
- b.
- zu Gesellschaften:
- 1.
- die Statuten,
- 2.
- einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung,
- 3.
- einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur,
- 4.
- Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
2Personen, die eine qualifizierte Beteiligung besitzen, müssen der FINMA eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
3Die Finanzmarktinfrastruktur hat der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr. Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen.
Art. 11 Auslagerungen
(Art. 11 FinfraG)
1Eine Auslagerung nach Artikel 11 Absatz 1 FinfraG liegt vor, wenn eine Finanzmarktinfrastruktur einen Dienstleistungserbringer beauftragt, selbstständig und dauernd eine für die Finanzmarktinfrastruktur wesentliche Dienstleistung nach Artikel 12 wahrzunehmen.
2In der Vereinbarung mit dem Dienstleistungserbringer sind insbesondere zu regeln:
- a.
- die auszulagernde Dienstleistung und die Leistungen des Dienstleistungserbringers;
- b.
- die Zuständigkeiten sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte der Finanzmarktinfrastruktur;
- c.
- die vom Dienstleistungserbringer zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen;
- d.
- die Einhaltung des Geschäftsgeheimnisses der Finanzmarktinfrastruktur durch den Dienstleistungserbringer und, soweit dem Dienstleistungserbringer rechtlich geschützte Daten bekannt gegeben werden, des Berufsgeheimnisses;
- e.
- das Einsichts- und Zugangsrecht der internen Revision, der Prüfgesellschaft und der FINMA sowie, bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen, der Schweizerischen Nationalbank (SNB).
3Die Finanzmarktinfrastruktur hat den Dienstleistungserbringer sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und zu kontrollieren. Sie integriert die ausgelagerte Dienstleistung in ihr internes Kontrollsystem und überwacht die Leistungen des Dienstleistungserbringers fortlaufend.
4Bei Auslagerungen ins Ausland ist mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass das Berufsgeheimnis und der Datenschutz nach schweizerischem Recht eingehalten werden. Vertragspartner einer Finanzmarktinfrastruktur, deren Daten an einen Dienstleistungserbringer im Ausland gelangen sollen, sind darüber zu informieren.
5Die Finanzmarktinfrastruktur, ihre interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA sowie, bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen, die SNB müssen die ausgelagerte Dienstleistung einsehen und prüfen können.
6Die Absätze 1-5 gelten nicht, wenn ein Zentralverwahrer einen Teil seiner Dienstleistungen oder Tätigkeiten an eine technische Plattform auslagert, die als öffentliche Dienstleistung Effektenabwicklungssysteme verbindet. Diese Art von Auslagerung muss durch einen eigenen rechtlichen und operationellen Rahmen geregelt sein. Dieser bedarf der Zustimmung der FINMA.
Art. 12 Wesentliche Dienstleistungen
(Art. 11 Abs. 1 FinfraG)
1Als wesentlich gelten die für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse notwendigen Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Recht und Compliance.
2Als wesentliche Dienstleistungen gelten namentlich auch:
- a.
- bei Handelsplätzen:
- 1.
- sämtliche auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handels abzielenden Tätigkeiten,
- 2.
- das Betreiben von Matching- und Marktdatenverteilungssystemen;
- b.
- bei zentralen Gegenparteien:
- 1.
- der schuldrechtliche Eintritt in Effektengeschäfte oder in andere Kontrakte über Finanzinstrumente zwischen zwei Teilnehmern oder zwischen einem Teilnehmer und einer anderen zentralen Gegenpartei,
- 2.
- die Bereitstellung von Mechanismen zur Planung und Absicherung von Ausfällen von Teilnehmern oder von interoperabel verbundenen zentralen Gegenparteien, zur Segregierung von Positionen der indirekten Teilnehmer und Kunden von Teilnehmern sowie zur Übertragung von Positionen auf andere Teilnehmer;
- c.
- bei Zentralverwahrern:
- 1.
- der Betrieb einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems,
- 2.
- das erstmalige Verbuchen von Effekten in einem Effektenkonto,
- 3.
- die Bestandesabstimmung;
- d.
- bei Transaktionsregistern:
- 1.
- die Sammlung, Verwaltung und Verwahrung der gemeldeten Daten,
- 2.
- die Veröffentlichung von gemeldeten Daten,
- 3.
- die Gewährung des Zugangs zu gemeldeten Daten;
- e.
- bei Zahlungssystemen:
- 1.
- die Entgegennahme und Ausführung von Zahlungsaufträgen der Teilnehmer,
- 2.
- das Führen von Verrechnungskonten.
Art. 13 Mindestkapital
(Art. 12 FinfraG)
1Das Mindestkapital beträgt für:
- a.
- Handelsplätze: 1 Million Franken, wobei die FINMA in begründeten Fällen einen bis zu 50 Prozent höheren Mindestbetrag festlegen kann;
- b.
- zentrale Gegenparteien: 10 Millionen Franken;
- c.
- Zentralverwahrer: 5 Millionen Franken;
- d.
- Transaktionsregister: 500 000 Franken;
- e.
- Zahlungssysteme: 1,5 Millionen Franken.
2Bei Sacheinlagegründungen sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine Finanzmarktinfrastruktur.
Art. 14 Geschäftskontinuität
(Art. 13 FinfraG)
1Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist in der Unternehmensorganisation zu verankern und regelt insbesondere:
- a.
- die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen;
- b.
- die Periodizität der Überprüfung der Geschäftsauswirkungsanalyse nach Absatz 2;
- c
- die Berichterstattung, Kommunikation und Schulung.
2Die Finanzmarktinfrastruktur erstellt eine Geschäftsauswirkungsanalyse, die den Wiederherstellungsgrad und die Wiederherstellungszeitspanne für die betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse festlegt.
3Sie legt Optionen für die Wiederherstellung der betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse fest.
4Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
Art. 15 Informationstechnische Systeme
(Art. 14 FinfraG)
1Die informationstechnischen Systeme müssen so angelegt sein, dass:
- a.
- die Anforderungen an die Verfügbarkeit sowie die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen mit Blick auf die Geschäftstätigkeit angemessen erfüllt werden können;
- b.
- eine verlässliche Zugriffskontrolle möglich ist;
- c.
- Vorkehrungen bestehen, um Sicherheitsmängel erkennen und darauf angemessen reagieren zu können.
2Die Finanzmarktinfrastruktur trifft geeignete Massnahmen, damit bei Verlust von geschäftsrelevanten Daten diese wiederhergestellt werden können.
Art. 16 Auslandgeschäft
(Art. 17 FinfraG)
1Die Meldung, die eine Finanzmarktinfrastruktur der FINMA machen muss, bevor sie im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:
- a.
- einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;
- b.
- die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;
- c.
- die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;
- d.
- die Prüfgesellschaft;
- e.
- die Aufsichtsbehörde im Gastland.
2Die Finanzmarktinfrastruktur muss der FINMA zudem melden:
- a.
- die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland;
- b.
- jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland;
- c.
- einen Wechsel der Prüfgesellschaft;
- d.
- einen Wechsel der Aufsichtsbehörde im Gastland.
Art. 17 Diskriminierungsfreier und offener Zugang
(Art. 18 FinfraG)
1Ein diskriminierungsfreier Zugang ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu hohe oder sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen oder überhöhte Preise für die Nutzung der angebotenen Dienstleistungen verlangt werden. Gebührenstrukturen dürfen keine Marktstörungen begünstigen.
2Die Finanzmarktinfrastruktur kann den Zugang von der Erfüllung operationeller, technischer, finanzieller und rechtlicher Voraussetzungen abhängig machen.
3Macht sie eine Zugangsbeschränkung aus Gründen der Effizienz geltend, so hört die FINMA im Rahmen ihrer Beurteilung die Wettbewerbskommission an.
Art. 18 Vermeidung von Interessenkonflikten
(Art. 20 FinfraG)
Kann durch organisatorische Massnahmen eine Benachteiligung der Teilnehmer durch Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies offenzulegen.
Art. 19 Veröffentlichung wesentlicher Informationen
(Art. 21 FinfraG)
Die Finanzmarktinfrastruktur veröffentlicht regelmässig neben den Informationen nach Artikel 21 FinfraG:
- a.
- die Regeln und Verfahren für den Betrieb der Finanzmarktinfrastruktur, einschliesslich der Rechte und Pflichten der Finanzmarktinfrastruktur sowie der Teilnehmer;
- b.
- die Preise und Gebühren für die von der Finanzmarktinfrastruktur erbrachten Dienstleistungen, einschliesslich der Bedingungen für die Gewährung von Rabatten;
- c.
- die mit den erbrachten Dienstleistungen verbundenen Risiken für die Teilnehmer;
- d.
- die Kriterien zur Suspendierung und zum Ausschluss eines Teilnehmers;
- e.
- die Regeln und Verfahren beim Ausfall eines Teilnehmers;
- f.
- die Regeln und Verfahren, die erforderlich sind, um die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen von Teilnehmern und indirekten Teilnehmern getrennt zu halten und aufzuzeichnen sowie zu übertragen;
- g.
- die aggregierten Transaktionsvolumina und -beträge;
- h.
- die Anzahl, den Nominalwert und die Emissionswährung der zentral verwahrten Effekten;
- i.
- weitere Informationen gemäss anerkannten internationalen Standards.
2. Abschnitt: Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 20 Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung
(Art. 24 FinfraG)
1Der Stabilisierungsplan und der Abwicklungsplan haben die Vorgaben ausländischer Aufsichtsbehörden und Zentralbanken über die Stabilisierung, Sanierung und Liquidation zu berücksichtigen.
2Der Stabilisierungsplan umfasst insbesondere eine Beschreibung der zu treffenden Massnahmen sowie der Ressourcen, die für deren Umsetzung erforderlich sind. Er ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
3Die Finanzmarktinfrastruktur beschreibt bei der Einreichung, welche Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland (Art. 21) sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat.
4Sie reicht der FINMA jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals den Stabilisierungsplan und die für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen ein. Dieselben Dokumente sind auch einzureichen, wenn Veränderungen ihre Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.
5Die FINMA räumt der Finanzmarktinfrastruktur für die vorbereitende Umsetzung der im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen eine angemessene Frist ein.
Art. 21 Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit
(Art. 24 Abs. 1 FinfraG)
Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzmarktinfrastruktur können insbesondere umfassen:
- a.
- strukturelle Verbesserung und Entflechtung durch:
- 1.
- Ausrichtung der Rechtsstruktur nach Geschäftseinheiten (business-aligned legal entities),
- 2.
- Bildung rechtlich selbstständiger Dienstleistungseinheiten,
- 3.
- Eliminierung oder Verminderung faktischer Beistandszwänge, insbesondere durch Bildung einer unabhängigen Führungsstruktur,
- 4.
- Reduktion geografischer oder bilanzieller Asymmetrien;
- b.
- finanzielle Entflechtung zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken durch:
- 1.
- Reduktion der Kapitalbeteiligungen unter den juristischen Einheiten auf gleicher Ebene,
- 2.
- Beschränkung der Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien unter juristischen Einheiten auf gleicher Ebene innerhalb der Finanzgruppe,
- 3.
- Schaffung einer Anreizstruktur zu möglichst marktnaher konzerninterner Finanzierung;
- c.
- operative Entflechtung zur Sicherung von Daten und zur Weiterführung wichtiger betrieblicher Dienstleistungen durch:
- 1.
- Gewährleistung des Zugriffs auf und des Einsatzes von Datenbeständen, Datenbanken und Informatikmitteln,
- 2.
- Separierung wesentlicher Funktionen oder deren nachhaltige Auslagerung,
- 3.
- Zugang zu und Weiternutzung von für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Systemen.
2. Kapitel: Handelsplätze und organisierte Handelssysteme
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 22 Multilateraler Handel
(Art. 26 und 42 FinfraG)
Als multilateral gilt der Handel, der die Interessen einer Vielzahl von Teilnehmern am Kauf und Verkauf von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten innerhalb des Handelssystems zu einem Vertragsabschluss zusammenführt.
Art. 23 Nichtdiskretionäre Regeln
(Art. 26 und 42 FinfraG)
Als nichtdiskretionär gelten Regeln, die dem Handelsplatz oder dem Betreiber eines organisierten Handelssystems bei der Zusammenführung von Angeboten keinen Ermessensspielraum einräumen.
2. Abschnitt: Handelsplätze
Art. 24 Regulierungs- und Überwachungsorganisation
(Art. 27 FinfraG)
1Eine angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation umfasst insbesondere folgende Stellen:
- a.
- eine Stelle, die Regulierungsaufgaben wahrnimmt;
- b.
- eine Handelsüberwachungsstelle;
- c.
- eine Stelle für die Zulassung von Effekten zum Handel;
- d.
- eine Beschwerdeinstanz.
2Die Stellen, welche die Regulierungs- und Überwachungsaufgaben des Handelsplatzes wahrnehmen, müssen von der Geschäftsführung des Handelsplatzes personell und organisatorisch unabhängig sein. Sie sind organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten.
3Im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, müssen Emittenten sowie Anlegerinnen und Anleger angemessen vertreten sein.
4Der Handelsplatz legt die Aufgaben und Kompetenzen der Stellen sowie die Vertretung der Emittenten und der Anlegerinnen und Anleger im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, in seinen Reglementen fest.
Art. 25 Genehmigung von Reglementen
(Art. 27 Abs. 4 FinfraG)
1Bei der Genehmigung von Reglementen prüft die FINMA insbesondere, ob diese:
- a.
- die Transparenz und die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger sicherstellen; und
- b.
- die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte gewährleisten.
2Die FINMA kann vor ihrem Entscheid die Wettbewerbskommission konsultieren. Diese äussert sich dazu, ob die Reglemente wettbewerbsneutral sind und wettbewerbsbehindernde Absprachen begünstigen oder nicht.
Art. 26 Organisation des Handels
(Art. 28 FinfraG)
Der Handelsplatz legt Verfahren fest, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Effekten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.
Art. 27 Vorhandelstransparenz
(Art. 29 Abs. 1 und 3 Bst. b FinfraG)
1Der Handelsplatz veröffentlicht während der üblichen Handelszeiten kontinuierlich die über seine Handelssysteme mitgeteilten Informationen zur Vorhandelstransparenz für Aktien.
2Zu veröffentlichen sind für jede Aktie die fünf besten Geld- und Briefkurse und das Volumen der Aufträge.
3Die Absätze 1 und 2 gelten auch für verbindliche Interessenbekundungen.
4Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen Ausnahmen vorsehen bei:
- a.
- Referenzkurssystemen, sofern die Referenzkurse breit gestreut werden und von den Teilnehmern als verlässlich angesehen werden;
- b.
- Systemen, die ausschliesslich bereits ausgehandelte Geschäfte formalisieren;
- c.
- Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist;
- d.
- Aufträgen mit grossem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang.
Art. 28 Nachhandelstransparenz
(Art. 29 Abs. 2 und 3 Bst. b FinfraG)
1Der Handelsplatz veröffentlicht die Informationen zur Nachhandelstransparenz über die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse gemäss seinen Reglementen.
2Nachhandelsinformationen über Abschlüsse, die an einem Handelsplatz ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten getätigt wurden, sind vor Beginn des nächsten Handelstages an dem Handelsplatz zu veröffentlichen, an dem das Geschäft getätigt wurde.
3Absatz 1 gilt auch für Abschlüsse, die ausserhalb des Handelsplatzes getätigt werden, sofern sie während eines Handelstages an dem für die betreffende Effekte wichtigsten Markt oder während der üblichen Handelszeiten des Handelsplatzes getätigt werden. Andernfalls sind die Informationen unmittelbar vor Beginn der üblichen Handelszeiten des Handelsplatzes oder spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages auf dem wichtigsten Markt dieser Effekte zu veröffentlichen.
4Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen eine spätere Veröffentlichung vorsehen bei:
- a.
- Geschäften mit grossem Volumen nach Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe d;
- b.
- Geschäften:
- 1.
- die über einen für die Effekte typischen Umfang hinausgehen,
- 2.
- bei denen ein Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken ausgesetzt würde, und
- 3.
- bei denen berücksichtigt wird, ob es sich bei den Vertragsparteien um Klein- oder Grossanleger handelt;
- c.
- Geschäften mit Effekten, für die kein liquider Markt besteht.
Art. 29 Ausnahmen von der Vor- und der Nachhandelstransparenz
(Art. 29 Abs. 3 Bst. b FinfraG)
1Nicht den Bestimmungen zur Vor- und zur Nachhandelstransparenz unterliegen Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von:
- a.
- Bund, Kantonen oder Gemeinden;
- b.
- der SNB;
- c.
- der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ);
- d.
- multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 (ERV).
2Von den Bestimmungen zur Vor- und zur Nachhandelstransparenz ausgenommen werden können Effektengeschäfte, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte erfolgen im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck:
- a.
- ausländischen Zentralbanken;
- b.
- der Europäischen Zentralbank (EZB);
- c.
- Stellen eines Staates, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
- d.
- der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF);
- e.
- dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM).
3Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) veröffentlicht eine Liste der Stellen, die unter Absatz 2 fallen.
4Ob Geschäfte im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden, ist dem Handelsplatz mitzuteilen.
Art. 30 Sicherstellung eines geordneten Handels
(Art. 30 FinfraG)
1Der Handelsplatz legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme zu verfügen.
2Er muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um insbesondere sicherzustellen, dass seine Handelssysteme:
- a.
- belastbar sind und mit ausreichenden Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen ausgestattet sind;
- b.
- in der Lage sind, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemässen Handel zu gewährleisten;
- c.
- wirksamen Notfallvorkehrungen unterliegen, um im Fall von Störungen in seinen Handelssystemen die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten;
- d.
- Aufträge ablehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen;
- e.
- in der Lage sind, den Handel vorübergehend einzustellen oder einzuschränken, wenn es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einer Effekte auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt;
- f.
- in der Lage sind, in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen; und
- g.
- regelmässig geprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen nach den Buchstaben a-f erfüllt sind.
3Er hat über schriftliche Vereinbarungen mit allen Teilnehmern mit einer besonderen Funktion zu verfügen, namentlich mit denjenigen, die an dem Handelsplatz eine Market-Making-Strategie verfolgen. Er unterhält Systeme und Verfahren, die die Einhaltung der Regeln durch diese Teilnehmer gewährleisten.
4Er kann in seinen Reglementen vorsehen, dass Teilnehmer Leerverkäufe in seinem Handelssystem zu kennzeichnen haben.
Art. 31 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel
(Art. 30 FinfraG)
1Der Handelsplatz muss in der Lage sein, Folgendes zu erkennen:
- a.
- die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge;
- b.
- die verschiedenen für die Auftragserstellung verwendeten Algorithmen;
- c.
- die Händler der Teilnehmer, die diese Aufträge im Handelssystem ausgelöst haben.
2Er verlangt von Teilnehmern, die algorithmischen Handel betreiben, dies zu melden und die auf diese Weise erzeugten Aufträge zu kennzeichnen, Aufzeichnungen von allen gesendeten Aufträgen einschliesslich Auftragsstornierungen aufzubewahren und insbesondere über wirksame Vorkehrungen und Risikokontrollen zu verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Systeme:
- a.
- belastbar sind und mit ausreichenden Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen ausgestattet sind;
- b.
- angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;
- c.
- keine Störungen auf dem Handelsplatz verursachen oder dazu beitragen;
- d.
- Verstösse gegen die Artikel 142 und 143 FinfraG wirksam verhindern;
- e.
- angemessenen Tests von Algorithmen und Kontrollmechanismen unterliegen, einschliesslich Vorkehrungen zur:
- 1.
- Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von einem Teilnehmer in das System eingegeben werden können,
- 2.
- Verlangsamung des Auftragsaufkommens, wenn das Risiko besteht, dass die Systemkapazität erreicht wird, und
- 3.
- Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Mindestpreisänderungsgrösse, die auf dem Handelsplatz zulässig ist.
3Um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität Rechnung zu tragen, kann der Handelsplatz höhere Gebühren vorsehen für:
- a.
- die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden;
- b.
- Teilnehmer, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist;
- c.
- Teilnehmer mit:
- 1.
- einer Infrastruktur zur Minimierung von Verzögerungen bei der Auftragsübertragung,
- 2.
- einem System, das über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags entscheidet, und
- 3.
- einer hohen untertägigen Anzahl von Preisangeboten, Aufträgen oder Stornierungen.
Art. 32 Überwachung des Handels
(Art. 31 Abs. 2 FinfraG)
1Die Handelsüberwachungsstelle muss über die für ihre Aufgaben angemessenen Systeme und Ressourcen verfügen.
2Die Funktion der Handelsüberwachungssysteme muss auch bei erhöhtem Datenvolumen ohne Einschränkung gewährleistet sein.
3Die Handelsüberwachungsstelle überwacht den Handel so, dass Verhaltensweisen nach den Artikeln 142 und 143 FinfraG unabhängig davon, ob sie auf manuellen, automatisierten oder algorithmischen Handel zurückzuführen sind, aufgedeckt werden können.
Art. 33 Zulassung von Effekten durch eine Börse
(Art. 35 FinfraG)
1Die Börse gewährleistet, dass sowohl alle zum Handel zugelassenen als auch alle kotierten Effekten fair, effizient und ordnungsgemäss gehandelt werden können.
2Bei Derivaten stellt sie insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatehandels eine ordnungsgemässe Kursbildung ermöglicht.
3Die Börse trifft die Vorkehrungen, die notwendig sind, um die von ihr zum Handel zugelassenen und kotierten Effekten auf Erfüllung der Zulassungs- und Kotierungsanforderungen hin zu überprüfen.
Art. 34 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem
(Art. 36 FinfraG)
1Das multilaterale Handelssystem gewährleistet, dass alle zum Handel zugelassenen Effekten fair, effizient und ordnungsgemäss gehandelt werden können.
2Bei Derivaten stellt es insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatehandels eine ordnungsgemässe Kursbildung ermöglicht.
3Das multilaterale Handelssystem trifft die Vorkehrungen, die notwendig sind, um die von ihm zum Handel zugelassenen Effekten auf Erfüllung der Zulassungsanforderungen hin zu überprüfen.
Art. 35 Beschwerdeinstanz
(Art. 37 Abs. 1-3 FinfraG)
1Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2Die Mitglieder dürfen weder der Stelle für die Zulassung von Effekten zum Handel angehören noch in einem Arbeitsverhältnis oder einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Handelsplatz stehen, das zu Interessenkonflikten führt.
3Für die Mitglieder der unabhängigen Beschwerdeinstanz gelten die Ausstandbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051.
4Das Reglement über die unabhängige Beschwerdeinstanz enthält Vorschriften betreffend Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren vor der Beschwerdeinstanz.
Art. 36 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer
(Art. 38 FinfraG)
1Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer zeichnen sämtliche bei ihnen eingegangenen Aufträge und von ihnen getätigten Geschäfte in Effekten auf.
2Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Aufträge und Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
3Die Aufzeichnungspflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
4Die FINMA regelt, welche Angaben erforderlich und in welcher Form aufzuzeichnen sind.
Art. 37 Meldepflicht der Teilnehmer
(Art. 39 FinfraG)
1Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer melden sämtliche von ihnen getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:
- a.
- die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;
- b.
- Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses;
- c.
- der Kurs; und
- d.
- Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.
2Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
3Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
4Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:
- a.
- Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handelsplatz die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn:
- 1.
- sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Effektenhändlers oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und
- 2.
- die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der betreffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;
- b.
- Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werden.
5Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
3. Abschnitt: Organisierte Handelssysteme
Art. 38 Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 39 Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten
(Art. 44 FinfraG)
1Der Betreiber eines organisierten Handelssystems erlässt Regeln zur Organisation des Handels und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften sowie den Ablauf des Handels.
2Er führt chronologische Aufzeichnungen über sämtliche im Rahmen des organisierten Handelssystems getätigten Aufträge und Geschäfte.
3Bei Vertragsabschlüssen nach diskretionären Regeln dürfen sich deckende Kundenaufträge nur zusammengeführt werden, wenn die bestmögliche Erfüllung gewährt werden kann. Ausnahmen sind nur zulässig, sofern die betroffenen Kundinnen und Kunden ausdrücklich auf eine bestmögliche Erfüllung verzichtet haben.
Art. 40 Sicherstellung eines geordneten Handels
(Art. 45 FinfraG)
Der Betreiber eines organisierten Handelssystems legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme nach Artikel 30 Absätze 2-4 zu verfügen.
Art. 41 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel
(Art. 45 FinfraG)
Um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden, muss der Betreiber eines organisierten Handelssystems wirksame Vorkehrungen nach Artikel 31 treffen.
Art. 42 Vorhandelstransparenz
(Art. 46 Abs. 2 und 3 FinfraG)
1Beim multilateralen Handel sowie beim bilateralen Handel, bei dem ein liquider Markt gegeben ist, gelten die Artikel 27 und 29 sinngemäss.
2Beim bilateralen Handel, bei dem kein liquider Markt gegeben ist, genügen Kursofferten auf Anfrage.
3. Kapitel: Zentrale Gegenparteien
Art. 44 Funktion
(Art. 48 FinfraG)
Die zentrale Gegenpartei gewährleistet insbesondere die standardisierte Aufzeichnung sämtlicher Einzelheiten der von ihr abgerechneten Geschäfte, der Forderungen und Verpflichtungen der Teilnehmer sowie ihrer Meldungen an Transaktionsregister.
Art. 45 Organisation, Geschäftskontinuität und informationstechnische Systeme
(Art. 8, 13 und 14 FinfraG)
1Die zentrale Gegenpartei hat ein Risikokomitee einzurichten, dem Vertreterinnen und Vertreter der Teilnehmer, der indirekten Teilnehmer sowie des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle angehören. Dieses berät die zentrale Gegenpartei in allen Belangen, die sich auf das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei auswirken können.
2Die zentrale Gegenpartei hat Verfahren, eine Kapazitätsplanung sowie ausreichende Kapazitätsreserven vorzusehen, damit ihre Systeme im Falle einer Störung alle noch offenen Transaktionen vor Tagesabschluss verarbeiten können.
Art. 46 Sicherheiten
(Art. 49 FinfraG)
1Werden im Voraus festgelegte Schwellenwerte überschritten, so zieht die zentrale Gegenpartei Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen mindestens einmal täglich ein.
2Sie vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass sie rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann.
3Sie sieht Verfahren vor, anhand deren sie die ihrem Risikomanagement zugrunde liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch.
4Verwahrt die zentrale Gegenpartei eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert sie die damit verbundenen Risiken. Insbesondere verwahrt sie die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und, so weit als möglich, einer Aufsicht unterstehenden Finanzintermediären.
Art. 47 Erfüllung wechselseitiger Verpflichtungen
(Art. 50 FinfraG)
Die zentrale Gegenpartei ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem sie sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
Art. 48 Eigenmittel
(Art. 51 FinfraG)
1Die zentrale Gegenpartei muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest-eigenmittel) nach Artikel 42 ERV1 unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.-3. Titel der ERV.2
2Die zugeordneten Eigenmittel nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c FinfraG betragen mindestens 25 Prozent der erforderlichen Eigenmittel nach dem 3. Titel der ERV.
3Die zentrale Gegenpartei hält weitere Eigenmittel, um die Kosten für eine freiwillige Geschäftsaufgabe oder Restrukturierung zu decken. Bei systemisch bedeutsamen zentralen Gegenparteien müssen diese ausreichen, um den Plan nach Artikel 72 umzusetzen, mindestens aber um die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken.
4Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Anforderungen nach den Absätzen 1-3 zulassen oder Verschärfungen anordnen.
5Die zentrale Gegenpartei hat über einen Plan zu verfügen, der darstellt, wie weitere Eigenmittel beschafft werden sollen, falls ihre Eigenmittel den Anforderungen nach den Absätzen 1-4 nicht mehr genügen. Der Plan ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
6Unterschreiten ihre Eigenmittel 110 Prozent der Anforderungen nach den Absätzen 1-4, so unterrichtet die zentrale Gegenpartei umgehend die FINMA und ihre Prüfgesellschaft und übermittelt der FINMA einen Plan, der darstellt, wie die Grenze wieder eingehalten werden kann.
1 SR 952.03
2 Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Art. 49 Risikoverteilung
(Art. 51 FinfraG)
Die zentrale Gegenpartei überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berechnungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der ERV1.
Art. 50 Liquidität
(Art. 52 FinfraG)
1Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 52 Absatz 1 FinfraG gelten:
- a.
- Barguthaben in dieser Währung bei einer Zentralbank oder einem kreditwürdigen Finanzinstitut;
- b.
- Barguthaben in anderen Währungen, die sich mit Devisengeschäften rechtzeitig in diese Währung konvertieren lassen;
- c.
- vertraglich vereinbarte, bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare unbesicherte Limiten (Kreditlinien) in dieser Währung bei einem kreditwürdigen Finanzinstitut;
- d.
- die Sicherheiten gemäss Artikel 49 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig durch Verkauf in Barguthaben in dieser Währung umwandeln lassen;
- e.
- die Sicherheiten gemäss Artikel 49 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig bei Zentralbanken oder kreditwürdigen Finanzinstituten mit vertraglich vereinbarten besicherten Kreditlimiten oder mit vertraglich vereinbarten Repolimiten in Barguthaben dieser Währung umwandeln lassen.
2Die zentrale Gegenpartei prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet sie auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Sie diversifiziert ihre Liquiditätsgeber.
3Die Anlagestrategie der zentralen Gegenpartei muss im Einklang mit ihrer Risikomanagementstrategie stehen. Sie hat Klumpenrisiken zu vermeiden.
Art. 51 Übertragbarkeit
(Art. 55 FinfraG)
1Die Übertragbarkeit ist sichergestellt, wenn:
- a.
- die Übertragung gemäss den massgeblichen Rechtsordnungen durchsetzbar ist; und
- b.
- der andere Teilnehmer gegenüber dem indirekten Teilnehmer verpflichtet ist, dessen Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen zu übernehmen.
2Kann eine Übertragung innerhalb der von der zentralen Gegenpartei festgesetzten Frist nicht stattfinden, so kann die zentrale Gegenpartei alle nach ihren Regeln vorgesehenen Vorkehrungen treffen, um die Risiken in Bezug auf die betroffenen Positionen aktiv zu verwalten, inklusive der Liquidation der Vermögenswerte und Sicherheiten des ausfallenden Teilnehmers, die dieser für Rechnung eines indirekten Teilnehmers oder seiner Kundinnen und Kunden hält.
4. Kapitel: Zentralverwahrer
Art. 52 Organisation
(Art. 8 FinfraG)
1Der Zentralverwahrer richtet für jedes von ihm betriebene Effektenabwicklungssystem einen Nutzerausschuss ein, in dem die Emittenten und die Teilnehmer dieser Effektenabwicklungssysteme vertreten sind.
2Der Nutzerausschuss berät den Zentralverwahrer in den wesentlichen Belangen, die die Emittenten und die Teilnehmer betreffen.
Art. 53 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten
(Art. 62 FinfraG)
Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für:
- a.
- das Einbringen von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen in das System der gemeinsamen Abwicklungsinfrastruktur;
- b.
- die Unwiderrufbarkeit von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen.
Art. 54 Sicherheiten
(Art. 64 FinfraG)
1Der Zentralverwahrer muss über ausreichende Sicherheiten verfügen, um seine laufenden Kreditrisiken vollständig zu decken.
2Er vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass er rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann.
3Er sieht Verfahren vor, anhand deren er die seinem Risikomanagement zugrunde liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch.
4Verwahrt er eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert er die damit verbundenen Risiken. Insbesondere verwahrt er die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und, so weit als möglich, einer Aufsicht unterstehenden Finanzintermediären.
Art. 55 Erfüllung wechselseitiger Verpflichtungen
(Art. 65 FinfraG)
Der Zentralverwahrer ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem er sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
Art. 56 Eigenmittel
(Art. 66 FinfraG)
1Der Zentralverwahrer muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest-eigenmittel) nach Artikel 42 ERV1 unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.-3. Titel der ERV.2
2Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 3-6 sinngemäss.
1 SR 952.03
2 Fassung gemäss Beilage Ziff. 2 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Art. 57 Risikoverteilung
(Art. 66 FinfraG)
Der Zentralverwahrer überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berechnungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der ERV1.
Art. 58 Liquidität
(Art. 67 FinfraG)
1Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 67 Absatz 1 FinfraG gelten:
- a.
- Barguthaben in dieser Währung bei einer Zentralbank oder einem kreditwürdigen Finanzinstitut;
- b.
- Barguthaben in anderen Währungen, die sich mit Devisengeschäften rechtzeitig in diese Währung konvertieren lassen;
- c.
- vertraglich vereinbarte, bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare unbesicherte Limiten (Kreditlinien) in dieser Währung bei einem kreditwürdigen Finanzinstitut;
- d.
- die Sicherheiten gemäss Artikel 64 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig durch Verkauf in Barguthaben in dieser Währung umwandeln lassen;
- e.
- die Sicherheiten gemäss Artikel 64 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig bei Zentralbanken oder kreditwürdigen Finanzinstituten mit vertraglich vereinbarten besicherten Kreditlimiten oder mit vertraglich vereinbarten Repolimiten in Barguthaben dieser Währung umwandeln lassen.
2Der Zentralverwahrer prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 67 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet er auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Er diversifiziert seine Liquiditätsgeber.
3Die Anlagestrategie des Zentralverwahrers muss im Einklang mit seiner Risikomanagementstrategie stehen. Er hat Klumpenrisiken zu vermeiden.
5. Kapitel: Transaktionsregister
Art. 59 Nebendienstleistungen
(Art. 10 FinfraG)
Bietet das Transaktionsregister Nebendienstleistungen an, so muss es diese betrieblich getrennt von seinen wesentlichen Dienstleistungen erbringen.
Art. 60 Datenaufbewahrung
(Art. 75 FinfraG)
1Das Transaktionsregister muss die gemeldeten Daten:
- a.
- umgehend und vollständig registrieren;
- b.
- sowohl on- als auch offline speichern;
- c.
- in angemessener Anzahl kopieren.
2Es zeichnet sämtliche Änderungen der gemeldeten Daten auf. Dabei gibt es an:
- a.
- auf wessen Antrag die Änderung vorgenommen wird;
- b.
- die Gründe für die Änderung;
- c.
- den Zeitpunkt der Änderung;
- d.
- eine eindeutige Umschreibung der Änderung.
Art. 61 Datenveröffentlichung
(Art. 76 FinfraG)
1Das Transaktionsregister veröffentlicht mindestens wöchentlich die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach folgenden Derivatekategorien:
- a.
- Warenderivate;
- b.
- Kreditderivate;
- c.
- Devisenderivate;
- d.
- Aktienderivate;
- e.
- Zinsderivate;
- f.
- sonstige Derivate.
2Die Daten müssen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.
3Aufgrund der veröffentlichten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu ziehen.
Art. 62 Datenzugang für inländische Behörden
(Art. 77 FinfraG)
1Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden unter Vorbehalt von Absatz 2 Zugang:
- a.
- der FINMA: zu allen Transaktionsdaten;
- b.
- der SNB: zu allen Transaktionsdaten;
- c.
- der Übernahmekommission: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang zu einem Verfahren in Übernahmesachen haben;
- d.
- der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die sie in einem konkreten Aufsichtsverfahren über Revisionsunternehmen benötigt;
- e.
- der Wettbewerbskommission: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang zu einem Verfahren in Wettbewerbssachen haben;
- f.
- der Elektrizitätskommission: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, deren Basiswert Strom ist.
2Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind.
Art. 63 Datenzugang für ausländische Behörden
(Art. 78 FinfraG)
1Das Transaktionsregister gewährt ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden ausschliesslich zum Zweck des in ihre Zuständigkeit fallenden Vollzugs des Finanzmarktrechts Zugang zu Transaktionsdaten.
2Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind.
Art. 64 Verfahren
(Art. 77 und 78 FinfraG)
1Der Zugang der Behörden erfolgt nach Massgabe der Kommunikationsprotokolle, Datenaustausch-Normen und Referenzdaten, die auf internationaler Ebene gebräuchlich sind.
2Die Behörden haben mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu den Daten erhalten, welche die Daten zur Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar benötigen.
3Das Transaktionsregister stellt den Behörden ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt:
- a.
- Angaben zur Behörde;
- b.
- Grund der Datenanfrage und Bezug zu ihrem Mandat;
- c.
- Rechtsgrundlage für die Datenanfrage;
- d.
- Beschreibung der Daten, die verlangt werden;
- e.
- Darlegung der getroffenen Massnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit erhaltener Daten.
4Von ausländischen Behörden verlangt es zusätzlich die Bestätigung, dass eine Vereinbarung zwischen ausländischen und inländischen Behörden nach Artikel 78 Absatz 1 FinfraG besteht.
5Das Transaktionsregister zeichnet Informationen über den Datenzugang auf.
Art. 65 Datenübermittlung an Private
(Art. 79 FinfraG)
1Das Transaktionsregister stellt den Privaten ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt:
- a.
- Angaben zur Person;
- b.
- Grund der Datenanfrage;
- c.
- Beschreibung der Daten, die verlangt werden.
2Aufgrund der übermittelten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine andere Vertragspartei zu ziehen.
6. Kapitel: Zahlungssysteme
Art. 66 Grundsätze der Abrechnung und Abwicklung
(Art. 82 FinfraG)
1Das Zahlungssystem gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Abrechnung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen.
2Es legt den Zeitpunkt fest, ab dem:
- a.
- eine Weisung für eine Zahlung nicht mehr abgeändert oder widerrufen werden kann;
- b.
- eine Zahlung abgewickelt ist.
3Zahlungssysteme, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für:
- a.
- das Einbringen von Zahlungsaufträgen in das System der gemeinsamen Abwicklungsinfrastruktur;
- b.
- die Unwiderrufbarkeit von Zahlungsaufträgen.
4Das Zahlungssystem wickelt Zahlungen so weit wie möglich in Echtzeit ab, spätestens aber am Ende des Valutatages.
Art. 67 Sicherheiten
(Art. 82 FinfraG)
1Das Zahlungssystem deckt Risiken, die bei einer Kreditgewährung entstehen, durch geeignete Massnahmen.
2Es akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Es bewertet die Sicherheiten vorsichtig.
3Es vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass es rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann.
4Es sieht Verfahren vor, anhand deren es die seinem Risikomanagement zugrunde liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch.
5Verwahrt es eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert es die damit verbundenen Risiken. Insbesondere verwahrt es die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und, so weit als möglich, einer Aufsicht unterstehenden Finanzintermediären.
Art. 68 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
(Art. 82 FinfraG)
1Das Zahlungssystem ermöglicht die Abwicklung von Zahlungen durch Übertragung von bei einer Zentralbank gehaltenen Sichtguthaben.
2Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwendet es ein Zahlungsmittel, das keine oder nur geringe Kredit- und Liquiditätsrisiken aufweist. Es minimiert und überwacht diese Risiken laufend.
3Für die Abwicklung wechselseitiger Verpflichtungen ermöglicht das Zahlungssystem den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem es sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
Art. 69 Eigenmittel
(Art. 82 FinfraG)
Bei systemisch bedeutsamen Zahlungssystemen müssen die Eigenmittel ausreichen, um den Plan nach Artikel 72 umzusetzen, mindestens aber um die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken.
Art. 70 Liquidität
(Art. 82 FinfraG)
1Das Zahlungssystem muss über Liquidität gemäss Artikel 58 Absatz 1 verfügen, die ausreicht, um:
- a.
- seinen Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem es die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und
- b.
- seine Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu können.
2Es legt seine Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an.
3Es prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Absatz 1 unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet es auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Es diversifiziert seine Liquiditätsgeber.
4Die Anlagestrategie des Zahlungssystems muss im Einklang mit seiner Risikomanagementstrategie stehen. Es hat Klumpenrisiken zu vermeiden.
7. Kapitel: Aufsicht und Überwachung
Art. 71 Prüfung
(Art. 84 Abs. 1 FinfraG)
1Die Prüfgesellschaft der Finanzmarktinfrastruktur prüft, ob diese die Verpflichtungen erfüllt, die sich aus dem Gesetz, aus dieser Verordnung und aus ihren vertraglichen Grundlagen ergeben.
2Die Prüfgesellschaft des Handelsplatzes koordiniert ihre Prüfungen mit dessen Handelsüberwachungsstelle und stellt ihr den Prüfbericht zu.
Art. 72 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung
(Art. 86 FinfraG)
1Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen erstellen einen Plan, der zeigt, wie die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse bei einer freiwilligen Geschäftsaufgabe geordnet beendet werden sollen. Der Plan berücksichtigt die Zeitspanne, die erforderlich ist, damit sich die Teilnehmer an eine alternative Finanzmarktinfrastruktur anbinden können. Er ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
2Absatz 1 gilt auch, soweit die Aufgabe eines systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesses nicht zur Rückgabe der Bewilligung führt.
8. Kapitel: Insolvenzrechtliche Bestimmungen
Art. 73 Systemschutz
(Art. 89 FinfraG)
1Weisungen von Teilnehmern sind insbesondere Instruktionen, die:
- a.
- unmittelbar die Abwicklung von Zahlungen oder Effektentransaktionen betreffen; oder
- b.
- der Bereitstellung der nach den Regeln des Systems erforderlichen finanziellen Mittel oder Sicherheiten dienen.
2Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann ab dem Zeitpunkt nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe a FinfraG und nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung weder von einem Teilnehmer dieses Systems noch von einem Dritten widerrufen werden.
Art. 74 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz
(Art. 90 und 91 FinfraG)
1Zu den Aufrechnungsvereinbarungen gehören insbesondere Verrechnungs- und Netting-Bestimmungen sowie Ausfallvereinbarungen in bilateralen Vereinbarungen oder in Rahmenvereinbarungen.
2Unter Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen zu verstehen sind insbesondere die Abtretung, die Aufhebung und die Neubegründung durch Übereinkunft sowie das Schliessen einer Position gefolgt von der Wiedereröffnung einer äquivalenten Position.
3Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Vermögenswerten, deren Wert objektiv bestimmbar ist, gehen, soweit sie in der Transaktionskette weiter übertragen worden sind, mit der Übertragung einer Position auf den übernehmenden Teilnehmer über.
Art. 75 Aufschub der Beendigung von Verträgen
(Art. 92 FinfraG)
1Aufgeschoben werden können insbesondere:
- a.
- Verträge über den Kauf, den Verkauf, den Rückkauf, die Leihe von Wertpapieren und Wertrechten und den Handel mit Optionen auf Wertpapieren und Wertrechten;
- b.
- Verträge über den Kauf und Verkauf mit künftiger Lieferung von Rohstoffen sowie über den Handel mit Optionen auf Rohstoffen oder auf Rohstofflieferungen;
- c.
- Verträge über den Kauf, Verkauf oder Transfer von Gütern, Diensten, Rechten oder Zinsen zu einem im Voraus bestimmten Preis und künftigen Datum (Terminhandel);
- d.
- Verträge über Swapgeschäfte bezüglich Devisen, Währungen, Edelmetalle, Kredite sowie Wertpapiere, Wertrechte, Rohstoffe und deren Indizes.
2Die Finanzmarktinfrastruktur stellt sicher, dass neue Verträge oder Änderungen an bestehenden Verträgen, die ausländischem Recht unterstehen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorsehen, nur vereinbart werden, sofern die Gegenpartei einen Aufschub der Beendigung von Verträgen nach Artikel 30a BankG anerkennt.
3. Titel: Marktverhalten
1. Kapitel: Handel mit Derivaten
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 76 Kollektive Kapitalanlagen
(Art. 93 Abs. 2 Bst. e und f FinfraG)
Ob eine kollektive Kapitalanlage als Finanzielle Gegenpartei oder als kleine Finanzielle Gegenpartei gilt, bestimmt sich unbesehen, ob ihr Rechtspersönlichkeit zukommt oder nicht, entsprechend den nach Massgabe von Artikel 99 FinfraG auf ihre Rechnung getätigten OTC-Derivatgeschäften.
Art. 77 Unternehmen
(Art. 93 Abs. 3 FinfraG)
1Als Unternehmen gilt im Sinne des FinfraG, wer als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen ist.
2Als Unternehmen gelten auch wirtschaftlich tätige ausländische Unternehmen, die nach dem auf sie anwendbaren Recht juristische Personen sind, sowie Trusts oder ähnliche Konstruktionen.
Art. 78 Niederlassungen
(Art. 93 Abs. 5 FinfraG)
Stellt die FINMA fest, dass eine Schweizer Niederlassung einer ausländischen Gegenpartei einer Regulierung untersteht, die den gesetzlichen Anforderungen in wesentlichen Teilen nicht entspricht, so kann sie die Niederlassung für die von dieser getätigten Derivatgeschäfte den Artikeln 93-117 des FinfraG über den Handel mit Derivaten unterstellen.
Art. 79 Ausnahmen für weitere öffentliche Einrichtungen
(Art. 94 Abs. 2 FinfraG)
1Derivatgeschäfte mit folgenden Gegenparteien unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 104 FinfraG, nicht aber den anderen Pflichten im Handel mit Derivaten:
- a.
- ausländische Zentralbanken;
- b.
- die EZB;
- c.
- die EFSF;
- d.
- der ESM;
- e.
- Stellen eines Staates, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
- f.
- Finanzinstitute, die von einer Zentralregierung oder von einer Regierung einer untergeordneten Gebietskörperschaft eingerichtet wurden, um in staatlichem Auftrag auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis Förderdarlehen zu vergeben.
2Von der Meldepflicht ausgenommen werden können Derivatgeschäfte mit ausländischen Zentralbanken sowie den Stellen gemäss Absatz 1 Buchstabe e, soweit Gegenrecht gewährt wird.
3Das EFD veröffentlicht eine Liste der ausländischen Stellen, die unter Absatz 2 fallen.
Art. 80 Ausgenommene Derivate
(Art. 94 Abs. 4 FinfraG)
Neben den Derivaten nach Artikel 94 Absatz 3 FinfraG sind auch die nachfolgenden Derivate von den Artikeln 93-117 des FinfraG über den Handel mit Derivaten ausgenommen:
- a.
- Derivate, die in Form eines Wertpapiers oder eines Wertrechts begeben sind;
- b.
- Derivate, die in Form einer Einlage entgegengenommen werden.
Art. 81 Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht
(Art. 95 FinfraG)
1Die FINMA anerkennt ausländisches Recht als gleichwertig, wenn die Pflichten im Handel mit Derivaten und die Bestimmungen zur Aufsicht in den wesentlichen Wirkungen mit den schweizerischen vergleichbar sind.
2Diese Voraussetzung ist erfüllt mit Bezug auf die:
- a.
- Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG: wenn die Abrechnung die System- und Gegenparteirisiken aus standardisierten OTC-Derivaten weitgehend reduziert;
- b.
- die Meldepflicht nach Artikel 104 FinfraG: wenn die Meldung mindestens die Angaben nach Artikel 105 Absatz 2 FinfraG enthält;
- c.
- die Risikominderungspflicht nach den Artikeln 107-110 FinfraG: wenn die entsprechenden Massnahmen die System- und Gegenparteirisiken bei nicht-standardisierten OTC-Derivaten weitgehend reduzieren;
- d.
- die Plattformhandelspflicht nach Artikel 112 FinfraG: wenn durch den Handel von standardisierten Derivaten über Handelsplätze oder organisierte Handelssysteme die Vor- und Nachhandelstransparenz im Derivatmarkt angemessen verbessert wird.
3Eine schweizerische Gegenpartei kann ihre Pflichten im Handel mit Derivaten mit einer anderen schweizerischen Gegenpartei nach einem von der FINMA anerkannten ausländischen Aufsichtsrecht erfüllen, sofern das Derivatgeschäft oder eine Gegenpartei zu diesem eine sachliche Beziehung aufweist. Die blosse Rechtswahl schafft keine sachliche Beziehung.
Art. 82 Informationsfluss innerhalb der Gruppe
(Art. 96 FinfraG)
Beauftragt die Gegenpartei Gruppengesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und Ausland mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 93-117 FinfraG, so kann sie mit diesen alle hierzu erforderlichen Informationen, einschliesslich Kundendaten, austauschen, ohne dass es der Einwilligung der Kundin oder des Kunden bedarf.
Art. 83 Erklärung über Parteieigenschaft
(Art. 97 Abs. 3 FinfraG)
1Die Erklärung einer Gegenpartei über ihre Parteieigenschaft gilt in Bezug auf alle Pflichten dieses Kapitels.
2Gegenparteien haben ihre Gegenparteien, mit denen sie gewöhnlich Derivatgeschäfte eingehen, über die Änderung ihres Status fristgerecht zu informieren.
Art. 84 Währungsswaps und Währungstermingeschäfte
(Art. 101 Abs. 3, 107 Abs. 2, 113 Abs. 3 FinfraG)
Als Währungsswaps und Währungstermingeschäfte, die von der Abrechnungspflicht (Art. 97 FinfraG), den Risikominderungspflichten (Art. 107-111 FinfraG) sowie der Plattformhandelspflicht (Art. 112 FinfraG) ausgenommen sind, gelten unabhängig von der jeweiligen Abwicklungsmethode alle Geschäfte zum Austausch von Währungen, bei denen eine reale Erfüllung gewährleistet ist.
2. Abschnitt: Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei
Art. 85 Beginn der Pflicht
(Art. 97 und 101 Abs. 2 FinfraG)
Die Pflicht, Derivatgeschäfte über bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenparteien abzurechnen, gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die FINMA die Abrechnungspflicht für die betreffende Derivatekategorie bekannt macht:
- a.
- nach Ablauf von 6 Monaten: für Derivatgeschäfte, die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei neu untereinander abschliessen;
- b.
- nach Ablauf von 12 Monaten: für Derivatgeschäfte, die:
- 1.
- Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei mit anderen Finanziellen Gegenparteien, die nicht klein sind, neu abschliessen, oder
- 2.
- übrige Finanzielle Gegenparteien, die nicht klein sind, neu untereinander abschliessen;
- c.
- nach Ablauf von 18 Monaten: für alle übrigen Derivatgeschäfte, die neu abgeschlossen werden.
Art. 86 Nicht erfasste Geschäfte
(Art. 94 Abs. 4 und 97 Abs. 2 FinfraG)1
1Geschäfte mit Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu der Abrechnungspflicht unterstellt sind, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, soweit sie vor Unterstellung unter die Abrechnungspflicht abgeschlossen wurden.
2Derivatgeschäfte mit Gegenparteien mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, für welche die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten nicht gelten, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden.
3Derivatgeschäfte, an denen ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks für gedeckte Schuldverschreibungen beteiligt ist, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
- Das Derivatgeschäft dient ausschliesslich der Absicherung von Zins- oder Währungsrisiken, die sich für den Deckungsstock aus der gedeckten Schuldverschreibung ergeben.
- b.
- Das Derivatgeschäft wird im Falle eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens, das über den Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder über den Rechtsträger des Deckungsstocks eröffnet wird, nicht beendet.
- c.
- Die Gegenpartei des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder des Rechtsträgers des Deckungsstocks ist mindestens gleichrangig mit den Gläubigern der gedeckten Schuldverschreibung; ausgenommen sind Fälle, in denen:
- 1.
- die Gegenpartei die säumige oder die betroffene Partei ist; oder
- 2.
- die Gegenpartei auf die Gleichrangigkeit verzichtet.
- d.
- Die übrigen unter dem Netting-Set abgeschlossenen Derivatgeschäfte hängen mit dem Deckungsstock zusammen.
- e.
- Die Besicherungsquote des Deckungsstocks beträgt mindestens 102 Prozent.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
Art. 87 Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken
(Art. 98 Abs. 3 FinfraG)
Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken sind unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts- oder Vermögensbewirtschaftung der Nichtfinanziellen Gegenpartei verbunden, wenn sie:
- a.
- der Absicherung von Risiken einer Veränderung des Werts der Aktiven oder Passiven dienen, über die die Nichtfinanzielle Gegenpartei oder deren Gruppe entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit nach vernünftigem Ermessen verfügt;
- b.
- der Absicherung von Risiken dienen, die sich aus indirekten Auswirkungen von Schwankungen der Zinssätze, Inflationsraten, Devisenkurse oder Kreditrisiken auf den Wert der Aktiven und Passiven ergeben;
- c.
- als Absicherungsgeschäfte nach einem Rechnungslegungsstandard gelten, der nach Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 20121 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung anerkannt ist; oder
- d.
- als pauschale Absicherungsgeschäfte im Rahmen einer Bewirtschaftung von Geschäftsrisiken (Portfolio- oder Macrohedging) oder mittels Näherungsverfahren (Proxy Hedging) nach anerkannten internationalen Standards abgeschlossen werden.
Art. 88 Schwellenwerte
(Art. 100 FinfraG)
1Für die Durchschnittsbruttopositionen ausstehender OTC-Derivatgeschäfte von Nichtfinanziellen Gegenparteien gelten die folgenden Schwellenwerte:
- a.
- Kreditderivate: 1,1 Milliarden Franken;
- b.
- Aktienderivate: 1,1 Milliarden Franken;
- c.
- Zinsderivate: 3,3 Milliarden Franken;
- d.
- Devisenderivate: 3,3 Milliarden Franken;
- e.
- Rohwarenderivate und sonstige Derivate: 3,3 Milliarden Franken.
2Für die Durchschnittsbruttoposition aller ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte von Finanziellen Gegenparteien gilt ein Schwellenwert von 8 Milliarden Franken auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe.
Art. 89 Durchschnittsbruttoposition
(Art. 100 FinfraG)
Bei der Berechnung der Durchschnittsbruttoposition der ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte gelten folgende Regeln:
- a.
- Es werden die bei der Berechnung aktuellen Wechselkurse verwendet.
- b.
- Positionen aus OTC-Derivatgeschäften werden eingerechnet, auch wenn sie freiwillig zentral abgerechnet werden.
- c.
- Positionen von vollkonsolidierten Gruppengesellschaften, einschliesslich derjenigen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, werden unabhängig vom Sitz der Muttergesellschaft einberechnet, wenn diese Gruppengesellschaften in der Schweiz als Finanzielle oder Nichtfinanzielle Gegenpartei gelten würden.
- d.
- Anpassungen des Nennbetrags während der Laufzeit werden einberechnet, wenn sie vertraglich bereits bei Beginn der Transaktion vorgesehen sind.
- e.
- Die einem Absicherungsgeschäft einer Nichtfinanziellen Gegenpartei in der Kette nachfolgenden Geschäfte gelten ebenfalls als Absicherungsgeschäfte.
- f.
- Eine Verrechnung ist bei entgegengesetzten Positionen in Derivaten erlaubt, die sich auf die gleichen Basisinstrumente beziehen, auf dieselbe Währung lauten und den gleichen Fälligkeitstermin haben. Dabei müssen die Referenzzinssätze bei zinsvariablen Positionen, die fixen Zinssätze und die Zinsfestsetzungstermine identisch sein.
- g.
- Derivate, die gemäss Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe b FinfraG nicht von der Abrechnungspflicht erfasst sind, werden nicht einberechnet.
Art. 90 Grenzüberschreitende Geschäfte
(Art. 94 Abs. 2 und 102 FinfraG)
Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
- a.
- ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und
- b.
- nach dem Recht dieses Staates nicht abrechnungspflichtig ist.
Art. 91 Gruppeninterne Geschäfte
(Art. 103 Bst. b FinfraG)
Nichtfinanzielle Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren, wenn sie über eine professionelle zentrale Tresorerie verfügen.
3. Abschnitt: Meldung an ein Transaktionsregister
Art. 92 Pflicht
(Art. 104 FinfraG)
1Derivatgeschäfte mit Parteien, die von den Bestimmungen über den Handel mit Derivaten ausgenommen sind, sind von der dem Gesetz unterstellten Gegenpartei zu melden.
2Unter Vorbehalt von Artikel 104 Absatz 4 FinfraG sind zentral abgerechnete Geschäfte, die über einen Handelsplatz oder über ein organisiertes Handelssystem gehandelt werden, jeweils von derjenigen Gegenpartei zu melden, die sich in der Kette näher bei der zentralen Gegenpartei befindet.
3Vorbehältlich einer anderslautenden Einigung wird die Eigenschaft als verkaufende Gegenpartei nach den branchenüblichen und anerkannten internationalen Standards bestimmt.
4Vorbehältlich Artikel 105 Absatz 4 FinfraG kann eine Gegenpartei ohne Einwilligung oder Information ihrer Gegenpartei oder einer Endkundin oder eines Endkunden Daten an ein Transaktionsregister im In- oder Ausland melden, soweit dies in Erfüllung von Pflichten nach dem dritten Titel des FinfraG erfolgt.
Art. 93 Inhalt der Meldung
(Art. 105 Abs. 2 FinfraG)
Die Meldung enthält die Angaben nach Anhang 2.
4. Abschnitt: Risikominderung
Art. 94 Pflichten
(Art. 107-111 FinfraG)
1Die Risikominderungspflichten finden nur bei Derivatgeschäften unter Unternehmen Anwendung.
2Bestimmt die FINMA, dass ein Derivatgeschäft nicht mehr von der Abrechnungspflicht erfasst sein soll, so gibt sie dies den Gegenparteien rechtzeitig bekannt und räumt ihnen eine angemessene Frist für die notwendigen Anpassungen ein.
Art. 95 Bestätigung der Vertragsbedingungen
(Art. 108 Bst. a FinfraG)
1Die Vertragsbedingungen müssen spätestens am übernächsten Geschäftstag nach dem Abschluss des OTC-Derivatgeschäfts gegenseitig bestätigt werden.
2Nach 16 Uhr abgeschlossene OTC-Derivatgeschäfte sind spätestens am dritten Geschäftstag nach Abschluss zu bestätigen.
3Für komplexe Transaktionen und für kleine Gegenparteien verlängern sich die Fristen um einen Geschäftstag.
4Die Gegenparteien können vereinbaren, dass ein OTC-Derivatgeschäft auch dann als bestätigt gilt, wenn eine von ihnen auf die Bestätigung hin keinen Widerspruch erhebt.
Art. 96 Portfolioabstimmung
(Art. 108 Bst. b FinfraG)
1Die Modalitäten zur Abstimmung der Portfolios sind vor Abschluss eines OTC-Derivatgeschäfts zu vereinbaren.
2Die Portfolioabstimmung umfasst die wesentlichen Bedingungen der abgeschlossenen OTC-Derivatgeschäfte und deren Bewertung.
3Sie kann durch einen von den Gegenparteien beigezogenen Dritten vorgenommen werden.
4Sie ist durchzuführen:
- a.
- an jedem Geschäftstag, wenn zwischen den Gegenparteien 500 oder mehr OTC-Derivatgeschäfte ausstehen;
- b.
- einmal pro Woche, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während der Woche zwischen 51 und 499 OTC-Derivatgeschäfte ausstehen;
- c.
- einmal pro Quartal, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während des Quartals 50 oder weniger OTC-Derivatgeschäfte ausstehen.
5Derivate, die gemäss Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe b FinfraG nicht von der Abrechnungspflicht erfasst sind, werden zur Bestimmung der ausstehenden Geschäfte nach Absatz 4 nicht einberechnet.
Art. 97 Streitbeilegung
(Art. 108 Bst. c FinfraG)
1Gerichtsstand und anwendbares Recht bei allfälligen Streitigkeiten sind spätestens bei Abschluss eines OTC-Derivatgeschäfts zu vereinbaren.
2In der Vereinbarung sind Verfahren festzulegen:
- a.
- zur Feststellung, Aufzeichnung und Überwachung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Bewertung des Geschäfts und dem Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien; die Aufzeichnung hat dabei mindestens den Zeitraum, über den die Streitigkeit besteht, die Gegenpartei und den strittigen Betrag zu erfassen;
- b.
- zur zügigen Beilegung von Streitigkeiten und zu einem speziellen Prozess für diejenigen Streitigkeiten, die nicht innerhalb von fünf Geschäftstagen beigelegt werden.
Art. 98 Portfoliokompression
(Art. 108 Bst. d FinfraG)
1Auf eine Portfoliokompression kann verzichtet werden, wenn sie zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führen würde und die pflichtige Gegenpartei dies mindestens alle sechs Monate dokumentiert.
2Zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führt eine Portfolio-kompression namentlich dann, wenn:
- a.
- das Portfolio keine oder nur wenige saldierungsfähige OTC-Derivatgeschäfte enthält;
- b.
- sie die Wirksamkeit der internen Risikoprozesse und -kontrollen gefährden würde.
3Auf eine Portfoliokompression kann auch dann verzichtet werden, wenn der entsprechende Aufwand verglichen mit der zu erwartenden Verringerung des Gegenparteirisikos unverhältnismässig wäre.
Art. 99 Bewertung ausstehender Geschäfte
(Art. 109 FinfraG)
1Marktbedingungen, die keine Bewertung eines OTC-Derivatgeschäfts zu Marktpreisen zulassen, sind gegeben, wenn:
- a.
- der Markt inaktiv ist; oder
- b.
- die Bandbreite der plausiblen Zeitwertschätzungen signifikant ist und die Wahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen nicht genügend bewertet werden können.
2Ein Markt für ein OTC-Derivatgeschäft wird als inaktiv angesehen, wenn:
- a.
- die notierten Preise nicht ohne Weiteres und nicht regelmässig verfügbar sind; und
- b.
- die verfügbaren Preise keine Markttransaktionen repräsentieren, die regelmässig und unter marktüblichen Bedingungen erfolgen.
3Ist eine Bewertung nach Modellpreisen zulässig, so muss das Modell:
- a.
- alle Faktoren einbeziehen, die die Gegenparteien bei der Festlegung eines Preises berücksichtigen würden, einschliesslich einer grösstmöglichen Nutzung von Marktbewertungsinformationen;
- b.
- mit anerkannten ökonomischen Verfahrensweisen für die Preisbestimmung von Finanzinstrumenten übereinstimmen;
- c.
- anhand der Preise von beobachtbaren aktuellen Markttransaktionen mit demselben Finanzinstrument kalibriert und auf seine Validität geprüft sein oder sich auf verfügbare beobachtbare Marktdaten stützen;
- d.
- im Rahmen der internen Risikomanagementprozesse unabhängig validiert und überwacht werden;
- e.
- ordnungsgemäss dokumentiert und vom Leitungsorgan, von der Geschäftsleitung oder von einem durch diese delegierten Risikoausschuss genehmigt und mindestens einmal jährlich überprüft werden.
Art. 100 Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
(Art. 110 FinfraG)
1Müssen Gegenparteien Sicherheiten austauschen, so erfolgt dies in Form:
- a.
- einer Ersteinschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem potenziellen Risiko zu schützen, dass es während der Schliessung und des Ersatzes der Position im Falle des Ausfalls einer Gegenpartei zu Marktpreisveränderungen kommt; und
- b.
- einer Nachschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem laufenden Risiko von Marktpreisveränderungen nach Ausführung der Transaktion zu schützen.
2Eine Ersteinschusszahlung haben nur Gegenparteien zu leisten, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der OTC-Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, einschliesslich der Derivate nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG, auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai eines Jahres grösser ist als 8 Milliarden Franken; dabei werden gruppeninterne Geschäfte nicht mehrfach aus der Sicht jeder Gruppengesellschaft gezählt.
3Die Pflicht nach Absatz 2 besteht jeweils während des gesamten darauffolgenden Kalenderjahres.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
Art. 100a Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten
(Art. 110 FinfraG)
1Auf einen Austausch von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn:
- a.
- die auszutauschende Sicherheit kleiner als 500 000 Franken wäre;
- b.
- am Geschäft kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien beteiligt sind.
2Auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn diese für die Währungskomponente von Devisenderivaten zu leisten wären, bei denen der Nominalbetrag und die Zinsen in einer Währung gegen den Nominalbetrag und die Zinsen in einer anderen Währung zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt und nach einer im Voraus bestimmten Methode ausgetauscht werden.
3Ist eine der Gegenparteien eines Derivatgeschäfts ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks einer gedeckten Schuldverschreibung, so kann diese Gegenpartei unter den Voraussetzungen nach Artikel 86 Absatz 3 mit ihrer Gegenpartei vereinbaren, dass:
- a.
- auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen verzichtet wird; oder
- b.
- der Emittent der gedeckten Schuldverschreibung oder der Rechtsträger des Deckungsstocks keine Nachschusszahlungen und die Gegenpartei Nachschusszahlungen in bar leistet.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
Art. 100b Reduktion der Ersteinschusszahlungen
(Art. 110 FinfraG)
1Die Gegenparteien können die Ersteinschusszahlungen um höchstens 50 Millionen Franken reduzieren.
2Die Höhe der Ersteinschusszahlungen einer Gegenpartei, die einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder einem Konzern angehört, bestimmt sich unter Einbezug aller Gruppen- oder Konzerngesellschaften.
3Bei gruppen- oder konzerninternen Geschäften kann die Ersteinschusszahlung um höchstens 10 Millionen Franken reduziert werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
Art. 101 Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Ersteinschusszahlung
(Art. 110 FinfraG)
1Die Ersteinschusszahlung ist erstmals innerhalb eines Geschäftstages nach Ausführung des Derivatgeschäfts zu berechnen. Sie ist regelmässig, mindestens jedoch alle 10 Geschäftstage neu zu berechnen.
2Befinden sich beide Gegenparteien in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage des Netting-Sets des Vortages vorzunehmen. Befinden sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage derjenigen Transaktionen im Netting-Set durchzuführen, die in der früheren der beiden Zeitzonen am Vortag vor 16 Uhr getätigt wurden.
3Die Ersteinschusszahlung ist am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
Art. 101a Zeitpunkt der Berechnung und Leistung der Nachschusszahlung
(Art. 110 FinfraG)
1Die Nachschusszahlungen sind mindestens an jedem Geschäftstag neu zu berechnen.
2Basis der Berechnung ist die Bewertung des ausstehenden Geschäfts nach Artikel 109 FinfraG. Im Übrigen ist Artikel 101 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
3Die Nachschusszahlungen sind am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.
4In Abweichung von Absatz 3 ist die Leistung von Nachschusszahlungen bis spätestens zwei Geschäftstage nach dem Berechnungstag zulässig, wenn:
- a.
- eine Gegenpartei, ohne zur Leistung einer Ersteinschusszahlung verpflichtet zu sein, vor dem Berechnungstag zusätzliche Sicherheiten geleistet hat und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- die zusätzlichen Sicherheiten wurden berechnet unter Berücksichtigung eines einseitigen Konfidenzintervalls von 99 Prozent bei der Bewertung der zu besichernden OTC-Derivatgeschäfte über die relevante Nachschuss-Risikoperiode,
- 2.
- die Nachschuss-Risikoperiode beträgt mindestens so viele Tage, wie zwischen dem Berechnungstag und dem Tag der Leistung der Nachschusszahlungen liegen, wobei der Berechnungstag und der Leistungstag auch mitzuzählen sind; oder
- b.
- die Gegenparteien Ersteinschusszahlungen unter Berücksichtigung einer Nachschuss-Risikoperiode geleistet haben, die mindestens folgende Zeitspannen abdeckt:
- 1.
- die Zeitspanne von der letzten Leistung von Nachschusszahlungen bis zum möglichen Ausfall der Gegenpartei zuzüglich der Tage vom Berechnungstag bis zum Tag der Leistung der Nachschusszahlung, und
- 2.
- die Zeitspanne, die schätzungsweise notwendig ist, um die betreffenden OTC-Derivatgeschäfte zu ersetzen oder die daraus resultierenden Risiken abzusichern.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
Art. 102 Handhabung der Ersteinschusszahlung
(Art. 110 FinfraG)
1Für die Ersteinschusszahlung darf keine gegenseitige Aufrechnung erfolgen.
2In bar geleistete Ersteinschusszahlungen müssen bei einer Zentralbank oder einer von der leistenden Gegenpartei unabhängigen schweizerischen Bank oder einer unabhängigen ausländischen Bank, die einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, gehalten werden.
3Nicht in bar geleistete Ersteinschusszahlungen können von der empfangenden Gegenpartei oder einem von dieser beauftragten Dritten gehalten werden. Beim Dritten kann es sich um die leistende Gegenpartei handeln.
4Eine Weiterverwendung der Ersteinschusszahlungen ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weiterverwendung von in bar geleisteten Ersteinschusszahlungen durch einen verwahrenden Dritten, soweit vertraglich sichergestellt ist, dass die Weiterverwendung die Sicherheit und ihre Verwertbarkeit nicht beeinträchtigt.
5Die empfangende Gegenpartei und der verwahrende Dritte haben die nicht in bar empfangenen Ersteinschusszahlungen von den eigenen Vermögenswerten zu trennen und eine Trennungsvereinbarung abzuschliessen. Diese sieht insbesondere vor, dass:
- a.
- die Ersteinschusszahlung für die empfangende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der leistenden Gegenpartei umgehend verfügbar ist; und
- b.
- die die Ersteinschusszahlung leistende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der empfangenden Gegenpartei oder des verwahrenden Dritten genügend abgesichert ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
Art. 103 Berechnung der Ersteinschusszahlung
(Art. 110 FinfraG)
1Die Ersteinschusszahlung berechnet sich als prozentualer Abschlag auf die Bruttopositionen der einzelnen Derivatgeschäfte. Derivatgeschäfte, die Gegenstand einer zwischen den Gegenparteien abgeschlossenen Aufrechnungsvereinbarung bilden («Netting-Set»), können zusammengefasst werden.
2Sie beträgt nach Derivatekategorien:
- a.
- 1 Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren;
- b.
- 2 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren und für Zinsderivate mit einer verbleibenden Restlaufzeit zwischen 2-5 Jahren;
- c.
- 4 Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
- d.
- 5 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit zwischen 2-5 Jahren;
- e.
- 6 Prozent für Fremdwährungsderivate;
- f.
- 10 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
- g.
- 15 Prozent für Aktien-, Rohstoff-, Waren- und für alle übrigen Derivate.
3Fällt ein Geschäft in mehr als eine Derivatekategorie nach Absatz 2, so fällt es:
- a.
- in die Derivatekategorie des Hauptrisikofaktors, soweit dieser im betroffenen Geschäft eindeutig identifizierbar ist;
- b.
- in die Derivatekategorie mit dem höchsten prozentualen Abschlag, sofern im betroffenen Geschäft ein Hauptrisikofaktor nicht eindeutig identifizierbar ist.
4Die Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set berechnet sich gemäss Anhang 3.
5Finanzielle Gegenparteien, die einen von der FINMA genehmigten Marktrisiko-Modellansatz nach Artikel 88 der ERV1 für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen oder ein von der FINMA genehmigtes Marktmodell nach den Artikeln 50a-50d der Aufsichtsverordnung vom 9. November 20052 zur Berechnung der Solvabilität im Rahmen des Schweizer Solvenztest (SST) verwenden, können die Ersteinschusszahlung gestützt darauf berechnen, solange sich kein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat. Die FINMA regelt die technischen Kriterien, die der Modellansatz oder das Marktmodell erfüllen muss.
1 SR 952.03
2 SR 961.011
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, mit Wirkung seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
Art. 104 Zulässige Sicherheiten für Ersteinschuss- und Nachschusszahlung
(Art. 110 FinfraG)
1Zulässige Sicherheiten sind:
- a.
- Bareinlagen, einschliesslich Kassenobligationen oder vergleichbare von einer Bank emittierte Instrumente;
- b.
- hochwertige Schuldverschreibungen, die von einer Zentralregierung, einer Zentralbank, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit dem Recht zur Erhebung von Steuern, der BIZ, dem Internationalen Währungsfonds, dem ESM und Multilateralen Entwicklungsbanken emittiert wurden;
- c.
- hochwertige Schuldverschreibungen von Unternehmen;
- d.
- hochwertige Pfandbriefe und gedeckte Schuldverschreibungen;
- e.
- Aktien eines Hauptindexes gemäss Artikel 4 Buchstabe b ERV1 einschliesslich Wandelanleihen;
- f.
- Gold;
- g.
- Geldmarktfonds;
- h.2
- Anteile an Effektenfonds nach Artikel 53 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20063, wenn:
- 1.
- die Anteile täglich bewertet werden, und
- 2.
- die Effektenfonds ausschliesslich in Vermögenswerte nach den Buchstaben a-g oder in Derivate investieren, die solche Vermögenswerte absichern.
2Hochwertig sind Sicherheiten, die hochliquide sind, eine hohe Wertbeständigkeit auch in einer Stressperiode aufweisen und innerhalb einer angemessenen Frist monetarisiert werden können.
3Wiederverbriefungspositionen sind nicht als Sicherheiten zugelassen.
4Die Sicherheiten sind täglich neu zu bewerten.
1 SR 952.03
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
3 SR 951.31
Art. 105 Wertabschläge auf Sicherheiten
(Art. 110 FinfraG)
1Der Wert der Sicherheiten ist durch Abschläge auf dem Marktwert nach Anhang 4 zu reduzieren.
2Ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent ist vorzunehmen in Fällen, in denen:
- a.
- die Währung der geleisteten Ersteinschusszahlung von der Währung abweicht, die für die jeweilige Beendigungszahlung vereinbart wurde;
- b.
- die Währung der nicht in bar geleisteten Nachschusszahlung von den Währungen abweicht, die im Derivatvertrag, in der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Besicherungsanhang für die Nachschusszahlung vereinbart wurden.1
3Gegenparteien dürfen die Wertabschläge mittels eigener Schätzungen der Marktpreisvolatilität und der Wechselkursvolatilität ermitteln, wenn sie die qualitativen und quantitativen Mindeststandards in Anhang 5 erfüllen.
4Sie treffen Massnahmen, um:
- a.
- Risikokonzentrationen auf bestimmten Arten von Sicherheiten auszuschliessen;
- b.
- auszuschliessen, dass die akzeptierten Sicherheiten vom Sicherungsgeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen emittiert wurden;
- c.
- wesentliche Korrelationsrisiken aus erhaltenen Sicherheiten zu vermeiden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
Art. 106 Grenzüberschreitende Geschäfte
(Art. 94 Abs. 2 und 107 FinfraG)
1Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Geschäften Sicherheiten auszutauschen, besteht unter Vorbehalt der Absätze 2, 2bis und 2ter auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der austauschpflichtigen Schweizer Gegenpartei austauschpflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.1
2Keine Sicherheiten müssen ausgetauscht werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
- a.
- ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und
- b.
- nach dem Recht dieses Staates keine Sicherheiten austauschen muss.
2bisDie Schweizer Gegenpartei kann auf die Leistung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen an die ausländische Gegenpartei verzichten, wenn eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass:
- a.
- die Aufrechnungs- oder Besicherungsvereinbarungen gegenüber der ausländischen Gegenpartei rechtlich nicht jederzeit sicher durchsetzbar sind; oder
- b.
- Vereinbarungen zur Trennung von Sicherheiten nicht international anerkannten Standards entsprechen.2
2terSie kann auf die Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2bis Buchstabe a oder b erfüllt sind und:
- a.
- eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass die Entgegennahme von Ersteinschuss- oder Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei im Einklang mit den Bestimmungen des FinfraG oder dieser Verordnung nicht möglich wäre; und
- b.
- das Verhältnis der nach Inkrafttreten der Pflicht zur Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen abgeschlossenen und ausstehenden unbesicherten Transaktionen zu allen OTC-Derivatgeschäften kleiner ist als 2,5 Prozent, wobei gruppeninterne Geschäfte bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen sind.3
3Die übrigen Risikominderungspflichten, die ein Mitwirken der Gegenpartei erfordern würden, können einseitig erfüllt werden, soweit dies anerkannten internationalen Standards entspricht.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
5. Abschnitt: Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme
Art. 108 Beginn der Pflicht
(Art. 112 FinfraG)
Die Pflicht, ein Derivatgeschäft nach Artikel 112 FinfraG über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln (Plattformhandelspflicht), gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem sie die FINMA für das betreffende Derivatgeschäft bekannt macht:
- a.
- nach Ablauf von 6 Monaten: für Derivatgeschäfte, die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei neu untereinander abschliessen;
- b.
- nach Ablauf von 9 Monaten: für Derivatgeschäfte:
- 1.
- die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei mit anderen Finanziellen Gegenparteien neu abschliessen, oder
- 2.
- die übrige Finanzielle Gegenparteien, die nicht klein sind, neu untereinander abschliessen;
- c.
- nach Ablauf von 12 Monaten: für alle übrigen Derivatgeschäfte, die neu abgeschlossen werden.
Art. 109 Nicht erfasste Geschäfte
(Art. 112 FinfraG)
1Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu plattformhandelspflichtig werden, müssen Geschäfte, die sie vor Entstehung ihrer Pflicht abgeschlossen haben, nicht über bewilligte oder anerkannte Handelsplätze oder Betreiber eines organisierten Handelssystems handeln.
2Derivatgeschäfte mit Gegenparteien nach Artikel 94 Absatz 1 FinfraG werden von der Plattformhandelspflicht nicht erfasst.
Art. 110 Handel über ausländische organisierte Handelssysteme
(Art. 95 und 112 FinfraG)
Die Plattformhandelspflicht kann durch Handel über ein ausländisches organisiertes Handelssystem erfüllt werden, soweit dieses einer ausländischen Regulierung untersteht, die von der FINMA in sinngemässer Anwendung von Artikel 41 FinfraG als gleichwertig anerkannt worden ist.
Art. 111 Grenzüberschreitende Geschäfte
(Art. 94 Abs. 2 und 114 FinfraG)
Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem gehandelt werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
- a.
- ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist;
- b.
- nach dem Recht dieses Staat nicht plattformhandelspflichtig ist.
Art. 112 Gruppeninterne Geschäfte
(Art. 94 Abs. 2 und 115 FinfraG)
Auf die gruppeninternen Geschäfte ist Artikel 91 anwendbar.
6. Abschnitt: Dokumentation und Prüfung
Art. 113 Dokumentation
(Art. 116 FinfraG)
1Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien regeln schriftlich die Abläufe, mit denen sie die Umsetzung der Pflichten sicherstellen:
- a.
- zur Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei (Art. 97 FinfraG);
- b.
- zur Ermittlung der Schwellenwerte (Art. 100 FinfraG);
- c.
- zur Meldung an ein Transaktionsregister (Art. 104 FinfraG);
- d.
- zur Risikominderung (Art. 107 FinfraG);
- e.
- zum Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme (Art. 112 FinfraG).
2Nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht mit Derivaten handeln wollen, können diesen Beschluss schriftlich festhalten und sind dann von der Pflicht nach Absatz 1 befreit.
3Finanzielle Gegenparteien, die von anderen Finanziellen oder Nichtfinanziellen Gegenparteien mit der Umsetzung von deren Pflichten beauftragt werden, regeln die entsprechenden Abläufe gemäss Absatz 1 sinngemäss.
Art. 114 Prüfung und Anzeige
(Art. 116 und 117 FinfraG)
1Die Revisionsstelle prüft bei Nichtfinanziellen Gegenparteien, ob diese Vorkehrungen getroffen haben, um insbesondere die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben a-e genannten Pflichten beim Handel mit Derivaten einzuhalten.
2Sie trägt bei der Prüfung den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung.
3Die Revisionsstelle nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR)1 hält das Resultat der Prüfung im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat nach Artikel 728b Absatz 1 OR fest.
4Die Revisionsstelle nach Artikel 727a OR informiert das verantwortliche Organ des geprüften Unternehmens über das Resultat der Prüfung.
5Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten fest, so hält sie diese in der Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 fest. Sie setzt eine Frist für die Behebung der gemeldeten Verstösse.
6Hat die geprüfte Gesellschaft während der Prüfperiode keine Derivatgeschäfte getätigt und stehen an deren Ende auch keine aus, so kann die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 unterbleiben.
7Die Revisionsstelle meldet die Verstösse dem EFD, wenn die Gesellschaft die Verstösse nach Absatz 5 nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt oder wenn sich diese wiederholen.
2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 115
(Art. 120 FinfraG)
1Die Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gelten als in der Schweiz hauptkotiert, wenn die Gesellschaft mindestens dieselben Pflichten für die Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung an einer Börse in der Schweiz zu erfüllen hat wie Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz.
2Die Börse veröffentlicht, welche Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz im Ausland in der Schweiz hauptkotiert sind.
3Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere in der Schweiz hauptkotiert sind, haben die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und die damit verbundenen Stimmrechte zu veröffentlichen.
3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 116 Hauptkotierung
(Art. 125 Abs. 1 FinfraG)
Für öffentliche Kaufangebote gilt Artikel 115 betreffend Hauptkotierung.
Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots
(Art. 126 Abs. 5 FinfraG)
1Die Übernahmekommission erhebt bei Unterbreitung des Angebots von jedem Anbieter eine Gebühr für die Prüfung des Angebots.
2Die Gebühr wird im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet:
- a.
- 0,5 Promille bis zu 250 Millionen Franken;
- b.
- 0,2 Promille: für den Teil zwischen 250 und 625 Millionen Franken;
- c.
- 0,1 Promille: für den Teil, der 625 Millionen Franken übersteigt.
3Die Gebühr beträgt mindestens 50 000 Franken und höchstens 250 000 Franken. In besonderen Fällen kann die Gebühr, je nach Umfang und Schwierigkeit der Transaktion, um bis zu 50 Prozent vermindert oder erhöht werden.
4Werden Effekten zum Tausch angeboten, die an einer Börse kotiert sind, so wird der Gesamtbetrag des Angebots aufgrund des volumengewichteten Durchschnittskurses der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor der Unterbreitung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung an die Übernahmekommission ermittelt. Für nicht liquide oder nicht kotierte Effekten wird die Gebühr aufgrund der Bewertung durch die Prüfstelle ermittelt.
5In besonderen Fällen, namentlich wenn die Zielgesellschaft oder eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär der Übernahmekommission besonderen Aufwand verursacht, kann die Übernahmekommission auch die Zielgesellschaft oder die qualifizierte Aktionärin oder den qualifizierten Aktionär zur Entrichtung einer Gebühr verpflichten. Diese beträgt mindestens 20 000 Franken, höchstens aber die Gebühr, die der Anbieter zu bezahlen hat.
Art. 118 Gebühren für andere Entscheide
(Art. 126 Abs. 5 FinfraG)
1Die Übernahmekommission erhebt auch eine Gebühr, wenn sie in anderen Übernahmesachen entscheidet, insbesondere über das Bestehen einer Angebotspflicht. Sie kann auch für die Prüfung von Auskunftsersuchen eine Gebühr erheben.
2Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu 50 000 Franken.
3Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Angebot unterbreitet, nachdem ein Ausschuss entschieden hat, so kann die Übernahmekommission diese Gebühr von der in Artikel 117 vorgesehenen Gebühr in Abzug bringen.
Art. 119 Gebührenvorschuss
(Art. 126 Abs. 5 FinfraG)
Die Übernahmekommission kann von jeder Partei einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangen.
Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
(Art. 137 Abs. 1 FinfraG)
Zur Feststellung, ob der Grenzwert von 98 Prozent nach Artikel 137 Absatz 1 FinfraG überschritten ist oder nicht, werden neben den direkt gehaltenen Aktien auch die Aktien berücksichtigt:
- a.
- deren Stimmrechte ruhen;
- b.
- die der Anbieter im Zeitpunkt des Gesuchs um Kraftloserklärung indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten hält.
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
(Art. 137 FinfraG)
1Erhebt der Anbieter gegen die Gesellschaft Klage zwecks Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere, so macht dies das Gericht öffentlich bekannt und es weist die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre darauf hin, dass sie dem Verfahren beitreten können. Es setzt dafür eine Frist von mindestens drei Monaten fest. Die Frist beginnt am Tag der ersten Bekanntmachung.
2Die Bekanntmachung ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. In besonderen Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.
3Treten Aktionärinnen und Aktionäre dem Verfahren bei, so sind sie in ihren Prozesshandlungen von der beklagten Gesellschaft unabhängig.
4Die Kraftloserklärung ist sofort im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Gerichts auch anderweitig, zu veröffentlichen.
4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
Art. 122 Gegenstand
(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
Die Bestimmungen dieses Kapitels legen fest, in welchen Fällen Verhaltensweisen zulässig sind, die unter die Artikel 142 Absatz 1 und 143 Absatz 1 FinfraG fallen.
Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
1Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines öffentlichen Rückkaufangebots (Rückkaufprogramm) zum Marktpreis, der unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fällt, ist unter Vorbehalt von Artikel 124 zulässig, wenn:
- a.
- das Rückkaufprogramm höchstens drei Jahre dauert;
- b.
- der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte und 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere nicht übersteigt;
- c.
- der Umfang der Rückkäufe pro Tag 25 Prozent des Tagesvolumens nicht übersteigt, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde;
- d.
- der Kaufpreis nicht höher ist als:
- 1.
- der letzte unabhängig erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen Handelslinie, oder
- 2.
- der gegenwärtig beste unabhängige Angebotspreis auf der ordentlichen Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Ziffer 1 liegt;
- e.
- während Handelsunterbrüchen sowie der Eröffnungs- oder der Schlussauktion keine Kurse gestellt werden;
- f.
- Verkäufe eigener Beteiligungspapiere während des Rückkaufprogramms ausschliesslich zur Erfüllung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen erfolgen oder die folgenden Bedingungen erfüllen:
- 1.
- sie werden am Börsentag nach deren Vornahme der Börse gemeldet,
- 2.
- sie werden spätestens am fünften Börsentag nach deren Vornahme vom Emittenten veröffentlicht, und
- 3.
- sie übersteigen pro Tag den Umfang von 5 Prozent des Tagesvolumens nicht, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde;
- g.
- der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms öffentlich zugänglich bleibt; und
- h.
- die einzelnen Rückkäufe der Börse als Teil des Rückkaufprogramms spätestens am fünften Börsentag nach dem Rückkauf gemeldet und vom Emittenten veröffentlicht werden.
2Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines Rückkaufprogramms zum Festpreis oder durch die Ausgabe von Put-Optionen, der unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fällt, ist unter Vorbehalt von Artikel 124 zulässig, wenn:
- a.
- das Rückkaufprogramm mindestens zehn Börsentage dauert;
- b.
- der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte und 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere nicht übersteigt;
- c.
- der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms öffentlich zugänglich bleibt; und
- d.
- die einzelnen Rückkäufe spätestens einen Börsentag nach Ende des Rückkaufprogramms vom Emittenten veröffentlicht werden.
3Die Übernahmekommission kann im Einzelfall Rückkäufe in einem grösseren Umfang als nach den Absätzen 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe b vorgesehen bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Anlegerinnen und Anleger vereinbar ist.
4Es wird vermutet, dass die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG nicht verletzt sind, wenn der auf einer separaten Handelslinie bezahlte Kaufpreis maximal 2 Prozent höher ist als:
- a.
- der letzte erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen Handelslinie; oder
- b.
- der gegenwärtig beste Angebotspreis auf der ordentlichen Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Buchstabe a liegt.
Art. 124 Black-out-Perioden
(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
1Artikel 123 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere, wenn das Rückkaufprogramm angekündigt oder der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere vorgenommen wird:
- a.
- während der Emittent die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache gemäss den Bestimmungen der Börse aufschiebt;
- b.
- während zehn Börsentagen vor der öffentlichen Bekanntgabe von Finanzergebnissen; oder
- c.
- mehr als neun Monate nach dem Stichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten Abschlusses.
2Vorbehalten bleibt der Rückkauf zum Marktpreis durch:
- a.
- einen Effektenhändler, der vor der Eröffnung des Rückkaufprogramms beauftragt wurde und seine Entscheide ohne Beeinflussung durch den Emittenten innerhalb der von dieser vorgegebenen Parameter trifft;
- b.
- eine Handelseinheit, die mit Informationsbarrieren geschützt wird, sofern es sich beim Emittenten um einen Effektenhändler handelt.
3Die Parameter gemäss Absatz 2 Buchstabe a müssen vor der Veröffentlichung des Rückkaufangebots festgelegt worden sein und können während der Dauer des Rückkaufprogramms einmal im Monat angepasst werden. Werden die Parameter innerhalb einer der Fristen nach Absatz 1 festgelegt oder angepasst, so darf der Rückkauf erst nach einer Wartefrist von 90 Tagen vorgenommen werden.
Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats
(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
Das Rückkaufinserat nach Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe c muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a.
- Informationen zum Emittenten, insbesondere zu:
- 1.
- seiner Identität,
- 2.
- dem ausgegebenen Kapital,
- 3.
- seiner Beteiligung am eigenen Kapital,
- 4.
- den Aktionärsbeteiligungen nach Artikel 120 FinfraG;
- b.
- Art, Zweck und Gegenstand des Rückkaufprogramms;
- c.
- den Zeitplan.
Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
Effektengeschäfte, die bezwecken, den Kurs einer Effekte, die an einer Börse in der Schweiz zum Handel zugelassen ist, zu stabilisieren und unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen, sind zulässig, wenn:
- a.
- sie innerhalb von 30 Tagen nach der öffentlichen Platzierung der zu stabilisierenden Effekte getätigt werden;
- b.
- sie höchstens zum Emissionspreis oder, beim Handel mit Bezugs- oder Wandelrechten, höchstens zum Marktpreis getätigt werden;
- c.
- die Dauer, während der die Effektengeschäfte längstens getätigt werden können, und der für ihre Tätigung zuständige Effektenhändler vor Aufnahme des Handels mit der zu stabilisierenden Effekte veröffentlicht werden;
- d.
- sie der Börse spätestens am fünften Börsentag nach der Vornahme gemeldet und vom Emittent spätestens am fünften Börsentag nach Ablauf der Frist gemäss Buchstabe a veröffentlicht werden; und
- e.
- der Emittent die Öffentlichkeit spätestens am fünften Börsentag nach der Ausübung einer Mehrzuteilungsoption über den Zeitpunkt der Ausübung sowie die Anzahl und die Art der betroffenen Effekten informiert.
Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte
(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
1Folgende Effektengeschäfte sind auch dann zulässig, wenn sie unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen:
- a.
- Effektengeschäfte zur Umsetzung des eigenen Entschlusses, ein Effektengeschäft zu tätigen, insbesondere der Erwerb von Effekten der Zielgesellschaft durch den potenziellen Anbieter im Hinblick auf die Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots, vorausgesetzt der Entschluss wurde nicht aufgrund einer Insiderinformation gefasst;
- b.
- Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von:
- 1.
- Bund, Kantonen oder Gemeinden,
- 2.
- der SNB,
- 3.
- der BIZ, und
- 4.
- multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c der ERV1.
2Absatz 1 kann auch für Effektengeschäfte anwendbar erklärt werden, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte werden im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck:
- a.
- ausländische Zentralbanken;
- b.
- die EZB;
- c.
- Stellen eines Staates, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
- d.
- die EFSF;
- e.
- der ESM.
3Das EFD veröffentlicht eine Liste der Stellen, die unter Absatz 2 fallen.
Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
(Art. 142 Abs. 2 FinfraG)
Die Mitteilung einer Insiderinformation an eine Person fällt nicht unter Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b FinfraG, wenn:
- a.
- diese Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten auf die Kenntnis der Insiderinformation angewiesen ist; oder
- b.
- die Mitteilung im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrages unerlässlich ist und die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber:
- 1.
- die Informationsempfängerin oder den Informationsempfänger darauf hinweist, dass die Insiderinformation nicht ausgenützt werden darf, und
- 2.
- die Weitergabe der Insiderinformation und den Hinweis nach Ziffer 1 dokumentiert.
4. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 129 Finanzmarktinfrastrukturen
1Die Pflichten nach den Artikeln 27, 28 Absätze 2-4, 30 Absätze 2 und 3, 31, 40 zweiter Satz und 41-43 sind spätestens ab dem 1. Januar 2018 zu erfüllen.2
1bisDie Aufzeichnungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 36 Absatz 2 und 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2 sind spätestens ab dem 1. Oktober 2018 zu erfüllen. Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. September 2018 eingetretene Sachverhalte, welche unter diese Pflichten fallen, sind bis spätestens 31. Dezember 2018 nachführend aufzuzeichnen und nachzumelden.3
1terAusländische Zweigniederlassungen von schweizerischen Effektenhändlern und ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz haben ihre Pflichten nach den Artikeln 36 Absatz 2 und 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen.4
2Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 37 Absatz 4 kann bis zum 31. Dezember 2017 ohne eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder ohne einen Informationsaustausch zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2703).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
Art. 130 Meldung an ein Transaktionsregister
1Die Pflicht zur Meldung an ein Transaktionsregister nach Artikel 104 FinfraG muss spätestens erfüllt werden:
- a.
- nach 6 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person keine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine zentrale Gegenpartei ist;
- b.
- nach 9 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person eine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine Nichtfinanzielle Gegenpartei ist, die nicht klein ist;
- c.
- ab dem 1. Januar 2024: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte in allen übrigen Fällen.1
2Für die Meldung von Derivatgeschäften, die über Handelsplätze oder den Betreiber eines organisierten Handelssystems gehandelt wurden, verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 um jeweils 6 Monate.
3In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3377).
Art. 131 Risikominderungspflichten
1Die Pflichten zur rechtzeitigen Bestätigung, Portfolioabstimmung, Streitbeilegung und Portfoliokompression nach Artikel 108 Buchstaben a-d FinfraG gelten gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung:
- a.
- nach 12 Monaten: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte unter Gegenparteien, die nicht klein sind, sowie für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte mit einer kleinen Finanziellen Gegenpartei;
- b.
- nach 18 Monaten: für alle übrigen zu diesem Zeitpunkt offenen Derivatgeschäfte.
2Die Pflicht zur Bewertung offener Derivatgeschäfte nach Artikel 109 FinfraG gilt gerechnet ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach 12 Monaten für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte.
3Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten nach Artikel 110 FinfraG gilt nur für Derivatgeschäfte, die nach Entstehen der Pflichten nach den Absätzen 4-5bis abgeschlossen werden.1
4Die Pflicht zum Austausch von Nachschusszahlungen gilt:
- a.
- ab dem 1. September 2016: für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken;
- b.
- ab dem 1. September 2017: für alle anderen Gegenparteien.
5Die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung gilt für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern:
- a.
- für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2016;
- b.
- für die Monate März, April und Mai 2017 jeweils grösser ist als 2250 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2017;
- c.
- für die Monate März, April und Mai 2018 jeweils grösser ist als 1500 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2018;
- d.
- für die Monate März, April und Mai 2019 jeweils grösser ist als 750 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2019;
- e.
- für die Monate März, April und Mai 2020 jeweils grösser ist als 8 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2020.2
5bisDie Pflicht zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien, Indexoptionen oder ähnliche Aktienderivate wie Derivate auf Aktienkörbe handelt, gilt ab dem 4. Januar 2020.3
6Die FINMA kann die Fristen nach diesem Artikel erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
Art. 132 Prüfung
Die Pflicht nach Artikel 114 zur Prüfung durch die Revisionsstellen gilt nach 12 Monaten gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 133 Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen
1Für Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach den Artikeln 48-60a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gilt die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG bis zum 31. August 2019 nicht für Derivatgeschäfte, die sie im Sinne von Artikel 87 zur Reduzierung von Risiken eingehen.3
2Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Frist nach Absatz 1 erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
2 SR 831.40
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Juli 2018, in Kraft seit 16. Aug. 2018 (AS 2018 2995).
Art. 134 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 1 geregelt.
Art. 135 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.