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Art. 159321
I. Ordentliche Konkursbetreibung
A. Konkursandrohung
1. Zeitpunkt
Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an.
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Art. 160
1 Die Konkursandrohung enthält: - 1.
- die Angaben des Betreibungsbegehrens;
- 2.
- das Datum des Zahlungsbefehls;
- 3.322
- die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann;
- 4.323
- die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17).
2 Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen.
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Art. 161
1 Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72.324 2 Ein Doppel derselben wird dem Gläubiger zugestellt, sobald die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist. 3 …325
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Art. 162
B. Güterverzeichnis
1. Anordnung
Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkursgericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu dessen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzuordnen.
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Art. 163
1 Das Betreibungsamt nimmt das Güterverzeichnis auf. Es darf damit erst beginnen, wenn die Konkursandrohung zugestellt ist; ausgenommen sind die Fälle nach den Artikeln 83 Absatz 1 und 183.326 2 Die Artikel 90–92 finden entsprechende Anwendung.
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Art. 164327
3. Wirkungen
a. Pflichten des Schuldners
1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 169 StGB328) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die aufgezeichneten Vermögensstücke erhalten bleiben oder durch gleichwertige ersetzt werden; er darf jedoch davon so viel verbrauchen, als nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt erforderlich ist. 2 Der Betreibungsbeamte macht den Schuldner auf seine Pflichten und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.
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Art. 165
1 Die durch das Güterverzeichnis begründete Verpflichtung des Schuldners wird vom Betreibungsbeamten aufgehoben, wenn sämtliche betreibende Gläubiger einwilligen. 2 Sie erlischt von Gesetzes wegen vier Monate nach der Erstellung des Verzeichnisses.329
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Art. 166
C. Konkursbegehren
1. Frist
1 Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgerichte das Konkursbegehren stellen. 2 Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.330
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Art. 167
Zieht der Gläubiger das Konkursbegehren zurück, so kann er es vor Ablauf eines Monats nicht erneuern.
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Art. 168
3. Konkursverhandlung
Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt. Es steht denselben frei, vor Gericht zu erscheinen, sei es persönlich, sei es durch Vertretung.
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Art. 169
4. Haftung für die Konkurskosten
1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.331 2 Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.
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Art. 170
5. Vorsorgliche Anordnungen
Das Gericht kann sofort nach Anbringung des Konkursbegehrens die zur Wahrung der Rechte der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Anordnungen treffen.
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Art. 171332
D. Entscheid des Konkursgerichts
1. Konkurseröffnung
Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172–173a erwähnten Fälle vorliegt.
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Art. 172
2. Abweisung des Konkursbegehrens
Das Gericht weist das Konkursbegehren ab: - 1.
- wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
- 2.333
- wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
- 3.
- wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
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Art. 173
3. Aussetzung des Entscheides
a. Wegen Einstellung der Betreibung oder Nichtigkeitsgründen
1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.334 2 Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.335 3 Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.
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Art. 173a336
b. Wegen Einreichung eines Gesuches um Nachlass- oder Notstundung oder von Amtes wegen
1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.337 2 Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht.338 3 …339
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Art. 173b340
3bis. Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
1 Betrifft das Konkursbegehren einen Schuldner, der nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007341 der Konkurszuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht, so überweist das Konkursgericht die Akten an die FINMA. Diese verfährt nach den spezialgesetzlichen Regeln. 2 Der Konkurszuständigkeit der FINMA unterstehen nur Schuldner, die über die erforderliche Bewilligung der FINMA verfügen.342
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Art. 174343
1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. 2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: - 1.
- die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
- 2.
- der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
- 3.
- der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3 Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
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Art. 175
E. Zeitpunkt der Konkurseröffnung
1 Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird. 2 Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest.
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Art. 176345
F. Mitteilung der gerichtlichen Entscheide
1 Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit: - 1.
- die Konkurseröffnung;
- 2.
- den Widerruf des Konkurses;
- 3.
- den Schluss des Konkurses;
- 4.
- Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt;
- 5.
- vorsorgliche Anordnungen.
2 Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken.346
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