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Art. 3 Aufsicht
Das Bundesamt führt die Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes. Es handelt in Fällen von politischer Bedeutung nach Rücksprache mit der zuständigen Direktion des Departementes für auswärtige Angelegenheiten.
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Art. 4 Verfahren bei Bundesstrafgerichtsbarkeit
1 In Strafsachen, für die das Bundesstrafgericht zuständig ist und die nicht an eine kantonale Behörde überwiesen werden (Art. 18 Bundesstrafprozess7), stellen der Bundesanwalt oder der eidgenössische Untersuchungsrichter den Auslieferungsantrag an das Bundesamt (zweiter Teil des IRSG) und die Ersuchen an andere Staaten um «andere Rechtshilfe» (dritter Teil des IRSG). 2 Der Bundesanwalt stellt den Antrag, wenn ein anderer Staat ersucht werden soll, die Strafverfolgung oder die Vollstreckung zu übernehmen (vierter und fünfter Teil des IRSG). 3 Die kantonalen Behörden entscheiden im Einvernehmen mit der Bundesanwaltschaft über die Ausführung ausländischer Ersuchen um «andere Rechtshilfe» (dritter Teil des IRSG). 4 Das Bundesamt entscheidet über die Annahme ausländischer Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung im Einverständnis mit der Bundesanwaltschaft. 7[BS 3 303; AS 1971 777Ziff. III 4, 1974 1857Anhang Ziff. 2, 1978 688Art. 88 Ziff. 4, 1979 1170, 1992 288Anhang Ziff. 15 2465 Anhang Ziff. 2, 1993 1993, 1997 2465Anhang Ziff. 7, 2000 505Ziff. I 3 2719 Ziff. II 3 2725 Ziff. II, 2001 118 Ziff. I 3 3071 Ziff. II 1 3096 Anhang Ziff. 2 3308, 2003 2133Anhang Ziff. 9, 2004 1633Ziff. I 4, 2005 5685Anhang Ziff. 19, 2006 1205Anhang Ziff. 10, 2007 6087, 2008 1607Anhang Ziff. 1 4989 Anhang 1 Ziff. 6 5463 Anhang Ziff. 3, 2009 6605Anhang Ziff. II 3. AS 2010 1881Anhang 1 Ziff. I 1]. Siehe heute: Art. 25 und 26der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 (SR 312.0).
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Art. 5 Mitteilungen an das Bundesamt 8
Verfügungen kantonaler und eidgenössischer Behörden aus dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sind dem Bundesamt mitzuteilen. 8 Fassung gemäss Ziff. II 25 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
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Art. 6 Zustimmung
Bedarf es für eine Rechtshilfemassnahme der Zustimmung des Betroffenen (Art. 7, 54, 70 und 101 IRSG), so ist dieser darauf hinzuweisen, dass er die Zustimmung widerrufen kann und bis wann dies erfolgen muss. Dieser Hinweis ist im Protokoll festzuhalten.
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Art. 7 Überweisung an die Bundesbehörden
Ausführende Behörden überweisen die Akten an die zuständige Bundesbehörde, wenn über einen Gegenstand nach Artikel 17 des Rechtshilfegesetzes zu entscheiden ist.
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Art. 8 Wahl des Verfahrens
1 Bei der Wahl des Verfahrens (Art. 19 IRSG) sind zu berücksichtigen: - a.
- das Verhältnis des Verfolgten zum ersuchten Staat und zur Schweiz;
- b.
- die Wahrscheinlichkeit einer Ausweisung aus der Schweiz;
- c.
- die Prozessökonomie;
- d.
- bei mehreren Straftaten deren gesamthafte Beurteilung.
2 Wird von der Schweiz die Auslieferung eines Ausländers verlangt und sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Verfolgung oder der Vollstreckung erfüllt (Art. 85 Abs. 2 und Art. 94 IRSG), so entscheidet das Bundesamt nach den Grundsätzen von Absatz 1 und im Einvernehmen mit den Strafverfolgungsbehörden. Es hört zuvor den Verfolgten an.
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Art. 9 Zustellungsdomizil
Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben.
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Art. 9a Betroffene Personen 9
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80hdes Rechtshilfegesetzes gelten namentlich: - a.
- bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
- b.
- bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
- c.
- bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
9Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
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Art. 10 Sachverhaltsdarstellung
1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein. 2 Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
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Art. 11 Schweizerische Ersuchen
1 Für schweizerische Ersuchen gelten die Artikel 27–29 des Rechtshilfegesetzes sinngemäss, soweit der zu ersuchende Staat nicht andere Anforderungen stellt. 2 Die Ersuchen und deren Unterlagen dürfen keine Ausführungen enthalten, die: - a.
- geeignet wären, die Lage von Personen im ersuchten Staat wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu erschweren; oder
- b.
- im ersuchten Staat zu Beanstandungen Anlass geben können.
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Art. 12 Kostenbelastung an das Ausland
1 Die schweizerischen Behörden können vom ersuchenden Staat die Rückerstattung aller bei der Ausführung des Ersuchens entstandenen Auslagen verlangen. 2 Ihr Arbeitsaufwand kann in Rechnung gestellt werden, wenn er mehr als einen ganzen Arbeitstag beträgt und die Schweiz im ersuchenden Staat Rechtshilfe nicht unentgeltlich erwirken könnte. 3 Für Gesamtkosten unter 200 Franken wird in keinem Fall Rechnung gestellt.
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Art. 13 Kostenverteilung zwischen Bund und Kantonen
1 Behörden des Bundes und der Kantone berechnen einander in der Regel weder Gebühren noch Entschädigungen für Zeit- oder Arbeitsaufwand zur Erledigung der im Rechtshilfegesetz geregelten Geschäfte.10 1bis Kosten, die dem Bund bei der Anwendung von Artikel 79aBuchstabe b des Rechtshilfegesetzes entstehen, werden dem Kanton belastet.11 2 Wenn eine Bundesbehörde Haft anordnet, trägt der Bund die Kosten für folgende Massnahmen: - a.
- die Haft (Art. 47, 72 Abs. 2 und 102 Abs. 2 IRSG);
- b.
- den Transport und die Begleitung von Häftlingen;
- c.
- den amtlichen Beistand im Rechtshilfeverfahren (Art. 21 Abs. 1 IRSG);
- d.
- die unerlässliche ärztliche Behandlung des Häftlings.
10Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132). 11Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
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Art. 14 Vorprüfung 12
Wenn das Bundesamt die Voraussetzungen der Zusammenarbeit mit dem Ausland zu prüfen hat (Art. 78 Abs. 2, 91 Abs. 1 und 104 IRSG), ist die Annahme oder die Weiterleitung eines Ersuchens an die ausführende Behörde nicht selbständig anfechtbar. 12Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
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