1 Eine Durchsuchung, die mit Körperkontakten verbunden ist, darf nur von Personen vorgenommen werden, die das gleiche Geschlecht wie die durchsuchte Person haben.
2 Solche Durchsuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abtasten von Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich führen.
4 Untersuchungen im Intimbereich von Personen dürfen nur von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen werden.
Art. 20a8Durchsuchung von Räumen, Gegenständen und Fahrzeugen
1 Räume, Gegenstände und Fahrzeuge können durchsucht werden, wenn sie von einer Person genutzt werden, die die Voraussetzungen einer Durchsuchung erfüllt.
2 Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der Person, welche die Sachherrschaft innehat.
3 Erfolgt sie in Abwesenheit dieser Person, so wird die Durchsuchung dokumentiert.
8 Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).