Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)
Gesamtbetrag der Deckung (1 - 2)
Private Deckung (3 - 7)
Deckung durch den Bund (8 - 12)
Transporte auf Schweizer Territorium (13 - 15)
Nuklearschadenfonds (16 - 19)
Schlussbestimmungen (20 - 23)
1. Abschnitt: Gesamtbetrag der Deckung |
Art. 1 Im Allgemeinen
(Art. 8 Abs. 2 KHG) Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 1200 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent des Gesamtbetrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten:
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Art. 2 Herabgesetzter Gesamtbetrag
(Art. 8 Abs. 3 KHG) 1 Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 70 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten:
2 Dieser Deckungsbetrag gilt auch dann, wenn zwei oder mehrere solche Anlagen aufgrund von Artikel 2 Buchstabe a KHG als eine einzige Kernanlage gelten. 3 Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt je Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, 80 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten. 2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 861). |
2. Abschnitt: Private Deckung |
Art. 4 Grundbeträge
1 Der Grundbetrag beträgt 1 Milliarde Schweizerfranken:
2 Entspricht dieser Grundbetrag weniger als 700 Millionen Euro, so ist der Betrag in Schweizerfranken entsprechend zu erhöhen. 3 Der Grundbetrag beträgt je Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, 80 Millionen Euro. 4 Der Grundbetrag beträgt 70 Millionen Euro:
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 861). |
Art. 6 Gedeckte Kosten
1 Der Grundbetrag deckt neben den nuklearen Schäden auch die Kosten für aussergerichtliche Expertisen, die Parteientschädigung der Geschädigten und die Rettungskosten nach Artikel 70 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 19084. 2 Der Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten deckt insbesondere die folgenden Kosten:
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Art. 7 Ausschluss von Risiken
(Art. 9 Abs. 4 KHG) 1 Der private Deckungsgeber darf gegenüber dem Geschädigten von der Deckung nach den Artikeln 4 und 5 ausschliessen:
2 Ferner darf der private Deckungsgeber gegenüber dem Geschädigten folgende Schäden und Kosten von der Deckung nach den Artikeln 4 und 5 ausschliessen, soweit diese gesamthaft über den Betrag von 50 Prozent der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 hinausgehen:
5 Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 (BBl 2007 5471) |
4. Abschnitt: Transporte auf Schweizer Territorium |
Art. 13 Einfuhr und Ausfuhr
Der Inhaber einer schweizerischen Kernanlage haftet für nuklearen Schaden, der durch den Transport von Kernmaterialien von oder zu einer schweizerischen Kernanlage entstanden ist, sofern sich diese Kernmaterialien zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses auf Schweizer Territorium befinden. |
Art. 14 Durchfuhr
1 Der Inhaber einer ausländischen Kernanlage, welcher Kernmaterialien durch die Schweiz transportieren will, hat bei einem Versicherer oder sonstigen Deckungsgeber für die Beträge gemäss Artikel 4 Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 und Artikel 5 einen Deckungsvertrag abzuschliessen. 2 Für nukleare Schäden, die nach den Artikeln 10 und 11 KHG gedeckt werden, hat der Inhaber einer ausländischen Kernanlage zudem den Nachweis einer Deckung durch eine Versicherung oder eine andere gleichwertige finanzielle Sicherheit zu erbringen (Art. 3 Abs. 3 KHG). |
Art. 15 Transporte ausschliesslich innerhalb der Schweiz
Wer einen Kernmaterialtransport ausschliesslich innerhalb der Schweiz durchführen will, braucht keine Bescheinigung nach Artikel 4 Buchstabe d des Pariser Übereinkommens6. |
5. Abschnitt: Nuklearschadenfonds |
Art. 17 Einnahmen und Ausgaben
1 Dem Fonds werden gutgeschrieben:
2 Dem Fonds werden belastet:
3 Einnahmen und Ausgaben des Fonds sind nicht Bestandteil der Finanzrechnung des Bundes. |
Art. 19 Verwaltung und Prüfung
1 Das BFE verwaltet den Fonds. Es veröffentlicht die Jahresrechnung, die Bilanz und den Vermögensausweis. 2 Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation beauftragt eine unabhängige Kontrollstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung des Fonds. Deren Bericht wird den Beitragspflichtigen zugestellt. 3 Als Kontrollstelle können nur Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20057 zugelassen sind. 4 Die Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle gestützt auf das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19678 bleibt vorbehalten. |
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 21 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 5. Dezember 19839 wird aufgehoben. 2 …10 9 [AS 1983 1898; 1985 1981; 1987 1484Ziff. III; 1997 2497; 2001 322; 2003 2478; 2007 4477Ziff. IV 21; 2015 315] 10 Die Änderung kann unter AS 2021 860konsultiert werden. |
Art. 22 Übergangsbestimmung
1 Die Meldung nach Artikel 10 Absatz 1 hat für das Jahr, in dem diese Verordnung in Kraft getreten ist, innert zwei Monaten nach Inkrafttreten zu erfolgen. 2 Das BFE veranlagt die Beiträge nach Artikel 8 innert zwei Monaten nach Erhalt der Meldung gemäss Absatz 1. 3 Die Beiträge nach Artikel 9 werden für das Jahr, in dem nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung das erste Mal Transporte von Kernmaterialien durchgeführt wurden, im 1. Quartal des darauffolgenden Jahres veranlagt. Eine einstweilige Schätzung und Erhebung der Beiträge nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 wird nicht durchgeführt. |
Anhang 1 |
(Art. 8 Abs. 1) |
Anhang 2 |
(Art. 9 Abs. 1) |
Transporte von bestrahlten Kernbrennstoffen und verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg |
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Die Beiträge für die Deckung nuklearer Schäden, die durch Transporte bestrahlter Kernbrennstoffe und verglaster Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung abgebrannter Brennelemente mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg verursacht werden, berechnen sich wie folgt:
mit:
Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten. |
Anhang 3 11
11 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 861). |
(Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1) |
Berechnung der Deckungsbeiträge für Anlagen zur Nuklearforschung, BZL, Abklinglager und Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind |
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Die Beiträge für die Deckung von nuklearen Schäden, die durch Anlagen zur Nuklearforschung, durch das BZL, durch Abklinglager und durch Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, verursacht werden, berechnen sich wie folgt:
mit:
Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrags für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten. |