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Verordnung
über die elektromagnetische Verträglichkeit
(VEMV)

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 19021,
in Ausführung des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 (FMG)
und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand  

1 Die­se Ver­ord­nung gilt für Be­triebs­mit­tel, die elek­tro­ma­gne­ti­sche Stö­run­gen ver­ur­sa­chen kön­nen oder de­ren Be­trieb durch sol­che Stö­run­gen be­ein­träch­tigt wer­den kann.

2 Die­se Ver­ord­nung re­gelt:

a.
das An­bie­ten, die Be­reit­stel­lung auf dem Markt, die In­be­trieb­nah­me, das Er­stel­len und die Nut­zung von Be­triebs­mit­teln;
b.
die An­er­ken­nung von Prüf- und Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len;
c.
die Kon­trol­le der Be­triebs­mit­tel.
Art. 2 Begriffe  

1 In die­ser Ver­ord­nung be­deu­tet:

a.
Be­triebs­mit­tel: ein Ge­rät oder ei­ne orts­fes­te An­la­ge;
b.
Ge­rät:
1.
ein fer­ti­ger Ap­pa­rat oder ei­ne als Funk­ti­ons­ein­heit auf dem Markt be­reit­ge­stell­te Kom­bi­na­ti­on sol­cher Ap­pa­ra­te, der oder die für die End­be­nut­ze­rin oder den End­be­nut­zer be­stimmt ist und elek­tro­ma­gne­ti­sche Stö­run­gen ver­ur­sa­chen kann oder des­sen oder de­ren Be­trieb durch elek­tro­ma­gne­ti­sche Stö­run­gen be­ein­träch­tigt wer­den kann,
2.
al­le Bau­tei­le oder Bau­grup­pen, die da­zu be­stimmt sind, von der End­be­nut­ze­rin oder dem End­be­nut­zer in einen sol­chen Ap­pa­rat ein­ge­baut zu wer­den, und die elek­tro­ma­gne­ti­sche Stö­run­gen ver­ur­sa­chen kön­nen oder de­ren Be­trieb durch elek­tro­ma­gne­ti­sche Stö­run­gen be­ein­träch­tigt wer­den kann,
3.
je­de Kom­bi­na­ti­on sol­cher Ap­pa­ra­te und ge­ge­be­nen­falls wei­te­rer Ap­pa­ra­te, die be­weg­lich und für den Be­trieb an ver­schie­de­nen Or­ten be­stimmt ist (be­weg­li­che An­la­ge);
c.
orts­fes­te An­la­ge: ei­ne be­son­de­re Kom­bi­na­ti­on von Ge­rä­ten und ge­ge­be­nen­falls wei­te­ren Ap­pa­ra­ten, die mit­ein­an­der ver­bun­den oder in­stal­liert wer­den und da­zu be­stimmt sind, auf Dau­er an ei­nem vor­be­stimm­ten Ort be­nutzt zu wer­den;
d.
elek­tro­ma­gne­ti­sche Stö­rung: je­de elek­tro­ma­gne­ti­sche Er­schei­nung, die die Funk­ti­on ei­nes Be­triebs­mit­tels be­ein­träch­ti­gen kann wie ein elek­tro­ma­gne­ti­sches Rau­schen, ein un­er­wünsch­tes Si­gnal oder ei­ne Ver­än­de­rung des Aus­brei­tungs­me­di­ums selbst;
e.
Stör­fes­tig­keit: die Fä­hig­keit ei­nes Be­triebs­mit­tels, un­ter Ein­fluss ei­ner elek­tro­ma­gne­ti­schen Stö­rung oh­ne Be­ein­träch­ti­gung be­stim­mungs­ge­mä­ss zu funk­tio­nie­ren;
f.
An­bie­ten: je­des auf die Be­reit­stel­lung von Ge­rä­ten auf dem Markt ge­rich­te­te Ver­hal­ten, sei es durch Aus­stel­len in Ge­schäfts­räu­men oder an Ver­an­stal­tun­gen, durch Ab­bil­den in Wer­be­pro­spek­ten, Ka­ta­lo­gen, elek­tro­ni­schen Me­di­en oder auf an­de­re Wei­se;
g.
Be­reit­stel­lung auf dem Markt: je­de ent­gelt­li­che oder un­ent­gelt­li­che Ab­ga­be von Ge­rä­ten zum Ver­trieb, zum Ver­brauch oder zur Ver­wen­dung auf dem Schwei­zer Markt;
h.
In­ver­kehr­brin­gen: die erst­ma­li­ge Be­reit­stel­lung ei­nes Ge­räts auf dem Schwei­zer Markt;
i.
In­be­trieb­nah­me:das erst­ma­li­ge Er­stel­len und Nut­zen ei­nes Be­triebs­mit­tels;
j.
Er­stel­len: ein Be­triebs­mit­tel be­triebs­fer­tig ma­chen;
k.
Her­stel­le­rin: je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die ein Ge­rät her­stellt be­zie­hungs­wei­se ent­wi­ckeln oder her­stel­len lässt und die­ses Ge­rät un­ter ih­rem ei­ge­nen Na­men oder ih­rer ei­ge­nen Han­dels­mar­ke in Ver­kehr bringt;
l.
be­voll­mäch­tig­te Per­son: je­de in der Schweiz an­säs­si­ge na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die von ei­ner Her­stel­le­rin schrift­lich be­auf­tragt wur­de, in ih­rem Na­men be­stimm­te Auf­ga­ben wahr­zu­neh­men;
m.
Im­por­teu­rin: je­de in der Schweiz an­säs­si­ge na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die ein Ge­rät aus dem Aus­land auf dem Schwei­zer Markt in Ver­kehr bringt;
n.
Händ­le­rin: je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son in der Lie­fer­ket­te, die ein Ge­rät auf dem Markt be­reit­stellt, mit Aus­nah­me der Her­stel­le­rin oder der Im­por­teu­rin;
nbis.4
Ful­fil­ment-Dienst­leis­te­rin: je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die im Rah­men ei­ner Ge­schäftstä­tig­keit min­des­tens zwei der fol­gen­den Dienst­leis­tun­gen an­bie­tet: La­ger­hal­tung, Ver­pa­ckung, Adres­sie­rung und Ver­sand von Pro­duk­ten, oh­ne de­ren Ei­gen­tü­me­rin zu sein; aus­ge­nom­men sind Post­diens­te nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­be a des Post­ge­set­zes vom 17. De­zem­ber 20105 und al­le sons­ti­gen Wa­ren­ver­kehrs­dienst­leis­tun­gen;
o.6
Wirt­schafts­ak­teu­rin: je­de Her­stel­le­rin, be­voll­mäch­tig­te Per­son, Im­por­teu­rin, Händ­le­rin, Ful­fil­ment-Dienst­leis­te­rin oder je­de an­de­re na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die Pflich­ten im Zu­sam­men­hang mit der Her­stel­lung von Pro­duk­ten, de­ren Be­reit­stel­lung auf dem Markt oder de­ren In­be­trieb­nah­me un­ter­liegt;
obis.7
An­bie­te­rin von Diens­ten der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft:je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die einen Dienst der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft an­bie­tet, das heisst je­de in der Re­gel ge­gen Ent­gelt, im Fern­ab­satz, elek­tro­nisch und auf in­di­vi­du­el­len Ab­ruf ei­ner Emp­fän­ge­rin oder ei­nes Emp­fän­gers er­brach­te Dienst­leis­tung;
p.
Kon­for­mi­täts­kenn­zei­chen: Kenn­zei­chen, durch das die Her­stel­le­rin an­zeigt, dass das Ge­rät den an­wend­ba­ren An­for­de­run­gen ge­nügt, die in der Ge­setz­ge­bung der Schweiz über ih­re An­brin­gung fest­ge­legt sind.

2 Der Im­port von Ge­rä­ten für den Schwei­zer Markt ist dem In­ver­kehr­brin­gen gleich­zu­set­zen.

3 Das An­bie­ten ei­nes Ge­räts ist der Be­reit­stel­lung auf dem Markt gleich­zu­set­zen.

4 Das In­ver­kehr­brin­gen ei­nes ge­brauch­ten, im­por­tie­ren Ge­räts ist dem In­ver­kehr­brin­gen ei­nes neu­en Ge­räts gleich­zu­set­zen, so­fern noch kein neu­es, iden­ti­sches Ge­rät auf dem Schwei­zer Markt in Ver­kehr ge­bracht wur­de.

5 Ei­ne Im­por­teu­rin oder Händ­le­rin wird ei­ner Her­stel­le­rin gleich­ge­setzt, wenn sie:

a.
ein Ge­rät un­ter ih­rem ei­ge­nen Na­men oder ih­rer ei­ge­nen Han­dels­mar­ke in Ver­kehr bringt; oder
b.
ein be­reits auf dem Markt be­find­li­ches Ge­rät so ver­än­dert, dass die Kon­for­mi­tät mit die­ser Ver­ord­nung be­ein­träch­tigt wer­den kann.

6 Die Re­pa­ra­tur ei­nes Be­triebs­mit­tels ist der Ver­wen­dung gleich­zu­set­zen.

4 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6137).

5 SR 783.0

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6137).

7 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6137).

Art. 3 Ausnahmen  

Die­se Ver­ord­nung gilt nicht für:

a.
Be­triebs­mit­tel, de­ren elek­tro­ma­gne­ti­sche Ver­träg­lich­keit in Spe­zia­ler­las­sen ge­re­gelt ist;
b.
Be­triebs­mit­tel:
1.
die einen so nied­ri­gen Pe­gel an elek­tro­ma­gne­ti­schen Emis­sio­nen ha­ben oder in so ge­rin­gem Um­fang zu elek­tro­ma­gne­ti­schen Emis­sio­nen bei­tra­gen, dass ein be­stim­mungs­ge­mäs­ser Be­trieb von Fern­mel­de­an­la­gen und sons­ti­gen Be­triebs­mit­teln mög­lich ist, und
2.
die un­ter Ein­fluss der bei ih­rem Ein­satz üb­li­chen elek­tro­ma­gne­ti­schen Stö­run­gen oh­ne un­zu­mut­ba­re Be­ein­träch­ti­gung be­nutzt wer­den kön­nen;
c.
Funk­an­la­gen nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 1 Buch­sta­be a der Ver­ord­nung vom 25. No­vem­ber 20158 über Fern­mel­de­an­la­gen9 für die Teil­nah­me am Ama­teur­funk, mit Aus­nah­me der auf dem Markt be­reit­ge­stell­ten An­la­gen;
d.
Bau­sät­ze, die von Funkama­teu­rin­nen und -ama­teu­ren zu­sam­men­zu­bau­en sind, und auf dem Markt be­reit­ge­stell­te An­la­gen, die von sol­chen Per­so­nen und für sol­che Per­so­nen um­ge­baut wer­den;
e.
mass­ge­fer­tig­te Er­pro­bungs­mo­du­le, die von Fach­leu­ten aus­sch­liess­lich in For­schungs- und Ent­wick­lungs­ein­rich­tun­gen für sol­che Zwe­cke ver­wen­det wer­den;
f
Ge­rä­te, die aus­sch­liess­lich zur Auf­ga­ben­er­fül­lung nach dem Mi­li­tär­ge­setz vom 3. Fe­bru­ar 199510, dem Bun­des­ge­setz vom 21. März 199711 über Mass­nah­men zur Wah­rung der in­ne­ren Si­cher­heit oder dem Bun­des­ge­setz vom 3. Ok­to­ber 200812 über die Zu­stän­dig­kei­ten im Be­reich des zi­vi­len Nach­rich­ten­diens­tes durch die zu­stän­di­gen Be­hör­den ver­wen­det wer­den.

8 SR 784.101.2

9 Be­zeich­nung ge­mä­ss Art. 43 Abs. 1 Bst. d der V vom 25. Nov. 2015 über Fern­mel­de­an­la­gen, in Kraft seit 13. Ju­ni 2016 (AS 2016 179).

10 SR 510.10

11 SR 120

12 SR 121

Art. 4 Grundlegende Anforderungen  

Be­triebs­mit­tel müs­sen nach dem Stand der Tech­nik so ent­wor­fen und ge­fer­tigt sein, dass:

a.
die von ih­nen ver­ur­sach­ten elek­tro­ma­gne­ti­schen Stö­run­gen kei­nen Pe­gel er­rei­chen, der einen be­stim­mungs­ge­mäs­sen Be­trieb von Fern­mel­de­an­la­gen nach Ar­ti­kel 3 Buch­sta­be d FMG oder an­de­ren Be­triebs­mit­teln ver­un­mög­li­chen kann;
b.
sie ge­gen die bei be­stim­mungs­ge­mäs­sem Be­trieb er­war­te­ten elek­tro­ma­gne­ti­schen Stö­run­gen so un­emp­find­lich sind, dass sie oh­ne un­zu­mut­ba­re Be­ein­träch­ti­gung be­stim­mungs­ge­mä­ss ar­bei­ten kön­nen.
Art. 5 Technische Normen  

1 Das Bun­des­amt für Kom­mu­ni­ka­ti­on (BA­KOM) be­zeich­net im Ein­ver­neh­men mit dem Staats­se­kre­ta­ri­at für Wirt­schaft die tech­ni­schen Nor­men, die ge­eig­net sind, die grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung zu kon­kre­ti­sie­ren.

2 So­weit mög­lich be­zeich­net es in­ter­na­tio­nal har­mo­ni­sier­te Nor­men.

3 Es kann un­ab­hän­gi­ge schwei­ze­ri­sche Nor­mie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen be­auf­tra­gen, tech­ni­sche Nor­men zu schaf­fen, oder dies selbst tun.

4 Es ver­öf­fent­licht die be­zeich­ne­ten tech­ni­schen Nor­men im Bun­des­blatt13 durch Ver­weis.

13 Die Nor­men kön­nen kos­ten­los ein­ge­se­hen und ge­gen Be­zah­lung be­zo­gen wer­den bei der Schwei­ze­ri­schen Nor­men-Ver­ei­ni­gung (SNV), Sul­zer­al­lee 70, 8404Win­ter­thur; www.snv.ch.

Art. 6 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an Betriebsmittel  

1 Bei Be­triebs­mit­teln, die mit tech­ni­schen Nor­men nach Ar­ti­kel 5 oder Tei­len da­von über­ein­stim­men, wird die Kon­for­mi­tät mit den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen an die Aspek­te ver­mu­tet, die von den be­tref­fen­den Nor­men oder Tei­len da­von ab­ge­deckt sind.

2 Wird ei­ne be­zeich­ne­te tech­ni­sche Norm ge­än­dert, so gibt das BA­KOM be­kannt, ab wel­chem Zeit­punkt die Ver­mu­tung nach Ab­satz 1 für kon­for­me Be­triebs­mit­tel nach der vor­an­ge­hen­den Fas­sung da­hin­fällt.

Art. 7 Konformitätsbewertungsstellen 14  

1 Die Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len, die Be­rich­te aus­ar­bei­ten oder Er­klä­run­gen aus­stel­len, müs­sen:15

a.
ent­spre­chend der Ak­kre­di­tie­rungs- und Be­zeich­nungs­ver­ord­nung vom 17. Ju­ni 199616 ak­kre­di­tiert sein;
b.
in der Schweiz auf­grund in­ter­na­tio­na­ler Ab­kom­men an­er­kannt sein; oder
c.
nach schwei­ze­ri­schem Recht auf an­de­re Wei­se er­mäch­tigt sein.

2 Wer sich auf Do­ku­men­te ei­ner an­de­ren Stel­le als der in Ab­satz 1 ge­nann­ten stützt, muss glaub­haft nach­wei­sen, dass die Prüf­ver­fah­ren oder Be­wer­tun­gen und die Qua­li­fi­ka­tio­nen der be­sag­ten Stel­le den schwei­ze­ri­schen An­for­de­run­gen ge­nü­gen (Art. 18 Abs. 2 THG).

14 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6137).

15 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6137).

16 SR 946.512

2. Kapitel: Bereitstellung von neuen Geräten auf dem Markt

1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

Art. 8  

Die Ge­rä­te dür­fen nur auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den, wenn sie bei ord­nungs­ge­mäs­ser In­stal­la­ti­on und War­tung so­wie be­stim­mungs­ge­mäs­ser Ver­wen­dung die­ser Ver­ord­nung ent­spre­chen.

2. Abschnitt: Geräte

Art. 9 Konformitätsbewertungsverfahren  

1 Die Her­stel­le­rin muss die Kon­for­mi­tät der Ge­rä­te mit den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung wahl­wei­se an­hand ei­nes der fol­gen­den Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­rens nach­wei­sen:

a.
die in­ter­ne Fer­ti­gungs­kon­trol­le (An­hang 2);
b.
die Bau­mus­ter­prü­fung mit an­sch­lies­sen­der Prü­fung der Kon­for­mi­tät mit der Bau­art auf der Grund­la­ge ei­ner in­ter­nen Fer­ti­gungs­kon­trol­le (An­hang 3).

2 Die Her­stel­le­rin kann ent­schei­den, die An­wen­dung des Ver­fah­rens nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b auf ei­ni­ge Aspek­te der grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung zu be­schrän­ken, so­fern für die an­de­ren Aspek­te der grund­le­gen­den An­for­de­run­gen das Ver­fah­ren nach Ab­satz 1 Buch­sta­be a durch­ge­führt wird.

Art. 10 Technische Unterlagen  

1 Die Her­stel­le­rin er­stellt vor dem In­ver­kehr­brin­gen der Ge­rä­te die tech­ni­schen Un­ter­la­gen und hält sie auf dem ak­tu­el­len Stand. Die tech­ni­schen Un­ter­la­gen müs­sen:

a.
die Be­wer­tung der Kon­for­mi­tät des Ge­räts mit den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung er­mög­li­chen; und
b.
die Kon­for­mi­tät des Ge­räts mit den ge­nann­ten An­for­de­run­gen nach­wei­sen.

2 Sie füh­ren die an­wend­ba­ren An­for­de­run­gen auf und er­fas­sen den Ent­wurf, die Her­stel­lung und den Be­trieb des Ge­räts, so­weit sie für die Be­wer­tung von Be­lang sind.

3 Die tech­ni­schen Un­ter­la­gen müs­sen ei­ne ge­eig­ne­te Ri­si­ko­ana­ly­se und -be­wer­tung ent­hal­ten.17

4 Die tech­ni­schen Un­ter­la­gen müs­sen ge­ge­be­nen­falls min­des­tens die fol­gen­den Ele­men­te ent­hal­ten:

a.
ei­ne all­ge­mei­ne Be­schrei­bung des Ge­räts;
b.
Ent­wür­fe, Fer­ti­gungs­zeich­nun­gen und -plä­ne von Bau­tei­len, Bau­grup­pen, Schalt­krei­sen usw.;
c.
Be­schrei­bun­gen und Er­läu­te­run­gen, die zum Ver­ständ­nis die­ser Zeich­nun­gen und Plä­ne so­wie des Funk­tio­nie­rens des Ge­räts er­for­der­lich sind;
d.
ei­ne Auf­stel­lung, wel­che tech­ni­schen Nor­men nach Ar­ti­kel 5 voll­stän­dig
oder in Tei­len an­ge­wen­det wor­den sind, und, wenn die­se Nor­men nicht
an­ge­wen­det wur­den, ei­ne Be­schrei­bung, mit wel­chen Lö­sun­gen den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spro­chen wur­de, ein­sch­liess­lich ei­ner Auf­stel­lung, wel­che an­de­ren ein­schlä­gi­gen tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen an­ge­wen­det wur­den; im Fall von teil­wei­se an­ge­wen­de­ten tech­ni­schen Nor­men nach Ar­ti­kel 5 sind die an­ge­wen­de­ten Tei­le in den tech­ni­schen Un­ter­la­gen an­zu­ge­ben;
e.
die Er­geb­nis­se der Kon­struk­ti­ons­be­rech­nun­gen, Prü­fun­gen usw.;
f.
die Prüf­be­rich­te.

5 Sind die tech­ni­schen Un­ter­la­gen nicht in ei­ner Amtss­pra­che der Schweiz oder in Eng­lisch ab­ge­fasst, so kann das BA­KOM die voll­stän­di­ge oder teil­wei­se Über­set­zung in ei­ne der vor­ge­nann­ten Spra­chen ver­lan­gen.

17 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6137).

Art. 11 Konformitätserklärung  

1 Die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung wird von der Her­stel­le­rin oder der von ihr be­voll­mäch­tig­ten Per­son nach der Vor­la­ge in An­hang 4 aus­ge­stellt. Sie be­stä­tigt, dass die Er­fül­lung der grund­le­gen­den An­for­de­run­gen nach­ge­wie­sen wur­de, und wird stets auf dem ak­tu­el­len Stand ge­hal­ten.

2 Die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung muss in ei­ner Amtss­pra­che der Schweiz oder in Eng­lisch ab­ge­fasst oder in ei­ne die­ser Spra­chen über­setzt sein.

3 Fällt das Ge­rät un­ter meh­re­re Re­ge­lun­gen, die ei­ne Kon­for­mi­täts­er­klä­rung ver­lan­gen, so muss ei­ne ein­zi­ge Er­klä­rung aus­ge­stellt wer­den. Ein Dos­sier, das aus meh­re­ren ein­zel­nen Er­klä­run­gen be­steht, ist ei­ner ein­zi­gen Er­klä­rung gleich­zu­set­zen.

Art. 12 Aufbewahrung von Konformitätserklärung und technischen Unterlagen  

1 Die Her­stel­le­rin, die von ihr be­voll­mäch­tig­te Per­son oder, wenn kei­ne die­ser bei­den Per­so­nen in der Schweiz nie­der­ge­las­sen ist, die Im­por­teu­rin müs­sen wäh­rend zehn Jah­ren ab dem Da­tum des In­ver­kehr­brin­gens ei­ne Ko­pie der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung und der tech­ni­schen Un­ter­la­gen vor­le­gen kön­nen.

2 Bei In­ver­kehr­brin­gen von Ge­rä­te­se­ri­en be­ginnt die­se Frist mit dem Da­tum des In­ver­kehr­brin­gens des letz­ten Ge­räts der be­trof­fe­nen Se­rie zu lau­fen.

3 Die Ful­fil­ment-Dienst­leis­te­rin un­ter­steht der Pflicht nach Ab­satz 1, wenn:

a.
die Her­stel­le­rin und die von ihr be­voll­mäch­tig­te Per­son nicht in der Schweiz nie­der­ge­las­sen sind; und
b.
die Im­por­teu­rin das Ge­rät für den Ei­gen­ge­brauch im­por­tiert.18

18 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6137).

Art. 13 Konformitätskennzeichen, Informationen zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit  

1 Je­des Ge­rät muss mit dem Kon­for­mi­täts­kenn­zei­chen nach An­hang 1 Zif­fer 1 oder mit dem aus­län­di­schen Kon­for­mi­täts­kenn­zei­chen nach An­hang 1 Zif­fer 2 ge­kenn­zeich­net wer­den.

2 Das Kon­for­mi­täts­kenn­zei­chen muss gut sicht­bar, le­ser­lich und dau­er­haft auf dem Ge­rät oder sei­ner Da­ten­pla­ket­te an­ge­bracht wer­den. Falls die Art des Ge­räts dies nicht zu­lässt oder nicht recht­fer­tigt, muss es gut sicht­bar und le­ser­lich auf der Ver­pa­ckung und in den Be­gleit­do­ku­men­ten an­ge­bracht wer­den.

3 Je­des Ge­rät muss durch Ty­pen­be­zeich­nung, Bau­rei­he, Se­ri­en­num­mer oder durch an­de­re ge­eig­ne­te An­ga­ben so ge­kenn­zeich­net sein, dass es ein­deu­tig iden­ti­fi­ziert wer­den kann. Ist dies we­gen der Grös­se oder der Art des Ge­räts nicht mög­lich, so müs­sen die­se In­for­ma­tio­nen auf der Ver­pa­ckung oder in ei­nem Be­gleit­do­ku­ment des Ge­räts an­ge­ge­ben wer­den.

4 Auf je­dem Ge­rät müs­sen der Na­me, die Fir­ma oder die ein­ge­tra­ge­ne Han­dels­mar­ke der Her­stel­le­rin und die Po­st­adres­se, un­ter der sie er­reicht wer­den kann, an­ge­bracht wer­den. Ist dies nicht mög­lich ist, so müs­sen die­se In­for­ma­tio­nen auf der Ver­pa­ckung oder in ei­nem Be­gleit­do­ku­ment an­ge­ge­ben wer­den. Die Adres­se be­zieht sich auf ei­ne zen­tra­le An­lauf­stel­le, un­ter der die Her­stel­le­rin er­reicht wer­den kann. Die Kon­takt­da­ten sind in ei­ner Spra­che an­zu­ge­ben, die für die End­nut­ze­rin­nen und End­nut­zer leicht ver­ständ­lich ist.

5 Ist die Her­stel­le­rin nicht in der Schweiz an­säs­sig, so muss je­des Ge­rät zu­sätz­lich den Na­men, die Fir­ma oder die ein­ge­tra­ge­ne Han­dels­mar­ke der Im­por­teu­rin und die Po­st­adres­se, un­ter der sie er­reicht wer­den kann, tra­gen. Ist dies nicht mög­lich, so müs­sen die­se In­for­ma­tio­nen auf der Ver­pa­ckung des Ge­räts oder in ei­nem Be­gleit­do­ku­ment an­ge­ge­ben wer­den. Die Kon­takt­da­ten sind in ei­ner Spra­che an­zu­ge­ben, die für die End­nut­ze­rin­nen und End­nut­zer leicht ver­ständ­lich ist.

6 Wenn die Her­stel­le­rin und die von ihr be­voll­mäch­tig­te Per­son nicht in der Schweiz an­säs­sig sind und die Im­por­teu­rin das Ge­rät für den Ei­gen­ge­brauch im­por­tiert, müs­sen auf je­dem Ge­rät zu­sätz­lich der Na­me, die Fir­ma oder die ein­ge­tra­ge­ne Han­dels­mar­ke der Ful­fil­ment-Dienst­leis­te­rin so­wie die Po­st­adres­se, un­ter der sie er­reicht wer­den kann, an­ge­bracht wer­den. Ist dies nicht mög­lich, so müs­sen die­se In­for­ma­tio­nen auf der Ver­pa­ckung des Ge­räts oder in ei­nem Be­gleit­do­ku­ment an­ge­ge­ben wer­den. Die Kon­takt­da­ten sind in ei­ner Spra­che an­zu­ge­ben, die für die End­nut­ze­rin­nen und End­nut­zer leicht ver­ständ­lich ist.19

19 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6137).

Art. 14 Weitere Informationen  

1 Je­dem Ge­rät müs­sen fol­gen­de In­for­ma­tio­nen bei­ge­fügt wer­den:

a.
al­le An­ga­ben über be­son­de­re Vor­keh­run­gen, die bei Mon­ta­ge, In­stal­la­ti­on, War­tung oder Nut­zung des Ge­räts zu tref­fen sind, da­mit es bei der Be­nut­zung die grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung er­füllt;
b.
die ein­deu­ti­ge An­ga­be der Nut­zungs­ein­schrän­kun­gen, wenn die Kon­for­mi­tät des Ge­räts mit den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung in Wohn­ge­bie­ten nicht ge­währ­leis­tet ist.

2 Die An­ga­be nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b ist ge­ge­be­nen­falls auch auf der Ver­pa­ckung an­zu­brin­gen.

3 Die In­for­ma­tio­nen, die zur Nut­zung des Ge­räts ent­spre­chend des­sen Ver­wen­dungs­zweck er­for­der­lich sind, müs­sen in der dem Ge­rät bei­ge­füg­ten Be­trieb­san­lei­tung ent­hal­ten sein.

4 Die In­for­ma­tio­nen müs­sen für die End­nut­ze­rin­nen und End­nut­zer ver­ständ­lich und in der Amtss­pra­che des Ver­kaufsorts ab­ge­fasst sein. In zwei­spra­chi­gen Or­ten müs­sen sie in bei­den Amtss­pra­chen ab­ge­fasst sein.

3. Abschnitt: Für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmte Geräte

Art. 15  

1 Die auf dem Markt be­reit­ge­stell­ten und in orts­fes­te An­la­gen ein­bau­ba­ren Ge­rä­te un­ter­lie­gen al­len für Ge­rä­te gel­ten­den Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung.

2 Die Ge­rä­te, die für den Ein­bau in ei­ne be­stimm­te orts­fes­te An­la­ge be­stimmt und an­der­wei­tig nicht auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den, sind von den Ar­ti­keln 4, 8–12, 13 Ab­satz 1 und 14 aus­ge­nom­men.

3 Die ei­nem Ge­rät nach Ab­satz 2 bei­ge­füg­ten Un­ter­la­gen müs­sen ne­ben den An­ga­ben nach Ar­ti­kel 13 Ab­sät­ze 3–6 fol­gen­de wei­te­re An­ga­ben ent­hal­ten:20

a.
die Be­zeich­nung der orts­fes­ten An­la­ge, in die es ein­ge­baut wer­den soll, und de­ren Merk­ma­le der elek­tro­ma­gne­ti­schen Ver­träg­lich­keit;
b.
die Vor­keh­run­gen, die bei des­sen Ein­bau in die An­la­ge zu tref­fen sind, da­mit de­ren Kon­for­mi­tät nicht be­ein­träch­tigt wird.

20 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6137).

4. Abschnitt: Allgemeine Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen

Art. 16 Identifikationspflichten  

1 Auf Ver­lan­gen des BA­KOM nen­nen die Wirt­schafts­ak­teu­rin­nen:

a.
al­le Wirt­schafts­ak­teu­rin­nen, von de­nen sie ein Ge­rät be­zo­gen ha­ben;
b.
al­le Wirt­schafts­ak­teu­rin­nen, de­nen sie ein Ge­rät ab­ge­ge­ben ha­ben.

2 Sie müs­sen die In­for­ma­tio­nen nach Ab­satz 1 wäh­rend zehn Jah­ren nach dem Be­zug des Ge­räts so­wie wäh­rend zehn Jah­ren nach der Ab­ga­be des Ge­räts vor­le­gen kön­nen.

Art. 17 Transport- und Lagerungspflichten  

So­lan­ge sich ein Ge­rät in der Ver­ant­wor­tung der Im­por­teu­rin­nen und der Händ­le­rin­nen be­fin­det, müs­sen die­se ge­währ­leis­ten, dass die Be­din­gun­gen sei­ner La­ge­rung oder sei­nes Trans­ports die Kon­for­mi­tät des Ge­räts mit den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung nicht be­ein­träch­ti­gen.

Art. 18 Verfolgungspflichten  

1 Her­stel­le­rin­nen und Im­por­teu­rin­nen, die der Auf­fas­sung sind oder Grund zur An­nah­me ha­ben, dass ein von ih­nen in Ver­kehr ge­brach­tes Ge­rät nicht die­ser Ver­ord­nung ent­spricht, müs­sen un­ver­züg­lich die er­for­der­li­chen Kor­rek­tur­mass­nah­men er­grei­fen, um die Kon­for­mi­tät die­ses Ge­räts her­zu­stel­len, oder, falls er­for­der­lich, es zu­rück­zu­neh­men oder zu­rück­zu­ru­fen.

2 Händ­le­rin­nen, die der Auf­fas­sung sind oder Grund zu der An­nah­me ha­ben, dass ein von ih­nen auf dem Markt be­reit­ge­stell­tes Ge­rät nicht die­ser Ver­ord­nung ent­spricht, müs­sen da­für sor­gen, dass die er­for­der­li­chen Kor­rek­tur­mass­nah­men er­grif­fen wer­den, um die Kon­for­mi­tät die­ses Ge­räts her­zu­stel­len, oder, falls er­for­der­lich, es zu­rück­zu­neh­men oder zu­rück­zu­ru­fen.

3 Sind mit dem Ge­rät Ri­si­ken ver­bun­den, so müs­sen die Her­stel­le­rin­nen, be­voll­mäch­tig­ten Per­so­nen, Im­por­teu­rin­nen und Händ­le­rin­nen un­ver­züg­lich das BA­KOM dar­über un­ter­rich­ten und da­bei aus­führ­li­che An­ga­ben ma­chen, ins­be­son­de­re über die Nicht­kon­for­mi­tät und die er­grif­fe­nen Kor­rek­tur­mass­nah­men.21

4 Sind mit dem Ge­rät Ri­si­ken ver­bun­den, so müs­sen die Ful­fil­ment-Dienst­leis­te­rin­nen un­ver­züg­lich das BA­KOM dar­über un­ter­rich­ten und da­bei aus­führ­li­che An­ga­ben ma­chen, ins­be­son­de­re über die Nicht­kon­for­mi­tät und die er­grif­fe­nen Kor­rek­tur­mass­nah­men, so­fern we­der die Her­stel­le­rin noch die von ihr be­voll­mäch­tig­te Per­son in der Schweiz an­säs­sig ist und die Im­por­teu­rin das Ge­rät für den Ei­gen­ge­brauch im­por­tiert hat.22

21 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6137).

22 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6137).

Art. 19 Mitwirkungspflichten  

1 Auf be­grün­de­tes Ver­lan­gen des BA­KOM müs­sen ihm die Wirt­schafts­ak­teu­rin­nen al­le In­for­ma­tio­nen und Un­ter­la­gen, die für den Nach­weis der Kon­for­mi­tät des Ge­räts mit die­ser Ver­ord­nung er­for­der­lich sind, über­mit­teln.

2 Die In­for­ma­tio­nen und Do­ku­men­te müs­sen schrift­lich in Pa­pier­form oder auf elek­tro­ni­schem We­ge in ei­ner Spra­che, die für das BA­KOM leicht ver­ständ­lich ist, über­mit­telt wer­den.

3Auf Ver­lan­gen des BA­KOM wir­ken die Wirt­schafts­ak­teu­rin­nen und An­bie­te­rin­nen von Diens­ten der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft bei der Um­set­zung al­ler Mass­nah­men zur Ab­wen­dung von Ri­si­ken mit, die mit den von ih­nen auf dem Markt be­reit­ge­stell­ten Ge­rä­ten ver­bun­den sind. Die­se Pflicht gilt auch für die be­voll­mäch­ti­ge Per­son für die Ge­rä­te, die von ih­rer Voll­macht be­trof­fen sind.23

23 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6137).

3. Kapitel: Ortsfeste Anlagen

Art. 20  

1 Orts­fes­te An­la­gen müs­sen nach den an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik und ge­mä­ss der An­lei­tung zur vor­ge­se­he­nen Ver­wen­dung ih­rer Be­stand­tei­le in­stal­liert wer­den und den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spre­chen.

2 Die an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik sind von der Per­son, wel­che die Mon­ta­ge durch­ge­führt hat, zu do­ku­men­tie­ren. Die­se Do­ku­men­te wer­den der Ei­gen­tü­me­rin oder dem Ei­gen­tü­mer der orts­fes­ten An­la­gen über­ge­ben.

3 Die Ei­gen­tü­me­rin oder der Ei­gen­tü­mer muss die­se Do­ku­men­te so lan­ge auf­be­wah­ren, wie die An­la­ge in Be­trieb ist. Sie oder er stellt sie dem BA­KOM auf Ver­lan­gen zur Ver­fü­gung.

4. Kapitel: Inbetriebnahme und Nutzung von Betriebsmitteln

Art. 21  

1 Die in Be­trieb ge­nom­me­nen Be­triebs­mit­tel müs­sen die­ser Ver­ord­nung ent­spre­chen. Sie müs­sen ord­nungs­ge­mä­ss in­stal­liert und ge­war­tet so­wie be­stim­mungs­ge­mä­ss ge­nutzt wer­den.

2 Bei der In­be­trieb­nah­me und Nut­zung ei­nes Be­triebs­mit­tels müs­sen die An­wei­sun­gen der Her­stel­le­rin ein­ge­hal­ten wer­den.

3 Nimmt ein Dienst­leis­tungs­er­brin­ger ein Be­triebs­mit­tel in Be­trieb, so muss er die an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik ein­hal­ten.

4 Bei der Re­pa­ra­tur ei­nes Be­triebs­mit­tels müs­sen die grund­le­gen­den An­for­de­run­gen ein­ge­hal­ten wer­den.

5. Kapitel: Ausstellung und Vorführung von Betriebsmitteln

Art. 22  

1 Wer ein Be­triebs­mit­tel aus­stellt oder vor­führt, das den Vor­aus­set­zun­gen für sei­ne Be­reit­stel­lung auf dem Markt oder sei­ne In­be­trieb­nah­me nicht ent­spricht, muss deut­lich dar­auf hin­wei­sen, dass die­ses Be­triebs­mit­tel die Vor­schrif­ten nicht er­füllt und es we­der auf dem Markt be­reit­ge­stellt noch in Be­trieb ge­nom­men wer­den darf.

2 Vor­füh­run­gen dür­fen nur durch­ge­führt wer­den, wenn ge­eig­ne­te Mass­nah­men zur Ver­mei­dung elek­tro­ma­gne­ti­scher Stö­run­gen ge­trof­fen wor­den sind.

6. Kapitel: Bereitstellung von gebrauchten Betriebsmitteln auf dem Markt

Art. 23  

1 Ein ge­brauch­tes Be­triebs­mit­tel darf nur auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den, wenn es die zum Zeit­punkt sei­nes In­ver­kehr­brin­gens gül­ti­gen An­for­de­run­gen er­füllt.

2 Ein ge­brauch­tes Be­triebs­mit­tel, bei dem für sei­ne Funk­ti­on wich­ti­ge Bau­tei­le ge­än­dert wur­den, un­ter­liegt den glei­chen Be­stim­mun­gen wie ein neu­es Be­triebs­mit­tel.

7. Kapitel: Kontrolle

Art. 24 Grundsätze  

1 Das BA­KOM kon­trol­liert, ob die auf dem Markt be­reit­ge­stell­ten, in Be­trieb ge­nom­me­nen, er­stell­ten oder be­nutz­ten Be­triebs­mit­tel die­ser Ver­ord­nung ent­spre­chen.

2 Es führt zu die­sem Zweck Stich­pro­ben durch. Es führt auch ei­ne Kon­trol­le durch, wenn es Grund zur An­nah­me hat, dass ein Be­triebs­mit­tel nicht die­ser Ver­ord­nung ent­spricht.

3 Um die Er­fül­lung die­ser Ver­ord­nung zu kon­trol­lie­ren, hat das BA­KOM kos­ten­lo­sen Zu­gang zu den Or­ten, an de­nen sich die Be­triebs­mit­tel be­fin­den. Es kann die un­ent­gelt­li­che Über­ga­be von Ge­rä­ten ver­lan­gen.

4 Es kann vom Bun­des­amt für Zoll und Grenz­si­cher­heit (BA­ZG)24 ver­lan­gen, ihm für einen be­stimm­ten Zeit­raum Aus­künf­te über den Im­port von Ge­rä­ten zu er­tei­len.

5 Stösst das BA­ZG im Rah­men ih­rer nor­ma­len Tä­tig­kei­ten auf Ge­rä­te, bei de­nen sie auf­grund ei­ner vom BA­KOM er­stell­ten Kon­troll­lis­te den Ver­dacht hat, dass sie die­se Ver­ord­nung nicht er­fül­len, so er­hebt sie ein Mus­ter und über­mit­telt es un­ver­züg­lich dem BA­KOM.

24 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 20 Abs. 2 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 an­ge­passt (AS 2021 589). Die­se An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

Art. 25 Befugnisse  

1 Das BA­KOM ist er­mäch­tigt, von den Wirt­schafts­ak­teu­rin­nen, von dem für die In­be­trieb­nah­me ei­nes Be­triebs­mit­tels ver­ant­wort­li­chen Dienst­leis­tungs­er­brin­ger oder dem Ei­gen­tü­mer oder der Ei­gen­tü­me­rin ei­ner orts­fes­ten An­la­ge die Do­ku­men­te und In­for­ma­tio­nen zu ver­lan­gen, die es zur Er­fül­lung sei­ner Kon­trol­l­auf­ga­be be­nö­tigt. Es setzt da­zu ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist.

2 Bei den Kon­trol­len müs­sen die Be­trei­be­rin­nen und Be­trei­ber so­wie die Be­nut­ze­rin­nen und Be­nut­zer Fol­gen­des vor­le­gen:

a.
die in ih­rem Be­sitz be­find­li­chen Do­ku­men­te zu den Be­triebs­mit­teln; und
b.
In­for­ma­tio­nen zur Iden­ti­fi­zie­rung der für die Be­reit­stel­lung auf dem Markt ver­ant­wort­li­chen Per­son, der Ei­gen­tü­me­rin, des Ei­gen­tü­mers, der Be­trei­be­rin oder des Be­trei­bers.

3 Be­steht Grund zur An­nah­me, dass ei­ne orts­fes­te An­la­ge den gel­ten­den Vor­schrif­ten nicht ent­spricht, ins­be­son­de­re bei Stö­run­gen, so kann das BA­KOM von der Ei­gen­tü­me­rin oder vom Ei­gen­tü­mer ver­lan­gen, dass sie oder er die Kon­for­mi­tät der An­la­ge mit den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung nach­weist.

Art. 26 Prüfungen durch eine Stelle  

1 Das BA­KOM lässt ein Be­triebs­mit­tel von ei­ner Stel­le prü­fen, die ei­ne der Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–c er­füllt, wenn:25

a.
die Prü­fun­gen, die das BA­KOM durch­ge­führt hat, be­le­gen, dass die­ses Be­triebs­mit­tel die grund­le­gen­den An­for­de­run­gen nicht er­füllt; und
b.
das Ge­such von der für die Be­reit­stel­lung des Ge­räts auf dem Markt ver­ant­wort­li­chen Per­son oder der Ei­gen­tü­me­rin oder dem Ei­gen­tü­mer ei­ner orts­fes­ten An­la­ge ge­stellt wird.

2 Be­vor es ein Ge­rät prü­fen lässt, hört es die für des­sen Be­reit­stel­lung auf dem Markt ver­ant­wort­li­che Per­son an. Be­vor es ei­ne orts­fes­te An­la­ge prü­fen lässt, hört es de­ren Ei­gen­tü­me­rin oder Ei­gen­tü­mer an.

3 Die Kos­ten für die Prü­fun­gen durch die Stel­le trägt die für die Be­reit­stel­lung des Ge­räts auf dem Markt ver­ant­wort­li­che Per­son be­zie­hungs­wei­se die Ei­gen­tü­me­rin oder der Ei­gen­tü­mer der orts­fes­ten An­la­ge, wenn die Prü­fun­gen be­le­gen, dass das Ge­rät oder die orts­fes­te An­la­ge die ver­lang­ten An­for­de­run­gen nicht er­füllt.

4 Das BA­KOM kann die Prü­fung durch ei­ne Stel­le durch­füh­ren las­sen, wenn es die­se nicht sel­ber durch­füh­ren kann. In die­sem Fall wer­den der Per­son, die ver­ant­wort­lich ist für die Be­reit­stel­lung ei­nes Ge­räts auf dem Markt, das die we­sent­li­chen An­for­de­run­gen nicht er­füllt, oder der Ei­gen­tü­me­rin oder dem Ei­gen­tü­mer der orts­fes­ten An­la­ge, die die­se An­for­de­run­gen nicht er­füllt, die­sel­ben Kos­ten in Rech­nung ge­stellt, wie wenn das BA­KOM selbst die Prü­fung durch­ge­führt hät­te. Die Ab­sät­ze 2 und 3 sind nicht an­wend­bar.

25 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6137).

Art. 27 Massnahmen  

1 Be­legt die Kon­trol­le, dass Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung ver­letzt sind, so ver­fügt das BA­KOM nach An­hö­rung der für die Be­reit­stel­lung des Ge­räts auf dem Markt ver­ant­wort­li­chen Per­son, der Be­nut­ze­rin oder des Be­nut­zers oder der Ei­gen­tü­me­rin oder des Ei­gen­tü­mers des Be­triebs­mit­tels die ge­eig­ne­ten Mass­nah­men.

2 Stellt sich her­aus, dass ein Be­triebs­mit­tel stört oder ge­stört wird, so kann das BA­KOM na­ment­lich:

a.
die wei­te­re Be­reit­stel­lung auf dem Markt ver­bie­ten;
b.
den Rück­ruf, die Be­schlag­nah­me oder die Ein­zie­hung ver­fü­gen;
c.
die wei­te­re Nut­zung un­ter­sa­gen oder ein­schrän­ken; oder
d.
ei­ne An­pas­sung des Be­triebs­mit­tels ver­lan­gen.

3 Es kann die­se Mass­nah­men ver­öf­fent­li­chen oder im In­ter­net zu­gäng­lich ma­chen.

4 Das BA­KOM kann die Be­völ­ke­rung über die tech­ni­sche Nicht­kon­for­mi­tät ei­nes Ge­räts in­for­mie­ren, ins­be­son­de­re wenn es nicht mög­lich ist, al­le Wirt­schafts­ak­teu­rin­nen zu iden­ti­fi­zie­ren oder wenn die­se zu zahl­reich sind. Zu die­sem Zweck ver­öf­fent­licht es ins­be­son­de­re fol­gen­de In­for­ma­tio­nen im In­ter­net oder in an­de­rer Form:

a.
die ge­trof­fe­nen Mass­nah­men;
b.
den be­stim­mungs­ge­mäs­sen Ge­brauch des Ge­räts;
c.
die In­for­ma­tio­nen, die des­sen Iden­ti­fi­zie­rung er­lau­ben, wie Her­stel­le­rin, Mar­ke und Typ;
d.
Fo­to­gra­fi­en des Ge­räts und des­sen Ver­pa­ckung;
e.
das Da­tum der Ver­fü­gung be­tref­fend Nicht­kon­for­mi­tät.

5 Es kann sich an in­ter­na­tio­na­len Da­ten­ban­ken für den In­for­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Mark­tauf­sichts­be­hör­den be­tei­li­gen und dort die in Ab­satz 4 ge­nann­ten In­for­ma­tio­nen er­fas­sen.26

26 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6137).

8. Kapitel: Störungen

Art. 28  

1 Das BA­KOM ver­sucht auf Ver­lan­gen, die Her­kunft ei­ner Stö­rung zu be­stim­men.

2 Um die Her­kunft ei­ner Stö­rung zu be­stim­men, hat das BA­KOM kos­ten­los Zu­gang zu al­len Be­triebs­mit­teln.

3 Das BA­KOM ent­schei­det über die zu er­grei­fen­den Mass­nah­men, um die Stö­rung zu be­he­ben, so­wie ge­ge­be­nen­falls über die Ver­tei­lung der durch die­se Mass­nah­men ver­ur­sach­ten Kos­ten.

9. Kapitel: Gebühren

Art. 29  

1 Das BA­KOM er­hebt Ge­büh­ren für:

a.
die Ver­fü­gun­gen, die es in Er­fül­lung sei­ner Kon­trol­l­auf­ga­be er­lässt, wenn es fest­stellt, dass die Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung nicht ein­ge­hal­ten wur­den;
b.
die durch die Su­che nach der Her­kunft ei­ner Stö­rung ver­ur­sach­ten Kos­ten bei der Be­trei­be­rin oder dem Be­trei­ber des stö­ren­den oder ge­stör­ten Be­triebs­mit­tels, wenn der Grund der Stö­rung dar­in liegt, dass das Be­triebs­mit­tel:
1.
nicht dem Stand der Tech­nik ent­spricht,
2.
nicht ge­mä­ss den An­wei­sun­gen der Her­stel­le­rin und den an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik in Be­trieb ge­nom­men wur­de, oder
3.
im Wi­der­spruch zu den Nut­zungs­ein­schrän­kun­gen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) be­nutzt wor­den ist.

2 Die Ge­büh­ren wer­den nach dem zeit­li­chen Auf­wand be­rech­net. Der Stun­den­an­satz be­trägt 210 Fran­ken.

3 Die für die Er­mitt­lung der Stö­rungs­her­kunft zu er­he­ben­de Ge­bühr be­trägt min­des­tens 175 Fran­ken. Die Zeit, die be­nö­tigt wird, um sich vor Ort zu be­ge­ben, wird nicht be­rück­sich­tigt.

4 Im Üb­ri­gen ist die All­ge­mei­ne Ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 8. Sep­tem­ber 200427 an­wend­bar.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts  

1 Die Ver­ord­nung vom 18. No­vem­ber 200928 über die elek­tro­ma­gne­ti­sche Ver­träg­lich­keit wird auf­ge­ho­ben.

2 und 329

28 [AS 2009 6243, 2014 4159]

29 Die Än­de­run­gen kön­nen un­ter AS 2016 119kon­sul­tiert wer­den.

Art. 31 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 20. April 2016 in Kraft.

Anhang 1 30

30 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6137).

(Art. 13 Abs. 1)

Konformitätskennzeichen

1. Schweizerisches Konformitätskennzeichen

1.1
Das schweizerische Konformitätskennzeichen setzt sich aus den zwei grossen lateinischen Buchstaben «C» und «H» zusammen: «CH». Die Buchstaben müssen in einer Ellipse angebracht werden; die Haupt­achse der Ellipse ist horizontal.

Mindestgrössen:

Höhe der Ellipse

Breite der Ellipse

Höhe der Buchstaben

Breite der Buchstaben

Durchmesser des Strichs

7,2 mm

11 mm

5 mm

2,5 mm

0,6 mm

1.2
Bei einer Vergrösserung des Konformitätskennzeichens müssen seine Proportionen beibehalten werden.

2. Ausländisches Konformitätskennzeichen

2.1
Zugelassen ist das Konformitätskennzeichen, das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/200831 festgelegt ist. Die Illustration dient Informationszwecken.

2.2
Beim Anbringen dieses Konformitätskennzeichens müssen die allgemeinen Grundsätze, die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 definiert werden, respektiert werden.

31 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218, vom 13.08.2008, S. 30.

Anhang 2

(Art. 9 Abs. 1 Bst. a)

Interne Fertigungskontrolle (Modul A)

1
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem die Herstellerin die in den Ziffern 2, 3, 4 und 5 dieses Anhangs genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Geräte den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.
2
Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit
2.1
Die Herstellerin hat anhand der relevanten Phänomene die elektromagne­tische Verträglichkeit ihres Geräts zu bewerten, um festzustellen, ob es die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
2.2
Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemässem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, ob es die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung in allen Konfigurationen erfüllt, die die Herstellerin als repräsentativ für die bestimmungsgemässe Verwendung bezeichnet.
3
Technische Unterlagen
Die Herstellerin erstellt die technischen Unterlagen nach Artikel 10.
4
Herstellung
4.1
Die Herstellerin trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Geräte mit den in Artikel 10 genannten technischen Unterlagen und mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.
4.2
Die Herstellerin berücksichtigt in angemessener Weise die Änderungen am Entwurf des Geräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, mit denen die Konformität eines Geräts erklärt wird.
5
Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung
5.1
Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen an jedem einzelnen Gerät an, das die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
5.2
Die Herstellerin stellt für jeden Gerätetypen eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
6
Bevollmächtigte Person
6.1
Die in Ziffer 5 genannten Pflichten der Herstellerin können von der von ihr bevollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
6.2
Der Entwurf und die Herstellung von Geräten sowie die Erstellung der technischen Unterlagen können nicht an die bevollmächtige Person delegiert werden.

Anhang 3

(Art. 9 Abs. 1 Bst. b)

Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

I Baumusterprüfung (Modul B)

1
Bei der Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle den technischen Entwurf eines Geräts untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
2
Eine Baumusterprüfung erfolgt durch die Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Geräts anhand einer Prüfung der in Ziffer 3 genannten technischen Unterlagen, ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster). Sie kann sich auf einige Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung beschränken, die von der Herstellerin oder ihrer bevollmächtigte Person anzugeben sind.
3
Antrag auf Baumusterprüfung
3.1
Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin bei einer einzigen Konformitätsbewertungsstelle ihrer Wahl einzureichen.
3.2
Der Antrag enthält Angaben zu den Aspekten der grundlegenden Anforderungen, für die eine Prüfung beantragt wird, sowie:
a.
Name und Adresse der Herstellerin und, wenn der Antrag von der bevollmächtigten Person eingereicht wird, auch deren Namen und Adresse;
b.
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist;
c.
die technischen Unterlagen nach Artikel 10.
4
Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die technischen Unterlagen, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des Geräts hinsichtlich der Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung, für die eine Prüfung beantragt wird, angemessen ist.
5
Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt einen Prüfungsbericht über die nach Ziffer 4 durchgeführten Aktivitäten und die dabei erzielten Ergebnisse. Ungeachtet ihrer Pflichten gegenüber dem BAKOM veröffentlicht die Konformitätsbewertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung der Herstellerin.
6
Baumusterprüfungsbescheinigung
6.1
Entspricht das Baumuster den auf das betreffende Gerät anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung, stellt die Konformitätsbewertungsstelle der Herstellerin eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Adresse der Herstellerin, die Ergebnisse der Prüfung, die Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung, auf die sich die Prüfung bezieht, allfällige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben. Der Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.
6.2
Die Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Konformität der hergestellten Geräte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.
6.3
Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung, verweigert die Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.
7
Verfolgungspflichten
7.1
Die Konformitätsbewertungsstelle informiert sich laufend über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik; deuten diese darauf hin, dass das genehmigte Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die Konformitätsbewertungsstelle die Herstellerin davon in Kenntnis.
7.2
Die Herstellerin unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem genehmigten Baumuster, die die Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung.
8
Informationspflichten
8.1
Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet das BAKOM über die Baumusterprüfbescheinigungen und/oder allfällige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihm in regelmässigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung dieser Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
8.2
Jede Konformitätsbewertungsstelle informiert die übrigen Konformitätsbewertungsstellen über die Baumusterprüfbescheinigungen und/oder allfällige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen auf Verlangen alle derartigen von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.
8.3
Wenn sie dies verlangen, erhalten das BAKOM und die anderen Konfor­mitätsbewertungsstellen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Das BAKOM erhält auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschliesslich der von der Herstellerin eingereichten Unterlagen bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung auf.
9
Die Herstellerin hält eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen während zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Geräts für das BAKOM bereit.
10
Die von der Herstellerin bevollmächtigte Person kann den in Ziffer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Ziffern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

II Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C)

1
Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem die Herstellerin die in den Ziffern 2 und 3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Geräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.
2
Herstellung
2.1
Die Herstellerin trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Geräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen genehmigten Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.
2.2
Die Herstellerin berücksichtigt in angemessener Weise die Änderungen am Entwurf des Geräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Geräts verwiesen wird.
3
Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung
3.1
Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen an jedem einzelnen Gerät an, das mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
3.2
Die Herstellerin stellt für jeden Gerätetypen eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
4
Bevollmächtigte Person
4.1
Die in Ziffer 3 genannten Pflichten der Herstellerin können von ihrer bevollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
4.2
Der Entwurf und die Herstellung von Geräten sowie die Erstellung der technischen Unterlagen können nicht an die bevollmächtige Person delegiert werden.

Anhang 4

(Art. 11 Abs. 1)

Vorlage Konformitätserklärung

1 Die Konformitätserklärung für ein Gerät, das das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, muss nach der folgenden Vorlage ausgestellt werden:

Titel:
Konformitätserklärung
1.
Gerätetyp/Produkt (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
2.
Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen bevollmächtigten Person:
3.
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt die Herstellerin.
4.
Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Geräts zwecks Rückverfolgbarkeit; dazu kann eine hinreichend deutliche Farbabbildung gehören, wenn dies zur Identifikation des Geräts notwendig ist):
5.
Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die anwendbaren Rechtsvorschriften der Schweiz:
6.
Angabe der anwendbaren technischen Normen, die zugrunde gelegt wurden, einschliesslich deren Daten, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird, einschliesslich deren Daten:
7.
Gegebenenfalls: Die Konformitätsbewertungsstelle … (Name, Identifika­tionsnummer) hat … (Beschreibung der Massnahme) und folgende Bescheinigung ausgestellt: …
8.
Zusatzangaben:
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):

2 Die Konformitätserklärung für ein Gerät, das das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss nach der Vorlage gemäss Anhang IV der Richtlinie 2014/30/EU32 ausgestellt werden.

32 Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, Fassung gemäss ABl. L 96, vom 26.02.2014, S. 79.

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