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Verordnung des EDI
über kosmetische Mittel
(VKos)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. November 2022)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 47 Absatz 5, 54 Absatz 7, 55 Absatz 2, 57 Absatz 2, 58, 60, 83 Absatz 4 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände­ver­ord­nung vom 16. Dezember 20161 (LGV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich  

1 Die­se Ver­ord­nung gilt für kos­me­ti­sche Mit­tel im Sin­ne von Ar­ti­kel 53 Ab­satz 1 LGV.

2 Sie re­gelt:

a.
die An­for­de­run­gen an die Do­ku­men­ta­ti­on der kos­me­ti­schen Mit­tel;
b.
die Ab­wei­chun­gen von Ar­ti­kel 54 Ab­sät­ze 1–5 LGV be­tref­fend die in kos­me­ti­schen Mit­teln be­schränkt zu­läs­si­gen oder ver­bo­te­nen Stof­fe;
c.
die Kenn­zeich­nung der kos­me­ti­schen Mit­tel, die Wer­bung so­wie das Täu­schungs­ver­bot;
d.
die Her­stel­lungs- und Hy­gie­ne­vor­schrif­ten;
e.
die spe­zi­fi­schen Pflich­ten der Her­stel­le­rin, der Im­por­teu­rin und der Händ­le­rin.

3 Der 3. Ab­schnitt «Si­cher­heits­be­wer­tung und Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­da­tei» gilt nicht für hand­werk­lich her­ge­stell­te und lo­kal, in klei­nem Rah­men ver­trie­be­ne kos­me­ti­sche Mit­tel (Ba­sar, Schul­fest oder ähn­li­che Si­tua­ti­on); aus­ge­nom­men sind kos­me­ti­sche Mit­tel für Kin­der un­ter 3 Jah­ren so­wie Mit­tel, die in der Nä­he der Au­gen oder auf die Schleim­häu­te an­ge­wen­det wer­den.

Art. 2 Begriffe  

1 In die­ser Ver­ord­nung be­deu­ten:

a.
Stoff: je­des che­mi­sche Ele­ment und sei­ne Ver­bin­dun­gen in na­tür­li­cher Form oder ge­won­nen durch ein Her­stel­lungs­ver­fah­ren ein­sch­liess­lich der zur Wah­rung sei­ner Sta­bi­li­tät not­wen­di­gen Zu­satz­stof­fe und der durch das an­ge­wand­te Ver­fah­ren be­ding­ten Ver­un­rei­ni­gun­gen; aus­ge­nom­men sind Lö­sungs­mit­tel, die vom Stoff oh­ne Be­ein­träch­ti­gung sei­ner Sta­bi­li­tät und oh­ne Än­de­rung sei­ner Zu­sam­men­set­zung ab­ge­trennt wer­den kön­nen;
b.
Be­stand­tei­le: je­der Stoff und je­de Zu­be­rei­tung von Stof­fen, der oder die im Her­stel­lungs­pro­zess des kos­me­ti­schen Mit­tels ab­sicht­lich ver­wen­det wird; nicht dar­un­ter fal­len Ver­un­rei­ni­gun­gen von ver­wen­de­ten Roh­stof­fen und tech­ni­sche Hilfss­tof­fe, die in der Zu­be­rei­tung ver­wen­det wer­den, im Fer­tiger­zeug­nis je­doch nicht mehr vor­han­den sind;
c.
Her­stel­ler: je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die ein kos­me­ti­sches Mit­tel her­stellt oder ent­wi­ckeln oder her­stel­len lässt und es un­ter ih­rem ei­ge­nen Na­men oder ih­rer ei­ge­nen Mar­ke in Ver­kehr bringt;
d.
Im­por­teur: je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die ein kos­me­ti­sches Mit­tel aus dem Aus­land in Ver­kehr bringt;
e.
Händ­ler: je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son in der Lie­fer­ket­te, die ein kos­me­ti­sches Mit­tel auf den Markt bringt, mit Aus­nah­me des Her­stel­lers oder des Im­por­teurs;
f.
End­kon­su­ment:ein Kon­su­ment, der das kos­me­ti­sche Mit­tel ver­wen­det, oder ei­ne Per­son, die das kos­me­ti­sche Mit­tel be­ruf­lich ver­wen­det;
g.
Farb­stof­fe: Stof­fe, die aus­sch­liess­lich oder über­wie­gend da­zu be­stimmt sind, das kos­me­ti­sche Mit­tel, den Kör­per als Gan­zes oder be­stimm­te Kör­per­tei­le durch Ab­sorp­ti­on oder Re­fle­xi­on des sicht­ba­ren Lichts zu fär­ben; die Vor­stu­fen oxi­da­ti­ver Haar­fär­be­mit­tel gel­ten eben­falls als Farb­stof­fe;
h.
Kon­ser­vie­rungs­stof­fe: Stof­fe, die in kos­me­ti­schen Mit­teln aus­sch­liess­lich oder über­wie­gend die Ent­wick­lung von Mi­kro­or­ga­nis­men hem­men sol­len;
i.
UV-Fil­ter: Stof­fe, die aus­sch­liess­lich oder über­wie­gend da­zu be­stimmt sind, die Haut durch Ab­sorp­ti­on, Re­fle­xi­on oder Streu­ung be­stimm­ter UV-Strah­lung ge­gen die­se UV-Strah­lung zu schüt­zen;
j.
Nan­o­ma­te­ri­al: ein un­lös­li­ches oder bio­lo­gisch be­stän­di­ges und ab­sicht­lich her­ge­stell­tes Ma­te­ri­al mit ei­ner oder meh­re­ren äus­se­ren Ab­mes­sun­gen oder ei­ner in­ne­ren Struk­tur in ei­ner Grös­sen­ord­nung von 1–100 Na­no­me­tern;
k.
un­ter­wünsch­te Wir­kung: ei­ne ne­ga­ti­ve Aus­wir­kung auf die mensch­li­che Ge­sund­heit, die auf den nor­ma­len oder ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Ge­brauch ei­nes kos­me­ti­schen Mit­tels zu­rück­führ­bar ist;
l.
schwer­wie­gen­de un­er­wünsch­te Wir­kung: ei­ne un­er­wünsch­te Wir­kung, die zu vor­über­ge­hen­der oder dau­er­haf­ter Funk­ti­ons­ein­schrän­kung, Be­hin­de­rung, ei­nem Spi­tal­auf­ent­halt, an­ge­bo­re­nen An­oma­li­en, un­mit­tel­ba­rer Le­bens­ge­fahr oder zum Tod führt.

2 An­hang 1 ent­hält ei­ne bei­spiel­haf­te Lis­te von Pro­duk­ten, die als kos­me­ti­sche Mit­tel gel­ten kön­nen.

2. Abschnitt: Pflichten der Herstellerin, der Importeurin und der Händlerin

Art. 3  

1 Die Her­stel­le­rin und die Im­por­teu­rin müs­sen si­cher­stel­len, dass das von ih­nen in Ver­kehr ge­brach­te kos­me­ti­sche Mit­tel den le­bens­mit­tel­recht­li­chen An­for­de­run­gen ge­nügt.

2 Die Her­stel­le­rin und die Im­por­teu­rin kön­nen schrift­lich einen Be­voll­mäch­tig­ten mit Adres­se in der Schweiz be­nen­nen, für den eben­falls die Pflich­ten nach Ab­satz 1 gel­ten.

3 Für die Händ­le­rin gel­ten die Pflich­ten nach Ab­satz 1, wenn sie:

a.
ein kos­me­ti­sches Mit­tel erst­ma­lig un­ter ih­rem ei­ge­nen Na­men oder ih­rer ei­ge­nen Mar­ke in Ver­kehr bringt; oder
b.
ein be­reits in Ver­kehr ge­brach­tes kos­me­ti­sches Mit­tel so ver­än­dert, dass die Mög­lich­keit be­steht, dass die­ses die gel­ten­den An­for­de­run­gen nicht mehr er­füllt.

4 Für die Händ­le­rin gel­ten die sich aus die­ser Ver­ord­nung er­ge­ben­den Pflich­ten; zu­dem muss sie:

a.
vor dem In­ver­kehr­brin­gen ei­nes kos­me­ti­schen Mit­tels über­prü­fen, ob die In­for­ma­tio­nen ge­mä­ss den Ar­ti­keln 8 und Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 Buch­sta­ben b und f in der Kenn­zeich­nung vor­lie­gen;
b.
vor dem In­ver­kehr­brin­gen ei­nes kos­me­ti­schen Mit­tels über­prü­fen, ob die In­for­ma­tio­nen ge­mä­ss Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a, c–e und g den Sprachan­for­de­run­gen ge­mä­ss Ar­ti­kel 47 Ab­satz 2 Buch­sta­be c LGV ge­nü­gen;
c.
vor dem In­ver­kehr­brin­gen ei­nes kos­me­ti­schen Mit­tels über­prü­fen, ob ge­ge­be­nen­falls das Min­dest­halt­bar­keits­da­tum nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 Buch­sta­be c nicht ab­ge­lau­fen ist;
d.
ge­währ­leis­ten, dass, so­lan­ge sich ein kos­me­ti­sches Mit­tel in ih­rer Ver­ant­wor­tung be­fin­det, die La­ge­rungs- und Trans­port­be­din­gun­gen die Über­ein­stim­mung des Pro­dukts mit den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung nicht be­ein­träch­ti­gen.

3. Abschnitt: Sicherheitsbewertung und Produktinformationsdatei

Art. 4 Sicherheitsbewertung  

1 Die Si­cher­heits­be­wer­tung nach Ar­ti­kel 57 Ab­satz 1 LGV wird auf der Grund­la­ge der mass­ge­bli­chen In­for­ma­tio­nen vor­ge­nom­men, und es wird ein Si­cher­heits­be­richt für das kos­me­ti­sche Mit­tel ge­mä­ss An­hang 5 er­stellt.

2 Die Si­cher­heits­be­wer­tung muss die be­ab­sich­tig­te Ver­wen­dung des kos­me­ti­schen Mit­tels und die vor­aus­sicht­li­che sys­te­mi­sche Be­las­tung durch ein­zel­ne In­haltss­tof­fe in der end­gül­ti­gen Zu­sam­men­set­zung be­rück­sich­ti­gen.

3 Bei der Si­cher­heits­be­wer­tung wird ein an­ge­mes­se­nes Be­weis­kraft­kon­zept für die Über­prü­fung der Da­ten aus al­len vor­han­de­nen Quel­len an­ge­wen­det.

4 Der Si­cher­heits­be­richt für das kos­me­ti­sche Mit­tel wird ak­tua­li­siert, in­dem zu­sätz­li­chen sach­dien­li­chen In­for­ma­tio­nen Rech­nung ge­tra­gen wird, die sich nach dem In­ver­kehr­brin­gen des Mit­tels er­ge­ben ha­ben.

5 Die Si­cher­heits­be­wer­tung des kos­me­ti­schen Mit­tels wird, wie in An­hang 5 Teil B aus­ge­führt, durch ei­ne Per­son durch­ge­führt, die im Be­sitz ei­nes Di­ploms oder ei­nes an­de­ren Nach­wei­ses for­ma­ler Qua­li­fi­ka­tio­nen ist, der nach Ab­schluss ei­nes theo­re­ti­schen und prak­ti­schen Hoch­schul­stu­dien­gangs in Phar­ma­zie, To­xi­ko­lo­gie, Me­di­zin oder ei­nem ähn­li­chen Fach oder ei­nes als gleich­wer­tig an­er­kann­ten Stu­dien­gangs er­teilt wor­den ist.

6 Die in der Si­cher­heits­be­wer­tung ge­nann­ten nicht kli­ni­schen Si­cher­heits­stu­di­en müs­sen den Grund­sät­zen der gu­ten La­bor­pra­xis ge­mä­ss den ein­schlä­gi­gen Nor­men ent­spre­chen, die zum Zeit­punkt der Durch­füh­rung der Stu­di­en gal­ten.

7 Der Si­cher­heits­be­richt für kos­me­ti­sche Mit­tel, die Nan­o­ma­te­ria­li­en ent­hal­ten, die nicht un­ter Ar­ti­kel 54 Ab­sät­ze 2–5 LGV fal­len, muss zu­sätz­lich zu den An­for­de­run­gen nach Ab­satz 1 fol­gen­de In­for­ma­tio­nen über die ver­wen­de­ten Nan­o­ma­te­ria­li­en ent­hal­ten:

a.
die Iden­ti­fi­zie­rung des Nan­o­ma­te­ri­als, ein­sch­liess­lich sei­ner che­mi­schen Be­zeich­nung und an­de­rer De­skrip­to­ren;
b.
die Spe­zi­fi­ka­ti­on des Nan­o­ma­te­ri­als, ein­sch­liess­lich der Grös­se der Par­ti­kel, der phy­si­ka­li­schen und che­mi­schen Ei­gen­schaf­ten;
c.
ei­ne Schät­zung der Men­ge an Nan­o­ma­te­ri­al in kos­me­ti­schen Mit­teln, die pro Jahr in Ver­kehr ge­bracht wer­den soll;
d.
das to­xi­ko­lo­gi­sche Pro­fil des Nan­o­ma­te­ri­als;
e.
die Si­cher­heits­da­ten des Nan­o­ma­te­ri­als be­zo­gen auf die Ka­te­go­rie des kos­me­ti­schen Mit­tels, in dem es ver­wen­det wird;
f.
die ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Ex­po­si­ti­ons­be­din­gun­gen.
Art. 5 Produktinformationsdatei  

1 Die Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­da­tei nach Ar­ti­kel 57 Ab­satz 1 LGV ent­hält fol­gen­de An­ga­ben, die ge­ge­be­nen­falls ak­tua­li­siert wer­den:

a.
ei­ne Be­schrei­bung des kos­me­ti­schen Mit­tels, die es er­mög­licht, das kos­me­ti­sche Mit­tel ein­deu­tig der Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­da­tei zu­zu­ord­nen;
b.
den in Ar­ti­kel 4 ge­nann­ten Si­cher­heits­be­richt für das kos­me­ti­sche Mit­tel;
c.
ei­ne Be­schrei­bung der Her­stel­lungs­me­tho­de und ei­ne Er­klä­rung zur Ein­hal­tung der in Ar­ti­kel 12 ge­nann­ten gu­ten Her­stel­lungs­pra­xis;
d.
wenn dies auf­grund der Be­schaf­fen­heit des kos­me­ti­schen Mit­tels oder sei­ner Wir­kung ge­recht­fer­tigt ist: den Nach­weis der für das kos­me­ti­sche Mit­tel an­ge­prie­se­nen Wir­kung;
e.
Da­ten über Tier­ver­su­che, die von der Her­stel­le­rin, ih­ren Ver­trei­bern oder Zu­lie­fe­rern im Zu­sam­men­hang mit der Ent­wick­lung oder der Si­cher­heits­be­wer­tung des kos­me­ti­schen Mit­tels oder sei­ner Be­stand­tei­le durch­ge­führt wur­den.

2 Die Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­da­tei wird in ei­ner Amtss­pra­che des Bun­des oder in Eng­lisch er­stellt. Sie wird ab dem Zeit­punkt, in dem das letz­te Wa­ren­los des kos­me­ti­schen Mit­tels erst­mals in Ver­kehr ge­bracht wur­de, wäh­rend zehn Jah­ren auf­be­wahrt.

3 Auf die Er­stel­lung ei­ner Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­da­tei kann ver­zich­tet wer­den, wenn für das kos­me­ti­sche Mit­tel im Aus­land ei­ne Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­da­tei er­stellt wur­de, die den An­for­de­run­gen nach den Ab­sät­zen 1 und 2 ent­spricht. Die Im­por­teu­rin oder die Händ­le­rin muss da­für den kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den einen ent­spre­chen­den Nach­weis vor­le­gen kön­nen.

4. Abschnitt: Verbotene und begrenzt zulässige Stoffe

Art. 6 Verbotene Stoffe  

1 Ab­wei­chend von Ar­ti­kel 54 Ab­satz 1 LGV lau­tet Ein­trag 358 aus An­hang II der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1223/20092 wie folgt: «Fu­ro­cu­ma­ri­ne, dar­un­ter Tri­oxyl­sa­le­num (INN) so­wie 8- und 5-Me­thoxyp­so­ra­len, aus­ge­nom­men nor­ma­le Ge­hal­te in na­tür­li­chen äthe­ri­schen Ölen. Bei kos­me­ti­schen Mit­teln, aus­ge­nom­men Parf­ums, Toi­let­ten­wäs­ser und Köl­nisch­was­ser, müs­sen die Ge­hal­te an Fu­ro­cu­ma­ri­nen im End­pro­dukt we­ni­ger als 1 mg/kg be­tra­gen und na­tür­li­che äthe­ri­sche Öle sind ent­spre­chend zu do­sie­ren, wenn das kos­me­ti­sche Mit­tel bei nor­ma­lem und ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­rem Ge­brauch:

a.
auf der Haut ver­bleibt; und
b.
di­rekt dem Son­nen­licht aus­ge­setzt sein kann.»3

2 Die Ver­wen­dung krebs­er­zeu­gen­der, erb­gut­ver­än­dern­der oder fort­pflan­zungs­ge­fähr­den­der Stof­fe (CMR-Stof­fe), die nach der in An­hang 2 Zif­fer 1 der Che­mi­ka­li­en­ver­ord­nung vom 5. Ju­ni 20154 (ChemV) ge­nann­ten Fas­sung der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1272/2008 als «erb­gut­ver­än­dernd», «krebser­re­gend» oder «fort­pflan­zungs­ge­fähr­dend» (CMR-Stof­fe) der Ka­te­go­ri­en 1A, 1B oder 2 ein­ge­stuft wer­den, ist in kos­me­ti­schen Mit­teln ver­bo­ten. Von die­sem Ver­bot aus­ge­nom­men sind CMR-Stof­fe, die in Ar­ti­kel 54 Ab­sät­ze 2–5 LGV ge­nannt sind.

3 Klei­ne Men­gen ei­nes ver­bo­te­nen Stof­fes wer­den to­le­riert, wenn sie:

a.
un­be­ab­sich­tigt sind und sich aus Ver­un­rei­ni­gun­gen na­tür­li­cher oder syn­the­ti­scher Be­stand­tei­le, aus dem Her­stel­lungs­pro­zess, aus der La­ge­rung oder der Mi­gra­ti­on aus der Ver­pa­ckung er­ge­be­nen;
b.
un­ter gu­ter Her­stel­lungs­pra­xis tech­nisch un­ver­meid­bar sind; und
c.
die Ge­sund­heit nicht ge­fähr­den.

2 Ver­ord­nung (EG) Nr. 1223/2009 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 30. No­vem­ber 2009 über kos­me­ti­sche Mit­tel, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; zu­letzt ge­än­dert durch die Ver­ord­nung (EU) 2017/1410, ABl. L 202 vom 3.8.2017, S. 1.

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Fe­br. 2019 (AS 2019 333).

4 SR 813.11

Art. 7 Begrenzt zulässige Stoffe  

Ab­wei­chend von Ar­ti­kel 54 Ab­satz 2 LGV lau­tet Spal­te h von Ein­trag 12 aus An­hang III der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1223/20095 für Zahn­auf­hel­ler und -bleich­mit­tel wie folgt: «Darf nur an Zahn­ärz­tin­nen und Zahn­ärz­te im Sin­ne des Me­di­zi­nal­be­ru­fe­ge­set­zes vom 23. Ju­ni 20066 oder an di­plo­mier­te Den­tal­hy­gie­ni­ke­rin­nen und Den­tal­hy­gie­ni­ker HF ge­mä­ss der Ver­ord­nung des WBF vom 11. März 20057 über Min­dest­vor­schrif­ten für die An­er­ken­nung von Bil­dungs­gän­gen und Nach­di­plom­stu­di­en der hö­he­ren Fach­schu­le ab­ge­ge­ben wer­den. In je­dem An­wen­dungs­zy­klus muss die ers­te An­wen­dung stets ei­ner Zahn­ärz­tin, ei­nem Zahn­arzt, ei­ner Den­tal­hy­gie­ni­ke­rin oder ei­nem Den­tal­hy­gie­ni­ker vor­be­hal­ten sein oder, so­fern ein gleich­wer­ti­ges Si­cher­heits­ni­veau ge­währ­leis­tet ist, un­ter de­ren di­rek­ter Auf­sicht er­fol­gen,. Da­nach wird das Mit­tel der Kon­su­men­tin oder dem Kon­su­men­ten für den ver­blei­ben­den An­wen­dungs­zy­klus ab­ge­ge­ben. Nicht bei Per­so­nen un­ter 18 Jah­ren an­wen­den.»

5 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 6 Abs. 1.

6 SR 811.11

7 SR 412.101.61

5. Abschnitt: Kennzeichnung, Werbung und Täuschungsverbot

Art. 8 Liste der Bestandteile in der Kennzeichnung  

1 Auf der Ver­pa­ckung kos­me­ti­scher Mit­tel muss zum Zeit­punkt des In­ver­kehr­brin­gens, un­ter dem Be­griff «In­gre­dients», die Lis­te der Be­stand­tei­le in men­gen­mäs­sig ab­stei­gen­der Rei­hen­fol­ge an­ge­bracht sein, wo­bei Fol­gen­des gilt:8

a.
Be­stand­tei­le un­ter 1 Mas­sen­pro­zent des End­pro­duk­tes kön­nen in be­lie­bi­ger Rei­hen­fol­ge im An­schluss an die­je­ni­gen mit ei­ner Kon­zen­tra­ti­on von mehr als 1 Pro­zent auf­ge­führt wer­den.
b.
Farb­stof­fe kön­nen nach den an­de­ren Be­stand­tei­len in be­lie­bi­ger Rei­hen­fol­ge und mit An­ga­be der CI-Num­mer (Co­lour In­dex) oder ent­spre­chend den in Ar­ti­kel 54 Ab­satz 3 LGV auf­ge­führ­ten Vor­schrif­ten an­ge­ge­ben wer­den.
c.
Bei de­ko­ra­ti­ven kos­me­ti­schen Mit­teln, die in ei­ner Pa­let­te von Farb­nu­an­cen ver­mark­tet wer­den, kön­nen al­le in der Pa­let­te ver­wen­de­ten Farb­stof­fe aus­ser sol­chen, die zum Fär­ben von Haar oder Ge­sichts­haar und Wim­pern be­stimmt sind, auf­ge­führt wer­den, so­fern die Wor­te «kann … ent­hal­ten» oder das Sym­bol «+/–» hin­zu­ge­fügt wer­den.
d.
Riech- und Aro­mas­tof­fe und ih­re Aus­gangs­stof­fe kön­nen mit den Be­grif­fen «Par­fum» oder «Aro­ma» an­ge­ge­ben wer­den; Stof­fe, die ge­mä­ss den in Ar­ti­kel 54 Ab­satz 2 LGV auf­ge­führ­ten Vor­schrif­ten an­ge­ge­ben wer­den müs­sen, sind in der Lis­te der Be­stand­tei­le zu­sätz­lich zum Be­griff «Par­fum» oder «Aro­ma» an­zu­ge­ben.
e.
Al­le Be­stand­tei­le in Form von Nan­o­ma­te­ria­li­en müs­sen ein­deu­tig in der Lis­te der Be­stand­tei­le auf­ge­führt wer­den, ge­folgt vom Wort «Na­no» in Klam­mern.
f.9
Die Be­stand­tei­le wer­den ge­mä­ss der ge­mein­sa­men Be­zeich­nung nach dem An­hang des Durch­füh­rungs­be­schlus­ses (EU) 2022/67710 auf­ge­führt; ist kei­ne ge­mein­sa­me Be­stand­teil­be­zeich­nung vor­han­den, so ist ei­ne Be­zeich­nung aus ei­ner all­ge­mein an­er­kann­ten No­men­kla­tur zu ver­wen­den.

2 Kann die Lis­te der Be­stand­tei­le aus prak­ti­schen Grün­den nicht in der Kenn­zeich­nung an­ge­ge­ben wer­den, so muss sie auf ei­nem dem kos­me­ti­schen Mit­tel bei­ge­pack­ten oder an ihm be­fes­tig­ten Zet­tel, Pa­pier­strei­fen, An­hän­ger, Kärt­chen oder ei­ner Eti­ket­te auf­ge­führt wer­den; zu­dem ist auf der Ver­pa­ckung ein schrift­li­cher Hin­weis oder das in An­hang 2 dar­ge­stell­te Pik­to­gramm an­zu­brin­gen.

3 Bei Sei­fen, Ba­de­per­len und an­de­ren Klein­pro­duk­ten kann die Lis­te der Be­stand­tei­le auf ei­nem Schild in un­mit­tel­ba­rer Nä­he des Be­hält­nis­ses, in dem das kos­me­ti­sche Mit­tel zum Ver­kauf an­ge­bo­ten wird, an­ge­bracht wer­den.

8 Be­rich­ti­gung vom 30. Mai 2017 (AS 2017 3263).

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 14. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 588).

10 Durch­füh­rungs­be­schluss (EU) 2022/677 der Kom­mis­si­on vom 31. März 2022 zur Fest­le­gung von Vor­schrif­ten zur Durch­füh­rung der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1223/2009 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes hin­sicht­lich des Glossars der ge­mein­sa­men Be­zeich­nun­gen von Be­stand­tei­len zur Ver­wen­dung bei der Kenn­zeich­nung kos­me­ti­scher Mit­tel, Fas­sung ge­mä­ss ABl. L 127 vom 29.4.2022, S. 1.

Art. 9 Weitere Angaben der Kennzeichnung  

1 Die Ver­pa­ckung und das Be­hält­nis der kos­me­ti­schen Mit­tel müs­sen beim In­ver­kehr­brin­gen fol­gen­de An­ga­ben tra­gen:

a.
den Ver­wen­dungs­zweck des kos­me­ti­schen Mit­tels, so­fern sich die­ser nicht aus der Auf­ma­chung des Mit­tels er­gibt;
b.
den Na­men, die Fir­ma und die Adres­se der Her­stel­le­rin, Im­por­teu­rin, Händ­le­rin oder ver­ant­wort­li­chen Per­son ge­mä­ss Ar­ti­kel 4 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1223/200911; die­se An­ga­ben zur Iden­ti­fi­zie­rung der Per­son und de­ren Adres­se dür­fen ab­ge­kürzt wer­den;
c.
das Min­dest­kon­ser­vie­rungs- oder Min­dest­halt­bar­keits­da­tum, bis zu dem das kos­me­ti­sche Mit­tel bei sach­ge­mäs­ser Auf­be­wah­rung sei­ne ur­sprüng­li­che Funk­ti­on er­füllt, an­ge­ge­ben in der Rei­hen­fol­ge Mo­nat und Jahr oder Tag, Mo­nat und Jahr mit vor­aus­ge­hen­dem Pik­to­gramm ge­mä­ss An­hang 4 oder dem Hin­weis «min­des­tens halt­bar bis»;
d.
be­trägt die Min­dest­halt­bar­keit mehr als 30 Mo­na­te, so ist die An­ga­be des Min­dest­halt­bar­keits­da­tums nicht zwin­gend; für sol­che Er­zeug­nis­se wird an­ge­ge­ben, wie lan­ge das Mit­tel nach dem Öff­nen si­cher ist und oh­ne Scha­den für die Kon­su­men­tin oder den Kon­su­men­ten ver­wen­det wer­den kann; die­se In­for­ma­ti­on wird, aus­ser wenn das Kon­zept der Halt­bar­keit nach dem Öff­nen nicht re­le­vant ist, mit dem in An­hang 3 ab­ge­bil­de­ten Pik­to­gramm an­ge­ge­ben, ge­folgt von der An­ga­be, wie lan­ge das Er­zeug­nis ver­wen­det wer­den kann, aus­ge­drückt in Mo­na­ten oder Jah­ren;
e.
nö­ti­gen­falls die Auf­be­wah­rungs­be­din­gun­gen, die ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen, da­mit die an­ge­ge­be­ne Min­dest­halt­bar­keit ge­währ­leis­tet ist;
f.
die Char­gen­num­mer oder das Zei­chen, das die Iden­ti­fi­zie­rung des kos­me­ti­schen Mit­tels er­mög­licht; ist dies aus prak­ti­schen Grün­den we­gen der ge­rin­gen Ab­mes­sun­gen der kos­me­ti­schen Mit­tel nicht mög­lich, so brau­chen die­se An­ga­ben nur auf der Ver­pa­ckung zu ste­hen;
g.
Warn­hin­wei­se und min­des­tens die Hin­wei­se nach Ar­ti­kel 54 Ab­sät­ze 2–5 LGV so­wie ge­ge­be­nen­falls be­son­de­re Vor­sichts­mass­nah­men bei kos­me­ti­schen Mit­teln für den ge­werb­li­chen Ge­brauch.

2 Die Hin­wei­se nach Ab­satz 1 Buch­sta­be g müs­sen sich klar von der üb­ri­gen Kenn­zeich­nung ab­he­ben.

3 Kön­nen die Hin­wei­se nach Ab­satz 1 Buch­sta­be g aus prak­ti­schen Grün­den nicht in der Kenn­zeich­nung an­ge­bracht wer­den, so müs­sen sie auf ei­nem dem kos­me­ti­schen Mit­tel bei­ge­pack­ten oder an ihm be­fes­tig­ten Zet­tel, Pa­pier­strei­fen, An­hän­ger, Kärt­chen oder ei­ner Eti­ket­te auf­ge­führt wer­den; zu­dem ist auf dem Be­hält­nis oder der Ver­pa­ckung ein schrift­li­cher Hin­weis oder das in An­hang 2 dar­ge­stell­te Pik­to­gramm an­zu­brin­gen.

11 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 6 Abs. 1.

Art. 10 Werbeaussagen  

1 Wer­be­aus­sa­gen in Form von Tex­ten, Be­zeich­nun­gen, Mar­ken, Bil­dern oder an­de­ren fi­gu­ra­ti­ven oder sons­ti­gen Zei­chen dür­fen we­der ex­pli­zit noch im­pli­zit ver­wen­det wer­den, um auf Ei­gen­schaf­ten oder Funk­tio­nen der Er­zeug­nis­se hin­zu­wei­sen, die die­se nicht be­sit­zen.

2 Wer­be­aus­sa­gen für kos­me­ti­sche Mit­tel müs­sen im Ein­klang sein mit den im An­hang 6 ge­nann­ten Kri­te­ri­en.

3 Der Hin­weis, dass kei­ne Tier­ver­su­che durch­ge­führt wur­den, darf auf der Ver­pa­ckung des Er­zeug­nis­ses und auf je­dem dem kos­me­ti­schen Mit­tel bei­ge­füg­ten oder sich dar­auf be­zie­hen­den Schrift­stück, Schild, Eti­kett, Ring oder Ver­schluss nur ver­merkt wer­den, so­fern die Her­stel­le­rin oder ih­re Zu­lie­fe­rin kei­ne sol­chen Ver­su­che für das kos­me­ti­sche Fer­tiger­zeug­nis oder des­sen Pro­to­typ oder Be­stand­tei­le da­von durch­ge­führt oder in Auf­trag ge­ge­ben hat und kei­ne Be­stand­tei­le ver­wen­det hat, die von Drit­ten in Tier­ver­su­chen zum Zweck der Ent­wick­lung neu­er kos­me­ti­scher Mit­tel ge­prüft wur­den.

Art. 11 Angaben zu den Stoffen  

Un­be­scha­det des Schut­zes des Ge­schäfts­ge­heim­nis­ses und der Rech­te am geis­ti­gen Ei­gen­tum ge­währ­leis­tet die Her­stel­le­rin, die Im­por­teu­rin oder die Händ­le­rin, dass fol­gen­de An­ga­ben der Öf­fent­lich­keit auf An­fra­ge mit ge­eig­ne­ten Mit­teln leicht zu­gäng­lich ge­macht wer­den:

a.
qua­li­ta­ti­ve Zu­sam­men­set­zung des kos­me­ti­schen Mit­tels;
b.
quan­ti­ta­ti­ve Zu­sam­men­set­zung des kos­me­ti­schen Mit­tels, be­schränkt auf ge­fähr­li­che Stof­fe ge­mä­ss der in An­hang 2 Zif­fer 1 ChemV12 ge­nann­ten Fas­sung der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1272/2008;
c.
Be­zeich­nung, Co­de-Num­mer der Zu­sam­men­set­zung und An­ga­ben zur Iden­ti­tät des Lie­fe­ran­ten bei Riech- und Aro­mas­tof­fen;
d.
vor­han­de­ne Da­ten über un­er­wünsch­te und über schwer­wie­gen­de un­er­wünsch­te Wir­kun­gen, die durch das kos­me­ti­sche Mit­tel bei sei­ner An­wen­dung her­vor­ge­ru­fen wer­den.

6. Abschnitt: Herstellung und Hygiene

Art. 12  

1 Um den Schutz der mensch­li­chen Ge­sund­heit zu ge­währ­leis­ten, sind die kos­me­ti­schen Mit­tel so her­zu­stel­len, dass die An­for­de­run­gen an Hy­gie­ne und Sau­ber­keit er­füllt sind.

2 Die Her­stel­lung kos­me­ti­scher Mit­tel er­folgt im Ein­klang mit der gu­ten Her­stel­lungs­pra­xis.

3 Die Ein­hal­tung der gu­ten Her­stel­lungs­pra­xis wird ver­mu­tet, wenn die Her­stel­lung der kos­me­ti­schen Mit­tel ge­mä­ss den Nor­men der gu­ten Her­stel­lungs­pra­xis nach An­hang 7 er­folgt.

7. Abschnitt: Selbstkontrolle

Art. 13  

Die In­for­ma­tio­nen müs­sen für einen Zeit­raum von drei Jah­ren den kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den vor­ge­legt wer­den kön­nen:

a.
durch die Her­stel­le­rin ab dem Zeit­punkt des In­ver­kehr­brin­gens des kos­me­ti­schen Mit­tels;
b.
durch die Im­por­teu­rin und die Händ­le­rin ab dem Zeit­punkt, in dem ih­nen das Wa­ren­los des kos­me­ti­schen Mit­tels zu­ge­stellt wor­den ist.

8. Abschnitt: Anpassung der Anhänge

Art. 14  

1 Das Bun­des­amt für Le­bens­mit­tel­si­cher­heit und Ve­te­ri­när­we­sen passt die An­hän­ge die­ser Ver­ord­nung re­gel­mäs­sig dem Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik so­wie dem Recht der wich­tigs­ten Han­del­s­part­ner der Schweiz an.

2 Es kann da­bei Über­gangs­be­stim­mun­gen fest­le­gen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Ver­ord­nung des EDI vom 23. No­vem­ber 200513 über kos­me­ti­sche Mit­tel wird auf­ge­ho­ben.

Art. 16 Übergangsbestimmungen  

1 In Ab­wei­chung von Ar­ti­kel 95 LGV kön­nen die nicht den An­for­de­run­gen von Ar­ti­kel 54 Ab­sät­ze 1–5 LGV ent­spre­chen­den kos­me­ti­schen Mit­tel noch bis zum 30. April 2018 nach bis­he­ri­gem Recht her­ge­stellt, ein­ge­führt und ge­kenn­zeich­net und noch bis zur Er­schöp­fung der Be­stän­de an die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

2 In Ab­wei­chung von Ar­ti­kel 95 LGV kön­nen kos­me­ti­sche Mit­tel, die nicht den An­for­de­run­gen nach den Ar­ti­keln 4, 5 und 12 der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung ent­spre­chen, bis zum 30. April 2021 ge­mä­ss bis­he­ri­gem Recht in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

3 In Ab­wei­chung von den Ab­sät­zen 1 und 2 kön­nen die nach­fol­gend ge­nann­ten Stof­fe bis zum 30. April 2021 ge­mä­ss der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung in Ver­kehr ge­bracht wer­den, auch wenn die Ar­ti­kel 5 und 12 nicht er­füllt sind, so­fern für sie ein Si­cher­heits­be­richt nach Ar­ti­kel 4 vor­liegt; liegt kein Si­cher­heits­be­richt vor, so dür­fen sie noch bis zum 30. April 2018 nach bis­he­ri­gem Recht ver­wen­det wer­den:

a.
Ko­ji­säu­re (CAS-Nr. 501-30-4);
b.
äthe­ri­sche Öle und de­ren Be­stand­tei­le in Mit­teln, die auf der Haut ver­blei­ben (mit Aus­nah­me von Par­fum und Eau de toi­let­te);
c.
α-Hy­dro­xy­säu­re in Haut­schäl­mit­teln;
d.
Re­tinal, Re­tinal­de­hyd (CAS-Nr. 116-31-4).
Art. 16a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
27. Mai 2020
14  

1Kos­me­ti­sche Mit­tel, die den An­for­de­run­gen der Än­de­rung vom 27. Mai 2020 nicht ent­spre­chen, dür­fen noch bis zum 30. Ju­ni 2021 nach bis­he­ri­gem Recht ge­kenn­zeich­net wer­den.

2Nach bis­he­ri­gem Recht ge­kenn­zeich­ne­te kos­me­ti­sche Mit­tel dür­fen nach Ab­lauf der Über­gangs­frist noch bis zur Er­schöp­fung der Be­stän­de an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

14 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2427).

Art. 16b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
14. Oktober 2022
15  

1 Kos­me­ti­sche Mit­tel, die den An­for­de­run­gen der Än­de­rung vom 14. Ok­to­ber 2022 nicht ent­spre­chen, dür­fen noch bis zum 28. April 2023 nach bis­he­ri­gem Recht ge­kenn­zeich­net wer­den.

2 Nach bis­he­ri­gem Recht ge­kenn­zeich­ne­te kos­me­ti­sche Mit­tel dür­fen nach Ab­lauf der Über­gangs­frist noch bis zur Er­schöp­fung der Be­stän­de an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

15 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 14. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 588).

Art. 17 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 2)

Beispielhafte Liste von Produkten, die als kosmetische Mittel gelten können

Cremes, Emulsionen, Lotionen, Gele und Öle für die Hautpflege
Gesichtsmasken
Schminkgrundlagen (Flüssigkeiten, Pasten, Puder)
Gesichtspuder, Körperpuder, Fusspuder
Toilettenseifen, desodorierende Seifen
Parfums, Toilettenwässer und Kölnischwasser
Bade- und Duschzusätze (Salze, Schäume, Öle, Gele)
Haarentfernungsmittel
Desodorantien und schweisshemmende Mittel
Haarbehandlungsmittel:
Färbe- und Entfärbemittel
Wellmittel, Glättungsmittel und Frisiermittel
Festigungsmittel
Reinigungsmittel (Lotionen, Puder, Shampoos)
Pflegemittel (Lotionen, Cremes, Öle)
Frisierhilfsmittel (Lotionen, Lacke, Gele, Schäume, Brillantinen)
Rasiermittel (einschliesslich Vor- und Nachbehandlungsmitteln)
Schmink- und Abschminkmittel
Lippenpflegemittel und ‑kosmetika
Zahn- und Mundpflegemittel
Nagelpflegemittel und ‑kosmetika
Mittel für die äusserliche Intimpflege
Sonnenschutzmittel
Selbstbräunungsmittel
Hautbleichmittel
Antifaltenmittel

Anhang 2

(Art. 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3)

Auf Verpackungen oder Behältern eines kosmetischen Mittels zu verwendendes Piktogramm für den Verweis auf die beiliegenden oder am Produkt befestigten Informationen

Anhang 3

(Art. 9 Abs. 1 Bst. d)

Auf Verpackungen oder Behältern eines kosmetischen Mittels zu verwendendes Piktogramm für die Angabe der Haltbarkeit nach dem Öffnen

Anhang 4

(Art. 9 Abs. 1 Bst. c)

Auf Verpackungen oder Behältern eines kosmetischen Mittels zu verwendendes Piktogramm für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums

Anhang 5

(Art. 4 Abs. 1)

Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel

Der Sicherheitsbericht für ein kosmetisches Mittel muss mindestens Folgendes enthalten:

Teil A: Sicherheitsinformationen über kosmetische Mittel

1. Quantitative und qualitative Zusammensetzung des Erzeugnisses

Qualitative und die quantitative Zusammensetzung des kosmetischen Mittels, einschliesslich der chemischen Identität der Stoffe (chemische Bezeichnung, INCI, CAS, EINECS/ELINCS, wenn möglich) und ihrer beabsichtigten Funktion. Bei Riech- und Aromastoffen die Bezeichnung und die Codenummer dieser Zusammensetzung und Angaben zur Identität des Lieferanten.

2. Physikalische und chemische Eigenschaften und Stabilität des kosmetischen Mittels

Die physikalischen und die chemischen Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen sowie des kosmetischen Mittels.

Die Stabilität des kosmetischen Mittels unter vernünftigerweise vorhersehbaren Lagerbedingungen.

3. Mikrobiologische Qualität

Die mikrobiologischen Spezifikationen der Stoffe oder Zubereitungen und des kosmetischen Mittels. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen kosmetische Mittel, die in der Nähe der Augen, auf Schleimhäuten im Allgemeinen, auf geschädigter Haut, bei Kindern im Alter von unter drei Jahren, bei älteren Menschen und bei Menschen mit eingeschränkter Immunantwort angewendet werden.

Ergebnisse des Konservierungsmittelbelastungstests.

4. Verunreinigungen, Spuren, Informationen zum Verpackungsmaterial

Die Reinheit der Stoffe und Zubereitungen.

Falls Spuren verbotener Stoffe vorliegen, Nachweis, dass diese technisch unvermeidbar sind.

Die massgeblichen Eigenschaften des Verpackungsmaterials, insbesondere Reinheit und Stabilität.

5. Normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch

Der normale und der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch des kosmetischen Mittels. Die Darlegungen müssen insbesondere hinsichtlich der Warnhinweise und anderer Erläuterungen auf dem Etikett des kosmetischen Mittels gerechtfertigt sein.

6. Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel

Daten zur Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel unter Berücksichtigung der Erkenntnisse gemäss Ziffer 5 hinsichtlich:

Ort(e) der Anwendung;
Oberfläche(n) der Anwendung;
Menge des angewendeten kosmetischen Mittels;
Dauer und Häufigkeit des Gebrauchs;
normale und vernünftigerweise vorhersehbare Expositionswege;
Zielgruppen (oder exponierte Gruppen); die mögliche Exposition einer bestimmten Personengruppe ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der Exposition sind auch die toxikologischen Wirkungen zu berücksichtigen (z. B. Berechnung der Exposition je Flächeneinheit der Haut oder je Einheit des Körpergewichts). Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Möglichkeit einer sekundären Exposition auf anderen Wegen als denen, die sich durch die unmittel­bare Anwendung ergeben (z. B. unbeabsichtigtes Einatmen von Sprays, unbeabsichtigtes Verschlucken von Lippenmitteln).

Besonderer Berücksichtigung bedürfen alle möglichen Expositionsfolgen infolge der Partikelgrösse.

7. Exposition gegenüber den Stoffen

Daten zur Exposition gegenüber den im kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffen für die massgeblichen toxikologischen Endpunkte unter Berücksichtigung der Informationen nach Ziffer 6.

8. Toxikologische Profile der Stoffe

Toxikologische Profile der im kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe für alle massgeblichen toxikologischen Endpunkte. Besonders zu beachten ist die Bewertung der lokalen Toxizität (Reizung von Haut und Augen), die Sensibilisierung der Haut und im Fall der UV-Absorption die photoinduzierte Toxizität.

Alle signifikanten toxikologischen Absorptionswege sind ebenso zu berücksichtigen wie die systemischen Effekte; auf NOAEL (no observed adverse effects level) basierende MoS (margin of safety) sind zu berechnen. Die Unterlassung dieser Erwägungen ist hinreichend zu begründen.

Besonders zu beachten sind alle möglichen Folgen für das toxikologische Profil aufgrund von:

Partikelgrössen, einschliesslich Nanomaterialien;
Verunreinigungen von verwendeten Stoffen und Rohstoffen; und
Wechselwirkung zwischen Stoffen.

Alle Analogschlüsse sind ordnungsgemäss zu belegen und zu begründen.

Die Informationsquelle ist eindeutig zu kennzeichnen.

9. Unerwünschte Wirkungen und schwerwiegende unerwünschte Wirkungen

Alle verfügbaren Daten zu den unerwünschten Wirkungen und zu den schwerwiegenden unerwünschten Wirkungen des kosmetischen Mittels und gegebenenfalls anderer kosmetischer Mittel. Dies umfasst statistische Daten.

10. Informationen über das kosmetische Mittel

Weitere sachdienliche Informationen, z. B. vorhandene Untersuchungen an menschlichen Freiwilligen oder hinreichend bestätigte und begründete Ergebnisse der Risikobewertungen, die in anderen relevanten Bereichen vorgenommen wurden.

Teil B: Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel

1. Schlussfolgerungen aus der Bewertung

Aussagen zur Sicherheit des kosmetischen Mittels hinsichtlich Artikel 15 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 201416.

2. Warnhinweise in der Kennzeichnung und Gebrauchsanweisungen

Aussagen zur Notwendigkeit, in der Kennzeichnung bestimmte Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g anzubringen.

3. Begründung

Erläuterung der wissenschaftlichen Überlegungen, die zu der Schlussfolgerung der Bewertung nach Ziffer 1 und zu den Aussagen nach Ziffer 2 geführt haben. Diese Erläuterung stützt sich auf die Beschreibungen nach Teil A. Gegebenenfalls sind Sicherheitsmargen zu bewerten und zu erörtern.

Unter anderem wird bei kosmetischen Mitteln, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind, sowie bei kosmetischen Erzeugnissen, die ausschliesslich für die externe Intimpflege bestimmt sind, eine spezifische Bewertung durchgeführt.

Mögliche Wechselwirkungen zwischen den Stoffen im kosmetischen Mittel sind zu bewerten.

Die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der einzelnen toxikologischen Profile ist hinreichend zu begründen.

Die Auswirkungen der Stabilität auf die Sicherheit des kosmetischen Mittels sind gebührend zu berücksichtigen.

4. Angaben zum Bewerter und Genehmigung für Teil B

Name und Anschrift des Sicherheitsbewerters oder der Sicherheitsbewerterin.

Qualifikationsnachweis des Sicherheitsbewerters oder der Sicherheitsbewerterin.

Datum und Unterschrift des Sicherheitsbewerters oder der Sicherheitsbewerterin.

Anhang 6

(Art. 10 Abs. 2)

Kriterien für Werbeaussagen über kosmetische Mittel

1. Einhaltung von Rechtsvorschriften

1. Werbeaussagen, denen zufolge ein Produkt von einer zuständigen Behörde zugelassen oder genehmigt wurde, sind unzulässig.

2. Die Zulässigkeit einer Werbeaussage richtet sich danach, wie die durchschnitt­lichen Endkonsumentinnen und Endkonsumenten eines kosmetischen Mittels, die angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch sind, diese Aussage unter Berücksichtigung der sozialen, kulturellen und sprachlichen Faktoren innerhalb des betreffenden Marktes wahrnehmen.

3. Werbeaussagen, die die Vorstellung vermitteln, dass ein Produkt einen besonderen Nutzen hat, während es jedoch lediglich die rechtlichen Mindestanforderungen erfüllt, sind unzulässig.

2. Wahrheitstreue

1. Wird in einer Werbeaussage für ein Produkt behauptet, dass es einen bestimmten Bestandteil enthält, so muss dieser vorhanden sein.

2. Werbeaussagen, die sich auf die Eigenschaften eines bestimmten Bestandteils beziehen, dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass das Endprodukt dieselben Eigenschaften hat, wenn dies nicht der Fall ist.

3. Marketing-Mitteilungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, Meinungsäusserungen seien nachgeprüfte Aussagen, es sei denn, eine Meinungsäusserung spiegelt eine nachprüfbare Tatsache wider.

3. Belegbarkeit

1. Werbeaussagen über kosmetische Mittel – ob explizit oder implizit – müssen durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden, unabhängig von der Art der für die Bestätigung der Aussagen herangezogenen Nachweise; gegebenenfalls kann es sich um Sachverständigengutachten handeln.

2. Die Nachweise zur Bestätigung von Werbeaussagen müssen den Stand der Technik berücksichtigen.

3. Werden Studien als Nachweis herangezogen, so müssen diese relevant für das Produkt und den behaupteten Nutzen sein, auf einwandfrei entwickelten und angewandten Methoden (gültig, zuverlässig und reproduzierbar) basieren und ethischen Anforderungen genügen.

4. Die Beweiskraft der Nachweise und Belege muss mit der Art der getätigten Werbeaussage im Einklang stehen; dies gilt insbesondere für den Fall dass die Sicherheit der Konsumentin oder des Konsument gefährdet sein könnte, wenn die Aussage nicht zutrifft.

5. Eindeutig übertriebene Behauptungen, die von durchschnittlichen Endkonsumentinnen und Endkonsumenten nicht wörtlich genommen werden (Hyperbel), und Behauptungen abstrakter Natur müssen nicht belegt werden.

6. Eine Aussage, die Eigenschaften eines Bestandteils (explizit oder implizit) auf das Endprodukt extrapoliert, muss durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden, etwa durch den Nachweis einer wirksamen Konzentration des Bestandteils im Produkt.

7. Die Bewertung der Annehmbarkeit einer Werbeaussage stützt sich auf das Gewicht der Nachweise in Form sämtlicher verfügbarer Studien, Daten und Informationen und richtet sich nach der Art der Werbeaussage sowie nach dem allgemeinen Wissensstand der Endkonsumenten in diesem Bereich.

4. Redlichkeit

1. Aussagen über die Wirkungen eines Produkts dürfen nicht über das hinausgehen, was die vorhandenen Nachweise belegen.

2. Werbeaussagen dürfen dem betreffenden Produkt keine besonderen (d. h. einzigartigen) Eigenschaften zusprechen, wenn ähnliche Produkte dieselben Eigenschaften aufweisen.

3. Ist die Wirkung eines Produkts an bestimmte Bedingungen geknüpft (z. B. die Verwendung zusammen mit anderen Produkten), so muss dies klar angegeben werden.

5. Lauterkeit

1. Werbeaussagen über kosmetische Mittel müssen objektiv sein und dürfen weder Konkurrenten noch Bestandteile, die rechtmässig in kosmetischen Mitteln verwendet werden, herabsetzen.

2. Aussagen über kosmetische Mittel dürfen nicht zu Verwechslungen mit Konkurrenzprodukten führen.

6. Fundierte Entscheidungsfindung

1. Werbeaussagen müssen für die durchschnittlichen Endkonsumentinnen und Endkonsumenten klar und verständlich sein.

2. Werbeaussagen sind Bestandteil der Produkte und müssen Informationen enthalten, die es den durchschnittlichen Endkonsumentinnen und Endkonsumenten ermöglichen, eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen.

3. In Marketing-Mitteilungen ist zu berücksichtigen, inwieweit die Zielgruppe in der Lage ist, die Aussage zu erfassen. Marketing-Mitteilungen müssen klar, präzise, relevant und für die Zielgruppe verständlich sein.

Anhang 7

(Art. 12 Abs. 3)

Technische Normen für kosmetische Mittel 17

17 Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

Nummer

Titel

SN EN ISO 22716:2008-02

Kosmetik – Gute Herstellungspraxis (GMP) – Leitfaden zur guten Herstellungspraxis (ISO 22716:2007)

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