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Erster Abschnitt: Die Aufbringung der Mittel

Art. 102 Grundsatz 434435  

1 Die Leis­tun­gen der Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung wer­den fi­nan­ziert durch:

a.
die Bei­trä­ge der Ver­si­cher­ten und der Ar­beit­ge­ber;
b.436
den Bei­trag des Bun­des;
c.437
die Ver­mö­gen­ser­trä­ge des AHV-Aus­gleichs­fonds;
d.438
die Ein­nah­men aus dem Rück­griff auf haft­pflich­ti­ge Drit­te;
e.439
die Er­trä­ge zu­guns­ten der Ver­si­che­rung aus der Er­hö­hung der Mehr­wert­steu­er­sät­ze nach Ar­ti­kel 130 Ab­sät­ze 3 und 3ter BV;
f.440
den Er­trag aus der Spiel­ban­ken­ab­ga­be.

2 Die Hilflo­sen­ent­schä­di­gung wird aus­sch­liess­lich durch den Bund fi­nan­ziert.441

434Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

435Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II Bst. c des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

436 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

437 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

438Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2002; BBl 1981 III 737).

439 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

440 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

441Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neu­ge­stal­tung des Fi­nanz­aus­gleichs und der Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen Bund und Kan­to­nen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

Art. 103 Bundesbeitrag 442  

Der Bun­des­bei­trag be­läuft sich auf 20,2 Pro­zent der jähr­li­chen Aus­ga­ben der Ver­si­che­rung; da­von wird der Bei­trag an die Hilflo­sen­ent­schä­di­gung nach Ar­ti­kel 102 Ab­satz 2 ab­ge­zo­gen.

442 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

Art. 104 Finanzierung des Bundesbeitrags 443  

1 Zur Fi­nan­zie­rung des Bun­des­bei­trags wer­den zu­erst die Er­trä­ge aus der Be­las­tung des Ta­baks und der ge­brann­ten Was­ser ver­wen­det.

2 Der feh­len­de Be­trag wird mit all­ge­mei­nen Mit­teln ge­deckt.

443 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

Art. 105 und 106444  

444Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2002; BBl 1981 III 737).

Zweiter Abschnitt: Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 107 Bildung  

1 Un­ter der Be­zeich­nung «Aus­gleichs­fonds der Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung» (AHV-Aus­gleichs­fonds) wird ein Fonds ge­bil­det, dem al­le Ein­nah­men ge­mä­ss Ar­ti­kel 102 gut­ge­schrie­ben und al­le Leis­tun­gen ge­mä­ss dem drit­ten Ab­schnitt des ers­ten Teils, die Zu­schüs­se ge­mä­ss Ar­ti­kel 69 Ab­satz 2 die­ses Ge­set­zes so­wie die Aus­ga­ben auf­grund des Re­gres­ses nach den Ar­ti­keln 72–75 ATSG445 be­las­tet wer­den.446

2 Der Bund leis­tet sei­nen Bei­trag mo­nat­lich an den AHV-Aus­gleichs­fonds.447

3 Der AHV-Aus­gleichs­fonds darf in der Re­gel nicht un­ter den Be­trag ei­ner Jah­res­aus­ga­be sin­ken.448

445 SR 830.1

446 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 4 des Aus­gleichs­fonds­ge­set­zes vom 16. Ju­ni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).

447Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neu­ge­stal­tung des Fi­nanz­aus­gleichs und der Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen Bund und Kan­to­nen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

448Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 30. Ju­ni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

Art. 108449  

449 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. II 4 des Aus­gleichs­fonds­ge­set­zes vom 16. Ju­ni 2017, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).

Art. 109 Verwaltung 450  

Die Ver­wal­tung des AHV-Aus­gleichs­fonds rich­tet sich nach dem Aus­gleichs­fonds­ge­setz vom 16. Ju­ni 2017451.

450 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 4 des Aus­gleichs­fonds­ge­set­zes vom 16. Ju­ni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).

451 SR 830.2

Art. 110452  

452 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. II 4 des Aus­gleichs­fonds­ge­set­zes vom 16. Ju­ni 2017, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).

Dritter Abschnitt: …

Art. 111453  

453Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), mit Wir­kung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

Art. 112454  

454Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

Vierter Abschnitt: …

Art. 113–153455  

455Auf­ge­ho­ben durch Art. 46 Bst. a des BG vom 21. März 1969 über die Ta­bak­be­steue­rung, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1970 (AS 1969 645; BBl 1968 II 345).

Dritter Teil: Verhältnis zum europäischen Recht456

456 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701; BBl 1999 6128).

Art. 153a457  

1 In Be­zug auf Per­so­nen, für die die Rechts­vor­schrif­ten der so­zia­len Si­cher­heit der Schweiz oder ei­nes oder meh­re­rer EU-Mit­glied­staa­ten gel­ten oder gal­ten und die Staats­an­ge­hö­ri­ge der Schweiz oder ei­nes EU-Mit­glied­staa­tes sind, auf Flücht­lin­ge oder Staa­ten­lo­se mit Wohn­ort in der Schweiz oder ei­nem EU-Mit­glied­staat so­wie auf die Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen und Hin­ter­las­se­nen die­ser Per­so­nen sind auf die Leis­tun­gen im Gel­tungs­be­reich des vor­lie­gen­den Ge­set­zes fol­gen­de Er­las­se in der für die Schweiz ver­bind­li­chen Fas­sung von An­hang II, Ab­schnitt A, des Ab­kom­mens vom 21. Ju­ni 1999458 zwi­schen der Schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft ei­ner­seits und der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft und ih­ren Mit­glied­staa­ten an­de­rer­seits über die Frei­zü­gig­keit (Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men) an­wend­bar:

a.
Ver­ord­nung (EG) Nr. 883/2004459;
b.
Ver­ord­nung (EG) Nr. 987/2009460;
c.
Ver­ord­nung (EWG) Nr. 1408/71461;
d.
Ver­ord­nung (EWG) Nr. 574/72462.

2 In Be­zug auf Per­so­nen, für die die Rechts­vor­schrif­ten der so­zia­len Si­cher­heit der Schweiz, Is­lands, Nor­we­gens oder Liech­ten­steins gel­ten oder gal­ten und die Staats­an­ge­hö­ri­ge der Schweiz, Is­lands, Nor­we­gens oder Liech­ten­steins sind oder die als Flücht­lin­ge oder Staa­ten­lo­se Wohn­ort in der Schweiz oder auf dem Ge­biet Is­lands, Nor­we­gens oder Liech­ten­steins ha­ben, so­wie auf die Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen und Hin­ter­las­se­nen die­ser Per­so­nen sind auf die Leis­tun­gen im Gel­tungs­be­reich des vor­lie­gen­den Ge­set­zes fol­gen­de Er­las­se in der für die Schweiz ver­bind­li­chen Fas­sung von An­la­ge 2 zu An­hang K des Über­ein­kom­mens vom 4. Ja­nu­ar 1960463 zur Er­rich­tung der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on (EFTA-Über­ein­kom­men) an­wend­bar:

a.
Ver­ord­nung (EG) Nr. 883/2004;
b.
Ver­ord­nung (EG) Nr. 987/2009;
c.
Ver­ord­nung (EWG) Nr. 1408/71;
d.
Ver­ord­nung (EWG) Nr. 574/72.

3 Der Bun­des­rat passt die Ver­wei­se auf die in den Ab­sät­zen 1 und 2 auf­ge­führ­ten Rechts­ak­te der Eu­ro­päi­schen Uni­on je­weils an, wenn ei­ne An­pas­sung des An­hangs II des Frei­zü­gig­keits­ab­kom­mens und der An­la­ge 2 zu An­hang K des EFTA-Über­ein­kom­mens be­schlos­sen wur­de.

4 Die Aus­drücke «Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on», «Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft», «Staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on» und «Staa­ten der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft» im vor­lie­gen­den Ge­setz be­zeich­nen die Staa­ten, für die das Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men gilt.

457 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 des BB vom 17. Ju­ni 2016 (Aus­deh­nung des Frei­zü­gig­keits­ab­kom­mens auf die Re­pu­blik Kroa­ti­en), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 20165233; BBl 2016 2223). Sie­he auch die UeB am Schluss die­ses Tex­tes.

458 SR 0.142.112.681

459 Ver­ord­nung (EG) Nr. 883/2004 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 29. April 2004 zur Ko­or­di­nie­rung der Sys­te­me der so­zia­len Si­cher­heit (SR 0.831.109.268.1).

460 Ver­ord­nung (EG) Nr. 987/2009 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 16. Sep­tem­ber 2009 zur Fest­le­gung der Mo­da­li­tä­ten für die Durch­füh­rung der Ver­ord­nung (EG) Nr. 883/2004 über die Ko­or­di­nie­rung der Sys­te­me der so­zia­len Si­cher­heit (SR 0.831.109.268.11).

461 Ver­ord­nung (EWG) Nr. 1408/71 des Ra­tes vom 14. Ju­ni 1971 zur An­wen­dung der Sys­te­me der so­zia­len Si­cher­heit auf Ar­beit­neh­mer und Selbst­stän­di­ge so­wie de­ren Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge, die in­ner­halb der Ge­mein­schaft zu- und ab­wan­dern; in der je­weils gül­ti­gen Fas­sung des Frei­zü­gig­keits­ab­kom­mens (AS 2004 121, 2008 42194273, 2009 4831) bzw. des re­vi­dier­ten EFTA-Über­ein­kom­mens.

462 Ver­ord­nung (EWG) Nr. 574/72 des Ra­tes vom 21. März 1972 über die Durch­füh­rung der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 1408/71 zur An­wen­dung der Sys­te­me der so­zia­len Si­cher­heit auf Ar­beit­neh­mer und Selbst­stän­di­ge so­wie de­ren Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge, die in­ner­halb der Ge­mein­schaft zu- und ab­wan­dern; in der je­weils gül­ti­gen Fas­sung des Frei­zü­gig­keits­ab­kom­mens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 6214845) bzw. des re­vi­dier­ten EFTA-Über­ein­kom­mens.

463 SR 0.632.31

Vierter Teil: Systematische Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der AHV464

464 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 20197359).

Art. 153b Begriff  

Die Ver­wen­dung der AHV-Num­mer nach Ar­ti­kel 50c gilt als sys­te­ma­tisch, wenn die gan­ze AHV-Num­mer, ein Teil da­von oder ei­ne ge­än­der­te Form die­ser Num­mer mit Per­so­nen­da­ten ver­bun­den wird und die­se Da­ten in struk­tu­rier­ter Form ge­sam­melt wer­den.

Art. 153c Berechtigte  

1 Nur fol­gen­de Be­hör­den, Or­ga­ni­sa­tio­nen und Per­so­nen sind be­rech­tigt, die AHV-Num­mer sys­te­ma­tisch zu ver­wen­den:

a.
so­weit sie zur Er­fül­lung ih­rer ge­setz­li­chen Auf­ga­ben er­for­der­lich ist:
1.
die eid­ge­nös­si­schen De­par­te­men­te und die Bun­des­kanz­lei,
2.
die de­zen­tra­li­sier­ten Ein­hei­ten der Bun­des­ver­wal­tung,
3.
die Ein­hei­ten der Kan­tons- und Ge­mein­de­ver­wal­tun­gen,
4.
die Or­ga­ni­sa­tio­nen und Per­so­nen des öf­fent­li­chen oder pri­va­ten Rechts, die nicht den Ver­wal­tun­gen nach den Zif­fern 1–3 an­ge­hö­ren und die durch Bun­des­recht, kan­to­na­les Recht oder kom­mu­na­les Recht oder durch Ver­trag mit Ver­wal­tungs­auf­ga­ben be­traut sind, so­fern das an­wend­ba­re Recht die sys­te­ma­ti­sche Ver­wen­dung der AHV-Num­mer vor­sieht,
5.
die Bil­dungs­in­sti­tu­tio­nen;
b.
die pri­va­ten Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men in Fäl­len nach Ar­ti­kel 47a des Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­set­zes vom 2. April 1908465;
c.
die Or­ga­ne, die be­auf­tragt sind, die in ei­nem all­ge­mein­ver­bind­lich er­klär­ten Ge­samt­ar­beits­ver­trag vor­ge­se­he­nen Kon­trol­len durch­zu­füh­ren.

2 Sie dür­fen die AHV-Num­mer nicht sys­te­ma­tisch ver­wen­den in den Be­rei­chen, in de­nen das an­wend­ba­re Recht dies aus­drück­lich aus­sch­liesst.

Art. 153d Technische und organisatorische Massnahmen 466  

Die zur sys­te­ma­ti­schen Ver­wen­dung der AHV-Num­mer be­rech­tig­ten Be­hör­den, Or­ga­ni­sa­tio­nen und Per­so­nen dür­fen die­se Num­mer nur ver­wen­den, wenn sie fol­gen­de tech­ni­sche und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Mass­nah­men ge­trof­fen ha­ben:

a.
Sie be­schrän­ken den Zu­gang zu Da­ten­ban­ken, wel­che die AHV-Num­mer ent­hal­ten, auf die Per­so­nen, wel­che die AHV-Num­mer zur Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben be­nö­ti­gen und schrän­ken bei elek­tro­ni­schen Da­ten­ban­ken die Le­se- und Schrei­brech­te ent­spre­chend ein.
b.
Sie be­zeich­nen ei­ne für die sys­te­ma­ti­sche Ver­wen­dung der AHV-Num­mer zu­stän­di­ge Per­son.
c.
Sie sor­gen da­für, dass die zu­gangs- und zu­griffs­be­rech­tig­ten Per­so­nen in Aus- und Wei­ter­bil­dung dar­in ge­schult wer­den, dass die AHV-Num­mer nur auf­ga­ben­be­zo­gen ver­wen­det und nur ent­spre­chend den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben be­kannt ge­ge­ben wer­den darf.
d.
Sie tref­fen Mass­nah­men zur Wah­rung der In­for­ma­ti­ons­si­cher­heit und des Da­ten­schut­zes, die der Ri­si­ko­la­ge an­ge­passt sind und dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen; sie sor­gen ins­be­son­de­re für ei­ne dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen­de Ver­schlüs­se­lung von Da­ten­sät­zen, wel­che die AHV-Num­mer ent­hal­ten und über ein öf­fent­li­ches Netz über­tra­gen wer­den.
e.
Sie le­gen fest, wie im Fal­le ei­nes miss­bräuch­li­chen Zu­griffs auf Da­ten­ban­ken oder ei­ner miss­bräuch­li­chen Nut­zung der­sel­ben vor­zu­ge­hen ist.

466 Sie­he auch die SchlB Änd. 18.12.2020 am En­de des Tex­tes.

Art. 153e Risikoanalyse  

1 Die fol­gen­den Ein­hei­ten füh­ren pe­ri­odisch ei­ne Ri­si­ko­ana­ly­se durch, die ins­be­son­de­re dem Ri­si­ko ei­ner un­er­laub­ten Zu­sam­men­füh­rung von Da­ten­ban­ken Rech­nung trägt:

a.
die eid­ge­nös­si­schen De­par­te­men­te und die Bun­des­kanz­lei für Da­ten­ban­ken, die sie sel­ber füh­ren, und für Da­ten­ban­ken, wel­che die Be­hör­den, Or­ga­ni­sa­tio­nen und Per­so­nen nach Ar­ti­kel 153c Ab­satz 1 Buch­sta­be a Zif­fern 2 und 4, die Bil­dungs­in­sti­tu­tio­nen in ih­rem Zu­stän­dig­keits­be­reich und die pri­va­ten Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men nach Ar­ti­kel 153c Ab­satz 1 Buch­sta­be b füh­ren;
b.
die Kan­to­ne für Da­ten­ban­ken, die von Ein­hei­ten der kan­to­na­len und kom­mu­na­len Ver­wal­tung und von Or­ga­ni­sa­tio­nen und Per­so­nen nach Ar­ti­kel 153c Ab­satz 1 Buch­sta­be a Zif­fern 4 und 5 ge­führt wer­den, so­fern das kan­to­na­le oder kom­mu­na­le an­wend­ba­re Recht die sys­te­ma­ti­sche Ver­wen­dung der AHV-Num­mer vor­sieht.

2 Sie füh­ren im Hin­blick auf die Ri­si­ko­ana­ly­se ein Ver­zeich­nis der Da­ten­ban­ken, in de­nen die AHV-Num­mer sys­te­ma­tisch ver­wen­det wird.

Art. 153f Mitwirkungspflichten  

Die Be­hör­den, Or­ga­ni­sa­tio­nen und Per­so­nen, wel­che die AHV-Num­mer sys­te­ma­tisch ver­wen­den, müs­sen der Zen­tra­len Aus­gleichs­stel­le bei der Wahr­neh­mung ih­rer Auf­ga­ben be­hilf­lich sein. Sie ha­ben ins­be­son­de­re fol­gen­de Mit­wir­kungs­pflich­ten:

a.
Sie er­stat­ten der Zen­tra­len Aus­gleichs­stel­le Mel­dung über die sys­te­ma­ti­sche Ver­wen­dung der AHV-Num­mer.
b.
Sie las­sen Kon­trol­len durch die Zen­tra­le Aus­gleichs­stel­le zu, stel­len die­ser die für die Ve­ri­fi­zie­rung der AHV-Num­mer not­wen­di­gen Da­ten zur Ver­fü­gung und er­tei­len ihr die dies­be­züg­lich be­nö­tig­ten Aus­künf­te.
c.
Sie neh­men die von der Zen­tra­len Aus­gleichs­stel­le an­ge­ord­ne­ten Kor­rek­tu­ren bei der AHV-Num­mer vor.
Art. 153g Bekanntgabe der AHV-Nummer beim Vollzug von kantonalem oder kommunalem Recht  

Die Be­hör­den, Or­ga­ni­sa­tio­nen und Per­so­nen, die beim Voll­zug von kan­to­na­lem oder kom­mu­na­lem Recht die AHV-Num­mer sys­te­ma­tisch ver­wen­den, dür­fen die AHV-Num­mer be­kannt ge­ben, wenn kei­ne of­fen­sicht­lich schutz­wür­di­gen In­ter­es­sen der be­trof­fe­nen Per­son ent­ge­gen­ste­hen und:

a.
die Be­kannt­ga­be für die Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben, ins­be­son­de­re zur Ve­ri­fi­zie­rung der AHV-Num­mer, er­for­der­lich ist;
b.
die Be­kannt­ga­be für die Emp­fän­ge­rin oder den Emp­fän­ger für die Er­fül­lung ih­rer oder sei­ner ge­setz­li­chen Auf­ga­ben un­ent­behr­lich ist; oder
c.
die be­trof­fe­ne Per­son im Ein­zel­fall der Be­kannt­ga­be zu­ge­stimmt hat.
Art. 153h Gebühren  

Der Bun­des­rat kann Ge­büh­ren vor­se­hen für die Dienst­leis­tun­gen, wel­che die Zen­tra­le Aus­gleichs­stel­le im Zu­sam­men­hang mit der sys­te­ma­ti­schen Ver­wen­dung der AHV-Num­mer aus­ser­halb der AHV er­bringt.

Art. 153i Strafbestimmungen des vierten Teils  

1 Wer die AHV-Num­mer sys­te­ma­tisch ver­wen­det, oh­ne da­zu nach Ar­ti­kel 153c Ab­satz 1 be­rech­tigt zu sein, wird mit Geld­stra­fe be­straft.

2 Wer die AHV-Num­mer ver­wen­det, oh­ne die tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 153dzu tref­fen, wird mit Bus­se be­straft.

3 Ar­ti­kel 79 ATSG467 ist an­wend­bar.

Fünfter Teil: Schlussbestimmungen468

468 Ursprünglich Dritter bzw. Vierter Teil.

Art. 154 Inkrafttreten und Vollzug  

1 Die­ses Ge­setz tritt am 1. Ja­nu­ar 1948 in Kraft. Der Bun­des­rat ist be­fugt, nach Auf­nah­me des Ge­set­zes in die eid­ge­nös­si­sche Ge­set­zes­samm­lung ein­zel­ne Be­stim­mun­gen or­ga­ni­sa­to­ri­scher Na­tur schon vor dem 1. Ja­nu­ar 1948 in Kraft zu set­zen469.

2 Der Bun­des­rat ist mit dem Voll­zug be­auf­tragt und er­lässt die hie­zu er­for­der­li­chen Ver­ord­nun­gen.

469 Die Art. 9, Abs. 4, 17, 50, 51, Abs. 4, 53–58, 61–69, 71–73, 75, 77, Abs. 1, letz­ter Satz, 80, Abs. 1, 82, 85, 91, 93, 94, 96, 97, 100, 101 und 109 tra­ten am 1. Aug. 1947 in Kraft (BRB vom 28. Ju­li 1947; AS 63 895).

Art. 155470  

470Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1985 2002; BBl 1981 III 737). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur for­mel­len Be­rei­ni­gung des Bun­des­rechts, mit Wir­kung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Juni 1974 471

471AS 1974 1589. Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) 472

a. Erste Anpassung der Renten durch den Bundesrat 473

473Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 (Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision – AS 1979 1365).

1 Die erste Rentenanpassung erfolgt, nachdem der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat. In diesem Zeitpunkt wird der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG auf 100 Punkte gesetzt, ebenso seine Komponenten Preisindex und Lohnindex.474

2 Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 AHVG ist alsdann auf den nächstmöglichen Zeitpunkt auf 550 Franken festzusetzen. Bis dahin setzt der Bundesrat den Aufwertungsfaktor nach Artikel 30 Absatz 4 jährlich auf Grund des Indexstandes von 167,5 fest.

3 Frühestens auf den gleichen Zeitpunkt kann er auch die Einkommensgrenzen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG und Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965475 über die Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie die sinkende Skala nach Artikel 6 und 8 AHVG entsprechend anpassen.

474Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 (Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision – AS 1979 1365).

475[AS 1965 537; 1971 32; 1972 2483Ziff. III; 1974 1589; 1978 391Ziff. II 2; 1985 2017; 1986 699; 1996 2466Anhang Ziff. 4; 1997 2952; 2000 2687; 2002685Ziff. I 5, 701Ziff. I 6, 3371Anhang Ziff. 9, 3453; 2003 3837Anhang Ziff. 4; 2006 979Art. 2 Ziff. 8; 2007 5259Ziff. IV. AS 2007 6055Art. 35]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 (SR 831.30).

b.–d. … 476

476 Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

e. Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte477

477 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

Die Artikel 72–75 ATSG478 gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.

f. Anwendung des neuen Artikels 30 Absätze 2 und 2 AHVGbis

Artikel 30 Absätze 2 und 2bis AHVG479 gilt für die nach seinem Inkrafttreten neu entstehenden Renten. Für die in diesem Zeitpunkt laufenden Renten gelten die bisherigen Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Rentenart ändert.

g. … 480

480 Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. März 1981 481

481AS19821676Anhang Ziff. 2. Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Schlussbestimmung der Änderung vom 7. Oktober 1983 482

482AS 1984 100. Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) 483

a. Unterstellung unter die Versicherungspflicht

1 Für Personen, die nach dem bisherigen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c versichert sind, gilt weiterhin altes Recht. Sie können jedoch erklären, dass sie nach dem neuen Recht behandelt werden wollen. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt neues Recht.

2 Personen nach Artikel 1 Absatz 3, die weniger als drei Jahre nicht versichert waren, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung der Versicherung beitreten.

b. … 484

484 Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

c. Einführung des neuen Rentensystems

1 Die neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird.

2 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten.

3 Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft:

Jahrgang

Übergangsgutschrift in der Höhe
der halben Erziehungsgutschrift für

1945 und älter

16 Jahre

1946

14 Jahre

1947

12 Jahre

1948

10 Jahre

1949

8 Jahre

1950

6 Jahre

1951

4 Jahre

1952

2 Jahre

Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden.

4 Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Artikel 29quinquies Absatz 3 auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde.

5 Laufende Ehepaar-Altersrenten werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:

a.
Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.
b.
Jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet.
c.
Jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.

6 Falls dies für das Ehepaar höhere Renten ergibt, kann eine Ehefrau ab dem 1. Januar 1997 verlangen, dass die Ehepaarrente ihres Mannes nach den Grundsätzen von Absatz 5 durch zwei einfache Renten ersetzt wird, und dass ihre Rente aufgrund der Rentenskala, die sich aus ihrer Beitragsdauer ergibt, festgesetzt wird.

7 Laufende einfache Altersrenten an Verwitwete und Renten an geschiedene Personen, die unter Berücksichtigung der Einkommen von Mann und Frau festgesetzt worden sind, werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:

a.
Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.
b.
Das für die bisherige Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird halbiert.
c.
Den Berechtigten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.
d.
Verwitwete Personen erhalten einen Zuschlag gemäss Artikel 35bis.

8 Artikel 31 gilt auch für Altersrenten an verwitwete und geschiedene Personen, die nach altem Recht festgesetzt wurden, wenn dies zu einer höheren Rente führt. Er ist sinngemäss anwendbar auf Renten, die infolge Scheidung oder Wiederverheiratung unter dem alten Recht neu festgesetzt werden mussten. Die höheren Renten werden jedoch nur auf Antrag und ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ausgerichtet.

9 Geschiedene Personen, deren bisherige einfache Altersrente ausschliesslich aufgrund ihrer eigenen Einkommen und ohne Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften festgesetzt wurde, erhalten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3.

10 Die neuen massgebenden Einkommen dürfen nicht zu tieferen Leistungen führen. Der Bundesrat erlässt dafür Berechnungsvorschriften.

d. Erhöhung des Rentenalters der Frauen und Einführung des Rentenvorbezuges

1 Das Rentenalter der Frau wird vier Jahre nach Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision auf 63 Jahre und acht Jahre nach dem Inkrafttreten auf 64 Jahre erhöht.

2 Der Rentenvorbezug wird eingeführt:

a.
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision nach Vollendung des 64. Altersjahres für Männer;
b.
vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung des 63. Altersjahres für Männer sowie des 62. Altersjahres für Frauen.

3 Die Renten von Frauen, welche zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2009 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, werden um die Hälfte des Kürzungssatzes gemäss Artikel 40 Absatz 3 gekürzt.

e. Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV

1 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf die Zusatzrente gemäss dem bisherigen Artikel 22bis Absatz 1 wird wie folgt angepasst: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Artikels 22bis Absatz 1 wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht.

2 Hat ein Versicherter, der seine Altersrente vorbezieht, Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau, so ist die Zusatzrente nach Artikel 40 Absatz 3 zu kürzen.

f. Neue Bestimmungen über die Witwenrente und Einführung der Witwerrente

1 Der Anspruch auf Witwenrenten für geschiedene Frauen, welche am 1. Januar 1997 das 45. Altersjahr zurückgelegt haben, richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen, sofern kein Anspruch nach dem neuen Artikel 24a besteht.

2 Sofern aufgrund der neuen Bestimmungen ein Leistungsanspruch entsteht, sind die Artikel 23–24a sowie 33 auch für Versicherungsfälle anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind. Die Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.

g. Weitergeltung des bisherigen Rechts

1 Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992485 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung gilt für Renten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist, auch nach dem 31. Dezember 1995. Artikel 2 gilt sinngemäss auch für ledige Versicherte.

2 Der bisherige Artikel 29bis Absatz 2 gilt für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 auch für Renten, die nach dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision festgesetzt werden.

3 Arbeitgeber, welche am 1. Januar 1997 die Renten gestützt auf Artikel 51 Absatz 2 selbst an ihre Arbeitnehmer oder deren Hinterlassene ausbezahlt haben, können die Rentenauszahlungen auch weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen vornehmen.

h. Leistungen an Angehörige von Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz

Artikel 18 Absatz 2 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, sofern die AHV-Beiträge nicht rückvergütet worden sind. Ein Anspruch auf ordentliche Renten entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens. Artikel 18 Absatz 3 ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 19. März 1999 486

486 AS 1999 2374Ziff. I 9, 2385Abs. 2 Ziff. 2 Bst. d; BBl 1999 4

1 Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1985487 über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.

2488

487 [AS 19852006; 1996 3441]

488 Aufgehoben durch Ziff. I 12 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000 489

1 Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes490 der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.

2 Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes491 der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.

3 Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

490 In Kraft seit dem 1. April 2001 (AS 2000 2677).

491 In Kraft seit dem 1. April 2001 (AS 2000 2677).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001 492

1 Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001493 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2001494 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.

2 Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

493 SR 0.632.31

494 In Kraft seit dem 1. Juni 2002 (AS 2002 685).

Schlussbestimmung der Änderung vom 19. Dezember 2003 495

495 AS 2004 1633. Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2004 496

1 Personen, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien oder in der Slowakischen Republik leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 2004497 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinander folgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das Referenzalter498 weiterführen.

2 Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und in der Slowakischen Republik werden auch nach Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

497 AS 2006 995

498 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2006 499

1 Allen Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung Versichertennummern nach bisherigem Recht zugeteilt sind, wird eine neue Versichertennummer zugeteilt.

2 Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Versichertennummer nach bisherigem Recht zugewiesen werden kann.

3 Stellen und Institutionen, welche die Voraussetzungen zur systematischen Verwendung der Versichertennummer nach neuem Recht nicht erfüllen, dürfen die Versichertennummer nach bisherigem Recht noch fünf Jahre weiter verwenden.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 6. Oktober 2006 500

1 Bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause setzen die Kantone den Subventionsbetrag an gemeinnützige private Institutionen (Spitex-Träger), die nach Artikel 101bis bisherigen Rechts AHV-Subventionen erhielten, auf Grund der Löhne des Vorjahres und des massgebenden Prozentsatzes für die Beitragshöhe im Kalenderjahr vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006501 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) fest. Sie bezahlen zudem pro Aufenthaltstag im Tagesheim dreissig Franken und pro ausgelieferte Mahlzeit einen Franken.

2502

501 AS 2007 5779

502 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2007 über den Übergang zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645).

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 13. Juni 2008 503

1 Personen, die in Bulgarien oder Rumänien leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 2008504 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 auf die neuen EG-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinanderfolgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt ins Referenzalter weiterführen.

2 Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Bulgarien und Rumänien werden auch nach Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. Juni 2011 505

Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge

Artikel 9 Absatz 4 gilt für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016 506

1 Personen, die in Kroatien leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 4. März 2016507 zum Abkommen vom 21. Juni 1999508 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinanderfolgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt ins Referenzalter weiterführen.

2 Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Kroatien werden auch nach Inkrafttreten dieses Protokolls im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 18. Dezember 2020 509

Stellen und Institutionen, welche die AHV-Nummer nach bisherigem Recht verwenden, müssen die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 153d innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. Dezember 2020 getroffen haben.

Übergangbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) 510

a. Referenzalter der Frauen

Das Referenzalter liegt bei:

a.
64 Jahren für Frauen bis und mit Jahrgang 1960;
b.
64 Jahren und drei Monaten für Frauen mit Jahrgang 1961;
c.
64 Jahren und sechs Monaten für Frauen mit Jahrgang 1962;
d.
64 Jahren und neun Monaten für Frauen mit Jahrgang 1963;
e.
65 Jahren für Frauen ab Jahrgang 1964.

b. Berücksichtigung der nach Erreichen des Referenzalters geleisteten Beiträge

Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 beantragen.

c. Kürzungssätze für Frauen beim Vorbezug der Altersrente

Für Altersrenten von Frauen, deren Vorbezug im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 40cläuft, gilt während der Vorbezugsdauer weiterhin das bisherige Recht. Sobald die versicherte Person das Referenzalter erreicht, wird ihre Altersrente nach Artikel 29bis unter Berücksichtigung der in Artikel 40c511vorgesehenen Kürzungssätze neu berechnet.

d. Vorbezugsalter

Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 können die Frauen die Altersrente ab dem vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen.

e. Anpassung der Erhöhungs- und Kürzungssätze

Der Bundesrat legt die Erhöhungssätze gemäss Artikel 39 Absatz 3 und die Kürzungssätze gemäss Artikel 40a Absätze 1 und 3 frühestens auf den 1. Januar 2027 neu fest.

511 In Kraft vom 1. Jan. 2025 bis 31. Dez. 2032.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht) 512

1 Die Kantone nehmen die organisatorischen Anpassungen, die sich für sie aus Artikel 61 ergeben, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2022 vor.

2 Die Ausgleichskassen ergreifen die erforderlichen Massnahmen, die sich für sie aus Artikel 66 ergeben, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung.

Anhang 513513

513Aufgehoben durch Art. 46 Bst. a des BG vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (AS 1969 645; BBl 1968 II 345).

Tarif der Tabakzölle

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