|
Art. 205 Mahnung 556
1 Wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20–200 Franken. 2 Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden. 556Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 20001441).
|
Art. 206 Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen 557
Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen und der Zuschläge nach Artikel 14bis AHVG verfallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. 557Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373).
|
Art. 207 Verjährung 558
Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen. 558Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).
|
Art. 208 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
Die Leiter der Ausgleichskassen sind verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne der Artikel 87 ff. AHVG, von denen die Ausgleichskassen Kenntnis erhalten, der zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen.
|
Art. 209 Auskunftspflicht
1 Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind.559 2 Die Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind gehalten, den Ausgleichskassen wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nötig ist. 3 Die Ausgleichskassen, die Arbeitgeber und alle sonstigen mit der Durchführung des AHVG und deren Kontrolle beauftragten Personen und Stellen sowie die Versicherten sind verpflichtet, dem BSV alle Auskünfte zu geben und alle Akten zur Einsichtnahme einzusenden, deren dieses zur Durchführung der Aufsicht bedarf.560 559Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 543). 560 Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 543).
|
Art. 209bis Streitigkeiten über Datenbekanntgaben 561
Über Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe nach Artikel 50a AHVG entscheidet das BSV mittels Verfügung. 561Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 445). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2905).
|
Art. 209ter Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten 562
1 In den Fällen nach Artikel 50a Absatz 4 AHVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969563 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen. 2 Für Publikationen nach Artikel 50a Absatz 3 AHVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben. 3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
|
Art. 209quater Kosten für den Zugang zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister 564
Die Unfallversicherer und die Militärversicherung nach Artikel 50b Absatz 1 Buchstaben c und d AHVG entrichten der ZAS eine Gebühr, die die effektiven Kosten des Zugangs durch Abrufverfahren zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister deckt. 564 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).
|
Art. 210 Formulare 565
1 Das BSV bestimmt die amtlichen Formulare und gibt sie heraus. Es kann die Verwendung weiterer einheitlicher Formulare vorschreiben. 2 …566 565Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021). 566Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720).
|
Art. 211 Posttaxen und Zahlungsgebühren 567
1 Die für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle anfallenden Taxen und Gebühren für die Postsendungen und Zahlungen im Inland sowie im Rahmen der bilateralen Abkommen ins Ausland werden durch den AHV-Ausgleichsfonds finanziert. 2 Die Übernahme der Taxen und Gebühren kann auf die gemäss Artikel 63a AHVG übertragenen Aufgaben ausgedehnt werden, sofern sie zusammen mit einem Versand nach Absatz 1 abgewickelt werden. Taxen und Gebühren, die nur für diese übertragenen Aufgaben anfallen, müssen direkt durch die Träger dieser Aufgaben finanziert werden. 3 Das BSV ordnet im Einvernehmen mit den betroffenen Geschäftsbereichen der Schweizerischen Post das Nähere. 567Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).
|
Art. 211bis Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen 568
1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt Beiträge für Informationsaufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Das BSV ist für die Konzeption und Koordination der Aufgaben besorgt. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgaben aussenstehende Organisationen beiziehen. 2 Die Höhe der Beiträge für Informationsaufgaben richtet sich nach Umfang und Bedeutung der jeweiligen Projekte. 3 …569 568Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1997 2758). 569 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).
|
Art. 211ter Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens 570
1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen Beiträge an die Einführungskosten des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA571. Das BSV ist für die Konzeption und Koordination der Beiträge besorgt. 2 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA pauschale Zuschüsse an ihre Verwaltungskosten. Für Arbeitgeber, die das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwenden, deckt die Pauschale die Verwaltungskosten, die trotz rationeller Verwaltung nicht durch die Verwaltungskostenbeiträge finanziert werden können. Das BSV ist für die Konzeption und Koordination der Zuschüsse besorgt. 3 Die aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu gewährenden Mittel müssen dem Departement bei einer Erhöhung der pauschalen Zuschüsse nach Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegt werden.572 570 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). 571 SR 822.41 572 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057).
|
Art. 211quater Vergütungen für nicht einbringliche Betreibungskosten 573
1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen die nach Artikel 68 SchKG574 geleisteten Kostenvorschüsse für die Betreibung, sofern der Schuldner für diese nicht aufkommt und dafür ein Verlustschein vorliegt. 2 Das BSV wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.
|
Art. 211quinquies Übernahme der Kosten von Informationssystemen 575
1 Die Kosten von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen werden durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - a.
- Die Informationssysteme bringen für die Durchführungsstellen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen beim Vollzug der Aufgaben nach Artikel 63 AHVG.
- b.
- Die Informationssysteme dienen dem Informationsaustausch über mehrere Durchführungsstellen hinweg.
- c.
- Die Informationssysteme können durch die ZAS zentral und wirtschaftlich entwickelt oder betrieben werden.
2 Das BSV prüft die Voraussetzungen und entscheidet nach Konsultation der Durchführungsstellen über die Übernahme der Kosten durch den AHV-Ausgleichsfonds. 575 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).
|
Art. 212 Periodische Überprüfung 576
1 Das BSV überprüft periodisch die technischen Grundlagen der Versicherung. Die hiefür massgebenden Richtlinien sind von einem Ausschuss der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutzuheissen.577 2 Zur Aufstellung der Rechnungsgrundlagen dienen in erster Linie die bei der Zentralen Ausgleichsstelle vorhandenen statistischen Angaben, welche im Auftrag und nach den Weisungen des BSV auszuwerten sind. Die Auswertung kann gemäss dem Stichprobeverfahren gestützt auf einen angemessenen Teil des statistischen Materials erfolgen. 576Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 332). 577Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125).
|
Art. 212bis Berichterstattung durch das BSV 578
Das BSV verfasst über jedes Geschäftsjahr der Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Bericht. Dieser ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen und wird nachher veröffentlicht. 578Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).
|
Art. 213579
579 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5077).
|
Art. 214 In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung 580
1 Die Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Artikel 111 AHVG ist in der eidgenössischen Staatsrechnung auszuweisen. 2 Die Rückstellung wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet. 580Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).
|