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Art. 72b141
141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2184). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
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Art. 73 Bau- und Installationsgewerbe, Leitungsbau
Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten solche, die: - a.
- in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen;
- b.
- Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen;
- c.
- Baugerüste und Baumaschinen ausleihen;
- d.
- Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten;
- e.
- Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren;
- f.
- ober- und unterirdische Leitungen erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten.
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Art. 74 Betriebe zur Gewinnung und Aufbereitung von Bestandteilen der Erdrinde
1 Als Betriebe, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten, gelten auch solche, die nach Bestandteilen der Erdrinde suchen oder die Erdrinde erforschen. 2 Als Bestandteile der Erdrinde gelten alle in natürlichen Lagerstätten vorkommenden Stoffe, insbesondere Gesteine, Kies, Sand, Erze, Mineralien, Lehm, Erdöl, Erdgas, Wasser, Salz, Kohle und Torf.
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Art. 75 Forstbetriebe
1 Nicht als Forstbetriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gelten Landwirtschaftsbetriebe, die mit den Arbeitnehmern und mit den Mitteln des landwirtschaftlichen Betriebes Forstarbeiten ausführen. 2 Als Forstarbeiten gelten alle mit der Erschliessung, Pflege und Nutzung des öffentlichen und privaten Waldes verbundenen Arbeiten, insbesondere der Bau und der Unterhalt von Waldstrassen, ‑wegen und ‑verbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsarbeiten sowie die Forstaufsicht.
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Art. 76 Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen
1 Als Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes gelten auch solche, die Granulate, Pulver oder Flüssigkeiten zu Kunststoffgegenständen verarbeiten. 2 Das Wiedergewinnen und das Verarbeiten eines Stoffes sind dem Bearbeiten gleichgestellt.
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Art. 77 Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe
Als Betriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes, in denen gefährliche Stoffe erzeugt, im Grossen verwendet oder gelagert werden, gelten: - a.
- Betriebe, die Grund- und Feinchemikalien, chemischtechnische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstellen, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren;
- b.
- Betriebe, die nach Artikel 14 im Anhang 1 aufgeführte schädigende Stoffe erzeugen, im grossen verwenden, lagern oder transportieren;
- c.
- Desinfektionsbetriebe sowie Betriebe für Entwesung, für die Schädlingsbekämpfung und für die Innenreinigung von Behältern;
- d.
- Betriebe, die radioaktive Stoffe gewinnen, bearbeiten, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren;
- e.
- Betriebe, die Schweissanlagen oder kontrollpflichtige Druckbehälter zu industriellen Zwecken verwenden;
- f.
- Betriebe, die Motorfahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen;
- g.
- Betriebe, die galvanotechnische Arbeiten ausführen; Härtereien; Verzinkereien;
- h.
- Betriebe, die gewerbliche Malerarbeiten ausführen;
- i.
- chemische Wäschereien;
- k.
- Teerdestillationsbetriebe;
- l.
- Kinos, Filmaufnahmeateliers.
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Art. 78 Verkehrs-, Transport- und angeschlossene Betriebe
Als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes gelten: - a.
- Betriebe, die Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ausführen;
- b.
- Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn oder an einen Schiffanlegeplatz angeschlossen sind und Güter direkt oder über Gleisewagen oder Rohrleitungen ein- und ausladen;
- c.
- Betriebe, denen regelmässig Eisenbahnwagen auf Strassenrollern zugeführt werden;
- d.
- Betriebe, die ihre Tätigkeit auf Eisenbahnwagen oder Schiffen ausüben;
- e.
- Lagerhäuser und Umschlagbetriebe;
- f.
- Betriebe, die einen Flugplatz betreiben oder Zwischenlandedienste auf Flugplätzen leisten;
- g.
- Fliegerschulen.
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Art. 79 Handelsbetriebe
1 Als schwere Waren im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schüttgüter; Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältern gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen. 2 Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware. 3 Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seilwinden und Fördereinrichtungen.
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Art. 80 Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen
1 Als Schlachthäuser im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes gelten öffentliche und private Schlachthausbetriebe und Schlächtereien ohne Verkaufsläden. 2 Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei fallen nur dann in den Tätigkeitsbereich der Suva, wenn wöchentlich an mehr als drei Tagen während insgesamt mehr als 27 Stunden geschlachtet wird. 3 Das Schlachten umfasst das Töten der Tiere, die Blutentnahme, das Enthäuten und das Zerlegen in zwei Hälften. Als maschinelle Einrichtungen gelten insbesondere Kühl- und Gefrieranlagen, Aufzüge, motorisch betriebene Seilwinden und Krane, festinstallierte Stetigförderer wie Förderbänder, Roll- und Hängebahnen, nicht jedoch Fleischverarbeitungsmaschinen.
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Art. 81 Getränkefabrikation
Als Betriebe der Getränkefabrikation im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe k des Gesetzes gelten auch Getränkegrosshandelsbetriebe und Getränkedepots, mit denen Transportbetriebe verbunden sind.
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Art. 82 Elektrizitäts‑, Gas- und Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung
1 Zur Elektrizitätsversorgung gehören das Erzeugen, Umformen und Verteilen elektrischer Energie. 2 Zur Gasversorgung gehören das Erzeugen, Lagern und Verteilen von Gas. 3 Zur Wasserversorgung gehören das Gewinnen, Aufbereiten und Verteilen von Wasser. 4 Als Betriebe der Kehrichtbeseitigung im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe 1 des Gesetzes gelten auch Betriebe, die Abfälle beseitigen oder aufbereiten sowie damit zusammenhängende Fernheizungsbetriebe.
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Art. 83 Organisationen mit Überwachungsaufgaben
Als Betriebe für die Überwachung von Arbeiten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe m des Gesetzes gelten auch Organisationen, die gestützt auf einen Vertrag mit der Suva besondere Durchführungsaufgaben im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten übernommen haben.
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Art. 84 Lehr- und Invalidenwerkstätten
Als Lehr- beziehungsweise Invalidenwerkstätten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe n UVG gelten:142 - a.
- Lehrwerkstätten zur Ausbildung für Arbeiten nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben b-m des Gesetzes, wobei sich die Versicherung auf die Lehrlinge und Kursteilnehmer sowie auf die Lehrer und das übrige Personal erstreckt;
- b.
- Invaliden- und Eingliederungswerkstätten, wobei sich die Versicherung auf die Behinderten sowie auf das Personal erstreckt.
142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
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Art. 85 Betriebe für temporäre Arbeit 143
Die Betriebe für temporäre Arbeit im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe o UVG umfassen ihr eigenes und das von ihnen verliehene Personal. 143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
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Art. 86 Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten 144
Unter Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe p UVG fallen auch die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, die eidgenössischen Gerichte sowie Institutionen, die der Eidgenössischen Versicherungskasse angeschlossen sind. 144 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4561).
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Art. 87 Zweige öffentlicher Verwaltungen
Als öffentliche Verwaltungen im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe q des Gesetzes gelten auch die Verwaltungen der Bezirke und Kreise.
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Art. 88 Hilfs- Neben- und gemischte Betriebe
1 Mit einem Betrieb nach Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes fallen auch Hilfs- und Nebenbetriebe, die mit dem Hauptbetrieb in sachlichem Zusammenhang stehen, in den Tätigkeitsbereich der Suva. Fällt der Hauptbetrieb nicht in den Tätigkeitsbereich der Suva, so sind auch die Arbeitnehmer der Hilfs- und Nebenbetriebe bei einem Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes zu versichern. 2 Als gemischter Betrieb gilt eine Mehrzahl von Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers, die untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Von solchen Betrieben fallen diejenigen Betriebseinheiten in den Tätigkeitsbereich der Suva, welche die Voraussetzungen von Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes erfüllen.
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Art. 89 Arbeiten auf eigene Rechnung
Als Arbeiten auf eigene Rechnung im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes gelten Arbeiten für den Eigenbedarf, deren Erledigung ohne Berücksichtigung der Mitarbeit des Arbeitgebers voraussichtlich mindestens 500 Arbeitsstunden erfordert. Wer solche Arbeiten ausführt, muss seine Arbeitnehmer bei der Suva melden.
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