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Art. 34 Berechnung der Schwellenwerte
(Art. 24 Abs. 1 und 2 FINIG) 1 Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gilt Folgendes: - a.
- Den verwalteten Vermögenswerten zuzurechnen sind sämtliche schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die vom selben Verwalter verwaltet werden, unabhängig davon, ob er diese direkt oder über eine Übertragung verwaltet oder über eine Gesellschaft, mit der er verbunden ist durch:
- 1.
- eine einheitliche Geschäftsführung;
- 2.
- ein gemeinsames Kontrollverhältnis; oder
- 3.
- eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.
- b.
- Der Wert der Vermögenswerte wird unter Berücksichtigung einer allfälligen Hebelwirkung mindestens auf Quartalsbasis errechnet.
- c.
- Für kollektive Kapitalanlagen, die vor mehr als zwölf Monaten aufgesetzt wurden, kann der Schwellenwert auf der Basis des Durchschnittswerts der Vermögenswerte der letzten vier Quartale errechnet werden.
- d.
- Der Wert der kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 FINIG berechnet sich aufgrund der Kapitalzusagen oder des Nominalwertes der betreffenden kollektiven Kapitalanlagen, sofern die diesen zugrunde liegenden Anlagen keinen Preis haben, der sich aus dem Handel an einem geregelten Markt ergibt.
2 Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b FINIG gilt Folgendes: - a.
- Einzubeziehen sind Vermögenswerte folgender Vorsorgeeinrichtungen:
- 1.
- registrierter und nicht registrierter Vorsorgeeinrichtungen;
- 2.
- patronaler Wohlfahrtsfonds;
- 3.
- Anlagestiftungen;
- 4.
- Säule-3a-Stiftungen;
- 5.
- Freizügigkeitsstiftungen.
- b.
- Ob der Schwellenwert der 100 Millionen Franken erreicht wird, errechnet der Verwalter auf Quartalsbasis.
- c.
- Ob der Schwellenwert der 20 Prozent im obligatorischen Bereich erreicht wird, errechnet die Vorsorgeeinrichtung jährlich. Sie teilt den errechneten Wert dem Verwalter mit.
3 Schwellenwerte nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und b FINIG werden nicht addiert. 4 Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Schwellenwerte und der Hebelwirkung nach den Absätzen 1 und 2.
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Art. 35 Verfahren bei Überschreitung der Schwellenwerte
(Art. 24 Abs. 1 und 2 FINIG) 1 Überschreitet ein Verwalter einen Schwellenwert nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG, so muss er dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden. 2 Er muss ihr innerhalb von 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 24 Absatz 1 FINIG einreichen, wenn er nicht innert dieser Frist Änderungen an seinem Geschäftsmodell vornimmt, welche ein erneutes Überschreiten der Schwellenwerte als unwahrscheinlich erscheinen lassen. 3 Werden Anpassungen am Geschäftsmodell im Sinne von Absatz 2 während eines laufenden Bewilligungsverfahrens vorgenommen, so wird das Bewilligungsverfahren gegenstandslos.
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Art. 36 Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen
(Art. 24 Abs. 3 FINIG) Die FINMA erteilt einem Vermögensverwalter nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG eine Bewilligung nach Artikel 24 Absatz 3 FINIG, wenn: - a.
- dieser seinen Sitz in der Schweiz hat;
- b.
- die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 1 FINIG erfüllt sind; und
- c.
- das schweizerische oder das anwendbare ausländische Recht vorsieht, dass die Verwaltung von Kollektivvermögen nur einem beaufsichtigten Verwalter von Kollektivvermögen übertragen werden kann.
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Art. 37 Organisation
(Art. 9 FINIG) 1 Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen. 2 Verwalter von Kollektivvermögen müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sein. 3 Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen. 4 Verwalter von Kollektivvermögen müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen. 5 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen abweichen; sie kann insbesondere Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 4 gewähren, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern, insbesondere wenn das Unternehmen zehn oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken aufweist.
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Art. 38 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle
(Art. 9 FINIG) 1 Die Mehrheit der Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle darf nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören. 2 Die oder der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig den Vorsitz des Organs für die Geschäftsführung innehaben. 3 Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss unabhängig sein von den Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Verwalter von Kollektivvermögen und den Gesellschaften desselben Konzerns oder derselben Gruppe innehaben. Ausgenommen sind Verwalter von Kollektivvermögen, die Teil einer von der FINMA konsolidiert beaufsichtigten Finanzgruppe sind. 4 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.
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Art. 39 Aufgaben
(Art. 26 FINIG) 1 Als administrative Tätigkeit nach Artikel 26 Absatz 3 FINIG, die ein Verwalter von Kollektivvermögen im Rahmen seiner Aufgaben nach Artikel 26 FINIG ausführen kann, gilt namentlich die Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Namen und für Rechnung von Kundinnen und Kunden, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Vorbehalten bleibt Artikel 35 FINIG. 2 Ein Verwalter von Kollektivvermögen, der auch die individuelle Vermögensverwaltung nach Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 FINIG anbietet, darf das Vermögen der Anlegerin oder des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anlegen, es sei denn, die Kundin oder der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben. 3 Erhöht die Ausübung zusätzlicher Dienstleistungen die Risiken bei Verwaltern von Kollektivvermögen, so ist diesen im Rahmen der Aufsicht (Art. 61 und 63 FINIG) Rechnung zu tragen.
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Art. 40 Übertragung von Aufgaben
(Art. 14 und 27 FINIG) 1 Ob bei einer Übertragung von Anlageentscheiden die erforderliche Bewilligung nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG vorliegt, bemisst sich nach Artikel 24 FINIG. Ausländische Verwalter von Kollektivvermögen müssen über eine mindestens gleichwertige Bewilligung und Aufsicht verfügen. 2 Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so dürfen Anlageentscheide nur auf Verwalter von Kollektivvermögen im Ausland übertragen werden, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.
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Art. 41 Risikomanagement und interne Kontrolle
(Art. 9 FINIG) 1 Verwalter von Kollektivvermögen müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance). 2 Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz. 3 Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement). 4 Die Festlegung, Sicherstellung und Überwachung des internen Kontrollsystems (IKS) obliegen dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des Verwalters von Kollektivvermögen. Dieses bestimmt auch die Risikotoleranz. 5 Das Organ für die Geschäftsführung setzt die entsprechenden Vorgaben des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle um, entwickelt geeignete Richtlinien, Verfahren sowie Prozesse und stellt eine angemessene periodische Berichterstattung an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sicher. 6 Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Verwalter von Kollektivvermögen, denen gestützt auf Artikel 37 Absatz 5 eine Ausnahme gewährt wird. 7 Besteht nach Artikel 37 Absatz 4 ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so kann die FINMA zudem die Bestimmung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern. 8 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen abweichen. 9 Sie regelt die Einzelheiten.
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Art. 42 Mindestkapital
(Art. 28 Abs. 1 und 3 FINIG) 1 Das Mindestkapital von Verwaltern von Kollektivvermögen muss mindestens 200 000 Franken betragen und voll einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten. 2 Das Mindestkapital muss bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditaktiengesellschaft durch das Aktien- und Partizipationskapital und bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch das Stammkapital aufgebracht sein. 3 Bei Personengesellschaften muss das Mindestkapital aufgebracht sein durch: - a.
- die Kapitalkonten;
- b.
- die Kommandite;
- c.
- die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
4 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur an das Mindestkapital angerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass: - a.
- sie im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
- b.
- sich der Verwalter von Kollektivvermögen verpflichtet hat:
- 1.
- sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen,
- 2.
- keinen der Kapitalbestandteile nach Absatz 3 Buchstaben a und c ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.
5 Die Erklärung nach Absatz 4 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen. 6 Übt ein Verwalter von Kollektivvermögen für ausländische kollektive Kapitalanlagen das Fondsgeschäft im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 FINIG aus, so kann die FINMA ein höheres Mindestkapital verlangen.
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Art. 43 Sicherheiten
(Art. 28 Abs. 2 und 3 FINIG) 1 Die FINMA kann Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital nach Artikel 42 entspricht. 2 Sie kann in begründeten Fällen einen anderen Mindestbetrag festlegen.
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Art. 44 Höhe der Eigenmittel
(Art. 29 FINIG) 1 Die nach Artikel 29 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten und müssen stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung betragen, höchstens aber 20 Millionen Franken, einschliesslich der Eigenmittel nach Absatz 2. 2 Verwalter von Kollektivvermögen müssen: - a.
- Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Kollektivvermögen halten; oder
- b.
- eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen.
- 3 Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere betreffend Laufzeit, Kündigungsfrist, die Höhe des Versicherungsschutzes, die zu deckenden Berufshaftungsrisiken und die Meldepflichten.
4 Als Fixkosten nach Absatz 1 gelten: - a.
- Personalaufwand;
- b.
- betrieblicher Geschäftsaufwand;
- c.
- Abschreibungen auf dem Anlagevermögen;
- d.
- Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
5 Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand abzuziehen. 6 Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren.
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Art. 45 Anrechenbare Eigenmittel
(Art. 29 FINIG) 1 Juristische Personen können an die Eigenmittel anrechnen: - a.
- das liberierte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft und das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
- b.
- die gesetzlichen und anderen Reserven;
- c.
- den Gewinnvortrag;
- d.
- den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht oder Revision nach dem OR19 des Zwischenabschlusses oder der Jahresrechnung die vorgesehenen Zusicherungen ergeben;
- e.
- stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden und ihre Anrechenbarkeit im Rahmen der Prüfung nach Artikel 63 FINIG bestätigt wird.
2 Personengesellschaften können an die Eigenmittel anrechnen: - a.
- die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 4 erfüllt sind;
- b.
- die Kommandite.
3 Verwalter von Kollektivvermögen dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass: - a.
- die Darlehen im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
- b.
- sie sich verpflichtet haben, sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen.
4 Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen. 5 Die Eigenmittel nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen Eigenmittel ausmachen.
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Art. 46 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel
(Art. 29 FINIG) Bei der Berechnung der Eigenmittel sind abzuziehen: - a.
- der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
- b.
- ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
- c.
- bei Darlehen nach Artikel 45 Absatz 3: pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung;
- d.
- immaterielle Werte, einschliesslich der Gründungs- und Organisationskosten und des Goodwills, mit Ausnahme von Software;
- e.
- bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft: die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft;
- f.
- bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft;
- g.
- der Buchwert der Beteiligungen.
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Art. 47 Rechnungslegung und Geschäftsbericht
(Art. 9, 28 und 29 FINIG) 1 Auf Verwalter von Kollektivvermögen kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR20 zur Anwendung. Unterliegen die Verwalter von Kollektivvermögen strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor. 2 Der Verwalter von Kollektivvermögen reicht den Geschäftsbericht und den umfassenden Bericht an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung durch das Organ für die Geschäftsführung der FINMA ein. Er legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen Eigenmittel bei. 3 Absatz 2 gilt nicht für Verwalter von Kollektivvermögen, denen gestützt auf Artikel 37 Absatz 5 eine Ausnahme gewährt wird.
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Art. 48 Interne Dokumentation
(Art. 9 FINIG) Die interne Dokumentation der Verwalter von Kollektivvermögen muss es der Prüfgesellschaft und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.
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