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Europäisches Übereinkommen
über die Arbeit des im internationalen
Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR)

AS 20031765; BBl 1999 6088

Übersetzung

Abgeschlossen in Genf am 1. Juli 1970

Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999 1

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 7. April 2000

In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Oktober 2000

(Stand am 8. Januar 2020)

Die Vertragsparteien,

von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung und Verbesserung des internationalen Personen- und Güterverkehrs auf der Strasse zu fördern,

überzeugt von der Notwendigkeit, die Sicherheit des Strassenverkehrs zu erhöhen, bestimmte Arbeitsbedingungen im internationalen Strassenverkehr nach den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation zu regeln und gemeinsam bestimmte Massnahmen zu treffen, um die Beachtung dieser Regelungen zu sichern,

haben Folgendes vereinbart:

1

Art. 1 Begriffsbestimmungen  

Im Sin­ne die­ses Über­ein­kom­mens be­deu­tet,

a)
«Fahr­zeug» je­des Mo­tor­fahr­zeug oder je­den An­hän­ger; die­ser Be­griff schliesst mit­ein­an­der ver­bun­de­ne Fahr­zeu­ge ein;
b)
«Mo­tor­fahr­zeu­ge» je­des mit ei­ge­ner Kraft ver­keh­ren­de Stras­sen­fahr­zeug mit An­triebs­mo­tor, das üb­li­cher­wei­se auf der Stras­se der Be­för­de­rung von Per­so­nen oder Gü­tern oder dem Zie­hen von Fahr­zeu­gen dient, die für die Per­so­nen- oder Gü­ter­be­för­de­rung be­nutzt wer­den; die­ser Be­griff schliesst land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­nen nicht ein;
c)
«An­hän­ger» je­des Fahr­zeug, das da­zu be­stimmt ist, an ein Mo­tor­fahr­zeug an­ge­hängt zu wer­den; die­ser Be­griff schliesst Sat­te­l­an­hän­ger ein;
d)
«Sat­te­l­an­hän­ger» je­den An­hän­ger, der da­zu be­stimmt ist, mit ei­nem Mo­tor­fahr­zeug so ver­bun­den zu wer­den, dass er teil­wei­se auf die­sem auf­liegt und dass ein we­sent­li­cher Teil sei­nes Ge­wichts und des Ge­wichts sei­ner La­dung von die­sem ge­tra­gen wird;
e)
«mit­ein­an­der ver­bun­de­ne Fahr­zeu­ge» sol­che mit­ein­an­der ver­bun­de­nen Fahr­zeu­ge, die am Stras­sen­ver­kehr als Ein­heit teil­neh­men;
f)2
«höchst­zu­läs­si­ge Ge­samt­mas­se» die von der zu­stän­di­gen Be­hör­de des Zu­las­sungs­staa­tes als zu­läs­sig er­klär­te Höchst­mas­se des be­la­de­nen Fahr­zeugs;
g)3
«Be­för­de­rung im Stras­sen­ver­kehr» je­de ganz oder teil­wei­se auf ei­ner öf­fent­li­chen Stra­ße durch­ge­führ­te Fahrt ei­nes zum Per­so­nen- oder Sachen­trans­port ver­wen­de­ten lee­ren oder be­la­de­nen Fahr­zeugs;
h)
«in­ter­na­tio­na­ler Stras­sen­ver­kehr» je­den Stras­sen­ver­kehr, der min­des­tens
einen Grenz­über­gang um­fasst;
i)
«Li­ni­en­ver­kehr» ist die re­gel­mäs­si­ge Be­för­de­rung von Per­so­nen in ei­ner be­stimm­ten Ver­kehrs­ver­bin­dung, wo­bei Fahr­gäs­te an vor­her fest­ge­leg­ten Hal­te­stel­len ein- oder aus­stei­gen kön­nen. Ei­ne Be­triebs­re­ge­lung oder ent­spre­chen­de Do­ku­men­te, die von den zu­stän­di­gen Be­hör­den der Mit­glied­staa­ten ge­neh­migt und vom Ver­kehrs­un­ter­neh­mer vor ih­rer An­wen­dung ver­öf­fent­licht wer­den müs­sen, le­gen die Be­för­de­rungs­be­din­gun­gen, ins­be­son­de­re die Zahl der Fahr­ten, den Fahr­plan, die Ta­ri­fe und die Be­för­de­rungs­pflicht fest, so­weit die­se Be­din­gun­gen nicht durch Ge­setz oder Ver­ord­nung be­stimmt sind. Als Li­ni­en­ver­kehr gilt un­ab­hän­gig da­von, wer den Ab­lauf der Fahr­ten be­stimmt, auch die re­gel­mäs­si­ge Be­för­de­rung be­stimm­ter Ka­te­go­ri­en von Per­so­nen un­ter Aus­schluss an­de­rer Fahr­gäs­te, so­weit die Merk­ma­le des
Li­ni­en­ver­kehrs nach Satz 1 ge­ge­ben sind. Die­se Be­för­de­run­gen – vor al­lem die Be­för­de­rung von Ar­beit­neh­mern zur Ar­beits­stel­le und von dort zu ih­rer Woh­nung und die Be­för­de­rung von Schü­lern zur Lehr­an­stalt und von dort zu ih­rer Woh­nung – wer­den als «Son­der­for­men des Li­ni­en­ver­kehrs» be­zeich­net;
j)4
«Fah­rer» je­de Per­son, gleich­viel ob im Ar­beits­ver­hält­nis ste­hend oder nicht, die das Fahr­zeug, sei es auch nur für kur­ze Zeit, selbst lenkt oder sich im Rah­men ih­rer Funk­ti­on im Fahr­zeug be­fin­det, um es ge­ge­be­nen­falls len­ken zu kön­nen;
k)
«Mit­glied des Fahr­per­so­nals» den Füh­rer oder ei­ne der nach­ste­hen­den Per­so­nen, gleich­viel ob im Ar­beits­ver­hält­nis ste­hend oder nicht;
i)
«Bei­fah­rer» je­de Per­son, die den Füh­rer be­glei­tet, um ihn bei be­stimm­ten im Ver­kehr zu ver­rich­ten­den Tä­tig­kei­ten zu un­ter­stüt­zen, und die sich in der Re­gel an den Be­för­de­rungs­hand­lun­gen tat­säch­lich be­tei­ligt, oh­ne Füh­rer im Sin­ne des Buch­sta­bens j die­ses Ar­ti­kels zu sein;
ii)
«Schaff­ner» je­de Per­son, die den Füh­rer ei­nes zum Per­so­nen­trans­port ein­ge­setz­ten Fahr­zeugs be­glei­tet und be­auf­tragt ist, ins­be­son­de­re die Fahr­aus­wei­se oder sons­ti­gen Aus­wei­se, die zur Fahrt be­rech­ti­gen, zu ver­kau­fen und zu kon­trol­lie­ren;
l)
«Wo­che» der Zeit­raum zwi­schen Mon­tag 00.00 Uhr und Sonn­tag 24.00 Uhr;
m)5
«Ru­he­zeit» je­den un­un­ter­bro­che­nen Zeit­raum, in dem der Fah­rer frei über sei­ne Zeit ver­fü­gen kann;
n)6
«Un­ter­bre­chung» je­den Zeit­raum, in dem der Fah­rer nicht be­rech­tigt ist, das Fahr­zeug zu len­ken oder an­de­re Auf­ga­ben wahr­zu­neh­men, und der dem Fah­rer aus­sch­liess­lich da­zu dient, sich aus­zu­ru­hen;
o)7
«täg­li­che Ru­he­zeit» den Zeit­raum im Ver­lauf ei­nes Ta­ges, in dem ein Fah­rer frei über sei­ne Zeit ver­fü­gen kann und der ei­ne «re­gel­mäs­si­ge täg­li­che Ru­he­zeit» oder ei­ne «re­du­zier­te täg­li­che Ru­he­zeit» sein kann:
«re­gel­mäs­si­ge täg­li­che Ru­he­zeit» ist ei­ne Ru­he­zeit von min­des­tens 11 Stun­den Dau­er. Die­se täg­li­che Ru­he­zeit kann auch in zwei Tran­chen be­zo­gen wer­den, wo­von die ers­te ein un­un­ter­bro­che­ner Zeit­raum von min­des­tens 3 Stun­den und die zwei­te ein un­un­ter­bro­che­ner Zeit­raum von min­des­tens 9 Stun­den sein muss,
«re­du­zier­te täg­li­che Ru­he­zeit» ist ei­ne Ru­he­zeit von min­des­tens 9 Stun­den, aber we­ni­ger als 11 Stun­den;
p)8
«wö­chent­li­che Ru­he­zeit» den wö­chent­li­chen Zeit­raum, in dem ein Fah­rer frei über sei­ne Zeit ver­fü­gen kann und der ei­ne «re­gel­mäs­si­ge wö­chent­li­che Ru­he­zeit» oder ei­ne «re­du­zier­te wö­chent­li­che Ru­he­zeit» sein kann:
«re­gel­mäs­si­ge wö­chent­li­che Ru­he­zeit» ist ei­ne Ru­he­zeit von min­des­tens 45 Stun­den Dau­er,
«re­du­zier­te wö­chent­li­che Ru­he­zeit» ist ei­ne Ru­he­zeit von we­ni­ger als 45 Stun­den. Die­se kann, vor­be­halt­lich der in Ar­ti­kel 8 Ab­satz 6 die­ses Über­ein­kom­mens auf­ge­führ­ten Be­din­gun­gen, auf ein Mi­ni­mum von 24 auf­ein­an­der fol­gen­den Stun­den re­du­ziert wer­den;
q)9
«an­de­re Auf­ga­ben» je­de Tä­tig­keit mit Aus­nah­me der Fahr­tä­tig­keit, ein­sch­liess­lich je­der für den­sel­ben oder einen an­de­ren Ar­beit­ge­ber durch­ge­führ­ten Tä­tig­keit in­ner­halb oder aus­ser­halb des Trans­port­sek­tors. Die War­te­zeit und die Nicht-Lenk­zeit, die in ei­nem fah­ren­den Fahr­zeug, auf ei­ner Fäh­re oder in ei­nem Zug ver­bracht wer­den, gel­ten nicht als «an­de­re Auf­ga­ben»;
r)10
«Lenk­zeit» die Lenk­zeit, die au­to­ma­tisch oder halb­au­to­ma­tisch oder ma­nu­ell ge­mä­ss den im vor­lie­gen­den Über­ein­kom­men de­fi­nier­ten Be­din­gun­gen er­fasst wird;
s)11
«Ta­ges­lenk­zeit» die sum­mier­te Ge­samt­lenk­zeit zwi­schen dem En­de ei­ner täg­li­chen Ru­he­zeit und dem Be­ginn der dar­auf fol­gen­den täg­li­chen Ru­he­zeit oder zwi­schen ei­ner täg­li­chen und ei­ner wö­chent­li­chen Ru­he­zeit;
t)12
«wö­chent­li­che Lenk­zeit» die sum­mier­te Ge­samt­lenk­zeit in­ner­halb ei­ner Wo­che;
u)13
«Lenk­zeit» die sum­mier­te Lenk­zeit zwi­schen dem Zeit­punkt, an dem der Fah­rer sich nach ei­ner Ru­he­zeit oder ei­ner Pau­se ans Steu­er setzt, und dem Zeit­punkt, an dem er ei­ne Ru­he­zeit oder Pau­se ein­legt. Die Lenk­zeit kann un­un­ter­bro­chen oder un­ter­bro­chen sein;
v)14
«Mehr­fach­be­sat­zung» den Fall, in dem wäh­rend ei­ner Lenk­dau­er zwi­schen zwei auf­ein­an­der fol­gen­den täg­li­chen Ru­he­zei­ten oder zwi­schen ei­ner täg­li­chen und ei­ner wö­chent­li­chen Ru­he­zeit min­des­tens zwei Fah­rer im Fahr­zeug zum Len­ken ein­ge­setzt sind. Wäh­rend der ers­ten Stun­de der Mehr­fach­be­sat­zung ist die An­we­sen­heit ei­nes an­de­ren Fah­rers oder an­de­rer Fah­rer fa­kul­ta­tiv, wäh­rend der rest­li­chen Fahrt­dau­er je­doch ob­li­ga­to­risch;
w)15
«Ver­kehrs­un­ter­neh­men» je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son und je­de Ver­ei­ni­gung oder Grup­pe von Per­so­nen oh­ne Rechts­per­sön­lich­keit mit oder oh­ne Er­werbs­zweck so­wie je­de ei­ne ei­ge­ne Rechts­per­sön­lich­keit be­sit­zen­de oder ei­ner Be­hör­de mit Rechts­per­sön­lich­keit un­ter­ste­hen­de of­fi­zi­el­le Stel­le, die Stras­sen­trans­por­te auf Rech­nung Drit­ter oder auf ei­ge­ne Rech­nung durch­führt;

2 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

3 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

4 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

5 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

6 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

7 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

8 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

9 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

10 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

11 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

12 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

13 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

14 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

15 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Art. 2 Geltungsbereich 16  

1. Die­ses Über­ein­kom­men gilt im Ho­heits­ge­biet je­der Ver­trags­par­tei für den in­ter­na­tio­na­len Stras­sen­ver­kehr mit je­dem Fahr­zeug, das im Ho­heits­ge­biet die­ser oder ei­ner an­de­ren Ver­trags­par­tei zu­ge­las­sen ist.

2. Je­doch gilt, vor­be­halt­lich ei­ner ab­wei­chen­den Ver­ein­ba­rung zwi­schen Ver­trags­par­tei­en, de­ren Ho­heits­ge­biet be­fah­ren wird, die­ses Über­ein­kom­men nicht für den Sachen­trans­port im in­ter­na­tio­na­len Stras­sen­ver­kehr mit:

a)
Fahr­zeu­gen, die zum Sachen­trans­port die­nen und de­ren zu­läs­si­ge Ge­samt­mas­se, ein­sch­liess­lich An­hän­ger oder Sat­te­l­an­hän­ger, 3,5 Ton­nen nicht über­steigt;
b)
Fahr­zeu­gen, die zum Per­so­nen­trans­port die­nen und die nach ih­rer Bau­art und Aus­stat­tung ge­eig­net und da­zu be­stimmt sind, bis zu neun Per­so­nen – ein­sch­liess­lich des Fah­rers – zu be­för­dern;
c)
Fahr­zeu­gen, die zum Per­so­nen­trans­port im Li­ni­en­ver­kehr die­nen, so­fern die Li­ni­en­stre­cke nicht mehr als 50 km be­trägt;
d)
Fahr­zeu­gen mit ei­ner zu­läs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit von nicht mehr als 40 km/h;
e)
Fahr­zeu­gen, die von der Ar­mee, dem Zi­vil­schutz, der Feu­er­wehr und den für die Auf­recht­er­hal­tung der öf­fent­li­chen Ord­nung zu­stän­di­gen Stel­len ver­wen­det oder von die­sen oh­ne Fah­rer ge­mie­tet wer­den, wenn der Trans­port un­ter die ei­gent­li­chen Auf­ga­ben die­ser Stel­len fällt und un­ter de­ren Lei­tung durch­ge­führt wird;
f)
Fahr­zeu­gen, die in Not­fäl­len oder für Ret­tungs­mass­nah­men, ein­sch­liess­lich nicht ge­werb­li­cher Trans­por­te für hu­ma­ni­täre Hil­fe, ein­ge­setzt wer­den;
g)
Spe­zi­al­fahr­zeu­gen für ärzt­li­che Auf­ga­ben;
h)
Fahr­zeu­gen, die für die Pan­nen­hil­fe spe­zi­ell aus­ge­rüs­tet sind und in­ner­halb ei­nes Um­krei­ses von 100 km um ih­ren Stand­ort ein­ge­setzt wer­den;
i)
Fahr­zeu­gen, mit de­nen zum Zweck der tech­ni­schen Ent­wick­lung oder bei Re­pa­ra­tur- oder War­tungs­ar­bei­ten Pro­be­fahr­ten auf der Stras­se ge­macht wer­den, und neu­en oder um­ge­bau­ten Fahr­zeu­gen, die noch nicht in Be­trieb ge­nom­men wor­den sind;
j)
Fahr­zeu­gen mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von höchs­tens 7,5 Ton­nen, die für nicht­ge­werb­li­che Sachen­trans­por­te ein­ge­setzt wer­den;
k)
Nutz­fahr­zeu­gen, die nach gel­ten­dem Recht der Ver­trags­par­tei, auf de­ren Ho­heits­ge­biet sie be­nützt wer­den, als his­to­risch gel­ten und die nicht für ge­werb­li­che Sa­chen- oder Per­so­nen­trans­por­te ein­ge­setzt wer­den.

16 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Art. 3 Anwendungen von Bestimmungen des Übereinkommens auf den Strassenverkehr mit Fahrzeugen aus Nichtvertragsstaaten  

1. Je­de Ver­trags­par­tei wen­det in ih­rem Ho­heits­ge­biet auf den in­ter­na­tio­na­len Stras­sen­ver­kehr mit Fahr­zeu­gen, die in Nicht­ver­trags­staa­ten zu­ge­las­sen sind, min­des­tens eben­so stren­ge Be­stim­mun­gen an, wie in den Ar­ti­keln 5–10 vor­ge­se­hen sind.

2. a) Es bleibt je­doch je­der Ver­trags­par­tei über­las­sen, bei ei­nem Fahr­zeug, das in ei­nem Nicht­ver­trags­staat zu­ge­las­sen ist, an­stel­le ei­nes Kon­troll­ge­räts, das den Spe­zi­fi­ka­tio­nen im An­hang die­ses Über­ein­kom­mens ent­spricht, nur Ta­ges­kon­troll­blät­ter zu ver­lan­gen. Die­se sind von je­dem Mit­glied des Fahr­per­so­nals hand­schrift­lich aus­zu­fül­len, und zwar für den Zeit­raum seit der Ein­fahrt in das Ho­heits­ge­biet der ers­ten Ver­trags­par­tei.

b)
Zu die­sem Zweck er­fasst je­des Mit­glied des Fahr­per­so­nals auf dem Ein­la­ge­blatt die Zeit, die es für sei­ne be­ruf­li­che Tä­tig­keit und sei­ne Ru­he­zei­ten auf­ge­wendet hat. Da­bei sind die ent­spre­chen­den gra­fi­schen Sym­bo­le zu ver­wen­den, wie sie in Ar­ti­kel 12 des An­hangs zu die­sem Über­ein­kom­men de­fi­niert wer­den.17

17 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Art. 4 Allgemeine Grundsätze  

Je­de Ver­trags­par­tei kann hö­he­re Min­dest­wer­te oder nied­ri­ge­re Höchst­wer­te als nach den Ar­ti­keln 5–8 an­wen­den. Die­ses Über­ein­kom­men gilt je­doch wei­ter­hin für die­je­ni­gen Fah­rer, die in Fahr­zeu­gen, wel­che in ei­nem an­de­ren Ver­trags­staat oder Nicht­ver­trags­staat zu­ge­las­sen sind, Be­för­de­run­gen im in­ter­na­tio­na­len Stras­sen­ver­kehr durch­füh­ren.

Art. 5 Fahrpersonal  

1. Das Min­destal­ter der im Gü­ter­ver­kehr ein­ge­setz­ten Fah­rer wird fest­ge­setzt:

a)
bei Fahr­zeu­gen mit ei­nem höchst­zu­läs­si­gen Ge­samt­ge­wicht von 7,5 Ton­nen – An­hän­ger oder Sat­te­l­an­hän­ger ge­ge­be­nen­falls in­be­grif­fen – auf das vollen­de­te 18. Le­bens­jahr;
b)
bei den üb­ri­gen Fahr­zeu­gen auf
das vollen­de­te 21. Le­bens­jahr oder
das vollen­de­te 18. Le­bens­jahr, falls der Fah­rer In­ha­ber ei­nes Be­fä­hi­gungs­nach­wei­ses über den er­folg­rei­chen Ab­schluss ei­ner von ei­ner Ver­trags­par­tei an­er­kann­ten Aus­bil­dung für Fah­rer im Gü­ter­ver­kehr ist. Die Ver­trags­par­tei­en wer­den sich ge­gen­sei­tig über das gel­ten­de na­tio­na­le Min­dest­ni­veau der Aus­bil­dung und an­de­re sach­dien­li­che Be­din­gun­gen un­ter­rich­ten, die auf Fah­rer im in­ter­na­tio­na­len Gü­ter­ver­kehr an­zu­wen­den sind, so­weit sie un­ter die­ses Über­ein­kom­men fal­len.

2. Die im Per­so­nen­ver­kehr ein­ge­setz­ten Fah­rer müs­sen min­des­tens 21 Jah­re alt sein.

Die im Per­so­nen­ver­kehr im Um­kreis von mehr als 50 km um den Stand­ort des Fahr­zeugs ein­ge­setz­ten Fah­rer müs­sen aus­ser­dem

a)
min­des­tens ein Jahr lang die Tä­tig­keit ei­nes im Gü­ter­ver­kehr ein­ge­setz­ten Fah­rers von Fahr­zeu­gen mit ei­nem zu­läs­si­gen Höchst­ge­wicht von mehr als 3,5 Ton­nen aus­ge­übt ha­ben, oder
b)
min­des­tens ein Jahr lang die Tä­tig­keit ei­nes Fah­rers aus­ge­übt ha­ben, der im Per­so­nen­ver­kehr im Um­kreis von bis zu 50 km um den Stand­ort des Fahr­zeugs oder in an­de­ren Ar­ten der Per­so­nen­be­för­de­rung ein­ge­setzt war, die nicht un­ter die­ses Über­ein­kom­men fal­len, aber nach Auf­fas­sung der zu­stän­di­gen Be­hör­de die er­for­der­li­che Er­fah­rung ver­lie­hen ha­ben, oder
c)
In­ha­ber ei­nes Be­fä­hi­gungs­nach­wei­ses über den er­folg­rei­chen Ab­schluss
ei­ner von ei­ner der Ver­trags­par­tei­en an­er­kann­ten Aus­bil­dung für Fah­rer im Per­so­nen­kraft­ver­kehr sein.
Art. 6 Lenkzeiten 18  

1. Die Ta­ges­lenk­zeit im Sin­ne von Ar­ti­kel 1 Buch­sta­be s die­ses Über­ein­kom­mens darf 9 Stun­den nicht über­schrei­ten. Sie darf höchs­tens zwei­mal pro Wo­che auf ma­xi­mal 10 Stun­den ver­län­gert wer­den.

2. Die wö­chent­li­che Lenk­zeit im Sin­ne von Ar­ti­kel 1 Buch­sta­be t die­ses Über­ein­kom­mens darf 56 Stun­den nicht über­schrei­ten.

3. Die wäh­rend zwei auf­ein­an­der fol­gen­den Wo­chen sum­mier­te Ge­samt­lenk­zeit darf 90 Stun­den nicht über­schrei­ten.

4. Die Lenk­zeit um­fasst al­le in den Ho­heits­ge­bie­ten der Ver­trags­par­tei­en oder der Nicht-Ver­trags­par­tei­en ge­leis­te­ten Lenk­zei­ten.

5. Der Fah­rer er­fasst die Zei­ten im Sin­ne von Ar­ti­kel Buch­sta­be q so­wie al­le Lenk­zei­ten in ei­nem Fahr­zeug, das für ge­werb­li­che Zwe­cke aus­ser­halb des An­wen­dungs­be­reichs des vor­lie­gen­den Über­ein­kom­mens ver­wen­det wird, als «an­de­re Auf­ga­ben»; zu­dem er­fasst er die ver­brach­ten Be­reit­schafts­zei­ten im Sin­ne von Ar­ti­kel 12 Ab­satz 3 Buch­sta­be c des An­hangs zu die­sem Über­ein­kom­men. Die­se Zei­ten sind ent­we­der hand­schrift­lich auf ei­nem Ein­la­ge­blatt oder ei­nem Aus­druck oder ma­nu­ell in das Kon­troll­ge­rät ein­zu­ge­ben.

18 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Art. 7 Unterbrechungen  

1. Nach ei­ner Lenk­zeit von vier­ein­halb Stun­den muss der Fah­rer ei­ne un­un­ter­bro­che­ne Pau­se von min­des­tens 45 Mi­nu­ten ein­le­gen, so­fern er kei­ne Ru­he­zeit nimmt.19

2. Die­se Un­ter­bre­chung im Sin­ne von Ar­ti­kel 1 Buch­sta­be n die­ses Über­ein­kom­mens kann durch ei­ne Un­ter­bre­chung von 15 Mi­nu­ten, ge­folgt von ei­ner Un­ter­bre­chung von min­des­tens 30 Mi­nu­ten, er­setzt wer­den. Je­de die­ser bei­den Un­ter­bre­chun­gen ist in die Lenk­zeit oder un­mit­tel­bar da­nach so ein­zu­fü­gen, dass die Be­stim­mun­gen von Ab­satz 1 ein­ge­hal­ten wer­den.20

3. Für die An­wen­dung die­ses Ar­ti­kels gel­ten die War­te­zeit und die Nicht-Lenk­zeit, die in ei­nem fah­ren­den Fahr­zeug, auf ei­ner Fäh­re oder in ei­nem Zug ver­bracht wer­den, nicht als «an­de­re Auf­ga­ben» im Sin­ne Ar­ti­kel 1 Buch­sta­be q die­ses Über­ein­kom­mens und kön­nen als «Un­ter­bre­chun­gen» be­trach­tet wer­den.21

4. Nach die­sem Ar­ti­kel ein­ge­leg­te Un­ter­bre­chun­gen dür­fen nicht als täg­li­che Ru­he­zeit be­trach­tet wer­den.

19 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

20 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

21 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Art. 8 Ruhezeiten 22  

1. Der Fah­rer muss täg­li­che und wö­chent­li­che Ru­he­zei­ten im Sin­ne von Ar­ti­kel 1 Buch­sta­ben o und p ein­hal­ten.

2. In­ner­halb von vier­und­zwan­zig Stun­den nach dem En­de sei­ner vor­an­ge­gan­ge­nen täg­li­chen oder wö­chent­li­chen Ru­he­zeit muss der Fah­rer ei­ne neue täg­li­che Ru­he­zeit ge­nom­men ha­ben.

Be­trägt der Teil der täg­li­chen Ru­he­zeit, der in die­sen 24-Stun­den-Zeit­raum fällt, min­des­tens 9 Stun­den, je­doch we­ni­ger als 11 Stun­den, so gilt die­se täg­li­che Ru­he­zeit als re­du­zier­te täg­li­che Ru­he­zeit.

3. In Ab­wei­chung von Ab­satz 2 muss ein Fah­rer, der Teil ei­ner Mehr­fach­be­sat­zung ei­nes Fahr­zeugs ist, in­ner­halb von 30 Stun­den nach dem En­de ei­ner täg­li­chen oder wö­chent­li­chen Ru­he­zeit ei­ne neue täg­li­che Ru­he­zeit von min­des­tens 9 Stun­den ge­nom­men ha­ben.

4. Ei­ne täg­li­che Ru­he­zeit kann ver­län­gert wer­den, so­dass sich ei­ne re­gel­mäs­si­ge wö­chent­li­che Ru­he­zeit oder ei­ne re­du­zier­te wö­chent­li­che Ru­he­zeit er­gibt.

5. Der Fah­rer darf zwi­schen zwei wö­chent­li­chen Ru­he­zei­ten höchs­tens drei re­du­zier­te täg­li­che Ru­he­zei­ten ein­le­gen.

6. a) In zwei je­weils auf­ein­an­der fol­gen­den Wo­chen hat der Fah­rer min­des­tens fol­gen­de Ru­he­zei­ten ein­zu­hal­ten:

i)
zwei re­gel­mäs­si­ge wö­chent­li­che Ru­he­zei­ten; oder
ii)
ei­ne re­gel­mäs­si­ge wö­chent­li­che Ru­he­zeit und ei­ne re­du­zier­te wö­chent­li­che Ru­he­zeit von min­des­tens 24 Stun­den. Da­bei ist die Re­du­zie­rung je­doch durch ei­ne gleich­wer­ti­ge und un­un­ter­bro­che­ne Ru­he­zeit in­ner­halb der fol­gen­den drei Wo­chen aus­zu­glei­chen.
Ei­ne wö­chent­li­che Ru­he­zeit muss spä­tes­tens am En­de von sechs 24‑Stun­den-Zeiträu­men nach dem En­de der vor­an­ge­gan­ge­nen wö­chent­li­chen Ru­he­zeit be­gin­nen.
b)
Ab­wei­chend von Ab­satz 6 Buch­sta­be a darf ein Fah­rer im grenz­über­schrei­ten­den Per­so­nen­ver­kehr für ei­ne ein­zel­ne Per­so­nen­trans­port­fahrt, nicht aber für den Li­ni­en­ver­kehr, sei­ne wö­chent­li­che Ru­he­zeit auf bis zu zwölf 24-Stun­den-Zeiträu­me nach dem En­de der vor­an­ge­gan­ge­nen wö­chent­li­chen Ru­he­zeit ver­schie­ben, so­fern fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind:
i)
die Fahrt dau­ert min­des­tens 24 auf­ein­an­der fol­gen­de Stun­den im Ho­heits­ge­biet ei­ner Ver­trags­par­tei oder ei­nes an­de­ren Staats als des­je­ni­gen, in dem die Fahrt be­gon­nen wur­de; und
ii)
der Fah­rer be­zieht nach Ver­schie­bung der wö­chent­li­chen Ru­he­zeit die fol­gen­den Ru­he­zei­ten:
a.
ent­we­der zwei re­gel­mäs­si­ge wö­chent­li­che Ru­he­zei­ten,
b.
oder ei­ne re­gel­mäs­si­ge wö­chent­li­che Ru­he­zeit und ei­ne re­du­zier­te wö­chent­li­che Ru­he­zeit von min­des­tens 24 Stun­den. Die Re­du­zie­rung ist durch ei­ne gleich­wer­ti­ge und un­un­ter­bro­che­ne Ru­he­zeit in­ner­halb der fol­gen­den drei Wo­chen aus­zu­glei­chen;
und
iii)
das Fahr­zeug wird in­ner­halb von vier Jah­ren nach Ein­füh­rung des di­gi­ta­len Fahrt­schrei­bers durch das Land, in dem das Fahr­zeug zu­ge­las­sen ist, mit ei­nem Kon­troll­ge­rät in Über­ein­stim­mung mit An­la­ge 1B des An­hangs zu die­sem Über­ein­kom­men aus­ge­rüs­tet; und
iv)
das Fahr­zeug wird nach dem 1. Ja­nu­ar 2014 bei Fahr­ten zwi­schen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr mit ei­ner Mehr­fach­be­sat­zung aus­ge­stat­tet oder die in Ar­ti­kel 7 er­wähn­te Lenk­zeit wird auf drei Stun­den ver­kürzt.
c)
Ab­wei­chend von Ab­satz 6 Buch­sta­be a muss je­der Fah­rer, der Teil ei­ner Mehr­fach­be­sat­zung ist, ei­ne wö­chent­li­che Ru­he­zeit von min­des­tens 45 Stun­den neh­men. Die­se Ru­he­zeit kann auf ein Mi­ni­mum von 24 Stun­den re­du­ziert wer­den (re­du­zier­te wö­chent­li­che Ru­he­zeit). Je­de sol­che Re­du­zie­rung muss je­doch durch ei­ne gleich­wer­ti­ge und un­un­ter­bro­che­ne Ru­he­zeit in­ner­halb der fol­gen­den drei Wo­chen aus­ge­gli­chen wer­den.
Ei­ne wö­chent­li­che Ru­he­zeit muss spä­tes­tens nach Ab­schluss von sechs 24‑Stun­den-Zeiträu­men nach dem En­de der vor­an­ge­gan­ge­nen wö­chent­li­chen Ru­he­zeit be­gin­nen.

7. Je­de Ru­he­zeit, die als Aus­gleich für ei­ne re­du­zier­te wö­chent­li­che Ru­he­zeit ein­ge­legt wird, ist an ei­ne an­de­re Ru­he­zeit von min­des­tens 9 Stun­den an­zu­hän­gen.

8. Auf Wunsch des Fah­rers kön­nen nicht am Stand­ort des Fahr­zeugs ein­ge­leg­te täg­li­che Ru­he­zei­ten und re­du­zier­te wö­chent­li­che Ru­he­zei­ten im Fahr­zeug ver­bracht wer­den, so­fern das Fahr­zeug ab­ge­stellt ist und mit ge­eig­ne­ten – vom Her­stel­ler beim Bau des Fahr­zeugs vor­ge­se­he­nen – Schlaf­mög­lich­kei­ten für je­den Fah­rer aus­ge­rüs­tet ist.

9. Ei­ne wö­chent­li­che Ru­he­zeit, die in ei­ner Wo­che be­ginnt und in die fol­gen­de Wo­che hin­ein­reicht, kann der einen oder der an­de­ren, nicht aber bei­den Wo­chen zu­ge­rech­net wer­den.

22 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Art. 8bis Ausnahmen zu Artikel 8 23  

1. Wenn ein Fah­rer ein Fahr­zeug be­glei­tet, das auf ei­nem Fähr­schiff oder mit der Ei­sen­bahn be­för­dert wird, und die­ser Fah­rer ei­ne re­gel­mäs­si­ge täg­li­che Ru­he­zeit ein­legt, darf die­se Ru­he­zeit in Ab­wei­chung von Ar­ti­kel 8 höchs­tens zwei­mal durch an­de­re Tä­tig­kei­ten un­ter­bro­chen wer­den, so­fern fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind:

a)
der an Land ver­brach­te Teil der täg­li­chen Ru­he­zeit muss vor oder nach dem auf dem Fähr­schiff oder in der Ei­sen­bahn ver­brach­ten Teil der täg­li­chen Ru­he­zeit lie­gen;
b)
der Zeit­raum zwi­schen den Tei­len der täg­li­chen Ru­he­zeit muss so kurz wie mög­lich sein und darf auf kei­nen Fall vor der Ver­la­dung des Fahr­zeugs oder nach dem Ver­las­sen der Ei­sen­bahn oder des Schiffs durch das Fahr­zeug 1 Stun­de über­stei­gen; da­bei um­fasst der Vor­gang der Ver­la­dung bzw. des Ver­las­sens auch die Zoll­for­ma­li­tä­ten.

Wäh­rend al­ler Tei­le der täg­li­chen Ru­he­zeit muss dem Fah­rer ei­ne Schlaf­ka­bi­ne zur Ver­fü­gung ste­hen.

2. Die von ei­nem Fah­rer ver­brach­te Zeit, um zu ei­nem in den Gel­tungs­be­reich die­ses Über­ein­kom­mens fal­len­den Fahr­zeug an­zu­rei­sen, das sich nicht am Wohn­sitz des Fah­rers oder bei der Be­triebs­stät­te des Ar­beit­ge­bers, wel­cher der Fah­rer nor­ma­ler­wei­se zu­ge­ord­net ist, be­fin­det, oder von die­sem Fahr­zeug zu­rück­zu­rei­sen, wird nur dann als Ru­he­zeit oder Pau­se ver­bucht, wenn sich der Fah­rer auf ei­nem Fähr­schiff oder in ei­nem Zug be­fin­det und Zu­gang zu ge­eig­ne­ten Schlaf­mög­lich­kei­ten hat.

3. Die von ei­nem Fah­rer ver­brach­te Zeit, um mit ei­nem nicht in den Gel­tungs­be­reich die­ses Über­ein­kom­mens fal­len­den Fahr­zeug zu ei­nem in den Gel­tungs­be­reich die­ses Über­ein­kom­mens fal­len­den Fahr­zeug an­zu­rei­sen, das sich nicht am Wohn­sitz des Fah­rers oder bei der Be­triebs­stät­te des Ar­beit­ge­bers, wel­cher der Fah­rer nor­ma­ler­wei­se zu­ge­ord­net ist, be­fin­det, oder von die­sem Fahr­zeug zu­rück­zu­rei­sen, wird als «an­de­re Auf­ga­ben» ver­bucht.

23 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Art. 9 Ausnahmen  

Wenn es mit der Si­cher­heit im Stras­sen­ver­kehr ver­ein­bar ist, kann der Füh­rer, um einen ge­eig­ne­ten Hal­te­platz zu er­rei­chen, von die­sem Über­ein­kom­men ab­wei­chen, so­weit dies er­for­der­lich ist, um die Si­cher­heit der Fahr­gäs­te, des Fahr­zeugs oder sei­ner La­dung zu ge­währ­leis­ten. Der Fah­rer hat Art und Grund der Ab­wei­chung von den Be­stim­mun­gen spä­tes­tens bei sei­ner An­kunft am ge­eig­ne­ten Hal­te­platz auf dem Ein­la­ge­blatt oder ei­nem Aus­druck des Kon­troll­ge­räts oder in sei­nem Ar­beits­zeit­plan zu ver­mer­ken.24

24 Letz­ter Satz­teil ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Art. 10 Kontrollgerät 25  

1. Die Ver­trags­par­tei­en schrei­ben für die in ih­rem Ho­heits­ge­biet zu­ge­las­se­nen Fahr­zeu­ge den Ein­bau und die Be­nut­zung ei­nes Kon­troll­ge­räts ge­mä­ss den Be­stim­mun­gen die­ses Über­ein­kom­mens ein­sch­liess­lich sei­nes An­hangs und sei­ner An­la­gen vor.

2. Das Kon­troll­ge­rät im Sin­ne die­ses Über­ein­kom­mens muss hin­sicht­lich Bau­art, Ein­bau, Be­nut­zung und Prü­fung den Vor­schrif­ten die­ses Über­ein­kom­mens ein­sch­liess­lich sei­nes An­hangs und sei­ner An­la­gen ent­spre­chen.

3. Ein Kon­troll­ge­rät, das hin­sicht­lich Bau­art, Ein­bau, Be­nut­zung und Prü­fung der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 3821/85 des Ra­tes vom 20. De­zem­ber 1985 ent­spricht, wird so be­trach­tet, als er­fül­le es die Be­stim­mun­gen die­ses Über­ein­kom­mens ein­sch­liess­lich sei­nes An­hangs und sei­ner An­la­gen.

25 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 27. Fe­br. 2004/16. Ju­ni 2006, in Kraft ge­tre­ten für die Schweiz am 16. Ju­ni 2006 (AS 2007 2209).

Art. 11 Überwachung durch das Unternehmen  

1. Das Un­ter­neh­men muss sei­nen Fahr­be­trieb so ein­rich­ten und den Mit­glie­dern des Fahr­per­so­nals An­wei­sun­gen sol­cher Art er­tei­len, dass die Mit­glie­der des Fahr­per­so­nals die Be­stim­mun­gen die­ses Über­ein­kom­mens ein­hal­ten kön­nen.26

2. Das Un­ter­neh­men hat die Dau­er der Lenk­zei­ten und der wei­te­ren Ar­bei­ten so­wie die Ru­he­zei­ten re­gel­mäs­sig zu über­wa­chen und sich hier­bei al­ler ihm zur Ver­fü­gung ste­hen­den Un­ter­la­gen zu be­die­nen, wie zum Bei­spiel der per­sön­li­chen Kon­troll­bü­cher. Stellt das Un­ter­neh­men Ver­stös­se ge­gen die­ses Über­ein­kom­men fest, so müs­sen die­se un­ver­züg­lich ab­ge­stellt und Mass­nah­men ge­trof­fen wer­den, die ei­ne Wie­der­ho­lung aus­sch­lies­sen, zum Bei­spiel durch Ab­än­de­rung der Zeit­plä­ne und der Fahr­stre­cken.

3. Füh­rer im Lohn­ver­hält­nis dür­fen nicht nach Mass­ga­be der zu­rück­ge­leg­ten Stre­cke und/oder der Men­ge der be­för­der­ten Gü­ter ent­lohnt wer­den, auch nicht in Form von Prä­mi­en oder Zu­schlä­gen für die­se Fahr­stre­cke oder Gü­ter­men­gen, es sei denn, dass die­se Ent­gel­te nicht ge­eig­net sind, die Si­cher­heit im Stras­sen­ver­kehr zu be­ein­träch­ti­gen oder zu Ver­stös­sen ge­gen die­ses Über­ein­kom­men zu ver­lei­ten.27

4. Das Ver­kehrs­un­ter­neh­men haf­tet für Ver­stös­se von Fah­rern des Un­ter­neh­mens, selbst wenn der Ver­sto­ss im Ho­heits­ge­biet ei­ner an­de­ren Ver­trags­par­tei oder ei­nes Nicht­ver­trags­staats be­gan­gen wur­de.

Un­be­scha­det des Rechts der Ver­trags­par­tei­en, Ver­kehrs­un­ter­neh­men un­ein­ge­schränkt haft­bar zu ma­chen, kön­nen die Ver­trags­par­tei­en die­se Haf­tung von ei­nem Ver­sto­ss des Un­ter­neh­mens ge­gen die Ab­sät­ze 1 und 2 ab­hän­gig ma­chen. Die Ver­trags­par­tei­en kön­nen al­le Be­wei­se prü­fen, die be­le­gen, dass das Ver­kehrs­un­ter­neh­men bil­li­ger­wei­se nicht für den be­gan­ge­nen Ver­sto­ss haft­bar ge­macht wer­den kann.28

5. Un­ter­neh­men, Spe­di­teu­re, Ver­la­der, Rei­se­ver­an­stal­ter, Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­men, Sub­un­ter­neh­mer und Fah­rer­ver­mitt­lungs­agen­tu­ren stel­len si­cher, dass die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Be­för­de­rungs­zeit­plä­ne nicht ge­gen die­ses Über­ein­kom­men ver­stos­sen.29

26 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

27 Fas­sung des letz­ten Sat­zes ge­mä­ss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

28 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

29 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Art. 12 Durchführungsmassnahmen 30  

1. Je­de Ver­trags­par­tei trifft al­le ge­eig­ne­ten Mass­nah­men, um die Be­ach­tung die­ses Über­ein­kom­mens si­cher­zu­stel­len, ins­be­son­de­re durch Kon­trol­len auf der Stras­se und in den Ge­schäfts­räu­men der Un­ter­neh­men. Die­se Kon­trol­len um­fas­sen jähr­lich einen be­deu­ten­den und re­prä­sen­ta­ti­ven An­teil al­ler Fah­rer, Un­ter­neh­men und Fahr­zeu­ge, die in den Gel­tungs­be­reich die­ses Über­ein­kom­mens fal­len:

a)31
Die zu­stän­di­gen Be­hör­den der Ver­trags­par­tei­en ge­stal­ten die­se Kon­trol­len wie folgt:
i)
Im Lau­fe ei­nes Ka­len­der­jahrs wer­den min­des­tens 1 % der Ar­beits­ta­ge der Len­ker von Fahr­zeu­gen, die die­sem Über­ein­kom­men un­ter­stellt sind, kon­trol­liert; ab 1. Ja­nu­ar 2010 be­trägt die­ser Pro­zent­satz min­des­tens 2 % und ab 1. Ja­nu­ar 2012 min­des­tens 3 %;
ii)
Min­des­tens 15 % der kon­trol­lier­ten Ar­beits­ta­ge wer­den auf der Stras­se und min­des­tens 25 % in den Ge­schäfts­räu­men der Un­ter­neh­men kon­trol­liert. Ab 1. Ja­nu­ar 2010 wer­den min­des­tens 30 % der kon­trol­lier­ten Ar­beits­ta­ge auf der Stras­se und min­des­tens 50 % in den Ge­schäfts­räu­men der Un­ter­neh­men kon­trol­liert.
b)32
Auf der Stras­se wer­den kon­trol­liert:
i)
die Ta­ges­lenk­zei­ten und wö­chent­li­chen Lenk­zei­ten, die Un­ter­bre­chun­gen, die täg­li­chen und wö­chent­li­chen Ru­he­zei­ten;
ii)
die Ein­la­ge­blät­ter der vor­an­ge­gan­ge­nen Ta­ge, die im Fahr­zeug mit­ge­führt wer­den müs­sen, und/oder die für den­sel­ben Zeit­raum auf der Fah­rer­kar­te und/oder im Spei­cher des Kon­troll­ge­räts ge­spei­cher­ten Da­ten und/oder ge­ge­be­nen­falls die auf den Aus­dru­cken ent­hal­te­nen Da­ten;
iii)
das feh­ler­freie Funk­tio­nie­ren des Kon­troll­ge­räts.
Die­se Kon­trol­len sind oh­ne Dis­kri­mi­nie­rung nach ge­biets­an­säs­si­gen oder ge­biets­frem­den Fahr­zeu­gen, Un­ter­neh­men und Fah­rern so­wie un­ab­hän­gig von Aus­gangs­punkt und Ziel der Fahrt so­wie vom Typ des Fahrt­schrei­bers durch­zu­füh­ren.
c)33
In den Ge­schäfts­räu­men der Un­ter­neh­men wer­den zu­sätz­lich zu den bei den Stras­sen­kon­trol­len über­prüf­ten Punk­ten und der Ein­hal­tung der Be­stim­mun­gen von Ar­ti­kel 11 Ab­satz 2 des An­hangs kon­trol­liert:
i)
die wö­chent­li­chen Ru­he­zei­ten und die Lenk­zei­ten zwi­schen die­sen Ru­he­zei­ten;
ii)
die zwei­wö­chi­ge Be­gren­zung der Lenk­zei­ten;
iii)
der Aus­gleich für die Ver­kür­zung der wö­chent­li­chen Ru­he­zei­ten in Über­ein­stim­mung mit Ar­ti­kel 8 Ab­satz 6;
iv)
die Ver­wen­dung der Ein­la­ge­blät­ter und/oder der von den Bord­ge­rä­ten und der Fah­rer­kar­te stam­men­den Da­ten und Pa­pier­ko­pi­en und/oder die Pla­nung der Ar­beits­zei­ten der Fah­rer.

2. Im Rah­men ei­nes ge­gen­sei­ti­gen Bei­stan­des über­mit­teln die zu­stän­di­gen Be­hör­den der Ver­trags­par­tei­en ein­an­der re­gel­mäs­sig al­le ver­füg­ba­ren An­ga­ben über:

die von Ge­biets­frem­den be­gan­ge­nen Zu­wi­der­hand­lun­gen ge­gen die Be­stim­mun­gen die­se Über­ein­kom­men und ih­re Ahn­dung;
die von ei­ner Ver­trags­par­tei ver­häng­ten Mass­nah­men zur Ahn­dung von Zu­wi­der­hand­lun­gen, die ih­re Ge­biets­an­säs­si­gen auf dem Ter­ri­to­ri­um ei­ner an­de­ren Ver­trags­par­tei be­gan­gen ha­ben.

In Fäl­len von schwe­ren Ver­stös­sen ent­hal­ten die­se In­for­ma­tio­nen auch die ver­häng­te Stra­fe.

3. Legt das Er­geb­nis ei­ner Stras­sen­kon­trol­le, der der Fah­rer ei­nes im Ho­heits­ge­biet ei­ner an­de­ren Ver­trags­par­tei zu­ge­las­se­nen Fahr­zeugs un­ter­zo­gen wird, den Ver­dacht auf Ver­stös­se na­he, die wäh­rend der Kon­trol­le nicht auf­ge­deckt wer­den kön­nen, weil die er­for­der­li­chen An­ga­ben feh­len, so leis­ten die zu­stän­di­gen Be­hör­den der be­tref­fen­den Ver­trags­par­tei­en ein­an­der bei der Klä­rung Amts­hil­fe. Führt die zu­stän­di­ge Ver­trags­par­tei hier­zu ei­ne Kon­trol­le auf den Ge­schäfts­grund­stücken des Un­ter­neh­mens durch, so wer­den die Er­geb­nis­se die­ser Kon­trol­le der be­tref­fen­den an­de­ren Ver­trags­par­tei mit­ge­teilt.

4. Die Ver­trags­par­tei­en ar­bei­ten bei der Durch­füh­rung von Stras­sen­kon­trol­len zu­sam­men.

5. Die Eu­ro­päi­sche Wirt­schafts­kom­mis­si­on der Ver­ein­ten Na­tio­nen ver­öf­fent­licht al­le zwei Jah­re einen Be­richt über die Ein­hal­tung des Ab­sat­zes 1 die­ses Ar­ti­kels durch die Ver­trags­par­tei­en.

6. a) Die Ver­trags­par­tei­en er­mäch­ti­gen die zu­stän­di­gen Be­hör­den, ge­gen einen Fah­rer bei ei­nem in ih­rem Ho­heits­ge­biet fest­ge­stell­ten Ver­sto­ss ge­gen die­ses Über­ein­kom­men ei­ne Sank­ti­on zu ver­hän­gen, so­fern hier­für noch kei­ne Sank­ti­on ver­hängt wur­de, und zwar selbst dann, wenn der Ver­sto­ss im Ho­heits­ge­biet ei­ner an­de­ren Ver­trags­par­tei oder ei­nes Nicht­ver­trags­staats be­gan­gen wur­de.

b)
Die Ver­trags­par­tei­en er­mäch­ti­gen die zu­stän­di­gen Be­hör­den, ge­gen ein Un­ter­neh­men bei ei­nem in ih­rem Ho­heits­ge­biet fest­ge­stell­ten Ver­sto­ss ge­gen die­ses Über­ein­kom­men ei­ne Sank­ti­on zu ver­hän­gen, so­fern hier­für noch kei­ne Sank­ti­on ver­hängt wur­de, und zwar selbst dann, wenn der Ver­sto­ss im Ho­heits­ge­biet ei­ner an­de­ren Ver­trags­par­tei oder ei­nes Nicht­ver­trags­staats be­gan­gen wur­de.

Da­bei gilt fol­gen­de Aus­nah­me­re­ge­lung: Wird ein Ver­sto­ss fest­ge­stellt, der von ei­nem Un­ter­neh­men mit Sitz im Ho­heits­ge­biet ei­ner an­de­ren Ver­trags­par­tei oder ei­nes Nicht­ver­trags­staats be­gan­gen wur­de, wird die Sank­ti­on ge­mä­ss dem im bi­la­te­ra­len Stras­sen­ver­kehrs­ab­kom­men zwi­schen die­sen bei­den Ver­trags­par­tei­en vor­ge­se­he­nen Ver­fah­ren ver­hängt.

Die Ver­trags­par­tei­en prü­fen ab 2011 die Mög­lich­keit, die in Ab­satz 6 Buch­sta­be b vor­ge­se­he­ne Aus­nah­me­re­ge­lung auf­zu­he­ben; dies un­ter der Vor­aus­set­zung, dass al­le Ver­trags­par­tei­en dies wün­schen.34

7. Lei­tet ei­ne Ver­trags­par­tei in Be­zug auf einen be­stimm­ten Ver­sto­ss ein Ver­fah­ren ein oder ver­hängt ei­ne Sank­ti­on, so muss sie dem Fah­rer an­ge­mes­se­ne schrift­li­che Be­le­ge vor­le­gen.35

8. Die Ver­trags­par­tei­en stel­len si­cher, dass ein Sys­tem ver­hält­nis­mäs­si­ger Sank­tio­nen, die fi­nan­zi­el­le Sank­tio­nen um­fas­sen kön­nen, für den Fall be­steht, dass Un­ter­neh­men oder mit ih­nen ver­bun­de­ne Spe­di­teu­re, Ver­la­der, Rei­se­ver­an­stal­ter, Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­men, Sub­un­ter­neh­mer und Fah­rer­ver­mitt­lungs­agen­tu­ren ge­gen das vor­lie­gen­de Über­ein­kom­men ver­stos­sen.36

30 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 27. Fe­br. 2004/16. Ju­ni 2006, in Kraft ge­tre­ten für die Schweiz am 16. Ju­ni 2006 (AS 2007 2209).

31 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

32 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

33 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

34 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

35 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

36 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Art. 12bis Vorlagen Musterformulare 37  

1. Um die Stras­sen­kon­trol­len auf in­ter­na­tio­na­ler Ebe­ne zu ver­ein­fa­chen, wer­den im An­hang zu die­sem Über­ein­kom­men, so­fern er­for­der­lich, Vor­la­gen für Mus­ter­for­mu­la­re ein­ge­fügt. Zu die­sem Zweck wird der An­hang mit ei­ner neu­en An­la­ge 3 er­gänzt. Die­se For­mu­la­re wer­den ge­mä­ss dem in Ar­ti­kel 22ter de­fi­nier­ten Ver­fah­ren ein­ge­führt oder ge­än­dert.

2. Die For­mu­la­re in An­la­ge 3 sind nicht rechts­ver­bind­lich. Wer­den sie je­doch ver­wen­det, dann ist ihr In­halt zu über­neh­men, ins­be­son­de­re be­züg­lich Num­me­rie­rung, Rei­hen­fol­ge und Be­zeich­nung der Ru­bri­ken.

3. Die Ver­trags­par­tei­en kön­nen die­se An­ga­ben mit wei­te­ren In­for­ma­tio­nen er­gän­zen, um da­mit na­tio­na­len oder re­gio­na­len An­for­de­run­gen zu ent­spre­chen. Die­se zu­sätz­li­chen In­for­ma­tio­nen dür­fen je­doch kei­nes­falls für Trans­por­te aus dem Ho­heits­ge­biet ei­ner an­de­ren Ver­trags­par­tei oder ei­nes Dritt­staats ver­langt wer­den. Des­halb müs­sen die­se zu­sätz­li­chen In­for­ma­tio­nen im For­mu­lar strikt ge­trennt von den für den in­ter­na­tio­na­len Ver­kehr de­fi­nier­ten An­ga­ben sein.

4. Die­se For­mu­la­re müs­sen ak­zep­tiert wer­den, wenn sie bei Ver­kehrs­kon­trol­len im Ho­heits­ge­biet der Ver­trags­par­tei­en die­ses Über­ein­kom­mens vor­ge­wie­sen wer­den.

37 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Art. 13 Übergangsbestimmungen 38  

1. Al­le neu­en Be­stim­mun­gen die­ses Über­ein­kom­mens, ein­sch­liess­lich sei­nes An­hangsund sei­ner An­la­gen 1B und 2, hin­sicht­lich der Ein­füh­rung ei­nes di­gi­ta­len Kon­troll­ge­räts wer­den für al­le Ver­trags­par­tei­en spä­tes­tens vier Jah­re nach In­kraft­tre­ten der Än­de­run­gen ge­mä­ss dem Ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 21 ver­bind­lich. Nach Ab­lauf die­ser Frist müs­sen so­mit al­le Fahr­zeu­ge, die die­sem Über­ein­kom­men un­ter­stellt sind und neu zum Ver­kehr zu­ge­las­sen wer­den, mit ei­nem Kon­troll­ge­rät ge­mä­ss den neu­en An­for­de­run­gen aus­ge­rüs­tet wer­den. Wäh­rend die­ser Frist von vier Jah­ren ha­ben Ver­trags­par­tei­en, die die­se Än­de­run­gen noch nicht ein­ge­führt ha­ben, Fahr­zeu­ge, die von ei­ner an­de­ren Ver­trags­par­tei zu­ge­las­sen und be­reits mit ei­nem di­gi­ta­len Kon­troll­ge­rät aus­ge­rüs­tet sind, auf ih­rem Ho­heits­ge­biet zu to­le­rie­ren und ent­spre­chend zu kon­trol­lie­ren.

2. a) Die Ver­trags­par­tei­en er­grei­fen die er­for­der­li­chen Mass­nah­men, um die Fah­rer­kar­ten ge­mä­ss dem ge­än­der­ten An­hang die­ses Über­ein­kom­mens spä­tes­tens drei Mo­na­te vor Ab­lauf der in Ab­satz 1 vor­ge­se­he­nen Frist von vier Jah­ren aus­zu­stel­len. Die­se Frist von drei Mo­na­ten gilt auch für Ver­trags­par­tei­en, die die Be­stim­mun­gen hin­sicht­lich des di­gi­ta­len Kon­troll­ge­räts nach der An­la­ge 1B des An­hangs vor Ab­lauf der Frist von vier Jah­ren ein­füh­ren. Die­se Ver­trags­par­tei­en hal­ten das Se­kre­ta­ri­at der Ar­beits­grup­pe Stras­sen­ver­kehr der Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­kom­mis­si­on über die Fort­schrit­te die­ser Ein­füh­rung auf dem Lau­fen­den.

b)
So­fern die Aus­stel­lung der Kar­ten ge­mä­ss Buch­sta­be (a) nicht frist­ge­mä­ss er­fol­gen kann, gel­ten für Fah­rer, die Fahr­zeu­ge mit ei­nem elek­tro­ni­schen Kon­troll­ge­rät ge­mä­ss An­la­ge 1B len­ken müs­sen, die Be­stim­mun­gen von Ar­ti­kel 14 des An­hangs.

3. Für je­de Ra­ti­fi­ka­ti­on oder je­den Bei­tritt ei­nes Staa­tes zu die­sem Ab­kom­men, die nach In­kraft­tre­ten der vor­lie­gen­den Än­de­run­gen er­fol­gen, gilt das ge­än­der­te Über­ein­kom­men, in­kl. des Um­set­zungs­ter­mins nach Ab­satz 1.

Falls ein Bei­tritt we­ni­ger als zwei Jah­re vor Ab­lauf der Frist nach Ab­satz 1 er­folgt, in­for­miert der bei­tre­ten­de Staat den De­po­si­tär bei der Hin­ter­le­gung sei­ner Ra­ti­fi­zie­rungs- oder Bei­tritts­ur­kun­de über den Zeit­punkt der tat­säch­li­chen Ein­füh­rung des di­gi­ta­len Kon­troll­ge­räts auf sei­nem Ho­heits­ge­biet. Die­ser Staat kann ei­ne Über­gangs­frist von höchs­tens zwei Jah­ren ab dem In­kraft­tre­ten die­ses Über­ein­kom­mens auf sei­nem Ho­heits­ge­biet gel­tend ma­chen. Der De­po­si­tär in­for­miert al­le Ver­trags­par­tei­en dar­über.

Die Be­stim­mun­gen des vor­ste­hen­den Ab­schnit­tes sind auch für den Fall an­wend­bar, dass ein Staat nach Ab­lauf der Frist von vier Jah­ren ge­mä­ss Ab­satz 1 bei­tritt.

38 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 27. Fe­br. 2004/16. Ju­ni 2006, in Kraft ge­tre­ten für die Schweiz am 16. Ju­ni 2006 (AS 2007 2209).

Art. 13bis Übergangsbestimmungen 39  

Die am En­de der Ab­sät­ze 7 Buch­sta­be a und 7 Buch­sta­be b von Ar­ti­kel 12 des An­hangs zu die­sem Über­ein­kom­men ent­hal­te­nen Be­stim­mun­gen er­lan­gen 3 Mo­na­te nach In­kraft­tre­ten der vor­lie­gen­den Än­de­run­gen Gül­tig­keit.

39 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Art. 14 Schlussbestimmungen  

1. Die­ses Über­ein­kom­men liegt bis zum 31. März 1971 zur Un­ter­zeich­nung auf, nach die­sem Tag liegt es für die Mit­glied­staa­ten der Wirt­schafts­kom­mis­si­on für Eu­ro­pa und für Staa­ten, die nach Ab­satz 8 oder 11 der Sta­tu­ten in be­ra­ten­der Ei­gen­schaft zu die­ser Kom­mis­si­on zu­ge­las­sen sind, zum Bei­tritt auf. Der Bei­tritt ge­stützt auf Ab­satz 11 der Sta­tu­ten ist be­schränkt auf fol­gen­de Staa­ten: Al­ge­ri­en, Jor­da­ni­en, Li­ba­non, Ma­rok­ko und Tu­ne­si­en.40

2. Das Über­ein­kom­men be­darf der Ra­ti­fi­ka­ti­on.

3. Die Ra­ti­fi­ka­ti­ons- oder Bei­tritts­ur­kun­den sind beim Ge­ne­ral­se­kre­tär der Ver­ein­ten Na­tio­nen zu hin­ter­le­gen.

4. Die­ses Über­ein­kom­men tritt am hun­dert­acht­zigs­ten Tag nach Hin­ter­le­gung der ach­ten Ra­ti­fi­ka­ti­ons- oder Bei­tritts­ur­kun­de in Kraft.

5. Für je­den Staat, der die­ses Über­ein­kom­men nach der in Ab­satz 4 ge­nann­ten Hin­ter­le­gung der ach­ten Ra­ti­fi­ka­ti­ons- oder Bei­tritts­ur­kun­de ra­ti­fi­ziert oder ihm bei­tritt, tritt die­ses Über­ein­kom­men am hun­dert­acht­zigs­ten Tag nach der Hin­ter­le­gung sei­ner ei­ge­nen Ra­ti­fi­ka­ti­ons- oder Bei­tritts­ur­kun­de in Kraft.

40 Fas­sung ge­mä­ss Änd. vom 18. Okt. 2017, in Kraft für die Schweiz seit 8. Jan. 2020 (AS 2020 349).

Art. 15  

1. Je­de Ver­trags­par­tei kann die­ses Über­ein­kom­men durch ei­ne an den Ge­ne­ral­se­kre­tär der Ver­ein­ten Na­tio­nen ge­rich­te­te No­ti­fi­ka­ti­on kün­di­gen.

2. Die Kün­di­gung wird sechs Mo­na­te nach Ein­gang der No­ti­fi­ka­ti­on beim Ge­ne­ral­se­kre­tär wirk­sam.

Art. 16  

Die­ses Über­ein­kom­men tritt aus­ser Kraft, wenn nach sei­nem In­kraft­tre­ten die Zahl der Ver­trags­par­tei­en wäh­rend zwölf auf­ein­an­der fol­gen­der Mo­na­te we­ni­ger als drei be­trägt.

Art. 17  

1. Je­der Staat kann bei Un­ter­zeich­nung die­ses Über­ein­kom­mens, bei Hin­ter­le­gung sei­ner Ra­ti­fi­ka­ti­ons- oder Bei­tritts­ur­kun­de oder zu je­dem spä­te­ren Zeit­punkt durch ei­ne an den Ge­ne­ral­se­kre­tär der Ver­ein­ten Na­tio­nen ge­rich­te­te No­ti­fi­ka­ti­on er­klä­ren, dass sich die Gül­tig­keit die­ses Über­ein­kom­mens auf al­le oder ein­zel­ne Ho­heits­ge­bie­te er­streckt, de­ren in­ter­na­tio­na­le Be­zie­hun­gen er wahr­nimmt. Das Über­ein­kom­men wird für je­des in der No­ti­fi­ka­ti­on ge­nann­te Ho­heits­ge­biet am hun­dert­acht­zigs­ten Ta­ge nach Ein­gang der No­ti­fi­ka­ti­on beim Ge­ne­ral­se­kre­tär oder, falls das Über­ein­kom­men dann noch nicht in Kraft ge­tre­ten ist, mit sei­nem In­kraft­tre­ten wirk­sam.

2. Je­der Staat, der nach Ab­satz 1 er­klärt hat, dass sich die­ses Über­ein­kom­men auf ein Ho­heits­ge­biet er­streckt, des­sen in­ter­na­tio­na­le Be­zie­hun­gen er wahr­nimmt, kann das Über­ein­kom­men in Be­zug auf die­ses Ho­heits­ge­biet nach Ar­ti­kel 15 kün­di­gen.

Art. 18  

1. Je­de Strei­tig­keit zwi­schen zwei oder mehr Ver­trags­par­tei­en über die Aus­le­gung oder An­wen­dung die­ses Über­ein­kom­mens wird, so­weit mög­lich, durch Ver­hand­lun­gen zwi­schen den strei­ten­den Par­tei­en bei­ge­legt.

2. Je­de Strei­tig­keit, die nicht durch Ver­hand­lun­gen bei­ge­legt wer­den konn­te, wird auf An­trag ei­ner der strei­ten­den Ver­trags­par­tei­en ei­nem Schieds­ver­fah­ren un­ter­wor­fen und dem­ge­mä­ss ei­nem oder meh­re­ren Schieds­rich­tern un­ter­brei­tet, die von den strei­ten­den Par­tei­en in ge­gen­sei­ti­gem Ein­ver­neh­men aus­ge­wählt wer­den. Ei­ni­gen sich bin­nen drei­er Mo­na­te nach dem Ta­ge des An­trags auf ein Schieds­ver­fah­ren die strei­ten­den Par­tei­en nicht über die Wahl ei­nes Schieds­rich­ters oder der Schieds­rich­ter, so kann je­de die­ser Par­tei­en den Ge­ne­ral­se­kre­tär der Ver­ein­ten Na­tio­nen er­su­chen, einen ein­zi­gen Schieds­rich­ter zu er­nen­nen, dem der Streit­fall zur Ent­schei­dung über­wie­sen wird.

3. Die Ent­schei­dung des nach Ab­satz 2 be­stell­ten Schieds­rich­ters oder der Schieds­rich­ter ist für die strei­ten­den Ver­trags­par­tei­en bin­dend.

Art. 19  

1. Je­der Staat kann bei der Un­ter­zeich­nung, bei der Ra­ti­fi­ka­ti­on oder beim Bei­tritt zu die­sem Über­ein­kom­men er­klä­ren, dass er sich durch Ar­ti­kel 18 Ab­sät­ze 2 und 3 nicht als ge­bun­den be­trach­tet. Die an­de­ren Ver­trags­par­tei­en sind durch die­se Ab­sät­ze ge­gen­über kei­ner Ver­trags­par­tei ge­bun­den, die einen sol­chen Vor­be­halt ge­macht hat.

2. Macht ein Staat bei der Hin­ter­le­gung sei­ner Ra­ti­fi­ka­ti­ons- oder Bei­tritts­ur­kun­de einen an­de­ren als den in Ab­satz 1 vor­ge­se­he­nen Vor­be­halt, so teilt der Ge­ne­ral­se­kre­tär der Ver­ein­ten Na­tio­nen die­sen Vor­be­halt je­nen Staa­ten mit, die ih­re Ra­ti­fi­ka­ti­ons- oder Bei­tritts­ur­kun­den be­reits hin­ter­legt und das Über­ein­kom­men seit­dem nicht ge­kün­digt ha­ben. Der Vor­be­halt gilt als an­ge­nom­men, wenn bin­nen sechs
Mo­na­ten nach die­ser Mit­tei­lung kei­ner die­ser Staa­ten ge­gen die An­nah­me Ein­spruch er­ho­ben hat. An­dern­falls ist der Vor­be­halt un­zu­läs­sig und die Ra­ti­fi­ka­ti­ons- oder Bei­tritts­ur­kun­de des be­tref­fen­den Staa­tes ist un­gül­tig, falls er sei­nen Vor­be­halt nicht zu­rück­zieht. Bei der An­wen­dung die­ses Ab­sat­zes wird der Ein­spruch von Staa­ten nicht be­rück­sich­tigt, de­ren Bei­tritt oder Ra­ti­fi­ka­ti­on we­gen von ih­nen er­ho­be­ner Vor­be­hal­te auf Grund die­ses Ab­sat­zes un­gül­tig ist.

3. Je­de Ver­trags­par­tei, de­ren Vor­be­halt im Un­ter­zeich­nungs­pro­to­koll zu die­sem Über­ein­kom­men an­ge­nom­men wor­den ist oder die nach Ab­satz 1 einen Vor­be­halt ge­macht hat oder die einen Vor­be­halt hat, der nach Ab­satz 2 an­ge­nom­men wor­den ist, kann ihn je­der­zeit durch ei­ne an den Ge­ne­ral­se­kre­tär ge­rich­te­te No­ti­fi­ka­ti­on zu­rück­zie­hen.

Art. 20  

1. Ist die­ses Über­ein­kom­men drei Jah­re lang in Kraft ge­we­sen, so kann je­de Ver­trags­par­tei durch ei­ne an den Ge­ne­ral­se­kre­tär der Ver­ein­ten Na­tio­nen ge­rich­te­te No­ti­fi­ka­ti­on die Ein­be­ru­fung ei­ner Kon­fe­renz zur Re­vi­si­on des Über­ein­kom­mens be­an­tra­gen. Der Ge­ne­ral­se­kre­tär no­ti­fi­ziert die­sen An­trag al­len Ver­trags­par­tei­en und be­ruft ei­ne Re­vi­si­ons­kon­fe­renz ein, wenn bin­nen vier Mo­na­ten nach sei­ner No­ti­fi­ka­ti­on min­des­tens ein Drit­tel der Ver­trags­par­tei­en ihm ih­re Zu­stim­mung zu dem An­trag mit­teilt.

2. Wird ei­ne Kon­fe­renz nach Ab­satz 1 ein­be­ru­fen, so setzt der Ge­ne­ral­se­kre­tär al­le Ver­trags­par­tei­en da­von in Kennt­nis und for­dert sie auf, bin­nen drei­er Mo­na­te die Vor­schlä­ge ein­zu­rei­chen, de­ren Prü­fung durch die Kon­fe­renz sie wün­schen. Der Ge­ne­ral­se­kre­tär teilt spä­tes­tens drei Mo­na­te vor Er­öff­nung der Kon­fe­renz al­len Ver­trags­par­tei­en die vor­läu­fi­ge Ta­ges­ord­nung der Kon­fe­renz so­wie den Wort­laut der Vor­schlä­ge mit.

3. Der Ge­ne­ral­se­kre­tär lädt zu je­der nach die­sem Ar­ti­kel ein­be­ru­fe­nen Kon­fe­renz al­le in Ar­ti­kel 14 Ab­satz 1 be­zeich­ne­ten Staa­ten ein.

Art. 21  

1. Je­de Ver­trags­par­tei kann ei­ne oder meh­re­re Än­de­run­gen die­ses Über­ein­kom­mens vor­schla­gen. Der Wort­laut je­des Än­de­rungs­vor­schla­ges ist dem Ge­ne­ral­se­kre­tär der Ver­ein­ten Na­tio­nen mit­zu­tei­len, der ihn al­len Ver­trags­par­tei­en über­mit­telt und al­len an­de­ren in Ar­ti­kel 14 Ab­satz 1 be­zeich­ne­ten Staa­ten zur Kennt­nis bringt.

2. Bin­nen sechs Mo­na­ten nach dem Ta­ge der Über­mitt­lung des Än­de­rungs­vor­schla­ges durch den Ge­ne­ral­se­kre­tär kann je­de Ver­trags­par­tei die­sem be­kannt ge­ben:

a)
dass sie ge­gen den Än­de­rungs­vor­schlag Ein­spruch er­hebt, oder
b)
dass sie den Vor­schlag zwar an­zu­neh­men be­ab­sich­tigt, die für die An­nah­me er­for­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen in ih­rem Staat je­doch noch nicht er­füllt sind.

3. So­lan­ge ei­ne Ver­trags­par­tei, die ei­ne Mit­tei­lung nach Ab­satz 2 Buch­sta­be b ge­macht hat, dem Ge­ne­ral­se­kre­tär die An­nah­me des Än­de­rungs­vor­schlags nicht no­ti­fi­ziert hat, kann sie bin­nen neun Mo­na­ten nach Ab­lauf der für die Mit­tei­lung vor­ge­se­he­nen Frist von sechs Mo­na­ten ge­gen den Än­de­rungs­vor­schlag Ein­spruch er­he­ben.

4. Wird nach den Ab­sät­zen 2 und 3 Ein­spruch ge­gen den Än­de­rungs­vor­schlag er­ho­ben, so gilt er als nicht an­ge­nom­men und bleibt oh­ne je­de Wir­kung.

5. Ist kein Ein­spruch nach den Ab­sät­zen 2 und 3 ge­gen den Än­de­rungs­vor­schlag er­ho­ben wor­den, so gilt er zu fol­gen­dem Zeit­punkt als an­ge­nom­men:

a)
wenn kei­ne Ver­trags­par­tei ei­ne Mit­tei­lung nach Ab­satz 2 Buch­sta­be b
ge­macht hat, mit Ab­lauf der in Ab­satz 2 vor­ge­se­he­nen Frist von sechs Mo­na­ten;
b)
wenn min­des­tens ei­ne Ver­trags­par­tei ei­ne Mit­tei­lung nach Ab­satz 2 Buch­sta­be b ge­macht hat, zum frü­he­ren der fol­gen­den zwei Zeit­punk­te:
so­bald al­le Ver­trags­par­tei­en, die ei­ne der­ar­ti­ge Mit­tei­lung ge­macht
ha­ben, dem Ge­ne­ral­se­kre­tär ih­re An­nah­me des Än­de­rungs­vor­schla­ges no­ti­fi­ziert ha­ben, je­doch frü­he­s­tens mit Ab­lauf der in Ab­satz 2 vor­ge­se­he­nen Frist von sechs Mo­na­ten, falls al­le An­nah­me­er­klä­run­gen vor die­sem Zeit­punkt no­ti­fi­ziert wor­den sind;
mit Ab­lauf der in Ab­satz 3 vor­ge­se­he­nen Frist von neun Mo­na­ten.

5bis. Tritt ein Staat die­sem Über­ein­kom­men zwi­schen der Über­mitt­lung ei­nes Än­de­rungs­vor­schlags und des­sen An­nah­me bei, so in­for­miert das Se­kre­ta­ri­at der Ar­beits­grup­pe Stras­sen­ver­kehr der Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­kom­mis­si­on den neu­en Ver­trags­staat un­ver­züg­lich über den Än­de­rungs­vor­schlag. Die­ser Ver­trags­staat kann den Ge­ne­ral­se­kre­tär vor Ab­lauf der Frist von sechs Mo­na­ten ab der Über­mitt­lung des ur­sprüng­li­chen Än­de­rungs­vor­schlags an al­le Ver­trags­par­tei­en über sei­ne all­fäl­li­ge Ein­spra­che in Kennt­nis set­zen.41

6. Je­de Än­de­rung tritt drei Mo­na­te nach dem Zeit­punkt in Kraft, zu dem sie als an­ge­nom­men gilt.

7. Der Ge­ne­ral­se­kre­tär no­ti­fi­ziert so­bald als mög­lich al­len Ver­trags­par­tei­en, ob ge­gen den Än­de­rungs­vor­schlag Ein­spruch nach Ab­satz 2 Buch­sta­be a er­ho­ben wor­den ist und ob ei­ne oder meh­re­re Ver­trags­par­tei­en ei­ne Mit­tei­lung nach Ab­satz 2 Buch­sta­be b an ihn ge­rich­tet ha­ben. Ha­ben ei­ne oder meh­re­re Ver­trags­par­tei­en ei­ne sol­che Mit­tei­lung ge­macht, so no­ti­fi­ziert er in der Fol­ge al­len Ver­trags­par­tei­en, ob die Ver­trags­par­tei oder die Ver­trags­par­tei­en, die ei­ne sol­che Mit­tei­lung ge­macht ha­ben, Ein­spruch ge­gen den Än­de­rungs­vor­schlag er­he­ben oder ihn an­neh­men.

8. Un­ab­hän­gig von dem in den Ab­sät­zen 1 bis 6 vor­ge­se­he­nen Än­de­rungs­ver­fah­ren kann der An­hang zu die­sem Über­ein­kom­men durch Ver­ein­ba­rung zwi­schen den zu­stän­di­gen Ver­wal­tun­gen al­ler Ver­trags­par­tei­en ge­än­dert wer­den. Hat die Ver­wal­tung ei­ner Ver­trags­par­tei er­klärt, dass nach ih­rem in­ner­staat­li­chen Recht ih­re Zu­stim­mung zu ei­ner sol­chen Ver­ein­ba­rung von ei­ner ent­spre­chen­den Son­der­er­mäch­ti­gung oder von der Bil­li­gung durch ei­ne ge­setz­ge­ben­de Kör­per­schaft ab­hängt, so gilt die Zu­stim­mung der be­tref­fen­den Ver­trags­par­tei zur Än­de­rung des An­hangs als nicht er­teilt, bis die­se Ver­wal­tung dem Ge­ne­ral­se­kre­tär no­ti­fi­ziert hat, dass die er­for­der­li­che Er­mäch­ti­gung oder Bil­li­gung er­teilt wor­den ist. Die Ver­ein­ba­rung zwi­schen den zu­stän­di­gen Ver­wal­tun­gen legt den Tag des In­kraft­tre­tens des ge­än­der­ten An­hangs fest und kann vor­se­hen, dass wäh­rend ei­ner Über­gangs­zeit der al­te An­hang ganz oder teil­wei­se ne­ben dem neu­en in Kraft bleibt.

41 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 27. Fe­br. 2004/16. Ju­ni 2006, in Kraft ge­tre­ten für die Schweiz am 16. Ju­ni 2006 (AS 2007 2209).

Art. 22  

1. Die An­la­gen 1 und 2 zum An­hang die­ses Über­ein­kom­mens kön­nen ent­spre­chend dem in die­sem Ar­ti­kel fest­ge­leg­ten Ver­fah­ren ge­än­dert wer­den.

2. Auf An­trag ei­ner Ver­trags­par­tei wird je­de von ihr vor­ge­schla­ge­ne Än­de­rung der An­la­gen 1 und 2 zum An­hang die­ses Über­ein­kom­mens vom Haupt­aus­schuss Stras­sen­ver­kehr der Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­kom­mis­si­on ge­prüft.

3. Wird ei­ne Än­de­rung durch die Mehr­heit der an­we­sen­den und ab­stim­men­den Mit­glie­der an­ge­nom­men und stellt die­se Mehr­heit die Mehr­heit der an­we­sen­den und ab­stim­men­den Ver­trags­par­tei­en dar, wird sie der Ge­ne­ral­se­kre­tär an die zu­stän­di­gen Be­hör­den al­ler Ver­trags­par­tei­en zwecks Zu­stim­mung mit­tei­len.

4. Die Än­de­rung ist an­ge­nom­men, wenn in­ner­halb ei­nes Zeit­raums von sechs
Mo­na­ten nach die­ser Mit­tei­lung we­ni­ger als ein Drit­tel der zu­stän­di­gen Be­hör­den der Ver­trags­par­tei­en dem Ge­ne­ral­se­kre­tär ih­ren Ein­spruch ge­gen die­se Än­de­rung be­kannt ge­ben.

4bis. Tritt ein Staat die­sem Über­ein­kom­men zwi­schen der Über­mitt­lung ei­nes Än­de­rungs­vor­schlags und des­sen An­nah­me bei, so in­for­miert das Se­kre­ta­ri­at der Ar­beits­grup­pe Stras­sen­ver­kehr der Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­kom­mis­si­on den neu­en Ver­trags­staat un­ver­züg­lich über den Än­de­rungs­vor­schlag. Die­ser Ver­trags­staat kann den Ge­ne­ral­se­kre­tär vor Ab­lauf der Frist von sechs Mo­na­ten ab der Über­mitt­lung des ur­sprüng­li­chen Än­de­rungs­vor­schlags an al­le Ver­trags­par­tei­en über sei­ne all­fäl­li­ge Ein­spra­che in Kennt­nis set­zen.42

5. Je­de an­ge­nom­me­ne Än­de­rung wird durch den Ge­ne­ral­se­kre­tär al­len Ver­trags­par­tei­en mit­ge­teilt und tritt drei Mo­na­te nach dem Zeit­punkt ih­rer Be­kannt­ma­chung in Kraft.

42 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 27. Fe­br. 2004/16. Ju­ni 2006, in Kraft ge­tre­ten für die Schweiz am 16. Ju­ni 2006 (AS 2007 2209).

Art. 22bis Verfahren zur Änderung der Anlage 1B 43  

1. Die An­la­ge 1B zum An­hang die­ses Über­ein­kom­mens wird ent­spre­chend dem in die­sem Ar­ti­kel fest­ge­leg­ten Ver­fah­ren ge­än­dert.

2. Än­de­run­gen für die ein­lei­ten­den Ar­ti­kel der An­la­ge 1B wer­den von der Ar­beits­grup­pe Stras­sen­ver­kehr der Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­kom­mis­si­on mit Mehr­heits­be­schluss der an­we­sen­den und ab­stim­men­den Ver­trags­par­tei­en an­ge­nom­men. Das Se­kre­ta­ri­at der Ar­beits­grup­pe teilt die­se Än­de­run­gen dem Ge­ne­ral­se­kre­tär mit, der sie al­len Ver­trags­par­tei­en mit­teilt. Die Än­de­run­gen tre­ten drei Mo­na­te nach die­ser Mit­tei­lung in Kraft.

3. An­ge­sichts der Tat­sa­che, dass die An­la­ge 1B, die ge­mä­ss Ar­ti­kel 10 die­ses Über­ein­kom­mens dem An­hang 1B44 der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 3821/85 ent­spricht und da­mit di­rekt von wei­te­ren Än­de­run­gen die­ses An­hangs durch die Eu­ro­päi­schen Uni­on ab­hängt, sind al­le Än­de­run­gen des An­hangs 1B nach fol­gen­dem Vor­ge­hen auch auf die An­la­ge 1B an­wend­bar:

Das Se­kre­ta­ri­at der Ar­beits­grup­pe Stras­sen­ver­kehr der Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­kom­mis­si­on in­for­miert die zu­stän­di­gen Be­hör­den al­ler Ver­trags­par­tei­en über die Ver­öf­fent­li­chung von Än­de­run­gen des An­hangs 1B der Eu­ro­päi­schen Ver­ord­nung im Amts­blatt der Eu­ro­päi­schen Uni­on und teilt dies auch dem Ge­ne­ral­se­kre­tär un­ter Bei­la­ge der mass­ge­bli­chen Tex­te mit.
Die ge­nann­ten Än­de­run­gen tre­ten für die An­la­ge 1B drei Mo­na­te nach der Mit­tei­lung an die Ver­trags­par­tei­en in Kraft.

4. Falls ein Än­de­rungs­vor­schlag für den An­hang die­ses Über­ein­kom­mens auch ei­ne Än­de­rung der An­la­ge 1B bein­hal­tet, tre­ten die Än­de­run­gen der An­la­ge nicht vor den Än­de­run­gen des An­hangs in Kraft. In sol­chen Fäl­len wird das In­kraft­tre­ten von Än­de­run­gen der An­la­ge 1B ge­mä­ss dem Vor­ge­hen nach Ar­ti­kel 21 be­stimmt.

43 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 27. Fe­br. 2004/16. Ju­ni 2006, in Kraft ge­tre­ten für die Schweiz am 16. Ju­ni 2006 (AS 2007 2209).

44 Zu­letzt er­gänzt durch die Ver­ord­nung der Kom­mis­si­on (EG) Nr. 1360/2002 vom 13. Ju­ni 2002 (ABl. L 207 vom 5. Aug. 2002, Be­rich­ti­gung ABl. L 77 vom 13. März 2004) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (ABl. L 71 vom 10. März 2004).

Art. 22ter Verfahren zur Änderung der Anlage 3 45  

1. Die An­la­ge 3 im An­hang zu die­sem Über­ein­kom­men wird ge­mä­ss fol­gen­dem Ver­fah­ren ge­än­dert:

2. Die Vor­schlä­ge zur Ein­fü­gung von Mus­ter­for­mu­la­ren in An­la­ge 3 ge­mä­ss Ar­ti­kel 12bis die­ses Über­ein­kom­mens oder zur Än­de­rung der be­ste­hen­den For­mu­la­re wer­den der Ar­beits­grup­pe Stras­sen­ver­kehr der Wirt­schafts­kom­mis­si­on für Eu­ro­pa der Ver­ein­ten Na­tio­nen vor­ge­legt. Die Vor­schlä­ge gel­ten als ge­neh­migt, wenn sie mit Mehr­heits­be­schluss der an­we­sen­den und ab­stim­men­den Ver­trags­par­tei­en an­ge­nom­men wer­den.

Das Se­kre­ta­ri­at der Wirt­schafts­kom­mis­si­on für Eu­ro­pa der Ver­ein­ten Na­tio­nen in­for­miert dar­auf of­fi­zi­ell die zu­stän­di­gen Stel­len al­ler Ver­trags­par­tei­en des Über­ein­kom­mens über die An­nah­me die­ser Än­de­run­gen und teilt dies gleich­zei­tig dem Ge­ne­ral­se­kre­tär un­ter Bei­la­ge der mass­ge­bli­chen Tex­te mit.

3. Die so ge­neh­mig­ten Mus­ter­for­mu­la­re dür­fen ab ei­nem Zeit­punkt von drei Mo­na­ten nach der Mit­tei­lung an die Ver­trags­par­tei­en des Über­ein­kom­mens ver­wen­det wer­den.

45 Ein­ge­fügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Art. 23  

Aus­ser den No­ti­fi­ka­tio­nen, die nach den Ar­ti­keln 20 und 21 vor­ge­se­hen sind, no­ti­fi­ziert der Ge­ne­ral­se­kre­tär der Ver­ein­ten Na­tio­nen den in Ar­ti­kel 14 Ab­satz 1 be­zeich­ne­ten Staa­ten:

a)
die Ra­ti­fi­ka­tio­nen und Bei­trit­te nach Ar­ti­kel 14;
b)
die Zeit­punk­te, zu de­nen die­ses Über­ein­kom­men nach Ar­ti­kel 14 in Kraft tritt;
c)
die Kün­di­gun­gen nach Ar­ti­kel 15;
d)
das Aus­ser­kraft­tre­ten die­ses Über­ein­kom­mens nach Ar­ti­kel 16;
e)
die No­ti­fi­ka­tio­nen nach Ar­ti­kel 17;
f)
die Er­klä­run­gen und No­ti­fi­ka­tio­nen nach Ar­ti­kel 19;
g)
das In­kraft­tre­ten je­der Än­de­rung nach Ar­ti­kel 21.
Art. 24  

Das Un­ter­zeich­nungs­pro­to­koll zu die­sem Über­ein­kom­men hat die­sel­be Gül­tig­keit, Wir­kung und Dau­er wie das Über­ein­kom­men selbst und gilt als Be­stand­teil des­sel­ben.

Art. 25  

Nach dem 31. März 1971 wird die Ur­schrift die­ses Über­ein­kom­mens beim Ge­ne­ral­se­kre­tär der Ver­ein­ten Na­tio­nen hin­ter­legt, die­ser über­mit­telt al­len in Ar­ti­kel 14 Ab­satz 1 be­zeich­ne­ten Staa­ten be­glau­big­te Ab­schrif­ten.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf am 1. Juli 1970, in einer Urschrift in englischer und franzö­sischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang 46

46 Fassung gemäss Änd. vom 27. Febr. 2004/16. Juni 2006 (AS 2007 2209). Bereinigt gemäss Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Kontrollgerät Allgemeine Vorschriften

I. Bauartgenehmigung

Art. 1  

Mit «Kon­troll­ge­rät» im Sin­ne die­ses Ka­pi­tels ist im­mer «Kon­troll­ge­rät und sei­ne Be­stand­tei­le» ge­meint.

Je­der An­trag auf ei­ne Bau­art­ge­neh­mi­gung für ei­ne Kon­troll­ge­rät-, ein Ein­la­ge­blatt- oder ein Kon­troll­ge­r­ät­kar­ten-Mus­ter wird zu­sam­men mit ei­ner ent­spre­chen­den Be­schrei­bung vom Her­stel­ler oder ei­nem Be­auf­trag­ten bei ei­ner Ver­trags­par­tei ein­ge­reicht. Für ein und das­sel­be Kon­troll­ge­rät-, Ein­la­ge­blatt- oder Kon­troll­ge­r­ät­kar­ten-Mus­ter kann ein sol­cher An­trag nur bei ei­ner Ver­trags­par­tei ge­stellt wer­den.

Art. 2  

Je­de Ver­trags­par­tei er­teilt die Bau­art­ge­neh­mi­gung für al­le Kon­troll­ge­rät-, Ein­la­ge­blatt- oder Kon­troll­ge­r­ät­kar­ten-Mus­ter, wenn die­se den Vor­schrif­ten den An­la­gen 1 oder 1B ent­spre­chen und wenn die Ver­trags­par­tei die Mög­lich­keit hat, die Über­ein­stim­mung der Fer­ti­gung mit dem Mus­ter zu über­wa­chen.

Ein Kon­troll­ge­rät ge­mä­ss An­la­ge 1B wird nur dann bau­art­ge­neh­migt, wenn nach­ge­wie­sen wird, dass das Ge­samt­sys­tem (Ge­rät sel­ber, Kon­troll­ge­r­ät­kar­ten und Ge­trie­bes­en­sor) ge­gen Ein­grif­fe und Ma­ni­pu­la­tio­nen der Lenk­zeit­da­ten ge­si­chert ist. Die da­zu er­for­der­li­chen Prü­fun­gen wer­den von Fach­leu­ten durch­ge­führt, die mit den neues­ten Ma­ni­pu­la­ti­ons­me­tho­den ver­traut sind.

Än­de­run­gen und Er­gän­zun­gen ei­nes Mus­ters, für das die Bau­art­ge­neh­mi­gung be­reits er­teilt wur­de, be­dür­fen ei­ner Nach­trags-Bau­art­ge­neh­mi­gung der Ver­trags­par­tei, die die ur­sprüng­li­che Bau­art­ge­neh­mi­gung er­teilt hat.

Art. 3  

Die Ver­trags­par­tei­en er­tei­len dem An­trag­stel­ler für je­des ge­mä­ss Ar­ti­kel 2 zu­ge­las­se­ne Kon­troll­ge­rät-, Ein­la­ge­blatt- oder Kon­troll­ge­r­ät­kar­ten-Mus­ter ein Prüf­zei­chen ent­spre­chend dem Mus­ter in der An­la­ge 2.

Art. 4  

Die zu­stän­di­ge Be­hör­de der Ver­trags­par­tei, bei der die Bau­art­ge­neh­mi­gung be­an­tragt wird, über­mit­teln den Be­hör­den der an­de­ren Ver­trags­par­tei­en in­ner­halb ei­nes Mo­nats ei­ne Durch­schrift des Ge­neh­mi­gungs­bo­gens so­wie ei­ne Durch­schrift der er­for­der­li­chen Be­schrei­bung für je­des ge­neh­mig­te Kon­troll­ge­rät-, Ein­la­ge­blatt- oder Kon­troll­ge­r­ät­kar­ten-Mus­ter. Sie un­ter­rich­ten sie über je­de Ab­leh­nung ei­nes Ge­neh­mi­gungs­an­tra­ges; im Fal­le der Ab­leh­nung teilt sie die Grün­de da­für mit.

Art. 5  

1. Stellt ei­ne Ver­trags­par­tei, die ei­ne Bau­art­ge­neh­mi­gung ge­mä­ss Ar­ti­kel 2 er­teilt hat, fest, dass Kon­troll­ge­rä­te, Ein­la­ge­blät­ter oder Kon­troll­ge­r­ät­kar­ten mit dem von ihr er­teil­ten Prüf­zei­chen nicht dem von ihr zu­ge­las­se­nen Mus­ter ent­spre­chen, so trifft sie die er­for­der­li­chen Mass­nah­men, um die Über­ein­stim­mung der Fer­ti­gung mit dem zu­ge­las­se­nen Mus­ter si­cher­zu­stel­len. Die­se kön­nen ge­ge­be­nen­falls bis zum Ent­zug der Bau­art­ge­neh­mi­gung ge­hen.

2. Die Ver­trags­par­tei, die ei­ne Bau­art­ge­neh­mi­gung er­teilt hat, muss die­se wi­der­ru­fen, wenn das Kon­troll­ge­rät, das Ein­la­ge­blatt oder die Kon­troll­ge­r­ät­kar­te, wo­für die Bau­art­ge­neh­mi­gung er­teilt wor­den ist, als nicht im Ein­klang mit die­sem An­hang ein­sch­liess­lich sei­ner An­la­gen ste­hend an­zu­se­hen sind oder bei ih­rer Ver­wen­dung einen Feh­ler all­ge­mei­ner Art er­ken­nen las­sen, der sie für ih­ren Zweck un­ge­eig­net ma­chen.

3. Wird die Ver­trags­par­tei, die ei­ne Bau­art­ge­neh­mi­gung er­teilt hat, von ei­ner an­de­ren Ver­trags­par­tei dar­über un­ter­rich­tet, dass ei­ner der in den Ab­sät­zen 1 und 2 ge­nann­ten Fäl­le vor­liegt, so trifft sie nach An­hö­rung die­ser Ver­trags­par­tei eben­falls die in die­sen Ab­sät­zen vor­ge­se­he­nen Mass­nah­men vor­be­halt­lich Ab­satz 5.

4. Die Ver­trags­par­tei, die einen der in Ab­satz 2 ge­nann­ten Fäl­le fest­ge­stellt hat, kann den Ver­trieb und die In­be­trieb­nah­me der Kon­troll­ge­rä­te, Ein­la­ge­blät­ter oder Kon­troll­ge­r­ät­kar­ten bis auf wei­te­res un­ter­sa­gen. Das­sel­be gilt für Fäl­le nach Ab­satz 1, wenn der Her­stel­ler nach er­folg­ter An­mah­nung die Über­ein­stim­mung der von der Ers­tei­chung be­frei­ten Kon­troll­ge­rä­te, Ein­la­ge­blät­ter oder Kon­troll­ge­r­ät­kar­ten mit der zu­ge­las­se­nen Bau­art bzw. mit den An­for­de­run­gen des vor­lie­gen­den An­hangs nicht her­bei­ge­führt hat.

Auf je­den Fall tei­len die zu­stän­di­gen Be­hör­den der Ver­trags­par­tei­en ein­an­der in­ner­halb ei­nes Mo­nats den Ent­zug ei­ner Bau­art­ge­neh­mi­gung oder an­de­re in Über­ein­stim­mung mit den Ab­sät­zen 1, 2 und 3 ge­trof­fe­ne Mass­nah­men so­wie die da­für mass­ge­bli­chen Grün­de mit.

5. Be­strei­tet ei­ne Ver­trags­par­tei, die ei­ne Bau­art­ge­neh­mi­gung er­teilt hat, dass die in den Ab­sät­zen 1 und 2 ge­nann­ten Fäl­le, auf die sie hin­ge­wie­sen wor­den ist, ge­ge­ben sind, so be­mü­hen sich die be­tref­fen­den Ver­trags­par­tei­en um Bei­le­gung des Streit­falls.

Art. 6  

1. Beim An­trag auf ei­ne Bau­art­ge­neh­mi­gung für ein Ein­la­ge­blatt-Mus­ter ist an­zu­ge­ben, für wel­ches Kon­troll­ge­rät (wel­che Kon­troll­ge­rä­te) die­ses Ein­la­ge­blatt be­stimmt ist; für Prü­fun­gen des Ein­la­ge­blatts ist aus­ser­dem ein ge­eig­ne­tes Kon­troll­ge­rät des (der) ent­spre­chen­den Typs (Ty­pen) zur Ver­fü­gung zu stel­len.

2. Die zu­stän­di­gen Be­hör­den ei­ner je­den Ver­trags­par­tei ge­ben auf dem Bau­art­ge­neh­mi­gungs­bo­gen des Ein­la­ge­blatt-Mus­ters an, in wel­chem Kon­troll­ge­rät (wel­chen Kon­troll­ge­rä­ten) die­ses Ein­la­ge­blatt ver­wen­det wer­den kann.

Art. 7  

Die Ver­trags­par­tei­en dür­fen die Zu­las­sung oder die Be­nut­zung der mit dem Kon­troll­ge­rät aus­ge­rüs­te­ten Fahr­zeu­ge nicht aus Grün­den ab­leh­nen oder ver­bie­ten, die mit der Aus­rüs­tung zu­sam­men­hän­gen, wenn das Ge­rät das in Ar­ti­kel 6 be­zeich­ne­te Prüf­zei­chen und die in Ar­ti­kel 9 ge­nann­te Ein­bau­pla­ket­te auf­weist.

Art. 8  

Je­de Ver­fü­gung auf Grund die­ses An­hangs, durch die ei­ne Bau­art­ge­neh­mi­gung für ein Kon­troll­ge­rät-, ein Ein­la­ge­blatt- oder ein Kon­troll­ge­r­ät­kar­ten-Mus­ter ver­wei­gert oder ent­zo­gen wird, ist ein­ge­hend zu be­grün­den. Sie ist dem Be­tref­fen­den un­ter An­ga­be der Rechts­mit­tel und der Rechts­mit­tel­fris­ten mit­zu­tei­len, die nach dem gel­ten­den Recht der Ver­trags­par­tei­en vor­ge­se­hen sind.

II. Einbau und Prüfung

Art. 9  

1. Ein­bau und Re­pa­ra­tu­ren des Kon­troll­ge­räts dür­fen nur von In­stal­la­teu­ren oder Werk­stät­ten vor­ge­nom­men wer­den, die von den zu­stän­di­gen Be­hör­den der Ver­trags­par­tei­en hier­zu zu­ge­las­sen wor­den sind, wo­bei die­se Be­hör­den vor der Zu­las­sung die be­tei­lig­ten Her­stel­ler an­hö­ren kön­nen.

Die Gül­tig­keits­dau­er der zu­ge­las­se­nen Werk­stät­ten und der zu­ge­las­se­nen In­stal­la­teu­re darf ein Jahr nicht über­schrei­ten.

Bei Er­neue­rung, Be­schä­di­gung, Fehl­funk­ti­on, Ver­lust oder Dieb­stahl der den zu­ge­las­se­nen Werk­stät­ten oder den zu­ge­las­se­nen In­stal­la­teu­ren aus­ge­stell­ten Kar­ten stellt die aus­stel­len­de Be­hör­de bin­nen fünf Werk­ta­gen nach Ein­gang ei­nes ent­spre­chen­den be­grün­de­ten An­trags ei­ne Er­satz­kar­te aus.

Wird ei­ne neue Kar­te aus­ge­stellt, die die al­te er­setzt, er­hält die neue Kar­te die glei­che Werk­stat­t­in­for­ma­ti­ons­num­mer, der In­dex wird je­doch um eins er­höht. Die aus­stel­len­de Be­hör­de führt ein Ver­zeich­nis der ver­lo­re­nen, ge­stoh­le­nen und de­fek­ten Kar­ten.

Die Ver­trags­par­tei­en er­grei­fen al­le er­for­der­li­chen Mass­nah­men, um die Mög­lich­keit ei­ner Fäl­schung der den zu­ge­las­se­nen Werk­stät­ten oder den zu­ge­las­se­nen In­stal­la­teu­ren aus­ge­stell­ten Kar­ten aus­zu­sch­lies­sen.

2. Der zu­ge­las­se­ne In­stal­la­teur oder die zu­ge­las­se­ne Werk­statt ver­se­hen die von ih­nen an­ge­brach­ten Plom­bie­run­gen mit ei­nem be­son­de­ren Zei­chen; aus­ser­dem ge­ben sie im Fall von Kon­troll­ge­rä­ten ge­mä­ss An­la­ge 1B die elek­tro­ni­schen Si­cher­heits­da­ten ein, an­hand de­ren sich ins­be­son­de­re die Au­then­ti­fi­zie­rungs­kon­trol­len durch­füh­ren las­sen. Die zu­stän­di­gen Be­hör­den der Ver­trags­par­tei­en füh­ren ein Ver­zeich­nis der ver­wen­de­ten Zei­chen und elek­tro­ni­schen Si­cher­heits­da­ten so­wie der den zu­ge­las­se­nen Werk­stät­ten und den zu­ge­las­se­nen In­stal­la­teu­ren aus­ge­stell­ten Kar­ten.

3. Die zu­stän­di­gen Be­hör­den der Ver­trags­par­tei­en über­mit­teln ein­an­der das Ver­zeich­nis der zu­ge­las­se­nen In­stal­la­teu­re und Werk­stät­ten so­wie der ih­nen aus­ge­stell­ten Kar­ten; aus­ser­dem über­mit­teln sie ihr ei­ne Ab­schrift der ver­wen­de­ten Zei­chen und die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen be­tref­fend die ver­wen­de­ten elek­tro­ni­schen Si­cher­heits­da­ten.

4. Durch die Ein­bau­pla­ket­te nach den An­la­gen 1 oder 1B wird be­schei­nigt, dass der Ein­bau des Kon­troll­ge­räts den Vor­schrif­ten die­ses An­hangs ent­spre­chend er­folgt ist.

5. Al­le Plom­bie­run­gen kön­nen von In­stal­la­teu­ren oder Werk­stät­ten, die ge­mä­ss Ab­satz 1 von den zu­stän­di­gen Be­hör­den zu­ge­las­sen sind, oder un­ter den in den An­la­gen 1 und 1B be­schrie­be­nen Um­stän­den ent­fernt wer­den.

III. Benutzungsvorschriften

Art. 10  

Der Un­ter­neh­mer und die Fah­rer sor­gen für das ein­wand­freie Funk­tio­nie­ren und die ord­nungs­ge­mäs­se Be­nut­zung des Kon­troll­ge­räts so­wie der Fah­rer­kar­te, wenn der Fah­rer ein Fahr­zeug be­nutzt, das mit ei­nem Kon­troll­ge­rät ge­mä­ss An­la­ge 1B aus­ge­rüs­tet ist.

Art. 11  

1. Der Un­ter­neh­mer hän­digt den Fah­rern von Fahr­zeu­gen mit ei­nem Kon­troll­ge­rät ge­mä­ss An­la­ge 1 ei­ne aus­rei­chen­de An­zahl Ein­la­ge­blät­ter aus, wo­bei dem per­sön­li­chen Cha­rak­ter die­ser Ein­la­ge­blät­ter, der Dau­er des Diens­tes und der Mög­lich­keit Rech­nung zu tra­gen ist, dass be­schä­dig­te oder von ei­nem zu­stän­di­gen Kon­troll­be­am­ten be­schlag­nahm­te Ein­la­ge­blät­ter er­setzt wer­den müs­sen. Der Un­ter­neh­mer hän­digt den Fah­rern nur sol­che Ein­la­ge­blät­ter aus, die ei­nem amt­lich ge­neh­mig­ten Mus­ter ent­spre­chen und die sich für das in das Fahr­zeug ein­ge­bau­te Ge­rät eig­nen.

Ist ein Fahr­zeug mit ei­nem Kon­troll­ge­rät ge­mä­ss An­la­ge 1B aus­ge­rüs­tet, tra­gen der Un­ter­neh­mer und der Fah­rer da­für Sor­ge, dass im Fall ei­ner Kon­trol­le der Aus­druck ge­mä­ss An­la­ge 1B un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Dau­er des Diens­tes auf An­for­de­rung ord­nungs­ge­mä­ss er­fol­gen kann.

2. a) Das Un­ter­neh­men be­wahrt die Ein­la­ge­blät­ter und die Aus­dru­cke – so­fern Aus­dru­cke ge­mä­ss Ar­ti­kel 12 Ab­satz 1 er­stellt wur­den – nach der Be­nut­zung in chro­no­lo­gi­scher Rei­hen­fol­ge und in les­ba­rer Form min­des­tens ein Jahr lang auf und hän­digt den be­tref­fen­den Fah­rern auf Ver­lan­gen ei­ne Ko­pie aus. Das Un­ter­neh­men hän­digt den be­tref­fen­den Fah­rern fer­ner auf Ver­lan­gen ei­ne Ko­pie der von den Fah­rer­kar­ten her­un­ter­ge­la­de­nen Da­ten so­wie Aus­dru­cke da­von aus. Die Ein­la­ge­blät­ter, die Aus­dru­cke und die her­un­ter­ge­la­de­nen Da­ten sind je­dem be­fug­ten Kon­troll­be­am­ten auf Ver­lan­gen vor­zu­le­gen oder aus­zu­hän­di­gen.

b)
Je­des Ver­kehrs­un­ter­neh­men, das Fahr­zeu­ge ein­setzt, die un­ter das vor­lie­gen­de Über­ein­kom­men fal­len und mit ei­nem Kon­troll­ge­rät in Über­ein­stim­mung mit An­la­ge 1B die­ses An­hangs aus­ge­stat­tet sind, stellt si­cher, dass:
i)
al­le Da­ten von dem Bord­ge­rät und der Fah­rer­kar­te so re­gel­mäs­sig her­un­ter­ge­la­den wer­den, wie es die Ver­trags­par­tei vor­schreibt, und dass die re­le­van­ten Da­ten in kür­ze­ren Ab­stän­den her­un­ter­ge­la­den wer­den, da­mit si­cher­ge­stellt ist, dass al­le von dem oder für das Un­ter­neh­men durch­ge­führ­ten Tä­tig­kei­ten her­un­ter­ge­la­den wer­den;
ii)
al­le so­wohl vom Bord­ge­rät als auch von der Fah­rer­kar­te her­un­ter­ge­la­de­nen Da­ten nach ih­rer Auf­zeich­nung min­des­tens 12 Mo­na­te lang auf­be­wahrt wer­den und für einen Kon­troll­be­am­ten auf Ver­lan­gen ent­we­der di­rekt oder zur Fern­ab­fra­ge in den Ge­schäfts­räu­men des Un­ter­neh­mens zu­gäng­lich sind;

Im Sin­ne die­ses Ab­sat­zes wird der Aus­druck «her­un­ter­ge­la­den» ent­spre­chend der Be­griffs­be­stim­mung in An­la­ge 1B Ka­pi­tel I Buch­sta­be s aus­ge­legt.

3. Die in der An­la­ge 1B be­schrie­be­ne Fah­rer­kar­te wird dem Fah­rer auf sei­nen An­trag von der zu­stän­di­gen Be­hör­de des Ver­trags­staa­tes, in dem er sei­nen ge­wöhn­li­chen Wohn­sitz hat, er­teilt.

Ein Ver­trags­staat kann ver­lan­gen, dass je­der Fah­rer, der die­sem Über­ein­kom­men un­ter­liegt und sei­nen ge­wöhn­li­chen Wohn­sitz im Ho­heits­ge­biet die­ses Ver­trags­staa­tes hat, In­ha­ber der Fah­rer­kar­te ist:

(a)
Im Sin­ne die­ses Über­ein­kom­mens gilt als «ge­wöhn­li­cher Wohn­sitz» der Ort, an dem ei­ne Per­son we­gen per­sön­li­cher und be­ruf­li­cher Bin­dun­gen oder – im Fal­le ei­ner Per­son oh­ne be­ruf­li­che Bin­dun­gen – we­gen per­sön­li­cher Bin­dun­gen, die en­ge Be­zie­hun­gen zwi­schen der Per­son und dem Wohn­ort er­ken­nen las­sen, ge­wöhn­lich, d.h. wäh­rend min­des­tens 185 Ta­gen im Ka­len­der­jahr, wohnt.
Je­doch gilt als ge­wöhn­li­cher Wohn­sitz ei­ne Per­son, de­ren be­ruf­li­che Bin­dun­gen an ei­nem an­de­ren Ort als dem ih­rer per­sön­li­chen Bin­dun­gen lie­gen und die da­her ver­an­lasst ist, sich ab­wech­selnd an ver­schie­de­nen Or­ten in zwei oder mehr Mit­glied­staa­ten auf­zu­hal­ten, der Ort ih­rer per­sön­li­chen Bin­dun­gen, so­fern sie re­gel­mäs­sig dort­hin zu­rück­kehrt. Dies ist nicht er­for­der­lich, wenn sich die Per­son in ei­nem Mit­glied­staat zur Aus­füh­rung ei­nes Auf­trags von be­stimm­ter Dau­er auf­hält.
(b)
Die Fah­rer er­brin­gen den Nach­weis über ih­ren ge­wöhn­li­chen Wohn­sitz an­hand al­ler ge­eig­ne­ten Mit­tel, ins­be­son­de­re des Per­so­nal­aus­wei­ses oder je­des an­de­ren be­weis­kräf­ti­gen Do­ku­ments.
(c)
Be­ste­hen bei den zu­stän­di­gen Be­hör­den der Ver­trags­par­tei, die die Fah­rer­kar­te aus­stellt, Zwei­fel über die Rich­tig­keit der An­ga­ben des ge­wöhn­li­chen Wohn­sit­zes nach Buch­sta­be (b) oder sol­len be­stimm­te spe­zi­fi­sche Kon­trol­len vor­ge­nom­men wer­den, so kön­nen die­se Be­hör­den nä­he­re Aus­künf­te oder zu­sätz­li­che Be­le­ge ver­lan­gen.
(d)
Die zu­stän­di­gen Be­hör­den der aus­stel­len­den Ver­trags­par­tei ver­ge­wis­sern sich im Rah­men des Mög­li­chen, dass der An­trag­stel­ler nicht be­reits In­ha­ber ei­ner gül­ti­gen Fah­rer­kar­te ist.

4. (a) Die zu­stän­di­ge Be­hör­de der Ver­trags­par­tei ver­sieht ge­mä­ss An­la­ge 1B die Fah­rer­kar­te mit den per­sön­li­chen Da­ten des Fah­rers.

Die Gel­tungs­dau­er der Fah­rer­kar­te darf fünf Jah­re nicht über­schrei­ten.
Ein Fah­rer darf nur In­ha­ber ei­ner ein­zi­gen gül­ti­gen Fah­rer­kar­te sein. Er darf nur sei­ne ei­ge­ne per­sön­li­che Fah­rer­kar­te be­nut­zen. Er darf we­der ei­ne de­fek­te Fah­rer­kar­te be­nut­zen, noch ei­ne Fah­rer­kar­te, de­ren Gül­tig­keit ab­ge­lau­fen ist.
Wird ei­ne neue Kar­te aus­ge­stellt, die die al­te er­setzt, er­hält die neue Kar­te die glei­che Aus­stel­lungs­num­mer, der In­dex wird je­doch um eins er­höht. Die aus­stel­len­de Be­hör­de führt ein Ver­zeich­nis der aus­ge­stell­ten, ge­stoh­le­nen, ver­lo­re­nen und de­fek­ten Fah­rer­kar­ten, in dem die Fah­rer­kar­ten min­des­tens bis zum Ab­lauf ih­rer Gül­tig­keit auf­ge­führt sind.
Bei Be­schä­di­gung, Fehl­funk­ti­on, Ver­lust oder Dieb­stahl der Fah­rer­kar­te stellt die aus­stel­len­de Be­hör­de bin­nen fünf Werk­ta­gen nach Ein­gang ei­nes ent­spre­chend be­grün­de­ten An­trags ei­ne Er­satz­kar­te aus.
Bei An­trag auf Er­neue­rung ei­ner Kar­te, de­ren Gül­tig­keits­dau­er ab­läuft, stellt die Be­hör­de vor Ab­lauf der Gül­tig­keit ei­ne neue Kar­te aus, so­fern sie den An­trag bis zu der in Ar­ti­kel 12 Ab­satz 1 Un­ter­ab­satz 4 ge­nann­ten Frist er­hal­ten hat.
(b)
Fah­rer­kar­ten wer­den nur An­trag­stel­lern aus­ge­stellt, die den Be­stim­mun­gen die­ses Über­ein­kom­mens un­ter­lie­gen.
(c)
Die Fah­rer­kar­te ist per­sön­lich. Wäh­rend ih­rer Gül­tig­keits­dau­er darf sie un­ter kei­nen Um­stän­den ent­zo­gen oder ih­re Gül­tig­keit aus­ge­setzt wer­den, es sei denn, die zu­stän­di­ge Be­hör­de ei­ner Ver­trags­par­tei stellt fest, dass die Kar­te ge­fälscht wor­den ist, der Fah­rer ei­ne Kar­te ver­wen­det, de­ren In­ha­ber er nicht ist, oder die Aus­stel­lung der Kar­te auf der Grund­la­ge falscher Er­klä­run­gen und/oder ge­fälsch­ter Do­ku­men­te er­wirkt wur­de. Wer­den die vor­ge­nann­ten Mass­nah­men zum Ent­zug oder zur Aus­set­zung der Gül­tig­keit der Kar­te von ei­ner an­de­ren als der aus­stel­len­den Ver­trags­par­tei ge­trof­fen, so sen­det die­se Ver­trags­par­tei die Kar­te an die Be­hör­den der aus­stel­len­den Ver­trags­par­tei zu­rück und be­grün­det ihr Vor­ge­hen.
(d)
Die Fah­rer­kar­ten wer­den von den Ver­trags­par­tei­en ge­gen­sei­tig an­er­kannt.
Hat der In­ha­ber ei­ner von ei­ner Ver­trags­par­tei aus­ge­stell­ten gül­ti­gen Fah­rer­kar­te sei­nen ge­wöhn­li­chen Wohn­sitz in ei­ner an­de­ren Ver­trags­par­tei be­grün­det, so kann er einen An­trag auf Um­tausch sei­ner Kar­te ge­gen ei­ne gleich­wer­ti­ge Fah­rer­kar­te stel­len; es ist Sa­che der um­tau­schen­den Ver­trags­par­tei, ge­ge­be­nen­falls zu prü­fen, ob die vor­ge­leg­te Kar­te tat­säch­lich noch gül­tig ist.
Die Ver­trags­par­tei­en, die einen Um­tausch vor­neh­men, sen­den die ein­be­hal­te­ne Kar­te den Be­hör­den der aus­stel­len­den Ver­trags­par­tei zu­rück und be­grün­den ihr Vor­ge­hen.
(e)
Wird ei­ne Fah­rer­kar­te von ei­ner Ver­trags­par­tei er­setzt oder um­ge­tauscht, so wird die­ser Vor­gang eben­so wie je­de wei­te­re Er­set­zung oder Er­neue­rung in der be­tref­fen­den Ver­trags­par­tei er­fasst.
(f)
Die Ver­trags­par­tei­en er­grei­fen al­le für die Ver­mei­dung ei­ner Fäl­schung von Fah­rer­kar­ten er­for­der­li­chen Mass­nah­men.

5. Die Ver­trags­par­tei­en tra­gen da­für Sor­ge, dass die für die Über­wa­chung und Ein­hal­tung die­ses Über­ein­kom­mens er­for­der­li­chen Da­ten, die von den Kon­troll­ge­rä­ten ge­mä­ss An­la­ge 1B die­ses An­hangs auf­ge­zeich­net und ge­spei­chert wer­den, nach ih­rer Auf­zeich­nung min­des­tens 365 Ta­ge ge­spei­chert blei­ben und un­ter sol­chen Be­din­gun­gen, die die Si­cher­heit und Rich­tig­keit der An­ga­ben ga­ran­tie­ren, zu­gäng­lich ge­macht wer­den kön­nen.

Die Ver­trags­par­tei­en er­grei­fen al­le er­for­der­li­chen Mass­nah­men, um si­cher­zu­stel­len, dass die Wei­ter­ver­äus­se­rung oder Still­le­gung von Kon­troll­ge­rä­ten ins­be­son­de­re die ord­nungs­ge­mäs­se An­wen­dung die­ses Ab­sat­zes nicht be­ein­träch­ti­gen kann.

Art. 12  

1. Die Fah­rer dür­fen kei­ne an­ge­schmutz­ten oder be­schä­dig­ten Ein­la­ge­blät­ter oder Fah­rer­kar­ten ver­wen­den. Die Ein­la­ge­blät­ter oder die Fah­rer­kar­ten müs­sen des­halb in an­ge­mes­se­ner Wei­se ge­schützt wer­den.

Wird ein Ein­la­ge­blatt, wel­ches Auf­zeich­nun­gen ent­hält, oder ei­ne Fah­rer­kar­te be­schä­digt, so ha­ben die Fah­rer das be­schä­dig­te Ein­la­ge­blatt oder die Fah­rer­kar­te dem er­satz­wei­se ver­wen­de­ten Re­ser­ve­blatt bei­zu­fü­gen.

Bei Be­schä­di­gung, Fehl­funk­ti­on, Ver­lust oder Dieb­stahl der Fah­rer­kar­te müs­sen die Fah­rer bei den zu­stän­di­gen Be­hör­den der Ver­trags­par­tei, in dem sie ih­ren ge­wöhn­li­chen Wohn­sitz ha­ben, bin­nen sie­ben Ka­len­der­ta­gen einen An­trag auf Er­set­zung der Kar­ten stel­len.

Fah­rer, die die Er­neue­rung ih­rer Fah­rer­kar­te wün­schen, müs­sen bei den zu­stän­di­gen Be­hör­den der Ver­trags­par­tei, in der sie ih­ren ge­wöhn­li­chen Wohn­sitz ha­ben, spä­tes­tens 15 Werk­ta­ge vor Ab­lauf der Gül­tig­keit der Kar­te einen ent­spre­chen­den An­trag stel­len.

2. a) Die Fah­rer be­nut­zen für je­den Tag, an dem sie len­ken, ab dem Zeit­punkt, an dem sie das Fahr­zeug über­neh­men, Ein­la­ge­blät­ter oder Fah­rer­kar­ten. Das Ein­la­ge­blatt oder die Fah­rer­kar­te wird erst nach der täg­li­chen Ar­beits­zeit ent­fernt, es sei denn, ei­ne Ent­nah­me ist auf an­de­re Wei­se zu­läs­sig. Kein Ein­la­ge­blatt oder Fah­rer­kar­te darf über den fest­ge­leg­ten Zeit­raum hin­aus ver­wen­det wer­den.

Be­fin­det sich an Bord ei­nes mit ei­nem Kon­troll­ge­rät ge­mä­ss An­la­ge 1B aus­ge­stat­te­ten Fahr­zeugs mehr als ein Fah­rer, so stellt je­der Fah­rer si­cher, dass sei­ne Fah­rer­kar­te in den rich­ti­gen Schlitz im Fahrt­schrei­ber ein­ge­scho­ben wird.

b)
Wenn die Fah­rer sich nicht im Fahr­zeug auf­hal­ten und da­her nicht in der La­ge sind, das in das Fahr­zeug ein­ge­bau­te Ge­rät zu be­tä­ti­gen, müs­sen die in Ab­satz 3 zwei­ter Ge­dan­ken­strich Buch­sta­ben b, c und d ge­nann­ten Zeiträu­me:
i)
wenn das Fahr­zeug mit ei­nem Kon­troll­ge­rät ge­mä­ss An­la­ge 1 des An­hangs aus­ge­stat­tet ist: von Hand, durch au­to­ma­ti­sche Auf­zeich­nung oder auf an­de­re Wei­se les­bar und oh­ne Be­schmut­zung des Ein­la­ge­blatts ein­ge­tra­gen wer­den; oder
ii)
wenn das Fahr­zeug mit ei­nem Kon­troll­ge­rät ge­mä­ss An­la­ge 1B des An­hangs aus­ge­stat­tet ist: mit­tels der ma­nu­el­len Ein­ga­be­vor­rich­tung des Kon­troll­ge­räts auf der Fah­rer­kar­te ein­ge­tra­gen wer­den;
c)
Wenn sich mehr als ein Fah­rer im Fahr­zeug be­fin­det, neh­men die Fah­rer die auf den Ein­la­ge­blät­tern er­for­der­li­chen Än­de­run­gen so vor, dass die in Ab­satz 3 zwei­ter Ge­dan­ken­strich Buch­sta­ben b, c und d ge­nann­ten An­ga­ben auf dem Ein­la­ge­blatt des Fah­rers, der tat­säch­lich lenkt, auf­ge­zeich­net wer­den.

3. Der Fah­rer:

ach­tet dar­auf, dass die Zeit­mar­kie­rung auf dem Ein­la­ge­blatt mit der ge­setz­li­chen Zeit des Lan­des über­ein­stimmt, in dem das Fahr­zeug zu­ge­las­sen ist;
be­tä­tigt die Schalt­vor­rich­tung des Kon­troll­ge­räts so, dass fol­gen­de Zei­ten ge­trennt und un­ter­scheid­bar auf­ge­zeich­net wer­den:

(a)
un­ter dem Zei­chen

oder

*:

die Lenk­zei­ten,

(b)
un­ter dem Zei­chen

oder

*:

al­le sons­ti­gen Ar­beits­zei­ten,

(c)
un­ter dem Zei­chen

oder

*:

die Be­reit­schafts­zeit, al­so:

War­te­zeit, d. h. die Zeit, in der die Fah­rer nur an ih­rem Ar­beits­platz ver­blei­ben müs­sen, um der et­wai­gen Auf­for­de­rung nach­zu­kom­men, die Fahr­tä­tig­keit auf­zu­neh­men bzw. wie­der auf­zu­neh­men oder an­de­re Ar­bei­ten zu ver­rich­ten,
die wäh­rend der Fahrt ne­ben dem Fah­rer ver­brach­te Zeit,
die wäh­rend der Fahrt in ei­ner Schlaf­ka­bi­ne ver­brach­te Zeit,

(d)
un­ter dem Zei­chen

oder

*:

die Ar­beits­un­ter­bre­chun­gen und die Ta­ges­ru­he­zei­ten.

* Sym­bol des di­gi­ta­len Fahrt­schrei­bers.

4. Je­der Ver­trags­staat kann ge­stat­ten, dass die in Ab­satz 3 zwei­ter Ge­dan­ken­strich Buch­sta­ben (b) und (c) ge­nann­ten Zeiträu­me in die Ein­la­ge­blät­ter, die für die in sei­nem Ho­heits­ge­biet zu­ge­las­se­nen Fahr­zeu­ge ver­wen­det wer­den, sämt­lich un­ter dem Zei­chenein­ge­tra­gen wer­den.

5. Je­des Mit­glied des Fahrer­teams hat auf dem Ein­la­ge­blatt fol­gen­de An­ga­ben ein­zu­tra­gen:

(a)
bei Be­ginn der Be­nut­zung des Blat­tes: sei­nen Na­men und Vor­na­men;
(b)
bei Be­ginn und am En­de der Be­nut­zung des Blat­tes: den Zeit­punkt und den Ort;
(c)
die Kenn­zei­chen­num­mer des Fahr­zeugs, das ihm zu­ge­wie­sen ist, und zwar vor der ers­ten auf dem Blatt ver­zeich­ne­ten Fahrt und in der Fol­ge im Fal­le des Fahr­zeug­wech­sels wäh­rend der Be­nut­zung des Ein­la­ge­blat­tes;
(d)
den Stand des Ki­lo­me­ter­zäh­lers:
vor der ers­ten auf dem Blatt ver­zeich­ne­ten Fahrt,
am En­de der letz­ten auf dem Blatt ver­zeich­ne­ten Fahrt,
im Fal­le des Fahr­zeug­wech­sels wäh­rend des Ar­beits­ta­ges (Zäh­ler des vor­he­ri­gen Fahr­zeugs und Zäh­ler des neu­en Fahr­zeugs);
(e)
ge­ge­be­nen­falls die Uhr­zeit des Fahr­zeug­wech­sels.

5bis. Der Fah­rer gibt in das Kon­troll­ge­rät ge­mä­ss An­la­ge 1B das Sym­bol des Lan­des, in dem er sei­nen Ar­beits­tag be­ginnt, und das Sym­bol des Lan­des ein, in dem er sei­nen Ar­beits­tag be­en­det.

Die Ein­ga­ben der vor­ge­nann­ten Da­ten wer­den vom Fah­rer vor­ge­nom­men; sie kön­nen ent­we­der völ­lig ma­nu­ell oder, wenn das Kon­troll­ge­rät an ein sa­tel­li­ten­ge­stütz­tes Stand­ort­be­stim­mungs­sys­tem an­ge­schlos­sen ist, au­to­ma­tisch sein.

6. Das Kon­troll­ge­rät An­la­ge 1 muss so be­schaf­fen sein, dass die Kon­troll­be­am­ten nach et­wai­ger Öff­nung des Ge­räts, oh­ne das Ein­la­ge­blatt blei­bend zu ver­for­men, zu be­schä­di­gen oder zu ver­schmut­zen, die Auf­zeich­nun­gen der letz­ten neu­en Stun­den vor dem Kon­troll­zeit­punkt ab­le­sen kön­nen.

Das Ge­rät muss aus­ser­dem so be­schaf­fen sein, dass oh­ne Öff­nung des Ge­häu­ses nach­ge­prüft wer­den kann, ob die Auf­zeich­nun­gen er­fol­gen.

7. a) Lenkt der Fah­rer ein Fahr­zeug, das mit ei­nem Kon­troll­ge­rät ge­mä­ss An­la­ge 1 aus­ge­rüs­tet ist, muss er den Kon­troll­be­am­ten auf Ver­lan­gen je­der­zeit Fol­gen­des vor­le­gen kön­nen:

i)
die Ein­la­ge­blät­ter der lau­fen­den Wo­che und die vom Fah­rer in den 15 vor­an­ge­hen­den Ka­len­der­ta­gen ver­wen­de­ten Ein­la­ge­blät­ter;
ii)
die Fah­rer­kar­te, falls er In­ha­ber ei­ner sol­chen Kar­te ist; und
iii)
al­le in der lau­fen­den Wo­che und den vor­an­ge­hen­den 15 Ka­len­der­ta­gen er­stell­ten hand­schrift­li­chen Auf­zeich­nun­gen und Aus­dru­cke, die ge­mä­ss die­sem Über­ein­kom­men vor­ge­schrie­ben sind.

Von dem in Ar­ti­kel 13bis die­ses Über­ein­kom­mens fest­ge­leg­ten Gül­tig­keits­zeit­punkt an um­fas­sen die in den Zif­fern i) und iii) ge­nann­ten Zeiträu­me je­doch den lau­fen­den Tag und die vor­an­ge­hen­den 28 Ka­len­der­ta­ge.

b)
Lenkt der Fah­rer ein Fahr­zeug, das mit ei­nem Kon­troll­ge­rät ge­mä­ss An­la­ge 1B aus­ge­rüs­tet ist, muss er den Kon­troll­be­am­ten auf Ver­lan­gen je­der­zeit Fol­gen­des vor­le­gen kön­nen:
i)
die Fah­rer­kar­te, de­ren In­ha­ber er ist; und
ii)
al­le in der lau­fen­den Wo­che und den vor­an­ge­hen­den 15 Ka­len­der­ta­gen er­stell­ten hand­schrift­li­chen Auf­zeich­nun­gen und Aus­dru­cke, die ge­mä­ss die­sem Über­ein­kom­men vor­ge­schrie­ben sind;
iii)
die Ein­la­ge­blät­ter für den glei­chen Zeit­raum wie in Zif­fer ii), falls er in die­sem Zeit­raum ein Fahr­zeug ge­lenkt hat, das mit ei­nem Kon­troll­ge­rät ge­mä­ss An­la­ge 1 aus­ge­rüs­tet ist.

Von dem in Ar­ti­kel 13bis die­ses Über­ein­kom­mens fest­ge­leg­ten Gül­tig­keits­zeit­punkt an um­fas­sen die in den Zif­fer ii) ge­nann­ten Zeiträu­me je­doch den lau­fen­den Tag und die vor­an­ge­hen­den 28 Ta­ge.

c) Ein er­mäch­tig­ter Kon­troll­be­am­ter kann die Ein­hal­tung die­ses Über­ein­kom­mens über­prü­fen, in­dem er die Ein­la­ge­blät­ter, die im Kon­troll­ge­rät oder auf der Fah­rer­kar­te ge­spei­cher­ten Da­ten (mit­tels An­zei­ge oder Aus­druck) oder an­dern­falls je­des an­de­re be­weis­kräf­ti­ge Do­ku­ment, das die Nicht­ein­hal­tung ei­ner Be­stim­mung (bei­spiels­wei­se der Be­stim­mun­gen des Ar­ti­kels 13 Ab­sät­ze 2 und 3) recht­fer­tigt, ana­ly­siert.

8. Die Ver­fäl­schung, Un­ter­drückung oder Ver­nich­tung von Auf­zeich­nun­gen auf dem Ein­la­ge­blatt, des Spei­che­rin­halts des Kon­troll­ge­räts bzw. der Fah­rer­kar­te so­wie der von dem Kon­troll­ge­rät ge­mä­ss An­la­ge 1B aus­ge­druck­ten Do­ku­men­te ist ver­bo­ten. Dies gilt in glei­cher Wei­se für Ma­ni­pu­la­tio­nen am Kon­troll­ge­rät, am Ein­la­ge­blatt oder an der Fah­rer­kar­te, durch die Auf­zeich­nun­gen und/oder die aus­ge­druck­ten Do­ku­men­te ver­fälscht, un­ter­drückt oder ver­nich­tet wer­den kön­nen. Im Fahr­zeug darf kei­ne Ein­rich­tung vor­han­den sein, die zu die­sem Zweck ver­wen­det wer­den kann.

Art. 13  

1. Bei Be­triebs­stö­rung oder bei man­gel­haf­tem Funk­tio­nie­ren des Ge­rä­tes muss der Un­ter­neh­mer die Re­pa­ra­tur, so­bald die Um­stän­de dies ge­stat­ten, von ei­nem zu­ge­las­se­nen In­stal­la­teur oder ei­ner zu­ge­las­se­nen Werk­statt durch­füh­ren las­sen.

Kann die Rück­kehr zum Sitz des Un­ter­neh­mens erst nach mehr als ei­ner Wo­che nach dem Tag des Ein­tritts der Stö­rung oder der Fest­stel­lung des man­gel­haf­ten Funk­tio­nie­rens er­fol­gen, so ist die Re­pa­ra­tur un­ter­wegs vor­zu­neh­men.

Die Ver­trags­par­tei­en vor­se­hen, dass die zu­stän­di­gen Be­hör­den die Be­nut­zung des Fahr­zeugs ver­bie­ten kön­nen, wenn ei­ne Be­triebs­stö­rung oder ein man­gel­haf­tes Funk­tio­nie­ren nicht ge­mä­ss den Un­ter­ab­sät­zen 1 und 2 des vor­lie­gen­den Ar­ti­kels be­ho­ben wird.

2. a) Wäh­rend ei­ner Be­triebs­stö­rung oder bei Fehl­funk­ti­on des Kon­troll­ge­räts hat der Fah­rer auf dem Ein­la­ge­blatt (den Ein­la­ge­blät­tern) oder auf ei­nem be­son­de­ren, ent­we­der dem Ein­la­ge­blatt oder der Fah­rer­kar­te bei­zu­fü­gen­den Blatt die vom Kon­troll­ge­rät nicht mehr ein­wand­frei auf­ge­zeich­ne­ten oder aus­ge­druck­ten An­ga­ben über die Zeit­grup­pen zu ver­mer­ken, zu­sam­men mit An­ga­ben zu sei­ner Per­son (Na­me und Num­mer sei­nes Füh­rer­aus­wei­ses oder Na­me und Num­mer sei­ner Fah­rer­kar­te) und sei­ner Un­ter­schrift.

b)
Ist ei­ne Fah­rer­kar­te be­schä­digt, nicht funk­ti­ons­fä­hig, ver­lo­ren ge­gan­gen oder nicht im Be­sitz des Fah­rers, so hat die­ser:
i)
zu Be­ginn sei­ner Fahrt die An­ga­ben über das von ihm ge­lenk­te Fahr­zeug aus­zu­dru­cken und auf dem Aus­druck Fol­gen­des ein­zu­tra­gen:
die An­ga­ben, mit de­nen der Fah­rer iden­ti­fi­ziert wer­den kann (Na­me, Num­mer der Fah­rer­kar­te oder des Füh­rer­aus­wei­ses), so­wie sei­ne Un­ter­schrift,
die in Ar­ti­kel 12 Ab­satz 3 zwei­ter Ge­dan­ken­strich Buch­sta­ben b, (c) und (d) die­ses An­hangs ge­nann­ten Zei­ten;
ii)
am En­de sei­ner Fahrt die An­ga­ben über die vom Kon­troll­ge­rät auf­ge­zeich­ne­ten Zei­ten aus­zu­dru­cken, die vom Fahrt­schrei­ber nicht er­fass­ten Zei­ten, in de­nen er seit dem Er­stel­len des Aus­drucks bei Fahrt­an­tritt an­de­re Auf­ga­ben aus­ge­übt hat, Be­reit­schaft hat­te oder ei­ne Ru­he­zeit ein­ge­legt hat, zu ver­mer­ken und auf die­sem Do­ku­ment die An­ga­ben ein­zu­tra­gen, mit de­nen der Fah­rer iden­ti­fi­ziert wer­den kann (Na­me, Num­mer der Fah­rer­kar­te oder des Füh­rer­aus­wei­ses), so­wie sei­ne Un­ter­schrift an­zu­brin­gen.

3. Bei Be­schä­di­gung oder Fehl­funk­ti­on der Fah­rer­kar­te gibt der Fah­rer die­se Kar­te der zu­stän­di­gen Be­hör­de der Ver­trags­par­tei, in der er sei­nen ge­wöhn­li­chen Wohn­sitz hat, zu­rück. Der Dieb­stahl ei­ner Fah­rer­kar­te ist den zu­stän­di­gen Be­hör­den des Staa­tes, in dem sich der Dieb­stahl er­eig­net hat, ord­nungs­ge­mä­ss zu mel­den.

Der Ver­lust ei­ner Fah­rer­kar­te ist den zu­stän­di­gen Be­hör­den des aus­stel­len­den Staa­tes so­wie, so­fern es sich nicht um den­sel­ben Staat han­delt, den zu­stän­di­gen Be­hör­den des Ver­trags­staa­tes, in dem der Fah­rer sei­nen ge­wöhn­li­chen Wohn­sitz hat, ord­nungs­ge­mä­ss zu mel­den.

Der Fah­rer darf sei­ne Fahrt oh­ne Fah­rer­kar­te wäh­rend ei­nes Zeit­raums von höchs­tens 15 Ka­len­der­ta­gen fort­set­zen, bzw. wäh­rend ei­nes län­ge­ren Zeit­raums, wenn das für die Rück­kehr des Fahr­zeugs zu dem Stand­ort des Un­ter­neh­mens er­for­der­lich ist, so­fern er nach­wei­sen kann, dass es un­mög­lich war, die Fah­rer­kar­te wäh­rend die­ses Zeit­raums vor­zu­le­gen oder zu be­nut­zen.

Han­delt es sich bei den Be­hör­den des Mit­glied­staats, in dem der Fah­rer sei­nen ge­wöhn­li­chen Wohn­sitz hat, nicht um die Be­hör­den, die die Fah­rer­kar­te aus­ge­stellt ha­ben, und müs­sen die­se die Fah­rer­kar­te er­neu­ern, er­set­zen oder aus­tau­schen, tei­len sie den Be­hör­den, die die bis­he­ri­ge Kar­te aus­ge­stellt ha­ben, die ge­nau­en Grün­de für die Er­neue­rung, die Er­set­zung oder den Aus­tausch mit.

Art. 14  

1. Ge­stützt auf Ar­ti­kel 13 Ab­satz 2 Buch­sta­be (b) die­ses Über­ein­kom­mens müs­sen Fah­rer, die wäh­rend der vier­jäh­ri­gen Über­gangs­frist ge­mä­ss Ab­satz 1 des­sel­ben Ar­ti­kels im in­ter­na­tio­na­len Ver­kehr ein Fahr­zeug len­ken, das mit ei­nem di­gi­ta­len Kon­troll­ge­rät ge­mä­ss An­la­ge 1B des vor­lie­gen­den An­hangs aus­ge­rüs­tet ist, und de­nen die zu­stän­di­gen Be­hör­den noch kei­ne Fah­rer­kar­ten aus­stel­len kön­nen, auf Ver­lan­gen je­der­zeit die Aus­dru­cke bzw. Ein­la­ge­blät­ter der lau­fen­den Wo­che und in je­dem Fall den Aus­druck bzw. das Ein­la­ge­blatt des letz­ten Ta­ges der vor­an­ge­hen­den Wo­che, an dem sie ge­fah­ren sind, vor­wei­sen kön­nen.

2. Ab­satz 1 ge­langt für Län­der nicht zur An­wen­dung, die ei­ne Fah­rer­kar­ten­pflicht ken­nen. Die Fah­rer müs­sen je­doch auf Ver­lan­gen je­der­zeit Aus­dru­cke vor­wei­sen kön­nen.

3. Die Aus­dru­cke ge­mä­ss Ab­satz 1 müs­sen al­le zur Iden­ti­fi­ka­ti­on des Fah­rers er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen ent­hal­ten (Na­me und Num­mer des Füh­rer­aus­wei­ses), so­wie sei­ne Un­ter­schrift auf­wei­sen.

Anlage 1

Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung

I. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs sind:

a) Kontrollgeräte:

Ein für den Einbau in Motorfahrzeuge bestimmtes Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen und Aufzeichnen von Angaben über die Fahrt des Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer.

b) Einlageblatt:

Für die dauerhafte Aufzeichnung von Angaben geeignetes Blatt, das in das Kontrollgerät eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des Gerätes fortlaufend die Diagramme der zu registrierenden Angaben aufzeichnet.

c) Konstante des Kontrollgerätes:

Kenngrösse, die den Wert des Eingangssignals angibt, der für das Anzeigen und Aufzeichnen einer zurückgelegten Wegstrecke von 1 km erforderlich ist; diese Konstante wird ausgedrückt in Umdrehungen je Kilometer (k = … U/km) oder in Impulsen je Kilometer (k = … Imp/km).

d) Wegdrehzahl des Motorfahrzeugs:

Kenngrösse, die den Zahlenwert des Ausgangssignals angibt, das am Anschlussstutzen für das Kontrollgerät am Motorfahrzeug entsteht (in einigen Fällen Getriebestutzen und in anderen Fällen Radachse) bei einer unter den normalen Prüfbedingungen zurückgelegten Wegstrecke von einem Kilometer (vgl. Kapitel VI Nummer 4 dieser Anlage). Die Wegdrehzahl wird in Umdrehungen je Kilometer (w = … U/km) oder in Impulsen je Kilometer (w = … Imp/km) ausgedrückt.

e) Wirksamer Umfang der Fahrzeugräder:

Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter den normalen Prüfbedingungen erfolgen (vgl. Kapitel VI Nummer 4 dieser Anlage) und wird in folgender Form ausgedrückt: 1 = … mm.

II. Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgerätes

Das Gerät muss folgende Angaben aufzeichnen:

1.
die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke;
2.
die Geschwindigkeit des Fahrzeugs;
3.
die Lenkzeit;
4.
die sonstigen Arbeits- und die Bereitschaftszeiten;
5.
die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten;
6.
das Öffnen des das Einlageblatt enthaltenden Gehäuses;
7.
Für elektronische Kontrollgeräte, welches Geräte sind, die durch elektrisch übertragene Signale des Geschwindigkeits- und Weggebers betrieben werden, jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes (ausgenommen die Beleuchtung), der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber.

Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb zwei Führer eingesetzt werden, muss das Kontrollgerät so beschaffen sein, dass die unter 3–5 aufgeführten Zeitgruppen für diese Führer des Fahrpersonals gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Einlageblättern aufgezeichnet werden können.

III. Bauartmerkmale des Kontrollgerätes

A. Allgemeines

1. Für das Kontrollgerät sind folgende Einrichtungen vorgeschrieben:

a)
Anzeigeeinrichtungen:
für die Wegstrecke (Kilometerzähler),
für die Geschwindigkeit (Tachometer),
für die Zeit (Uhr);
b)
Schreibeinrichtungen:
zur Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke,
zur Aufzeichnung der (jeweiligen) Geschwindigkeit,
eine oder mehrere Einrichtungen zur Aufzeichnung der Zeiten nach Massgabe des Kapitels III Buchstabe c) Nummer 4;
c)
eine Vorrichtung, durch die
jedes Öffnen des das Einlageblatt enthaltenden Gehäuses,
für elektronische Kontrollgeräte gemäss Kapitel II Nummer 7 jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes, ausgenommen die Beleuchtung, spätestens beim Wiedereinschalten der Stromversorgung,
für elektronische Kontrollgeräte gemäss Kapitel II Nummer 7 jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der
Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber auf dem Einlageblatt gesondert markiert wird.

2. Etwa vorhandene Zusatzeinrichtungen des Gerätes dürfen weder die einwandfreie Arbeitsweise noch das Ablesen der vorgeschriebenen Einrichtungen beeinträchtigen. Das Gerät muss mit diesen etwa vorhandenen Zusatzeinrichtungen zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden.

3. Werkstoffe

a)
Alle Bauteile des Kontrollgeräts müssen aus Werkstoffen von hinreichender Stabilität und mechanischer Festigkeit sowie genügender elektrischer und magnetischer Unveränderlichkeit bestehen.
b)
Jede Änderung eines Teils des Gerätes oder der Art der zu seiner Herstellung verwendeten Werkstoffe bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Behörde, die die Bauartgenehmigung für das Gerät erteilt hat.

4. Messung der zurückgelegten Wegstrecke

Die zurückgelegten Wegstrecken können gezählt und aufgezeichnet werden:

beim Vorwärtsfahren und beim Rückwärtsfahren oder
nur beim Vorwärtsfahren.

Die etwaige Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken beim Rückwärtsfahren darf die Klarheit und Genauigkeit der übrigen Aufzeichnungen in keiner Weise beeinträchtigen.

5. Messung der Geschwindigkeit

a)
Der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgeräts wird in der Bauartgenehmigung festgelegt.
b)
Eigenfrequenz und Dämpfung des Messwerks müssen so bemessen sein, dass die Anzeige und die Aufzeichnung der Geschwindigkeit im Messbereich Beschleunigungen bis zu 2 m/s2 innerhalb der Fehlergrenzen folgen können.

6. Messung der Zeit (Uhr)

a)
Die Stelleinrichtung der Uhr muss in einem das Einlageblatt enthaltenden Gehäuse liegen, dessen Öffnung jeweils automatisch auf dem Einlageblatt registriert wird.
b)
Wird das Einlageblatt vom Uhrwerk angetrieben, so muss die einwandfreie Laufzeit der Uhr nach vollständigem Aufziehen mindestens 10 v. H. über der maximalen Aufzeichnungsdauer des Einlageblatts (der Einlageblätter) liegen.

7. Beleuchtung und Schutz

a)
Die Anzeigeeinrichtungen müssen mit einer nicht blendenden Beleuchtungseinrichtung versehen sein.
b)
Unter normalen Betriebsbedingungen müssen alle Teile der Inneneinrichtung gegen Feuchtigkeit und Staub geschützt sein. Ausserdem müssen sie durch plombierbare Gehäuse gegen Eingriffe geschützt sein.

B. Anzeigeeinrichtungen

1. Wegstreckenzähler (Kilometerzähler)

a)
Der Wert der kleinsten Messeinheit des Wegstreckenzählers muss 0,1 km betragen. Die Ziffern, die jeweils 100 m darstellen, müssen deutlich von
denen zu unterscheiden sein, die ganze Kilometer darstellen.
b)
Die Ziffern des Wegstreckenzählers müssen gut lesbar sein und eine sicht-
bare Höhe von mindestens 4 mm haben.
c)
Der Wegstreckenzähler muss mindestens 99 999,9 km anzeigen können.

2. Geschwindigkeitsmessgerät (Tachometer)

a)
Innerhalb des Messbereichs muss die Geschwindigkeitsskala einheitlich in Abschnitte von 1, 2, 5 oder 10 km/h geteilt sein. Der Geschwindigkeitswert der Skala (Teilstrichabstand) darf 10 Prozent der Skalengeschwindigkeit nicht übersteigen.
b)
Der ausserhalb des Messbereichs liegende Anzeigebereich braucht nicht beziffert zu sein.
c)
Der einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h entsprechende Teil­strichabstand darf nicht kleiner sein als 10 mm.
d)
Auf einem Zeigermessgerät darf der Abstand zwischen Zeiger und Skala 3 mm nicht übersteigen.

3. Zeitmessgerät (Uhr)

Die Zeitanzeige muss auf dem Gerät von aussen sichtbar sein und sich zuverlässig, leicht und unmissverständlich ablesen lassen.

C. Schreibeinrichtungen

1. Allgemeines

a)
Jedes Gerät muss unabhängig von der Form des Einlageblatts (Band oder Scheibe) eine Markierung besitzen, die ein richtiges Einlegen des Einlageblatts ermöglicht, so dass die Zeitmarkierung auf dem Einlageblatt mit der Zeitangabe der Uhr übereinstimmt.
b)
Der Antrieb des Einlageblatts muss so beschaffen sein, dass das Einlageblatt spielfrei transportiert wird und jederzeit eingelegt und entnommen werden kann.
c)
Bei Einlageblättern in Scheibenform wird die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk angetrieben. In diesem Fall muss der Vorschub des Einlageblatts gleichförmig schleichend erfolgen und mindestens 7 mm in der Stunde, gemessen am inneren Kreisrand des Geschwindigkeits- und Schreibfelds, betragen. Bei Bandschreibern muss der gradlinige Vorschub des Bandes mindestens 10 mm in der Stunde betragen, wenn die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk angetrieben wird.
d)
Die zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie das Öffnen des das Einlageblatt (die Einlageblätter) enthaltenden Gehäuses müssen vollautomatisch aufgezeichnet werden.

2. Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke

a)
Zurückgelegte Wegstrecken von 1 km Länge müssen in der Aufzeichnung Strecken von mindestens 1 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen.
b)
Auch bei Geschwindigkeiten an der oberen Grenze des Messbereichs muss die Wegstreckenaufzeichnung noch einwandfrei ablesbar sein.

3. Aufzeichnung der Geschwindigkeit

a)
Der Schreibstift für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muss unabhängig von der Form des Einlageblatts grundsätzlich geradlinig und senkrecht zur Bewegungsrichtung des Einlageblatts geführt sein.
Jedoch kann der Schreibstift kreisbogenförmig geführt sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Schreibspur muss senkrecht zum mittleren Kreisumfang (bei Einlageblättern in Scheibenform) oder zu der Achse (bei Einlageblättern in Bandform) des Geschwindigkeitsschreibfelds verlaufen;
das Verhältnis des Krümmungsradius des Führungsbogens zur Breite des Geschwindigkeitsschreibfelds darf für alle Einlageblattformen nicht kleiner als 2,4:1 sein;
einzelne Striche der Zeitskala müssen das Schreibfeld in der Führung des Schreibfelds entsprechenden bogenförmigen Führung durchziehen. Der Abstand zwischen den Strichen darf höchstens einer Stunde der Zeitskala entsprechen.
b)
Einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h muss in der Aufzeichnung
einer Strecke von mindestens 1,5 mm auf der jeweiligen Koordinate ent­sprechen.

4. Aufzeichnung der Zeiten

a)
Kontrollgeräte müssen so gebaut sein, dass die Lenkzeit immer automatisch aufgezeichnet wird und die übrigen Zeitgruppen durch die Betätigung einer Schaltvorrichtung unterscheidbar aufgezeichnet werden können:

i)

unter dem Zeichen

:

die Lenkzeiten;

ii)

unter dem Zeichen

:

alle sonstigen Arbeitszeiten;

iii)

unter dem Zeichen

:

die Bereitschaftszeit,

also
die Wartezeit, d.h. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem
Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nach­zukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten;
die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit;
die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit;

iv)

unter dem Zeichen.

:

die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.

Jede Vertragspartei kann gestatten, dass die vorstehend unter Buch­stabe ii) und iii) genannten Zeiträume in die Einlageblätter, die für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge verwendet werden, sämtlich unter dem Zeichen eingetragen werden.
b)
Aus der Beschaffenheit der Schreibspuren, ihrer Anordnung und gegebenenfalls den in Nr. 4 Buchstabe a) vorgesehenen Zeichen muss einwandfrei erkennbar sein, um welche Zeitgruppe es sich handelt. Die einzelnen Zeitgruppen werden auf dem Einlageblatt durch unterschiedliche Breiten der Schreibspuren oder in jeder anderen Form dargestellt, die eine mindestens gleiche Ablesbarkeit und Auswertbarkeit des Einlageblatts sicherstellt.
c)
Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb ein aus mehreren Fahrern bestehendes Fahrpersonal eingesetzt wird, müssen die unter Nummer 4 Buchstabe a) genannten Aufzeichnungen auf zwei getrennten, den einzelnen Fahrern zugeordneten Einlageblättern erfolgen. In diesem Fall muss der Vorschub der einzelnen Einlageblätter durch dieselbe Vorrichtung oder durch gleichgeschaltete Vorrichtungen erfolgen.

D. Verschlusseinrichtungen

1. Das Gehäuse, welches das Einlageblatt (die Einlageblätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muss mit einem Schloss versehen sein.

2. Jedes Öffnen des Gehäuses, welches das Einlageblatt (die Einlageblätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muss automatisch auf dem Einlageblatt (den Einlageblättern) registriert werden.

E. Bezeichnungen

1. Auf dem Skalenblatt des Gerätes müssen folgende Bezeichnungen angebracht sein:

in unmittelbarer Nähe der Anzeige des Wegstreckenzählers die Masseinheit der zurückgelegten Wegstrecken mit der Abkürzung «km»;
in der Nähe der Geschwindigkeit die Abkürzung «km/h»;
der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgeräts in der Form «Vmin. … km/h, Vmax. … km/h». Diese Bezeichnung kann fehlen, wenn sie auf dem Typenschild des Gerätes erscheint.
Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Kontrollgeräte, für die die Bauartgenehmigung vor dem 10. August 1970 erteilt wurde.

2. Das mit dem Gerät verbundene Typenschild muss folgende Angaben enthalten, die auf dem eingebauten Gerät leicht ablesbar sein müssen:

Name und Adresse des Herstellers;
Fabriknummer und Baujahr;
Prüfzeichen des Gerätetyps;
die Gerätekonstante in der Form «k = … U/km» oder «k = … Imp/km»;
gegebenenfalls Geschwindigkeitsmessbereich in der unter Nummer 1 angegebenen Form;
falls das Gerät so neigungsempfindlich ist, dass hierdurch die zulässigen Fehlergrenzen bei den Angaben des Geräts überschritten werden: die zulässige Neigung in der Form

wobei α der von der waagerechten Stellung der (nach oben geneigten) Vorderseite des betreffenden Gerätes aus gemessene Winkel ist; β und sind die höchstzulässigen Neigungsausschläge nach oben und unten gegenüber dem Winkel.

F. Zulässige Fehlergrenzen (Anzeige- und Schreibeinrichtungen)

1. Prüfstandversuch vor dem Einbau

a)
Zurückgelegte Wegstrecke:
±1 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;
b)
Geschwindigkeit:
tatsächliche Geschwindigkeit ±3 km/h;
c)
Zeit:
±2 Minuten pro Tag, jedoch nicht mehr als 10 Minuten nach 7 Tagen, wenn die aufziehfreie Laufzeit der Uhr nicht weniger als 7 Tage beträgt.

2. Beim Einbau

a)
zurückgelegte Wegstrecke:
±2 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;
b)
Geschwindigkeit:
tatsächliche Geschwindigkeit ±4 km/h;
c)
Zeit:
±2 Minuten pro Tag oder
±10 Minuten nach 7 Tagen.

3. Im Betrieb

a)
zurückgelegte Wegstrecke:
±4 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;
b)
Geschwindigkeit:
tatsächliche Geschwindigkeit ±6 km/h;
c)
Zeit:
±2 Minuten pro Tag oder
±10 Minuten nach 7 Tagen.

4. Die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten für Temperaturen zwischen 0 und 40 °C; die Temperaturen werden unmittelbar am Gerät gemessen.

5. Die unter den Nummern 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten, wenn sie unter den unter Kapitel VI genannten Bedingungen ermittelt worden sind.

IV. Einlageblätter

A. Allgemeines

1. Die Einlageblätter müssen so beschaffen sein, dass sie das normale Funktionieren des Geräts nicht behindern und dass die Aufzeichnungen unverwischbar sowie einwandfrei abzulesen und auszuwerten sind.

Sie müssen ihre Abmessungen und ihre Aufzeichnungen bei normaler Feuchtigkeit und Temperatur behalten.

Jedes Mitglied des Fahrpersonals muss auf den Einlageblättern, ohne sie zu beschädigen und ohne Beeinträchtigung der Lesbarkeit, folgende Eintragungen vornehmen können:

a)
bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;
b)
bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;
c)
die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Einlageblatts;
d)
den Stand des Kilometerzählers:
vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt;
am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt;
im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vor­herigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs);
e)
gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

Die Einlageblätter müssen bei sachgemässer Lagerung mindestens ein Jahr lang gut lesbar sein.

2. Die Mindestdauer möglicher Aufzeichnungen auf den Einlageblättern muss unabhängig von der Form der Einlageblätter 24 Stunden betragen.

Sind mehrere Einlageblätter miteinander verbunden, um die mögliche Dauer der eingriffsfreien Aufzeichnungen zu verlängern, so müssen die Verbindungen der einzelnen Einlageblätter so ausgeführt sein, dass die Aufzeichnungen an den Übergangsstellen von einem Einlageblatt zum nächsten weder Unterbrechungen noch Überlappungen aufweisen.

B. Schreibfelder und ihre Einteilung

1. Die Einlageblätter weisen die folgenden Schreibfelder auf:

ein Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung;
ein Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke;
ein Schreibfeld (oder Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Lenkzeit, der sonstigen Arbeits- und der Bereitschaftszeiten der Arbeitsunterbrechungen und der Ruhezeiten.

2. Das Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muss mindestens von 20 zu 20 km/h eingeteilt sein. Jeder Teilstrich muss mit der entsprechenden Geschwindigkeit beziffert sein. Die Abkürzung km/h muss mindestens an einer Stelle des Schreibfeldes erscheinen. Der letzte Teilstrich muss mit dem oberen Ende des Mess­bereichs übereinstimmen.

3. Das Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke muss so eingeteilt sein, dass die Anzahl der zurückgelegten Kilometer leicht ablesbar ist.

4. Das Schreibfeld (die Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Zeiten nach Nummer 1 muss (müssen) Hinweise enthalten, die eine eindeutige Unterscheidung der einzelnen Zeitgruppen ermöglichen.

C. Angaben auf dem Einlageblatt

Jedes Einlageblatt muss folgende Aufdrucke tragen:

Name und Anschrift oder Firmenzeichen des Herstellers;
Prüfzeichen des Einlageblattmusters;
Prüfzeichen des Gerätetyps (oder der Gerätetypen), für den (oder die) das Einlageblatt zulässig ist;
obere Grenze des Geschwindigkeitsmessbereichs in km/h.

Auf jedem Einlageblatt muss ausserdem mindestens eine Zeitskala aufgedruckt sein, die ein direktes Ablesen der Uhrzeit im Abstand von 15 Minuten sowie eine einfache Ermittlung der Abschnitte von 5 Minuten ermöglicht.

D. Freier Raum für handschriftliche Eintragungen

Auf dem Einlageblatt muss Raum für mindestens folgende handschriftliche Eintragungen des Führers vorgesehen sein:

Name und Vorname des Führers;
Zeitpunkt sowie Ort des Beginns und des Endes der Benutzung des Einlageblatts;
amtliches (amtliche) Kennzeichen des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Führer während der Benutzung des Einlageblatts zugewiesen ist (sind);
Stand des Kilometerzählers des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Führer während der Benutzung des Einlageblatts zugewiesen ist (sind);
Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

V. Einbau des Kontrollgerätes

A. Allgemeines

1. Das Kontrollgerät muss so in das Motorfahrzeug eingebaut werden, dass der Führer vom Fahrersitz aus Geschwindigkeitsmessgerät, Wegstreckenzähler und Uhr leicht ablesen kann und alle Bauteile einschliesslich der Übertragungselemente gegen unbeabsichtigte Beschädigungen geschützt sind.

2. Die Konstante des Kontrollgeräts muss durch eine geeignete Justiereinrichtung an die Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs angeglichen werden können.

Motorfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegdrehzahl gebracht werden, für die die Angleichung des Gerätes an das Fahrzeug erfolgt ist.

3. Nach der Einbauprüfung beim Ersteinbau wird am Fahrzeug auf oder neben dem Kontrollgerät gut sichtbar ein Einbauschild angebracht. Nach jedem Eingriff eines zugelassenen Installateurs oder einer zugelassenen Werkstatt, der eine Änderung der Einstellung des eigentlichen Einbaus erfordert, ist das Einbauschild durch ein neues Schild zu ersetzen.

Das Einbauschild muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:

Name, Adresse oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt;
Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form «w = … U/km» oder «w = … Imp/km»;
wirksamer Reifenumfang in der Form «I = … mm»;
Datum der Messung der Wegdrehzahl des Fahrzeugs und des wirksamen Reifenumfangs.

B. Plombierung

Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:

a)
das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt;
b)
die Enden der Verbindung zwischen dem eigentlichen Kontrollgerät und dem Fahrzeug;
c)
die eigentliche Justiereinrichtung und deren Anschluss an die übrigen Teile der Anlage;
d)
die Umschaltvorrichtung bei Motorfahrzeugen mit mehreren Hinterachsuntersetzungen;
e)
die Verbindungen der Justiereinrichtung und der Umschalteinrichtung mit den übrigen Teilen der Anlage;
f)
die unter Kapitel III Abschnitt A Nummer 7 Buchstabe b) vorgesehenen Gehäuse.

In Einzelfällen können bei der Bauartgenehmigung des Geräts weitere Plombierungen vorgesehen werden; auf dem Bauartgenehmigungsbogen muss angegeben werden, wo diese Plomben angebracht sind.

Nur die Plomben an den unter den Buchstaben b), c) und e) genannten Verbindungsstellen dürfen in Notfällen entfernt werden. Jede Verletzung der Plomben muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist.

VI. Einbauprüfungen und Nachprüfungen

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stellen, die die Einbauprüfungen und Nachprüfungen vornehmen.

1. Bescheinigung für neue oder reparierte Geräte

Für jedes neue oder reparierte Einzelgerät werden die ordnungsgemässe Arbeitsweise und die Genauigkeit der Angaben und Aufzeichnungen innerhalb der unter
Kapitel III Abschnitt F Nummer 1 festgelegten Grenzen durch die unter Kapitel V Abschnitt B Buchstabe Q vorgesehene Plombierung bescheinigt.

Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck eine erste Prüfung vornehmen, die in der Nachprüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder instand gesetzten Gerätes mit dem genehmigten Muster und/oder den Anforderungen der Verordnung einschliesslich ihrer Anhänge besteht, oder die Bescheinigung den Herstellern oder deren Beauftragten übertragen.

2. Einbauprüfung

Bei dem Einbau in ein Motorfahrzeug müssen die Geräte und die Gesamtanlage den Vorschriften über die unter Kapitel III Abschnitt F Nummer 2 festgelegten zulässigen Fehlergrenzen entsprechen.

Die bei der Nachprüfung erforderlichen Prüfungen werden von dem zugelassenen Installateur oder der zugelassenen Werkstatt in eigener Verantwortung durchgeführt.

3. Regelmässige Nachprüfungen

a)
Regelmässige Nachprüfungen der in Kraftfahrzeugen eingebauten Geräte erfolgen mindestens alle zwei Jahre und können unter anderem im Rahmen der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge durchgeführt werden.
Überprüft werden insbesondere:
ordnungsgemässe Arbeitsweise des Gerätes;
Vorhandensein des Prüfzeichens auf den Geräten;
Vorhandensein des Einbauschildes;
Unversehrtheit der Plomben des Gerätes und der anderen Einbauteile;
wirksamer Umfang der Reifen.
b)
Die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels III Abschnitt F Nummer 3 über die zulässigen Fehlergrenzen während der Benutzung wird mindestens alle sechs Jahre einmal vorgenommen; die einzelnen Mitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Motorfahrzeuge auch eine kürzere Frist vorschreiben. Das Einbauschild muss bei jeder Nachprüfung erneuert werden.

4. Messung der Anzeigefehler

Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen durchgeführt, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind:

unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand;
Reifendruck gemäss den Angaben des Herstellers;
Reifenabnutzung innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenze;
Bewegung des Fahrzeugs: das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 50 ±5 km/h fortbewegen; die Messung kann auch auf einem geeigneten Prüfstand durchgeführt werden, sofern sie eine vergleichbare Genauigkeit bietet.

Anlage 1B 47

47 Eingefügt durch Änd. vom 27. Febr. 2004/16. Juni 2006, in Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 2006 (AS 2007 2209).

Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Kontrolle des im Strassentransport verwendeten digitalen Registrierungs­materials

Art. 1 Präambel  

1. Die­se An­la­ge ist ei­ne An­pas­sung des An­hangs 1B der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. De­zem­ber 1985 über das Kon­troll­ge­rät im Stras­sen­ver­kehr48. Der In­halt die­ses An­hangs wird im AE­TR we­gen sei­nes Um­fangs und äus­serst tech­ni­schen Cha­rak­ters nicht wie­der­ge­ge­ben. Den of­fi­zi­el­len Ge­set­zes­text fin­den die Ver­trags­par­tei­en im Amts­blatt der Eu­ro­päi­schen Uni­on.

Die An­la­ge 1B be­schränkt sich dar­um dar­auf, die bi­blio­gra­phi­schen An­ga­ben der re­le­van­ten Tex­te der Eu­ro­päi­schen Uni­on und ih­re Ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt auf­zu­füh­ren und mit Quer­ver­wei­sen auf je­ne Ein­zel­punk­te hin­zu­wei­sen, für die der An­hang an den Kon­text des AE­TR an­ge­passt wer­den muss.

2. Zur ein­fa­che­ren Les­bar­keit die­ses An­hangs und sei­nen An­pas­sun­gen, die im Zu­sam­men­hang mit dem AE­TR nö­tig sind, und um einen Ge­samt­über­blick die­ses An­hangs zu er­hal­ten, er­ar­bei­tet das Se­kre­ta­ri­at der UN-Wirt­schafts­kom­mis­si­on für Eu­ro­pa ei­ne kon­so­li­dier­te Ver­si­on. Die­ser wird je­doch kei­ne Ge­set­zes­kraft zu­kom­men. Sie wird in den of­fi­zi­el­len Spra­chen der UN-ECE ver­fasst und nach Be­darf nach­ge­führt.

48 Ge­än­dert durch die Ver­ord­nung (EG) Nr. 2135/98 des Ra­tes vom 24. Sept. 1998 (ABl. L 274 vom 9. Okt. 1998), so­wie die Ver­ord­nun­gen (EG) Nr. 1360/2002 der Kom­mis­si­on vom 13. Ju­ni 2002 (ABl. L 207 vom 5. Au­gust 2002, Be­rich­ti­gung ABl. L 77 vom 13. März 2004) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (ABl. L 71 vom 10. März 2004).

Art. 2 Einleitende Bestimmungen zur Anlage 1B  

1. In Über­ein­stim­mung mit dem vor­an­ge­hen­den Ar­ti­kel 1 Ab­satz 1 sind die Ver­trags­par­tei­en auf­ge­for­dert, den Wort­laut von An­hang 1B in den Ver­ord­nun­gen (EG) Nr. 1360/2002 des Ra­tes vom 13. Ju­ni 2002 und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (be­tref­fend Ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt der Eu­ro­päi­schen Uni­on sie­he Fuss­no­te), zur sieb­ten und ach­ten An­pas­sung der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 3821/85 des Ra­tes über das Kon­troll­ge­rät im Stras­sen­ver­kehr an den tech­ni­schen Fort­schritt.

2. Im Rah­men der An­la­ge 1B:

2.1 Die Be­grif­fe in der lin­ken Spal­te wer­den durch die Be­grif­fe in der rech­ten Spal­te er­setzt:

Be­grif­fe in An­hang 1 B

Be­grif­fe in AE­TR

Mit­glied­staa­ten

Er­setzt durch

Ver­trags­par­tei­en

MS

VP

An­hang (1B)

An­la­ge (1B)

An­la­ge

Un­ter­an­la­ge

Ver­ord­nung

Über­ein­kom­men oder AE­TR

Ge­mein­schaft

UN-ECE

2.2 Die Re­fe­ren­zen der Rechts­tex­te in der lin­ken Spal­te wer­den durch die Re­fe­ren­zen in der rech­ten Spal­te er­setzt:

Rechts­tex­te der Eu­ro­päi­schen
Ge­mein­schaft

Rechts­tex­te der UN-Wirt­schafts­kom­mis­si­on für Eu­ro­pa

Ver­ord­nung
Nr. 3821/85/EWG
des Ra­tes

Er­setzt durch

AE­TR

Richt­li­nie
Nr. 92/23/EWG
des Ra­tes

ECE-Re­gle­ment Nr. 54

Richt­li­nie Nr. 95/54/EG
der Kom­mis­si­on zur
An­pas­sung der Richt­li­nie
Nr. 72/245/EWG des
Ra­tes an den tech­ni­schen
Fort­schritt

ECE-Re­gle­ment Nr. 10

2.3Die fol­gen­de Re­fe­renz­lis­te um­fasst Tex­te oder Be­stim­mun­gen, für die kein ECE-Do­ku­ment be­steht oder die wei­te­re wich­ti­ge In­for­ma­tio­nen lie­fern. Die­se Re­fe­ren­zen die­nen aus­sch­liess­lich der Do­ku­men­ta­ti­on.

2.3.1 Der Höchst­wert für die Ein­stel­lung von Ge­schwin­dig­keits­be­gren­zungs­ein­rich­tung ge­mä­ss I (Be­griffs­be­stim­mun­gen) bb) An­hang 1B/An­la­ge 1B ent­spricht den Be­stim­mun­gen der Richt­li­nie Nr. 92/6/EWG des Ra­tes vom 10. Fe­bru­ar 1992 (ABl. L 57 vom 2.3.1992).

2.3.2 Die Mes­sung der Weg­stre­cken ge­mä­ss I (Be­griffs­be­stim­mun­gen) u) in An­hang I B/An­la­ge 1B ent­spricht den Be­stim­mun­gen der Richt­li­nie Nr. 97/27/EG des Ra­tes vom 22. Ju­li 1997 in der letz­ten Fas­sung (ABl. L 233 vom 25.8.1997).

2.3.3 Die Fahr­zeug­ken­nung ge­mä­ss I (Be­griffs­be­stim­mun­gen) nn) in An­hang 1B/ An­la­ge 1B ent­spricht den Be­stim­mun­gen der Richt­li­nie Nr. 76/114/EWG des Ra­tes vom 18. De­zem­ber 1975 (ABl. L 24 vom 30.1.1976).

2.3.4 Die Si­cher­heits­be­stim­mun­gen ent­spre­chen den Be­stim­mun­gen der Emp­feh­lung Nr. 95/144/EG des Ra­tes vom 7. April 1995 über ge­mein­sa­me Kri­te­ri­en für die Be­wer­tung der Si­cher­heit von Sys­te­men der In­for­ma­ti­ons­tech­nik (ITSEC) (ABl. L 93 vom 26.4.1995).

2.3.5 Der Schutz der na­tür­li­chen Per­so­nen bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten und der freie Ver­kehr die­ser Da­ten ent­spricht den Be­stim­mun­gen der Richt­li­nie Nr. 95/46/EG des Ra­tes vom 24. Ok­to­ber 1995 in der letz­ten Fas­sung (ABl. L 281 vom 23.11.1995).

2.4 An­de­re Än­de­run­gen und Lö­schun­gen:

2.4.1 Der Text der Zif­fer 172 wird ge­löscht und er­setzt durch: «Vor­be­hal­ten».

2.4.2 Zif­fer 174 wird wie folgt ge­än­dert:

«das Un­ter­schei­dungs­zei­chen der aus­stel­len­den Ver­trags­par­tei. Die Un­ter­schei­dungs­zei­chen von Nicht-EU-Staa­ten ent­spre­chen den im Wie­ner Über­ein­kom­men von 1968 über den Stras­sen­ver­kehr49 und im Gen­fer Ab­kom­men von 1949 über den Stras­sen­ver­kehr de­fi­nier­ten Un­ter­schei­dungs­zei­chen.»

2.4.3 Zif­fer 178: EU-Flag­ge mit Kür­zel «MS» («Mit­glied­staat») wird er­setzt durch: «VP» («Ver­trags­par­tei»). Die Ver­wen­dung der Flag­ge von Ver­trags­par­tei­en, die nicht Mit­glied­staa­ten der EU sind, ist frei­wil­lig.

2.4.4 Zif­fer 181 wird wie folgt ge­än­dert:

«Die Ver­trags­par­tei­en kön­nen nach Ab­spra­che mit dem UNO-ECE-Se­kre­ta­ri­at, un­be­scha­det der üb­ri­gen Be­stim­mun­gen die­ser An­la­ge, Far­ben oder Zei­chen als Si­cher­heits­merk­ma­le hin­zu­fü­gen.»

2.4.5 Zif­fer 278 wird wie folgt ge­än­dert:

«In­te­r­ope­ra­bi­li­täts­prü­fun­gen wer­den von ei­ner ein­zi­gen Prüf­stel­le durch­ge­führt.»

2.4.6 Zif­fern 291–295 wer­den ge­löscht und er­setzt durch: «Vor­be­hal­ten».

2.4.7 An­la­ge 9/Un­ter­an­la­ge 9 AE­TR («Bau­art­ge­neh­mi­gung – Min­dest­an­for­de­run­gen an die durch­zu­füh­ren­den Prü­fun­gen»), 1, 1-1, ers­ter Satz wird wie folgt ge­än­dert:

«Die Bau­art­ge­neh­mi­gung von Kon­troll­ge­rä­ten (oder de­ren Kom­po­nen­ten) oder ei­ner Fahrt­schrei­ber­kar­te be­ruht auf:»

Anlage 2 50

50 Bereinigt gemäss Änd. vom 27. Febr. 2004/16. Juni 2006 (AS 2007 2209) und vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Prüfzeichen und Bauartgenehmigungsbögen

I. Prüfzeichen

1. Das Prüfzeichen besteht

aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e) angebracht ist, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar

Deutschland

– 1

Dänemark

– 18

Bulgarien

– 34

Frankreich

– 2

Rumänien

– 19

Kasachstan

– 35

Italien

– 3

Polen

– 20

Litauen

– 36

Niederlande

– 4

Portugal

– 21

Türkei

– 37

Schweden

– 5

Russische Föderation

– 22

Turkmenistan

– 38

Belgien

– 6

Griechenland

– 23

Aserbaidschan

– 39

Ungarn

– 7

Irland

– 24

Ex-jugoslawi­sche
Republik von
Mazedonien

– 40

Tschechische
Republik

– 8

Kroatien

– 25

Andorra

– 41

Spanien

– 9

Slowenien

– 26

Usbekistan

– 44

Serbien

– 10

Slowakische Republik

– 27

Zypern

– 49

Vereinigtes
Königreich

– 11

Belarus

– 28

Malta

– 50

Österreich

– 12

Estland

– 29

Albanien

– 54

Luxemburg

– 13

Moldau, Republik

– 30

Armenien

– 55

Schweiz

– 14

Bosnien-
Herzegowina

– 31

Montenegro

– 56

Norwegen

– 16

Lettland

– 32

San Marino

– 57

Finnland

– 17

Liechtenstein

– 33

Monaco

– 59

Nachfolgende Nummern werden zugeteilt:

i)
Ländern, die Vertragspartei des Abkommens von 1958 über die Annahme einheitlicher Zulassungsbedingungen und die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen für Kraftfahrzeugausrüstung und -teile sind, dieselben Nummern, wie sie diesen Ländern im Rahmen dieses Abkommens zugeteilt wurden;
ii)
Ländern, die Nichtvertragspartei des Abkommens von 1958 sind, in der chronologischen Reihenfolge der Ratifizierung oder des Beitritts zu diesem Abkommen; und
aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Einlageblatts ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.

Anmerkung:Um eine künftige Übereinstimmung zwischen den Ländernummern im Abkommen von 1958 und den im AETR-Abkommen festgelegten Nummern zu gewährleisten, sollte neu beitretenden Ländern in beiden Abkommen dieselbe Nummer zugewiesen werden.

2. Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes und auf jedem Einlageblatt angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.

3. Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.

(1) Diese Zahlen sind lediglich als Beispiel angeführt

II. Bauartgenehmigungsbogen für Produkte in Übereinstimmung mit Anlage 1

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzugs verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

Bauartgenehmigungsbogen

Name der zuständigen Behörde

Mitteilung betreffend*

die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgerätes

den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgerätes

die Genehmigung für ein Einlageblatt

den Entzug der Genehmigung für ein Einlageblatt

Nr. der Bauartgenehmigung

1.

Fabrik- oder Handelsmarke

2.

Bezeichnung des Musters

3.

Name des Herstellers

4.

Adresse des Herstellers

5.

Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am

6.

Prüfstelle

7.

Datum und Nummer des Prüfprotokolls

8.

Datum der Bauartgenehmigung

9.

Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung

10.

Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Einlageblatt zulässig
ist

11.

Ort

12.

Datum

13.

Beilagen (Beschreibungen usw.)

14.

Bemerkungen

(Unterschrift)

*

Unzutreffendes ist zu streichen.

III. Bauartgenehmigungsbogen für Produkte in Übereinstimmung mit Anlage 1B

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten oder allenfalls entzogenen Bauartgenehmigungen verwendet jede Vertragspartei Kopien dieses Dokuments.

Bauartgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von
Anlage 1B erfüllen

Name der zuständigen Behörde

Mitteilung betreffend (1):

Bauartgenehmigung für

Entzug der Bauartgenehmigung für

ein Muster eines Kontrollgerätes

eine Komponente eines Kontrollgerätes(2)

eine Fahrerkarte

eine Werkstattkarte

eine Unternehmenskarte

eine Kontrollkarte

Nr. der Bauartgenehmigung

1.

Hersteller- oder Handelsmarke

2.

Modellbezeichnung

3.

Name des Herstellers

4.

Adresse des Herstellers

5.

Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am

6.

Prüfstelle(n)

7.

Datum und Nummer der Prüfprotokolle

8.

Datum der Bauartgenehmigung

9.

Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung

10.

Muster der Komponente(n) des Kontrollgeräts, die mit diesem verwendet wird (werden)

11.

Ort

12.

Datum

13.

Anlagen (Beschreibungen usw.)

14.

Bemerkungen (inkl. Position der Plomben, wenn erforderlich)

(Unterschrift)

(1)

Zutreffendes ankreuzen.

(2)

Komponente angeben, auf die sich die Mitteilung bezieht.

Anlage 3 51

51 Eingefügt durch Änd. vom 20. Sept. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 20. Sept. 2010 (AS 2010 5727).

Musterformulare

Gemäss Artikel 12bis dieses Übereinkommens können die Verkehrsunternehmer die folgenden Musterformulare verwenden, um so die Strassenkontrollen zu erleichtern:

1. Das Formular BESCHEINIGUNG VON TÄTIGKEITEN ist zu verwenden, wenn ein Fahrer krankheits- oder ferienbedingt abwesend war oder wenn er ein anderes Fahrzeug gelenkt hat, das nicht in den AETR-Geltungsbereich im Sinne von Artikel 2 dieses Übereinkommens fällt.

Anweisungen für den Gebrauch des Formulars. (Wenn möglich auf der Rückseite des Formulars erneut aufzuführen)

a)
Alle Felder dieses Formulars sind vor der Fahrt durch das Verkehrsunternehmen und den jeweiligen Fahrer auszufüllen.
b)
Der Formulartext darf nicht verändert werden.
c)
Um gültig zu sein, muss das Formular sowohl vom bevollmächtigten Vertreter des Verkehrsunternehmens als auch vom Fahrer selbst unterzeichnet werden. Bei Einzelunternehmen unterzeichnet der Fahrer einmal im Namen des Unternehmens und ein zweites Mal als Fahrer. Nur das unterzeichnete Originaldokument ist gültig.
d)
Das Formular darf mit dem Logo des Unternehmens ausgedruckt werden. Die Rubriken 1–5 dürfen vorgedruckt sein. Die Unterschrift des Unterzeichneten darf nicht durch den Stempel des Unternehmens ersetzt werden, doch sie kann durch den Stempel ergänzt werden.
e)
Zusätzliche nationale oder regionale Angaben sind auf der Rückseite des Formulars aufzuführen.
f)
Wird das Formular in einer anderen Sprache als Englisch oder Französisch erstellt, muss der Titel des Formulars in der jeweiligen nationalen Sprache unter dem englischen und französischen Titel stehen. Der englische und der französische Titel müssen beibehalten werden. Die Überschriften zu den Rubriken im Innern des Formulars müssen auf Englisch wiederholt werden, wenn das Originaldokument in einer anderen Sprache als Englisch erstellt wird (siehe beigefügte Formularvorlage).

2. (Reserviert für ein eventuelles weiteres Formular)

Anlage 3 des Anhangs zum AETR

Formulaire d’attestation d’activités*/attestation of activities*

Bescheinigung von Tätigkeiten*

(règlement [CE] No561/2006 ou l’AETR**)/(Regulation [EC] 561/2006 or the AETR**)

(Verordnung [EG] Nr. 561/2006 oder AETR**)

Vor jeder Fahrt maschinenschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben/
To be filled in bytyping in Latin charactersandsigned before a journey.

Zusammen mit den Original-Kontrollgeräteaufzeichnungen aufbewahren/
To be kept with the original control device records wherever they are required to be kept.

Falsche Bescheinigungen stellen einen Verstoss gegen geltendes Recht dar/
False attestations constitute an infringement.

Vom Unternehmen auszufüllender Teil (Part to be filled in by the undertaking)

1

Name des Unternehmens/Name of the undertaking:

2

Strasse, Postleitzahl, Ort/Street address, postal code, city: , ,

Land/Country:

3

Telefon-Nr. (mit internationaler Vorwahl)/Telephone number (including international prefix):

4

Fax-Nr. (mit internationaler Vorwahl)/Fax number (including international prefix):

5

E-Mail Adresse/E-mail address:

Ich der/die Unterzeichnete(I, the undersigned):

6

Name und Vorname/Name and first name:

7

Position im Unternehmen/Position in the undertaking:

erkläre, dass sich der Fahrer/die Fahrerin/declare that the driver:

8

Name und Vorname/Name and first name:

9

Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr)/Date of birth (day/month/year): / /

10

Nummer des Führerscheins, des Personalausweises oder des Reisepasses/

Driving licence or identity card or passport number:

11

der/die im Unternehmen tätig ist seit (Tag/Monat/Jahr)/

who has started to work at the undertaking on (day/month/year): / /

im Zeitraum/for the period:

12

von (Uhrzeit/Tag/Monat/Jahr)/from (hour/day/month/year): / / /

13

bis (Uhrzeit/Tag/Monat/Jahr)/to (hour/day/month/year): / / /

14

sich im Krankheitsurlaub befand***/was on sick leave

15

sich im Erholungsurlaub befand***/was on annual leave

16

sich im Urlaub oder in Ruhezeit befand***/was on leave or rest

17

ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat***/drove a vehicle exempted from the scope of Regulation (EC) 561/2006 or the AETR

18

andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat***/performed other work than driving

19

zur Verfügung stand***/was available

20

Ort/place: Datum/date:

Unterschrift/signature:

21

Ich, der Fahrer/die Fahrerin, bestätige, dass ich im vorstehend genannten Zeitraum kein unter den
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR fallendes Fahrzeug gelenkt habe/I,the driver, confirm that I have not been driving a vehicle falling under the scope of Regulation (EC) 561/2006 or the AETR during the period mentioned above.

22

Ort/place: Datum/date:

Unterschrift des Fahrers/der Fahrerin(signature of the driver):

*

Eine elektronische und druckfähige Fassung dieses Formulars ist verfügbar unter der Internetadresse/
This Form is available in electronic and printable versions at the following address: http://www.unece.org/trans/main/sc1/aetr.html.

**

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigen Fahrpersonals/

European Agreement concerning the Work of Crews of Vehicles engaged in International Road Transport.

***

Nur ein Kästchen ankreuzen/Choose only one box.

Geltungsbereich am 7. Oktober 2014 52

52 AS 2003 1765, 2007 2059, 2011 1611und 2014 3287. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

20. Juli

2006 B

16. Januar

2007

Andorra

13. Februar

1997 B

12. August

1997

Armenien

9. Juni

2006 B

6. Dezember

2006

Aserbaidschan

16. August

1996 B

12. Februar

1997

Belarus

5. April

1993 B

2. Oktober

1993

Belgien*

30. Dezember

1977

16. August

1978

Bosnien und Herzegowina

12. Januar

1994 N

6. März

1992

Bulgarien

12. Mai

1995 B

8. November

1995

Dänemark*

30. Dezember

1977 B

16. August

1978

Deutschland*

9. Juli

1975

5. Januar

1976

Estland

3. Mai

1993 B

30. Oktober

1993

Finnland*

16. Februar

1999 B

15. August

1999

Frankreich*

9. Januar

1978

18. August

1978

Georgien*

19. Mai

2011 B

20. November

2011

Griechenland

11. Januar

1974 B

5. Januar

1976

Irland*

28. August

1979 B

1. März

1980

Italien

28. Dezember

1978

26. Juni

1979

Kasachstan

17. Juli

1995 B

13. Januar

1996

Kroatien

3. August

1992 N

8. Oktober

1991

Lettland

14. Januar

1994 B

13. Juli

1994

Liechtenstein

6. November

1996 B

5. Mai

1997

Litauen

3. Juni

1998 B

30. November

1998

Luxemburg*

30. Dezember

1977

16. August

1978

Malta*

24. September

2004 B

23. März

2005

Moldau

26. Mai

1993 B

22. November

1993

Monaco*

16. Juni

2008 B

14. Dezember

2008

Montenegro

23. Oktober

2006 N

3. Juni

2006

Niederlande*

30. Dezember

1977

16. August

1978

Nordmazedonien

10. November

1999 N

17. November

1991

Norwegen

28. Oktober

1971

5. Januar

1976

Österreich

11. Juni

1975

5. Januar

1976

Polen

14. Juli

1992

10. Januar

1993

Portugal

20. September

1973

5. Januar

1976

Rumänien

8. Dezember

1994 B

6. Juni

1995

Russland*

31. Juli

1978 B

27. Januar

1979

San Marino

25. April

2007 B

21. Oktober

2007

Schweden

24. August

1973

5. Januar

1976

Schweiz

7. April

2000

4. Oktober

2000

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Slowakei*

28. Mai

1993 N

1. Januar

1993

Slowenien

6. August

1993 N

25. Juni

1991

Spanien*

3. Januar

1973 B

5. Januar

1975

Tadschikistan

28. Dezember

2011 B

25. Juni

2012

Tschechische Republik*

2. Juni

1993 N

1. Januar

1993

Türkei

16. Januar

2001 B

16. Juli

2001

Turkmenistan

18. September

1996 B

17. März

1997

Ukraine

3. Februar

2006

2. August

2006

Ungarn

22. Oktober

1999 B

19. April

2000

Usbekistan

22. Oktober

1998 B

19. April

1999

Vereinigtes Königreich*

4. Januar

1978

18. August

1978

Zypern

5. September

2003 B

3. März

2004

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des
Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge,
3003 Bern, bezogen werden.

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