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Verordnung der Bundeskanzlei
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-BK)

vom 30. November 2011 (Stand am 1. Juni 2016)

Die Schweizerische Bundeskanzlei (BK),

gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über
die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),

verordnet:

1

Art. 1 Gegenstand  

1 Die­se Ver­ord­nung legt für die Funk­tio­nen in­ner­halb der BK nach An­hang 1 PSPV die je­wei­li­ge Prüf­stu­fe nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 PSPV fest.

2 Die Prüf­stu­fen wer­den im An­hang fest­ge­legt.

Art. 2 Aktualisierung der Anhänge  

1 Der Di­rek­ti­ons­stab der BK be­an­tragt der Bun­des­kanz­le­rin oder dem Bun­des­kanz­ler min­des­tens al­le fünf Jah­re die Ak­tua­li­sie­rung des An­hangs.

2 Wird An­hang 1 PSPV ge­än­dert, so be­an­tragt der Di­rek­ti­ons­stab der BK spä­tes­tens sechs Mo­na­te nach In­kraft­tre­ten die­ser Än­de­rung die ent­spre­chen­de Än­de­rung des An­hangs der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung.

Art. 3 Übergangsbestimmung  

Bei Per­so­nen in Funk­tio­nen, für de­ren Aus­übung bis­her kei­ne Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung oder ei­ne Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung nach ei­ner tiefe­ren Prüf­stu­fe durch­ge­führt wer­den muss­te, ist die neu vor­ge­schrie­be­ne Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung spä­tes­tens einen Mo­nat nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ein­zu­lei­ten.

Art. 4 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2012 in Kraft.

Anhang 2

2 Fassung gemäss Ziff. I der V der BK vom 29. April 2016, in Kraft seit 1. Juni 2016 (AS 2016 1365).

(Art. 1 Abs. 2)

Funktionen, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

1. Funktionen innerhalb der BK

Funktion

Prüfstufe

1.1 Vizekanzler/in

12

1.2 Leiter/in des Bereichs Interne Dienste und Stellvertreter/in

12

1.3 Leiter/in des Direktionsstabs

12

1.4 Persönliche/r Mitarbeiter/in der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

12

1.5 Referent/in der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

12

1.6 Mitarbeiter/in der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in der Bundeskanzlei

12

1.7 Assistent/in der Direktion

11

1.8 Mitglied des Krisenstabs der BK

11

1.9 Sicherheitsverantwortliche/r; Risikomanager/in

11

1.10 Leiter/in der Sektion Recht und Stellvertreter/in

11

1.11 Leiter/in des Kompetenzzentrums Amtliche Veröffentlichungen und Stellvertreter/in

11

1.12 Leiter/in der Sektion Kommunikation und Stellvertreter/in

11

1.13 Mitarbeiter/in der Sektion Kommunikation mit Zugang zu geheimen Dokumenten

11

1.14 Leiter/in der zentralen Sprachdienste und Stellvertreter/in

11

1.15 Verantwortliche/r für den Datenschutz, den Informationsschutz, die Informatiksicherheit und den Objektschutz

11

1.16 Mitarbeiter/in des Service Center Informatik

11

1.17 Chauffeuse/Chauffeur der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

11

1.18 Bundesratsweibel/in

11

1.19 Mitarbeiter/in der Sektion Bundesratsgeschäfte

10

1.20 Mitarbeiter/in der Sektion Recht

10

1.21 Mitarbeiter/in des Kompetenzzentrums Amtliche Veröffentlichungen

10

1.22 Pressesprecher/in der Sektion Kommunikation

10

1.23 Aussteller/in von elektronischen Zertifikaten (Local Registration Authority Officer, LRA-Officer)

10

2. Funktionen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten

Funktion

Prüfstufe

2.1 Eidgenössische/r Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte/r und Stellvertreter/in

12

2.2 Leiter/in des ständigen Sekretariats und Stellvertreter/in

11

2.3 Leiter/in der Einheit 1, 2 oder 3

11

2.4 Mitarbeiter/in der Einheit 3 (Öffentlichkeitsprinzip)

11

2.5 Informatikkoordinator/in

11

2.6. Mitarbeiter/in mit regelmässigem Zugang zu geheimen Informationen über die innere oder äussere Sicherheit

11

2.7 Mitarbeiter/in des ständigen Sekretariats

10

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