Verordnung der Bundeskanzlei
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-BK)
vom 30. November 2011 (Stand am 1. Juni 2016)
Die Schweizerische Bundeskanzlei (BK),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über
die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
1 SR 120.4
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Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb der BK nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
2 Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
Art. 2 Aktualisierung der Anhänge
1 Der Direktionsstab der BK beantragt der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung des Anhangs.
2 Wird Anhang 1 PSPV geändert, so beantragt der Direktionsstab der BK spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Art. 3 Übergangsbestimmung
Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheitsprüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durchgeführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Anhang 22 Fassung gemäss Ziff. I der V der BK vom 29. April 2016, in Kraft seit 1. Juni 2016 (AS 2016 1365).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V der BK vom 29. April 2016, in Kraft seit 1. Juni 2016 (AS 2016 1365).