Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung des EDA
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-EDA)

vom 14. August 2012 (Stand am 1. September 2012)

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),

gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über die
Personensicherheitsprüfungen (PSPV),

verordnet:

1

Art. 1 Gegenstand

1 Die­se Ver­ord­nung legt für die Funk­tio­nen in­ner­halb des EDA nach An­hang 1 PSPV die je­wei­li­ge Prüf­stu­fe nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 PSPV fest.

2 Die Prüf­stu­fen wer­den im An­hang fest­ge­legt.

Art. 2 Aktualisierung des Anhangs

1 Der Be­reich Si­cher­heit EDA prüft min­des­tens al­le fünf Jah­re die Gül­tig­keit des An­hangs der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung.

2 Bei ei­ner Än­de­rung von An­hang 1 PSPV be­an­tragt der Be­reich Si­cher­heit EDA in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach In­kraft­tre­ten die­ser Än­de­rung die ent­spre­chen­de Än­de­rung des An­hangs der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung.

Art. 3 Inkrafttreten

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Sep­tem­ber 2012 in Kraft.

Anhang

Funktionen innerhalb des EDA, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

1. Generelle Funktionen innerhalb des EDA

2. Zusätzliche Funktionen innerhalb des EDA