Verordnung des EDA
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-EDA)
vom 14. August 2012 (Stand am 1. September 2012)
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über die
Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
1 SR 120.4
1
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb des EDA nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
2 Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
Art. 2 Aktualisierung des Anhangs
1 Der Bereich Sicherheit EDA prüft mindestens alle fünf Jahre die Gültigkeit des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
2 Bei einer Änderung von Anhang 1 PSPV beantragt der Bereich Sicherheit EDA innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.