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Verordnung des UVEK
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-UVEK)
vom 15. Februar 2013 (Stand am 1. April 2013)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über
die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
1 SR 120.4
Anhang
1
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb des UVEK nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
2 Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
Art. 2 Aktualisierung des Anhangs
Bei einer Änderung von Anhang 1 PSPV sind die entsprechenden Änderungen des Anhangs dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten vorzunehmen.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.