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Verordnung des UVEK
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-UVEK)

vom 15. Februar 2013 (Stand am 1. April 2013)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über
die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),

verordnet:

Anhang

1

Art. 1 Gegenstand

1 Die­se Ver­ord­nung legt für die Funk­tio­nen in­ner­halb des UVEK nach An­hang 1 PSPV die je­wei­li­ge Prüf­stu­fe nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 PSPV fest.

2 Die Prüf­stu­fen wer­den im An­hang fest­ge­legt.

Art. 2 Aktualisierung des Anhangs

Bei ei­ner Än­de­rung von An­hang 1 PSPV sind die ent­spre­chen­den Än­de­run­gen des An­hangs die­ser Ver­ord­nung in­ner­halb von sechs Mo­na­ten vor­zu­neh­men.

Art. 3 Inkrafttreten

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. April 2013 in Kraft.

Funktionen innerhalb des UVEK, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

1. Generelle Funktionen innerhalb des UVEK

2. Zusätzliche Funktionen innerhalb des UVEK