Verordnung des EJPD
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-EJPD)
vom 26. Juni 2013 (Stand am 1. September 2013)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über
die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
1 SR 120.4
1
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt für die Funktionen des EJPD nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
2 Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
Art. 2 Aktualisierung des Anhangs
1 Das Generalsekretariat des EJPD prüft mindestens alle fünf Jahre die Gültigkeit des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
2 Bei einer Änderung von Anhang 1 PSPV sind die entsprechenden Änderungen des Anhangs dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten von Anhang 1 PSPV vorzunehmen.
Art. 3 Übergangsbestimmung
Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheitsprüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durchgeführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Anhang 22 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in der Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2005 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.
2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in der Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2005 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.