Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung des EJPD
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-EJPD)

vom 26. Juni 2013 (Stand am 1. September 2013)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über
die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),

verordnet:

1

Art. 1 Gegenstand

1 Die­se Ver­ord­nung legt für die Funk­tio­nen des EJPD nach An­hang 1 PSPV die je­wei­li­ge Prüf­stu­fe nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 PSPV fest.

2 Die Prüf­stu­fen wer­den im An­hang fest­ge­legt.

Art. 2 Aktualisierung des Anhangs

1 Das Ge­ne­ral­se­kre­ta­ri­at des EJPD prüft min­des­tens al­le fünf Jah­re die Gül­tig­keit des An­hangs der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung.

2 Bei ei­ner Än­de­rung von An­hang 1 PSPV sind die ent­spre­chen­den Än­de­run­gen des An­hangs die­ser Ver­ord­nung in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach In­kraft­tre­ten von An­hang 1 PSPV vor­zu­neh­men.

Art. 3 Übergangsbestimmung

Bei Per­so­nen in Funk­tio­nen, für de­ren Aus­übung bis­her kei­ne Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung oder ei­ne Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung nach ei­ner tiefe­ren Prüf­stu­fe durch­ge­führt wer­den muss­te, ist die neu vor­ge­schrie­be­ne Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fung spä­tes­tens einen Mo­nat nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ein­zu­lei­ten.

Art. 4 Inkrafttreten

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Sep­tem­ber 2013 in Kraft.

Anhang 2

2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in der Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2005 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.

Funktionen innerhalb des EJPD, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

1. Generelle Funktionen innerhalb des EJPD

2. Zusätzliche Funktionen innerhalb des EJPD

2.1 GS-EJPD

2.2 Bundesamt für Polizei (fedpol)

2.3 Bundesamt für Justiz (BJ)

2.4 Staatssekretariat für Migration (SEM)