Verordnung des EDI
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-EDI)
vom 12. August 2013 (Stand am 1. September 2013)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über
die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
1 SR 120.4
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Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt für die Funktionen des EDI nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
2 Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
Art. 2 Aktualisierung der Anhänge
1 Die Geschäftsleitung des Generalsekretariats des EDI beantragt der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher bei Bedarf die Aktualisierung des Anhangs.
2 Wird Anhang 1 PSPV geändert, so beantragt die Geschäftsleitung des Generalsekretariats des EDI spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Art. 3 Übergangsbestimmung
Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheitsprüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durchgeführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.