1 Auf HOOGAN haben die folgenden Behörden ausschliesslich zu den folgenden Zwecken Zugriff:
- a.
- die folgenden Stellen innerhalb von fedpol:
- 1.22
- der Bereich Hooliganismus: für den Betrieb von HOOGAN, für das Verfügen von Ausreisebeschränkungen, für den gesetzlich vorgesehenen Informationsaustausch sowie für Analyse- und Lagebeurteilungen,
- 2.
- die Einsatzzentrale von fedpol: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Gewalt an Sportveranstaltungen,
- 3.23
- die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater von fedpol: für die Bearbeitung der Auskunfts- und Löschgesuche für HOOGAN;
- b.
- die für die Verhinderung von Gewalt an Sportveranstaltungen verantwortlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Polizeibehörden der Kantone: für den Erlass von Rayonverboten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam, für die Analyse- und Lagebeurteilung und die Weitergabe von Personendaten an Organisatoren von Sportveranstaltungen in der Schweiz;
- c.
- die Dienststellen der Polizeibehörden der Kantone: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Gewalt an Sportveranstaltungen;
- d.24
- die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des BAZG: zum Vollzug der Ausreisebeschränkungen und Einreiseverbote;
- e.
- …25
- f.26
- die Fachstellen für Personensicherheitsprüfungen (Fachstellen PSP) nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202027 zur Durchführung der Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 8. November 202328 über die Personensicherheitsprüfungen.
2 Für HOOGAN können Berechtigungen für Voll- und Kurzzugriffe erteilt werden. Der Vollzugriff ermöglicht das Lesen, das Erfassen, das Mutieren und das Löschen von Daten. Der Kurzzugriff ermöglicht nur das Lesen von jeweils aktiven Daten im konkreten Fall.29
3 Über den Vollzugriff verfügen:
- a.
- der Bereich Hooliganismus;
- b.
- die für die Verhinderung von Gewalt an Sportveranstaltungen verantwortlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden sowie die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des BAZG;
- c.30
- die Fachstellen PSP.31
4 Über den Kurzzugriff verfügen:
- a.
- die Einsatzzentrale von fedpol;
- b.32
- die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater von fedpol;
- c.
- die Polizeibehörden der Kantone;
- d.33
- die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des BAZG.
5 Der Kurzzugriff der Polizeibehörden der Kantone und des BAZG erfolgt via Schnittstelle im RIPOL.34
6 Die Datenfelder und Bearbeitungsrechte sind im Anhang aufgeführt.35
7 Die Behörden nach Absatz 1 stellen sicher, dass die Datenschutz- und Informationssicherheitsbestimmungen eingehalten werden.36
8 Die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Hooliganismus von fedpol oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter entscheidet über individuelle Zugriffsanträge der Behörden nach Absatz 1.37
9 Die Verantwortung für HOOGAN liegt beim Bereich Hooliganismus.38
22 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).
23 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
24 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).
25 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).
26 Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 1 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736).
27 SR 128
28 SR 128.31
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 1).
30 Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 1 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736).
31 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).
32 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
33 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).
34 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 1).
36 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).
37 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).
38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 1). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).