1 Auf HOOGAN haben die folgenden Behörden ausschliesslich zu den folgenden Zwecken Zugriff:
- a.
- die folgenden Stellen innerhalb von fedpol:
- 1.19
- die Sektion Hooliganismus: für den Betrieb von HOOGAN, das Verfügen von Ausreisebeschränkungen, für den gesetzlich vorgesehenen Informationsaustausch sowie für Analyse- und Lagebeurteilungen,
- 2.
- die Einsatzzentrale von fedpol: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Gewalt an Sportveranstaltungen,
- 3.
- die oder der Datenschutz- und Informationsschutzbeauftragte von fedpol: für die Bearbeitung der Auskunfts- und Löschgesuche für HOOGAN;
- b.
- die für die Verhinderung von Gewalt an Sportveranstaltungen verantwortlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Polizeibehörden der Kantone: für den Erlass von Rayonverboten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam, für die Analyse- und Lagebeurteilung und die Weitergabe von Personendaten an Organisatoren von Sportveranstaltungen in der Schweiz;
- c.
- die Dienststellen der Polizeibehörden der Kantone: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Gewalt an Sportveranstaltungen;
- d.
- die Dienststellen des Grenzwachtkorps (GWK) der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV): zum Vollzug von Ausreisebeschränkungen und von Einreiseverboten;
- e.
- die Dienststellen der Schweizerischen Zentralstelle Hooliganismus (SZH): zur Vorprüfung der eingegangenen Meldungen über Stadionverbote und Sportveranstaltungsberichte der Organisatoren von Sportveranstaltungen sowie zur Beantragung von Ausreisebeschränkungen, Rayonverboten und Meldeauflagen.
2 Für HOOGAN können Berechtigungen für Voll- und Kurzzugriffe erteilt werden. Der Vollzugriff ermöglicht das Lesen, das Erfassen, das Mutieren und das Löschen von Daten. Der Kurzzugriff ermöglicht nur das Lesen von jeweils aktiven Daten im konkreten Fall.20
3 Über den Vollzugriff verfügen:
- a.21
- die Sektion Hooliganismus;
- b.
- die SZH;
- c.
- die für die Verhinderung von Gewalt an Sportveranstaltungen verantwortlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Polizeibehörden der Kantone und des GWK.
4 Über den Kurzzugriff verfügen:
- a.
- die Einsatzzentrale von fedpol;
- b.
- die oder der Datenschutz- und Informationsschutzbeauftragte von fedpol;
- c.
- die Polizeibehörden der Kantone;
- d.
- das GWK.
5 Der Kurzzugriff der Polizeibehörden der Kantone und des GWK erfolgt via Schnittstelle im Informationssystem RIPOL.
6 Die Datenfelder und Bearbeitungsrechte sind im Anhang aufgeführt.22
7 Die Behörden nach Absatz 1 stellen sicher, dass die Datenschutz- und Informatiksicherheitsbestimmungen eingehalten werden.23
8 Die Leiterin oder der Leiter der Sektion Hooliganismus von fedpol oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter entscheidet über individuelle Zugriffsanträge der Behörden nach Absatz 1.24
9 Die Verantwortung für HOOGAN liegt bei der Sektion Hooliganismus.25
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 1).
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 1).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 1).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 1).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 1).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 1).
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 1).