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Verfassung
des Kantons Luzern

vom 17. Juni 2007 (Stand am 3. März 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Die Luzernerinnen und Luzerner,

in Verantwortung vor Gott, gegenüber den Mitmenschen und der Natur
und im Bestreben, Luzern als starken Kanton weiterzuentwickeln,

geben sich folgende Verfassung:

I. Allgemeines

§ 1 Kanton Luzern  

1 Der Kan­ton Lu­zern ist ein frei­heit­li­cher, de­mo­kra­ti­scher und so­zia­ler Rechts­staat.

2 Er ist ein Kan­ton der Schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft.

§ 2 Grundsätze staatlichen Handelns  

1 Grund­la­ge und Schran­ke staat­li­chen Han­delns ist das Recht.

2 Staat­li­ches Han­deln muss im öf­fent­li­chen In­ter­es­se lie­gen und ver­hält­nis­mäs­sig sein.

3 Staat­li­che Or­ga­ne und Pri­va­te han­deln nach Treu und Glau­ben.

§ 3 Individuelle Verantwortung  

1 Je­de Per­son hat die Pflich­ten zu er­fül­len, die ihr durch die Rechts­ord­nung auf­er­legt wer­den.

2 Sie trägt Ver­ant­wor­tung für sich selbst und Mit­ver­ant­wor­tung für die Ge­mein­schaft und die Er­hal­tung der Le­bens­grund­la­gen.

3 Sie trägt nach ih­ren Kräf­ten zur Be­wäl­ti­gung der Auf­ga­ben in Staat und Ge­sell­schaft bei.

§ 4 Solidarität und Subsidiarität  

1 Kan­ton und Ge­mein­den be­ach­ten den Grund­satz der So­li­da­ri­tät. Sie set­zen sich für den Aus­gleich in der Ge­sell­schaft und zwi­schen den Kan­tons­tei­len ein. Wer Aus­gleichs­leis­tun­gen in An­spruch neh­men will, hat selbst al­les Zu­mut­ba­re zu un­ter­neh­men, um sei­ne La­ge zu ver­bes­sern.

2 Kan­ton und Ge­mein­den han­deln nach dem Grund­satz der Sub­si­dia­ri­tät. Sie über­neh­men Auf­ga­ben von öf­fent­li­chem In­ter­es­se, so­weit Ein­zel­ne oder Or­ga­ni­sa­tio­nen sie nicht an­ge­mes­sen er­fül­len. Der Kan­ton über­nimmt je­ne Auf­ga­ben, wel­che die Kraft der Ge­mein­den über­stei­gen oder die ei­ner ein­heit­li­chen Re­ge­lung be­dür­fen.

§ 5 Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen  

1 Der Kan­ton wirkt an der Ge­stal­tung des Bun­des mit und un­ter­stützt ihn bei der Er­fül­lung sei­ner Auf­ga­ben.

2 Er wahrt sei­ne In­ter­es­sen beim Bund.

3 Er nimmt sei­nen Ge­stal­tungs­spiel­raum bei der Er­fül­lung der Auf­ga­ben wahr, die ihm der Bund über­trägt.

4 Er ar­bei­tet mit den an­de­ren Kan­to­nen zu­sam­men.

§ 6 Gliederung des Kantons  

1 Das Kan­tons­ge­biet glie­dert sich in Ge­mein­den.

2 Es wird in Wahl­krei­se auf­ge­teilt.

3 Zur de­zen­tra­len Er­fül­lung von Ge­richts- und Ver­wal­tungs­auf­ga­ben wer­den wei­te­re Ein­tei­lun­gen ge­bil­det.

§ 7 Amtssprache  

Die Amtss­pra­che ist Deutsch.

§ 8 Wappen  

Das Wap­pen des Kan­tons ist hälf­tig ge­spal­ten in Blau und Weiss.

§ 9 Hauptort  

Hauptort des Kan­tons ist die Stadt Lu­zern.

II. Grundrechte

§ 10 Gewährleistung der Grundrechte  

1 Die Wür­de des Men­schen ist zu ach­ten und zu schüt­zen.

2 Die Grund­rech­te sind nach Mass­ga­be der Bun­des­ver­fas­sung2 ge­währ­leis­tet.

III. Aufgaben von Kanton und Gemeinden

§ 11 Aufgaben  

Kan­ton und Ge­mein­den neh­men die Auf­ga­ben wahr, die ih­nen durch die Ge­setz­ge­bung über­tra­gen sind, na­ment­lich in den Be­rei­chen

a.
öf­fent­li­che Si­cher­heit und Ord­nung,
b.
wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung,
c.
Bil­dung,
d.
Ge­sund­heit,
e.
so­zia­le Si­cher­heit,
f.
Raum­pla­nung,
g.
Ver­kehr und In­fra­struk­tur,
h.
Um­welt­schutz und Ener­gie,
i.
Kul­tur,
j.
Sport.
§ 12 Grundsätze  

1 Kan­ton und Ge­mein­den be­ach­ten bei der Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben, dass Wür­de, Rech­te und Frei­hei­ten der Men­schen ge­schützt wer­den und dass die öf­fent­li­che Ord­nung ge­wahrt bleibt.

2 Sie ach­ten dar­auf, dass die Fa­mi­lie als Grund­ge­mein­schaft der Ge­sell­schaft ge­schützt und in Er­gän­zung zu per­sön­li­cher Ver­ant­wor­tung und pri­va­ter In­itia­ti­ve ge­för­dert wird, ins­be­son­de­re durch fi­nan­zi­el­le Aus­gleichs­leis­tun­gen und fa­mi­li­ener­gän­zen­de Kin­der­be­treu­ung.

3 Sie ach­ten dar­auf, dass die na­tür­li­chen Le­bens­grund­la­gen er­hal­ten wer­den und dass die wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung al­len dient.

§ 13 Erfüllung der Aufgaben  

1 Kan­ton und Ge­mein­den er­fül­len ih­re Auf­ga­ben be­völ­ke­rungs­nah, wirk­sam und kos­ten­be­wusst.

2 Der Kan­ton er­füllt sei­ne Auf­ga­ben de­zen­tral, wenn sie sich da­für eig­nen und der wirt­schaft­li­che Ein­satz der Mit­tel es er­laubt.

§ 14 Übertragung von Aufgaben  

1 Kan­ton und Ge­mein­den kön­nen die Er­fül­lung von Auf­ga­ben im Rah­men der Ge­setz­ge­bung Per­so­nen und Or­ga­ni­sa­tio­nen des öf­fent­li­chen oder des pri­va­ten Rechts über­tra­gen.

2 Sie kön­nen Or­ga­ni­sa­tio­nen des öf­fent­li­chen und des pri­va­ten Rechts schaf­fen oder sich dar­an be­tei­li­gen.

3 Das Ge­setz stellt den Rechts­schutz und die Auf­sicht si­cher.

§ 15 Überprüfung der Aufgaben  

Die Auf­ga­ben sind re­gel­mäs­sig dar­auf­hin zu über­prü­fen, ob sie not­wen­dig und fi­nan­zi­ell trag­bar sind und ob sie wirk­sam, wirt­schaft­lich und vom ge­eig­ne­ten Leis­tungs­er­brin­ger er­füllt wer­den.

IV. Politische Rechte und Bürgerrecht

1. Politische Rechte

a. Stimmrecht

§ 16 Stimmberechtigung  

Das Stimm­recht steht al­len Schwei­ze­rin­nen und Schwei­zern zu, die im Kan­ton Lu­zern po­li­ti­schen Wohn­sitz ha­ben und in eid­ge­nös­si­schen An­ge­le­gen­hei­ten stimm­be­rech­tigt sind.

§ 17 Inhalt des Stimmrechts  

Das Stimm­recht um­fasst das Recht, an Wahlen und Ab­stim­mun­gen teil­zu­neh­men, In­itia­ti­ven und Re­fe­ren­den zu un­ter­zeich­nen und, un­ter Vor­be­halt be­son­de­rer Wähl­bar­keits­vor­aus­set­zun­gen, ge­wählt zu wer­den.

b. Wahlen

§ 18 Volkswahlen  

Die Stimm­be­rech­tig­ten wäh­len

a.
den Kan­tons­rat,
b.
den Re­gie­rungs­rat,
c.
die Lu­zer­ner Mit­glie­der des Na­tio­nal­ra­tes und des Stän­de­ra­tes,
d.
den Ge­mein­de­rat,
e.
die Mit­glie­der des Ge­mein­de­par­la­men­tes, so­fern ein sol­ches be­steht,
f.
wei­te­re in der Rechts­ord­nung be­zeich­ne­te Be­hör­den.
§ 19 Wahlverfahren und Wahlkreise  

1 Der Kan­tons­rat wird nach dem Pro­porz­ver­fah­ren ge­wählt.

2 Das Ge­setz be­stimmt min­des­tens fünf Wahl­krei­se. Ei­ne an­ge­mes­se­ne Ver­tre­tung der Kan­tons­tei­le ist zu ge­währ­leis­ten.

3 Die Sit­ze wer­den nach der Be­völ­ke­rungs­zahl auf die Wahl­krei­se ver­teilt.

4 Der Re­gie­rungs­rat und die Mit­glie­der des Stän­de­ra­tes wer­den nach dem Ma­jorz­ver­fah­ren ge­wählt. Da­bei bil­det der Kan­ton einen ein­zi­gen Wahl­kreis.

c. Initiativen

§ 20 Verfassungsinitiative  

5000 Stimm­be­rech­tig­te kön­nen die Ein­lei­tung des Ver­fah­rens zur To­tal­re­vi­si­on oder die Än­de­rung ein­zel­ner Tei­le der Kan­tons­ver­fas­sung ver­lan­gen.

§ 21 Gesetzesinitiative  

4000 Stimm­be­rech­tig­te kön­nen den Er­lass, die Än­de­rung oder die Auf­he­bung ei­nes Ge­set­zes ver­lan­gen.

§ 22 Verfahrensbestimmungen  

1 Die Frist zur Ein­rei­chung der Un­ter­schrif­ten be­trägt ein Jahr seit der amt­li­chen Ver­öf­fent­li­chung des Be­geh­rens.

2 Der Kan­tons­rat be­schliesst die An­nah­me oder die Ab­leh­nung der In­itia­ti­ve.

3 Für die In­itia­ti­ve auf Teil­re­vi­si­on der Kan­tons­ver­fas­sung und die Ge­set­ze­si­ni­tia­ti­ve gilt:

a.
Die Be­geh­ren kön­nen in der Form der all­ge­mei­nen An­re­gung oder des aus­ge­ar­bei­te­ten Ent­wur­fes ein­ge­reicht wer­den.
b.
Sie müs­sen die Ein­heit der Form und die Ein­heit der Ma­te­rie be­ach­ten.
c.
Ei­ner In­itia­ti­ve kann der Kan­tons­rat einen Ge­gen­ent­wurf ge­gen­über­stel­len.

d. Referenden

§ 23 Obligatorisches Referendum  

Den Stimm­be­rech­tig­ten sind zur Ab­stim­mung vor­zu­le­gen:

a.
der Be­schluss über die Ein­lei­tung der To­tal­re­vi­si­on der Kan­tons­ver­fas­sung und Än­de­run­gen der Kan­tons­ver­fas­sung,
b.
Ge­set­ze und Be­schlüs­se des Kan­tons­ra­tes, mit de­nen frei­be­stimm­ba­re Aus­ga­ben für Vor­ha­ben im Ge­samt­be­trag von mehr als 25 Mil­lio­nen Fran­ken be­wil­ligt wer­den; bei wie­der­keh­ren­den Aus­ga­ben ist vom Ge­samt­be­trag der ein­zel­nen Be­treff­nis­se aus­zu­ge­hen; ist die­ser nicht fest­stell­bar, ist der zehn­fa­che Be­trag ei­ner Jah­res­aus­ga­be mass­ge­bend,
c.
in­ter­kan­to­na­le und an­de­re Ver­trä­ge, die für den Kan­ton frei­be­stimm­ba­re Aus­ga­ben von mehr als 25 Mil­lio­nen Fran­ken zur Fol­ge ha­ben,
d.
Vor­la­gen, die dem fa­kul­ta­ti­ven Re­fe­ren­dum un­ter­lie­gen, wenn der Kan­tons­rat dies be­schliesst,
e.
In­itia­ti­ven, die der Kan­tons­rat ab­lehnt,
f.
Än­de­run­gen des Kan­tons­ge­bie­tes, aus­ge­nom­men Grenz­be­rei­ni­gun­gen,
g.
wei­te­re, im Ge­setz vor­ge­se­he­ne Be­schlüs­se des Kan­tons­ra­tes.
§ 24 Fakultatives Referendum  

Den Stimm­be­rech­tig­ten sind auf Ver­lan­gen zur Ab­stim­mung vor­zu­le­gen:

a.
Ge­set­ze,
b.
Be­schlüs­se des Kan­tons­ra­tes, mit de­nen frei­be­stimm­ba­re Aus­ga­ben für Vor­ha­ben im Ge­samt­be­trag von 3 bis 25 Mil­lio­nen Fran­ken be­wil­ligt wer­den; bei wie­der­keh­ren­den Aus­ga­ben ist vom Ge­samt­be­trag der ein­zel­nen Be­treff­nis­se aus­zu­ge­hen; ist die­ser nicht fest­stell­bar, ist der zehn­fa­che Be­trag ei­ner Jah­res­aus­ga­be mass­ge­bend,
c.
in­ter­kan­to­na­le und an­de­re Ver­trä­ge, die für den Kan­ton frei­be­stimm­ba­re Aus­ga­ben von 3 bis 25 Mil­lio­nen Fran­ken zur Fol­ge ha­ben oder Ge­set­zes­recht bein­hal­ten,
d.
Ver­ei­ni­gun­gen oder Auf­tei­lun­gen von Ge­mein­den, die der Kan­tons­rat be­schliesst,
e.
wei­te­re, im Ge­setz vor­ge­se­he­ne Be­schlüs­se des Kan­tons­ra­tes.
§ 25 Verfahrensbestimmungen zum fakultativen Referendum  

1 3000 Stimm­be­rech­tig­te oder ein Vier­tel der Ge­mein­den kön­nen ei­ne Volks­ab­stim­mung ver­lan­gen.

2 Die Frist zur Ein­rei­chung der Un­ter­schrif­ten be­trägt 60 Ta­ge seit der amt­li­chen Ver­öf­fent­li­chung der Vor­la­ge.

e. Mitwirkung

§ 26 Parteien  

1 Die po­li­ti­schen Par­tei­en wir­ken bei der Mei­nungs- und Wil­lens­bil­dung mit.

2 Kan­ton und Ge­mein­den kön­nen sie in die­ser Auf­ga­be un­ter­stüt­zen.

§ 27 Vernehmlassungen  

1 Je­de Per­son hat das Recht, im Rah­men von Ver­nehm­las­sun­gen zu kan­to­na­len Ver­fas­sungs- und Ge­set­ze­sent­wür­fen so­wie zu wei­te­ren kan­to­na­len Vor­ha­ben von all­ge­mei­ner Trag­wei­te Stel­lung zu neh­men.

2 Die po­li­ti­schen Par­tei­en, die Ge­mein­den und die in­ter­es­sier­ten Krei­se wer­den zur Stel­lung­nah­me ein­ge­la­den.

2. Bürgerrecht

§ 28  

1 Wer das Bür­ger­recht ei­ner Lu­zer­ner Ge­mein­de be­sitzt, ist Bür­ger oder Bür­ge­rin des Kan­tons.

2 Das Ge­setz re­gelt die Ein­bür­ge­rung.

V. Kantonale Behörden

1. Gemeinsame Bestimmungen

§ 29 Grundsätze  

1 Der Kan­tons­rat, der Re­gie­rungs­rat und das Kan­tons­ge­richt neh­men die Auf­ga­ben wahr, die ih­nen Ver­fas­sung und Ge­setz zu­wei­sen.

2 Kei­ne Be­hör­de übt ih­re Macht un­be­grenzt und un­kon­trol­liert aus.

3 Die Be­hör­den wir­ken zu­sam­men und stim­men ih­re Tä­tig­kei­ten auf­ein­an­der ab.

§ 30 Wählbarkeit  

1 In den Kan­tons­rat, in den Re­gie­rungs­rat und in die Ge­rich­te ist wähl­bar, wer in kan­to­na­len An­ge­le­gen­hei­ten stimm­be­rech­tigt ist.

2 Das Ge­setz kann für die Mit­glie­der der Ge­rich­te wei­te­re Wähl­bar­keits­vor­aus­set­zun­gen fest­le­gen.

§ 31 Amtsdauer  

1 Die Mit­glie­der des Kan­tons­ra­tes, des Re­gie­rungs­ra­tes und der Ge­rich­te wer­den für vier Jah­re ge­wählt.

2 Die Wahlen des Kan­tons­ra­tes und des Re­gie­rungs­ra­tes fin­den gleich­zei­tig statt.

§ 32 Eid und Gelübde  

1 Je­des Mit­glied des Kan­tons­ra­tes, des Re­gie­rungs­ra­tes und der Ge­rich­te legt vor Amts­an­tritt den Eid oder das Ge­lüb­de ab.

2 Wer den Eid oder das Ge­lüb­de nicht ab­legt, ver­zich­tet auf das Amt.

§ 33 Unvereinbarkeiten  

1 Die Mit­glie­der des Kan­tons­ra­tes, des Re­gie­rungs­ra­tes und des Kan­tons­ge­rich­tes kön­nen nur ei­ner die­ser Be­hör­den an­ge­hö­ren.

2 Das Ge­setz be­stimmt, wel­che wei­te­ren Funk­tio­nen in der Kan­tons­ver­wal­tung und in den Ge­rich­ten mit der Mit­glied­schaft in die­sen Be­hör­den nicht ver­ein­bar sind.

3 Es legt wei­te­re Un­ver­ein­bar­kei­ten fest.

§ 34 Immunität  

Wer von sei­nem Re­de­recht im Kan­tons­rat und in des­sen Kom­mis­sio­nen Ge­brauch macht, kann für sei­ne Äus­se­run­gen recht­lich nicht ver­ant­wort­lich ge­macht wer­den.

§ 35 Information  

Die Be­hör­den in­for­mie­ren die Öf­fent­lich­keit recht­zei­tig über ih­re Zie­le und Tä­tig­kei­ten.

2. Kantonsrat

a. Organisation

§ 36 Stellung und Zusammensetzung  

1 Der Kan­tons­rat ist die ge­setz­ge­ben­de Be­hör­de des Kan­tons und führt die Ober­auf­sicht.

2 Er be­steht aus 120 Mit­glie­dern.

§ 37 Amtsantritt  

Nach der Neu­wahl tre­ten die Mit­glie­der des Kan­tons­ra­tes vor En­de Ju­ni zur kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung zu­sam­men.

§ 38 Sitzungen  

1 Der Kan­tons­rat ver­sam­melt sich re­gel­mäs­sig zu Sit­zun­gen.

2 Ein Vier­tel sei­ner Mit­glie­der kön­nen ei­ne aus­ser­or­dent­li­che Sit­zung ver­lan­gen.

3 Die Sit­zun­gen des Kan­tons­ra­tes sind öf­fent­lich. Aus wich­ti­gen Grün­den kann die Öf­fent­lich­keit aus­ge­schlos­sen wer­den.

4 Der Kan­tons­rats­prä­si­dent oder die Kan­tons­rats­prä­si­den­tin hat den Vor­sitz.

§ 39 Beschlussfassung  

1 Der Kan­tons­rat ist be­schluss­fä­hig, wenn die Mehr­heit sei­ner Mit­glie­der an­we­send ist.

2 Ver­fas­sungs­än­de­run­gen und Ge­set­ze sind zwei­mal zu be­ra­ten.

3 Im Kan­tons­rat ent­schei­det die Mehr­heit der gül­tig ab­ge­ge­be­nen Stim­men. Das Ge­setz kann für be­stimm­te Ge­schäf­te ei­ne an­de­re Stim­men­zahl fest­le­gen.

§ 40 Unabhängigkeit der Mitglieder  

1 Die Mit­glie­der des Kan­tons­ra­tes be­ra­ten und stim­men oh­ne Wei­sun­gen.

2 Sie le­gen ih­re In­ter­es­sen­bin­dun­gen of­fen.

§ 41 Kommissionen  

1 Der Kan­tons­rat bil­det aus sei­ner Mit­te Kom­mis­sio­nen.

2 Die Kom­mis­sio­nen be­ra­ten die Ge­schäf­te vor, tref­fen Ab­klä­run­gen, er­stat­ten dem Kan­tons­rat Be­richt und stel­len An­trag. Zur Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben ver­fü­gen sie über die vom Ge­setz be­zeich­ne­ten Ver­fah­rens­rech­te und be­son­de­ren Un­ter­su­chungs­be­fug­nis­se.

3 Die Sit­zun­gen der Kom­mis­sio­nen sind nicht öf­fent­lich. Die Kom­mis­sio­nen kön­nen Aus­nah­men be­schlies­sen.

§ 42 Fraktionen  

1 Die Mit­glie­der des Kan­tons­ra­tes kön­nen sich zu Frak­tio­nen zu­sam­mensch­lies­sen.

2 Frak­tio­nen be­ste­hen aus min­des­tens fünf Kan­tons­rats­mit­glie­dern.

§ 43 Verhältnis zum Regierungsrat  

1 Der Kan­tons­rat kann vom Re­gie­rungs­rat die Vor­be­rei­tung von Ge­schäf­ten ver­lan­gen, de­ren Be­hand­lung in sei­ner Zu­stän­dig­keit liegt.

2 Ar­bei­tet der Kan­tons­rat ein Ge­schäft selbst aus, legt er es dem Re­gie­rungs­rat zur Stel­lung­nah­me vor.

b. Aufgaben

§ 44 Wahlen  

1 Der Kan­tons­rat wählt

a.
aus sei­ner Mit­te einen Prä­si­den­ten oder ei­ne Prä­si­den­tin und einen Vi­ze­prä­si­den­ten oder ei­ne Vi­ze­prä­si­den­tin für ein Jahr,
b.
sei­ne Kom­mis­sio­nen,
c.
den Re­gie­rungs­prä­si­den­ten oder die Re­gie­rungs­prä­si­den­tin und den Vi­ze­prä­si­den­ten oder die Vi­ze­prä­si­den­tin für ein Jahr,
d.
auf An­trag des Re­gie­rungs­ra­tes den Staats­schrei­ber oder die Staats­schrei­be­rin für vier Jah­re,
e.
die Mit­glie­der der Ge­rich­te und für zwei Jah­re das Prä­si­di­um des Kan­tons­ge­rich­tes.

2 Das Ge­setz kann wei­te­re Wahl­zu­stän­dig­kei­ten fest­le­gen.

3 Bei sei­nen Wahlen be­rück­sich­tigt der Kan­tons­rat die Ver­tre­tung der po­li­ti­schen Par­tei­en in an­ge­mes­se­ner Wei­se.

§ 45 Rechtsetzung  

1 Der Kan­tons­rat er­lässt die wich­ti­gen Rechts­sät­ze in der Form des Ge­set­zes.

2 Zu den wich­ti­gen Rechts­sät­zen ge­hö­ren ins­be­son­de­re die Be­stim­mun­gen, für wel­che die Kan­tons­ver­fas­sung aus­drück­lich ein Ge­setz vor­sieht, und die we­sent­li­chen Be­stim­mun­gen über

a.
die Rechts­stel­lung Ein­zel­ner, na­ment­lich bei der Aus­übung der po­li­ti­schen Rech­te,
b.
die Or­ga­ni­sa­ti­on der Be­hör­den und die Ver­fah­ren,
c.
die Auf­ga­ben des Kan­tons und Zweck, Art und Um­fang sei­ner Leis­tun­gen,
d.
den Ge­gen­stand von Ab­ga­ben, die Grund­sät­ze ih­rer Be­mes­sung und den Kreis der Ab­ga­be­pflich­ti­gen mit Aus­nah­me von Ge­büh­ren in ge­rin­ger Hö­he.

3 Das Ge­setz kann die Be­fug­nis, Rechts­sät­ze zu er­las­sen, dem Re­gie­rungs­rat, dem Kan­tons­ge­richt oder den mit der Er­fül­lung öf­fent­li­cher Auf­ga­ben be­auf­trag­ten wei­te­ren Per­so­nen und Or­ga­ni­sa­tio­nen über­tra­gen, so­weit dies nicht durch die Kan­tons­ver­fas­sung aus­ge­schlos­sen wird.

4 Der Kan­tons­rat kann in den Be­rei­chen Or­ga­ni­sa­ti­on und Per­so­nal Ver­ord­nun­gen er­las­sen, so­weit das Ge­setz dies vor­sieht.

§ 46 Planung  

Der Kan­tons­rat be­han­delt grund­le­gen­de Pla­nungs­vor­la­gen.

§ 47 Finanzgeschäfte  

Der Kan­tons­rat be­schliesst über

a.
die jähr­li­che Fest­set­zung des Vor­an­schlags und des Steu­er­fus­ses,
b.
die Aus­ga­ben, wel­che die Be­fug­nis­se des Re­gie­rungs­ra­tes über­stei­gen,
c.
die Ge­neh­mi­gung der Jah­res­rech­nung und wei­te­rer Rech­nun­gen, so­weit das Ge­setz dies vor­sieht.
§ 48 Verträge  

1 Der Kan­tons­rat ge­neh­migt in­ter­kan­to­na­le Ver­trä­ge und Ver­trä­ge mit recht­set­zen­dem In­halt, so­weit nicht der Re­gie­rungs­rat al­lein für den Ab­schluss zu­stän­dig ist.

2 Der Re­gie­rungs­rat kon­sul­tiert die Kom­mis­sio­nen des Kan­tons­ra­tes zu Ver­hand­lun­gen im Hin­blick auf den Ab­schluss ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­ger Ver­trä­ge.

§ 49 Weitere Geschäfte  

Der Kan­tons­rat

a.
übt die Rech­te auf Ein­rei­chung des fa­kul­ta­ti­ven Re­fe­ren­dums und der Kan­ton­si­ni­tia­ti­ve beim Bund aus,
b.
ent­schei­det Zu­stän­dig­keits­kon­flik­te zwi­schen dem Kan­tons­rat, dem Re­gie­rungs­rat und dem Kan­tons­ge­richt,
c.
be­schliesst über Amnes­ti­en und Be­gna­di­gun­gen,
d.
be­han­delt Pe­ti­tio­nen,
e.
ent­schei­det über die Gül­tig­keit von Volks­i­ni­tia­ti­ven,
f.
be­han­delt wei­te­re Ge­schäf­te, die ihm das Ge­setz zu­weist.
§ 50 Oberaufsicht  

1 Der Kan­tons­rat hat die Ober­auf­sicht über den Re­gie­rungs­rat, die Ver­wal­tung und an­de­re Trä­ger öf­fent­li­cher Auf­ga­ben so­wie über die Ge­schäfts­füh­rung des Kan­tons­ge­rich­tes.

2 Er be­han­delt na­ment­lich die Re­chen­schafts­be­rich­te.

3. Regierungsrat

a. Organisation

§ 51 Stellung und Zusammensetzung  

1 Der Re­gie­rungs­rat ist die obers­te lei­ten­de und voll­zie­hen­de Be­hör­de des Kan­tons.

2 Er be­steht aus fünf Mit­glie­dern.

3 Der Re­gie­rungs­prä­si­dent oder die Re­gie­rungs­prä­si­den­tin hat den Vor­sitz.

§ 52 Amtsantritt  

Nach der Ge­sam­ter­neue­rungs­wahl tre­ten die Mit­glie­der des Re­gie­rungs­ra­tes ihr Amt am 1. Ju­li an.

§ 53 Kollegialprinzip  

Der Re­gie­rungs­rat fasst und ver­tritt sei­ne Be­schlüs­se als Kol­le­gi­al­be­hör­de.

§ 54 Verhältnis zum Kantonsrat  

1 Der Re­gie­rungs­rat be­rei­tet die Ge­schäf­te des Kan­tons­ra­tes vor, so­fern die­ser sie nicht selb­stän­dig aus­ar­bei­tet.

2 Die Mit­glie­der des Re­gie­rungs­ra­tes neh­men be­ra­tend an den Sit­zun­gen des Kan­tons­ra­tes und sei­ner Kom­mis­sio­nen teil und kön­nen An­trä­ge stel­len. Das Ge­setz kann für die Sit­zungs­teil­nah­me Aus­nah­men vor­se­hen.

3 Der Staats­schrei­ber oder die Staats­schrei­be­rin stellt die Ko­or­di­na­ti­on zwi­schen dem Re­gie­rungs­rat und dem Kan­tons­rat si­cher und lei­tet die Staats­kanz­lei.

b. Aufgaben

§ 55 Regierungstätigkeit  

Der Re­gie­rungs­rat

a.
plant und ko­or­di­niert die Zie­le und Mit­tel für die Er­fül­lung der kan­to­na­len Auf­ga­ben,
b.
ver­tritt den Kan­ton nach in­nen und aus­sen,
c.
pflegt die Be­zie­hun­gen mit den Be­hör­den in­ner- und aus­ser­halb des Kan­tons.
§ 56 Rechtsetzung  

1 Der Re­gie­rungs­rat er­lässt Voll­zugs­ver­ord­nun­gen und, so­weit ihn das Ge­setz da­zu er­mäch­tigt, wei­te­re Ver­ord­nun­gen.

2 Er kann in Fäl­len zeit­li­cher Dring­lich­keit Ver­ord­nun­gen zur Ein­füh­rung über­ge­ord­ne­ten Rechts er­las­sen. Die­se Ver­ord­nun­gen sind in­nert zwei­er Jah­re in das or­dent­li­che Recht zu über­füh­ren.

3 Um aus­ser­or­dent­li­chen La­gen, wie un­mit­tel­bar dro­hen­den er­heb­li­chen Stö­run­gen der öf­fent­li­chen Si­cher­heit oder so­zia­len Not­stän­den, zu be­geg­nen, kann der Re­gie­rungs­rat die not­wen­di­gen Ver­ord­nun­gen er­las­sen. Die­se Ver­ord­nun­gen fal­len spä­tes­tens zwei Jah­re nach ih­rem In­kraft­tre­ten da­hin.

§ 57 Führung der Verwaltung  

1 Der Re­gie­rungs­rat führt die kan­to­na­le Ver­wal­tung und be­stimmt ih­re Auf­ga­ben.

2 Die Mit­glie­der des Re­gie­rungs­ra­tes ste­hen je ei­nem De­par­te­ment vor.

§ 58 Finanzgeschäfte  

1 Der Re­gie­rungs­rat ent­wirft den Vor­an­schlag und er­stellt die Jah­res­rech­nung so­wie wei­te­re Rech­nun­gen.

2 Er be­schliesst über

a.
ein­ma­li­ge frei­be­stimm­ba­re Aus­ga­ben bis zu dem im Ge­setz fest­ge­leg­ten Be­trag,
b.
nicht im Vor­an­schlag ent­hal­te­ne ge­bun­de­ne Aus­ga­ben,
c.
die Be­wirt­schaf­tung der An­la­gen des Fi­nanz­ver­mö­gens,
d.
die Be­schaf­fung der für die Fi­nan­zie­rung not­wen­di­gen Mit­tel.
§ 59 Verträge  

1 Der Re­gie­rungs­rat führt die Ver­hand­lun­gen bei in­ter­kan­to­na­len und an­de­ren Ver­trä­gen.

2 Er schliesst Ver­trä­ge un­ter Vor­be­halt des Ge­neh­mi­gungs­rech­tes des Kan­tons­ra­tes ab.

3 Er ist al­lein für den Ab­schluss zu­stän­dig

a.
in­ner­halb sei­ner Fi­nanz- und Recht­set­zungs­be­fug­nis­se,
b.
wenn ihn ein Ge­setz oder ein ge­neh­mig­ter Ver­trag da­zu er­mäch­tigt.
§ 60 Weitere Geschäfte  

Der Re­gie­rungs­rat

a.
sorgt für die Um­set­zung der Ge­setz­ge­bung und der Be­schlüs­se des Kan­tons­ra­tes so­wie für die Um­set­zung und Durch­set­zung der rechts­kräf­ti­gen Ur­tei­le,
b.
ent­schei­det über Be­schwer­den, so­weit das Ge­setz dies vor­sieht,
c.
trifft Mass­nah­men zur Wah­rung der öf­fent­li­chen Ord­nung und Si­cher­heit,
d.
legt Re­chen­schaft über die kan­to­na­le Ver­wal­tung ab,
e.
übt die Mit­wir­kung im Bund aus, so­weit nicht der Kan­tons­rat zu­stän­dig ist,
f.
be­han­delt wei­te­re Ge­schäf­te, die ihm die Rechts­ord­nung zu­weist.

4. Gerichte

§ 61 Grundsätze  

1 Der Kan­ton ge­währ­leis­tet ei­ne un­ab­hän­gi­ge, un­par­tei­ische und ver­läss­li­che Recht­spre­chung.

2 Wo es die Art der Rechtssa­che zu­lässt, soll Ver­mitt­lung an­ge­bo­ten und Ver­stän­di­gung an­ge­strebt wer­den.

§ 62 Aufgabe und Organisation  

1 Die Ge­rich­te ent­schei­den über Rechtss­trei­tig­kei­ten in Zi­vil-, Straf- und Ver­wal­tungs­sa­chen.

2 Das Ge­setz re­gelt Or­ga­ni­sa­ti­on, Zu­stän­dig­keit und Ver­fah­ren und be­zeich­net die wei­te­ren Jus­tiz­be­hör­den.

3 Es kön­nen in­ter­kan­to­na­le Jus­tiz­be­hör­den ge­schaf­fen wer­den.

§ 63 Kantonsgericht  

1 Das Kan­tons­ge­richt ist die obers­te rich­ter­li­che Be­hör­de des Kan­tons.

2 Es ur­teilt in Ab­tei­lun­gen, de­nen Sach­ge­bie­te zu­ge­wie­sen sind.

3 Das Ge­setz be­stimmt die Wahl- und die Recht­set­zungs­be­fug­nis­se.

§ 64 Erstinstanzliche Gerichtsbarkeit  

1 Das Ge­setz sieht ers­tin­stanz­li­che Ge­rich­te für Zi­vil- und Strafsa­chen vor und be­zeich­net die ers­tin­stanz­li­chen rich­ter­li­chen Be­hör­den für Ver­wal­tungs­sa­chen.

2 Es re­gelt die rich­ter­li­chen Auf­ga­ben der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den und die Straf­be­fug­nis von Ver­wal­tungs­be­hör­den des Kan­tons und der Ge­mein­den.

§ 65 Gerichtsverwaltung  

1 Das Kan­tons­ge­richt lei­tet die Ge­richts­ver­wal­tung.

2 Es stellt dem Kan­tons­rat und dem Re­gie­rungs­rat An­trä­ge und ver­tritt al­le ihm un­ter­stell­ten Jus­tiz­be­hör­den.

3 Es er­stat­tet dem Kan­tons­rat Be­richt.

§ 66 Aufsicht  

1 Das Kan­tons­ge­richt übt die Auf­sicht über die üb­ri­gen Ge­rich­te und die an­de­ren ihm un­ter­stell­ten Jus­tiz­be­hör­den aus.

2 Durch Ge­setz kön­nen wei­te­re Auf­sichts­or­ga­ne ein­ge­setzt wer­den.

5. Ombudsstelle

§ 67  

Durch Ge­setz kann ei­ne Om­buds­stel­le ge­schaf­fen wer­den. Sie ver­mit­telt in Kon­flik­ten zwi­schen Pri­va­ten und Be­hör­den.

VI. Gemeinden

§ 68 Stellung  

1 Die Ge­mein­den sind öf­fent­lich-recht­li­che Ge­biets­kör­per­schaf­ten und ha­ben im Rah­men des kan­to­na­len Rechts Recht­set­zungs- und Ent­schei­dungs­be­fug­nis­se.

2 Die Au­to­no­mie der Ge­mein­den ist ge­währ­leis­tet. Die Ge­setz­ge­bung be­stimmt ih­ren Um­fang und ge­währt einen mög­lichst gros­sen Hand­lungs­spiel­raum.

§ 69 Aufgaben  

Die Ge­mein­den er­fül­len ih­re ei­ge­nen und die ih­nen vom Kan­ton über­tra­ge­nen Auf­ga­ben.

§ 70 Organisation  

1 Die Ge­mein­den ge­ben sich ei­ne de­mo­kra­ti­sche Or­ga­ni­sa­ti­on und le­gen de­ren Grund­zü­ge in ei­ner Ge­mein­de­ord­nung fest.

2 Or­ga­ne der Ge­mein­den sind ins­be­son­de­re die Stimm­be­rech­tig­ten und der Ge­mein­de­rat. Die Ge­mein­den kön­nen ein Par­la­ment ein­set­zen.

§ 71 Zusammenarbeit der Gemeinden  

1 Die Ge­mein­den kön­nen zu­sam­men­ar­bei­ten. Die Mit­wir­kungs­rech­te der Stimm­be­rech­tig­ten sind zu wah­ren.

2 Das Ge­setz kann Ge­mein­den zur Zu­sam­men­ar­beit ver­pflich­ten, wenn ei­ne Auf­ga­be nur so zweck­mäs­sig er­füllt wer­den kann.

3 Der Kan­ton er­mög­licht die Zu­sam­men­ar­beit mit Ge­mein­den be­nach­bar­ter Kan­to­ne.

§ 72 Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden  

1 Kan­ton und Ge­mein­den ar­bei­ten part­ner­schaft­lich zu­sam­men.

2 Der Kan­ton för­dert die Ge­mein­den mit dem Ziel, ih­re Leis­tungs­fä­hig­keit und Wirt­schaft­lich­keit zu stei­gern. Er un­ter­stützt ins­be­son­de­re die Zu­sam­men­ar­beit der Ge­mein­den und kann Ge­biets­re­for­men för­dern.

§ 73 Aufsicht  

1 Die Ge­mein­den sor­gen bei der Auf­ga­ben­er­fül­lung und der Fest­le­gung ih­rer Or­ga­ni­sa­ti­on für ei­ne wirk­sa­me Kon­trol­le und Steue­rung.

2 Der Kan­ton be­zeich­net die Be­hör­den, wel­che die Ge­mein­den un­ter Re­spek­tie­rung ih­res Ge­stal­tungs­frei­rau­mes be­auf­sich­ti­gen. Das Ge­setz re­gelt die auf­sichts­recht­li­chen Mass­nah­men.3

3 Die Ge­mein­de­er­las­se sind dem Kan­ton zur Ge­neh­mi­gung zu un­ter­brei­ten, so­fern das Ge­setz dies vor­sieht. Wenn das Ge­setz nichts an­de­res fest­legt, be­schränkt sich die Prü­fung der Er­las­se auf de­ren Recht­mäs­sig­keit.

3 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 24. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Ju­li 2014, Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 3. März 2016 und (BBl 2016 2301Art. 1, 2015 7615).

§ 74 Veränderungen in Bestand und Gebiet der Gemeinden  

1 Über Ver­än­de­run­gen im Be­stand und im Ge­biet von Ge­mein­den be­schlies­sen de­ren Stimm­be­rech­tig­te.

2 Ver­ei­ni­gun­gen und Auf­tei­lun­gen von Ge­mein­den be­dür­fen der Ge­neh­mi­gung des Kan­tons­ra­tes, Ver­le­gun­gen von Ge­mein­de­gren­zen je­ner des Re­gie­rungs­ra­tes.

3 Auf An­trag ei­ner be­trof­fe­nen Ge­mein­de kann der Kan­tons­rat die Ver­ei­ni­gung oder die Auf­tei­lung von Ge­mein­den be­schlies­sen, so­fern ei­ne wirk­sa­me und wirt­schaft­li­che Auf­ga­ben­er­fül­lung dies er­for­dert. Die be­trof­fe­nen Ge­mein­den sind an­zu­hö­ren. Der Be­schluss un­ter­liegt dem fa­kul­ta­ti­ven Re­fe­ren­dum.

4 Ha­ben Be­stan­des- oder Ge­biets­ver­än­de­run­gen einen Kan­tons­wech­sel zur Fol­ge, be­dür­fen sie der Zu­stim­mung der Stimm­be­rech­tig­ten der be­trof­fe­nen Ge­mein­den und des Kan­tons.

§ 75 Korporationen  

Kor­po­ra­tio­nen sind öf­fent­lich-recht­li­che Kör­per­schaf­ten nach kan­to­na­lem Recht. Das Ge­setz re­gelt das Nä­he­re.

VII. Finanzordnung

§ 76 Finanzhaushalt  

1 Kan­ton und Ge­mein­den ver­wen­den die öf­fent­li­chen Mit­tel wirt­schaft­lich und wirk­sam.

2 Das Ge­setz stellt si­cher, dass die Fi­nanz­haus­hal­te von Kan­ton und Ge­mein­den aus­ge­gli­chen sind und all­fäl­li­ge Fehl­be­trä­ge in­nert ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist ab­ge­tra­gen wer­den.

3 Die Fi­nanz­haus­hal­te von Kan­ton und Ge­mein­den sind un­ab­hän­gig und fach­kun­dig zu prü­fen.

§ 77 Beschaffung von Mitteln  

Kan­ton und Ge­mein­den be­schaf­fen ih­re Mit­tel ins­be­son­de­re

a.
durch Er­he­bung von Steu­ern und an­de­ren Ab­ga­ben,
b.
aus Leis­tun­gen des Bun­des und Drit­ter,
c.
aus An­la­gen und ih­ren Er­trä­gen,
d.
durch Auf­nah­me von Dar­le­hen und von An­lei­hen.
§ 78 Finanzausgleich  

1 Der Kan­ton sorgt für einen an­ge­mes­se­nen Aus­gleich der fi­nan­zi­el­len Leis­tungs­fä­hig­keit der Ge­mein­den.

2 Er stärkt ih­re fi­nan­zi­el­le Au­to­no­mie, ins­be­son­de­re in­dem er ih­nen aus­rei­chen­de Fi­nan­zie­rungs­quel­len be­lässt.

VIII. Religionsgemeinschaften

§ 79 Öffentlich-rechtliche Anerkennung  

1 Die rö­misch-ka­tho­li­sche, die evan­ge­lisch-re­for­mier­te und die christ­ka­tho­li­sche Lan­des­kir­che sind an­er­kann­te Kör­per­schaf­ten des öf­fent­li­chen Rechts.

2 Der Kan­tons­rat kann wei­te­re Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten als öf­fent­lich-recht­li­che Kör­per­schaf­ten an­er­ken­nen. Das Ge­setz re­gelt die Vor­aus­set­zun­gen und das Ver­fah­ren.

§ 80 Organisation und Finanzierung  

1 Die öf­fent­lich-recht­li­chen Kör­per­schaf­ten sind au­to­nom. Sie re­geln das Stimm- und Wahl­recht ih­rer Mit­glie­der und die Grund­zü­ge ih­rer Or­ga­ni­sa­ti­on in ei­nem Er­lass, der ih­ren Stimm­be­rech­tig­ten zur Ab­stim­mung vor­zu­le­gen ist.

2 Der Er­lass kann ei­ne Glie­de­rung in öf­fent­lich-recht­li­che Ge­biets­kör­per­schaf­ten vor­se­hen.

3 Die Kör­per­schaf­ten sind be­rech­tigt, bei ih­ren Mit­glie­dern und bei ju­ris­ti­schen Per­so­nen Steu­ern zu er­he­ben.

4 Die Er­trä­ge der Be­steue­rung ju­ris­ti­scher Per­so­nen sind für so­zia­le und kul­tu­rel­le Tä­tig­kei­ten ein­zu­set­zen.

5 Das Ge­setz re­gelt das Nä­he­re.

IX. Änderung der Kantonsverfassung

§ 81 Grundsatz  

Die Kan­tons­ver­fas­sung kann je­der­zeit ganz oder teil­wei­se ge­än­dert wer­den.

§ 82 Teilrevision  

Mit ei­ner Teil­re­vi­si­on kön­nen ein­zel­ne Ver­fas­sungs­be­stim­mun­gen oder meh­re­re sach­lich zu­sam­men­hän­gen­de Ver­fas­sungs­be­stim­mun­gen ge­än­dert wer­den.

X. Schlussbestimmungen

§ 83 Aufhebung der Staatsverfassung  

Die Staats­ver­fas­sung des Kan­tons Lu­zern vom 29. Ja­nu­ar 18754 wird auf­ge­ho­ben.

4 G VI 79 und Z I 41 (SRL Nr. 1). Auf die­sen Er­lass wird im Fol­gen­den nicht mehr hin­ge­wie­sen.

§ 84 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts  

1 Er­las­se, die von ei­ner Be­hör­de be­schlos­sen wur­den, die nicht mehr zu­stän­dig ist, oder die in ei­nem Ver­fah­ren be­schlos­sen wur­den, das nicht mehr gleich ge­re­gelt ist, blei­ben in Kraft. Ih­re Än­de­rung rich­tet sich nach neu­em Recht.

2 Die Mit­glie­der der Be­hör­den blei­ben bis zum Ab­lauf der Amts­pe­ri­ode nach bis­he­ri­gem Recht im Amt.

3 Bis zur ge­setz­li­chen Neu­ord­nung der obers­ten rich­ter­li­chen Be­hör­de nach den
§§ 63, 65 und 66 gel­ten die §§ 73, 77 und 86bis der Staats­ver­fas­sung von 1875.

Die üb­ri­gen Be­stim­mun­gen die­ser Ver­fas­sung über die Ge­rich­te gel­ten sinn­ge­mä­ss für das Ober­ge­richt und das Ver­wal­tungs­ge­richt.

4 Bis zu ei­ner neu­en ge­setz­li­chen Re­ge­lung bil­den die Stadt Lu­zern, die üb­ri­gen Ge­mein­den des Am­tes Lu­zern, die Ge­mein­den des Am­tes Hoch­dorf, je­ne des Am­tes Sur­see, je­ne des Am­tes Wil­lis­au und je­ne des Am­tes Ent­le­buch je einen Wahl­kreis nach bis­he­ri­gem Recht.

5 Für In­itia­ti­ven und Re­fe­ren­den, bei de­nen im Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens die­ser Ver­fas­sung die Sam­mel­frist läuft oder bei de­nen die Volks­ab­stim­mung aus­ste­hend ist, gilt bis­he­ri­ges Recht.

6 Bis zum In­kraft­tre­ten ei­ner ge­setz­li­chen Re­ge­lung gel­ten die §§ 17, 45 Ab­satz 3, 75 Ab­satz 1, 85, 91 und 92 der Staats­ver­fas­sung von 1875 wei­ter.

§ 85 Neuwahlen  

1 Die nächs­ten Neu­wah­len der Ge­mein­derä­te und der Ge­mein­de­par­la­men­te so­wie der Amts­ge­rich­te fin­den im Jahr 2008 statt.

2 Die nächs­ten Neu­wah­len des Kan­tons­ra­tes, des Re­gie­rungs­ra­tes und der Lu­zer­ner Mit­glie­der des Stän­de­ra­tes fin­den im Jahr 2011 statt.

3 Die Wahl der Mit­glie­der des Stän­de­ra­tes fin­det gleich­zei­tig mit der Neu­wahl des Na­tio­nal­ra­tes statt.

§ 86 Referendum der Gemeinden  

Die Stimm­be­rech­tig­ten oder, wenn ein sol­ches be­steht, das Ge­mein­de­par­la­ment sind zu­stän­dig, für die Ge­mein­de das Re­fe­ren­dum zu er­grei­fen, so­fern in der Ge­mein­de­ord­nung kein an­de­res Or­gan be­stimmt ist.

§ 87 Formelle Anpassung von Teilrevisionen  

Än­de­run­gen der Staats­ver­fas­sung von 1875 nach Ver­ab­schie­dung die­ser Ver­fas­sung durch den Gros­sen Rat wer­den for­mal an die­se Ver­fas­sung an­ge­passt. Die ent­spre­chen­den Be­schlüs­se des Gros­sen Ra­tes un­ter­lie­gen nicht dem Re­fe­ren­dum.

§ 88 Inkrafttreten  

Die Ver­fas­sung tritt am 1. Ja­nu­ar 2008 in Kraft.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Paragraphen und Paragraphenteile der Verfassung

Abgaben 45, 77

Abstimmung s. Volksabstimmung

Amnestie 49

Amt

Amtsdauer Gerichte 31
Amtsdauer Regierungsrat 31
Amtsdauer Kantonsrat 31
Wählbarkeit in Ämter s. Wählbarkeit

Amtsantritt

des Regierungsrates 52

Amtsgerichte 85, s. Gerichte

Anleihen s. Finanzordnung

Anregung allgemeine

bei Gesetzesinitiative 21, 22
bei Verfassungsinitiative 20, 22

Aufsicht (Oberaufsicht)

durch das Gesetz 14, 73
des Kantonsrats 36, 50
des Kantonsrats über den Regierungsrat 50
des Kantonsgerichts über die übrigen Gerichte 66
dezentral organisierte Aufsichtsbehörden 73

Ausgaben s. Finanzordnung

Begnadigung 49

Behörden, s. auch Kanton

Allgemein 11–15
kantonale Behörden 29–35
ihre Organisation durch den Kantonsrat 45
Pflege von Beziehungen zu anderen Behörden 55
gerichtliche Behörden 62, 64, 65, 66
Ombudsstelle 67

Bericht, Berichterstattung

der Kommissionen z.Hd. des Kantonsrats 41
Behandlung Rechenschaftsberichte durch den Kantonsrat 50
durch den Regierungsrat über die kantonale Verwaltung 60
des Kantonsgerichts z.Hd. des Kantonsrats 65

Beschlüsse

Allgemeines 23; s. auch Gesetze
fakultatives Referendum gegen Beschlüsse des Kantonsrats 24
des Regierungsrats 53
Umsetzung der Beschlüsse des Kantonsrats 60

Bisheriges Recht, beschränkte Weitergeltung 84

Budget s. Voranschlag, Finanzordnung

Bund

Bundesverfassung 10
Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen 5
Kantonsinitiative z.Hd. des Bundes 49
Mitwirkung im Bund 60
Mittelbeschaffung aus Leistungen des Bundes 77

Bürger/Bürgerin

Grundrechte gemäss Bundesverfassung 10
Ausübung politischer Rechte 45
Stimm- und Wahlrecht 16–28
Bürgerrecht 28
Einbürgerung 28

Departemente (Direktionen)

Mitglieder des Regierungsrates stehen einem Departement vor 57

Dezentrale Aufgabenerfüllung6, 13, 73

Dringlichkeitsrecht 56

Einwohnergemeinde s. Gemeinde

Entwurf ausgearbeiteter

bei Initiativen 22
des Voranschlags (Budgets) durch den Regierungsrat 58

Finanzordnung

allgemein von Kanton und Gemeinden 76–78
Anleihen 77
regelmässige Überprüfung der finanziellen Tragbarkeit von Aufgaben 15
Finanzgeschäfte allgemein 47, 58
Finanzausgleich 78
finanzielle Ausgleichsleistungen an Familien 12
Aufgaben des Kantonsrats 47
obligatorisches Referendum bei Ausgaben 23
fakultatives Referendum bei Ausgaben 24
Finanzgeschäfte des Regierungsrats 58
Mittelbeschaffung 58, 77
Jahresrechnung 47, 50, 58
Genehmigung durch den Grossen Rat 47

Freiheit s. auch Rechte

freiheitlicher Rechtsstaat 1
Schutz der Freiheiten der Menschen 12
freie Meinungsäusserung im Kantonsrat s. Rederecht

Gebietskörperschaften 68, 80

Gebietsveränderungen

von Gemeinden 72, 74

Gegenentwurf

zu einer Initiative des Kantonsrats 22

Gemeinden

Allgemein, Aufgaben 11–15, 68–75
Autonomie 68
Grundsatz der Solidarität 4
Grundsatz der Subsidiarität 4
Gliederung des Kantons 6
Gemeinderat, Gemeindeparlament 18
Politische Rechte, Mitwirkung der Gemeinde 26, 27
Bürgerrecht, Erwerb 28
Strafverfolgungsbefugnis 64
finanzielle Autonomie 78
Zusammenarbeit der Gemeinden 71
Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden 72
Förderung der Gemeinden 72
Vereinigungen und Aufteilungen von Gemeinden und Gebietsreformen durch den Kanton 24, 72, 74
Gemeindefinanzen 76

Gerichte

Allgemeines 61–66
dezentrale Erfüllung von Gerichtsaufgaben 6
Wählbarkeit 30
Amtsdauer 31
Eid oder Gelübde 32
Unvereinbarkeit 33
Wahl durch den Kantonsrat 44
Kantonsgericht 29, 45, 63
Oberaufsicht über Geschäftsführung des Kantonsgerichts 50
oberste richterliche Behörde 63, 84
Leitung der Gerichtsverwaltung 65
Aufsicht über übrige Gerichte 66
Rechenschaftsbericht z.Hd. Kantonsrat 65
erstinstanzliche Gerichte 64
Obergericht 84
Verwaltungsgericht 84

Gesetze

Gesetzesinitiative 21, 22
Referenden gegen Gesetze 23, 24
Beratung durch den Kantonsrat zweimal 39
Erlass durch Kantonsrat 45
Rechtsetzung Regierungsrat 56
Rechtsetzung in Fällen zeitlicher Dringlichkeit 56
Rechtsprechung 61–66

Hauptort des Kantons 9

Immunität 34

Initiative

Allgemein, politisches Instrument 20–22
das Recht, Initiativen zu unterzeichnen 17
Ablehnung durch den Kantonsrat 23
Gültigkeit 49
Kantonsinitiative 49

Kanton

Luzern als starker Kanton s. Präambel
Allgemein, Aufgaben 1, 11–15
Grundsatz der Solidarität 4
Grundsatz der Subsidiarität 4
Gliederung des Kantonsgebiets 6
Änderung des Kantonsgebiets 23
Wappen des Kantons 8
Hauptort 9
Bürgerrecht des Kantons 28
Änderungen Kantonsverfassung 20, 23
Mitwirkung bei Meinungs- u. Willensbildung 26
Kantonale Behörden 29–67
Kantonsfinanzen 76–78
Zusammenarbeit zw. Kanton und Gemeinden 72
Förderung der Gemeinden 72
Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen 5
interkantonale Verträge 23, 24

Kantonsbürgerrecht 28

Kantonsrat

Allgemein 29–35
Organisation 36–43
Aufgaben 44–50
Wahl durch Stimmberechtigte 18
Wahl nach Proporzverfahren 19
Beschlüsse des Kantonsrats 39
über Initiativen 22
obligatorisches Referendum 23
fakultatives Referendum 24
Wählbarkeit 30
Amtsdauer 31, 85
Eid oder Gelübde 32
Unvereinbarkeiten 33
Rederecht und Immunität 33
Oberaufsicht über den Regierungsrat 50
Verhältnis zu Regierungsrat 43, 45, 48, 49, 54
Finanzen 47, 76–78

Kirchen

Landeskirchen 79
weitere Religionsgemeinschaften 79

Kommissionen des Kantonsrats 34, 41, 44, 48, 54

Korporationen 75

Mehrheit im Kantonsrat, Beschlussfähigkeit 39

Mitwirkung 26, 27

Nationalräte Wahl 18, 85

Oberaufsicht s. Aufsicht

Obergericht s. Gerichte

Öffentlichkeit

Information der Öffentlichkeit 35
Öffentlichkeit der Kantonsratssitzungen 38
Ausschluss der Öffentlichkeit 38

Ombudsstelle 67

Parteien

politische Parteien 26, 27
angemessene Verteilung bei Wahlen 44

Personal

Verordnungen im Bereich Personal 45

Petitionen 49

Pflichten jeder Person 3

politische Gemeinde s. Gemeinden

politische Rechte s. Rechte

Proporzverfahren

bei Wahl des Kantonsrats 19

Rechenschaftsberichts. Bericht

Rechte

Grundrechte 10, 12
politische Rechte 16–27, 45, 49, 71
Stimmrecht s. Stimm- und Wahlrecht
Wählbarkeit 17, 30
Bürgerrecht 28
Genehmigungsrechte Kantonsrat 59

Rechtsetzung 45, 56, 68

Kantonsrat 45
in Fällen zeitlicher Dringlichkeit 56
Regierungsrat 56
Rechtsetzungsbefugnisse 59
Kantonsgericht 63
Gemeinden 68

Rechtsstellung Einzelner 45

Rederecht s. auch Immunität

im Kantonsrat und in dessen Kommissionen 34

Referendum

obligatorisches 23
fakultatives 24, 49, 74
Verfahrensbestimmungen 25
der Gemeinden 86
nicht unterliegend 87

Regierungsrat

Allgemeines 29–35
Wahl 18, 19
Organisation 51–54
Aufgaben 55–60
Rechtsetzung und -befugnisse 56, 59
Amtsdauer 31
Eid oder Gelübde 32
Unvereinbarkeiten 33
Verhältnis zu Kantonsrat 43, 45, 48, 49
Oberaufsicht durch den Kantonsrat 50
Anträge des Kantonsgerichts 65
Finanzen 47
Verträge 48
Verlegung Gemeindegrenzen 74

Religion 79–80

Revision s. auch Verfassung

der Kantonsverfassung 20, 22, 23, 82, 87

Schweizer Bürger s. Bürger/Bürgerin

Staat s.a. Finanzordnung

Staatsbehörden s. Behörden
Staatsrechnung s. Finanzordnung
Staatsverwaltung
Oberaufsicht des Kantonsrats 50

Ständeräte Wahl 18, 19, 85

Steuern

Festsetzung Steuerfuss 47
Erhebung Steuern 77
bei Körperschaften 80

Stimm- und Wahlrecht

Stimmberechtigung 16–17
Wohnsitz im Kanton 16
allgemeines 16–28
bei anerkannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften 80

Unvereinbarkeit

Kantonsrat, Regierungsrat und Kantonsgericht 33
weitere 33

Verantwortung3, 12

Verfassung

Kantonsverfassung 22, 23
Verfassungsänderungen 39, 81, 82, 87 s. auch Revision
Verfassungsinitiative 20
Stellungnahme zu Verfassungsentwürfen 27
Aufhebung alte Verfassung 83, 87
Rechtsetzung 45
Bundesverfassung 10
Verfassungsrevision s. Verfassungsänderungen
verfassungsmässige Rechte s. Rechte

Vernehmlassungen 27

Verordnungen

Erlass durch Kantonsrat 45
Vollzugsverordnungen Regierungsrat 56

Verträge, interkantonale und andere 23, 24, 48, 59

Verwaltung

Allgemein, Aufgaben 6, 29–67
Grundsatz der Solidarität 4
Grundsatz der Subsidiarität 4
Führung der Verwaltung 57
Departementsvorsteher 57
Rechenschaft über die Verwaltung 60
Oberaufsicht über die Verwaltung durch den Kantonsrat 50
Rechtsstreitigkeiten 62
Erstinstanzliche Gerichtsbarkeit 64
Gerichtsverwaltung 65
Verwaltungsgericht 84

Volk

Volkswahlen 18, s. auch Wahlen
Volksbegehren s. auch Initiative

Volksabstimmung 17, 23, 24, 84

Voranschlag (Budget)

Beschluss durch den Kantonsrat 47
Entwurf durch den Regierungsrat 58

Wählbarkeit

Allgemeines 17, 30
Kantonsrat 30
Regierungsrat 30
Gerichte 30

Wahlen

Wahlrecht s. Stimm- und Wahlrecht
Teilnahme an Wahlen 17
Allgemein 18
Gesamterneuerungswahl des Regierungsrates 52
gleichzeitige Wahl Kantons- und Regierungsrat 31
Wahlen des Kantonsrats 44
Neuwahlen 85
Wahlkreise 6, 19

Wohnsitz im Kanton 16

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