1 Der Kanton fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohneigentum, das von natürlichen Personen selbst genutzt wird, sowie die Bereitstellung von Wohnraum durch gemeinnützige Wohnbauträger. Dabei richtet er sich nach dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens durch verdichtetes Bauen und fördert das altersgerechte Wohnen.68
2 Für gemeinnützige Wohnbauträger erlässt er insbesondere Vorschriften für Anreize zum Bau oder Erwerb von preisgünstigem Wohnraum im Kanton sowie zur Finanzierung von Wohnraumerneuerung im Kanton, namentlich im Energiespar- und Umweltschutzbereich.69
3 Er erlässt insbesondere Vorschriften über Erleichterungen bei erstmaligem Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum im Kanton sowie Erleichterungen für selbst nutzende Wohneigentümer, deren übrige Einkünfte und das nicht in die Liegenschaft investierte Vermögen in einem dauerhaften Missverhältnis zu den Liegenschafts-Unterhaltskosten und den Schuldzinsen stehen.
4 Für das selbst genutzte Wohneigentum erlässt er insbesondere Vorschriften für Anreize zur Bildung von gebundenen Sparrücklagen, die dem erstmaligen entgeltlichen Erwerb von Wohneigentum im Kanton sowie der Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen an bestehendem Wohneigentum im Kanton dienen.70
5 Er erlässt insbesondere Vorschriften über die massvolle Festsetzung der Eigenmietwerte.71
66 Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995Art. 1 Ziff. 3 2891).
67 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035Art. 1 Ziff. 5, 2014 9091).
68 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035Art. 1 Ziff. 5, 2014 9091).
69 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035Art. 1 Ziff. 5, 2014 9091).
70 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035Art. 1 Ziff. 5, 2014 9091).
71 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. März 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035Art. 1 Ziff. 5, 2014 9091).