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Art. 11 Beitragsgewährung
(Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG) Das SEM gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite finanzielle Beiträge nach Artikel 58 Absätze 2 und 3 AIG für: - a.
- die kantonalen Integrationsprogramme;
- b.
- Programme und Projekte von nationaler Bedeutung.
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Art. 12 Förderbereiche
(Art. 58 Abs. 5 AIG) 1 Finanzielle Beiträge können insbesondere gewährt werden, um: - a.
- die Erstinformation und die Beratung sicherzustellen;
- b.
- den Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten;
- c.
- die Sprachkompetenzen sowie die Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache zu fördern;
- d.
- den Zugang zu Fördermassnahmen in der frühen Kindheit zu verbessern;
- e.
- den Zugang zu Diensten des interkulturellen Dolmetschens und der Verständigung zu unterstützen;
- f.
- das Zusammenleben der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und von gegenseitiger Achtung und Toleranz zu fördern;
- g.
- den chancengleichen Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zu den Regelstrukturen, insbesondere zu Schule, Berufsbildung, Arbeitsmarkt und Gesundheitswesen, zu erleichtern;
- h.
- Massnahmen von nationaler Bedeutung zu unterstützen, die namentlich dazu dienen, die Qualitätssicherung sowie Innovationen zu fördern, und die den Erfahrungsaustausch zwischen den für Integrationsfragen zuständigen Stellen und Dritten gewährleisten.
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in Absprache mit den Kantonen weitere Förderbereiche festlegen.
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Art. 13 Gesuchseinreichung und Auszahlung der Beiträge
(Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG) 1 Gesuche um finanzielle Beiträge sind beim SEM einzureichen. 2 Das SEM entscheidet über die Gewährung der Beiträge. 3 Es erlässt Weisungen über die Modalitäten des Gesuchsverfahrens und der Auszahlung.
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Art. 14 Kantonale Integrationsprogramme
(Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG) 1 Die vom Bund und von den Kantonen vereinbarten strategischen Ziele der Integrationsförderung werden in einer Programmvereinbarung nach Artikel 20a des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 (SuG) festgelegt; sie werden mit kantonalen Integrationsprogrammen umgesetzt. 2 Die Programmvereinbarung beinhaltet insbesondere die strategischen Ziele, die Leistungs- und Wirkungsziele, die Massnahmen zur Förderung der Erstintegration, die Beitragsleistung des Bundes sowie Indikatoren für die Messung der Zielerreichung. Die Dauer einer Programmvereinbarung beträgt vier Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden.5 3 Die Gemeinden sind an der Ausgestaltung der kantonalen Integrationsprogramme angemessen zu beteiligen. 4 Die Kantone entscheiden im Rahmen ihrer Integrationsprogramme über die Gewährung finanzieller Beiträge an einzelne Projekte. 5 Das SEM arbeitet mit den Kantonen bei der Umsetzung der Integrationsprogramme eng zusammen. 6 Die Verwendung der Beitragsleistung des Bundes nach den Artikeln 15 und 16 ist in den kantonalen Integrationsprogrammen aufzuzeigen.6 4 SR 616.1 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1229). 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1229).
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Art. 14a Förderung der Erstintegration 7
(Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG) 1 Zur Förderung der Erstintegration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen werden Massnahmen in den Förderbereichen nach Artikel 12 umgesetzt und die spezifische Integrationsförderung mit der Integrationsförderung der Regelstrukturen koordiniert (Art. 17). 2 Der Bund beteiligt sich mit den Beiträgen nach Artikel 15 an der Finanzierung dieser Massnahmen. 3 Im Hinblick auf die Förderung der Erstintegration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen hat die Programmvereinbarung insbesondere folgenden Inhalt: - a.
- Erstinformation und Integrationsförderbedarf;
- b.
- durchgehende Fallführung sowie Potenzialabklärung;
- c.
- Sprache und Bildung;
- d.
- Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit;
- e.
- Sprache und Bildung in der frühen Kindheit;
- f.
- Zusammenleben.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1229).
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Art. 15 Integrationspauschale 8
(Art. 58 Abs. 2 AIG) 1 Der Bund zahlt den Kantonen pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung eine einmalige Integrationspauschale von 18 000 Franken. 2 Die Pauschale basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt diese Pauschale jeweils per Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an. 3 Das SEM richtet die Pauschale auf der Grundlage der Programmvereinbarungen zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme aus. 4 Es richtet den Kantonen die Pauschale gestützt auf die Zahl der effektiven Entscheide betreffend Personen nach Absatz 1 zweimal jährlich aus; massgebend sind die Zahlen aus der Datenbank Finanzierung Asyl. 5 Die Kantone können die Pauschale auch für Massnahmen nach Artikel 14a Absatz 3 Buchstaben c und e zur Förderung der Integration von Asylsuchenden einsetzen, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird. 6 Sie können die Pauschale auch für Integrationsmassnahmen zugunsten von vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung einsetzen, die im Rahmen der Regelstrukturen der kantonalen Sozialhilfe umgesetzt werden und als Unterstützungen im Sinne von Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19779 gelten. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1229). 9 SR 851.1
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Art. 16 Übrige Beiträge zugunsten kantonaler Integrationsprogramme
(Art. 58 Abs. 3 AIG) 1 Das EJPD legt nach Anhörung der Kantone die Verteilung derjenigen finanziellen Beiträge nach Artikel 58 Absatz 3 AIG fest, die zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme an die Kantone ausgerichtet werden. 2 Das SEM richtet die Beiträge auf der Grundlage einer Programmvereinbarung nach Artikel 20aSuG10 aus. Ausnahmsweise können die Beiträge auch in Leistungsvereinbarungen vorgesehen oder durch Verfügung gewährt werden. 3 Die jeweiligen Aufwendungen der Kantone für die kantonalen Integrationsprogramme müssen mindestens der Höhe des Bundesbeitrags nach Artikel 58 Absatz 3 AIG entsprechen.
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Art. 17 Beitragsberechtigte Aufwendungen im Rahmen von kantonalen Integrationsprogrammen
1 Finanzielle Beiträge an kantonale Integrationsprogramme werden für Massnahmen der spezifischen Integrationsförderung in den Kantonen ausserhalb des Regelstrukturangebots gewährt. 2 Die Kantone können im Rahmen von kantonalen Integrationsprogrammen Anschubfinanzierungen zur Förderung von Innovationen in den Regelstrukturen leisten. Die Institutionen der Regelstrukturen beteiligen sich grundsätzlich zu mindestens gleichen Teilen an den Kosten. 2bis Die Kantone können im Rahmen von kantonalen Integrationsprogrammen Massnahmen zur konzeptionellen und qualitativen Weiterentwicklung der Programme sowie deren Evaluationen finanzieren, um die Erreichung der strategischen Ziele sicherzustellen.11 3 Nicht anrechenbar sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, namentlich die Aufgaben der für Integrationsfragen zuständigen Stellen sowie der kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen nach den Artikeln 4 und 5. 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1229).
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Art. 18 Berichterstattung und Kontrolle zu kantonalen Integrationsprogrammen
1 Die Kantone erstatten dem SEM jährlich Bericht über die Verwendung der finanziellen Beiträge an die kantonalen Integrationsprogramme. 2 Die Berichterstattung beinhaltet namentlich: - a.
- den Fortschritt bei der Erreichung der strategischen Ziele des kantonalen Integrationsprogramms anhand der vereinbarten Leistungs- und Wirkungsziele oder der umgesetzten Massnahmen;
- b.
- die erfolgten Evaluationen zur Wirksamkeit der Massnahmen;
- c.
- die wichtigen Kennzahlen zu den umgesetzten Massnahmen;
- d.
- die Koordination der kantonalen Integrationsmassnahmen sowie die Zusammenarbeit der für Integrationsfragen zuständigen Stellen und Organisationen.
3 Das SEM übt seine Kontrollfunktion gestützt auf ein Konzept zu einer risikoorientierten Finanzaufsicht über die kantonalen Integrationsprogramme aus. Dieses richtet sich nach den Bestimmungen des SuG12. 4 Jeder Kanton muss über ein Konzept zu einer risikoorientierten Finanzaufsicht über sein kantonales Integrationsprogramm verfügen. Er informiert das SEM über seine Finanzaufsichtstätigkeit.
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Art. 19 Rückerstattung finanzieller Beiträge an kantonale Integrationsprogramme
1 Der Bund fordert finanzielle Beiträge an kantonale Integrationsprogramme nach Artikel 58 Absatz 2 und 3 AIG von einem Kanton zurück, wenn: - a.
- der Kanton die vereinbarten Leistungs- und Wirkungsziele nicht oder nur mangelhaft erfüllt;
- b.
- keine Nachbesserung möglich ist; und
- c.
- der Kanton nicht nachweist, dass ihn dafür kein Verschulden trifft.
2 Erfüllt der Kanton die Leistungs- und Wirkungsziele auch innerhalb der vereinbarten Nachfrist nicht oder nur mangelhaft und kann er nicht nachweisen, dass ihn dafür kein Verschulden trifft, so erstattet er dem Bund die Beiträge nach Artikel 58 Absatz 2 und 3 AIG zurück. 3 Hat der Kanton die vereinbarten Ziele erreicht und verbleiben Beiträge, so setzt erdiese innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des kantonalen Integrationsprogramms zweckgebunden ein. Nach Ablauf dieser Frist verbleibende Beiträge erstattet der Kanton dem Bund zurück.
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Art. 20 Qualität von Integrationsmassnahmen
(Art. 56 Abs. 5 AIG) 1 Das SEM legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die von Bund und Kantonen unterstützten Massnahmen die Kriterien für die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung fest. 2 Bund und Kantone beziehen bei der Entwicklung und Umsetzung von Kriterien zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung die Institutionen der Regelstrukturen ein.
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Art. 21 Programme und Projekte von nationaler Bedeutung
1 Das SEM kann im Rahmen von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h unterstützen. Es kann namentlich Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und ‑sicherung fördern und wissenschaftliche Untersuchungen unterstützen oder Anschubfinanzierungen leisten für Innovationen bei der spezifischen Integrationsförderung oder bei der Integrationsförderung in den Regelstrukturen. 2 Das SEM kann die Durchführung und Koordination der Projekttätigkeiten Dritten übertragen.
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