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Art. 16 Betrieb der Zentren des Bundes 56
(Art. 24b Abs. 2 AsylG) Das EJPD erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb der Zentren des Bundes, insbesondere über die Öffnungszeiten, das Zutrittsrecht, die Eintritts-, Aufenthalts- und Austrittsbedingungen, die Durchsuchungen der Asylsuchenden und die Verwahrung von Gegenständen der Asylsuchenden. 56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
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Art. 16a57
57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 20075577). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
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Art. 16b und 16c58
58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013 (AS 2013 3065). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
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Art. 17 Videoüberwachung 59
(Art. 102ebis AsylG) 1 Das SEM kann innerhalb und ausserhalb der Gebäude, die es im Rahmen des Asylverfahrens verwaltet, namentlich in den Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen, ein Videoüberwachungssystem einsetzen. 2 Es ist verboten, die Zimmer, die Duschen und Toiletten sowie die Büros der Mitarbeitenden des SEM oder der vom SEM beauftragten Dritten per Video zu überwachen. 3 Die Bild- und Tondaten werden auf Festplatten in einem abschliessbaren Raum, zu dem nur berechtigte Personen Zutritt haben, aufbewahrt. 4 Lässt ein Sachverhalt die Schädigung einer Sache oder einer Person vermuten, kann der Direktor bzw. die Direktorin oder der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin des SEM eine Administrativuntersuchung anordnen. 5 Bei einer strafrechtlichen Untersuchung werden die Aufzeichnungen physisch auf einem elektronischen Datenträger den Strafverfolgungsbehörden übergeben. 6 Die Videoüberwachung wird an allen Haupt- und Nebeneingängen der Gebäude deutlich gekennzeichnet. 7 Asylsuchende und Schutzbedürftige, die neu in einem Zentrum des Bundes oder einer Unterkunft am Flughafen ankommen, werden schriftlich in einer ihnen verständlichen Sprache über die Videoüberwachung und den Zweck der Bearbeitung der aufgezeichneten Daten informiert. 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 913).
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Art. 1860
60 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
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Art. 19 Überprüfung der Identität und summarische Befragung 61
(Art. 26 Abs. 2 und 3 AsylG)62 1 Zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person können in den Zentren des Bundes weitere Abklärungen durchgeführt werden.63 2 Für die summarische Befragung wird sofern notwendig eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen. Das Befragungsprotokoll wird der asylsuchenden Person rückübersetzt und von den Beteiligten unterzeichnet. Die summarische Befragung kann durch die Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 29 AsylG ersetzt werden. 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075577). 62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
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Art. 2064
64 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
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Art. 20a Feststellung des medizinischen Sachverhalts 65
(Art. 8 Abs. 1 Bst. f und 26a AsylG) 1Das SEM informiert die asylsuchenden Personen in der Vorbereitungsphase über die gesetzliche Regelung bei der Geltendmachung der für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und unterbreitet diesen eine Einwilligungserklärung zur Weitergabe der für den Vollzug der Wegweisung relevanten medizinischen Daten an die zuständigen Vollzugsbehörden. 2Das SEM erlässt unter Einbezug des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) die notwendigen Weisungen über die Abgrenzung der Untersuchung nach Artikel 26a Absatz 2 AsylG zu den Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201266 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen. 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013 (AS 2013 5347). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). 66 SR 818.101
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Art. 20b Dublin-Verfahren 67
(Art. 26b und 31 Abs. 1 Bst. b AsylG) 1Zusätzlich zu den Verfahrensschritten gemäss Artikel 26 Absätze 2 und 4 AsylG wird während der Vorbereitungsphase anlässlich der Befragung nach Artikel 26 Absatz 3 AsylG das rechtliche Gehör zur Rückkehr in einen Dublin-Staat gewährt, wenn von dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren ausgegangen werden kann. 2Nach Abschluss der Vorbereitungsphase richtet sich das weitere Verfahren sinngemäss nach Artikel 20c Buchstaben g und h. 67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
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Art. 20c Beschleunigtes Verfahren 68
(Art. 26c AsylG) Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren. Dabei werden insbesondere folgende Verfahrensschritte vorgenommen: - a.
- Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen;
- b.
- Anhörung zu den Asylgründen oder Gewährung des rechtlichen Gehörs;
- c.
- allfällige weitere Stellungnahme der Rechtsvertretung;
- d.
- Triage: Fortführung des beschleunigten Verfahrens oder Wechsel in das erweiterte Verfahren;
- e.
- Redaktion des Entwurfs des Asylentscheids;
- f.
- Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids;
- g.
- Schlussredaktion des Asylentscheids;
- h.
- Eröffnung des Asylentscheids.
68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
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Art. 21 Zuweisung an die Kantone 69
(Art. 27 Abs. 1–3 AsylG) 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden und über die Anrechnung besonderer Leistungen der Standortkantone von Zentren des Bundes oder der Flughafenkantone. Können sie sich nicht einigen, nimmt das SEM die Verteilung und Zuweisung unter Anrechnung der besonderen Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 vor. 2 Das SEM weist den Kantonen bevölkerungsproportional zu: - a.
- Asylsuchende, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird;
- b.
- Personen, denen im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt oder die vorläufig aufgenommen wurden;
- c.
- Asylsuchende im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren, über deren Asylgesuch in den Zentren des Bundes nach Ablauf der Höchstdauer des Aufenthaltes nach Artikel 24 Absätze 4 und 5 AsylG noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;
- d.
- Asylsuchende aufgrund einer besonderen Situation gemäss Artikel 24 Absatz 6 AsylG.
3Die bevölkerungsproportionale Zuweisung erfolgt nach dem im Anhang 3 festgelegten Schlüssel. Dieser Schlüssel wird vom SEM periodisch überprüft und falls notwendig vom EJPD nachgeführt. 4 Liegt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben c und d bereits ein erstinstanzlicher Asyl- und Wegweisungsentscheid in den Zentren des Bundes vor, werden die betroffenen Asylsuchenden unter Vorbehalt von Artikel 34 dem Standortkanton des Zentrums des Bundes zugewiesen. Dasselbe gilt für Asylsuchende im Verfahren am Flughafen, wenn nach Ablauf eines 60-tägigen Aufenthalts ein erstinstanzlicher, aber noch nicht rechtskräftiger Asyl- und Wegweisungsentscheid vorliegt. Die Kompensation des Standortkantons richtet sich nach Absatz 5 Buchstabe d. 5Bei der Zuweisung von Asylsuchenden, deren Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird, werden folgende Abzüge vom bevölkerungsproportionalen Anteil gemäss Anhang 3 an im erweiterten Verfahren zu übernehmende Personen gewährt: - a.
- 0,2 Personen pro Unterbringungsplatz in einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24, 24c und 24d AsylG;
- b.
- 0,4 Personen pro Unterbringungsplatz in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG;
- c.
- 0,1 Personen pro polizeilich begleitete kontrollierte Ausreise über einen Flughafen;
- d.
- 0,15 Personen pro zum Vollzug zugeteilte Person.
6Jeder Kanton hat mindestens zehn Prozent seines Anteils gemäss Anhang 3 an Personen im erweiterten Verfahren zu übernehmen. 69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
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Art. 22 Zuweisung durch das SEM
(Art. 27 Abs. 3 AsylG)70 1Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71 2 Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. 70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
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Art. 23 Zuteilung zum Vollzug der Wegweisung 72
(Art. 22 Abs. 6, 27 Abs. 2 und 4 AsylG) Das SEM teilt Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes oder am Flughafen in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes oder am Flughafen abgeschrieben wurde, dem Standortkanton zum Vollzug der Wegweisung zu. Vorbehalten bleibt Artikel 34 Absatz 2. 72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
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Art. 23a73
73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 20075577). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
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Art. 24 Meldung im Kanton 74
(Art. 27 Abs. 3 und 4 AsylG) Die Kantone bezeichnen die Stelle, bei der sich die Person, welche einem Kanton zugewiesen oder zugeteilt wurde, nach Verlassen des Zentrums des Bundes oder des Flughafens zu melden hat. Die Asylsuchenden müssen sich dort innerhalb von 24 Stunden melden. 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
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Art. 25 und 2675
75 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).
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Art. 27 Vorbereitung von Asylentscheiden durch die Kantone
(Art. 31 AsylG) 1 Das EJPD regelt die inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze für die Vorbereitung von Asylentscheiden sowie den Informationsaustausch zwischen dem SEM und den Kantonen.76 2 Wird gegen den Entscheid, den ein Kanton vorbereitet hat, Beschwerde erhoben und ordnet das Bundesverwaltungsgericht einen Schriftenwechsel an, so kann das SEM beim Kanton eine Stellungnahme einholen.77 3 Alle Personen, die vom Kanton mit der Vorbereitung von Asylentscheiden betraut werden, unterliegen der gleichen Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal. In fachlicher Hinsicht sind sie an die Anordnungen des SEM gebunden. 76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). 77 Fassung gemäss Ziff. II 4 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
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Art. 28 Stellungnahme des UNHCR 78
(Art. 31aAsylG) Zur Abklärung von Asylgesuchen kann das SEM die Stellungnahme des UNHCR einholen. 78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1873).
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Art. 28a79
79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 20075577). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
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Art. 28b Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts 80
(Art. 29a AsylG)81 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhaltes gewährleisten die Einhaltung von Artikel 98 AsylG. 80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075577). 81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
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Art. 2982
82 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347).
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Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin 83
(Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)84 1 Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201385 geregelt sind.86 2 Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. 3 Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. 4 Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200387.88 83 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). 84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347). 85 Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e. 86 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). 87 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1. 88 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
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Art. 29b Wiederaufnahme des Asylverfahrens aufgrund der Zuständigkeit nach Dublin 89
(Art. 35a AsylG) 1 Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist in einer Zwischenverfügung festzustellen. 2 Wurde eine asylsuchende Person bei einem früheren Asylverfahren bereits einem Kanton zugewiesen, so bleibt dieser bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens weiterhin zuständig. 89 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
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Art. 29c Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden 90
(Art. 31a Abs. 1 Bst. f und Art. 31bAsylG) 1 Das SEM kann einen Nichteintretensentscheid nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe f AsylG aufgrund eines vom zuständigen Dublin-Staat erlassenen Asyl- und Wegweisungsentscheids erlassen, wenn: - a.
- der Asyl- und Wegweisungsentscheid feststellt, dass die Voraussetzungen für die Schutzgewährung nicht erfüllt sind; oder
- b.
- es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt aufgrund eines Folgeantrags, der kein neues Element enthält.
2 Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG91 und nach der Entscheidung 2004/191/EG92 zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung. 90 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). 91 Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34. 92 Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55.
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