Anhänge 1 und 2 69
69 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1945). |
1 |
Art. 1 Geltungsbereich 2
1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen. 2 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt. 2 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). |
Art. 1a Informationssysteme 3
(Art. 96 und 99a–102 AsylG; Art. 2 BGIAA4) Das Staatssekretariat für Migration (SEM)5 betreibt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben folgende Informationssysteme:
3 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5775). 4 BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51) 5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2175). 8 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, mit Wirkung seit 15. April 2017 (AS 2017 2175). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 550). 10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, mit Wirkung seit 15. Okt. 2015 (AS 2015 3729). 11 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2889). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. 12 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 13. Juni 2012 (AS 20122903). 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1437). |
Art. 1b Datenbank Kompass 1617
1 In der Datenbank Kompass werden Dokumente mit Informationen über die Herkunftsländer der Asylsuchenden erfasst.18 2 Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten gespeichert.19 Enthält ein nicht aus öffentlicher Quelle stammendes Dokument Personennamen, so werden diese vor dem Einlesen in das System anonymisiert. 3 Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts. 4 Das SEM kann die in Kompass gespeicherten Informationen folgenden Behörden mittels Abrufverfahren zugänglich machen:20
16 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2175). 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2175). 19 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 6 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2175). |
Art. 1c Geschäftsverwaltung Darlehen 21
1 Mit der Geschäftsverwaltung Darlehen werden die anerkannten Flüchtlingen gewährten Darlehen verwaltet. 2 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Darlehensverwaltung befasst sind. 21 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). |
Art. 1d22
22 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, mit Wirkung seit 15. April 2017 (AS 2017 2175). |
Art. 1e Datenbank FiSCo 23
1 In der Datenbank FiSCo werden die Daten erfasst, die zur Auszahlung und für statistische Auswertungen hinsichtlich der Pauschalen nach den Artikeln 20, 22–24a, 26–29 und 31 der Asylverordnung 2 vom 11. August 199924 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) und Artikel 15 der Verordnung vom 15. August 201825 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) benötigt werden.26 2 Die Datenbank FiSCo weist eine Schnittstelle zum System ZEMIS auf, um die folgenden Personendaten von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen, Flüchtlingen und Staatenlosen einzusehen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnadresse (von – bis), ZEMIS-Nummer, N-Nummer, Einreisedatum, Stand des Verfahrens (mit Datum), Geschäftsart (mit Datum, Erledigungsart (mit Datum), Rechtskraft der Verfügungen oder Entscheide im Asylverfahren (mit Datum), Wegweisung mit Ausreisefrist, Zulassungscode, Aufenthaltszweck, Ausweis-Kategorie (mit Datum), Datum und Grund des Weggangs, Erwerb Asyl und Erwerb AIG (von – bis), AHV-Nummer, Zuweisung und Verteilung (mit Datum).27 3 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Auszahlung der Pauschalen und mit entsprechenden statistischen Auswertungen beauftragt sind. 4 Einen auf die letzten vier Kalenderjahre beschränkten Lesezugriff auf die für die Subventionierung relevanten Daten ihres Kantons haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantone, die mit der Bearbeitung dieser Subventionierung beauftragt sind. 5 Alle Personen, die Schreib- und Leserechte in FiSCo haben, können in FiSCo zu einzelnen Personen zusätzliche Bemerkungen zur Finanzierung eines Einzelfalls erfassen.28 23 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1437). 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 550). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 550). 28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 550). |
Art. 1f Datenbank Medizinalfälle 29
1 In der Datenbank Medizinalfälle werden Sachverhalt und Entscheid bei Medizinalfällen gesammelt. Dadurch soll ein einheitlicher Umgang mit Medizinalfällen erleichtert werden. 2 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit Medizinalfällen befasst sind. 29 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). |
Art. 1g Datenbank individuelle Rückkehrhilfe 30
1 In der Datenbank individuelle Rückkehrhilfe werden die Abrechnungen der an Asylsuchende ausbezahlten individuellen Rückkehrhilfe erfasst. 2 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Kontrolle und der Auswertung der individuellen Rückkehrhilfe befasst sind. 30 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). |
Art. 1h31
31 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, mit Wirkung seit 15. Okt. 2015 (AS 2015 3729). |
Art. 1i Informationssystem MIDES 32
(Art. 99a Abs. 3, 99b, 99c und 99d Abs. 1 AsylG) 1 MIDES dient der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen. 2 Im Anhang 5 werden die in MIDES enthaltenen Daten abschliessend aufgeführt und der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt. 3 Das SEM legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und die Datensicherheit. 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5775). |
Art. 1j Datenbank DOPO 33
1 In der Datenbank DOPO werden von Personen, die für die Planung und Durchführung der Anhörung erforderlich sind, die folgenden Daten gespeichert:
2 Zugriff auf diese Daten haben diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Planung und Durchführung der Anhörungen sowie der Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c befasst sind. 2bis Leistungserbringer, die mit der Beratung und Rechtsvertretung nach Artikel 102f Absatz 2 AsylG beauftragt sind, erhalten folgende Zugriffsrechte:
3 Die folgenden Personen haben ausschliesslich Zugriff auf ihre eigenen Einsatzpläne:
4 Die Datenbank DOPO weist die folgenden Schnittstellen auf:
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 13. Juni 2012 (AS 20122903). 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, in Kraft seit 15. Okt. 2015 (AS 2015 3729). 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2175). 36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1437). 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, in Kraft seit 15. Okt. 2015 (AS 2015 3729). 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2175). 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2175). 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 72). |
Art. 1k FM-Tool 41
1 Das FM-Tool verfügt über Schnittstellen zu den Systemen ZEMIS, MIDES und DOPO, damit die massgebenden Daten, die für das Asylverfahren erforderlich sind, zentral eingesehen werden können. 2 Anhang 6 legt sämtliche Daten nach Absatz 1, ihre Herkunft sowie die Schnittstellen zwischen dem FM-Tool und den Systemen ZEMIS, MIDES und DOPO fest. 3 Keine der Daten nach Absatz 1 werden im FM-Tool erfasst. Es können nur die Bemerkungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Verfahrensschritten erfasst werden. 4 Zugriff auf das FM-Tool haben Benutzerinnen und Benutzer, die bereits auf die Systeme ZEMIS, MIDES und DOPO zugreifen können. 5 Das SEM legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und die Datensicherheit. 41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1437). |
Art. 2 Verbot der Datenbekanntgabe 42
(Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG) Behörden des Bundes und der Kantone, die Daten von sich in der Schweiz befindenden Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt zu geben beabsichtigen, haben sich vorgängig beim SEM zu vergewissern, dass in erster Instanz das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde oder dass durch die Bekanntgabe weder die betroffene Person noch deren Angehörige gefährdet werden. 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075611). |
Art. 3 Datenbekanntgabe zwecks Beschaffung von Reisepapieren
(Art. 97 Abs. 3 Bst. b) Ist es für den Vollzug einer Wegweisung notwendig, dem Heimat- oder Herkunftsstaat die Fingerabdrücke der betroffenen Person weiterzugeben, so darf aus dieser Weitergabe nicht erkenntlich sein, dass die betroffene Person in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat. |
Art. 4 Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden 43
(Art. 98a AsylG) Das SEM übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel, wenn ernsthafte Gründe für den Verdacht auf ein Verbrechen nach Artikel 1 Abschnitt F Buchstaben a und c des Abkommens vom 28. Juli 195144 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bestehen. 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075611). |
Art. 5 Biometrische Daten 45
(Art. 98b AsylG) 1 Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:
2 Der Zugriff auf die Daten nach Absatz 1 ist in Anhang 1 der Verordnung vom 12. April 200646 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) geregelt. Die biometrischen Daten sind im AFIS-System gespeichert. Dieses enthält keine Angaben zur Person der Betroffenen. 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075611). |
Art. 6 Abnahme und Auswertung von biometrischen Daten 47
(Art. 99 AsylG und Art. 13 Abs. 2 BGIAA48) 1 Von Kindern unter 14 Jahren in Begleitung eines Elternteils werden keine biometrischen Daten erhoben. 2 Von unbegleiteten Kindern unter 14 Jahren werden nur biometrische Daten erhoben, wenn deren Auswertung Rückschlüsse auf ihre Identität zulässt. 3 Bei Gesuchen aus dem Ausland, an der Grenze, an den Flughäfen und in den Kantonen sind die biometrische Daten von den dort zuständigen Behörden zu erstellen. 4 Bei Gesuchen von Personen, die sich in Haft befinden, fordert das SEM den von der Polizei erstellten Fingerabdruckbogen beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) an. Es versieht den Bogen mit einer Asyl-Prozesskontrollnummer und übermittelt den Bogen anschliessend zur separaten Speicherung als Asylbogen dem Fedpol. 5 Das SEM kann private Unternehmen mit der Erhebung und Auswertung von biometrischen Daten in den Zentren des Bundes und an Flughäfen beauftragen, sofern diese die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen garantieren können. 6 Das SEM stellt biometrische Daten den ermittelnden Polizeistellen zur Verfügung, wenn dies zur Aufklärung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Diese Daten dürfen von den Polizeistellen nur mit Zustimmung des SEM an ausländische Behörden weitergeleitet werden. 7 Stimmen die biometrischen Daten ausländischer Polizeistellen (INTERPOL) mit denjenigen des SEM überein, so entscheidet dieses nach Artikel 97 Absatz 1 des AsylG, ob die Weiterleitung der Ergebnisse an ausländische Behörden zulässig ist. 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075611). |
Art. 6a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist 49
(Art. 102c Abs. 3 und 4 AsylG) Ein geeigneter Datenschutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 102c Absatz 3 AsylG liegt vor, wenn die geeigneten Garantien die Anforderungen der Artikel 9–12 der Datenschutzverordnung vom 31. August 202250 (DSV) erfüllen. 49 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 6 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |
Art. 6b Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat 51
1 Das SEM hat im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen52 vor der Überstellung einer asylsuchenden Person in den zuständigen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin-Staat), die folgenden Daten zu übermitteln:
2 Die Informationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen, und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin übermittelt werden. Ist die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande, ihre Einwilligung zu geben, so können Informationen ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung übermittelt werden, wenn es der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erfordert. 3 Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/201354 und nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 15a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003. 51 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). 52 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt. 53 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1. 54 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31. |
Art. 7 und 855
55 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1945). |
Art. 9 Bekanntgabe im Einzelfall
1 Das SEM kann im Einzelfall den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen diejenigen Personendaten bekannt geben, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. 2 Privatpersonen werden in der Regel keine Personendaten bekannt gegeben. Ausnahmsweise kann die Adresse bekannt gegeben werden, wenn die um Auskunft ersuchende Person nachweist, dass sie diese zur Durchsetzung von bestehenden Rechtsansprüchen oder zur Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen benötigt. |
Art. 10 Bekanntgabe von Listen
1 Das SEM kann Listen mit Personendaten an Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen abgeben, wenn diese die Listen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und die Bearbeitung durch die ersuchende Behörde mit dem Bearbeitungszweck nach dem Gesetz vereinbar ist. 2 Die Abgabe von Listen mit Personendaten an Privatpersonen ist nicht zulässig. |
Art. 11 Fingerabdruckspezialistinnen und -spezialisten 56
(Art. 102ater AsylG) 1 Für die Überprüfung von Treffern bei Eurodac-Abfragen werden Fingerabdruckspezialinnen und -spezialisten der AFIS/DNA-Services des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt. 2 Bei Treffern macht das SEM den AFIS/DNA-Services die Resultate der Eurodac-Abfragen zugänglich. Die Spezialistinnen und -spezialisten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Resultat der Überprüfung unverzüglich dem SEM. 3 Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke nicht übereinstimmen, so löscht das SEM unverzüglich das Resultat der Abfrage. 4 Das SEM informiert die Europäische Kommission und die Agentur EU-LISA so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, über die Nicht-Übereinstimmung der Fingerabdrücke. 5 Die AFIS/DNA-Services müssen die Fingerabdrücke ebenfalls überprüfen, wenn:
56 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 1849). |
Art. 11a Recht auf Auskunft und Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac 57
1 Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac geltend, so muss sie die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben einschliesslich der Fingerabdrücke und ein schriftliches Gesuch beim SEM einreichen. 2 Das SEM bearbeitet Auskunftsgesuche im Einvernehmen mit der Behörde, die die Daten erfasst hat, oder mit dem Staat, der die Daten an die Zentraleinheit übermittelt hat. 3 Es registriert die Auskunftsgesuche und übermittelt sie an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Es informiert diesen darüber, wie es die Gesuche behandelt hat. 4 Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac geltend, die nicht von schweizerischen Behörden erfasst wurden, so nimmt das SEM mit den Staaten, die die Daten erfasst haben, innert einer angemessenen Frist Kontakt auf und übermittelt ihnen das Gesuch. Das SEM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs. 5 Das SEM bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsgesuche unverzüglich. 6 Es bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat. Ist es nicht bereit, die Daten zu berichtigen oder zu löschen, so gibt es die Gründe dafür an. 7 Die zur Identifizierung erforderlichen Angaben einschliesslich der Fingerabdrücke gemäss Absatz 1 werden nach der Bearbeitung des Gesuchs unverzüglich gelöscht. 57 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 1849). Die Berichtigung vom 7. Juli 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 2237). |
Art. 11b Haftung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac 58
Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195859, insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c, die sinngemäss anwendbar sind. 58 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 1849). Die Berichtigung vom 7. Juli 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 2237). |
Art. 11c Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac 60
1 Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle. 2 Der EDÖB ist die nationale Behörde nach den Artikeln 29 Absätze 11–13 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 603/201361. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich. 60 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 1849). Die Berichtigung vom 7. Juli 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 2237). 61Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Einreichung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1. |
Art. 12 Datensicherheit 62
Die Datensicherheit richtet sich nach: 62 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 1849). 63 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 6 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). 65 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735). 67 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 24. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 (AS 2021 132). |
Art. 14 Statistik, Planung und Forschung
1 …68 2 Das SEM kann Personendaten zu Forschungs- oder Planungszwecken Behörden, Universitäten und deren Instituten sowie privaten Organisationen bekannt geben. Die Daten müssen anonymisiert werden, soweit der Zweck des Bearbeitens es erlaubt. Die Ergebnisse sind so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Die Weiterleitung dieser Daten ist nur mit Zustimmung des SEM zulässig. 68 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1945). |
Anhang 3 |
Änderung bisherigen Rechts |
…70 70 Die Änderung kann unter AS 1999 2351konsultiert werden. |
Anhang 4 71
71 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421). |
(Art. 1 Abs. 2) |
Dublin-Assoziierungsabkommen |
Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:
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Anhang 5 76
76 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 24. Nov. 2010 (AS 2010 5775). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 72). |
(Art. 1i Abs. 2) |
Umfang des Zugriffs und Berechtigung zur Datenbearbeitung im Informationssystem MIDES |
Anhang 6 77
77 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 1. Mai 2019 (AS 2019 1437). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juni 2023 (AS 2023 245). |
(Art. 1k Abs. 2) |
Schnittstellen zwischen den Informationssystemen |
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