Verordnung
über das Zentrale Migrationsinformationssystem
(ZEMIS-Verordnung)
vom 12. April 2006 (Stand am 1. April 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 20031 über das Informationssystem
für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
(Art. 1 BGIAA)
Diese Verordnung regelt für das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS), das der Bearbeitung der Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient:
- a.
- Struktur und Inhalt;
- b.
- die Meldepflichten;
- c.
- die Zugriffsrechte;
- d.
- die Bekanntgabe der Daten;
- e.
- den Datenschutz und die Informatiksicherheit.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- Daten des Ausländerbereichs: Personendaten, die im Rahmen der Aufgaben nach den folgenden Erlassen bearbeitet werden:
- 1.2
- Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20053 (AIG)4,
- 2.5
- Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 20146 (BüG),
- 3.
- Abkommen vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EU),
- 4.
- Abkommen vom 21. Juni 20018 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens (Freizügigkeitsabkommen EFTA),
- 5.9
- die Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen; diese Abkommen sind in Anhang 4 aufgeführt,
- 6.10
- Abkommen vom 25. Februar 201911 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens;
- b.
- Daten des Asylbereichs: Personendaten, die im Rahmen der Aufgaben nach den folgenden Erlassen bearbeitet werden:
- c.
- Ausländerinnen und Ausländer: Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich;
- d.
- Verschwinden: Personen aus dem Asylbereich, welche sich beim zuständigen Aufnahme-Kanton nicht gemeldet haben oder während eines laufenden Asylverfahrens an ihrem Aufenthaltsort nicht mehr zu erreichen sind;
- e.
- Wiederauftauchen: Personen aus dem Asylbereich, die als verschwunden galten, sich erneut bei den zuständigen Behörden melden oder während eines laufenden Asylverfahrens an ihrem Aufenthaltsort erneut erreichbar sind.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 5615).
4 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
6 SR 141.0
9 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
10 Eingefügt durch Ziff. III 3 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).
11 SR 0.142.113.672
12 SR 142.31
13 SR 0.142.30
14 SR 0.142.40
15 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
2. Abschnitt: Struktur und Inhalt von ZEMIS
Art. 3 Struktur von ZEMIS
1 ZEMIS umfasst folgende Subsysteme:
- a.16
- ...
- b.
- ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem (eDossier).
2 Eine Suche in ZEMIS führt zu einer Online-Abfrage innerhalb des automatisierten Polizeifahndungssystems (RIPOL).17
3 Für die Rechnungsverwaltung verfügt ZEMIS über eine Schnittstelle zum vom Staatssekretariat für Migration (SEM) benutzten Finanzinformationssystem.18
16 Aufgehoben durch Anhang 4 der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dez. 2013, mit Wirkung seit 20. Jan. 2014 (AS 2014 3).
17 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2177).
Art. 4 Inhalt von ZEMIS
(Art. 4 BGIAA)
1 ZEMIS enthält zwei Teile:
- a.
- einen allgemeinen, allen zugriffsberechtigten Benutzerinnen und Benutzern zugänglichen Teil mit den Stammdaten;
- b.
- einen besonderen Teil, auf dessen Daten die Behörden oder beauftragte Dritte entsprechend ihren gesetzlichen Aufgaben (Benutzerprofile) Zugriff haben.
2 Der allgemeine Teil mit den Stammdaten setzt sich aus Personendaten der folgenden Kategorien zusammen:
- a.
- Personalien der betroffenen Person (Namen, Vornamen, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Zivilstand);
- b.
- Personennummer;
- c.19
- Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Versichertennummer).
3 In Anhang 1 werden die in ZEMIS enthaltenen Daten abschliessend aufgeführt und die Berechtigungen zur Abfrage und Bearbeitung der Daten festgelegt.21
4 ...22
19 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719).
20 SR 831.10
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 933).
22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS2007 5615). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1453).
3. Abschnitt: Meldepflichten
Art. 5 Meldungen der kantonalen und kommunalen Behörden 23
(Art. 7 Abs. 1 und 4 BGIAA)
1 Die kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Arbeitsmarktbehörden melden unverzüglich:
- a.
- die erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen sowie deren Erneuerung, Verlängerung, Änderung oder Widerruf und die arbeitsmarktlichen Vorentscheide;
- b.
- die Umwandlungen von Kurzaufenthaltsbewilligungen;
- c.
- die Stellenantritte sowie die Stellen- und Berufswechsel im Kanton;
- d.
- die Austrittsmeldungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
- e.
- den Zu-, Um- und Wegzug von Ausländerinnen und Ausländern;
- f.
- die neu erteilten Niederlassungsbewilligungen;
- g.
- die Verlängerung der Kontrollfristen der Ausländerausweise von Niedergelassenen und die übrigen Daten in diesen Ausweisen;
- h.
- die Geburten und die Todesfälle;
- i.
- die Adoptionen;
- j.
- die ordentlichen Einbürgerungen, die Bürgerrechtsfeststellungen und die Nichtigkeitserklärungen;
- k.
- die Änderungen und die Berichtigungen der Personalien;
- l.
- die Adressen der um eine Bewilligung ersuchenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
- m.
- die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199924 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die selbständig Erwerbstätigen, die keine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung benötigen;
- n.
- das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich.
2 Die kantonalen und kommunalen Sozialhilfebehörden melden das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich.
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1453).
24 SR 823.20
Art. 6 Meldungen weiterer Behörden 25
(Art. 7 Abs. 1 und 2 BGIAA)26
1 Folgende Behörden melden folgende Daten:27
- a.28
- das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die schweizerischen Auslandvertretungen sowie die Missionen: die Personendaten nach den Weisungen des SEM im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa, soweit diese Personendaten für die Erfüllung der Aufgaben nach dem AIG29 und nach den Schengen-Assoziierungsabkommen30 benötigt werden;
- b.
- die Grenzposten: die Personendaten über Rückweisungen und die Erteilung von Ausnahmevisa. Das SEM31 erlässt hierüber Weisungen;
- c.
- die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: die Listen von Ausländerinnen und Ausländern, bei denen eine vertiefte Prüfung von allfälligen Einreise- oder Aufenthaltsgesuchen erforderlich ist.
2 Das SEM kann Meldungen über Ausländerinnen und Ausländer aufnehmen, die aus der Schweiz ausgereist sind oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist und die ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten oder ihren Alimentenverpflichtungen nicht nachkommen.
25 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
26 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
27 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2177).
29 SR 142.20
30 Diese Abk. sind in Anhang 4 Ziff. 1 aufgeführt.
31 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 6a Daten zum Meldeverfahren im Hinblick auf eine kurzfristige Erwerbstätigkeit 32
1 Erfolgt die Meldung nach Artikel 6 des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 199933 oder Artikel 9 Absatz 1bis der Verordnung vom 22. Mai 200234 über die Einführung des freien Personenverkehrs online, werden die entsprechenden Personendaten auf Servern des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert und dann an ZEMIS übermittelt.
2 Daten im Zwischenspeicher, die seit zwei Jahren nicht mehr aktualisiert worden sind, werden automatisch vernichtet.
32 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 933).
33 SR 823.20
34 SR 142.203
Art. 7 Meldeverfahren und Erfassung der Daten
(Art. 7 Abs. 1 BGIAA)
1 Die Personendaten können gemeldet werden:
- a.
- online über am Rechner angeschlossene Datenendstationen;
- b.
- stapelweise auf elektronischen Datenträgern (z. B. Magnetband);
- c.
- in Papierform auf Meldeformularen.
2 Das SEM legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Personendaten automatisiert gemeldet werden können und wie sie bei einer Online-Meldung vor der Übermittlung zu überprüfen sind (Plausibilitätstests).
3 Es erfasst die gemeldeten Daten unverzüglich in ZEMIS.35
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS2011 5197).
Art. 8 Daten über Beschwerden 36
(Art. 8 BGIAA)
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt dem SEM regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und über die Erledigung von Beschwerden.
36 Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
4. Abschnitt: Zugriff auf ZEMIS
Art. 9 Daten des Ausländerbereichs
(Art. 9 Abs. 1 BGIAA)
Daten des Ausländerbereichs kann das SEM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
- a.
- den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizei-, Arbeitsmarkt- und Bürgerrechtsbehörden: für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
- b.
- folgenden Stellen im Bundesamt für Polizei (fedpol):
- 1.37
- dem Rechtsdienst ausschliesslich zum Erlass von Verfügungen von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 199738 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS),
- 2.39
- der für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL-Erfassungen nach der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 200840,
- 3.41
- den Dienststellen, welche für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, sowie der Abteilung Einsatzzentrale: ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches, namentlich im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem europäischen Polizeiamt (Europol), sowie zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz,
- 4.42
- den zuständigen Dienststellen der Bundeskriminalpolizei: ausschliesslich:
- –
- zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Amtshilfe, bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen und im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches,
- –
- zur Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm und zur Durchführung von Gefährdungsanalysen,
- 5.
- dem Dienst Ausweisschriften und Nachforschungen nach vermissten Personen: ausschliesslich für Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen,
- 6.43
- der für die Führung des AFIS zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation nach Artikel 102 Absatz 1 AIG44,
- 7.
- dem zuständigen Dienst bei der Meldestelle Geldwäscherei: ausschliesslich zur Identifikation von Personen und zur Feststellung ihres Aufenthaltsstatus im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabe der Meldestelle im Kampf gegen Geldwäscherei, organisiertes Verbrechen und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199745;
- c.46
- folgenden Stellen im Bundesamt für Justiz:
- 1.
- der Abteilung Internationale Rechtshilfe im Zusammenhang mit Verfahren der Internationalen Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198147 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- 2.
- dem Direktionsbereich Privatrecht im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 200748 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE);
- d.49
- dem Bundesverwaltungsgericht: für die Instruktion der Beschwerden nach dem AIG;
- e.
- den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps: zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
- f.
- den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen: zur Prüfung der Visumgesuche und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts;
- g.50
- dem Staatssekretariat, der Politischen Direktion und der Konsularischen Direktion des EDA: zur Prüfung und zum Entscheid über Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des Departements;
- h.
- der Zentralen Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer;
- i.
- den kantonalen Steuerbehörden: für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;
- j.
- den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199951 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Kontrollorgane vorgesehenen tripartiten Kommissionen: für deren Aufgaben nach Artikel 11 der Verordnung vom 21. Mai 200352 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- k.53
- den Zivilstandsämtern, den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst und dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft und zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches54 und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200455;
- l.
- den kantonalen Asyl- und Flüchtlingskoordinationsstellen: ausschliesslich zur Gewährleistung der Sozialhilfe nach dem AsylG56;
- m.57
- den für die Register nach Artikel 2 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 200658 zuständigen Stellen: zur Harmonisierung der Register und zur Nachführung der AHV-Versichertennummer;
- n.59
- dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB): ausschliesslich zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201560 (NDG) sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach dem BüG61, dem AIG und dem AsylG;
- o.62
- der Eidgenössischen Steuerverwaltung für ihre Aufgaben:
- 1.
- bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer) und auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfängerinnen und Empfänger im Inland (Bezugsteuer) und bei der Durchführung der Verrechnungssteuer,
- 2.
- bei der Durchführung von Strafverfahren sowie von Amts- und Rechtshilfeverfahren;
- p.63
- der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
- 1.
- bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer),
- 2.
- im Bereich der Zollfahndung: zur Personenidentifikation;
- q.64
- ...
- r.65
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen für seine Aufgaben:
- 1.
- als zuständige Behörde für Amtshilfe nach Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/200466,
- 2.
- als Verbindungsstelle bei der Durchführung der Amtshilfe im Bereich der Familienleistungen nach den Artikeln 67–69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).
38 SR 120
39 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
40 SR 361.0
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS2011 5197).
42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 5615).
44 SR 142.20
45 SR 955.0
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS2011 5197).
47 SR 351.1
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 5615).
50 Fassung gemäss Anhang 4 der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 20. Jan. 2014 (AS 2014 3).
51 SR 823.20
52 SR 823.201
53 Fassung gemäss Anhang Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
54 SR 210
55 SR 211.231
56 SR 142.31
57 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719).
58 SR 431.02
59 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6305). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 933).
60 SR 121
61 SR 141.0
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS2011 5197).
63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 (AS2011 5197). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4569).
64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 (AS2011 5197). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4569).
65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
66 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 27.
Art. 10 Daten des Asylbereichs
(Art. 9 Abs. 2 BGIAA)
Daten des Asylbereichs kann das SEM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
- a.
- den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, Asyl- und Flüchtlingskoordinationsstellen und Arbeitsmarktbehörden: für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
- b.
- folgenden Stellen von fedpol:
- 1.67
- dem Rechtsdienst: ausschliesslich zum Erlass von Verfügungen von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem BWIS,
- 2.68
- der für das RIPOL zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL-Erfassungen nach der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 200869,
- 3.
- den Dienststellen, welche für den Interpol Schriftverkehr zuständig sind, sowie der Einsatzzentrale: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches, namentlich im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem europäischen Polizeiamt
(Europol), - 4.70
- den zuständigen Dienststellen der Bundeskriminalpolizei: ausschliesslich:
- –
- zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Amtshilfe, bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen und im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches,
- –
- zur Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm und zur Durchführung von Gefährdungsanalysen,
- 5.
- dem Dienst Ausweisschriften und Nachforschungen nach vermissten Personen: ausschliesslich für Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen,
- 6.
- der für die Führung des AFIS zuständigen Dienststelle: ausschliesslich zur Personenidentifikation nach Artikel 99 AsylG71,
- 7.
- dem zuständigen Dienst bei der Meldestelle Geldwäscherei: ausschliesslich zur Identifikation von Personen und zur Feststellung ihres Aufenthaltsstatus im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabe der Meldestelle im Kampf gegen Geldwäscherei, organisiertes Verbrechen und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199772;
- c.73
- folgenden Stellen im Bundesamt für Justiz:
- 1.
- der Abteilung Internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz: im Zusammenhang mit Verfahren der Internationalen Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198174 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- 2.
- dem Direktionsbereich Privatrecht im Zusammenhang mit Verfahren nach dem BG-KKE75;
- d.76
- dem Bundesverwaltungsgericht: für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG;
- e.
- den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps: zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
- f.
- der Eidgenössischen Finanzkontrolle: zur Wahrung der Finanzaufsicht;
- g.
- der Zentralen Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer;
- h.
- den kantonalen Steuerbehörden: für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;
- i.77
- den Zivilstandsämtern, den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst und dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft und zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches78 und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200479;
- j.80
- den für die Register nach Artikel 2 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 200681 zuständigen Stellen: zur Harmonisierung der Register und zur Nachführung der AHV-Versichertennummer;
- k.82
- dem NDB: ausschliesslich zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des NDG83 sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach dem BüG84, dem AIG85 und dem AsylG;
- l.86
- der Eidgenössischen Steuerverwaltung für ihre Aufgaben:
- 1.
- bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer) und auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfängerinnen und Empfänger im Inland (Bezugsteuer) und bei der Durchführung der Verrechnungssteuer,
- 2.
- bei der Durchführung von Strafverfahren sowie von Amts- und Rechtshilfeverfahren;
- m.87
- der EZV zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
- 1.
- bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer),
- 2.
- im Bereich der Zollfahndung: zur Personenidentifikation;
- n.88
- ...
- o.89
- den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen: zur Überprüfung, ob eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller ein Asylverfahren durchläuft oder durchlaufen hat;
- p.90
- dem Staatssekretariat, der Politischen Direktion und der Konsularischen Direktion des EDA: zur Überprüfung, ob eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller ein Asylverfahren durchläuft oder durchlaufen hat.
67 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).
68 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
69 SR 361.0
70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
71 SR 142.31
72 SR 955.0
73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS2011 5197).
74 SR 351.1
76 Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
77 Fassung gemäss Anhang Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
78 SR 210
79 SR 211.231
80 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719).
81 SR 431.02
82 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6305). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 933).
83 SR 121
84 SR 141.0
85 SR 142.20
86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS2011 5197).
87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 (AS2011 5197). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4569).
88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 (AS2011 5197). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4569).
89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
Art. 11 Gewährung des Zugriffs an beauftragte Dritte
(Art. 11 BGIAA)
1 Das SEM prüft, ob die beauftragten Dritten nach Artikel 11 BGIAA die anwendbaren Datenschutz- und die Informatiksicherheitsbestimmungen einhalten.
2 Die Prüfung erfolgt beim Verfahren zur Erteilung der Zugriffsrechte und mittels der Protokollierung der Abrufe. Die erzeugten Protokolldaten können stichprobenweise oder bei Verdachtsfällen ausgewertet werden. Das SEM kann von den beauftragten Dritten Auskünfte über ergriffene Sicherheitsmassnahmen verlangen.
3 Das SEM legt namentlich fest:
- a.
- welche Daten der beauftragte Dritte für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt;
- b.
- wie die Personendaten verwendet werden dürfen;
- c.
- wer die Personendaten bearbeiten darf;
- d.
- wie die Personendaten zu sichern sind.
4 Es kann das Zugriffsrecht einschränken oder widerrufen, wenn der beauftragte Dritte die Datenschutz- und Informatiksicherheitsbestimmungen nicht einhält.
Art. 12 Gewährung des Zugriffs
(Art. 10 BGIAA)
Das EJPD regelt das Verfahren zur Erteilung der Zugriffsrechte auf ZEMIS.
5. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten durch das SEM
Art. 13 An Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
(Art. 13 BGIAA)
1 Das SEM kann in ZEMIS bearbeitete Personendaten den folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einmalig oder periodisch in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekannt geben:
- a.
- den Behörden nach Artikel 9 und 10;
- b.
- den beauftragten Dritten nach Artikel 11 BGIAA;
- c.
- der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Koordination der den zugelassenen Hilfswerken nach dem AsylG91 übertragenen Aufgaben;
- d.
- der Schweizerischen Ausgleichskasse und den kantonalen Ausgleichskassen für ihre Aufgaben im Bereich der Finanzierung und allfälligen Rückvergütung der AHV-Mindestbeiträge für nicht erwerbstätige Asylsuchende.
2 Den Behörden und Stellen nach Absatz 1 Buchstaben c und d dürfen nur die Personendaten in Anhang 2 bekannt gegeben werden.
3 Die Datenlieferungen im Rahmen der Verordnung vom 30. Juni 199392 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes und der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 200793 erfolgen über Sedex oder mittels elektronischen Datenträgers.94
4 Die Daten nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a werden dem UID-Register des Bundesamtes für Statistik laufend in Form von elektronischen Datensätzen bekannt gegeben.95
91 SR 142.31
92 SR 431.012.1
93 SR 431.021
94 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719).
95 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).
Art. 14 Für planerische, wissenschaftliche und statistische Zwecke
1 Das SEM kann anonymisierte Personendaten bekannt geben:
- a.
- schweizerischen Behörden sowie deren Planungsbeauftragten für planerische und statistische Zwecke;
- b.
- schweizerischen Hochschulen und deren Instituten für wissenschaftliche Zwecke;
- c.
- privaten Organisationen für planerische und wissenschaftliche Zwecke.
2 Ausnahmsweise können diesen Stellen auch nicht anonymisierte Personendaten bekannt gegeben werden, wenn das SEM Auflagen zum Schutz der Persönlichkeit macht und namentlich festlegt:
- a.
- wie die Personendaten verwendet werden dürfen;
- b.
- wer Einsicht in die Personendaten nehmen darf;
- c.
- wie die Personendaten zu sichern sind;
- d.
- ob die Personendaten nach Gebrauch zurückzugeben oder zu vernichten sind.
Art. 15 An ausländische Behörden und Private
(Art. 14 und 15 BGIAA)
1 Das SEM leitet Einzelfall-Anfragen ausländischer Behörden sowie privater Personen und Organisationen an die betroffene Person zur allfälligen Beantwortung weiter. Es macht sie darauf aufmerksam, dass sie nicht verpflichtet ist, die Anfrage zu beantworten und dass das SEM die gewünschte Auskunft von sich aus nicht erteilen wird.
2 Es kann der ausländischen Behörde, der privaten Person oder Organisation ausschliesslich die Adresse und bei Personen aus dem Ausländerbereich zusätzlich die Art der Anwesenheitsbewilligung der betroffenen Person bekannt geben, wenn die anfragende Behörde, Person oder Organisation glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Auskunft verweigert hat, um die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren. Das SEM gibt der betroffenen Person vorher Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern dies möglich und zumutbar ist.
Art. 15a96
96 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 17. Dez. 2010 (AS 2011 99). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, mit Wirkung seit 1. April 2020 (AS 2020 933).
6. Abschnitt: Datenschutz und Informatiksicherheit
Art. 16 Datenschutz- und Informatiksicherheitsberatung
(Art. 5 Abs. 2 BGIAA)
1 Das SEM bezeichnet eine Datenschutz- und Informatiksicherheitsberatung. Diese überprüft die Datenrichtigkeit und die Datensicherheit in ZEMIS regelmässig.
2 Es legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und der Dateneinsicht.
Art. 17 Informatiksicherheit
(Art. 5 Abs. 1 BGIAA)
1 Die Datensicherheit richtet sich nach:
- a.
- der Verordnung vom 14. Juni 199397 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
- b.
- der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 202098.99
2 Das SEM, die Behörden nach den Artikeln 9 und 10, das Bundesamt für Statistik, die Schweizerische Flüchtlingshilfe, die mit der Führung der Sicherheitskonti nach dem AsylG100 beauftragten Dritten, die Schweizerische Ausgleichskasse und die kantonalen Ausgleichskassen treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.
97 SR 235.11
98 SR 120.73
99 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).
100 SR 142.31
Art. 18 Archivierung und Vernichtung , Einschränkung des Zugriffs 101
(Art. 17 Bst. c und d BGIAA)
1 Daten, die nicht mehr benötigt werden, werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
2 Die Daten des Asylbereichs werden in jedem Fall archiviert.
3 Daten einer in die Schweiz eingebürgerten Person sind zwei Jahre seit deren Einbürgerung ausschliesslich den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des SEM (Bereich Bürgerrecht) zugänglich. Alle Daten des Bereichs Bürgerrecht sind 50 Jahre nach der Einbürgerung oder der letzten Gesuchsstellung um Einbürgerung dem Bundesarchiv zur Archivierung anzubieten.
4 Das SEM vernichtet die nicht archivwürdigen Personendaten in ZEMIS nach folgenden Regeln:
- a.
- Bei einer Adoption werden die Namen der Pflegeeltern durch die Namen des Kindes ersetzt, sobald diese bekannt sind. Spätestens einen Monat nach Erhalt der Meldung über die Adoption werden alle Daten über das Pflegekind und die Pflegeeltern vernichtet.
- b.
- Sofern für ein Pflege- oder Adoptivkind keine Anwesenheitsregelung erfolgt ist, werden die Daten des Einreiseentscheids für Pflege- und Adoptivkinder nach 26 Monaten vernichtet.
- c.
- Im Todesfall werden die Daten fünf Jahre nach dem Tod vernichtet.
- d.
- Im Falle der Beendigung der Anwesenheit in der Schweiz werden die Daten 15 Jahre nach der Beendigung vernichtet.
- e.102
- Die Engagementsdaten nach den Artikeln 19 Absatz 4 Buchstabe b und 34 der Verordnung vom 24. Oktober 2007103 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit werden nach zehn Jahren vernichtet.
- f.104
- Verpflichtungserklärungen werden nach fünf Jahren vernichtet;
- g.105
- Die biometrischen Daten zum Ausländerausweis werden bei jeder neuen Erfassung oder spätestens fünf Jahre nach der Erfassung vernichtet.
5 Bestand in einem Fall nach Absatz 4 Buchstabe d eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme, so werden die Personendaten frühestens fünf Jahre nach Ablauf dieser Massnahme vernichtet.
101 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 933). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 5615).
103 SR 142.201
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 5615).
105 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
Art. 19 Rechte der Betroffenen
(Art. 6 BGIAA)
1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992106 über den Datenschutz (DSG) und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968107 über das Verwaltungsverfahren sowie nach den Artikeln 111e–111g AIG108.109
2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch beim SEM einzureichen.
3 Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
106 SR 235.1
107 SR 172.021
108 SR 142.20
109 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
7. Abschnitt: Statistiken und Kontrollen
Art. 20 Statistik
1 Das SEM erstellt, soweit es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik periodisch Statistiken aufgrund der in ZEMIS erfassten Daten. Diese Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.
2 Es gibt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Statistiken ab, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem AIG110, AsylG111, BüG112, Freizügigkeitsabkommen113 und EFTA-Übereinkommen114 sowie nach den Schengen-Assoziierungsabkommen115 und den Dublin-Assoziierungsabkommen116 benötigen.117
3 Es veröffentlicht die wichtigsten Statistiken.
4 Es kann Behörden sowie privaten Personen und Organisationen auf Anfrage für ihre Bedürfnisse ergänzende Statistiken zur Verfügung stellen. Es kann für sie besondere statistische Auswertungen vornehmen.
5 Es wirkt bei der jährlichen eidgenössischen Statistik des Bevölkerungsstandes, bei der Migrationsstatistik und bei der Erwerbstätigenstatistik mit. Es liefert dem Bundesamt für Statistik zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993118:
- a.
- regelmässig Einzeldaten über Bestand und Bewegungen der in ZEMIS aufgeführten Ausländerinnen und Ausländer;
- b.
- die für die Erstellung der Sozialhilfestatistik notwendigen Daten über Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge.119
6 Es kann den auf ZEMIS zugriffsberechtigten Stellen bewilligen, aufgrund ihrer eigenen Daten selbst Statistiken zu erstellen.
110 SR 142.20
111 SR 142.31
112 SR 141.0
113 SR 0.142.112.681
114 SR 0.632.31
115 Diese Abk. sind in Anhang 4 Ziff. 1 aufgeführt.
116 Diese Abk. sind in Anhang 4 Ziff. 2 aufgeführt.
117 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
118 SR 431.012.1
119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS2011 5197).
Art. 21 Kontrollen
1 Das SEM führt mit Hilfe von ZEMIS periodisch Kontrollen über die erteilten Bewilligungen und über den Bestand der Ausländerinnen und Ausländer durch.
2 Die Ausländerbehörden der Kantone und die Amtsstellen, die für die Gemeinde die Kontrolle der Ausländerinnen und Ausländer führen, wirken bei den Kontrollen mit. Das SEM liefert ihnen zum Zweck der Kontrolle Bestandeslisten über die Ausländerinnen und Ausländer sowie Listen mit den Verfalldaten ihrer Bewilligungen.
8. Abschnitt: Gebühren
Art. 22
1 Private Personen und Organisationen schulden dem SEM für Anfragen nach Artikel 15 Absatz 2 eine Gebühr von 40 Franken.120
2 Eine kostendeckende Gebühr schuldet dem SEM:
- a.
- die private Person oder Organisation, wenn das SEM ihr ergänzende Statistiken zur Verfügung stellt oder für sie besondere statistische Auswertungen vornimmt (Art. 20 Abs. 4);
- b.
- die Behörde, private Person oder Organisation, wenn das SEM für sie besondere statistische Auswertungen nach den Artikeln 14 und 20 Absatz 4 vornimmt und dies mit erheblichen Kosten oder besonders grossem Arbeitsaufwand verbunden ist.
3 Hat eine Person die unrichtige Erfassung ihrer Daten pflichtwidrig verursacht, so können ihr die Kosten für die Berichtigung in Rechnung gestellt werden.
4 Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen der Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 2007121 anwendbar.122
120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS2011 5197).
121 SR 142.209
122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 5615).
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 3 geregelt.
Art. 25 Übergangsordnung für Fälle schwerwiegender Störungen in der Einführungsphase
1 Falls nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Überbrückung schwerwiegender technischer oder organisatorischer Störungen die bisherigen Informationssysteme Zentrales Ausländerregister (ZAR) und Automatisiertes Personenregistratursystem (AUPER) weiter betrieben werden müssen, bleiben folgende Verordnungen in ihrer bisher geltenden Fassung anwendbar:
- a.
- Verordnung vom 23. November 1994124 über das Zentrale Ausländerregister;
- b.
- Asylverordnung 3 vom 11. August 1999125 über die Bearbeitung von Personendaten;
- c.
- Verordnung vom 18. November 1992126 über das automatisierte Personenregistratursystem AUPER.
2 Die Informationssysteme ZAR und AUPER sind spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von ZEMIS ausser Betrieb zu setzen. Sämtliche Daten dieser Systeme sind zu vernichten oder dem Bundesarchiv abzuliefern (Art. 21 DSG127).128
124 [AS 1994 2859, 1996 194, 1999 1240, 2001 3184, 20021741Art. 35 Ziff. 3, 2003 1380Art. 18 Ziff. 1, 2004 1569Ziff. II 3 4813 Anhang Ziff. 4, 2005 1321]
125 AS 1999 2351, 2001 1752, 2004 4813Anhang Ziff. 5
126 [AS 1992 2425, 1994 2880, 1999 2351Anhang 3, 2000 1227Anhang Ziff. II 2 2937, 2003 4333, 2004 4813Anhang Ziff. 6]
127 SR 235.1
128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 5615).
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
21. November 2007 129
1 Die Änderung vom 21. November 2007 tritt gleichzeitig mit den Artikeln 6 Buchstabe a und 13 Absatz 1 sowie den Ziffern 1–3 des Anhangs des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006130 in Kraft.
2 Für die im Zeitpunkt der erstmaligen und umfassenden Zuweisung und Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer bereits in ZEMIS verzeichneten Personen wird die AHV-Versichertennummer erfasst, wenn:
- a.
- es sich um eine Person des Ausländerbereichs handelt, welche über eine gültige Aufenthaltsbewilligung von mehr als vier Monaten verfügt;
- b.
- es sich um eine Person des Asylbereichs handelt, deren Einreisegeschäft in der Schweiz noch nicht abgeschlossen ist.
3 Das Verfahren zur erstmaligen und umfassenden Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer an ZEMIS richtet sich nach den Artikeln 133bis und 134quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947131 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
129 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719).
130 SR 431.02
131 SR 831.101
Art. 26 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 29. Mai 2006 in Kraft.
2 Folgende Datenfelder von Anhang 1 treten am 1. Januar 2007 in Kraft:
- –
- «Staatsangehörigkeit eingetragene/r Partner/in» (unter Ziff. IV., 2., a.);
- –
- «Eingetragene/r Partner/in Schweizer/in» (unter Ziff. IV., 2., a.);
- –
- «Ausländerkategorie eingetragene/r Partner/in» (unter Ziff. IV., 2., d.);
- –
- «Geburtsdatum eingetragene/r Partner/in» (unter Ziff. IV., 2., i.);
- –
- «Eingetragene/r Partner/in Schweizer/in» (unter Ziff. IV., 2., i.).
Anhang 1 132132 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 933).
132 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 933).
Berechtigungen zur Abfrage und Bearbeitung der Daten
Zeichenerklärung
Datenkatalog ZEMIS
Anhang 2 138138 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS2011 5197).
138 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS2011 5197).
Daten, die nach Artikel 13 an Behörden und Organisationen bekannt gegeben werden dürfen
Anhang 3
Änderung bisherigen Rechts
Anhang 4 140140 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, in Kraft seit 15. Okt. 2015 (AS 20153731).
140 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, in Kraft seit 15. Okt. 2015 (AS 20153731).