1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Ausweise
1 Alle Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart. 2 Ausweise im Sinne dieses Gesetzes dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität. 3 Der Bundesrat bestimmt die Ausweisarten und regelt die Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19634 über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen. |
Art. 2 Inhalt des Ausweises
1 Jeder Ausweis muss folgende Daten enthalten:
2 Die Daten nach den Buchstaben a–d, f, k–m sind auch in maschinenlesbarer Form auf dem Ausweis enthalten. 2bis Der Ausweis kann mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein Gesichtsbild und die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers enthalten. Auch die übrigen Ausweisdaten nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 können auf dem Chip gespeichert werden.5 2ter Der Bundesrat legt fest, welche Ausweisarten mit einem Chip versehen werden und welche Daten darauf zu speichern sind.6 Er stellt sicher, dass auch eine Identitätskarte ohne Chip beantragt werden kann.7 2quater Der Ausweis kann zudem elektronische Identitäten für Authentisierungs-, Signatur- und Verschlüsselungsfunktionen enthalten.8 3 Der Ausweis kann Einschränkungen des Geltungsbereichs enthalten. 4 Auf Verlangen der antragstellenden Person kann der Ausweis Allianz-, Ordens-, Künstler- oder Partnerschaftsnamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate enthalten.9 5 Auf Verlangen kann der Ausweis für minderjährige10 Personen die Namen des gesetzlichen Vertreters11 enthalten. 5 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). 6 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). 7 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2011 5003; BBl 201122772291). 8 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). 9 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). 10 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per-sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011725; BBl 2006 7001). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 11 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per-sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011725; BBl 2006 7001). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |
Art. 2a Sicherheit und Auslesen des Datenchips 12
1 Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der Bundesrat bestimmt die entsprechenden technischen Anforderungen. 2 Der Bundesrat ist befugt, mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen, sofern die betreffenden Staaten über einen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist. 3 Er kann Transportunternehmen, Flughafenbetreiber und andere geeignete Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, dazu ermächtigen, die auf dem Chip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen. 12 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). |
2. Abschnitt: Ausstellung, Ausfertigung, Entzug und Verlust des Ausweises 13
13 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). |
Art. 4 Ausstellende Behörde
1 Ausweise werden im Inland von den Stellen ausgestellt, welche die Kantone bezeichnen. Der Bundesrat kann weitere Stellen bezeichnen. Verfügt ein Kanton über mehrere ausstellende Behörden, so bestimmt er eine für die Ausstellung von Ausweisen verantwortliche Stelle.14 2 Ausweise werden im Ausland von den Stellen ausgestellt, welche der Bundesrat bezeichnet. 3 Der Bundesrat regelt die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten. 14 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). |
Art. 4a Antrag auf Identitätskarte bei der Wohnsitzgemeinde 15
1 Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden ermächtigen, Anträge auf die Ausstellung von Identitätskarten ohne Chip entgegenzunehmen. In diesem Fall ist die von den Kantonen bezeichnete verantwortliche Stelle gemäss Artikel 4 Absatz 1 die ausstellende Behörde, die verantwortlich für die Prüfung und Bearbeitung dieser Anträge ist. 2 Der Bundesrat kann den Kantonen die Befugnis einräumen, die Wohnsitzgemeinden zu ermächtigen, auch Anträge für andere Typen von Identitätskarten entgegenzunehmen. 15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2011 5003; BBl 201122772291). |
Art. 5 Antrag auf Ausstellung 16
1 Wer einen Ausweis erhalten will, muss in der Schweiz bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Stelle oder bei der schweizerischen Vertretung im Ausland persönlich vorsprechen, um den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einzureichen. Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft17 benötigen die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. 2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Antrags- und Ausstellungsverfahren, namentlich betreffend:
3 Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben und der technischen Möglichkeiten Ausnahmen von der persönlichen Erscheinungspflicht vorsehen. 16 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). 17 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per-sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011725; BBl 2006 7001). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2011 5003; BBl 201122772291). 19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2011 5003; BBl 201122772291). |
Art. 6 Entscheid
1 Die Wohnsitzgemeinden prüfen die Anträge für Identitätskarten, einschliesslich der geltend gemachten Identität, und leiten diese an die ausstellende Behörde des Kantons weiter.20 1bis Die ausstellende Behörde prüft, ob die Angaben auf den bei ihr eingegangenen und von ihr entgegengenommenen Anträgen korrekt und vollständig sind, und überprüft die geltend gemachte Identität.21 2 Die ausstellende Behörde entscheidet über den Antrag. Stimmt sie der Ausstellung des Ausweises zu, so gibt sie der mit der Ausfertigung betrauten Stelle den Auftrag zur Ausweisausfertigung. Sie übermittelt ihr die notwendigen Daten.22 3 Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn:
4 Die Ausstellung eines Ausweises wird im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde verweigert, wenn die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben ist.23 5 Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn die antragstellende Person im Ausland ein Gesuch stellt und im Ausland wegen einer Straftat verfolgt wird oder verurteilt worden ist, die nach schweizerischem Recht ein Verbrechen oder Vergehen darstellt, und wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass sie sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen will. Von der Verweigerung ist abzusehen, wenn die angedrohte Sanktion zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.24 20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2011 5003; BBl 201122772291). 21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Bezug nicht biometrischer Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2011 5003; BBl 201122772291). 22 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). 23 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Infor-mationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). 24 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). |
Art. 6a Ausfertigungsstellen, Generalunternehmer, Dienstleistungserbringer und Lieferanten 25
1 Die mit der Ausfertigung von Ausweisen betrauten Stellen und die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie:
2 Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Ausweisproduktion haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 200126 über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden. 3 Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können vom Bundesamt für Polizei jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen für die gesamte Unternehmungsgruppe. 4 Die Bestimmungen der Absätze 1–3 sind auf Dienstleistungserbringer und Lieferanten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Ausweisherstellung sind. 5 Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstellen, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest. 25 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). 26 [AS 2002377, 20054571, 20064177Art. 13 4705 Ziff. II 1, 20084943Ziff. I 3 5747 Anhang Ziff. 2, 20096937Anhang 4 Ziff. II 2. AS 2011 1031Art. 31 Abs. 1]. Siehe heute die V vom 4. März. 2011 (SR 120.4). |
Art. 6b Aufgaben des Bundesamtes für Polizei 27
Neben den weiteren in diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen genannten Aufgaben nimmt das Bundesamt für Polizei folgende Aufgaben wahr:
27 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). |
Art. 7 Entzug
1 Ein Ausweis wird entzogen, wenn:
1bis Bei der Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201428 verfügt die zuständige Behörde gleichzeitig den Entzug von Ausweisen.29 1ter Entzogene Ausweise sind der zuständigen ausstellenden Behörde innert 30 Tagen zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist gelten die entzogenen, aber nicht zurückgegebenen Ausweise als verloren und werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.30 2 Ein Ausweis kann von der zuständigen Stelle des Bundes31 nach Rücksprache mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörde entzogen oder für ungültig erklärt werden, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber sich im Ausland befindet und:
28 SR 141.0 29 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825). 30 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825). 31 Zurzeit Bundesamt für Polizei |
Art. 8 Verlust 32
Jeder Verlust eines Ausweises ist der Polizei anzuzeigen. Diese gibt den Verlust in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL ein. RIPOL übermittelt die Verlustanzeige automatisch an das Informationssystem nach Artikel 11. 32 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Infor-mationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). |
Art. 9 Gebühr
1 Der Bundesrat regelt die Gebührenpflicht, den Kreis der von der Gebühr Betroffenen und die Höhe der Gebühren. 2 Die Höhe der durch den Bundesrat festgelegten Gebühren muss familienfreundlich sein.33 33 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). |
3. Abschnitt: Datenbearbeitung |
Art. 11 Informationssystem
1 Das Bundesamt für Polizei führt ein Informationssystem. Es enthält die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person und zusätzlich folgende Daten:35
2 Die Datenbearbeitung dient der Ausstellung von Ausweisen, der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises sowie der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung.39 35 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). 36 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). 37 SR 0.191.01 38 SR 0.191.02 39 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). |
Art. 12 Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe 40
1 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten direkt ins Informationssystem eingeben:
2 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen:
3 Zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen dürfen Daten aus dem Informationssystem weitergegeben werden. Auskünfte an weitere Behörden richten sich nach den Grundsätzen der Amtshilfe. 4 Die zuständigen Behörden nach Absatz 2 Buchstaben c und d können die Daten im Informationssystem auch anhand des Namens und der biometrischen Daten der betreffenden Person im Abrufverfahren abfragen, sofern diese keinen Ausweis vorlegen kann. 40 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). |
Art. 13 Meldepflicht 41
1 Die verfügende Behörde meldet der zuständigen ausstellenden Behörde:
2 Die ausstellende Behörde gibt die Daten ins Informationssystem des Bundes ein. 41 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). |
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 16 Vollzug 42
Der Bundesrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes. Er berücksichtigt dabei soweit notwendig die Bestimmungen der Europäischen Union und die Empfehlungen und Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über Ausweise. 42 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521; BBl 2007 5159). |
Art. 17 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 200243 43 Abs. 1 der V vom 20. Sept. 2002 (AS 2002 3067) |
Übergangsbestimmung der Änderung vom 13. Juni 2008 4444
44 AS 2009 5521 |
Identitätskarten ohne Datenchip können im Inland nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung noch während längstens zweier Jahre wie bisher in der Wohnsitzgemeinde beantragt werden; die Kantone bestimmen, ab wann Identitätskarten nur noch bei den ausstellenden Behörden beantragt werden können. |