1 Das Bundesarchiv archiviert die Unterlagen des Bundes.
2 Die Archivierung von Unterlagen der Kantone, welche beim Vollzug von Bundesaufgaben entstehen, liegt in der Zuständigkeit der Kantone, soweit ein Bundesgesetz nichts anderes vorschreibt.
3 Die Schweizerische Nationalbank sowie die vom Bundesrat bezeichneten autonomen Anstalten sorgen selber für eine Archivierung ihrer Unterlagen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.
4 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundespatentgericht und die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen bieten ihre Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an, sofern sie nicht selbstständig nach den Grundsätzen dieses Gesetzes für die Archivierung sorgen können.6
5 Weitere Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sorgen, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, selbständig für die Archivierung ihrer diesbezüglichen Unterlagen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes oder bieten diese dem Bundesarchiv zur Übernahme an. Der Bundesrat erlässt eine entsprechende Verordnung.
6 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).