Bundesgesetz über die Bundesversammlung
vom 13. Dezember 2002 (Stand am 11. Dezember 2020)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. März 20012 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 20013,
beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
- a.
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesversammlung;
- b.
- Aufgaben und Organisation der Bundesversammlung;
- c.
- das Verfahren in der Bundesversammlung;
- d.
- die Beziehungen zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat;
- e.
- die Beziehungen zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten.
Art. 2 Zusammentreten der Räte
1Der Nationalrat und der Ständerat versammeln sich regelmässig zu ordentlichen Sessionen.
2Jeder Rat kann für sich Sondersessionen beschliessen, wenn die ordentlichen Sessionen zum Abbau der Geschäftslast nicht ausreichen.
3Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte oder der Vereinigten Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session zur Behandlung folgender Beratungsgegenstände verlangen:
- a.
- Entwürfe des Bundesrates oder einer Kommission der Bundesversammlung zu einem Erlass der Bundesversammlung;
- b.
- in beiden Räten eingereichte gleich lautende Motionen;
- c.
- Wahlen;
- d.
- Erklärungen des Bundesrates oder in beiden Räten eingereichte gleich lautende Entwürfe für Erklärungen des Nationalrates und des Ständerates.1
4Eine ordentliche oder eine ausserordentliche Session findet in beiden Räten in der Regel in denselben Kalenderwochen statt.2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
Art. 3 Eid und Gelübde
1Jedes Mitglied der Bundesversammlung legt vor seinem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab.
2Die von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Personen leisten ihren Eid oder ihr Gelübde vor der Vereinigten Bundesversammlung im Anschluss an ihre Wahl, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3Wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde zu leisten, verzichtet auf sein Amt.
4Der Eid lautet:
«Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
5Das Gelübde lautet:
«Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
Art. 4 Öffentlichkeit
1Die Sitzungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sind öffentlich. Die Verhandlungen werden der Öffentlichkeit im Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung vollständig zugänglich gemacht. Die Einzelheiten der Veröffentlichung regelt eine Verordnung der Bundesversammlung.
2Zum Schutze wichtiger Sicherheitsinteressen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann die geheime Beratung beantragt werden. Antragsberechtigt sind:
- a.
- ein Sechstel der Mitglieder eines Rates beziehungsweise der Vereinigten Bundesversammlung;
- b.
- die Mehrheit einer Kommission;
- c.
- der Bundesrat.
3Die Beratung über den Antrag auf geheime Beratung ist selbst geheim.
4Jede Person, die an geheimen Beratungen teilnimmt, hat über deren Inhalt Stillschweigen zu bewahren.
Art. 5 Information
1Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2Die Verwendung von Ton- und Bildübertragungen aus den Ratssälen sowie die Akkreditierung von Medienschaffenden werden durch Verordnung der Bundesversammlung oder durch die Ratsreglemente geregelt.
2. Titel: Mitglieder der Bundesversammlung
1. Kapitel: Rechte und Pflichten
Art. 6 Verfahrensrechte
1Die Mitglieder der Bundesversammlung (Ratsmitglieder) haben das Recht, parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Wahlvorschläge einzureichen.
2Sie können zu hängigen Beratungsgegenständen und zum Verfahren Anträge stellen.
3Das Recht auf Wortmeldung und die Redezeit können durch die Ratsreglemente eingeschränkt werden.
4Wird eine parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat bestritten, so darf eine Abstimmung nur durchgeführt werden, wenn die Urheberin oder der Urheber Gelegenheit zu einer mündlichen Begründung erhalten hat. Zudem erhält zumindest das Wort, wer zuerst die Ablehnung beantragt hat.1
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
Art. 7 Informationsrechte
1Die Ratsmitglieder haben das Recht, vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung über jede Angelegenheit des Bundes Auskunft zu erhalten und Unterlagen einzusehen, soweit dies für die Ausübung des parlamentarischen Mandates erforderlich ist.
2Das einzelne Ratsmitglied hat keinen Anspruch auf Informationen:
- a.
- aus den Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;
- b.
- die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als vertraulich oder geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen Schaden zufügen kann;
- c.
- die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich gehalten werden.1
3Besteht zwischen einem Ratsmitglied und dem Bundesrat Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so kann das Ratsmitglied das Präsidium desjenigen Rates anrufen, dem es angehört. Das Präsidium vermittelt zwischen Ratsmitglied und Bundesrat.
4Das Ratspräsidium entscheidet endgültig, wenn zwischen Ratsmitglied und Bundesrat strittig ist, ob die Informationen zur Ausübung des parlamentarischen Mandats erforderlich sind.
5Der Bundesrat kann an Stelle der Einsicht in die Unterlagen dem Ratsmitglied einen Bericht vorlegen, wenn zwischen ihm und dem Ratsmitglied strittig ist, ob das Ratsmitglied nach Absatz 2 Anspruch auf die Informationen hat, und wenn die Vermittlung des Ratspräsidiums erfolglos bleibt.
6Das Ratspräsidium kann zur Vorbereitung der Vermittlung ohne Einschränkungen Einsicht in die Unterlagen des Bundesrates und der Bundesverwaltung nehmen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
Art. 8 Amtsgeheimnis
Die Ratsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden, sofern sie auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit von Tatsachen Kenntnis haben, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren, geheim zu halten oder vertraulich sind.
Art. 9 Einkommen und Entschädigungen
Die Ratsmitglieder erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen sowie einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Tätigkeit entstehen. Die Einzelheiten werden durch das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19881 geregelt.
Art. 10 Pflicht zur Sitzungsteilnahme
Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Räte und Kommissionen teilzunehmen.
Art. 10a Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat in Abwesenheit wegen Covid-19
1Bis zum Ende der Herbstsession 2021 können Mitglieder des Nationalrates ihre Stimme in Abwesenheit abgeben, falls sie sich aufgrund behördlicher Weisungen wegen Covid-19 in Isolation oder Quarantäne begeben müssen.
2Ein Mitglied des Nationalrates, das aufgrund von Absatz 1 seine Stimme in Abwesenheit abgeben möchte, informiert am Vortag der Sitzung das Ratssekretariat.
3Die von den Mitgliedern des Nationalrates gemäss Absatz 1 abgegebenen Stimmen werden im elektronischen Abstimmungssystem gleichzeitig mit der im Rat laufenden Abstimmung erfasst. Die Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn ein Ratsmitglied seine Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnte.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Dez. 2020 (Covid-19: Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat; Unterbruch oder Verschiebung der Session), in Kraft vom 11. Dez. 2020 bis längstens zum 1. Okt. 2021 (AS 2020 5375; BBl 2020 9271 9283).
Art. 10b Unterbruch oder Verschiebung einer Session
1Ein Rat kann die Unterbrechung der Session in seinem Rat beschliessen.
2Der Beschluss eines Rates, die Session beider Räte zu verschieben, braucht die Zustimmung des anderen Rates.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Dez. 2020 (Covid-19: Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat; Unterbruch oder Verschiebung der Session), in Kraft vom 11. Dez. 2020 bis längstens zum 1. Okt. 2021 (AS 2020 5375; BBl 2020 9271 9283).
Art. 11 Offenlegungspflichten
1Beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über seine:
- a.1
- beruflichen Tätigkeiten; falls das Ratsmitglied Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist, so sind die Funktion und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anzugeben;
- b.2
- weiteren Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
- c.
- Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen;
- d.
- dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen;
- e.
- Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes.
1bisBei Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben b−e gibt das Ratsmitglied an, ob es sich um ein ehrenamtliches oder bezahltes Mandat handelt. Spesenentschädigungen fallen nicht in Betracht.3
2Die Parlamentsdienste erstellen ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder.
3Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Rat oder in einer Kommission äussern.
4Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches4 bleibt vorbehalten.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
4 SR 311.0
Art. 11a Ausstand
1Bei der Ausübung der Oberaufsicht nach Artikel 26 treten die Mitglieder von Kommissionen und Delegationen in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Kein Ausstandsgrund sind politische Interessenvertretungen, insbesondere von Gemeinwesen, Parteien oder Verbänden.
2In streitigen Fällen entscheidet die betroffene Kommission oder Delegation nach Anhörung des betroffenen Mitglieds endgültig über den Ausstand.
1 Eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
Art. 12 Unabhängigkeit gegenüber ausländischen Staaten
Ratsmitgliedern ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
Art. 13 Disziplinarmassnahmen
1Verstösst ein Ratsmitglied gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften der Räte, so kann die Präsidentin oder der Präsident nach erfolgter Mahnung und im Wiederholungsfall:
- a.
- dem Ratsmitglied das Wort entziehen; oder
- b.
- das Ratsmitglied höchstens für die restliche Dauer einer Sitzung ausschliessen.
2Verstösst ein Ratsmitglied in schwer wiegender Weise gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften oder verletzt es das Amtsgeheimnis, so kann das zuständige Ratsbüro:
- a.
- gegen das Ratsmitglied einen Verweis aussprechen; oder
- b.
- das Ratsmitglied bis zu sechs Monate aus seinen Kommissionen ausschliessen.
3Über Einsprachen des betroffenen Ratsmitglieds entscheidet der Rat.
2. Kapitel: Unvereinbarkeitsregelungen
Art. 14 Unvereinbarkeiten
Der Bundesversammlung dürfen nicht angehören:
- a.
- die von ihr gewählten oder bestätigten Personen;
- b.
- die nicht von ihr gewählten Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte;
- c.1
- das Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste, der eidgenössischen Gerichte, des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft sowie die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen mit Entscheidkompetenzen, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
- d.
- die Mitglieder der Armeeleitung;
- e.
- Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt;
- f.
- Personen, die den Bund in Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vertreten, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Art. 15 Vorgehen
1Tritt eine Unvereinbarkeit nach Artikel 14 Buchstabe a ein, so erklärt die betroffene Person, für welches der beiden Ämter sie sich entscheidet.
2Tritt eine Unvereinbarkeit nach Artikel 14 Buchstaben b–f ein, so scheidet die betroffene Person sechs Monate nach Feststellen der Unvereinbarkeit aus der Bundesversammlung aus, sofern sie die andere Funktion bis dahin nicht aufgegeben hat.
3. Kapitel: Immunität und Sessionsteilnahmegarantie
Art. 16 Absolute Immunität
Die Ratsmitglieder können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 17 Relative Immunität: Begriff und Zuständigkeiten
1Gegen ein Ratsmitglied kann ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, nur mit der Ermächtigung der zuständigen Kommissionen beider Räte eingeleitet werden. Das Geschäftsreglement jedes Rates bezeichnet die zuständige Kommission.
2Erscheint es nach den Umständen des Falls gerechtfertigt, so können die zuständigen Kommissionen die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung, die der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht, den Strafbehörden des Bundes übertragen.
3Die Vereinigte Bundesversammlung kann eine ausserordentliche Bundesanwältin oder einen ausserordentlichen Bundesanwalt wählen.
3bisDie Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen können im gegenseitigen Einvernehmen ungenügend begründete Gesuche um Aufhebung der Immunität zur Nachbesserung an die Strafverfolgungsbehörde zurücksenden.2
4Ist ein Gesuch offensichtlich unhaltbar, so können die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen im gegenseitigen Einvernehmen das Gesuch direkt erledigen. Sie setzen die Kommissionen vorgängig darüber in Kenntnis. Verlangt die Mehrheit einer Kommission eine Beratung des Gesuches, so wird das Gesuch im normalen Verfahren nach Artikel 17a behandelt.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
Art. 17a Relative Immunität: Verfahren
1Das Gesuch um Aufhebung der Immunität wird von der zuständigen Kommission desjenigen Rates zuerst behandelt, dem das beschuldigte Ratsmitglied angehört.
2Stimmen die Beschlüsse der beiden Kommissionen über das Eintreten auf das Gesuch oder über die Aufhebung der Immunität nicht überein, so findet eine Differenzbereinigung zwischen den Kommissionen statt. Die zweite Ablehnung durch eine Kommission ist endgültig.
3Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich festzustellen.
4Die Kommissionen hören das beschuldigte Ratsmitglied an. Dieses kann sich weder vertreten noch begleiten lassen.
5Der Entscheid der Kommissionen ist endgültig.
6Hat eine Kommission ihren Entscheid dem betroffenen Ratsmitglied eröffnet, so informiert sie unverzüglich die Öffentlichkeit. Gleichzeitig orientiert sie die Mitglieder beider Räte mit einer schriftlichen Mitteilung.
7Ist das beschuldigte Ratsmitglied Mitglied einer der zuständigen Kommissionen, so tritt es in den Ausstand.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
Art. 18 Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie weitere Ermittlungsmassnahmen
1Für die Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Artikel 321ter des Strafgesetzbuches1 ist eine Ermächtigung der Ratspräsidien erforderlich, wenn:
- a.
- strafbare Handlungen eines Ratsmitgliedes verfolgt werden sollen;
- b.
- Massnahmen gegenüber einem Ratsmitglied angeordnet werden sollen, die der Überwachung eines Dritten dienen, mit dem das Ratsmitglied auf Grund seines Amtes in Beziehung steht.
2Absatz 1 findet auch auf diejenigen Fälle sinngemäss Anwendung, in denen für eine erste Abklärung des Sachverhalts oder zur Beweissicherung andere Massnahmen der Ermittlung oder Strafuntersuchung gegen ein Ratsmitglied notwendig sind.
3Sobald die von den Ratspräsidien bewilligten Massnahmen durchgeführt sind, ist nach Artikel 17 die Ermächtigung der zuständigen Kommissionen beider Räte zur Strafverfolgung einzuholen, es sei denn, das Verfahren werde eingestellt.2
4Eine Verhaftung ohne diese Ermächtigung ist unzulässig.3
1 SR 311.0
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
Art. 19 Verfahren der Ermächtigung durch die Ratspräsidien
1Die Ratspräsidien entscheiden in gemeinsamer und geheimer Beratung. Die Erteilung der Ermächtigung nach Artikel 18 bedarf der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern.
2Die Ermächtigung zur Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses kann erst erteilt werden, wenn die zuständige Behörde die Anordnung zur Überwachung gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs genehmigt.
Art. 20 Sessionsteilnahmegarantie
1Ein Strafverfahren gegen ein Ratsmitglied wegen Verbrechen oder Vergehen, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, kann während der Session nur eingeleitet werden mit seiner schriftlichen Zustimmung oder mit Ermächtigung der zuständigen Kommission seines Rates. Das Geschäftsreglement jedes Rates bezeichnet die zuständige Kommission.1
2Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt bei der zuständigen Kommission des Rates, dem das verhaftete Ratsmitglied angehört, um Zustimmung nachgesucht werden, sofern das Ratsmitglied nicht sein schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.2
3Ist ein Strafverfahren wegen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Straftaten gegen ein Ratsmitglied bei Beginn der Session bereits eingeleitet, so hat das Ratsmitglied das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid der zuständigen Kommission seines Rates zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.3
4Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Beginn der Session angeordnet wurde, kann das Recht auf Sessionsteilnahme nicht angerufen werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
Art. 21 Uneinigkeit über die Erforderlichkeit der Ermächtigung
Ist streitig, ob eine Ermächtigung nach den Artikeln 17–20 erforderlich sei, so entscheidet das Organ, das für die Ermächtigung zuständig ist.
4. Kapitel: Haftung für Schäden
Art. 21a
1Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Ratsmitglieds für seine amtliche Tätigkeit richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19581.
2Über die Haftung des Ratsmitgliedes nach den Artikeln 7 und 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 entscheidet die Verwaltungsdelegation.
3Das Ratsmitglied kann den Entscheid der Verwaltungsdelegation mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten.
3. Titel: Aufgaben der Bundesversammlung
Art. 22 Gesetzgebung
1Die Bundesversammlung erlässt alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes.
2Sie kann weitere rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder, soweit sie durch Bundesverfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist, in der Form der Verordnung der Bundesversammlung erlassen.
3Die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung werden auf Verlangen vor dem Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen des Bundesrates konsultiert, sofern die Dringlichkeit der Verordnung es zulässt.
4Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen.
Art. 23 Änderungen der Bundesverfassung
Die Bundesversammlung unterbreitet Änderungen der Bundesverfassung Volk und Ständen in der Form des Bundesbeschlusses zur Abstimmung.
Art. 24 Mitwirkung in der Aussenpolitik
1Die Bundesversammlung verfolgt die internationale Entwicklung und wirkt bei der Willensbildung über wichtige aussenpolitische Grundsatzfragen und Entscheide mit.
2Sie genehmigt den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, soweit nicht der Bundesrat nach den Artikeln 7a und 7bbis des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 den Vertrag selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen kann.2
3Unterliegt der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages dem Referendum, so genehmigt die Bundesversammlung den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung in der Form eines Bundesbeschlusses. Andernfalls genehmigt sie den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses.3
4Sie wirkt in internationalen parlamentarischen Versammlungen mit und pflegt die Beziehungen zu ausländischen Parlamenten.
1 SR 172.010
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 3471 5315).
3 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 3471 5315).
Art. 25 Finanzen
1Die Bundesversammlung setzt die Aufwände und die Investitionsausgaben mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen fest.1 Sie beschliesst über neue oder nicht beanspruchte laufende Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen oder mit besonderen Beschlüssen. Sie nimmt die Staatsrechnung ab.
2Sie wählt dafür die Form des einfachen Bundesbeschlusses.
3Sie legt in Kreditbeschlüssen den Zweck und die Höhe der Kredite fest. Ausserdem kann sie darin die Rahmenbedingungen der Kreditverwendung, den zeitlichen Ablauf der Projektverwirklichung und die Berichterstattung durch den Bundesrat näher regeln.2
1 Fassung gemäss Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
2 Eingefügt durch Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
Art. 26 Oberaufsicht
1Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und anderer Träger von Aufgaben des Bundes.1
2Sie übt die Oberaufsicht aus über den Finanzhaushalt im Bereich von Artikel 8 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 19672.
3Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht nach den folgenden Kriterien aus:
- a.
- Rechtmässigkeit;
- b.
- Ordnungsmässigkeit;
- c.
- Zweckmässigkeit;
- d.
- Wirksamkeit;
- e.
- Wirtschaftlichkeit.
4Die Oberaufsicht umfasst nicht die Befugnis, Entscheide aufzuheben oder zu ändern. Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der Bundesanwaltschaft ist ausgeschlossen.3
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
2 SR 614.0
3 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Art. 27 Überprüfung der Wirksamkeit
Die durch das Gesetz bezeichneten Organe der Bundesversammlung sorgen dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Sie können hierzu:
- a.
- verlangen, dass der Bundesrat Wirksamkeitsüberprüfungen durchführen lässt;
- b.
- die im Auftrag des Bundesrates durchgeführten Wirksamkeitsüberprüfungen prüfen;
- c.
- selbst Wirksamkeitsüberprüfungen in Auftrag geben.
Art. 28 Grundsatzentscheide und Planungen
1Die Bundesversammlung wirkt mit:
- a.
- bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit;
- b.
- bei der Festlegung der strategischen Ziele für verselbstständigte Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971.2
1bisSie wirkt mit, indem sie:
- a.
- sich mit Berichten des Bundesrates über seine Tätigkeiten gemäss Absatz 1 informieren lässt oder solche Berichte zur Kenntnis nimmt;
- b.
- dem Bundesrat Aufträge erteilt:
- 1.
- eine Planung vorzunehmen oder die Schwerpunkte einer Planung zu ändern, oder
- 2.
- für die verselbstständigten Einheiten strategische Ziele festzulegen oder diese Ziele zu ändern;
- c.
- Grundsatz- oder Planungsbeschlüsse fasst.3
2Grundsatz- und Planungsbeschlüsse sind Vorentscheidungen, die festlegen, dass bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu planen sind.
3Grundsatz- und Planungsbeschlüsse werden in der Form des einfachen Bundesbeschlusses erlassen. Für Grundsatz- und Planungsbeschlüsse von grosser Tragweite kann die Form des Bundesbeschlusses gewählt werden.
4Weicht der Bundesrat von Aufträgen oder Grundsatz- und Planungsbeschlüssen ab, so hat er dies zu begründen.
1 SR 172.010
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5859; BBl 2010 3377 3413).
3 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5859; BBl 2010 3377 3413).
Art. 29 Einzelakte
1Die Bundesversammlung erlässt Einzelakte, die dem Referendum nicht unterstehen, in der Form des einfachen Bundesbeschlusses.
2Einzelakte der Bundesversammlung, für welche die notwendige gesetzliche Grundlage weder in der Bundesverfassung noch in einem Bundesgesetz besteht, werden in der Form des Bundesbeschlusses dem Referendum unterstellt.
Art. 30 Weitere Aufgaben
Die Bundesversammlung nimmt die weiteren Aufgaben wahr, die ihr die Bundesverfassung und die Bundesgesetzgebung zuweisen.
4. Titel: Organisation der Bundesversammlung
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 31 Organe
Die Organe der Bundesversammlung sind:
- a.
- der Nationalrat;
- b.
- der Ständerat;
- c.
- die Vereinigte Bundesversammlung;
- d.
- die Präsidien;
- e.
- die Büros;
- f.
- die Koordinationskonferenz und die Verwaltungsdelegation;
- g.
- die Kommissionen und ihre Subkommissionen sowie Delegationen;
- h.
- die Fraktionen.
Art. 32 Sitz der Bundesversammlung
Art. 33 Einberufung
1Der Nationalrat und der Ständerat werden von ihren Büros einberufen.
2Die Vereinigte Bundesversammlung wird von der Koordinationskonferenz einberufen.
3Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates oder, im Verhinderungsfall, die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates ist verpflichtet, die Räte einzuberufen, wenn die Sicherheit der Bundesbehörden gefährdet ist oder der Bundesrat nicht in der Lage ist zu handeln.
2. Kapitel: Nationalrat und Ständerat
Art. 34 Präsidien
Das Präsidium jedes Rates wird gebildet aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten und der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten.
Art. 35 Ratsbüros
1Jeder Rat bestellt für seine Leitung und für weitere ratseigene Angelegenheiten ein Büro.
2Das Büro jedes Rates setzt sich zusammen aus dem Präsidium jedes Rates und weiteren durch die Geschäftsreglemente bestimmten Mitgliedern.
3Rechte und Pflichten, welche dieses Gesetz den Kommissionen zuweist, gelten auch für die Büros.
Art. 36 Geschäftsreglemente
Jeder Rat erlässt ein Geschäftsreglement mit den Ausführungsbestimmungen über seine Organisation und sein Verfahren.
Art. 37 Koordinationskonferenz
1Das Büro des Nationalrates und das Büro des Ständerates bilden die Koordinationskonferenz.
2Die Koordinationskonferenz hat folgende Aufgaben:
- a.1
- Sie legt fest, in welchen Kalenderwochen die ordentlichen und die ausserordentlichen Sessionen stattfinden.
- b.
- Sie sorgt für den Geschäftsverkehr zwischen den beiden Räten und zwischen diesen und dem Bundesrat.
- c.
- Sie kann Weisungen erlassen über die Zuteilung der personellen und finanziellen Mittel an die Organe der Bundesversammlung.
- d.
- Sie wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung.
- e.
- Sie genehmigt nach den in Artikel 61 genannten Kriterien die Bildung neuer Fraktionen.
3Der Bundesrat kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
4Die Beschlüsse der Koordinationskonferenz bedürfen der Zustimmung der Büros des Nationalrates und des Ständerates. Die Wahl nach Absatz 2 Buchstabe d erfolgt mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Mitglieder.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
Art. 38 Verwaltungsdelegation
1Die Verwaltungsdelegation besteht aus je drei von der Koordinationskonferenz gewählten Mitgliedern der Büros beider Räte. Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Delegierte oder als Delegierten. Sie konstituiert sich selbst.
2Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung.
3Die Verwaltungsdelegation beschliesst mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.
3. Kapitel: Vereinigte Bundesversammlung
Art. 39 Büro der Vereinigten Bundesversammlung
1Das Büro der Vereinigten Bundesversammlung besteht aus den Präsidien der beiden Räte.
2Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates oder, im Verhinderungsfall, die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates.
3Das Büro bereitet die Sitzungen der Vereinigten Bundesversammlung vor.
4Es kann Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung einsetzen. Sie bestehen aus zwölf Mitgliedern des Nationalrates und aus fünf Mitgliedern des Ständerates.
Art. 40 Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte
1Die Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte berät Begnadigungsgesuche und Entscheide über Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden vor.
2Sie wählt zu ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten abwechslungsweise ein Mitglied des Nationalrates oder des Ständerates.
3Sie überweist Begnadigungsgesuche dem Bundesrat zum Bericht und zur Antragstellung.
4Sie kann Einsicht nehmen in das Gesuch sowie in die Untersuchungs—, Gerichts- und Vollzugsakten.
Art. 40a Gerichtskommission
1Die Gerichtskommission ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung:
- a.
- von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte;
- b.
- von Mitgliedern der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
- c.
- der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts und der Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte.2
2Sie schreibt offene Richterstellen und die Stellen der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts sowie der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte öffentlich aus. Soweit das Gesetz Teilpensen zulässt, ist in der Ausschreibung der Beschäftigungsgrad anzugeben.3
3Die Gerichtskommission unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung.
4Sie legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses der Richterinnen und Richter sowie der Bundesanwältin oder des Bundesanwalts und der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte fest.4
5Jede Fraktion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz in der Kommission.
6Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzdelegation bringen Feststellungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richterinnen und Richtern, der Bundesanwältin, des Bundesanwalts oder der Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte ernsthaft in Frage stellen, der Gerichtskommission zur Kenntnis.5
1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 2119; BBl 2001 4202, 2002 1181).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Art. 41 Verfahren in der Vereinigten Bundesversammlung
1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für das Verfahren in der Vereinigten Bundesversammlung die Bestimmungen des Geschäftsreglements des Nationalrats sinngemäss.
2Die Stimmenzählenden und die Ersatzstimmenzählenden der beiden Räte ermitteln die Wahl- und Abstimmungsresultate.
3Ist das Geschäftsreglement des Nationalrates nicht anwendbar, so kann sich die Vereinigte Bundesversammlung ein eigenes Reglement geben.
4. Kapitel: Kommissionen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 42 Ständige Kommissionen und Spezialkommissionen
Art. 43 Bestellung der Kommissionen
1Die Mitglieder der Kommissionen sowie deren Präsidien (Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident) werden vom jeweiligen Büro gewählt.
2Die Präsidien von gemeinsamen Kommissionen beider Räte und von Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung werden von der Koordinationskonferenz gewählt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dürfen nicht dem gleichen Rat angehören.
2bisDie Koordinationskonferenz sorgt dafür, dass die Präsidentinnen oder Präsidenten der Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte nicht derselben Fraktion angehören.1
3Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im jeweiligen Rat. Soweit möglich werden die Amtssprachen und Landesgegenden angemessen berücksichtigt.
4Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen wird von den Geschäftsreglementen bestimmt.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
Art. 44 Aufgaben
1Im Rahmen der ihnen durch das Gesetz oder durch die Geschäftsreglemente zugewiesenen Zuständigkeiten haben die Kommissionen folgende Aufgaben:
- a.
- Sie beraten die ihnen zugewiesenen Geschäfte zuhanden ihres Rates vor.
- b.
- Sie beraten und entscheiden über die ihnen vom Gesetz zur abschliessenden Beratung zugewiesenen Geschäfte.
- c.
- Sie verfolgen die gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in ihren Zuständigkeitsbereichen.
- d.
- Sie arbeiten Vorschläge in ihren Zuständigkeitsbereichen aus.
- e.1
- Sie sorgen für die Wirksamkeitsüberprüfung in ihren Zuständigkeitsbereichen. Sie unterbreiten den zuständigen Organen der Bundesversammlung entsprechende Anträge oder erteilen dem Bundesrat entsprechende Aufträge.
- f.
- Sie berücksichtigen die Resultate von Wirksamkeitsüberprüfungen.
2Die Kommissionen berichten ihrem Rat über die ihnen zugewiesenen Geschäfte und stellen Antrag.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
Art. 45 Allgemeine Rechte
1Die Kommissionen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
- a.
- parlamentarische Initiativen, Vorstösse und Anträge einreichen sowie Berichte erstatten;
- b.
- aussenstehende Sachverständige beiziehen;
- c.
- Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und interessierter Kreise anhören;
- d.
- Besichtigungen vornehmen.
2Die Kommissionen können aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen. Diese erstatten der Kommission Bericht und stellen Antrag. Mehrere Kommissionen können gemeinsame Subkommissionen einsetzen.
Art. 46 Verfahren in den Kommissionen
1In den Kommissionen gelten die Verfahrensregeln ihres Rates, sofern das Gesetz oder das Geschäftsreglement nichts anderes vorsieht.
2Beschlüsse von gemeinsamen Kommissionen beider Räte bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Mitglieder aus jedem Rat, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3Personen im Dienste des Bundes müssen schriftliche Unterlagen und visuelle Präsentationen zuhanden der Kommissionen in der Regel in zwei Amtssprachen vorlegen. Aussenstehende Sachverständige sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und interessierter Kreise werden mit der Einladung zu einer Kommissionssitzung darauf aufmerksam gemacht, dass sie der Mehrsprachigkeit der Kommission nach Möglichkeit Rechnung tragen sollten.1
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
Art. 47 Vertraulichkeit
Art. 47a Klassifizierung der Protokolle und der weiteren Unterlagen
1Die Protokolle und die weiteren Unterlagen der Kommissionen müssen klassifiziert werden; ausgenommen sind Unterlagen, die bereits vor der Zustellung an die Kommission öffentlich zugänglich sind.
2Die Kommissionen können ihre Unterlagen, mit Ausnahme der Protokolle ihrer Sitzungen, entklassifizieren und öffentlich zugänglich machen. Die Voraussetzungen für den Zugang zu den Unterlagen regelt eine Verordnung der Bundesversammlung.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
Art. 48 Information der Öffentlichkeit
Die Kommissionen informieren die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen.
Art. 49 Koordination zwischen den Kommissionen
1Die Kommissionen jedes Rates koordinieren ihre Tätigkeit untereinander sowie mit den Kommissionen des anderen Rates, die dieselben oder ähnliche Fragen bearbeiten.
2Die Informationsbeschaffung oder die Abklärung einer Frage kann in gemeinsamen Sitzungen erfolgen oder einer Kommission übertragen werden.
3Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzkommissionen können den Geschäftsbericht und die Rechnung gemeinsam vorberaten.
4Bei sachübergreifenden Geschäften können andere Kommissionen Berichte an die vorberatenden Kommissionen richten.
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
2. Abschnitt: Finanzkommissionen
Art. 50 Aufgaben der Finanzkommissionen
1Die Finanzkommissionen (FK) befassen sich mit der Haushaltführung des Bundes; sie beraten die finanzielle Planung, den Voranschlag und dessen Nachträge und die Staatsrechnung vor. Sie üben die Oberaufsicht über den gesamten Finanzhaushalt nach Artikel 26 Absatz 2 aus, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
2Sie können zu Erlassentwürfen von finanzpolitischer Bedeutung Berichte an die vorberatenden Kommissionen richten. Solche Erlassentwürfe können ihnen zum Mitbericht oder zur Vorberatung zugewiesen werden.1
3Die Finanzkommissionen sind zum Mitbericht zu den Entwürfen für Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen einzuladen, die ihnen nicht zur Vorberatung zugewiesen werden. Für sie gelten für die Vertretung ihrer Anträge in den Räten dieselben Rechte wie für die vorberatenden Kommissionen.2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
Art. 51 Finanzdelegation
1Die Finanzkommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder und für jedes Mitglied eine ständige Stellvertreterin oder einen ständigen Stellvertreter in die Finanzdelegation (FinDel). Die Delegation konstituiert sich selbst.1
2Der Finanzdelegation obliegt die nähere Prüfung und Überwachung des gesamten Finanzhaushaltes.
3Der Verkehr der Finanzdelegation mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle richtet sich nach den Artikeln 14, 15 und 18 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 19672.
4Die Finanzdelegation erstattet den Finanzkommissionen Bericht und stellt Antrag.
5Sie kann sich mit weiteren Beratungsgegenständen befassen und ihre Feststellungen den Finanzkommissionen oder anderen Kommissionen zur Kenntnis bringen.
6Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.
1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).
2 SR 614.0
3. Abschnitt: Geschäftsprüfungskommissionen
Art. 52 Aufgaben der Geschäftsprüfungskommissionen
Art. 53 Geschäftsprüfungsdelegation
1Die Geschäftsprüfungskommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder in die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel). Die Delegation konstituiert sich selbst.
2Die Delegation überwacht die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste und überprüft das staatliche Handeln in Bereichen, die geheim gehalten werden, weil deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.1
3Sie übernimmt weitere besondere Aufträge, welche ihr eine Geschäftsprüfungskommission überträgt.
3bisDer Bundesrat informiert die Delegation spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss über Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit.2
4Die Delegation erstattet den Geschäftsprüfungskommissionen Bericht und stellt Antrag.3
5Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
2 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).
3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).
4. Abschnitt: Berichterstattung im Rat
Art. 54
…
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
Art. 55 ...
Die Finanz- und die Geschäftsprüfungskommissionen berichten ihrem Rat einmal jährlich über die Hauptergebnisse ihrer Arbeit.
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
5. Abschnitt: Redaktionskommission
Art. 56 Zusammensetzung und Organisation
Art. 57 Aufgaben und Verfahren
1Die Redaktionskommission überprüft den Wortlaut der Erlasse und legt deren endgültige Fassung für die Schlussabstimmung fest.
1bisSie ist zudem zuständig für redaktionelle Berichtigungen in Erlassen, welche nicht der Schlussabstimmung unterstehen.1
2Sie sorgt dafür, dass die Texte verständlich und knapp formuliert sind. Sie prüft, ob sie den Willen der Bundesversammlung wiedergeben, und achtet darauf, dass die Fassungen in den drei Amtssprachen übereinstimmen.
3Der Redaktionskommission stehen keine materiellen Änderungen zu. Stösst sie auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so benachrichtigt sie die Ratspräsidentinnen oder Ratspräsidenten.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
Art. 58 Berichtigungen nach der Schlussabstimmung
1Werden in einem Erlass nach der Schlussabstimmung formale Fehler oder Formulierungen, die nicht das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen wiedergeben, festgestellt, so ordnet die Redaktionskommission bis zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts die gebotenen Berichtigungen an. Diese sind kenntlich zu machen.
2Nach der Veröffentlichung eines Erlasses in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts kann die Redaktionskommission die Berichtigung offensichtlicher Fehler und Änderungen gesetzestechnischer Art anordnen. Diese sind kenntlich zu machen.
3Über wesentliche Berichtigungen erfolgt eine Mitteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung.
Art. 59 Ausführungsbestimmungen
Eine Verordnung der Bundesversammlung regelt im Einzelnen die Zusammensetzung und die Aufgaben der Redaktionskommission sowie das Verfahren zur Überprüfung der Erlassentwürfe vor der Schlussabstimmung und zur Anordnung von Berichtigungen nach der Schlussabstimmung und nach der Veröffentlichung.
6. Abschnitt: Delegationen in internationalen Versammlungen und für die Pflege von zwischenstaatlichen Beziehungen
Art. 60
Organisation, Aufgaben und Verfahren von Delegationen, welche die Bundesversammlung in internationalen parlamentarischen Versammlungen oder im bilateralen Verkehr mit Parlamenten von Drittstaaten vertreten, werden in einer Verordnung der Bundesversammlung geregelt.
5. Kapitel: Fraktionen
Art. 61 Bildung
1Die Fraktionen setzen sich zusammen aus den Ratsmitgliedern gleicher Parteizugehörigkeit.
2Parteilose und Angehörige unterschiedlicher Parteien können, sofern sie eine ähnliche politische Ausrichtung haben, eine Fraktion bilden.
3Eine Fraktion kann gebildet werden, wenn ihr aus einem der beiden Räte mindestens fünf Mitglieder beitreten.
4Die Fraktionen melden der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bundesversammlung ihre Konstituierung, die Mitglieder, den Vorstand und ihre Sekretärin oder ihren Sekretär.
Art. 62 Aufgaben und Rechte
1Die Fraktionen beraten die Ratsgeschäfte vor.
2Sie haben das Recht, parlamentarische Initiativen, Vorstösse, Anträge und Wahlvorschläge einzureichen.
3Die Geschäftsreglemente können weitere Rechte für Fraktionen vorsehen.
4Die Fraktionen können Sekretariate einrichten. Diese erhalten dieselben Unterlagen wie die Ratsmitglieder und unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 8.
5Die Fraktionen erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate. Näheres regelt das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19881.
6. Kapitel: Parlamentarische Gruppen
Art. 63
1Die Ratsmitglieder, welche sich für einen bestimmten Sachbereich interessieren, können sich zu parlamentarischen Gruppen zusammenschliessen. Die Gruppen müssen allen Ratsmitgliedern offen stehen.
2Die Gruppen melden ihre Konstituierung und ihre Mitglieder den Parlamentsdiensten. Diese führen ein öffentliches Register der parlamentarischen Gruppen.
3Die parlamentarischen Gruppen erhalten, soweit möglich, administrative Arbeitserleichterungen und Sitzungszimmer.
4Sie können nicht im Namen der Bundesversammlung auftreten.
7. Kapitel: Parlamentsverwaltung
Art. 64 Aufgaben der Parlamentsdienste
1Die Parlamentsdienste unterstützen die Bundesversammlung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2Sie erfüllen folgende Aufgaben:
- a.
- Sie planen und organisieren die Sessionen und die Sitzungen der Kommissionen.
- b.
- Sie besorgen die Sekretariatsgeschäfte, die Übersetzungsarbeiten und die Protokollierung der Beschlüsse und Verhandlungen der Räte, der Vereinigten Bundesversammlung und der Kommissionen.
- c.
- Sie führen eine Dokumentation und bieten Dienstleistungen im Bereich der Dokumentation und der Informationstechnologien an.
- cbis.1
- Sie betreiben Informationssysteme zum Auswerten von Daten für die Aufgabenerfüllung der Bundesversammlung, ihrer Organe und der Ratsmitglieder; diese Datenbearbeitung kann auch besonders schützenswerte Personendaten umfassen; eine Verordnung der Bundesversammlung legt die dafür verwendeten Quellen fest und regelt die Zugriffsberechtigungen und die Bekanntgabe dieser Daten.
- d.
- Sie beraten die Ratsmitglieder, insbesondere die Präsidien der Räte und der Kommissionen in Sach- und Verfahrensfragen.
- e.
- Sie informieren die Öffentlichkeit über die Bundesversammlung und ihre Tätigkeiten.
- f.
- Sie unterstützen die Bundesversammlung bei der Pflege ihrer internationalen Beziehungen.
- g.
- Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten von Ratsorganen besorgen sie alle übrigen Aufgaben der Parlamentsverwaltung.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018 (Zeitgemässe Informations- und Dokumentationsangebote des Parlamentes), in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3547; BBl 2017 6877 6889).
Art. 65 Leitung der Parlamentsdienste
1Die Parlamentsdienste unterstehen der Aufsicht der Verwaltungsdelegation.
2Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung führt die Parlamentsdienste.
3Sind Dienststellen der Parlamentsdienste für Organe der Bundesversammlung tätig, so arbeiten sie nach deren Weisungen.
Art. 66 Anstellung des Personals der Parlamentsdienste
Organe der Bundesversammlung sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung werden durch Verordnung der Bundesversammlung ermächtigt, das Personal der Parlamentsdienste anzustellen.
Art. 67 Informationsrechte
Die Dienststellen der Parlamentsdienste verfügen über dieselben Informationsrechte wie die Organe der Bundesversammlung, in deren Auftrag sie tätig sind.
Art. 68 Beizug der Bundesverwaltung
1Die Organe der Bundesversammlung und in deren Auftrag die Parlamentsdienste können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen.
2Der Beizug erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei.
3Bei Differenzen entscheidet die Verwaltungsdelegation nach Anhörung des Bundesrates.
Art. 69 Hausrecht
1Das Hausrecht in den Ratssälen wird durch die Ratspräsidentinnen und Ratspräsidenten, das Hausrecht in den übrigen Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste durch die Verwaltungsdelegation ausgeübt.
2Jedes Ratsmitglied kann für je zwei Personen, die für eine bestimmte Dauer Zutritt zu den nichtöffentlichen Teilen des Parlamentsgebäudes wünschen, eine Zutrittskarte ausstellen lassen. Diese Personen und ihre Funktionen sind in ein öffentlich einsehbares Register einzutragen.
Art. 70 Ausführungsbestimmungen
1Die Bundesversammlung erlässt die rechtsetzenden Ausführungsbestimmungen über die Parlamentsverwaltung in der Form von Verordnungen der Bundesversammlung.
2Rechtsetzende Ausführungsbestimmungen des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Dienststellen, die für die Bundesverwaltung gelten, werden im Bereich der Parlamentsverwaltung angewendet, sofern nicht eine Verordnung der Bundesversammlung etwas anderes bestimmt.
3Zuständigkeiten, die durch solche Ausführungsbestimmungen dem Bundesrat oder ihm nachgeordneten Dienststellen zugewiesen sind, werden durch die Verwaltungsdelegation oder die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung wahrgenommen.
5. Titel: Verfahren in der Bundesversammlung
1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Art. 71 Beratungsgegenstände
Beratungsgegenstände der Bundesversammlung sind namentlich:
- a.
- Entwürfe ihrer Kommissionen oder des Bundesrates zu Erlassen der Bundesversammlung;
- b.
- parlamentarische Initiativen und Vorstösse ihrer Mitglieder, Fraktionen und Kommissionen sowie Standesinitiativen;
- c.
- Berichte ihrer Kommissionen oder des Bundesrates;
- d.
- Vorschläge für Wahlen und für die Bestätigung von Wahlen;
- e.
- Anträge ihrer Mitglieder, Fraktionen, Kommissionen oder des Bundesrates zum Verfahren;
- f.
- Erklärungen der Räte oder des Bundesrates;
- g.
- Petitionen und Eingaben;
- h.
- Beschwerden, Gesuche und Einsprachen.
Art. 72 Einbringen von Beratungsgegenständen
1Von Mitgliedern oder Organen der Räte eingebrachte Beratungsgegenstände werden mit ihrer Einreichung beim Ratssekretariat im Rat anhängig gemacht.
2Volksinitiativen sowie Begehren der Kantone um Gewährleistung ihrer Verfassung werden mit ihrer Einreichung bei der Bundeskanzlei in den Räten anhängig gemacht.
3Die übrigen Beratungsgegenstände werden mit Einreichung bei der Bundesversammlung in beiden Räten anhängig gemacht.
Art. 73 Rückzug von Beratungsgegenständen
1Beratungsgegenstände können von ihren Urheberinnen und Urhebern zurückgezogen werden, bis ein Rat erstmals darüber Beschluss gefasst hat.
2Eine parlamentarische Initiative oder eine Standesinitiative kann nicht mehr zurückgezogen werden, sobald eine vorberatende Kommission ihr Folge gegeben hat.
3Beratungsgegenstände, die vom Bundesrat eingebracht wurden, können von ihm nicht zurückgezogen werden.
Art. 74 Verfahren bei Erlassentwürfen
1Jeder Rat berät und beschliesst zunächst, ob er auf einen Erlassentwurf eintreten will (Eintretensdebatte).
2Hat er Eintreten beschlossen, so berät er anschliessend den Erlassentwurf artikelweise (Detailberatung).
3Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen, bei der Legislaturplanung sowie beim Finanzplan.1
4Nach Schluss der ersten Detailberatung findet im Rat eine Gesamtabstimmung statt. Ist Eintreten obligatorisch, so wird ausser bei Voranschlägen und Rechnungen keine Gesamtabstimmung durchgeführt.
5Verwirft der Rat einen Erlassentwurf in der Gesamtabstimmung, so kommt dies einem Nichteintreten gleich. Verwirft der Rat Voranschläge oder Rechnungen in der Gesamtabstimmung, so beschliesst er Rückweisung an den Bundesrat.
6Ist Eintreten auf einen Erlassentwurf beschlossen, so kann dieser auf Antrag der vorberatenden Kommission oder des Bundesrates abgeschrieben werden, wenn er gegenstandslos geworden ist.2
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
Art. 75 Rückweisung
1Ein Rat kann einen Erlassentwurf, auf den er eingetreten ist, oder einen anderen Beratungsgegenstand an den Bundesrat oder an die vorberatende Kommission zur Überprüfung oder Änderung zurückweisen.
2Einzelne Abschnitte oder Bestimmungen kann er auch bei der späteren Beratung zurückweisen.
3Anträge auf Rückweisung geben an, was überprüft, geändert oder ergänzt werden soll.
Art. 76 Anträge
1Jedes Ratsmitglied kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge im Rat und in der vorberatenden Kommission einreichen. Es kann bei der zuständigen Kommission die Einreichung einer parlamentarischen Initiative oder eines Vorstosses der Kommission beantragen.
1bisEin Erlassentwurf kann mit einem Antrag nur dann eingereicht werden, wenn damit:
- a.
- ein hängiger Erlassentwurf aufgeteilt werden soll;
- b.
- einer Volksinitiative ein Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie gegenübergestellt werden soll (Art. 101).1
2Anträge, die das Verfahren betreffen (Ordnungsanträge), müssen in der Regel sofort behandelt werden.
3Mit einem Ordnungsantrag kann Rückkommen auf einen Beschluss verlangt werden, bis ein Rat seine Beratung eines Beratungsgegenstandes abgeschlossen hat.2
3bisEin Ordnungsantrag, mit dem Rückkommen auf den Eintretensbeschluss verlangt wird, ist nicht zulässig.3
3terEin Ordnungsantrag auf Wiederholung einer Abstimmung, mit welcher der Rat seine Beratung eines Beratungsgegenstandes abschliesst, kann nur im unmittelbaren Anschluss an die Abstimmung gestellt werden.4
4Anträge, die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt worden sind, können als Minderheitsanträge eingereicht werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
Art. 77 Dringlichkeitsklausel
1Bei einem Entwurf zu einem Bundesgesetz, das dringlich erklärt werden soll, wird die Dringlichkeitsklausel von der Gesamtabstimmung ausgenommen.
2Über die Dringlichkeitsklausel wird erst nach erfolgter Differenzbereinigung beschlossen.
3Wird die Dringlichkeitsklausel verworfen, so bereinigt die Redaktionskommission nach Konsultation der Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommissionen den Wortlaut der Bestimmungen über das Referendum und das Inkrafttreten.1
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
Art. 78 Abstimmungsverfahren
1Über teilbare Abstimmungsfragen ist auf Verlangen getrennt abzustimmen.
2Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, so sind sie gegeneinander auszumehren.
3Ist eine Gegenüberstellung nicht möglich, so sind die Anträge einzeln zur Abstimmung zu bringen.
4Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.
5Die Stimmenzahlen sind immer zu ermitteln bei:
- a.
- Gesamtabstimmungen;
- b.
- Abstimmungen über einen Einigungsantrag;
- c.
- Abstimmungen über Bestimmungen, die der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen (Art. 159 Abs. 3 BV);
- d.
- Schlussabstimmungen.1
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
Art. 79 Eventualabstimmung
1Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, so sind diese mittels Eventualabstimmung auszumehren, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können.
2Die Abstimmungsreihenfolge der Anträge ist dabei so auszugestalten, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise bis zu denjenigen mit der grössten Differenz aufgestiegen werden kann.
3Kann nach den Kriterien nach Absatz 2 keine klare Reihenfolge bestimmt werden, so werden mittels Eventualabstimmung nacheinander die Anträge der Ratsmitglieder, dann die Anträge der Kommissionsminderheiten und schliesslich der Antrag des Bundesrates gegeneinander ausgemehrt. Das Resultat aus der letzten Abstimmung wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.
4Die Abstimmungsreihenfolge kann mit einem Eventualantrag nicht geändert werden.1
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
Art. 80 Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten
Art. 81 Schlussabstimmung
1Eine Schlussabstimmung wird durchgeführt über:
- a.
- ein Bundesgesetz;
- b.
- eine Verordnung der Bundesversammlung;
- c.
- einen Bundesbeschluss, der dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht.1
1bisDie Schlussabstimmung wird durchgeführt, sobald die Räte über den Erlassentwurf übereinstimmende Beschlüsse gefasst und den von der Redaktionskommission bereinigten Wortlaut gutgeheissen haben. Die beiden Räte führen die Schlussabstimmung am selben Tag durch.2
2Stimmen beide Räte dem Erlassentwurf zu, so ist der Erlass der Bundesversammlung gültig zu Stande gekommen.
3Verwirft ein Rat oder verwerfen beide Räte den Erlassentwurf, so ist der Erlass nicht zu Stande gekommen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
Art. 82 Veröffentlichung des Stimmverhaltens
Die Ratsreglemente regeln, in welchen Fällen das Abstimmungsergebnis in Form einer Namensliste veröffentlicht wird.
2. Kapitel: Verfahren zwischen den Räten
1. Abschnitt: Zusammenwirken der Räte
Art. 83 Übereinstimmende Beschlüsse der Räte
Art. 84 Bestimmung des Erstrates
1Die von beiden Räten getrennt zu behandelnden Beratungsgegenstände werden einem der Räte zur Erstberatung zugewiesen (Erstrat).
2Die Ratspräsidentinnen oder die Ratspräsidenten verständigen sich über die Zuteilung. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet das Los.
Art. 85 Zeitliche Abfolge der Behandlung in den Räten
1Entwürfe zu Verfassungsänderungen und nicht dringlichen Bundesgesetzen werden in der Regel nicht in der gleichen Session von beiden Räten erstmals beraten.
2Die Koordinationskonferenz kann auf Antrag des Bundesrates oder einer Kommission beschliessen, dass ein Beratungsgegenstand nach Absatz 1 ausnahmsweise in beiden Räten in der gleichen Session erstmals beraten wird.
Art. 86 Weiterleitung der Beratungsgegenstände an den anderen Rat
1Beratungsgegenstände, die von beiden Räten zu beraten sind und über die ein Rat Beschluss gefasst hat, gehen zur Beratung an den andern Rat.
2Der eine Rat darf die Beratung erst wieder aufnehmen, wenn der andere Rat Beschluss gefasst hat.
3Werden der Bundesversammlung mit einer Botschaft oder einem Bericht Entwürfe zu mehreren Erlassen unterbreitet, so können diese einzeln nach der jeweiligen Gesamtabstimmung dem andern Rat zugeleitet werden.
4Ein Bundesbeschluss über den Gegenentwurf zu einer Volksinitiative muss dem anderen Rat zusammen mit dem Bundesbeschluss über die entsprechende Volksinitiative zugeleitet werden.1
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
Art. 87 Rückweisung und Aussetzung des Verfahrens
1Weist ein Rat einen Beratungsgegenstand gesamthaft an den Bundesrat zurück, so geht der Rückweisungsbeschluss an den anderen Rat.
2Stimmt der andere Rat dem Rückweisungsbeschluss nicht zu, so wird die Rückweisung wirksam, wenn der erste Rat daran festhält.
3Das gleiche Verfahren gilt auch für den Beschluss eines Rates, die Behandlung eines Beratungsgegenstandes für voraussichtlich mehr als ein Jahr auszusetzen (Sistierung).
Art. 88 Aufteilung der Beratung eines Erlassentwurfs
1Ausnahmsweise kann ein umfangreicher Erlassentwurf durch übereinstimmenden Beschluss beider Räte geteilt und dem andern Rat schon vor der Gesamtabstimmung in Teilen zugeleitet werden.
2Die Ratsmitglieder können bis zur Gesamtabstimmung Rückkommensanträge zu Bestimmungen aus dem ganzen Erlassentwurf stellen.
3Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in Bezug auf die Teilung des Erlassentwurfes voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Teilung abgelehnt hat, seinen Beschluss, so wird die Vorlage erst nach erfolgter Gesamtabstimmung dem andern Rat zugeleitet.
2. Abschnitt: Differenzen zwischen den Räten
Art. 89 Verfahren bei Differenzen
1Bestehen nach Beratung eines Erlassentwurfs Differenzen zwischen den Räten, so gehen die abweichenden Beschlüsse des einen Rates zur Beratung an den anderen Rat zurück, bis eine Einigung erreicht ist.
2Nach der ersten Beratung in jedem Rat beschränkt sich die weitere Beratung ausschliesslich auf die Fragen, über welche keine Einigung zu Stande gekommen ist.
3Ein Rat kann nur dann auf andere Fragen zurückkommen, wenn dies als Folge von neuen Beschlüssen nötig wird oder wenn die vorberatenden Kommissionen beider Räte einen gemeinsamen Rückkommensantrag stellen.
Art. 90 Abschreibung eines Erlassentwurfs
Die Räte können auf gleich lautenden Antrag ihrer vorberatenden Kommissionen einen Erlassentwurf während der Differenzbereinigung oder nach deren Abschluss abschreiben.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
Art. 91 Einsetzung einer Einigungskonferenz
1Bestehen nach drei Detailberatungen in jedem Rat Differenzen, so wird eine Einigungskonferenz eingesetzt. Diese hat eine Verständigungslösung zu suchen.
2Die vorberatenden Kommissionen entsenden je 13 Mitglieder in die Einigungskonferenz. Zählt die vorberatende Kommission eines Rates weniger als 13 Mitglieder, so ist sie auf diese Zahl zu ergänzen. Die Zusammensetzung der Delegationen jeder Kommission richtet sich nach Artikel 43 Absatz 3.
3Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident des Erstrates führt den Vorsitz. Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder der Einigungskonferenz richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen in den Geschäftsreglementen.1
1 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
Art. 92 Beschlussfassung in der Einigungskonferenz
1Die Einigungskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder der beiden Delegationen anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich festzustellen.
2Die Einigungskonferenz beschliesst mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.
3Die Einigungskonferenz stellt einen Einigungsantrag, der alle verbliebenen Differenzen gesamthaft bereinigt.
Art. 93 Behandlung des Einigungsantrags in den Räten
Art. 94 Differenzregelung beim Voranschlag und bei den Nachtragskrediten
Wird ein Einigungsantrag zum Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes oder über einen Nachtrag verworfen, so gilt der Beschluss der dritten Beratung, der den tieferen Betrag vorsieht, als angenommen.
Art. 94a Differenzregelung bei der Legislaturplanung und beim Finanzplan
1Beim Bundesbeschluss über die Legislaturplanung wird die Einigungskonferenz eingesetzt, wenn nach der ersten Beratung in jedem Rat Differenzen bestehen.
2Bei den Bundesbeschlüssen über die Legislaturplanung und über den Finanzplan stellt die Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Einigungsantrag. Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt.3
3Wird ein Antrag abgelehnt, so wird die betreffende Bestimmung gestrichen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
Art. 95 Differenzregelung für besondere Fälle
Wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf einen Beratungsgegenstand als Ganzes beziehen, so ist die zweite Ablehnung durch einen Rat endgültig. Dies gilt insbesondere für:
- a.
- das Eintreten auf einen Erlassentwurf;
- b.
- die Annahme eines Erlassentwurfs in der Gesamtabstimmung;
- c.
- die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages;
- d.
- die Gewährleistung einer kantonalen Verfassung;
- e.
- die Stellungnahme zu einer Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
- f.
- die Dringlichkeitsklausel;
- g.1
- den Entscheid, ob einer Standesinitiative Folge gegeben werden soll;
- h.
- die Genehmigung von Verordnungen des Bundesrates;
- i.2
- ...
- j.
- die Aufrechterhaltung eines zur Abschreibung beantragten Beratungsgegenstandes.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
3. Kapitel: Verfahren bei Volksinitiativen
1. Abschnitt: Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung
Art. 96
Verlangt eine als zu Stande gekommen erklärte Volksinitiative die Totalrevision der Bundesverfassung, so unterbreitet die Bundesversammlung die Initiative dem Volk zur Abstimmung.
2. Abschnitt: Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung
a. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 97 Botschaft und Beschlussentwurf des Bundesrates
1Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung:
- a.
- spätestens ein Jahr nach Einreichen einer zu Stande gekommenen Volks-initiative eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine Stellungnahme der Bundesversammlung;
- b.
- spätestens ein Jahr nach Zustimmung des Volkes oder der Bundesversammlung zu einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine Teilrevision der Bundesverfassung.
2Beschliesst der Bundesrat, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Gegenentwurf oder den Entwurf zu einem mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf auszuarbeiten, so verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.1
3Unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung seine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses nicht fristgerecht, so kann eine zuständige Kommission den nötigen Erlassentwurf ausarbeiten.2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
Art. 98 Gültigkeit von Volksinitiativen
1Die Bundesversammlung erklärt eine Volksinitiative für ganz oder teilweise ungültig, wenn sie feststellt, dass die Erfordernisse von Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung nicht erfüllt sind.
2Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in Bezug auf die Gültigkeit der Volksinitiative oder von Teilen derselben voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Gültigkeit bejaht hat, seinen Beschluss, so ist die Volksinitiative beziehungsweise ihr strittiger Teil gültig.
3Wird der Einigungsantrag zur Abstimmungsempfehlung abgelehnt, so wird in Abweichung von Artikel 93 Absatz 2 nur die betreffende Bestimmung gestrichen.1
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
Art. 99 Unabänderbarkeit von Volksinitiativen
1Eine Volksinitiative ist in allen gültigen Teilen, so wie sie lautet, der Volksabstimmung zu unterbreiten.
2Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Redaktionskommission, offensichtliche Übersetzungsfehler zu berichtigen und die nötigen formellen Anpassungen vorzunehmen, um die vorgeschlagene Verfassungsänderung in die Verfassung einzuordnen. Die Kommission gibt dem Initiativkomitee Gelegenheit zur Stellungnahme.1
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
b. Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs
Art. 100 Abstimmungsempfehlung
Die Bundesversammlung beschliesst innert 30 Monaten nach Einreichung einer Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs darüber, ob sie die Initiative Volk und Ständen zur Annahme oder Ablehnung empfiehlt.
Art. 101 Gegenentwurf
1Die Bundesversammlung kann Volk und Ständen gleichzeitig mit der Volksinitiative einen Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie zur Abstimmung unterbreiten.
2Der Bundesbeschluss über den Gegenentwurf der Bundesversammlung wird in jedem Rat beraten, bevor der Rat über die Abstimmungsempfehlung im Bundesbeschluss über die Volksinitiative Beschluss fasst.
3Die Schlussabstimmung über den Bundesbeschluss über den Gegenentwurf findet spätestens acht Tage vor dem Abschluss der Session vor Ablauf der Behandlungsfrist der Volksinitiative statt. Wird der Bundesbeschluss in der Schlussabstimmung von einem Rat verworfen, so stellt die Einigungskonferenz Antrag zur Abstimmungsempfehlung im Bundesbeschluss über die Volksinitiative. Ein Antrag auf einen Gegenentwurf ist nicht mehr zulässig.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
Art. 102 Beschlussfassung über Abstimmungsempfehlung und Gegenentwurf
1Unterbreitet die Bundesversammlung Volk und Ständen neben der Volksinitiative einen Gegenentwurf zur Abstimmung, so kann sie:
- a.
- die Volksinitiative zur Ablehnung und den Gegenentwurf zur Annahme empfehlen; oder
- b.
- beide Vorlagen zur Annahme empfehlen.
2Empfiehlt sie beide Vorlagen zur Annahme, so empfiehlt sie den Stimmberechtigten, bei der Stichfrage den Gegenentwurf anzunehmen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
c. Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung
Art. 103 Stellungnahme und Volksabstimmung
1Die Bundesversammlung fasst innert zwei Jahren nach Einreichung einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung darüber Beschluss, ob sie der Initiative zustimmt.
2Lehnt die Bundesversammlung die Volksinitiative ab, so unterbreitet sie die Initiative dem Volk zur Abstimmung.
Art. 104 Ausarbeitung einer Verfassungsänderung durch die Bundesversammlung
1Ist die Bundesversammlung mit der Volksinitiative einverstanden oder stimmt das Volk der Initiative zu, so arbeitet die Bundesversammlung innert zwei Jahren eine Teilrevision der Bundesverfassung aus.
2Die Bundesversammlung hält sich bei der Ausarbeitung an den Inhalt und die Ziele der Volksinitiative.
3Können sich die Räte bei der Ausarbeitung der Teilrevision über den Entwurf nicht einigen oder wird der Entwurf von einem oder beiden Räten verworfen, so sind die Beschlüsse der Räte aus der letzten Beratung Volk und Ständen als Varianten zur Abstimmung vorzulegen.
d. Fristverlängerung und Fristablauf
Art. 105 Fristverlängerung
1Fasst ein Rat über einen Gegenentwurf oder über einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf Beschluss, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist um ein Jahr verlängern.
2 Stimmen die Beschlüsse der Räte betreffend Fristverlängerung nicht überein, so ist die Verlängerung nicht zu Stande gekommen.
1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative) (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), mit Wirkung seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
Art. 106 Fristablauf
Kommt innert der gesetzlichen Frist kein übereinstimmender Beschluss der Räte zu Stande, so ordnet der Bundesrat die Volksabstimmung an.
4. Kapitel: Verfahren bei parlamentarischen Initiativen
Art. 107 Gegenstand und Form
1Mit einer parlamentarischen Initiative kann vorgeschlagen werden, dass eine Kommission einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet.
2Die parlamentarische Initiative muss begründet werden. Die Begründung muss insbesondere die Zielsetzungen des Erlasses enthalten.
3Eine Kommission kann mit einer parlamentarischen Initiative ihrem Rat einen Erlassentwurf unterbreiten.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
Art. 108 Unzulässigkeit
Die parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion ist unzulässig, wenn ihr Anliegen als Antrag zu einem bei der Bundesversammlung hängigen Erlassentwurf eingebracht werden kann. Über Ausnahmen entscheidet das Büro des Rates.
Art. 109 Verfahren der Vorprüfung
1Parlamentarische Initiativen eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion sowie in einer Kommission eingereichte Anträge für die Ausarbeitung einer Initiative der Kommission unterliegen einer Vorprüfung.
2Die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, beschliesst spätestens ein Jahr nach der Zuweisung der Initiative, ob sie der Initiative Folge gibt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Initiative sei keine Folge zu geben. Folgt der Rat dem Antrag der Kommission, so ist die Initiative erledigt.1
3Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben oder eine Initiative der Kommission auszuarbeiten, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommission des anderen Rates. Diese Kommission lädt die erstberatende Kommission ein, ihren Beschluss durch eine Abordnung zu vertreten. Stimmt sie nicht zu, so wird der Initiative nur Folge gegeben, wenn beide Räte zustimmen. Stimmt der Zweitrat nicht zu, so ist die Initiative endgültig abgelehnt.2
3bisDie Kommission des anderen Rates sowie im Falle einer Nichtübereinstimmung die zuständigen Kommissionen der Räte fällen ihren Beschluss nach Absatz 3 oder stellen ihren Antrag an ihren Rat jeweils spätestens ein Jahr nach dem vorangehenden Kommissions- oder Ratsbeschluss über die Initiative.3
4Wer eine Initiative oder den Antrag für die Ausarbeitung einer Initiative eingereicht hat, kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied ist, während der Vorprüfung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission des eigenen Rates teilnehmen.4
5Scheidet die Urheberin oder der Urheber einer Initiative aus dem Rat aus und nimmt kein anderes Ratsmitglied die Initiative während der ersten Woche der folgenden Session auf, so wird die Initiative ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, ausser wenn die Kommission der Initiative bereits Folge gegeben hat.5
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
2 Vierter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
Art. 110 Gegenstand der Vorprüfung
1Einer Initiative wird Folge gegeben, oder einem Antrag auf Ausarbeitung einer Initiative wird zugestimmt, wenn der Regelungsbedarf im Grundsatz bejaht und das weitere Vorgehen auf dem Wege der parlamentarischen Initiative als zweckmässig beurteilt wird.
2Als zweckmässig ist der Weg der parlamentarischen Initiative insbesondere dann zu beurteilen, wenn:
- a.
- die Initiative einen Erlassentwurf im Bereich des Parlamentsrechts vorschlägt;
- b.
- die von überwiesenen Motionen verlangte Ausarbeitung eines Erlassentwurfs nicht rechtzeitig erfolgt ist; oder
- c.1
- die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs auf diesem Wege voraussichtlich zeitgerechter erreicht werden kann als auf dem Weg über die Motion.
3Die Kommission prüft, wie die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs durch eine Kommission mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zeit- und sachgerecht ausgeführt werden kann.
1 Die Berichtigung der RedK der BVers vom 17. Febr. 2016, veröffentlicht am 1. März 2016, betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 657).
Art. 111 Ausarbeitung eines Erlassentwurfs
1Wird einer Initiative Folge gegeben, so arbeitet die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, innert zwei Jahren eine Vorlage aus.
2Wer eine Initiative oder den Antrag für die Ausarbeitung einer Initiative eingereicht hat, kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied ist, während der Ausarbeitung des Entwurfs mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission des eigenen Rates teilnehmen.1
3Der Bericht, der den Kommissionsentwurf für einen Erlass der Bundesversammlung erläutert, entspricht den Anforderungen an eine Botschaft des Bundesrates (Art. 141).
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
Art. 112 Zusammenarbeit mit Bundesrat und Bundesverwaltung
1Die Kommission kann das zuständige Departement beiziehen, um alle für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs notwendigen Rechts- und Sachauskünfte zu erhalten.
2Sie gibt den Vorentwurf samt erläuterndem Bericht nach den Bestimmungen des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20051 in die Vernehmlassung.2
3Sie überweist ihren dem Rat unterbreiteten Bericht und Erlassentwurf gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme und setzt ihm eine angemessene Frist; ausgenommen sind Bestimmungen über die Organisation oder das Verfahren der Bundesversammlung, die nicht im Gesetz festgelegt sind und die den Bundesrat nicht unmittelbar betreffen.3
4Beantragt der Bundesrat eine Änderung, so berät die Kommission die Stellungnahme des Bundesrates vor der Beratung des Erlassentwurfes im Erstrat.
1 SR 172.061
2 Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 1 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Sept. 2005 (AS 2005 4099; BBl 2004 533).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
Art. 113 Fristverlängerung und Abschreibung
1Unterbreitet die Kommission ihren Erlassentwurf nicht innert zwei Jahren, so entscheidet der Rat auf Antrag der Kommission oder des Büros, ob die Frist verlängert oder die Initiative abgeschrieben wird.
2Die Kommission kann dem Rat die Abschreibung der Initiative beantragen, wenn:
- a.
- sie durch einen anderen Erlassentwurf erfüllt ist; oder
- b.
- der Auftrag an die Kommission nicht aufrechterhalten werden soll.
Art. 114 Behandlung des Erlassentwurfes in den Räten
1Nimmt der Rat den Erlassentwurf seiner Kommission in der Gesamtabstimmung an, so geht die Initiative an den anderen Rat und wird nach dem ordentlichen Verfahren für Erlassentwürfe weiterbehandelt.1
1bisTritt der Rat auf den Erlassentwurf seiner Kommission nicht ein oder lehnt er ihn in der Gesamtabstimmung ab, so ist die Initiative erledigt.2
2In der Kommission des Zweitrates wird der Entwurf des Erstrates durch ein Mitglied der Kommission vertreten, welche ihn ausgearbeitet hat.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
5. Kapitel: Verfahren bei Standesinitiativen
Art. 115 Gegenstand und Form
1Jeder Kanton kann mit einer Standesinitiative vorschlagen, dass eine Kommission einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet.
2Die Standesinitiative muss begründet werden. Die Begründung muss insbesondere die Zielsetzungen des Erlasses enthalten.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
Art. 116 Verfahren der Vorprüfung
1Standesinitiativen unterliegen einer Vorprüfung.
2Für die Vorprüfung gilt Artikel 110 sinngemäss.
3Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommissionen beider Räte. Stimmt eine Kommission nicht zu, so entscheidet der Rat. Stimmt der Rat nicht zu, so geht die Initiative an den anderen Rat. Die zweite Ablehnung durch einen Rat ist endgültig.
3bisFür die Kommissionen gelten die Fristen nach Artikel 109 Absätze 2 und 3bis.1
4Die Kommission des Erstrates hört bei der Vorprüfung eine Vertretung des Kantons an.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
Art. 117 Ausarbeitung eines Erlassentwurfs
1Wird einer Initiative Folge gegeben, so wird diese gemäss Artikel 84 einem der Räte zur Erstbehandlung erneut zugewiesen.
2Für das weitere Verfahren gelten die Artikel 111–114 sinngemäss. Die Abschreibung einer Initiative bedarf der Zustimmung des anderen Rates. Beschliesst der Erstrat, auf den Entwurf der Kommission nicht einzutreten, oder lehnt er diesen in der Gesamtabstimmung ab, so kommt dies einer Abschreibung gleich.
6. Kapitel: Verfahren bei Vorstössen
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 118 Arten von Vorstössen
1Parlamentarische Vorstösse sind:
- a.
- Motion;
- b.
- Postulat;
- c.
- Interpellation;
- d.
- Anfrage.
2Sie richten sich in der Regel an den Bundesrat.
3Sie richten sich an das Büro des Rates, in dem sie eingereicht wurden, wenn sie sich auf den Bereich des Parlamentsrechts beziehen.
4Sie richten sich an die eidgenössischen Gerichte, wenn sie sich auf deren Geschäftsführung oder deren Finanzhaushalt beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.
4bisSie richten sich an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, wenn sie sich auf die Geschäftsführung oder den Finanzhaushalt der Bundesanwaltschaft oder ihrer Aufsichtsbehörde beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.1
5Bei Vorstössen an die Ratsbüros und an die eidgenössischen Gerichte gelten die Artikel 120–125 sinngemäss.2
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 2011 6793 6829).
2 Die Berichtigung der RedK der BVers vom 15. Febr. 2018, veröffentlicht am 27. Febr. 2018, betrifft nur den französischen Text (AS 2018 935).
Art. 119 Allgemeine Verfahrensbestimmungen für Vorstösse
1Vorstösse können von der Mehrheit einer Kommission sowie während einer Session von einer Fraktion oder einem Ratsmitglied eingereicht werden.
2Ist ein Vorstoss inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
3Der Wortlaut eines Vorstosses kann nach der Einreichung nicht geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b.1
5Ein Vorstoss eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn:
- a.
- der Rat den Vorstoss nicht innert zwei Jahren nach seiner Einreichung abschliessend behandelt hat; oder
- b.
- die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausscheidet und nicht ein anderes Ratsmitglied während der ersten Woche der folgenden Session den Vorstoss aufnimmt.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
4 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
2. Abschnitt: Motion
Art. 120 Gegenstand
1Die Motion beauftragt den Bundesrat, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen.
2Ist der Bundesrat für die Massnahme zuständig, so trifft er diese oder unterbreitet der Bundesversammlung den Entwurf eines Erlasses, mit dem die Motion umgesetzt werden kann.
3Unzulässig ist eine Motion, die auf eine in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffende Verwaltungsverfügung oder einen Beschwerdeentscheid einwirken will.
Art. 121 Behandlung in den Räten
1Der Bundesrat stellt in der Regel bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session nach der Einreichung einer Motion Antrag auf deren Annahme oder Ablehnung. Zu einer Kommissionsmotion, welche weniger als einen Monat vor Beginn der nächsten ordentlichen Session eingereicht wird, stellt er seinen Antrag spätestens bis zum Beginn der übernächsten Session.
2Lehnt ein Rat eine Motion ab, so ist diese erledigt. Nimmt der Rat, in dem die Motion eingereicht worden ist, diese an, so geht sie an den anderen Rat.
3Eine im Erstrat angenommene Motion kann im Zweitrat:
- a.
- definitiv angenommen oder abgelehnt werden;
- b.
- auf Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission oder auf Antrag des Bundesrates abgeändert werden.
4Nimmt der Zweitrat eine Änderung vor, so kann der Erstrat in der zweiten Beratung der Änderung zustimmen oder die Motion definitiv ablehnen.
5Eine vom Erstrat angenommene Motion ist ohne Zustimmung des Zweitrates definitiv angenommen, wenn:
- a.
- sie sich auf Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates bezieht, in dem sie eingereicht wurde; oder
- b.
- es sich um eine Kommissionsmotion handelt und eine gleich lautende Kommissionsmotion im anderen Rat angenommen wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
Art. 122 Behandlung angenommener Motionen
1Ist eine Motion nach zwei Jahren noch nicht erfüllt, so berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich darüber, was er zur Erfüllung des Auftrages bisher unternommen hat und wie er den Auftrag zu erfüllen beabsichtigt. Dieser Bericht geht an die zuständigen Kommissionen.
2Eine Kommission oder der Bundesrat beantragt die Abschreibung einer Motion, wenn der Auftrag der Motion erfüllt ist. Der Antrag richtet sich an beide Räte, ausser wenn sich die Motion auf Fragen der Organisation und des Verfahrens eines einzelnen Rates bezieht.
3Die Abschreibung kann auch beantragt werden, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt ist, aber nicht aufrechterhalten werden soll. Der Antrag wird begründet:
- a.
- mit einem besonderen Bericht zu der abzuschreibenden Motion; oder
- b.
- mit einer Botschaft zu einem sachlich mit der Motion zusammenhängenden Erlassentwurf der Bundesversammlung.
4Stimmen die Beschlüsse der beiden Räte über den Abschreibungsantrag nicht überein, so findet die Differenzregelung nach Artikel 95 Anwendung.
5Wird ein Antrag auf Abschreibung von beiden Räten abgelehnt, so muss der Bundesrat den Auftrag der Motion innert einem Jahr oder innert der von den Räten zusammen mit der Ablehnung des Antrages gesetzten Frist erfüllen.
6Hält der Bundesrat die Frist nicht ein, so wird in der nächsten ordentlichen Session in beiden Räten auf Antrag der zuständigen Kommissionen über eine erneute Fristverlängerung oder die Abschreibung entschieden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 (Verbindliche Wirkung der Motion), in Kraft seit 26. Mai 2008 (AS 2008 2113; BBl 2007 1457 2149). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
3. Abschnitt: Postulat
Art. 123 Gegenstand
Ein Postulat beauftragt den Bundesrat zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob ein Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei. Es kann auch ein Bericht über einen anderen Gegenstand verlangt werden.
Art. 124 Verfahren
1Der Bundesrat stellt in der Regel bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Session nach der Einreichung eines Postulates Antrag auf dessen Annahme oder Ablehnung. Zu einem Kommissionspostulat, welches weniger als einen Monat vor Beginn der nächsten ordentlichen Session eingereicht wird, stellt er seinen Antrag spätestens bis zum Beginn der übernächsten Session.1
2Das Postulat ist angenommen, wenn ihm ein Rat zustimmt.
3Der Bundesrat erfüllt ein Postulat, indem er in einem separaten Bericht, im Geschäftsbericht oder in einer Botschaft zu einem Erlassentwurf der Bundesversammlung Bericht erstattet.
4Ist ein Postulat nach zwei Jahren noch nicht erfüllt, so berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich darüber, was er zur Erfüllung des Auftrages bisher unternommen hat und wie er den Auftrag zu erfüllen beabsichtigt. Dieser Bericht geht an die zuständigen Kommissionen.
5Ein Postulat wird auf begründeten Antrag des Bundesrates oder einer Kommission abgeschrieben, wenn es erfüllt ist oder wenn es nicht aufrechterhalten werden soll. Die Abschreibung eines Postulates bedarf der Zustimmung des Rates, der es angenommen hat.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
4. Abschnitt: Interpellation und Anfrage
Art. 125
1Mit einer Interpellation oder einer Anfrage wird der Bundesrat aufgefordert, über Angelegenheiten des Bundes Auskunft zu geben.
2Der Bundesrat antwortet in der Regel bis zur nächsten Session.
3Eine Interpellation oder Anfrage kann dringlich erklärt werden.
4Eine Interpellation ist erledigt, wenn im Rat die von der Interpellantin oder vom Interpellanten verlangte Diskussion stattgefunden oder wenn der Rat die Diskussion abgelehnt hat.
5Eine Anfrage wird im Rat nicht behandelt; sie ist mit der Antwort des Bundesrates erledigt.
7. Kapitel: Verfahren bei Petitionen und Eingaben
1. Abschnitt: Petitionen
Art. 126 Allgemeine Bestimmungen
1Die zuständige Kommission jedes Rates beschliesst, ob sie einer Petition Folge gibt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Petition keine Folge zu geben.
2Kann das Anliegen der Petition als Antrag zu einem hängigen Beratungsgegenstand eingebracht werden, so berichtet die Kommission dem Rat bei der Behandlung dieses Beratungsgegenstandes über die Petition. Die Kommission stellt einen Antrag zu diesem Beratungsgegenstand oder sie verzichtet auf einen Antrag. Die Petition wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, sobald der Beratungsgegenstand erledigt ist.
3Nach Abschluss der Behandlung einer Petition informieren die Parlamentsdienste die Petentinnen und Petenten darüber, wie ihrem Anliegen Rechnung getragen wurde.
4Die Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommissionen beider Räte können eine Petition direkt beantworten, wenn:
- a.
- deren Ziel mit einer parlamentarischen Initiative, mit einem Vorstoss oder mit einem Antrag nicht erreicht werden kann;
- b.
- deren Inhalt offensichtlich abwegig, querulatorisch oder beleidigend ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
Art. 127 Beschluss der Kommission, einer Petition Folge zu geben
Gibt die Kommission einer Petition Folge, so nimmt sie das Anliegen der Petition auf, indem sie eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss ausarbeitet.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
Art. 128 Antrag der Kommission, einer Petition keine Folge zu geben
1Die Kommission beantragt ihrem Rat, der Petition sei keine Folge zu geben, wenn sie:
- a.
- das Anliegen der Petition ablehnt;
- b.
- feststellt, dass das Anliegen der Petition bereits durch eine andere zuständige Behörde unterstützt wird;
- c.
- das Anliegen der Petition als erfüllt betrachtet.
2Gibt der Rat entgegen dem Antrag der Kommission der Petition Folge, so weist er die Petition mit dem Auftrag an die Kommission zurück, ihr Anliegen mit einer parlamentarischen Initiative oder einem Vorstoss aufzunehmen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
2. Abschnitt: Eingaben
Art. 129
Eine Eingabe zur Geschäftsführung und zum Finanzgebaren des Bundesrates, der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und anderer Träger von Aufgaben des Bundes wird den Geschäftsprüfungs- oder Finanzkommissionen zur direkten Beantwortung zugewiesen.
8. Kapitel: Verfahren bei Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland
Art. 129a
1Erhebt der Bundesrat Einsprache gegen einen Vertrag der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, so unterbreitet er der Bundesversammlung den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Genehmigung.
2Erhebt ein Kanton Einsprache, so unterbreitet die zuständige Kommission des Erstrates ihrem Rat den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Genehmigung.
6. Titel: Wahlen, Bestätigung von Wahlen und Feststellung der Amtsunfähigkeit
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für Wahlen
Art. 130 Grundsätze
1Die Stimmabgabe bei Wahlen in der Bundesversammlung ist geheim.
2Gewählt sind diejenigen Personen, deren Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel steht.
3Für die Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel.
4Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr, als Sitze frei sind, so scheiden diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als Überzählige aus.
Art. 131 Ungültigkeit und gestrichene Stimmen
1Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten, sind ungültig.
2Stimmen für nicht wählbare, bereits gewählte oder aus der Wahl ausgeschiedene Personen sowie für nicht eindeutig identifizierbare Personen werden gestrichen.
3Steht der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten mehr als einmal auf einem Wahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.
4Enthält der Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die überzähligen Namen vom Ende der Liste her gestrichen.
5Übersteigt die Zahl der eingegangenen jene der ausgeteilten Wahlzettel, so ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt.
2. Kapitel: Wahlen in den Bundesrat
Art. 132 Gesamterneuerung
1Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Vereinigten Bundesversammlung in der Session nach der Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.
2Die Sitze werden einzeln und nacheinander besetzt, in der Reihenfolge des Amtsalters der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber. Sitze, für die bisherige Mitglieder des Bundesrates kandidieren, werden zuerst besetzt.
3In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig.
4Aus der Wahl scheidet aus:
- a.
- ab dem zweiten Wahlgang: wer weniger als zehn Stimmen erhält; und
- b.
- ab dem dritten Wahlgang: wer die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich.
Art. 133 Besetzung von Vakanzen
1Die Besetzung von Vakanzen erfolgt in der Regel in der Session nach dem Erhalt des Rücktrittsschreibens, dem unvorhergesehenen Ausscheiden oder der Feststellung der Amtsunfähigkeit.1
2Das neugewählte Mitglied tritt sein Amt spätestens zwei Monate nach seiner Wahl an.
3Sind mehrere Vakanzen zu besetzen, so ist für die Reihenfolge das Amtsalter der bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber massgebend.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
Art. 134 Wahl des Präsidiums des Bundesrates
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden aus dessen Mitgliedern einzeln und nacheinander für ein Jahr gewählt.
3. Kapitel: Wahlen in die eidgenössischen Gerichte
Art. 135 Gesamterneuerung
1Wahlen in die eidgenössischen Gerichte finden vor Beginn der neuen Amtsdauer getrennt für die verschiedenen Gerichte und getrennt für die Richterinnen und Richter sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter statt.
2Die Erneuerung geschieht entweder durch die Wiederwahl der sich wieder zur Verfügung stellenden Mitglieder oder, im Falle von Vakanzen oder der Abwahl eines Mitglieds, durch eine Ergänzungswahl.
Art. 136 Wiederwahl
1Als Wahlzettel dient eine Namensliste der sich wieder zur Verfügung stellenden Mitglieder, in der Reihenfolge ihres Amtsalters.
2Die Wählenden können einzelne Kandidierende streichen. Zusätzliche Namen bleiben unberücksichtigt. Wahlzettel, auf denen alle Namen gestrichen sind, bleiben gültig und zählen für die Berechnung des absoluten Mehrs.
3Es findet nur ein Wahlgang statt. Kandidierende, welche das absolute Mehr nicht erreichen, können in der Ergänzungswahl antreten.
Art. 137 Ergänzungswahl
1Ergänzungswahlen finden statt, wenn eine Vakanz entstanden oder ein Mitglied nicht wieder gewählt worden ist.
2Werden dem Büro der Vereinigten Bundesversammlung bis am Vortag der Wahl nicht mehr Kandidierende gemeldet, als Sitze offen sind, und werden bei der Wiederwahl der bisherigen Mitglieder keine Sitze frei, so dient als Wahlzettel eine Namensliste mit den Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge, andernfalls eine unbeschriebene Liste mit der Anzahl Linien der zu besetzenden Sitze.
3In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig.
4Aus der Wahl scheidet aus:
- a.
- ab dem zweiten Wahlgang: wer weniger als zehn Stimmen erhält; und
- b.
- ab dem dritten Wahlgang, sofern mehr Kandidaturen als freie Sitze vorhanden sind: wer die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich.
Art. 138 Wahl der Präsidien der eidgenössischen Gerichte
Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident eines Gerichts werden für zwei Jahre gewählt. Sie werden gleichzeitig auf zwei besonderen Wahlzetteln gewählt.
4. Kapitel: Weitere Wahlen
Art. 139
Die Bundesversammlung nimmt weitere durch Verfassung oder Gesetz vorgesehene Wahlen gemäss den Regeln für die Wahlen in den Bundesrat vor.
5. Kapitel: Bestätigung von Wahlen
Art. 140
1Die Bundesversammlung nimmt die ihr durch das Gesetz übertragenen Bestätigungen von Wahlen vor.
2Eine Kommission der Vereinigten Bundesversammlung begutachtet die Wahl, mit Ausnahme der Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Bundesversammlung. Die Kommission kann zu diesem Zweck die zu bestätigende Person und eine Vertretung des Wahlorgans anhören. Die Kommission beantragt der Vereinigten Bundesversammlung Bestätigung oder Nichtbestätigung der Wahl.
3Die Vereinigte Bundesversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder über Bestätigung oder Nichtbestätigung der Wahl. Lehnt sie ab, so muss das Wahlorgan eine neue Wahl vornehmen.
6. Kapitel: Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
Art. 140a
1Die Bundesversammlung beschliesst über Anträge auf Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
2Antragsberechtigt sind das Büro der Vereinigten Bundesversammlung und der Bundesrat.
3Eine Amtsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
- Die betreffende Person ist wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme oder Einwirkungen, die sie daran hindern, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, offenkundig nicht mehr in der Lage, ihr Amt auszuüben.
- b.
- Dieser Zustand wird voraussichtlich lange Zeit andauern.
- c.
- Die betreffende Person hat innert angemessener Frist keine rechtsgültige Rücktrittserklärung abgegeben.
4Die Vereinigte Bundesversammlung fällt ihren Beschluss spätestens in der auf die Einreichung des Antrags folgenden Session.
5Mit der Feststellung der Amtsunfähigkeit entsteht eine Vakanz.
7. Titel: Verkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat
1. Kapitel: Vorlagen des Bundesrates
Art. 141 Botschaften zu Erlassentwürfen
1Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung seine Erlassentwürfe zusammen mit einer Botschaft.
2In der Botschaft begründet er den Erlassentwurf und kommentiert soweit nötig die einzelnen Bestimmungen. Darüber hinaus erläutert er insbesondere folgende Punkte, soweit substanzielle Angaben dazu möglich sind:
- a.
- die Rechtsgrundlage, die Auswirkungen auf die Grundrechte, die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht und das Verhältnis zum europäischen Recht;
- abis.1
- die Nutzung des Handlungsspielraumes der Schweiz bei der Übernahme von internationalem Recht;
- ater.2
- die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben und die Auswirkungen des Erlassentwurfs auf Gemeinden, Städte, städtische Agglomerationen und Berggebiete;
- aquater.3 die Prüfung einer Befristung des Erlassentwurfs;
- b.
- die in einem Gesetzesentwurf vorgesehenen Kompetenzdelegationen;
- c.
- im vorparlamentarischen Verfahren diskutierte Standpunkte und Alternativen und die diesbezügliche Stellungnahme des Bundesrates;
- d.
- die geplante Umsetzung des Erlasses, die geplante Auswertung dieser Umsetzung und die Prüfung der Vollzugstauglichkeit im vorparlamentarischen Verfahren;
- e.
- das Abstimmen von Aufgaben und Finanzen;
- f.4
- die personellen und finanziellen Auswirkungen des Erlassentwurfs und seines Vollzugs auf Bund, Kantone und Gemeinden sowie die Art und Weise der Kostendeckung und das Verhältnis von Kosten und Nutzen;
- g.5
- die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und künftige Generationen;
- gbis.6
- die Wahrung der Selbstverantwortung und des Handlungsspielraums der von einer Regelung betroffenen Privaten;
- gter.7
- die Auswirkungen auf den Bedarf an Informations- und Kommunikationstechnologien und die damit verbundenen Aufwendungen;
- h.8
- das Verhältnis des Erlassentwurfs zur Legislaturplanung und zum Finanzplan;
- i.
- die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann;
- j.9
- die Auswirkungen des Erlassentwurfs auf die Auslandschweizerinnen und —schweizer.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797 6865).
Art. 142 Voranschlag, Nachträge und Staatsrechnung
1Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung:
- a.1
- den Entwurf für den Voranschlag des Bundes;
- b.
- die Entwürfe für die ordentlichen Nachträge und Zusatzkredite: zwei Monate vor Beginn der Session, in der sie behandelt werden sollen;
- c.
- die Staatsrechnung: jährlich zwei Monate vor Beginn der Session, in der sie behandelt werden soll.
2Er nimmt die Entwürfe für den Voranschlag sowie die Rechnungen der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und in die Rechnung des Bundes auf.2
3Das Bundesgericht vertritt die Entwürfe für die Voranschläge und die Rechnungen der eidgenössischen Gerichte vor der Bundesversammlung. Für die Bundesversammlung übernimmt diese Aufgabe die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für die Eidgenössische Finanzkontrolle die Finanzdelegation, für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.3
4Der Bundesrat lässt jeweils per 30. Juni und 30. September Hochrechnungen über das voraussichtliche Jahresergebnis erstellen. Er setzt die Finanzkommissionen davon in Kenntnis.4
1 Fassung gemäss Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
4 Eingefügt durch Art. 65 Ziff. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2006 1275; BBl 2005 5).
Art. 143 Finanzplan
1Der Finanzplan umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre.
2Gliederung und Inhalt des Finanzplans verbinden die Aufgaben- mit der Finanzplanung (integrierter Aufgaben- und Finanzplan).
3Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung den Finanzplan zusammen mit dem Entwurf für den Voranschlag zur Kenntnisnahme in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses.
4Die Bundesversammlung kann den einfachen Bundesbeschluss ergänzen mit Aufträgen für eine Änderung des Finanzplans.
5Der Bundesrat erfüllt diese Aufträge in der Regel mit dem Entwurf des Voranschlags für das übernächste Jahr.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
Art. 144 Jahresziele des Bundesrates und Geschäftsbericht
1Bis zum Beginn der letzten ordentlichen Session des Jahres gibt der Bundesrat seine Jahresziele für das nächste Jahr bekannt. Diese sind auf die Legislaturplanung abgestimmt.
2Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Berichte über seine Geschäftsführung im vorhergehenden Jahr zwei Monate vor Beginn der Session, in der sie behandelt werden sollen.
3Der Geschäftsbericht des Bundesrates orientiert über die Schwerpunkte seiner Tätigkeit im Geschäftsjahr. Er informiert über die Erreichung der für das Geschäftsjahr massgeblichen Jahresziele, über die Umsetzung der Legislaturplanung und des Gesetzgebungsprogramms sowie über den Stand der für die generelle Lagebeurteilung und die Überprüfung der Zielerreichung relevanten Indikatoren. Abweichungen sowie ungeplante Vorhaben sind zu begründen.1
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
Art. 145 Behandlung des Geschäftsberichts
1Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident vertritt den Geschäftsbericht des Bundesrates in den Räten, sofern die Ratsreglemente nichts anderes vorsehen.1
2Die Bundesversammlung genehmigt diesen Bericht in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Geschäftsbericht des Bundesrates), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 697; BBl 2008 1095 1105).
Art. 146 Legislaturplanung
1Zu Beginn der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung eine Botschaft über die Legislaturplanung und den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Legislaturplanung.
2Der einfache Bundesbeschluss definiert die politischen Leitlinien und die Ziele der Legislaturplanung und ordnet diesen die geplanten Erlasse der Bundesversammlung sowie weitere Massnahmen zu, welche zur Zielerreichung erforderlich sind.
3In der Botschaft über die Legislaturplanung werden den Zielen Indikatoren zugeordnet, mit denen die Zielerreichung überprüft werden kann. Die Botschaft enthält auch eine Lageanalyse, die sich auf Indikatoren abstützt. Zudem gibt sie einen Überblick über alle Erlassentwürfe, die der Bundesrat während der Legislaturperiode der Bundesversammlung vorzulegen plant (Gesetzgebungsprogramm).
4In der Botschaft wird der Legislaturfinanzplan dargelegt. Dieser setzt den Finanzbedarf für die Legislaturperiode fest und zeigt auf, wie dieser gedeckt werden soll. Die Ziele und Massnahmen der Legislaturplanung und der Legislaturfinanzplan werden sachlich und zeitlich miteinander verknüpft.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
Art. 147 Behandlung der Legislaturplanung
1Die beiden Räte beraten die Legislaturplanung in zwei aufeinander folgenden Sessionen.
2Die Ratsreglemente können vorsehen, dass:
- a.
- der Rat bei der Behandlung der Legislaturplanung nur über die Anträge und Minderheitsanträge der vorberatenden Kommission beschliesst; und
- b.
- andere Antragsberechtigte ihre Anträge dieser Kommission vor Beginn von deren Detailberatung des Bundesbeschlusses unterbreiten müssen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5231; BBl 2006 1837 1857).
Art. 148 Weitere Planungen und Berichte
1Neben den vom Gesetz vorgesehenen Planungen und Berichten kann der Bundesrat der Bundesversammlung weitere Planungen und Berichte zur Information oder zur Kenntnisnahme unterbreiten.
2Er kann der Bundesversammlung die Ziele oder Schlussfolgerungen wichtiger Planungen oder Berichte in der Form des Entwurfs zu einem einfachen Bundesbeschluss oder zu einem Bundesbeschluss vorlegen.
3Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung periodisch einen Bericht zur Aussenpolitik der Schweiz.
3bisEr berichtet der Bundesversammlung periodisch über die Erreichung der strategischen Ziele, die für die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 festgelegt worden sind.2
4Die Bundesversammlung kann zu weiteren wichtigen Planungen und Berichten Grundsatz- und Planungsbeschlüsse in der Form des einfachen Bundesbeschlusses oder des Bundesbeschlusses fassen.
1 SR 172.010
2 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5859; BBl 2010 3377 3413).
Art. 149 Überweisung von Botschaften und Berichten des Bundesrates
1Der Bundesrat stellt Botschaften und Berichte den Parlamentsdiensten spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung der vorberatenden Kommission zu.
2Die Parlamentsdienste leiten die vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung an die Bundesversammlung oder ihre Kommissionen gerichteten Unterlagen den Ratsmitgliedern zu.
2. Kapitel: Verkehr der Kommissionen mit dem Bundesrat
Art. 150 Allgemeine Informationsrechte
1Die Kommissionen und die von ihnen eingesetzten Subkommissionen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt:
- a.
- den Bundesrat zur Erteilung von Auskünften an Sitzungen einzuladen und von ihm Berichte zu verlangen;
- b.
- vom Bundesrat Unterlagen zur Einsicht zu erhalten;
- c.
- im Einverständnis mit dem Bundesrat Personen im Dienste des Bundes zu befragen.
2Sie haben keinen Anspruch auf Informationen:
- a.
- aus den Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;
- b.
- die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.1
3Sie treffen geeignete Vorkehren für den Geheimnisschutz. Sie können insbesondere vorsehen, dass Informationen, die dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 8 unterstehen, nur einer Subkommission zukommen.
4Besteht zwischen einer Kommission und dem Bundesrat Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so kann die Kommission das Präsidium desjenigen Rates anrufen, dem sie angehört. Das Präsidium vermittelt zwischen Kommission und Bundesrat.
5Das Präsidium entscheidet endgültig, wenn zwischen der Kommission und dem Bundesrat strittig ist, ob die Informationen der Aufgabenerfüllung der Kommissionen nach Absatz 1 dienen.
6Der Bundesrat kann der Kommission, anstatt Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, einen Bericht vorlegen, wenn zwischen ihm und der Kommission strittig ist, ob die Kommission nach Absatz 2 Anspruch auf die Informationen hat, und wenn die Vermittlung des Ratspräsidiums erfolglos bleibt.
7Das Ratspräsidium kann zur Vorbereitung der Vermittlung ohne Einschränkungen Einsicht in die Unterlagen des Bundesrates und der Bundesverwaltung nehmen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
Art. 151 Konsultation beim Erlass von Verordnungen
1Die zuständige Kommission kann verlangen, dass ihr der Entwurf zu einer wichtigen Verordnung des Bundesrates zur Konsultation unterbreitet wird.
2Ist eine Verordnung unmittelbar im Anschluss an einen Erlass der Bundesversammlung zu ändern oder zu erlassen, so beschliesst die Kommission bei der Gesamtabstimmung über den Erlassentwurf, ob sie konsultiert werden will.
3Der Bundesrat setzt die Bundesversammlung von der Vorbereitung von Verordnungen in Kenntnis.
Art. 152 Information und Konsultation im Bereich der Aussenpolitik
1Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen und der Bundesrat pflegen den gegenseitigen Kontakt und Meinungsaustausch.
2Der Bundesrat informiert die Ratspräsidien und die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen regelmässig, frühzeitig und umfassend über wichtige aussenpolitische Entwicklungen. Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen leiten diese Informationen an andere zuständige Kommissionen weiter.
3Der Bundesrat konsultiert die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu wesentlichen Vorhaben, zu geplanten Änderungen im Bestand der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie zu den Richt- und Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen, bevor er dieses festlegt oder abändert. Er informiert diese Kommissionen über den Stand der Realisierung dieser Vorhaben und über den Fortgang der Verhandlungen.1
3bisDer Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er:
- a.
- einen völkerrechtlichen Vertrag vorläufig anwendet, dessen Abschluss oder Änderung durch die Bundesversammlung genehmigt werden muss; oder
- b.
- einen völkerrechtlichen Vertrag dringlich kündigt, wenn die Kündigung durch die Bundesversammlung genehmigt werden müsste.2
3terSprechen sich die zuständigen Kommissionen beider Räte gegen die vorläufige Anwendung oder die dringliche Kündigung aus, so verzichtet der Bundesrat darauf.3
4Der Bundesrat konsultiert in dringlichen Fällen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen.
5Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen oder andere zuständige Kommissionen können vom Bundesrat verlangen, dass er sie informiert oder konsultiert.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. III 1 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915 2617).
2 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 2004 über die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen (AS 2005 1245; BBl 2004 761 1017). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 3471 5315).
3 Eingefügt Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 3471 5315).
Art. 153 Informationsrechte der Aufsichtskommissionen
1Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156 zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie können einzelne Sachverhaltsabklärungen ihrem Sekretariat übertragen.
2Sie können von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung Auskünfte einholen und Unterlagen erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist. Soweit Personen ausserhalb der Bundesverwaltung früher im Dienste des Bundes gestanden sind, bleibt Artikel 156 für sie anwendbar. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19472 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
3Sie können auskunftspflichtige Personen durch Verfügung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten in sinngemässer Anwendung der Artikel 49, 50 und 201–209 der Strafprozessordnung3 vorladen und im Fall eines unbegründeten Fernbleibens durch Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vorführen lassen.
4Gegen die Verfügungen über Vorladungen und Vorführungen kann innert zehn Tagen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten desjenigen Rates Einsprache erhoben werden, dem die verfügende Kommissionspräsidentin beziehungsweise der verfügende Kommissionspräsident angehört. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident fest, dass die Verfügung rechtswidrig oder unverhältnismässig ist, kann sie oder er der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine Genugtuung zusprechen. Der Einspracheentscheid ist endgültig.
5Bevor die Aufsichtskommissionen ein Mitglied des Bundesrates befragen, informieren sie es über den Gegenstand der Befragung. Bevor sie Personen befragen, die dem Bundesrat unterstellt sind oder unterstellt waren, orientieren sie den Bundesrat. Auf dessen Verlangen hören sie den Bundesrat vor der Auskunftserteilung von Personen oder der Herausgabe von Unterlagen an.
6Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte. Sie haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in:
- a.
- Protokolle der Bundesratssitzungen;
- b.
- Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.
7Sie treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz nach Artikel 150 Absatz 3. Zu diesem Zweck sowie für den Fall, dass ihre Informationsrechte zur Wahrnehmung der Oberaufsicht nicht ausreichen, können sie ihre Delegationen mit der Abklärung einer konkreten Frage beauftragen. Sie erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen zum Geheimnisschutz. Darin beschränken sie insbesondere den Zugang zu Mitberichten.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
2 SR 273
3 SR 312.0
Art. 154 Informationsrechte der Delegationen der Aufsichtskommissionen
1Den Delegationen der Aufsichtskommissionen dürfen keine Informationen vorenthalten werden.
2Die Delegationen der Aufsichtskommissionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben den Informationsrechten nach den Artikeln 150 und 153 das Recht:
- a.
- auf Herausgabe von:
- 1.
- Protokollen der Bundesratssitzungen,
- 2.
- Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann;
- b.
- Personen als Zeuginnen oder Zeugen einzuvernehmen; für die Vorladung und die Vorführung gilt Artikel 153 Absätze 3 und 4 sinngemäss.1
3Die Finanzdelegation und die Geschäftsprüfungsdelegation erhalten laufend sämtliche Beschlüsse des Bundesrates einschliesslich der Anträge und der Mitberichte. Sie legen gemeinsam die Einzelheiten der Zustellung, der Einsichtnahme und der Aufbewahrung fest.2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817 1839).
Art. 154a Wirkungen von Untersuchungen der Geschäftsprüfungsdelegation auf andere Verfahren und Abklärungen
1Disziplinaruntersuchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Sachverhalte oder Personen betreffen, welche Gegenstand einer Untersuchung durch die Geschäftsprüfungsdelegation sind, dürfen nur mit Ermächtigung der Geschäftsprüfungsdelegation angehoben oder weitergeführt werden.
2Die Geschäftsprüfungsdelegation entscheidet über die Ermächtigung nach Anhörung des Bundesrates.
3Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, so bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder der Geschäftsprüfungsdelegation.
4Eine Untersuchung durch die Geschäftsprüfungsdelegation hindert die Durchführung von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie von Voruntersuchungen und Gerichtsverfahren in Strafsachen nicht.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 4793; BBl 2004 1469 1477).
Art. 155 Befragung und Zeugeneinvernahme durch die Delegationen der Aufsichtskommissionen
1Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich eine Person als Auskunftsperson oder als Zeugin oder Zeuge zu äussern hat.
2Die förmliche Zeugeneinvernahme wird erst angeordnet, wenn sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt. Jede Person ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.
3Eine Person, gegen die sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend richtet, darf nur als Auskunftsperson befragt werden.
4Zeuginnen und Zeugen sind auf ihre Aussage- und Wahrheitspflicht, Auskunftspersonen auf ihr Recht, die Aussage zu verweigern, aufmerksam zu machen. Vorbehalten bleibt das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19471 über den Bundeszivilprozess.
5Für die Protokollierung wird die Befragung von Personen auf einem Tonträger aufgenommen. Die Protokolle werden den befragten Personen zur Unterzeichnung vorgelegt.
6Für das Verfahren und die Rechte der Betroffenen sind die Artikel 166–171 anwendbar.
Art. 156 Stellung von Personen im Dienst des Bundes
1Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen.
2Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19471 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
3Personen im Dienst des Bundes darf auf Grund ihrer wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen. Infolge von Aussagen gegenüber einer Kommission darf gegen sie nur nach Anhörung der betreffenden Kommission ein Verfahren eröffnet werden.
4Personen im Dienste des Bundes nach diesem Gesetz sind das Bundespersonal sowie Personen, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Die Art der Beziehung zum Bund ist nicht massgebend.
Art. 157 Stellungnahme der betroffenen Behörde
Die betroffene Behörde erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine Aufsichtskommission oder ihre Delegation über Mängel in der Geschäftsführung oder in der Führung des Finanzhaushaltes Bericht erstattet.
Art. 158 Empfehlung an die verantwortliche Behörde
1Eine Aufsichtskommission oder —delegation kann im Bereich der Oberaufsicht Empfehlungen an die verantwortliche Behörde richten.
2Diese Behörde informiert die Aufsichtskommission oder —delegation über die Umsetzung der Empfehlung.
3Die Empfehlung und die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.
3. Kapitel: Vertretung des Bundesrates in der Bundesversammlung
Art. 159 Teilnahme des Bundesrates an den Ratsverhandlungen
1An den Ratsverhandlungen nimmt in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher desjenigen Departements teil, in dessen Geschäftsbereich der Beratungsgegenstand gehört.
2Die Mitglieder des Bundesrats können sich von Personen im Dienst des Bundes oder von Sachverständigen begleiten lassen. Diesen kann ausnahmsweise auf Antrag des Mitgliedes des Bundesrats zu Angelegenheiten, die besondere fachtechnische Kenntnisse erfordern, das Wort erteilt werden.
Art. 160 Teilnahme des Bundesrates an den Kommissionssitzungen
1Bei der Behandlung von Beratungsgegenständen, die der Bundesrat eingebracht oder zu welchen er Stellung genommen hat, nimmt in der Regel ein Mitglied des Bundesrates an den Kommissionssitzungen teil.
2Die Mitglieder des Bundesrates können sich im Einvernehmen mit der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten durch Personen im Dienste des Bundes vertreten lassen.
3Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Vertreterinnen oder Vertreter sind befugt, sich von Sachverständigen begleiten zu lassen.
Art. 161 Teilnahme der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler vertritt die Geschäfte der Bundeskanzlei in den Räten und in den Kommissionen.
8. Titel: Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten sowie der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
Art. 162
1Auf den Geschäftsverkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten sind folgende Bestimmungen über den Verkehr zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat sinngemäss anwendbar:
- a.
- Voranschlag und Staatsrechnung (Art. 142 Abs. 1);
- b.
- Geschäftsbericht (Art. 144 Abs. 2 und 145 Abs. 2);
- c.
- Verkehr der Kommissionen mit dem Bundesrat (7. Titel, 2. Kapitel);
- d.
- Parlamentarische Untersuchungskommission (9. Titel).
2Das Bundesgericht bezeichnet ein Mitglied, das die Entwürfe der Voranschläge, die Rechnungen und die Geschäftsberichte der eidgenössischen Gerichte sowie deren Stellungnahmen zu Vorstössen, die sich auf ihre Geschäftsführung oder ihr Finanzgebaren beziehen, in den Räten und in deren Kommissionen vertritt.
3Das Mitglied des Bundesgerichts kann sich in den Kommissionen durch Personen im Dienst des Bundes begleiten oder im Einvernehmen mit der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten vertreten lassen.
4Die Kommissionen geben den eidgenössischen Gerichten Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn von ihnen vorberatene Erlassentwürfe die Zuständigkeiten, die Organisation oder die Verwaltung der eidgenössischen Gerichte betreffen.
5Die Absätze 1–4 gelten für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft sinngemäss.1
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
9. Titel: Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 163 Aufgabe und Einsetzung
1Die Bundesversammlung kann im Rahmen der Oberaufsicht zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine gemeinsame Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) beider Räte einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite der Klärung bedürfen.
2Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Bundesrates durch einfachen Bundesbeschluss. Darin werden der Auftrag und die finanziellen Mittel der Untersuchungskommission festgelegt.
Art. 164 Organisation
1Die Untersuchungskommission besteht aus gleich vielen Mitgliedern jedes Rates.
2Für die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums gilt Artikel 43 Absätze 1–3 und für die Beschlussfassung gilt Artikel 92 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
3Die Untersuchungskommission verfügt über ein eigenes Sekretariat. Das notwendige Personal wird von den Parlamentsdiensten zur Verfügung gestellt. Die Kommission kann weiteres Personal obligationenrechtlich anstellen.
Art. 165 Verfahren
1Die Untersuchungskommission trifft nach Massgabe des Auftrages und dieses Gesetzes die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehren.
2Die Behörden des Bundes und der Kantone haben der Untersuchungskommission Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
3Die wesentlichen verfahrensmässigen Vorgänge werden protokolliert.
Art. 166 Informationsrechte
1Für die Erfüllung ihres im Bundesbeschluss festgelegten Auftrages hat die Untersuchungskommission die gleichen Informationsrechte wie die Delegationen der Aufsichtskommissionen (Art. 150 und 153–156).
2Die Untersuchungskommission kann im Einzelfall Untersuchungsbeauftragte für die Beweiserhebung einsetzen. Die Untersuchungsbeauftragten arbeiten gemäss Auftrag und Weisung der Kommission.
3Die Untersuchungskommission kann das Recht zur Zeugeneinvernahme nicht an die Untersuchungsbeauftragten delegieren.
4Die durch Untersuchungsbeauftragte befragten Personen haben das Recht, die Aussage sowie die Übergabe von Unterlagen zu verweigern. In diesem Fall werden die Personen von der Untersuchungskommission befragt.
5Für die Beweiserhebungen finden die Artikel 42–48 und 51–54 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19471 über den Bundeszivilprozess sinngemäss Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
Art. 167 Stellung des Bundesrates
1Der Bundesrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeuginnen oder Zeugen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Unterlagen und in die Gutachten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.
2Er kann sich zum Ergebnis der Untersuchung vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht an die Bundesversammlung äussern.
3Der Bundesrat bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte, das ihn gegenüber der Untersuchungskommission vertritt. Dieses kann seinerseits für die Wahrnehmung der Rechte des Bundesrates gemäss Absatz 1 eine geeignete Verbindungsperson beauftragen.
Art. 168 Rechte der Betroffenen
1Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind und informiert diese Personen unverzüglich darüber. Ihnen steht das in Artikel 167 Absatz 1 genannte Recht zu, soweit sie betroffen sind.
2Die Untersuchungskommission kann das Recht der betroffenen Person, bei Befragungen anwesend zu sein und Akteneinsicht zu bekommen, einschränken oder ihr diese Rechte verweigern, wenn das Interesse der noch laufenden Untersuchung oder der Schutz anderer Personen es erfordert. Sie teilt in diesem Fall der betroffenen Person den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern und weitere Beweismittel zu bezeichnen.
3Beweismittel, die der betroffenen Person nicht genannt werden, dürfen nicht gegen diese verwendet werden.
4Die Untersuchungskommission kann Betroffenen auf deren Antrag gestatten, für das gesamte Verfahren oder für einzelne Sitzungen eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen, wenn dies zum Schutz berechtigter Interessen der Betroffenen erforderlich erscheint. Die Anwältin oder der Anwalt kann nur Beweisanträge und Ergänzungsfragen stellen.
5Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an die Räte erhalten die Personen, gegen die Vorwürfe erhoben werden, Einsicht in die entsprechenden Teile des Berichtsentwurfs. Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu innert einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich vor der Untersuchungskommission zu äussern.
6Die mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen müssen im Bericht sinngemäss wiedergegeben werden.
Art. 169 Schweigepflicht
1Alle an den Sitzungen und den Befragungen teilnehmenden Personen unterstehen der Schweigepflicht, bis der Bericht an die Bundesversammlung veröffentlicht wird. Die befragten Personen sind insbesondere gegenüber ihren Vorgesetzten nicht befugt, über die Befragungen oder über Dokumentationsbegehren Aussagen zu machen.
2Nach der Berichterstattung gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Kommissionssitzungen.
3Über Akteneinsichtsgesuche während der Schutzfrist nach den Artikeln 9–12 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981 entscheiden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Untersuchungskommission oder nach deren Ausscheiden aus dem Rat die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Geschäftsprüfungsdelegation.
Art. 170 Falsches Zeugnis, falsches Gutachten
1Wer im Verfahren vor der Untersuchungskommission als Zeugin oder Zeuge zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständige oder Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt, wird nach Artikel 307 des Strafgesetzbuches1 bestraft.
2Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Unterlagen verweigert, wird nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches bestraft.
3Die strafbaren Handlungen, einschliesslich der Verletzung der Schweigepflicht gemäss Artikel 169 Absatz 1, unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.
Art. 171 Wirkung auf andere Verfahren und Abklärungen
1Hat die Bundesversammlung die Einsetzung einer Untersuchungskommission beschlossen, so sind weitere Abklärungen der im Auftrag an die Untersuchungskommission genannten Vorkommnisse durch andere Kommissionen ausgeschlossen.
2Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie von Voruntersuchungen und Gerichtsverfahren in Strafsachen nicht.
3Disziplinaruntersuchungen1 oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Sachverhalte oder Personen betreffen, welche Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung sind oder waren, dürfen nur mit Ermächtigung der Untersuchungskommission angehoben werden. Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Untersuchungskommission die Fortsetzung bewilligt.
4Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, so entscheidet darüber die Untersuchungskommission. Ist die Untersuchungskommission aufgelöst, so entscheiden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Geschäftsprüfungsdelegation.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 4793; BBl 2004 1469 1477).
10. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 172 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 173 Übergangsbestimmungen
1. Übergangsbestimmung zu Art. 13 (Disziplinarmassnahmen)
Artikel 13 findet Anwendung auf Verstösse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden.
2. Übergangsbestimmung zu Art. 14 und 15 (Unvereinbarkeiten)
1Für die Mitglieder des Ständerates, deren Amtsdauer über die auf das Inkrafttreten der Artikel 14 und 15 folgende Gesamterneuerung des Nationalrates hinausreicht, gilt die alte Regelung der Unvereinbarkeiten bis zum Ende ihrer Amtsdauer.
2Tritt das Gesetz nach dem 31. Juli des Jahres einer Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft, so treten die Artikel 14 und 15 erst mit Beginn der ersten Session nach der nächstfolgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft.
3. Übergangsbestimmung zum 5. Titel (Verfahren in der Bundesversammlung)
Für Beratungsgegenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Rat hängig sind, gilt weiterhin das bisherige Recht.
4. Übergangsbestimmung zum 9. Titel (Parlamentarische Untersuchungskommission)
Die Artikel 163–171 werden auf die parlamentarischen Untersuchungskommissionen angewendet, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eingesetzt werden.
5.1 Übergangsbestimmung zu Art. 40a (Gerichtskommission)
1Die Gerichtskommission ist zuständig für die erstmalige Bestellung der Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts.
2Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
6.2 Übergangsbestimmung zu Art. 86 Abs. 4, 97 Abs. 2 und 101 Abs. 2 und 3 (Volksinitiativen)
Die Änderungen der Artikel 86 Absatz 4, 97 Absatz 2 und 101 Absätze 2 und 3 gelten für Volksinitiativen, zu welchen der Bundesrat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. Oktober 2008 dieses Gesetzes der Bundesversammlung noch keinen Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Volksinitiative unterbreitet hat.
7.3 Übergangsbestimmung zu Art. 105 Abs. 1bis gemäss Änderung vom 25. September 2009 (Verlängerung der Behandlungsfrist für eine Volksinitiative)
Für eidgenössische Volksinitiativen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2009 dieses Gesetzes hängig sind, gilt das neue Recht.
1 Eingefügt durch Art. 5 Ziff. 1 des BG vom 18. März 2005 über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts, in Kraft vom 1. Okt. 2005 bis zum 31. Dez. 2006 (AS 2005 4603; BBl 2004 4787).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
3 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609).
Art. 174 Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
3Die Artikel 14, 15 und 61 treten mit Beginn der ersten Session nach der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft.1 Zum gleichen Zeitpunkt wird Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte (Anhang Ziff. II 1) aufgehoben.