Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung
(RVOV)
vom 25. November 1998 (Stand am 8. Juli 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 24, 43, 47, 57c Absatz 2 und 57g Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG)
und Artikel 6a Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002,3
verordnet:
3 Fassung gemäss Ziff. I 1 der Karenzfristverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5019).
1. Kapitel: Der Bundesrat
Art. 1 Verhandlungen
(Art. 13, 16 Abs. 1 und 4, 17 RVOG)
1 Die Sitzungen des Bundesrates finden in der Regel einmal jede Woche statt.
2 Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite werden einzeln beraten und beschlossen. Geschäfte von weit reichender Bedeutung können im Rahmen von Klausuren behandelt werden.
3 Die übrigen Geschäfte können, wenn sie unbestritten sind, ohne Einzelberatung gesamthaft verabschiedet oder in einem schriftlichen Beschlussverfahren erledigt werden. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absatz 4 RVOG bleiben vorbehalten.4
4 Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung zur Verfügung steht, kann der Bundesrat auch einzelne Geschäfte nach Absatz 2 schriftlich oder mit anderen Mitteln verhandeln. Diese Beschlüsse sind denjenigen in den Sitzungen gleichgestellt. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absätze 1–3 RVOG bleiben vorbehalten.5
5 Die Beschlüsse werden für jedes Geschäft schriftlich festgehalten.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
Art. 1a und 1b6
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011 (AS 2011 6089). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4561).
Art. 2 Geschäftsplanung
(Art. 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. b und 33 RVOG)
1 Mit der Geschäftsplanung wird sichergestellt, dass die Geschäfte im Bundesrat entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandelt werden können.
2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident legt mit der Bundeskanzlei und den Departementen die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte für ein Quartal oder Semester fest.
Art. 3 Anträge, Aussprachen und Informationsnotizen
(Art. 14, 15, 17 RVOG)
1 Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge und nach abgeschlossenem Mitberichtsverfahren (Art. 5).
2 Das Antragsrecht steht den Mitgliedern des Bundesrates sowie, für die Geschäfte der Bundeskanzlei, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler zu.
3 Soweit das Bundesrecht andere Behörden oder Organe bezeichnet, die dem Bundesrat Geschäfte vorlegen oder Anträge unterbreiten können, geschieht dies über die Bundeskanzlei oder das Departement, das den engsten Sachbezug zum betreffenden Geschäft aufweist.
4 Der Bundesrat führt Aussprachen insbesondere zu Geschäften von weit reichender Bedeutung durch. Er trifft bei Bedarf Zwischenentscheide, legt Grundzüge einer Lösung fest und erteilt dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei Anweisungen zur Bearbeitung des Geschäfts.
5 Die Departemente oder die Bundeskanzlei können dem Bundesrat jederzeit ohne formellen Antrag Informationsnotizen über wichtige Vorgänge und Tätigkeiten in ihrem Aufgabenbereich zuleiten.
Art. 4 Ämterkonsultation
1 Bei der Vorbereitung von Anträgen lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Ämterkonsultation verzichtet oder kann diese auf einen engen Adressatenkreis beschränkt werden.
1bis Bei vertraulichen und geheimen Geschäften des Bundesrates sind zu wichtigen und strittigen rechtlichen Fragen nach Möglichkeit vor der Sitzung des Bundesrates die für die vorgängige rechtliche Prüfung zuständigen Verwaltungseinheiten zu konsultieren.7
2 Differenzen werden so weit wie möglich in der Ämterkonsultation bereinigt; das federführende Departement erstattet dem Bundesrat darüber Bericht.
3 Als mitinteressiert gelten die Verwaltungseinheiten, die einen fachlichen Bezug zum Geschäft haben oder die für die Beurteilung finanzieller, rechtlicher oder formeller Aspekte zuständig sind.
7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4561).
Art. 5 Mitberichtsverfahren
(Art. 15 und 33 RVOG)
1 Das Mitberichtsverfahren dient der Entscheidvorbereitung auf Stufe Bundesrat. Ziel des Verfahrens ist es, dass sich der Bundesrat in den Verhandlungen auf grundsätzliche Aspekte konzentrieren kann.
1bis Das Mitberichtsverfahren beginnt mit der Unterzeichnung des Antrags durch das federführende Departement.8
2 Das federführende Departement reicht der Bundeskanzlei den unterzeichneten Antrag rechtzeitig zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens ein.9
8 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2331).
9 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2331).
1a. Kapitel: Informationsgesuche von Ratsmitgliedern und parlamentarischen Kommissionen1010 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 4117).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 4117).
Art. 5a
1 Über Gesuche von Ratsmitgliedern und von parlamentarischen Kommissionen um Informationen nach den Artikeln 7 beziehungsweise 150 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200211 (ParlG) entscheidet das zuständige Departement. Besteht zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und dem zuständigen Departement Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so entscheidet der Bundesrat.
2 Der Bundesrat entscheidet in jedem Fall:
- a.
- bei Informationen, die seiner unmittelbaren Entscheidfindung dienen, auf Antrag der Bundeskanzlei;
- b.
- bei Informationen aus dem Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste auf Antrag des zuständigen Departementes.
3 Gesuche um Einsichtnahme in Beschlüsse des Bundesrates werden von der Bundeskanzlei im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement bearbeitet und beantwortet.
11 SR 171.10
1b. Kapitel: Konsultation der für die Aussenpolitik zuständigen parlamentarischen Kommissionen1212 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 20162641).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 20162641).
Art. 5b
1 Eine Konsultation der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zu wesentlichen Vorhaben im Sinne von Artikel 152 Absätze 3 und 4 ParlG13 erfolgt namentlich dann, wenn:
- a.
- infolge der Umsetzung von Empfehlungen oder Beschlüssen internationaler Organisationen oder multilateraler Gremien der Erlass oder eine wesentliche Änderung eines Bundesgesetzes erforderlich ist; oder
- b.
- der Verzicht auf die Umsetzung von solchen Empfehlungen oder Beschlüssen das Risiko schwerer wirtschaftlicher Nachteile, von Sanktionen, einer Isolation der Schweiz aufgrund der abweichenden schweizerischen Haltung oder eines politischen Reputationsschadens in sich birgt oder wenn andere gravierende Nachteile für die Schweiz zu erwarten sind.
2 Eine Konsultation nach Absatz 1 erfolgt auf Basis eines Mandatsentwurfs des Bundesrates. Im Fall dringlicher Konsultationen nach Artikel 152 Absatz 4 ParlG kann die Konsultation zu vorläufigen Positionen erfolgen, welche die Schweiz in Verhandlungen einzunehmen gedenkt.
13 SR 171.10
1c. Kapitel: Berichterstattung über die vertraulichen oder geheimen Erlasse, völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts1414 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 20173275).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 20173275).
Art. 5c
1 Die Departemente melden aus ihrem Zuständigkeitsbereich sowie aus dem Zuständigkeitsbereich ihrer Gruppen und Ämter der Bundeskanzlei laufend den Titel und den Regelungsgegenstand:
- a.
- der Erlasse des Bundes, die nach Artikel 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200415 nicht veröffentlicht werden, sowie deren Änderung oder Aufhebung;
- b.
- der vertraulichen oder geheimen völkerrechtlichen Verträge oder Beschlüsse des internationalen Rechts sowie deren Änderung oder Aufhebung.
2 Die Bundeskanzlei führt eine laufend aktualisierte Liste:
- a.
- der Texte nach Absatz 1;
- b.
- der Erlasse nach Artikel 6 des Publikationsgesetzes und der vertraulichen oder geheimen völkerrechtlichen Verträge oder Beschlüsse des internationalen Rechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates.
3 Der Bundesrat übermittelt der Geschäftsprüfungsdelegation einmal jährlich die Liste nach Absatz 2.
15 SR 170.512
2. Kapitel: Die Verwaltung
1. Abschnitt: Gliederung der Bundesverwaltung1616 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
Art. 6 Grundsätze
(Art. 8 Abs. 1 RVOG)
1 Die Bundesverwaltung ist in die zentrale und die dezentrale Verwaltung gegliedert.
2 Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch Gesetz geschaffen worden sind und überwiegend Dienstleistungen mit Monopolcharakter oder Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht erfüllen, fallen unter den Bestand der dezentralen Bundesverwaltung.
3 Externe Träger von Verwaltungsaufgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 RVOG, die überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen, fallen nicht unter den Bestand der Bundesverwaltung. Dies gilt auch für Organisationen und Personen des Privatrechts, die der Bund mit Finanzhilfen oder Abgeltungen nach Artikel 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199017 unterstützt oder an denen er mit einer Minderheit beteiligt ist.
17 SR 616.1
Art. 7 Zentrale Bundesverwaltung
(Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 und 44 RVOG)
1 Zur zentralen Bundesverwaltung gehören:
- a.
- die Departemente und die Bundeskanzlei;
- b.
- die Generalsekretariate der Departemente sowie deren weitere Untergliederungen;
- c.
- die Gruppen;
- d.18
- die Bundesämter sowie deren Untergliederungen.
2 Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben c und d können auch eine andere Bezeichnung tragen.
3 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben b-d sind einem Departement unterstellt. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden.
4 Bundesämter können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.
18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Art. 7a Dezentrale Bundesverwaltung
(Art. 2 Abs. 3 RVOG)
1 Die dezentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden vier Kategorien von Verwaltungseinheiten:
- a.
- den ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57a RVOG;
- b.
- den durch Gesetz organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit;
- c.
- den durch Gesetz errichteten rechtlich verselbstständigten öffentlichrechtliche Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen;
- d.
- den Aktiengesellschaften, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen.
2 Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 7b Zuordnung der dezentralen Einheiten
Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung werden im Rahmen des Gesetzes wie folgt zugeordnet:
- a.
- der Bundeskanzlei oder einem der Departemente; und
- b.
- einer Kategorie nach Artikel 7a Absatz 1.
Art. 8 Listen der Einheiten
1 In Anhang 1 sind mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend aufgelistet:
- a.
- die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung, ohne die weitere Untergliederung der Bundesämter;
- b.
- die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit Ausnahme der ausserparlamentarischen Kommissionen.
2 In Anhang 2 sind die ausserparlamentarischen Kommissionen mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend aufgelistet.
1a. Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen1919 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5949).
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5949).
Art. 8a Verwaltungs- und Behördenkommissionen
1 Ausserparlamentarische Kommissionen sind ihrer Funktion nach entweder Verwaltungs- oder Behördenkommissionen.
2 Verwaltungskommissionen haben beratende und vorbereitende Funktionen.
3 Behördenkommissionen sind mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.
Art. 8b Wahlvoraussetzungen
1 Zum Mitglied einer ausserparlamentarischen Kommission ist wählbar, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt.
2 Für die Wahl besteht keine Altersbeschränkung.20
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819).
Art. 8c Vertretung der Geschlechter
1 Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommission mindestens mit je 30 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben.
2 Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 30 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.
Art. 8cbis Vertretung der Sprachgemeinschaften 21
1 In den ausserparlamentarischen Kommissionen müssen nach Möglichkeit deutsch-, französisch- und italienischsprachige Personen vertreten sein. Eine Vertretung einer rätoromanischsprachigen Person ist anzustreben.
2 Sind Deutsch, Französisch und Italienisch nicht mit mindestens einer Person vertreten, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.
21 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).
Art. 8d Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern
1 Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern ausserparlamentarischer Kommissionen ist nur ausnahmsweise gestattet und begründungspflichtig.
2 Eine Überschreitung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn:
- a.
- mehrere Kommissionen zusammengelegt werden;
- b.
- eine ausgewogene Zusammensetzung nur mit einer höheren Mitgliederzahl möglich ist;
- c.
- wegen der Bedeutung des Politikbereiches, für den die Kommission zuständig ist, ein breiterer Einbezug verschiedener Interessenstandpunkte erforderlich ist.
Art. 8e Einsetzungsverfügung
1 Ausserparlamentarische Kommissionen werden durch Verfügung des Bundesrates eingesetzt.
2 Die Einsetzungsverfügung hat insbesondere folgenden Inhalt:
- a.
- Sie begründet die Notwendigkeit der Kommission und umschreibt detailliert ihre Aufgaben.
- b.22
- ...
- c.23
- Sie nennt die Mitgliederzahl und gegebenenfalls die Gründe für eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern.
- d.24
- ...
- e.
- Sie regelt die Organisation.
- f.
- Sie regelt die Berichterstattung und die Information der Öffentlichkeit.
- g.
- Sie regelt die Schweigepflicht.
- gbis.25
- Sie hält fest, welcher Entschädigungskategorie die Kommission nach den Artikeln 8n und 8p sowie dem Anhang 2 angehört.
- h.
- Sie legt die Verwendungsrechte des Bundes an allenfalls entstehenden urheberrechtlich geschützten Werken und Verfahren fest.
- i.
- Sie regelt wenn nötig die Beziehungen der Kommission zu Kantonen und Parteien sowie zu anderen Organisationen.
- j.26
- Sie teilt die Kommission der zuständigen Behörde (Departement oder Bundeskanzlei) zu und bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für die Kommission das Sekretariat führt.
- k.27
- Sie nennt die Dienststelle, die für die Finanzierung der ausserparlamentarischen Kommission zuständig ist.
- l.28
- Sie regelt das Auskunftsrecht der Kommission gegenüber der Verwaltung.
- m.29
- Für ausserparlamentarische Kommissionen, die mit Aufsichts- oder Regulierungsaufgaben betraut sind, enthält sie das Anforderungsprofil für deren Mitglieder.
22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819).
24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819).
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).
Art. 8ebis Wahl der Mitglieder 30
Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er bestimmt deren Funktion, soweit diese sich nicht aus spezialrechtlichen Bestimmungen über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819).
Art. 8eter Karenzfrist für Mitglieder von Kommissionen, die mit Aufsichts‑ und Regulierungsaufgaben betraut sind 31
1 Der Bundesrat kann für Mitglieder von Kommissionen, die mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben betraut sind, im Wahlbeschluss eine Karenzfrist ansetzen, wenn zu erwarten ist, dass der unmittelbare Wechsel eines Mitglieds nach dem Ausscheiden aus der Kommission in eine Tätigkeit bei Arbeits- oder Auftraggebern des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs zu einem Interessenkonflikt führt.
2 Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor, wenn:
- a.
- durch diese Tätigkeit die Glaubwürdigkeit und die Reputation der Kommission oder des Bundes beeinträchtigt werden können;
- b.
- ein Kommissionsmitglied in einer Weise Einfluss auf Einzelentscheide oder Zugang zu Informationen hat, der es bei einem Wechsel zu einem Arbeit- oder Auftraggeber des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs nicht mehr als unbefangen erscheinen lässt.
3 Die Dauer der Karenzfrist beträgt mindestens sechs und maximal zwölf Monate.
4 Für die Karenzfrist kann eine Entschädigung festgelegt werden. Sie entspricht nach Massgabe der im Einzelfall zu erwartenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung maximal der bisherigen Entschädigung, wobei sämtliche für diese Zeit erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen anzurechnen sind.
5 Wer eine Karenzfristentschädigung erhält, ist verpflichtet, die während der Karenzfrist erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen dem zuständigen Departement zu melden.
6 Zu Unrecht bezogene Karenzfristentschädigungen müssen zurückerstattet werden.
31 Eingefügt durch Ziff. I 1 der Karenzfristverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5019).
Art. 8f Offenlegung der Interessenbindungen 32
1 Jedes Kommissionsmitglied informiert über seine:
- a.
- beruflichen Tätigkeiten;
- b.
- Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
- c.
- Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen;
- d.
- dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen;
- e.
- Mitwirkung in anderen Organen des Bundes.
2 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches33 bleibt vorbehalten.
3 Das Kommissionsmitglied meldet jede Änderung der Interessenbindungen während der Amtsdauer unverzüglich dem zuständigen Departement. Dieses aktualisiert das Verzeichnis nach Artikel 8k.34
4 Das Kommissionsmitglied, das seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl nicht vollständig offengelegt oder Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht gemeldet hat und dies auch nach entsprechender Aufforderung durch die zuständige Behörde unterlässt, kann abberufen werden.35
32 Siehe auch Abs. 2 der UeB der Änd. vom 26. Nov. 2008 am Schluss dieses Textes.
33 SR 311.0
34 Fassung gemäss Ziff. I 8.1der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819).
Art. 8fbis Verwendung interner Informationen 36
1 Kommissionsmitglieder dürfen nicht öffentlich bekannte Informationen, die sie im Rahmen ihrer Kommissionstätigkeit erlangen, nur für ihre Kommissionstätigkeit verwenden.
2 Sie dürfen Informationen nach Absatz 1 insbesondere nicht verwenden, um für sich oder andere einen Vorteil zu erlangen.
36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 205).
Art. 8g Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen beträgt vier Jahre. Sie richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrates. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.37
2 Das Mandat von Mitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819).
Art. 8h Gesamterneuerungswahlen
1 Der Bundesrat nimmt für jede neue Amtsdauer der ausserparlamentarischen Kommissionen Gesamterneuerungswahlen vor.
2 Die Bundeskanzlei koordiniert die Gesamterneuerungswahlen. Sie erlässt dazu die entsprechenden Weisungen und gibt diese den Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte bekannt.
3 Nach den Gesamterneuerungswahlen erstattet die Bundeskanzlei dem Bundesrat zuhanden der eidgenössischen Räte Bericht über die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen.
Art. 8i Amtszeitbeschränkung
1 Die Amtszeit der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.
2 Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern.
3 Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für Bundesangestellte, deren Mitgliedschaft für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder in einem anderen Erlass zwingend vorgeschrieben wird.
Art. 8ibis Kommissionssekretariate 38
1 Jeder ausserparlamentarischen Kommission steht ein Sekretariat zur Verfügung, das von einer Stelle in der zentralen Bundesverwaltung geführt wird.
2 Die Leiterin oder der Leiter und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats unterstehen dem für die zentrale Bundesverwaltung geltenden Bundespersonalrecht.
3 Vorbehalten bleiben abweichende spezialrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen in der Einsetzungsverfügung.
38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 205).
Art. 8iter Information der Öffentlichkeit 39
Kommissionen, die gemäss ihrer Einsetzungsverfügung ohne Rücksprache mit der zuständigen Behörde kommunizieren, achten bei der Information der Öffentlichkeit zu politischen Fragen auf die gebotene Zurückhaltung.
39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4445).
1b. Abschnitt: Leitungsorgane von Organisationen des Bundes sowie Bundesvertretungen in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts 404140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5949).
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5949).
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).
Art. 8j Befugnisse des Bundesrates 42
1 Der Bundesrat wählt nach Massgabe der Organisationserlasse die Mitglieder der Leitungsorgane von öffentlich-rechtlichen Organisationen des Bundes, insbesondere die Mitglieder des Verwaltungs- oder Institutsrats von Anstalten des Bundes.43
1bis Soweit die Wahl einem andern Wahlorgan obliegt oder ein Organisationserlass des öffentlichen oder privaten Rechts die Vertretung des Bundes in einem Leitungsorgan vorsieht, bestimmt oder wählt der Bundesrat die Mitglieder des entsprechenden Leitungsorgans, insbesondere die von der Generalversammlung zu wählenden und die nach den Artikeln 762 und 926 des Obligationenrechts44 abzuordnenden Vertreterinnen und Vertreter des Bundes.45
2 Der Bundesrat erstellt für jede Organisation ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen einer Vertretung. Er übt sein Wahl- und Bestimmungsrecht gestützt auf dieses Anforderungsprofil aus.
42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).
44 SR 220
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).
Art. 8jbis Karenzfrist für Mitglieder von Verwaltungs- und Institutsräten von Anstalten des Bundes, die mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben betraut sind 46
1 Der Bundesrat kann für Mitglieder von Verwaltungs- und Institutsräten von Anstalten des Bundes, die mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben betraut sind, im Wahlbeschluss eine Karenzfrist ansetzen, wenn zu erwarten ist, dass der unmittelbare Wechsel eines Mitgliedes nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungs- und dem Institutsrat in eine Tätigkeit bei Arbeits- oder Auftraggebern des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs zu einem Interessenkonflikt führt.
2 Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor, wenn:
- a.
- durch diese Tätigkeit die Glaubwürdigkeit und die Reputation der betroffenen Anstalt oder des Bundes beeinträchtigt werden können;
- b.
- ein Ratsmitglied in einer Weise Einfluss auf Einzelentscheide oder Zugang zu Informationen hat, der es bei einem Wechsel zu einem Arbeit- oder Auftraggeber des beaufsichtigten oder regulierten Bereichs nicht mehr als unabhängig erscheinen lässt.
3 Artikel 8eter Absätze 3–6 gelten sinngemäss.
46 Eingefügt durch Ziff. I 1 der Karenzfristverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5019).
1c. Abschnitt: Verzeichnis der Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen, Leitungsorganen und Bundesvertretungen4747 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5949).
47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5949).
Art. 8k
1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht unter Mitwirkung der Departemente in elektronischer Form ein Verzeichnis der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, der Mitglieder der Leitungsorgane von Organisationen des Bundes sowie der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts.48
2 Das Verzeichnis enthält über die Personen nach Absatz 1 folgende Angaben:
- a.
- Name und Vorname;
- b.
- Geschlecht;
- c.
- Muttersprache;
- d.
- Geburtsjahr;
- e.
- Titel;
- f.49
- Interessenbindungen;
- g.50
- Kanton gemäss Korrespondenzadresse.
3 ...51
4 Die Daten sind nach erfolgter Wahl bis zum Ausscheiden der Person abrufbar.
5 Sie können zu statistischen Zwecken historisiert werden.
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4813).
50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4813).
51 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4813).
1d. Abschnitt: Entschädigung der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen5252 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).
52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).
Art. 8l Anspruchsberechtigte 53
Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne dieses Abschnittes hat die Person, die als Mitglied oder als Ersatzmitglied einer ausserparlamentarischen Kommission gewählt wurde und für diese Kommission tätig ist.
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 205).
Art. 8m Gesellschaftsorientierte und marktorientierte Kommissionen
Die ausserparlamentarischen Verwaltungs- und Behördenkommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder unterteilt in:
- a.
- gesellschaftsorientierte Kommissionen, die die Bundesversammlung sowie den Bundesrat und die Bundesverwaltung unterstützen und vor allem politisch-gesellschaftliche Fragen behandeln;
- b.
- marktorientierte Kommissionen, die das Funktionieren eines Marktes beaufsichtigen oder massgeblich unterstützen.
Art. 8n Entschädigungskategorien gesellschaftsorientierter Kommissionen
1 Die gesellschaftsorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder gemäss den Anforderungen an die Mitglieder und gemäss den Aufgaben der Kommission den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt:
- a.
- der Kategorie G3, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes spezifisches Expertenwissen verlangt, namentlich wenn die Mitglieder fachliche Autoritäten auf dem Gebiet der Kommission sein und Kenntnisse besitzen müssen, die nicht kurzfristig zu erwerben sind;
- b.
- der Kategorie G2, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes allgemeines Fachwissen verlangt und die Kommission hoheitliche Entscheidbefugnisse hat;
- c.
- der Kategorie G1, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes allgemeines Fachwissen verlangt und die Kommission beratende Aufgaben hat.
2 Die Zuteilung der gesellschaftsorientierten Kommissionen zu den Entschädigungskategorien ist in Anhang 2 Ziffer 1 geregelt.54
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
Art. 8o Entschädigung der Mitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen
1 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf ein Taggeld.
2 Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Ansätze. Diese gelten für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und für die übrigen Mitglieder.55
3 Die Präsidentin oder der Präsident erhält ein um 25 Prozent erhöhtes Taggeld. Die zuständige Behörde kann der Präsidentin oder dem Präsidenten in begründeten Ausnahmefällen höchstens das doppelte Taggeld ausrichten.
3bis Verlangt die Spezialgesetzgebung oder die Einsetzungsverfügung von einem Mitglied einer Kommission Unabhängigkeit von der Branche, deren Tätigkeit in das Aufgabengebiet der Kommission fällt, und wird das Mitglied dadurch in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten eingeschränkt, so kann die zuständige Behörde:
- a.
- sein Taggeld höchstens um 50 Prozent erhöhen; handelt es sich um die Präsidentin oder den Präsidenten, so wird das nach Absatz 3 erhöhte Taggeld berücksichtigt; und
- b.
- dem Mitglied zusätzlich zu seinem Taggeld eine Pauschale von höchstens 30 000 Franken pro Jahr ausrichten; die ausgerichteten Pauschalen sind im Rahmen der Berichterstattung über die Gesamterneuerungswahlen nach Artikel 8h Absatz 3 auszuweisen und zu begründen.56
4 Ist ein Mitglied ausserhalb von Sitzungen und Augenscheinen durch Aktenstudium, Berichte oder Vorbereitung von Referaten aussergewöhnlich beansprucht, so kann die zuständige Behörde ihm pro Jahr höchstens 16 zusätzliche Taggelder ausrichten. Erfordert ein in der Spezialgesetzgebung festgelegter Auftrag einen höheren Aufwand, so kann die zuständige Behörde im Einzelfall bewilligen, dass mehr als 16 zusätzliche Taggelder ausgerichtet werden. Taggelder, die über die 16 zusätzlichen Taggelder hinaus ausgerichtet werden, sind im Rahmen der Berichterstattung über die Gesamterneuerungswahlen nach Artikel 8h Absatz 3 auszuweisen und zu begründen.57
5 Muss ein Kommissionsmitglied seinen Wohnort am Tag vor der Sitzung verlassen oder kann es erst am Tag nach der Sitzung dorthin zurückkehren, so richtet ihm die zuständige Behörde für den Reisetag ein halbes Taggeld aus.
6 Für ein und denselben Tag dürfen nicht mehrere Taggelder bezogen werden, auch wenn mehrere, unter sich verschiedene oder getrennt zu berechnende Verrichtungen vorgenommen worden sind.
7 Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.
55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 (AS 2012 3819). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4813).
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 7427).
Art. 8p Entschädigungskategorien marktorientierter Kommissionen
1 Die marktorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder je nach Reichweite ihrer Arbeitsergebnisse den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt:
- a.
- der Kategorie M3, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf die gesamte Volkswirtschaft haben;
- b.
- der Kategorie M2/A, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben;
- c.
- der Kategorie M2/B, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben, die Kommission das Funktionieren eines Marktes aber nur unterstützt und nicht beaufsichtigt;
- d.
- der Kategorie M1, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf einen Branchenbereich haben oder die Kommission Aufgaben im Schiedsbereich ausübt.
2 Die Zuteilung der marktorientierten Kommissionen zu den Entschädigungskategorien ist in Anhang 2 Ziffer 2 geregelt.58
58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
Art. 8q Entschädigung der Mitglieder marktorientierter Kommissionen
1 Die Mitglieder marktorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf eine pauschale Entschädigung.
2 Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 2 aufgeführten Ansätze. Im Rahmen dieser Ansätze und der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels kann das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung59 für die Kommission für Technologie und Innovation eine differenzierte Entschädigungsregelung vorsehen.60
3 In diesen Ansätzen sind alle Kosten mit Ausnahme des Auslagenersatzes enthalten.
4 Die Ansätze gelten für ein Vollzeitpensum; als Berechnungsgrundlage gelten 220 Arbeitstage pro Jahr. Bei Teilzeitpensen wird der Beschäftigungsgrad im Wahlbeschluss festgelegt, soweit er sich nicht aus den Vorschriften über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.61
5 Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.
59 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
60 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5461).
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3819).
Art. 8r Ersatz von Auslagen
1 Der Ersatz von Auslagen für die Mitglieder und die Ersatzmitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal.
2 Mitglieder, denen die Kommissionsmitarbeit einen besonderen organisatorischen Aufwand für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen verursacht, können bei der zuständigen Behörde dafür Auslagenersatz beantragen.62
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 205).
Art. 8s Kommissionsmitglieder im Bundesdienst
1 Mitglieder und Ersatzmitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung stehen, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Mitgliedschaft in der Kommission nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung steht.
3 Die Entschädigungen für Dienstreisen, Mahlzeiten und Übernachtungen richten sich nach den für diese Mitglieder geltenden Bestimmungen.
Art. 8t Ausschluss von Doppelentschädigungen
Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen können nur aufgrund der für ihre Kommission geltenden Ansätze entschädigt werden. Eine zusätzliche Entschädigung für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Kommission stehen, ist ausgeschlossen.
2. Abschnitt: ...
Art. 9–10c63
63 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
3. Kapitel: Führung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 11 Grundsätze der Verwaltungstätigkeit
(Art. 3 RVOG)
Die Bundesverwaltung handelt im Rahmen des Bundesrechts und der vom Bundesrat gesetzten Ziele und Prioritäten. Sie beachtet dabei insbesondere folgende Grundsätze:
- a.
- Sie erkennt neuen Handlungsbedarf frühzeitig und leitet daraus Ziele, Strategien und Massnahmen ab.
- b.
- Sie ordnet ihre Tätigkeiten entsprechend der Wichtigkeit und Dringlichkeit.
- c.
- Sie erbringt ihre Leistungen bürgernah, nachhaltig, wirksam und wirtschaftlich.
Art. 12 Grundsätze der Verwaltungsführung
(Art. 8, 35, 36 RVOG)
1 Die Führungsverantwortlichen aller Stufen handeln nach folgenden Grundsätzen:
- a.
- Sie führen mittels Vereinbarung von Zielen und Wirkungen.
- b.
- Sie beurteilen die Leistungen ihrer Verwaltungseinheiten und ihrer Mitarbeitenden periodisch.
- c.
- Sie passen Prozesse und Organisation rechtzeitig neuen Bedürfnissen an.
- d.
- Sie nutzen ihre Handlungsspielräume und Entscheidkompetenzen und gewähren diese auch ihren Mitarbeitenden.
- e.
- Sie fördern eine Kultur der Lern- und Veränderungsbereitschaft.
- f.
- Sie stellen eine ergebnisorientierte und interdisziplinäre Arbeitsweise sicher.
2 Im Übrigen gelten insbesondere die Personalgesetzgebung und das personalpolitische Leitbild des Bundesrates.
Art. 13 Stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten in der zentralen Bundesverwaltung
(Art. 47 Abs. 1 RVOG)
1 Massgebend für die Zuordnung der Zuständigkeit zum Entscheid nach Artikel 47 Absatz 1 RVOG ist die Bedeutung eines Geschäftes.
2 Die Zuordnung erfolgt in der Regel an die Einheit, bei der die erforderliche politische und fachliche Kompetenz konzentriert ist. Die Zuordnung an Einheiten unterhalb der Amtsstufe erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.
3 Im Einzelfall wird ein Geschäft der vorgesetzten Einheit zum Entscheid oder zur Erteilung einer Weisung unterbreitet, wenn seine besondere Bedeutung oder Komplexität dies erfordert.
2. Abschnitt: Zusammenarbeit
Art. 14 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungseinheiten
1 Die Verwaltungseinheiten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterstützen und informieren sich gegenseitig.
2 Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und stimmen diese auf die Gesamtpolitik des Bundesrates ab.
3 Sie erteilen anderen Verwaltungseinheiten die Auskünfte, die für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Art. 15 Mitwirkung mitinteressierter Verwaltungseinheiten
1 Die Verwaltungseinheiten stellen zur Vorbereitung ihrer Entscheide die Mitwirkung aller mitinteressierten Einheiten sicher.64
2 Dazu laden sie die mitinteressierten Einheiten zur schriftlichen Stellungnahme ein, es sei denn, ein anderer Erlass sieht eine andere Form der Mitwirkung vor.65
2bis Für die Mitwirkung bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Texten gelten sinngemäss die Bestimmungen über Bundesratsgeschäfte (Art. 4).66
3 Ist eine Zustimmung erforderlich, werden Differenzen von den beteiligten Einheiten selber bereinigt. Ausnahmsweise können diese eine Differenzbereinigung auf nächsthöherer Ebene verlangen.
64 Fassung gemäss Art. 53 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3989).
65 Fassung gemäss Art. 53 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3989).
66 Eingefügt durch Art. 53 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3989).
Art. 15a Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Vollzugsträgern 67
1 Berührt ein Vorhaben des Bundes wesentliche kantonale oder kommunale Interessen, so bezieht das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei die zuständigen kantonalen Organe sowie, wenn angezeigt, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, angemessen ein.
2 Wesentliche Interessen gemäss Absatz 1 sind insbesondere dann berührt, wenn:
- a.
- das Vorhaben ganz oder teilweise durch kantonale oder kommunale Organe umgesetzt werden soll und die Umsetzung bei diesen erhebliche personelle oder finanzielle Ressourcen beansprucht;
- b.
- kantonale oder kommunale Organe neu organisiert werden müssen; oder
- c.
- kantonale oder kommunale Organe wesentliche Rechtsänderungen vornehmen müssen.
67 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 11. März 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016929).
Art. 16 Generalsekretärenkonferenz
(Art. 53 RVOG)
1 Die Generalsekretärenkonferenz ist das oberste Koordinationsorgan. Sie trägt zu einer vorausschauenden, wirksamen und kohärenten Verwaltungstätigkeit bei. Sie zieht weitere Personen oder Stellen bei.
2 Sie wirkt mit bei der Planung, Vorbereitung und beim Vollzug von Bundesratsgeschäften sowie bei der Bereinigung von Differenzen.
3 Der Bundesrat regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise in einem Reglement.68
68 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).
3. Abschnitt: Planung und Controlling
Art. 17 Planung
(Art. 6 Abs. 1, 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. a, 36 Abs. 1, 51, 52 RVOG)
1 Der Bundesrat legt Schwergewichte, Ziele und Mittel der Planungen fest.
2 Die Planungen des Bundesrates bestehen aus:
- a.
- Gesamtplanungen, die alle Politikbereiche des Bundes umfassen; dazu gehören die Richtlinien der Regierungspolitik nach Artikel 18 und die Jahresziele des Bundesrates nach Artikel 19 als Sachplanungen sowie die Finanzplanungen nach Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 198969 und nach Finanzhaushaltsverordnung vom 11. Juni 199070;
- b.
- Teilplanungen zu einzelnen Politikbereichen des Bundes oder zu Teilen davon;
- c.
- weiteren Planungen bei Bedarf.
3 Die Sach- und die Finanzplanungen werden zeitlich und inhaltlich so weit als möglich aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Aufgabengebiete werden in Politikbereiche zusammengefasst.
4 Die Bundeskanzlei bereitet die Sachpläne nach Absatz 2 Buchstabe a vor. Die Eidgenössische Finanzverwaltung bereitet Budget und Finanzplan vor. Sie arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.
5 Für die untergeordneten Verwaltungseinheiten sind die Pläne des Bundesrates und der Departemente verbindlich.
69 [AS 1990 985, 1995 836Ziff. II, 1996 3042, 1997 2022Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202Art. 7 Ziff. 3, 2847Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273Anhang Ziff. 7, 2001 707Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471,2003 535, 3543Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 20041633Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3. AS 2006 1275Art. 64]. Siehe heute das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Okt. 2005 (SR 611.0).
70 [AS 1990 996, 1993 820Anhang Ziff. 4, 1995 3204, 1996 2243Ziff. I 42 3043, 1999 1167Anhang Ziff. 5, 2000 198Art. 32 Ziff. 1, 2001 267Art. 33 Ziff. 2, 2003 537, 2004 4471Art. 15. AS 20061295Art. 76]. Siehe heute die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01).
Art. 18 Richtlinien der Regierungspolitik
(Art. 45bis GVG71)
1 Die Richtlinien der Regierungspolitik geben einen umfassenden politischen Orientierungsrahmen für die Regierungstätigkeit in einer Legislaturperiode.
2 Sie ziehen Bilanz über die vergangene Legislaturperiode.
3 Sie legen die Ziele und Wirkungen sowie die prioritären Massnahmen fest und bezeichnen die Bereiche, wo das staatliche Leistungsangebot überprüft werden muss oder abgebaut werden kann.
71 [AS 1962 811, 1966 1375, 1970 1249, 1972 2451514, 1974 1051Ziff. II 1, 1978 688Art. 88 Ziff. 2, 1979 114Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600Art. 16 Ziff. 3, 1989 257260, 1990 15301642, 1991 857Anhang Ziff. 1, 1992 6412344, 1994 3602147, 1995 4840, 1996 1725Anhang Ziff. I 2868, 1997 753Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 64614182847Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 2732093, 2001 114Ziff. I 1, 2002 3371Anhang Ziff. 1, 2003 2119. AS 2003 3543Anhang Ziff. I 3]. Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).
Art. 19 Jahresziele des Bundesrates
(Art. 51 RVOG)
1 Die Jahresziele des Bundesrates umschreiben die Grundzüge der Regierungstätigkeit für das nächste Jahr, bestimmen Ziele und Massnahmen und bezeichnen die zuhanden der eidgenössischen Räte zu verabschiedenden Geschäfte.
2 Die Jahresziele bilden eine Grundlage für die Geschäftsplanung des Bundesrates nach Artikel 2, für das Controlling nach Artikel 21, für die Aufsicht nach Abschnitt 5 sowie für die jährliche Geschäftsberichterstattung nach Artikel 45 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 196272 (GVG).
72 Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).
Art. 20 Jahresziele der Departemente und der Bundeskanzlei
(Art. 51 RVOG)
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei stimmen ihre Jahresziele auf die Planungen des Bundesrates ab und unterbreiten sie dem Bundesrat zur Kenntnisnahme.
2 Sie erstatten im Rahmen der jährlichen Geschäftsberichterstattung des Bundesrates nach Artikel 45 GVG73 Bericht über ihre Tätigkeit.
73 Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).
Art. 21 Controlling
1 Das Controlling ist ein Führungsinstrument zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung auf allen Stufen.
2 Der Bundesrat wird bei seinem Controlling durch die Bundeskanzlei und das Eidgenössische Finanzdepartement unterstützt. Diese arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.
3 Die Departemente sind für das Controlling in ihrem Bereich zuständig. Sie stimmen ihr Controlling auf das Controlling des Bundesrates ab.
Art. 22 Nachweis der Verwaltungstätigkeit 74
1 Die Verwaltungseinheiten führen den Nachweis über die eigene Geschäftstätigkeit aufgrund einer systematischen Geschäftsverwaltung.
2 Sie setzen zu diesem Zweck elektronische Geschäftsverwaltungssysteme nach der GEVER-Verordnung vom 3. April 201975 ein, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Art der Geschäftsverwaltung vorsieht.
74 Fassung gemäss Art. 20 Ziff. 3 der GEVER-Verordnung vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 20191311).
3a. Abschnitt: Leistungsvereinbarungen7676 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
76 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Art. 22a Führen mit Leistungsvereinbarungen
(Art. 38a RVOG)
1 Die Departemente oder die von ihnen bezeichneten Stellen schliessen mit ihren Verwaltungseinheiten Leistungsvereinbarungen ab. Diese umfassen mindestens:
- a.
- die Jahresziele des Bundesrates und der Departemente nach den Artikeln 19 und 20;
- b.
- weitere wichtige Vorhaben mit Meilensteinen und Terminen;
- c.
- die Leistungs- und Wirkungsziele der Leistungsgruppen, die in der Regel mit Messgrössen und Sollwerten versehen werden.
2 Keine Leistungsvereinbarung muss abgeschlossen werden mit:
- a.
- der Bundeskanzlei;
- b.
- dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten;
- c.
- der Eidgenössischen Spielbankenkommission;
- d.
- der Eidgenössischen Finanzkontrolle;
- e.
- dem Preisüberwacher;
- f.
- der Wettbewerbskommission;
- g.
- der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle;
- h.
- der Eidgenössischen Postkommission;
- i.77
- der Kommission für den Eisenbahnverkehr;
- j.
- der Eidgenössischen Elektrizitätskommission;
- k.
- der Eidgenössischen Kommunikationskommission;
- l.
- der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.
77 Fassung gemäss Ziff. I 1 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).
Art. 22b Berichterstattung und Steuerung
(Art. 38a Abs. 5 RVOG)
1 Die Departemente oder die von ihnen bezeichneten Stellen legen fest, wann und in welcher Form die Verwaltungseinheiten über die Zielerreichung und gegebenenfalls über Korrekturmassnahmen berichten.
2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung erlässt Weisungen zur Überprüfung der Struktur und der Ziele der Leistungsgruppen nach Artikel 38a Absatz 5 RVOG.
3b. Abschnitt: Ausnahmen vom Erfordernis der Doppelunterschrift7878 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6747).
78 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6747).
Art. 22c
Vom Erfordernis der Doppelunterschrift ausgenommen sind:
- a.
- Verträge, Verfügungen und andere formelle Verpflichtungen des Bundes im Personalbereich;
- b.
- völkerrechtliche Verträge;
- c.
- Verträge, Verfügungen und andere formelle Verpflichtungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die:
- 1.
- sich auf das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200979, das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 196580 oder das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe81 stützen, und
- 2.
- aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertretung der Behörde unterzeichnet werden (Massenverfahren).
4. Abschnitt: Information und Kommunikation
Art. 23
1 Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit den Departementen, zuständig für die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit über Entscheide, Absichten und Vorkehren des Bundesrates. Sie sorgt für die nötige Planung und erarbeitet die Grundsätze für die Kommunikationspolitik des Bundesrates.
2 Die Departemente und die Bundeskanzlei tragen die Verantwortung für die interne und externe Information und Kommunikation über ihre Geschäfte. Sie stellen diese in den Gesamtzusammenhang der Kommunikationspolitik des Bundesrates. Sie regeln die Informationsaufgaben der ihnen untergeordneten Einheiten.
3 Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Informationsdienste, für die Koordination der Information und Kommunikation zuständig und kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
4 Bei Bedarf kann der Bundesrat die Information und Kommunikation bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten, bei der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer anderen bezeichneten Stelle zentralisieren. Die bezeichnete Stelle erhält entsprechende Weisungsbefugnisse.
5. Abschnitt: Aufsicht
Art. 24 Aufsicht über die Verwaltung
(Art. 8 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 3 RVOG)
1 Mit der Aufsicht stellen der Bundesrat, die Departemente und die Bundeskanzlei die Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben sicher.
2 Die Aufsicht über die zentrale Bundesverwaltung ist umfassend. Sie richtet sich nach den in den Artikeln 11 und 12 aufgeführten Grundsätzen.
3 Die Aufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung sowie über die Organisationen und Personen gemäss Artikel 2 Absatz 4 RVOG wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie.
Art. 25 Kontrolle
(Art. 8 Abs. 3 und 4 RVOG)
1 Die Kontrolle, als Instrument der Aufsicht, dient:
- a.
- der vertieften Abklärung von besonderen Fragestellungen, die sich aus aktuellen Ereignissen oder festgestellten Missständen ergeben;
- b.
- der periodischen Überprüfung besonderer Fachbereiche.
2 Mit Kontrollen sind in der Regel besondere Stellen befasst, die von der kontrollierten Verwaltungseinheit unabhängig sind.
Art. 26 Kontrolle durch den Bundesrat 83
(Art. 8 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 2 Bst. c und d, 32 Bst. e RVOG)
Der Bundesrat und die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident werden bei der Ausübung der gesetzlichen Kontrollaufgaben von der Bundeskanzlei unterstützt. Für weitergehende departementsübergreifende Abklärungen können Projektorganisationen nach Artikel 56 RVOG oder eine externe Beratung nach Artikel 57 RVOG eingesetzt werden.
83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
Art. 27 Überprüfung von Bundesaufgaben 84
(Art. 5 RVOG)
1 Die Verwaltungseinheiten überprüfen ihre Aufgaben, Leistungen, Prozesse und Organisation periodisch und systematisch auf ihre Notwendigkeit und auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 11 und 12; sie veranlassen die entsprechenden Anpassungs- und Verzichtsmassnahmen.
2 Die Generalsekretärenkonferenz wirkt koordinierend mit.
3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung koordiniert unter Einbezug der Generalsekretärenkonferenz die Überprüfung nach Absatz 1 mit der Überprüfung nach Artikel 5 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199085.86
84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
85 SR 616.1
86 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
6. Abschnitt: Administrativuntersuchung8787 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5251).
87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5251).
Art. 27a Zweck
1 Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
2 Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Die Disziplinaruntersuchung nach Artikel 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200188 sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.
Art. 27b Parallel laufende Verfahren
1 Eine Administrativuntersuchung darf weder Strafuntersuchungen noch Untersuchungen der parlamentarischen Aufsichtsorgane behindern.
2 Ist ein Verfahrenskonflikt absehbar, so sistiert die anordnende Stelle die Administrativuntersuchung oder bricht sie ab.
Art. 27c Anordnende Stelle
1 Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ordnen in den ihnen unterstehenden Verwaltungseinheiten Administrativuntersuchungen an. Sie können diese Zuständigkeit an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.
2 Ist von einer Administrativuntersuchung mehr als ein Departement, einschliesslich die Bundeskanzlei, betroffen, so ordnet der Bundesrat die Untersuchung an.
Art. 27d Untersuchungsorgane
1 Mit der Administrativuntersuchung sind Personen zu betrauen, die:
- a.
- die erforderlichen persönlichen, beruflichen und fachlichen Voraussetzungen für eine solche Aufgabe erfüllen;
- b.
- nicht im zu untersuchenden Aufgabenbereich tätig sind; und
- c.
- nicht gleichzeitig und in gleicher Sache mit einem Disziplinarverfahren oder einem anderen personalrechtlichen Verfahren betraut sind.
2 Die Untersuchung kann Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden. Eine solche Person handelt als Beauftragte der anordnenden Stelle.
3 Die Untersuchungsorgane können im Rahmen ihres Auftrages Weisungen, aber keine Verfügungen erlassen.
4 Die Bestimmungen über den Ausstand nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196889 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten sinngemäss.
89 SR 172.021
Art. 27e Untersuchungsauftrag
1 Die anordnende Stelle erteilt einen schriftlichen Untersuchungsauftrag. Darin wird insbesondere umschrieben:
- a.
- der Gegenstand der Untersuchung;
- b.
- die Einsetzung des Untersuchungsorgans;
- c.
- die Kompetenzen des Untersuchungsorgans;
- d.
- die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses;
- e.
- die Entschädigung des Untersuchungsorgans;
- f.
- die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel;
- g.
- der Beizug von Hilfsorganen;
- h.
- die Art und Weise der Berichterstattung;
- i.
- die Termine.
2 Dem Untersuchungsauftrag werden allfällige Vorakten beigelegt.
Art. 27f Eröffnung
1 Die anordnende Stelle gibt den betroffenen Verwaltungsstellen die Eröffnung der Administrativuntersuchung sowie deren Anlass und Zweck sowie das Untersuchungsorgan bekannt.
2 Sie erlässt die erforderlichen Weisungen über Zutritts- und Einsichtsrechte der Untersuchungsorgane sowie über die Auskunftspflicht der betroffenen Angestellten.
Art. 27g Durchführung
1 Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG90. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
2 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Angestellten des Bundes sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
3 Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass Informationen, die unter die Schweigepflicht fallen, aus anderen Departementen oder der Bundeskanzlei notwendig sind, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis des Vorstehers oder der Vorsteherin des Departements oder des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin einzuholen. In den anderen Fällen gilt Artikel 14.
4 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen haben Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 26–28 VwVG).
5 Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29–33 VwVG).
90 SR 172.021
Art. 27h Befragungen
1 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
2 Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinar- oder Strafverfahren selbst belasten würden.
3 Es weist Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.
Art. 27i Schutz von Personendaten
Jede Dienststelle, die vom Untersuchungsorgan zur Bekanntgabe von Personendaten aufgefordert wird, hat in eigener Kompetenz sicherzustellen, dass dabei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199291 über den Datenschutz eingehalten werden.
91 SR 235.1
Art. 27j Ergebnisse
1 Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.
2 Es stellt im Bericht den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.
3 Die anordnende Stelle informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen über das Ergebnis.
4 Über die Folgen einer Administrativuntersuchung entscheidet die anordnende Stelle.
5 Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.
3a. Kapitel: Genehmigung kantonaler Erlasse9292 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 20061269).
92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 20061269).
Art. 27k Einreichung
(Art. 61b Abs. 1 RVOG)
1 Gesetze und Verordnungen der Kantone, die vom Bund genehmigt werden müssen, sind bei der Bundeskanzlei einzureichen. Die Bundeskanzlei kann die Einreichung verlangen.
2 Die Erlasse sind einzureichen, sobald sie von der zuständigen kantonalen Behörde angenommen worden sind. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder der Ablauf einer Referendumsfrist müssen nicht abgewartet werden.
3 Die Kantone können genehmigungspflichtige Erlasse bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.
Art. 27l Weiterleitung an das zuständige Departement
1 Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Erlass an das zuständige Departement weiter.
2 Fällt ein Erlass nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departementes, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.
Art. 27m Genehmigung in nichtstreitigen Fällen
(Art. 61b Abs. 2 RVOG)
In nichtstreitigen Fällen erteilt das Departement die Genehmigung innert zwei Monaten nach der Einreichung. Es teilt die Genehmigung dem Kanton und der Bundeskanzlei mit.
Art. 27n Genehmigung in streitigen Fällen
(Art. 61b Abs. 3 RVOG)
1 Kommt das Departement zum Schluss, dass die Genehmigung wegen Bundesrechtswidrigkeit nicht oder nur mit Vorbehalt erteilt werden kann, so trifft es innert zwei Monaten nach Einreichung einen Zwischenentscheid. Es unterbreitet den Entscheid mit kurzer Begründung dem Kanton und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.
2 Kommt das Departement auf Grund der Stellungnahme des Kantons zum Schluss, dass keine Bundesrechtswidrigkeit besteht, so erteilt es die Genehmigung innert zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Kantons.
3 Andernfalls unterbreitet das Departement dem Bundesrat das Geschäft innert zwei Monaten mit einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung mit Vorbehalt oder auf Verweigerung der Genehmigung.
3b. Kapitel: Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland9393 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 20061269).
93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 20061269).
Art. 27o Information des Bundes
(Art. 61c Abs. 1 RVOG)
1 Über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland informieren die Vertragskantone oder eine von ihnen bezeichnete Koordinationsstelle die Bundeskanzlei.
2 Die Information hat zu erfolgen:
- a.
- bei Verträgen der Kantone unter sich: nach der Verabschiedung des Entwurfs durch das mit der Ausarbeitung betraute interkantonale Organ oder nach der Annahme des Vertrages durch mindestens einen Vertragskanton;
- b.
- bei Verträgen der Kantone mit dem Ausland: vor dem Abschluss des Vertrags.
3 Der Vertragstext ist der Information beizulegen.
Art. 27p Vorprüfung von Verträgen der Kantone unter sich
Die Kantone können Verträge unter sich bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.
Art. 27q Orientierung der Drittkantone
(Art. 62 Abs. 1 RVOG)
1 Die Bundeskanzlei orientiert die nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) in Form einer Bekanntmachung im Bundesblatt über einen ihr zur Kenntnis gebrachten Vertrag innert 14 Tagen seit Eingang des Vertrags.
2 Sie nennt in der Bekanntmachung die Vertragskantone, den Titel des betreffenden Vertrags sowie die Stelle, bei welcher der Vertragstext bezogen oder eingesehen werden kann.
3 Für Verträge der Kantone mit dem Ausland, die durch Vermittlung des Bundes abgeschlossen werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
Art. 27r Weiterleitung an das zuständige Departement
1 Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Vertrag an das zuständige Departement weiter.
2 Fällt ein Vertrag nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departements, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.
Art. 27s Mitteilung des Prüfungsergebnisses; Einwand gegen die Verträge
(Art. 62 Abs. 2 und 3 RVOG)
1 Das Departement teilt das Ergebnis der Prüfung des Vertrags innert zwei Monaten seit der Orientierung im Bundesblatt nach Artikel 27q den Vertragskantonen oder der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei mit.
2Stellt das Departement fest, dass der Vertrag dem Recht oder den Interessen des Bundes zuwiderläuft, so macht es diesen Einwand gegenüber den Vertragskantonen und gegebenenfalls der Koordinationsstelle geltend und lädt sie zur Stellungnahme ein.
3 Das Departement teilt den Vertragskantonen und der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei umgehend mit, ob auf Grund der Stellungnahme der Widerspruch zum Recht oder den Interessen des Bundes bestehen bleibt oder nicht.
Art. 27t Einsprache bei der Bundesversammlung
(Art. 62 Abs. 4 RVOG)
Bleibt der Widerspruch zum Recht oder zu den Interessen des Bundes bestehen, so stellt das Departement dem Bundesrat den Antrag, bei der Bundesversammlung Einsprache gegen den entsprechenden Vertrag zu erheben.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Weitere Ausführungsbestimmungen
Art. 28 Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei
(Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG)
Der Bundesrat erlässt für jedes Departement und für die Bundeskanzlei je eine Organisationsverordnung. Darin werden insbesondere geregelt:
- a.
- die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
- b.
- die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter;
- c.94
- die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
Art. 29 Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei
(Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG)
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen. Darin können insbesondere geregelt werden:
- a.
- die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei;
- b.
- die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind;
- c.
- die Delegation von Unterschriften;
- d.95
- der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.
2 Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.
3 Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.
95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
Art. 30 Weisungen und Arbeitshilfen
1 Der Bundesrat bzw. die Generalsekretärenkonferenz, die Departemente oder die Bundeskanzlei sorgen mit Weisungen und Arbeitshilfen für den guten Gang der Verwaltung.
2 Die Weisungen und Arbeitshilfen regeln insbesondere:
- a.
- die Vorbereitung von Bundesratsgeschäften;
- b.96
- ...
- c.
- die Gestaltung von Botschaften und Berichten des Bundesrates an die eidgenössischen Räte;
- d.
- die Ausarbeitung und Gestaltung von Erlassen des Bundes;
- e.
- die Grundsätze für eine stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten;
- f.
- das Vorverfahren der Gesetzgebung, soweit es nicht in der Verordnung vom 17. Juni 199197 über das Vernehmlassungsverfahren geregelt ist;
- g.
- den Ressourceneinsatz insbesondere in den Bereichen Personal, Finanzen, Informatik und Logistik;
- h.
- die Zusammensetzung und Wahl, die Aufträge, das Verfahren und den Geschäftsverkehr von Stabs‑, Planungs- und Koordinationsorganen;
- i.
- die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung;
- j.
- die kommerzielle Nebentätigkeit von Verwaltungseinheiten;
- k.
- die Aktenführungspflicht;
- l.
- Ermächtigungen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten in Anwendung von Artikel 26 Absatz 4 RVOG;
- m.
- die Koordination der Information und Kommunikation.
96 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
97 [AS 1991 1632, 1996 1651Art. 22. AS 2005 4103Art. 22]. Siehe heute die Vernehmlassungsverordnung vom 17. Aug. 2005 (SR 172.061.1).
2. Abschnitt: Bewilligungen zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat und für internationale Gerichte 9898 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).
98 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).
Art. 31
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem Bereich über Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches99 zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat.
1bis Ermächtigungen nach Artikel 22 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1995100 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwer wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts erteilt das Bundesamt für Justiz.101
2 Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesrat zu unterbreiten.
3 Die Entscheide sind der Bundesanwaltschaft und den mitinteressierten Departementen zuzustellen.102
99 SR 311.0
100 SR 351.20. Heute: BG.
101 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).
102 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).
3. Abschnitt: ...
Art. 32103
103 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
4. Abschnitt: ...
Art. 33104
104 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, mit Wirkung seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 191).
5. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 34
Der Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1971105 über die Ermächtigung der Departemente und der Bundeskanzlei zum selbstständigen Entscheid über die Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird aufgehoben.
105 [AS 19711053]
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 35
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Die Artikel 26 und 27 treten gleichzeitig mit der Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei vom 5. Mai 1999106 in Kraft.
106 [AS 1999 1757, 2002 2827Ziff. III, 2004 4521, 2007 3494477Ziff. IV 7. AS 2008 5153Art. 11]. Diese V trat am 1. Juni 1999 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2008 107107 AS 2008 5949
107 AS 2008 5949
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2009 108108 AS 2009 6137
108 AS 2009 6137
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. Juni 2010 109109 AS 2010 3175
109 AS 2010 3175
Anhang 1 110110 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. Juni 2010 (AS 2010 3175). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010 (AS 2010 5047), Art. 15 der V vom 20. April 2011 (AS 2011 1631), Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 3787), Anhang Ziff. 1 der Organisationsverordnung SUST vom 23. März 2011 (AS 2011 4589), Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011 (AS 2011 6091), Anhang Ziff. 1 der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011 (AS 2011 6093), Anhang Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2012 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (AS 2012 6887) und Ziff. I 2 Abs. 1 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente) (AS 2012 3631), Berichtigung vom 28. Dez. 2012 (AS 2012 7499), Berichtigung vom 15. Jan. 2013 (AS 2013 199), Ziff. II der V vom 8. Mai 2013 (AS 2013 1447), vom 28. Nov. 2014 (AS 2014 4451) vom 28. Jan. 2015 (AS 2015 423), Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 4043), Anhang Ziff. 2 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AS 2017 4231), Anhang 2 Ziff. II 1 der V vom 29. März 2017 über die Strukturen der Armee (AS 2017 2307), Anhang 2 Ziff. II 2 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017 (AS 2017 5161), Anhang Ziff. 1 der V vom 15. Nov. 2017 (AS 2017 6607), Anhang 6 Ziff. II 1 der Arzneimittelverordnung vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3577), Ziff. II der V vom 7. Nov. 2018 (AS 2018 4573), Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018 (AS 2018 4737), Ziff. I 1 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020 (AS 2020 1915), Anhang Ziff. 2 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893) und Berichtigung vom 8. Juli 2021 (AS 2021 429).
110 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. Juni 2010 (AS 2010 3175). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010 (AS 2010 5047), Art. 15 der V vom 20. April 2011 (AS 2011 1631), Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 3787), Anhang Ziff. 1 der Organisationsverordnung SUST vom 23. März 2011 (AS 2011 4589), Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011 (AS 2011 6091), Anhang Ziff. 1 der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011 (AS 2011 6093), Anhang Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2012 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (AS 2012 6887) und Ziff. I 2 Abs. 1 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente) (AS 2012 3631), Berichtigung vom 28. Dez. 2012 (AS 2012 7499), Berichtigung vom 15. Jan. 2013 (AS 2013 199), Ziff. II der V vom 8. Mai 2013 (AS 2013 1447), vom 28. Nov. 2014 (AS 2014 4451) vom 28. Jan. 2015 (AS 2015 423), Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 4043), Anhang Ziff. 2 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AS 2017 4231), Anhang 2 Ziff. II 1 der V vom 29. März 2017 über die Strukturen der Armee (AS 2017 2307), Anhang 2 Ziff. II 2 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017 (AS 2017 5161), Anhang Ziff. 1 der V vom 15. Nov. 2017 (AS 2017 6607), Anhang 6 Ziff. II 1 der Arzneimittelverordnung vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3577), Ziff. II der V vom 7. Nov. 2018 (AS 2018 4573), Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018 (AS 2018 4737), Ziff. I 1 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020 (AS 2020 1915), Anhang Ziff. 2 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893) und Berichtigung vom 8. Juli 2021 (AS 2021 429).
Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung
Anhang 2 111111 Eingefügt durch die V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6137). Fassung gemäss Ziff. I 2 Abs. 2 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente) (AS 2012 3631). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012 (AS 20126959), vom 30. Nov. 2012 (AS 2012 6961), Berichtigung vom 5. Febr. 2013 (2013 425), Art. 12 der V vom 1. Mai 2013 über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat (AS 2013 1313), Art. 16 Ziff. 1 der V vom 26. Juni 2013 über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandlung lebenslänglich verwahrter Straftäter (AS 2013 2109), Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 20133697) und Art. 62 Abs. 2 Ziff. 1 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4593) und Anhang Ziff. 1 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (AS 2014 4137), Ziff. II der V vom 5. Dez. 2014 (AS 2014 4445)Art. 24 Abs. 2 der Schweizerschulenverordnung vom 28. Nov. 2014 (AS 2014 4605), Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 (AS 2015 2239), Ziff. II der V vom 9. Dez. 2016 (AS 2016 4813), Anhang Ziff. 1 der V vom 15. Nov. 2017 (AS 2017 6607), Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3475), Ziff. II der V vom 17. Okt. 2018 (AS 2018 3843), vom 14. Dez. 2018 (AS 2019 155), Ziff. I 1 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020 (AS 2020 1915), und Ziff. II der V vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (AS 2020 2465), Ziff. II der V vom 18. Nov. 2020 (AS 2020 5405) und vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).
111 Eingefügt durch die V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6137). Fassung gemäss Ziff. I 2 Abs. 2 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente) (AS 2012 3631). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012 (AS 20126959), vom 30. Nov. 2012 (AS 2012 6961), Berichtigung vom 5. Febr. 2013 (2013 425), Art. 12 der V vom 1. Mai 2013 über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat (AS 2013 1313), Art. 16 Ziff. 1 der V vom 26. Juni 2013 über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandlung lebenslänglich verwahrter Straftäter (AS 2013 2109), Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 20133697) und Art. 62 Abs. 2 Ziff. 1 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4593) und Anhang Ziff. 1 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (AS 2014 4137), Ziff. II der V vom 5. Dez. 2014 (AS 2014 4445)Art. 24 Abs. 2 der Schweizerschulenverordnung vom 28. Nov. 2014 (AS 2014 4605), Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 (AS 2015 2239), Ziff. II der V vom 9. Dez. 2016 (AS 2016 4813), Anhang Ziff. 1 der V vom 15. Nov. 2017 (AS 2017 6607), Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3475), Ziff. II der V vom 17. Okt. 2018 (AS 2018 3843), vom 14. Dez. 2018 (AS 2019 155), Ziff. I 1 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020 (AS 2020 1915), und Ziff. II der V vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (AS 2020 2465), Ziff. II der V vom 18. Nov. 2020 (AS 2020 5405) und vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).
Ausserparlamentarische Kommissionen
1. Gesellschaftsorientierte Kommissionen: Entschädigungskategorien, Taggeldansätze und Zuordnung zu den Departementen
1.1 Einstufung G3, Taggeld 500 Franken
1.2 Einstufung G2, Taggeld 400 Franken
1.3 Einstufung G1, Taggeld 300 Franken
2. Marktorientierte Kommissionen: Entschädigungskategorien, Pauschalen und Zuordnung zu den Departementen
Anhang 3 113113 Eingefügt durch die V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6137). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
113 Eingefügt durch die V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6137). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).