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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt fest:
2 Ein wirtschaftsrechtliches Verfahren nach dieser Verordnung liegt vor, wenn eine Behörde einer gesuchstellenden Person im Zusammenhang mit einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit:
3 Bestimmungen in anderen Erlassen des Bundesrechts über die von den Bundesbehörden zu beachtenden Fristen gehen dieser Verordnung vor. 4 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 dieser Verordnung sind auf die Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum nicht anwendbar. |
Art. 2 Grundsätze für erstinstanzliche wirtschaftsrechtliche Verfahren
1 Bei der Ausarbeitung von Erlassen über erstinstanzliche wirtschaftsrechtliche Verfahren beachten die Bundesbehörden die folgenden Grundsätze:
2 Formulare und andere Dokumente sind so einfach wie möglich zu gestalten und zugänglich zu machen. |
Art. 3 Grundsätze für die Gesuchsbehandlung
1 Die mit der Gesuchsbehandlung betraute Behörde behandelt jedes Gesuch so rasch als möglich. 2 Die Behörde sichtet das Gesuch bei seinem Eingang. Sie bestätigt der gesuchstellenden Person innert Tagen das Datum des Eingangs und teilt ihr bei dieser Gelegenheit offensichtliche Mängel in ihren Gesuchsunterlagen mit. 3 Sind gleichzeitig mehrere Gesuche zu bearbeiten, so kann die Behörde eine Prioritätenordnung aufstellen. Dabei trägt sie den besonderen Verhältnissen der Einzelfälle Rechnung. Sie berücksichtigt namentlich eine besondere Situation bei einzelnen gesuchstellenden Personen, die Dringlichkeit des Anliegens und die Konkurrenzverhältnisse. |
Art. 4 Ordnungsfristen
1 Die Behörde trifft ihren Entscheid, gerechnet ab Eingang der vollständigen Unterlagen, in der Regel spätestens innert der folgenden Fristen:
2 Sie berücksichtigt bei der Gesuchsbehandlung in jedem Fall Gegebenheiten, die sich aus dem Gegenstand des Gesuches ergeben, wie z.B. Verderblichkeit der Ware, Bindung der Projektausführung an klimatische Voraussetzungen oder Vegetationsperioden. 3 Sie gibt in Fällen, in denen die Fristen im Erlass nicht festgelegt sind, die Ordnungsfristen nach Absatz 1 für die von ihr durchgeführten Verfahren in geeigneter Weise bekannt. 4 Hält die Behörde eine Ordnungsfrist nach Absatz 1 nicht ein, so kann die gesuchstellende Person von ihr verlangen, dass sie die Überschreitung der Frist schriftlich begründet und ihr mitteilt, bis wann der Entscheid voraussichtlich zu erwarten ist. Dies gilt nicht, solange die gesuchstellende Person einer Aufforderung, die Gesuchsunterlagen zu vervollständigen, nicht nachgekommen ist. |
Art. 5 Einholen von Stellungnahmen Dritter
1 Muss die Behörde vor dem Entscheid über ein Gesuch Stellungnahmen Dritter einholen, so setzt sie diesen für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist. Diese Fristen kommen zu den Ordnungsfristen hinzu. 2 Lässt eine zur Stellungnahme eingeladene Behörde die gesetzte Frist ohne Fristverlängerungsgesuch verstreichen und nutzt sie auch eine Nachfrist nicht, so entscheidet die zuständige Behörde ohne Vorliegen dieser Stellungnahme, falls ihr der Sachverhalt auch ohne diese Stellungnahme als hinreichend abgeklärt erscheint und die Zustimmung der andern Behörde nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist. 3 Lässt eine zur Stellungnahme eingeladene Privatperson die gesetzte Frist verstreichen, so fordert die Behörde sie mit eingeschriebenem Brief auf, ihre Stellungnahme umgehend einzureichen, auf eine Stellungnahme förmlich zu verzichten oder ein Fristverlängerungsgesuch zu stellen. Antwortet die Privatperson nicht innert einer Woche, so entscheidet die Behörde ohne Vorliegen dieser Stellungnahme. |
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. November 19993 über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren wird aufgehoben. 3 [AS 19993472] |