Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und verordnet: |
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Art. 2 Berechtigte und Bewilligungsstellen
1 Folgende Personen können die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen:
2 Weitere Personen können mit schriftlicher Bewilligung die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen. Zuständig für die Bewilligung sind:
3 Die zuständige Stelle erteilt die Bewilligung nach Vorliegen des Transportangebots. 4 Die Bewilligung berechtigt zu einem Flug an einen bestimmten Ort, gegebenenfalls mit Rückflug oder Dritt-Destinationen. 5 Beansprucht eine Person oder eine Personengruppe nach Absatz 2 regelmässig Dienstleistungen des LTDB, so kann ihr die zuständige Stelle ausnahmsweise eine generelle Bewilligung erteilen. Sie kann diese zeitlich, örtlich und inhaltlich beschränken oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. 6 Ist aus dienstlichen oder protokollarischen Gründen eine Begleitung erforderlich, so kann die berechtigte Person auch für ihre Begleitperson Dienstleistungen des LTDB beanspruchen. Die Begleitung von Personen nach Absatz 2 wird in der Bewilligung geregelt. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 (AS 2010 1571). 3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3351). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 (AS 2010 1571). |
Art. 3 Anspruchsvoraussetzungen
1 Die Dienstleistungen des LTDB müssen dienstliche Zwecke im Interesse der Eidgenossenschaft erfüllen. 2 Eine Dienstleistung des LTDB kann nur beansprucht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
3 Die Berechtigten nach Artikel 2 Absatz 1 und die Bewilligungsstellen nach Artikel 2 Absatz 2 sind dafür verantwortlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ausgenommen sind die Berechtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e; bei Dienstleistungen für sie trägt der Bundesrat diese Verantwortung. |
Art. 4 Rahmenvereinbarung und Bestellung
1 Die Luftwaffe schliesst mit den Verwaltungseinheiten nach Artikel 2, die regelmässig Dienstleistungen des LTDB in Anspruch nehmen, Rahmenvereinbarungen über die Grundsätze des Leistungsbezuges ab. 2 Die Rahmenvereinbarungen werden regelmässig den aktuellen Gegebenheiten angepasst. 3 Die einzelnen Dienstleistungen werden gestützt auf ein entsprechendes Transportangebot mittels Bestellung bezogen. |
Art. 5 Organisation, Planung und Durchführung
1 Der LTDB ist eine Formation der Luftwaffe. 2 Die Luftwaffe (Einsatzzentrale Lufttransport) erstellt bei Eingang eines Transportbegehrens ein Transportangebot und unterbreitet es der antragstellenden Person oder Verwaltungseinheit. 3 Sie ist für die Planung und Durchführung der Flüge des LTDB verantwortlich. 4 Kann der LTDB einen Flug nicht mit eigenen Mitteln durchführen, so kann die Luftwaffe, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Bundesreisezentrale, private Lufttransportmittel mieten oder Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen. |
Art. 65
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3351). |
Art. 7 Berichterstattung
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erstattet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement dem Bundesrat jährlich Bericht über die nach dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen. |
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Dezember 20016 über die Lufttransportdienste des Bundes wird aufgehoben. 6 [AS 2002215] |