1 Die Zustellung erfolgt über eine anerkannte Zustellplattform.
2 Die Behörde kann auch eine andere Übermittlungsart verwenden, wenn diese in geeigneter Weise erlaubt:
- a.
- die Adressatin oder den Adressaten eindeutig zu identifizieren;
- b.
- den Zeitpunkt der Zustellung eindeutig festzustellen; und
- c.13
- die Verfügung bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.
2bis Der Zeitpunkt der Zustellung von E-Rechnungen mit Verfügungscharakter muss abweichend von Absatz 2 Buchstabe b nicht feststellbar sein. Diese Rechnungen werden über die für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleister zugestellt:
- a.
- in ein Buchhaltungssystem der Adressatin oder des Adressaten;
- b.
- in das E-Banking der Adressatin oder des Adressaten.14
3 Die Verfügungen werden im Format PDF/A, die Beilagen im Format PDF übermittelt. Die E-Rechnungen mit Verfügungscharakter werden im Format PDF und zusätzlich als strukturierte Daten übermittelt.15
4 Die Verfügungen werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Art. 2 Bst. e ZertES16).17
5 Mit einem geregelten elektronischen Siegel (Art. 2 Bst. d ZertES) dürfen versehen werden:
- a.
- elektronische Kopien von Verfügungen;
- b.
- Verfügungen, die in einem automatisierten Verfahren erlassen werden und aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertretung der Behörde unterzeichnet werden (Massenverfügungen);
- c.
- E-Rechnungen mit Verfügungscharakter; auf diesen Rechnungen kann das geregelte elektronische Siegel im Auftrag der zuständigen Behörde von den für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleistern angebracht werden.18
6 …19
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6069).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4243).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4243).
16 SR 943.03
17 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
18 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6069). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4243).