Allgemeine Gebührenverordnung
|
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes verordnet: |
1 |
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt. 2 Die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesrates richtet sich nach dieser Verordnung. 3 Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf kommerzielle Nebenleistungen, die von den Verwaltungseinheiten im Wettbewerb zu Privaten erbracht werden. 4 Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. Abweichende Regelungen können getroffen werden, soweit sie für einen Verwaltungsbereich notwendig sind. |
Art. 3 Keine Gebührenerhebung 3
1 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn:
2 Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren. 3 Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). |
Art. 4 Bemessungsgrundlagen für Gebührenregelungen 4
1 Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.5 2 Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus:
3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). |
Art. 5 Gebührenansätze in Gebührenregelungen 6
1 Die Gebührenansätze werden nach Zeitaufwand oder pauschal festgelegt. 2 Bei der Festlegung der Höhe der Gebührenansätze werden das öffentliche Interesse und das Interesse oder der Nutzen der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt. 3 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein spezialrechtlicher Zuschlag zum ordentlichen Gebührenansatz vorgesehen werden. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). |
Art. 5a Konsultation der Preisüberwachung zu Gebührenregelungen 7
Bei der Vorbereitung von Anträgen zum Erlass oder zur Änderung von Gebührenregelungen lädt die federführende Verwaltungseinheit die Preisüberwachung unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein. 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). |
Art. 6 Auslagen
1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet. 2 Folgende Kosten gelten als Auslagen:
|
Art. 8 Beteiligung mehrerer Verwaltungseinheiten
1 Sind am Erlass einer Verfügung oder am Erbringen einer Dienstleistung mehrere Verwaltungseinheiten beteiligt, so legt jede von ihnen für ihren Aufwand die Gebühr gestützt auf die für sie massgebende Gebührenregelung fest und teilt sie der federführenden Verwaltungseinheit mit. 2 Die federführende Verwaltungseinheit legt die Gesamtgebühr nach Artikel 7 Absatz 2 fest. 3 Sie ist für die Rechnungstellung oder das Verfügen der Gesamtgebühr zuständig. |
Art. 11 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung bei Dienstleistungen
1 Die Verwaltungseinheit stellt die Gebühr unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung in Rechnung. 2 Sie erlässt bei Streitigkeiten über die Rechnung eine Gebührenverfügung. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
Art. 12 Fälligkeit
1 Die Gebühr wird fällig:
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Verwaltungseinheit kann in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern. 3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist setzt die Verwaltungseinheit der gebührenpflichtigen Person schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, eine Nachfrist von 20 Tagen. Sie weist die gebührenpflichtige Person darauf hin, dass nach Ablauf der Nachfrist die EFV mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt wird.8 4 Mit dem Ansetzen der Nachfrist wird die gebührenpflichtige Person in Verzug gesetzt. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent. 5 Für die Nachfristansetzung kann in der Gebührenregelung eine Mahngebühr vorgesehen werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem zusätzlichen Zeitaufwand zuzüglich Übermittlungskosten.9 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). 9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). |
Art. 14 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird. 3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |