Verordnung
über die Gebühren für den Bezug von Publikationen
des Bundes
(Gebührenverordnung Publikationen, GebV-Publ)
vom 19. November 2014 (Stand am 1. Juli 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971
und auf Artikel 19 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20042,
verordnet:
1
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Bundesverwaltung für:
- a.
- den Bezug von gedruckten und von elektronischen Publikationen (Publikationen) des Bundes;
- b.
- die Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Publikationen des Bundes;
- c.
- besondere Publikationsdienstleistungen wie das Erstellen zusätzlicher Formate.
2 Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
Art. 3 Gebührenpflicht und -bemessung
1 Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer:
- a.
- Publikationen einmalig oder über Abonnemente in Papierform oder in elektronischer Form bezieht;
- b.
- urheberrechtlich geschützte Publikationen des Bundes verwertet;
- c.
- besondere Publikationsdienstleistungen beansprucht.
2 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) bemisst die Gebühren nach dem Tarif im Anhang, zuzüglich allfälliger Auslagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.
Art. 4 Gebührenbefreiung und -ermässigung
1 Besteht an einer Publikation ein staatspolitisches Interesse, so kann die Publikation gebührenfrei oder mit ermässigter Gebühr abgegeben werden.
2 Ein staatspolitisches Interesse besteht namentlich, wenn die Publikation:
- a.
- zur Meinungsbildung im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen und Wahlen bestimmt ist;
- b.
- Informationen für besondere oder ausserordentliche Lagen enthält;
- c.
- in kurzer Form Informationen für eine breite Öffentlichkeit, über Änderungen der Verwaltungsorganisation oder über Rechtsänderungen enthält;
- d.
- zur landesweiten Verbreitung bestimmt ist.
3 Die Departemente und die Bundeskanzlei oder die von ihnen bezeichneten Stellen entscheiden für die von ihnen herausgegebenen Publikationen über die Gebührenbefreiung oder -ermässigung.
4 Die Gebührenbefreiung oder die Gebührenermässigung kann sich sowohl auf die gedruckte wie auf die elektronische Version einer Publikation oder nur auf eine der beiden beziehen.
5 Der Bezug von Publikationen zur internen Verwendung in der zentralen Bundesverwaltung gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19985, im Parlament, in den eidgenössischen Gerichten und in der Bundesanwaltschaft ist gebührenfrei.
Art. 5 Freiexemplare
1 Die herausgebende Verwaltungseinheit kann zur Bekanntmachung einer Publikation eine angemessene Anzahl von Freiexemplaren gebührenfrei vertreiben oder vertreiben lassen.
2 Wer eine Publikation benötigt, um bei einer amtlichen Tätigkeit mitzuwirken, erhält eine angemessene Anzahl Freiexemplare.
Art. 6 Rabatte
1 Auf den Gebührentarif gemäss dem Anhang erhalten 20 Prozent Rabatt:
- a.
- interkantonale Organe, Kantone und Gemeinden;
- b.
- Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben des Bundes betraut sind;
- c.
- Forschungs- und Lehranstalten sowie Schulen für die Verwendung im Rahmen des Lehrbetriebs.
2 Beim Vertrieb über den Buchhandel und über andere Kanäle des Wiederverkaufs werden folgende Rabatte gewährt:
- a.
- für den Einzelhandel: 30 Prozent;
- b.
- für den Grosshandel: bis 50 Prozent; Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung.
3 Bei gleichzeitigem Bezug von mindestens 20 Exemplaren wird ein Mengenrabatt von 20 Prozent gewährt.
4 Bei Abonnementen ab zwei Ausgaben pro Jahr wird ein Rabatt von 20 Prozent gewährt.
5 Für den Liquidationsverkauf von nicht mehr aktuellen Publikationen können spezielle Rabatte gewährt werden.
6 Rabatte werden nicht kumulativ gewährt.
Art. 7 Ermässigung für elektronische Publikationen
Die Ermässigung für elektronische Publikationen gemäss Anhang Ziffer 2.2 wird zusätzlich zu allfälligen Rabatten gewährt.
Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 23. November 20056 über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen des Bundes wird aufgehoben.
6 [AS 2005 5433]
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Anhang 77 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2427).
7 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2427).