Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet: |
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Art. 1 Grundsatz
Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern erhebt Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen der Aufsicht über national und international tätige gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz. |
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Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042. |
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Art. 3 Gebührenansätze
1 Die Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden innerhalb der angegebenen Gebührenrahmen anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen festgelegt:
2 Für eine Bescheinigung und für eine zweite oder spätere Mahnung wird eine pauschale Gebühr von 150 Franken erhoben. 3 Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben, Augenscheine und für vergleichbare Dienstleistungen und Verfügungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. 4 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlicher Dringlichkeit können Gebühren erhoben werden, die höher ausfallen als die Höchstgebühren nach Absatz 1, jedoch höchstens doppelt so hoch wie die ordentlichen Gebühren. 5 Die Gebühr für die Prüfung der jährlichen Berichterstattung wird um 50 Franken erhöht, wenn die Stiftung nicht während der ganzen Dauer des betreffenden Kalenderjahres den vollelektronischen Zugang nutzt. |
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Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 19. November 20143 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht wird aufgehoben. |
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