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Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches1 (ZGB),2 verordnet: 1 SR 210 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). |
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Art. 1 Grundsätze und Geltungsbereich 3
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, die für zivilstandsamtliche Tätigkeiten erhoben werden von:
2 Es dürfen keine weiteren Gebühren, Auslagen und Zuschläge für zivilstandsamtliche Tätigkeiten erhoben werden. 3 Auslagen werden separat berechnet. Sie werden grundsätzlich zusammen mit der Gebühr erhoben. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). |
Art. 2 Gebührenpflicht
1 Eine Gebühr muss erstatten, wer:
2 Wird eine Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haften diese solidarisch. |
Art. 3 Gebührenfreiheit
1 Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind von der Gebührenpflicht ausgenommen, es sei denn, die erbrachte Dienstleistung liege im unmittelbaren Interesse einer Privatperson. Vorbehalten sind weitere bundesrechtlich vorgesehene Fälle. 2 Die Kantone können vorsehen, dass die Gebühr für die Trauung oder die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe und für die in diesem Zusammenhang erfolgte Dienstreise (Art. 1a Abs. 4 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 20044, ZStV) ganz oder teilweise erlassen wird.5 3 Die Bekanntgabe von Personenstandsdaten an ausländische Behörden ist gebührenfrei (Art. 54 und 61 ZStV).6 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 242). 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). |
Art. 4 Anwendbare Gebührensätze
1 Die Gebühren sind aufgeführt:
2 Ohne anderslautende Bestimmung erheben die vorgenannten Behörden die in den Anhängen 1–4 aufgeführten Gebühren unabhängig von der hauptsächlichen Zuständigkeit.7 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20126451). |
Art. 5 Gebührenbemessung
1 Wird die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit berechnet, so gilt jede angebrochene halbe Stunde als volle halbe Stunde. 2 Richtet sich die Gebührenbemessung nach der Anzahl der erstellten Seiten, so gelten teilweise beschriebene als ganze Seiten. 3 Soweit die Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht, werden bei der Gebührenbemessung insbesondere der Zeitaufwand, die Komplexität und Bedeutung des Falles sowie die Interessen und das Verschulden der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt. |
Art. 6 Gebührenzuschlag 8
1 Die Gebühr wird erhöht:
2 Die Kantone können auf die Gebührenzuschläge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1, für zwischen 18 und 19 Uhr erbrachte Dienstleistungen, und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 verzichten. 3 Jeder Gebührenzuschlag ist zu begründen und in einer separaten Abrechnung auszuweisen. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 242). |
Art. 7 Auslagen
1 Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:10
2 Auslagen sind auch von den Behörden und Institutionen zu vergüten, die nach Artikel 3 von der Gebührenpflicht befreit sind. Ausgenommen sind kleine Beträge sowie Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a, wenn sie im direkten Kontakt zwischen der erbringenden und der durch diese Dienstleistung begünstigten Stelle entstehen. 3 Auslagen, die in Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200218 entstehen, gehen zulasten des Zivilstandsamtes.19 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 242). 14 SR 211.112.2 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004 (AS 2004 2903). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). 16 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89). 17 SR 211.435.1 18 SR 151.3 19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). |
Art. 820
20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). |
Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel
1 Die Gebühr wird festgesetzt, sobald die Dienstleistung erbracht worden ist. 2 Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde bei der übergeordneten Verwaltungseinheit erhoben werden.Die Artikel 89 und 90 ZStV21 sind anwendbar.22 3 Bei Gebührenverfügungen im Bereich der Auskunft aus dem Spenderdatenverzeichnis richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 199823.24 21 SR 211.112.2 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). 23 SR 810.11 24 Eingefügt durch Art. 27 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dez. 2000, in Kraft seit 1.Jan. 2001 (AS 20003068). |
Art. 12 Inkasso
1 Die Gebühren können per Nachnahme erhoben werden, wenn die gebührenpflichtige Person damit einverstanden ist oder besondere Umstände dies rechtfertigen. 2 Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten. 3 Soweit nicht Bundesstellen betroffen sind, richten sich die Gebühren für das Mahnwesen nach kantonalem Recht.25 25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). |
Art. 13 Gebührenerlass oder -ermässigung und Verzicht auf Auslagenersatz 26
1 Gebühren und Auslagen können aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden, namentlich:
2 Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung oder Tätigkeit im öffentlichen Interesse entstehen, trägt das Zivilstandsamt, wenn sie keiner nach Artikel 2 Absatz 1 gebührenpflichtigen Person angelastet werden können oder uneinbringlich sind. 3 Können die Auslagen für die Nachführung des Personenstandsregisters niemandem angelastet werden, so trägt sie das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 39195109). |
Art. 16 Anpassung der Gebühren an die Preisentwicklung
1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement passt die Gebühren alle vier Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der allgemeinen Preisentwicklung an. 2 Es nimmt die Gebührenanpassung früher vor, wenn der schweizerische Konsumentenpreisindex gegenüber der letzten Indexierung eine Abweichung von mehr als 5 Prozent erreicht. 3 Die Gebühren werden auf 5 Franken auf- oder abgerundet. |
Anhang 1 30
30 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3037). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 7. Nov. 2012 (AS 20126451), Ziff. I der V vom 14. Mai 2014 (AS 20141325), Ziff. II der V vom 26. Okt. 2016 (AS 2016 3919, 5109), Anhang Ziff. II 1 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (AS 2018 89), Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4303), vom 27. Okt. 2021 (AS 2021 665) und Ziff. II der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 242). |
(Art. 4 Abs. 1 Bst. a) |
Dienstleistungen der Zivilstandsämter |
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Die Übertragung der Personenstandsdaten aus dem Familienregister in das Personenstandsregister (Art. 93 ZStV31) und die obligatorische Aufnahme von Daten (Art. 7, 8 ZStV) und Personen (Art. 15a Abs. 1 und 2 ZStV) in das Personenstandsregister sind gebührenfrei.
31 SR 211.112.2 32 Partnerschaftsgesetz; SR 211.231 |
Anhang 2 33
33 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3037). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3919, 5109). |
(Art. 4 Abs. 1 Bst. b) |
Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen |
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Die Verfügung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand gemäss Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198734 über das Internationale Privatrecht (IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; Art. 23 Abs. 1–2 ZStV35) und die Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten (Art. 90 Abs. 1 ZStV) sind gebührenfrei.
34 SR 291 35 SR 211.112.2 |
Anhang 3 36
36 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3037). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 7. Nov. 2012 (AS 20126451), Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021 (AS 2021 665) und Ziff. II der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 242). |
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c) |
Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland |
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Anhang 4 40
40 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3037). Bereinigt gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (AS 2018 89) und Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 665). |
(Art. 4 Abs. 1 Bst. d) |
Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen |
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41 SR 810.11 |
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