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Verordnung
über die Gebühren im Zivilstandswesen
(ZStGV)

vom 27. Oktober 1999 (Stand am 1. Januar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches1 (ZGB),2

verordnet:

1 SR 210

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

1

Art. 1 Grundsätze und Geltungsbereich 3  

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Ge­büh­ren, die für zi­vil­stands­amt­li­che Tä­tig­kei­ten er­ho­ben wer­den von:

a.
den Zi­vil­stand­säm­tern;
b.
den kan­to­na­len Auf­sichts­be­hör­den im Zi­vil­stands­we­sen;
c.
den schwei­ze­ri­schen Ver­tre­tun­gen im Aus­land;
d.
dem Eid­ge­nös­si­schen Amt für das Zi­vil­stands­we­sen.

2 Es dür­fen kei­ne wei­te­ren Ge­büh­ren, Aus­la­gen und Zu­schlä­ge für zi­vil­stands­amt­li­che Tä­tig­kei­ten er­ho­ben wer­den.

3 Aus­la­gen wer­den se­pa­rat be­rech­net. Sie wer­den grund­sätz­lich zu­sam­men mit der Ge­bühr er­ho­ben.

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

Art. 2 Gebührenpflicht  

1 Ei­ne Ge­bühr muss er­stat­ten, wer:

a.
ei­ne Dienst­leis­tung nach Ar­ti­kel 1 ver­an­lasst;
b.
durch ei­ne von Am­tes we­gen zu er­brin­gen­de Hand­lung einen Vor­teil er­langt;
c.
durch feh­ler­haf­tes Ver­hal­ten ei­ne zu­sätz­li­che Tä­tig­keit ver­an­lasst.

2 Wird ei­ne Ge­bühr von meh­re­ren Per­so­nen ge­schul­det, so haf­ten die­se so­li­da­risch.

Art. 3 Gebührenfreiheit  

1 Be­hör­den und In­sti­tu­tio­nen des Bun­des, der Kan­to­ne und der Ge­mein­den sind von der Ge­büh­ren­pflicht aus­ge­nom­men, es sei denn, die er­brach­te Dienst­leis­tung lie­ge im un­mit­tel­ba­ren In­ter­es­se ei­ner Pri­vat­per­son. Vor­be­hal­ten sind wei­te­re bun­des­recht­lich vor­ge­se­he­ne Fäl­le.

2 Die Kan­to­ne kön­nen vor­se­hen, dass die Ge­bühr für die Trau­ung oder die Be­ur­kun­dung ei­ner ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft und für die in die­sem Zu­sam­men­hang er­folg­te Dienst­rei­se (Art. 1a Abs. 4 der Zi­vil­stands­ver­ord­nung vom 28. April 20044, ZStV) ganz oder teil­wei­se er­las­sen wird.5

3 Die Be­kannt­ga­be von Per­so­nen­stands­da­ten an aus­län­di­sche Be­hör­den ist ge­büh­ren­frei (Art. 54 und 61 ZStV).6

4 SR 211.112.2

5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

6 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

Art. 4 Anwendbare Gebührensätze  

1 Die Ge­büh­ren sind auf­ge­führt:

a.
im An­hang 1 für Leis­tun­gen, die haupt­säch­lich in der Zu­stän­dig­keit der Zi­vil­stands­be­am­tin­nen und ‑be­am­ten lie­gen;
b.
im An­hang 2 für Leis­tun­gen, die haupt­säch­lich in der Zu­stän­dig­keit der kan­to­na­len Auf­sichts­be­hör­den im Zi­vil­stands­we­sen lie­gen;
c.
im An­hang 3 für Leis­tun­gen der schwei­ze­ri­schen Ver­tre­tun­gen im Aus­land;
d.
im An­hang 4 für Leis­tun­gen des Eid­ge­nös­si­schen Am­tes für das Zi­vil­stands­we­sen.

2 Oh­ne an­ders­lau­ten­de Be­stim­mung er­he­ben die vor­ge­nann­ten Be­hör­den die in den An­hän­gen 1–4 auf­ge­führ­ten Ge­büh­ren un­ab­hän­gig von der haupt­säch­li­chen Zu­stän­dig­keit.7

7 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20126451).

Art. 5 Gebührenbemessung  

1 Wird die Ge­bühr nach der auf­ge­wende­ten Zeit be­rech­net, so gilt je­de an­ge­bro­che­ne hal­be Stun­de als vol­le hal­be Stun­de.

2 Rich­tet sich die Ge­büh­ren­be­mes­sung nach der An­zahl der er­stell­ten Sei­ten, so gel­ten teil­wei­se be­schrie­be­ne als gan­ze Sei­ten.

3 So­weit die Ver­ord­nung einen Ge­büh­ren­rah­men vor­sieht, wer­den bei der Ge­büh­r­en­be­mes­sung ins­be­son­de­re der Zeit­auf­wand, die Kom­ple­xi­tät und Be­deu­tung des Fal­les so­wie die In­ter­es­sen und das Ver­schul­den der ge­büh­ren­pflich­ti­gen Per­son be­rück­sich­tigt.

Art. 6 Gebührenzuschlag 8  

1 Die Ge­bühr wird er­höht:

a.
um 50 Pro­zent, wenn das Ge­such als drin­gend be­han­delt wer­den muss; oder
b.
um 100 Pro­zent, wenn:
1.
die Dienst­leis­tung zwi­schen 18 Uhr und 7 Uhr, am Sonn­tag oder an ei­nem all­ge­mei­nen Fei­er­tag er­bracht wer­den muss,
2.
die Dienst­leis­tung einen aus­ser­or­dent­li­chen Ar­beits­auf­wand er­for­dert, oder
3.
die Trau­ung oder die Be­grün­dung der ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft am Sams­tag statt­fin­det.

2 Die Kan­to­ne kön­nen auf die Ge­büh­ren­zu­schlä­ge nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b Zif­fer 1, für zwi­schen 18 und 19 Uhr er­brach­te Dienst­leis­tun­gen, und Ab­satz 1 Buch­sta­be b Zif­fer 3 ver­zich­ten.

3 Je­der Ge­büh­ren­zu­schlag ist zu be­grün­den und in ei­ner se­pa­ra­ten Ab­rech­nung aus­zu­wei­sen.

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

Art. 7 Auslagen  

1 Als Aus­la­gen gel­ten Kos­ten, die im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Dienst­leis­tung zu­sätz­lich an­fal­len, na­ment­lich:9

a.10
Kos­ten für Por­ti und Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on;
b.
Rei­se- und Trans­port­kos­ten;
c.11
Kos­ten an­de­rer Be­hör­den oder Drit­ter, ins­be­son­de­re für Be­wil­li­gun­gen, Ab­klä­run­gen, Gut­ach­ten, Aus­künf­te, Über­set­zun­gen und das Dol­met­schen;
d.
Kos­ten für die Be­schaf­fung von not­wen­di­gen In­for­ma­tio­nen und Do­ku­men­ten;
e.12
Kos­ten für die Be­nüt­zung des Lo­kals zur Durch­füh­rung der Trau­ung oder zur Be­grün­dung ei­ner ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft, wenn es sich nicht um einen Amts­raum des Zi­vil­stands­am­tes han­delt (Art. 1a Abs. 4 ZStV13);
f.14
Kos­ten für die Hül­le zur Auf­be­wah­rung von Zi­vil­stand­sur­kun­den;
g.15
Ge­büh­ren für die Aus­ga­be der Zu­las­sungs­be­stä­ti­gung nach Ar­ti­kel 21 Ab­satz 1 der Ver­ord­nung vom 8. De­zem­ber 201716 über die Er­stel­lung elek­tro­ni­scher öf­fent­li­cher Ur­kun­den und elek­tro­ni­scher Be­glau­bi­gun­gen.

2 Aus­la­gen sind auch von den Be­hör­den und In­sti­tu­tio­nen zu ver­gü­ten, die nach Ar­ti­kel 3 von der Ge­büh­ren­pflicht be­freit sind. Aus­ge­nom­men sind klei­ne Be­trä­ge so­wie Kos­ten nach Ab­satz 1 Buch­sta­be a, wenn sie im di­rek­ten Kon­takt zwi­schen der er­brin­gen­den und der durch die­se Dienst­leis­tung be­güns­tig­ten Stel­le ent­ste­hen.

3 Aus­la­gen, die in An­wen­dung des Be­hin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­set­zes vom 13. De­zem­ber 200217 ent­ste­hen, ge­hen zu­las­ten des Zi­vil­stands­am­tes.18

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

11 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

12 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

13 SR 211.112.2

14 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004 (AS 2004 2903). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

15 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. II 1 der V vom 8. Dez. 2017 über die Er­stel­lung elek­tro­ni­scher öf­fent­li­cher Ur­kun­den und elek­tro­ni­scher Be­glau­bi­gun­gen, in Kraft seit 1. Fe­br. 2018 (AS 2018 89).

16 SR 211.435.1

17 SR 151.3

18 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

Art. 819  

19 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

Art. 9 Vorschuss und Zwischenabrechnung  

Ge­büh­ren­pflich­ti­ge Per­so­nen kön­nen zur Leis­tung ei­nes an­ge­mes­se­nen Vor­schus­ses für die Ge­büh­ren und Aus­la­gen oder zur Be­glei­chung ei­ner Zwi­schen­ab­rech­nung an­ge­hal­ten wer­den.

Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel  

1 Die Ge­bühr wird fest­ge­setzt, so­bald die Dienst­leis­tung er­bracht wor­den ist.

2 Ge­gen die Ge­büh­ren­ver­fü­gung kann Be­schwer­de bei der über­ge­ord­ne­ten Ver­wal­tungs­ein­heit er­ho­ben wer­den.Die Ar­ti­kel 89 und 90 ZStV20 sind an­wend­bar.21

3 Bei Ge­büh­ren­ver­fü­gun­gen im Be­reich der Aus­kunft aus dem Spen­der­da­ten­ver­zeich­nis rich­tet sich der Rechts­mit­tel­weg nach dem Fort­pflan­zungs­me­di­zin­ge­setz vom 18. De­zem­ber 199822.23

20 SR 211.112.2

21 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

22 SR 810.11

23 Ein­ge­fügt durch Art. 27 der Fort­pflan­zungs­me­di­zin­ver­ord­nung vom 4. Dez. 2000, in Kraft seit 1.Jan. 2001 (AS 20003068).

Art. 11 Zahlungsfrist  

Die Ge­bühr ist in­nert ei­ner Frist von 30 Ta­gen seit Rechts­kraft der Ver­fü­gung zu be­zah­len.

Art. 12 Inkasso  

1 Die Ge­büh­ren kön­nen per Nach­nah­me er­ho­ben wer­den, wenn die ge­büh­ren­pflich­ti­ge Per­son da­mit ein­ver­stan­den ist oder be­son­de­re Um­stän­de dies recht­fer­ti­gen.

2 Im Aus­land sind die Ge­büh­ren in der ent­spre­chen­den Lan­des­wäh­rung zu be­zah­len. Den Um­rech­nungs­kurs be­stim­men die Ver­tre­tun­gen nach Wei­sung des Eid­ge­nös­si­schen De­par­te­ments für aus­wär­ti­ge An­ge­le­gen­hei­ten.

3 So­weit nicht Bun­des­stel­len be­trof­fen sind, rich­ten sich die Ge­büh­ren für das Mahn­we­sen nach kan­to­na­lem Recht.24

24 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

Art. 13 Gebührenerlass oder -ermässigung und Verzicht auf Auslagenersatz 25  

1 Ge­büh­ren und Aus­la­gen kön­nen aus wich­ti­gen Grün­den er­mäs­sigt oder er­las­sen wer­den, na­ment­lich:

a.
bei Be­dürf­tig­keit der ge­büh­ren­pflich­ti­gen Per­son;
b.
wenn die Dienst­leis­tung im öf­fent­li­chen In­ter­es­se liegt oder ei­nem ge­mein­nüt­zi­gen Zweck dient;
c.26
für ein­fa­che Aus­künf­te und klei­ne­re Ver­rich­tun­gen.

2 Aus­la­gen, die im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Dienst­leis­tung oder Tä­tig­keit im öf­fent­li­chen In­ter­es­se ent­ste­hen, trägt das Zi­vil­stands­amt, wenn sie kei­ner nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 1 ge­büh­ren­pflich­ti­gen Per­son an­ge­las­tet wer­den kön­nen oder un­ein­bring­lich sind.

3 Kön­nen die Aus­la­gen für die Nach­füh­rung des Per­so­nen­stands­re­gis­ters nie­man­dem an­ge­las­tet wer­den, so trägt sie das für die Be­ur­kun­dung zu­stän­di­ge Zi­vil­stands­amt.

25 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).

26 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2017 (AS 2016 39195109).

Art. 14 Zwangsvollstreckung  

Ge­büh­ren­ver­fü­gun­gen sind in der gan­zen Schweiz den Ge­richts­ur­tei­len im Sin­ne von Ar­ti­kel 80 des Bun­des­ge­set­zes über Schuld­be­trei­bung und Kon­kurs vom 11. April 188927 gleich­ge­stellt.

Art. 15 Verjährung  

1 Die Ge­büh­ren­for­de­rung ver­jährt nach Ab­lauf von fünf Jah­ren.

2 Die Ver­jäh­rung wird durch je­de Ver­wal­tungs­hand­lung un­ter­bro­chen, mit der die Ge­büh­ren­for­de­rung bei der pflich­ti­gen Per­son gel­tend ge­macht wird.

Art. 16 Anpassung der Gebühren an die Preisentwicklung  

1 Das Eid­ge­nös­si­sche Jus­tiz- und Po­li­zei­de­par­te­ment passt die Ge­büh­ren al­le vier Jah­re auf Be­ginn des Ka­len­der­jah­res der all­ge­mei­nen Preis­ent­wick­lung an.

2 Es nimmt die Ge­büh­renan­pas­sung frü­her vor, wenn der schwei­ze­ri­sche Kon­su­men­ten­preis­in­dex ge­gen­über der letz­ten In­de­xie­rung ei­ne Ab­wei­chung von mehr als 5 Pro­zent er­reicht.

3 Die Ge­büh­ren wer­den auf 5 Fran­ken auf- oder ab­ge­run­det.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts  

28

28 Die Än­de­run­gen kön­nen un­ter AS 1999 3480kon­sul­tiert wer­den.

Art. 18 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2000 in Kraft.

Anhang 1 29

29 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3037). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 7. Nov. 2012 (AS 20126451), Ziff. I der V vom 14. Mai 2014 (AS 20141325), Ziff. II der V vom 26. Okt. 2016 (AS 2016 39195109), Anhang Ziff. II 1 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Ur­kunden und elektronischer Beglaubigungen (AS 2018 89), Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4303) und vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3801).

(Art. 4 Abs. 1 Bst. a)

Dienstleistungen der Zivilstandsämter

Die Übertragung der Personenstandsdaten aus dem Familienregister in das Personenstandsregister (Art. 93 ZStV30) und die obligatorische Aufnahme von Daten (Art. 7, 8 ZStV) und Personen (Art. 15a Abs. 1 und 2 ZStV) in das Personenstandsregister sind gebührenfrei.

Fr.

I. Bekanntgabe von Personenstandsdaten

In der Gebühr inbegriffen ist das allfällige Gesuch des Zivil­standsamtes an die Aufsichtsbehörde um Bewilligung der
B
ekanntgabe

1. Erstellung von Dokumenten gestützt auf das Personenstandsregister nach Artikel 47–47b ZStV

1.1 Urkunde, Bestätigung, Bescheinigung oder schriftliche Auskunft betreffend ein Zivilstandsereignis, einen Sachverhalt, den Personenstand oder das Bürgerrecht einer Person, ausgenommen Dokumente nach den Ziffern 1.2 und 1.3




30

1.2 Familienausweis oder Partnerschaftsausweis bei der Erstabgabe oder als Ersatz ohne Beurkundungsvorgang


40

1.3 Ausweis über den registrierten Familienstand:

Grundgebühr, die ebenfalls die Erfassung der Angaben der Bezugsperson und deren Eltern im Personenstandsregister
umfasst



40

Zuschlag für jede weitere im Dokument aufgeführte Person

10

2. Ausfertigung von Dokumenten gestützt auf die in Papierform geführten Zivilstandsregister nach Artikel 47–47b ZStV

2.1 Urkunde, Bestätigung, Bescheinigung oder schriftliche Auskunft betreffend ein Zivilstandsereignis, einen Sachverhalt, den Personenstand oder das Bürgerrecht einer Person, ausgenommen Dokumente nach den Ziffern 2.2 und 2.3




30

2.2 Familienschein:

Grundgebühr, die ebenfalls die Erfassung der Angaben der Bezugsperson und deren Eltern im Personenstandsregister umfasst



40

Zuschlag für jede weitere im Dokument aufgeführte Person

10

2.3 Ausfertigung einer Kopie oder einer Abschrift einschliesslich Richtigkeitsbescheinigung (Art. 47 Abs. 2 Bst. b ZStV):

eines Blattes im Familienregister, wenn nicht ein Familienschein auszufertigen ist


50

einer Eintragung im Geburtsregister, Todesregister oder Eheregister, wenn nicht eine Geburtsurkunde, Todesurkunde oder Eheurkunde auszufertigen ist



40

einer Eintragung im Legitimationsregister oder Anerkennungsregister


30

3. Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Personenstandsdaten

3.1 Nachforschungen in Zivilstandsregistern und Belegen gestützt auf einen Suchauftrag zur Abklärung eines Sachverhaltes, pro halbe Stunde



75

3.2 Mitwirkung bei der Einsichtnahme Interessierter in die in Papierform geführten Zivilstandsregister (Art. 92b Abs. 4 ZStV), pro halbe Stunde



75

3.3 Erstellung einer Kopie oder einer Abschrift eines archivierten Registerbeleges:

pro Seite

2

Beglaubigung (Art. 18a Abs. 2 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV)

30

II. Entgegennahme von Erklärungen

In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen sowie das allfällige Gesuch des Zivilstandsamtes an die zuständige Aufsichtsbehörde um Bewilligung der Entgegennahme

4. Namensführung

4.1 Namenserklärung vor der Trauung (Art. 12 ZStV), wenn sie unabhängig vom Ehevorbereitungsverfahren abgegeben wird:

wenn die Erklärung gemeinsam abgegeben wird

75

wenn die Erklärung einzeln abgegeben wird, pro erklärende Person


60

4.2 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe (Art. 13 ZStV)

75

4.3. Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, wenn sie nicht gleichzeitig mit der Geburtsanmeldung übermittelt oder vor Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung bzw. des Vorverfahrens zur Begründung der ein­getragenen Partnerschaft abgegeben wird (Art. 14 Abs. 1 ZStV)





75

4.4 Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 12a ZStV), wenn sie unabhängig vom Vorverfahren abgegeben wird:

wenn die Erklärung gemeinsam abgegeben wird

75

wenn die Erklärung einzeln abgegeben wird, pro erklärende Person


60

4.5 Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a ZStV)


75

4.6 Erklärung über den Namen des Kindes, sofern sie nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt (Art. 37, 37a ZStV)


75

4.7 Namenserklärung nach Artikel 14a ZStV

75

4.8 Meldung einer Fehlgeburt und Ausstellung einer Bestätigung durch das Zivilstandsamt

30

5. Kindesanerkennung

5.1 Erklärung über die Anerkennung eines Kindes
(Art. 11 Abs. 5 ZStV)


75

5.2 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters (Art. 11 Abs. 4 ZStV)


30

5.3 Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie
Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften (Art. 11b ZStV)



30

Für die Beratung ist die Kindesschutzbehörde zuständig
(Art. 298a Abs. 3 ZGB)

6. Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die
Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB) bei einem mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 69 Abs. 1 ZStV)



75

7. Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 PartG) bei einem mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 75h Abs. 1 ZStV)



75

8. Erklärung betreffend nicht streitige Angaben über den Personen­stand (Art. 41 ZGB; Art. 17 Abs. 1 ZStV), pro halbe Stunde


75

III. Ehe und eingetragene Partnerschaft

In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen

9. Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft

9.1 Prüfung des Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung
(Art. 63 Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 65 Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärung über die Namensführung (Art. 12 oder 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 67 Abs. 2 ZStV) des Verfahrens:

wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird



150

wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 69 Abs. 1 oder 2 ZStV)



125

wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch eingereicht werden (Art. 69 Abs. 2 ZStV)


100

9.2 Prüfung des Gesuches um Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 5 Abs. 3 PartG; Art. 75d Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärung über die Namensführung (Art. 12a oder 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 75f Abs. 2 ZStV) des Verfahrens:







wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird



150

wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 75h Abs. 1 oder 2 ZStV)



125

wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch eingereicht werden (Art. 75h Abs. 2 ZStV)



100

10. Ermächtigung zur Eheschliessung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft

10.1 Trauungsermächtigung (Art. 70 Abs. 3 ZStV)

30

10.2 Ehefähigkeitszeugnis (Art. 75 ZStV)

30

10.3 Ermächtigung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75i Abs. 3 ZStV)


30

10.4 Annullierung der Trauung oder der Beurkundung der eingetra­genen Partnerschaft oder Verschiebung des Datums durch die Verlobten oder die Partnerinnen oder Partner weniger als zwei Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin




100

11. Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 70 Abs. 1 und 75i Abs. 1 ZStV):

Grundgebühr

75

Zuschlag für die Durchführung gestützt auf die Ermächtigung des Zivilstandsamtes, welches das Vorbereitungsverfahren (Art. 70 Abs. 3 ZStV) bzw. das Vorverfahren (Art. 75i Abs. 3 ZStV) durchgeführt hat




50

Zuschlag für die Durchführung in einer nicht amtlichen
Sprache des Zivilstandskreises ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers



50

Zuschlag für die Durchführung der Trauung oder der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft in einem anderen Trauungslokal als dem ordentlichen



50

Zuschlag für das Zurverfügungstellen von Trauzeugen, wenn diese nicht von den Verlobten gestellt werden, pro Trauzeuge


50

IV. Bereinigung von beurkundeten Daten

12. Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Neubeurkundung, (Art. 42 Abs. 1 und 43 ZGB; Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 ZStV) in eigener Kompetenz der Zivilstandsbeamtin oder des Zivil­standsbeamten oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder des Gerichts, wenn die betroffene Person ein Verschulden trifft, pro halbe Stunde






75

V. Andere Dienstleistungen

13. Dienstreise, wenn eine gebührenpflichtige Dienstleistung zu erbringen ist, pro halbe Stunde


50

14. Aktenprüfung in Fällen, in denen ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte, pro halbe Stunde und Dossier



75

15. Überprüfung ausländischer Dokumente, wenn der Arbeitsaufwand eine Viertelstunde übersteigt, pro halbe Stunde und Dossier


75

16. Beschaffung von Dokumenten aus dem Inland oder Ausland,
pro Auftrag


40

17. Einholung einer Übersetzung für Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind (Art. 3 Abs. 4 ZStV)


20

18. Vermittlung, Instruktion und Beauftragung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers


20

19. Befragung einer Person oder eines Paares zur Klärung von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Auslände­rinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB; Art. 6 Abs. 2 PartG), wenn das Gesuch des betroffenen Paares wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wird, pro halbe Stunde







75

20. Übermittlung einer Kopie per Fax oder mit elektronischer Post, zusätzlich zur Gebühr und den Auslagen für die Ausfertigung und Zustellung des Dokumentes



20

21. Erstellung einer Kopie oder Abschrift eines Dokumentes auf Verlangen:

pro Seite

2

Beglaubigung (Art. 18a Abs. 2 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV)

30

22. Erstellung einer Kopie eines Ausweises zu administrativen
Zwecken (z.B. Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis)

kostenfrei

23. Vorsorgeauftrag (Art. 23a ZStV):

Eintragung der Tatsache, dass eine Person einen Vorsorge­auftrag errichtet hat, und Eintragung des Hinterlegungsortes


75

Änderung des Eintrags

75

Löschung des Eintrags

75

VI. Dienstleistungen aufgrund einer Kompetenzdelegation
der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen

Die Gebühren für Dienstleistungen, die gestützt auf eine Kompetenzdelegation von der kantonalen Aufsichtsbehörde im
Z
ivilstandswesen erbracht werden, richten sich nach Anhang 2.

Anhang 2 31

31 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3037). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 39195109).

(Art. 4 Bst. b)

Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen

Die Verfügung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand gemäss Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198732 über das Internationale Privatrecht (IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; Art. 23 Abs. 1–2 ZStV33) und die Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten (Art. 90 Abs. 1 ZStV) sind gebührenfrei.

Fr.

I. Behandlung von Gesuchen

1. Bewilligung der Eheschliessung ausländischer Staatsangehöriger, wenn keine der beiden betroffenen Personen ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 43 Abs. 2 IPRG)

200

2. Entscheid betreffend die Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Neubeurkundung von Daten, wenn die betroffene Person ein Verschulden trifft (Art. 43 ZGB; Art. 29 ZStV), pro halbe Stunde



75

3. Bewilligung zur Entgegennahme der Erklärung betreffend nicht streitige Angaben über den Personenstand in Anwendung von Artikel 41 ZGB, pro halbe Stunde



75

4. Auskunft über Angaben betreffend die leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB), pro halbe Stunde


75

5. Bewilligung zur Bekanntgabe von Personenstandsdaten,
pro halbe Stunde


75

II. Andere Dienstleistungen

6. Abweisung einer Beschwerde gegen die Verfügung einer
Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten, höchstens


1000

7. Erstellung eines Rechtsgutachtens oder Erteilung einer Rechtsauskunft, pro halbe Stunde


75

8. Überprüfung des Zivilstandes im Falle einer Einbürgerung,
pro halbe Stunde


75

III. Dienstleistungen in Vertretung des Zivilstandsamtes

Die Gebühren für Dienstleistungen, die in Vertretung des
Z
ivilstandsamtes erbracht werden, richten sich nach Anhang 1.

Anhang 3 34

34 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3037). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20126451).

(Art. 4 Bst. c)

Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland

Fr.

I. Aktenaustausch zwischen der Schweiz und dem Ausland

1 Ausländische Zivilstandsdokumente

1.1 Übermittlung ausländischer Zivilstandsdokumente in die Schweiz

Für die Übersetzung und Beglaubigung von Entscheidungen und Dokumenten über den Zivilstand, die von Amtes wegen für die Beurkundung im Personenstandsregister zu übermitteln sind, wird keine Gebühr erhoben, sofern diese Arbeit vom Personal der schweizerischen Vertretung ausgeführt werden kann. Die aus der Mitwirkung von Drittpersonen entstehenden Kosten werden als Auslagen belastet.

1.2 Massnahme für die Beschaffung von Dokumenten, wenn eine einfache Bestellung bei der ausländischen Behörde nicht genügt, pro halbe Stunde



75

2 Schweizerische Zivilstandsdokumente

2.1 Beschaffung von Zivilstandsdokumenten aus der Schweiz

Für die Bestellung wird keine Gebühr erhoben

II. Entgegennahme von Erklärungen

In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a ZStV35)

3. Namenserklärungen

3.1 Namenserklärung vor der Trauung, sofern sie unabhängig vom Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) oder von der Erklärung über die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) entgegengenommen wird:

wenn die Erklärung gemeinsam abgegeben wird

75

wenn die Erklärung einzeln abgegeben wird, pro erklärende Person


60

3.2 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe (Art. 13 ZStV)

75

3.3 Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, sofern sie nicht gleichzeitig mit der Übermittlung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand abgegeben wird (Art. 14 Abs. 2 ZStV)




75

3.4 Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft, sofern sie unabhängig vom Gesuch um Durchführung des Vorverfahrens (Art. 75b Abs. 2 ZStV) oder von der Erklärung nach Artikel 75d Absatz 1 ZStV entgegengenommen wird:

wenn die Erklärung gemeinsam abgegeben wird

75

wenn die Erklärung einzeln abgegeben wird, pro erklärende Person


60

3.5 Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a ZStV)


75

3.6 Erklärung über den Namen des Kindes, sofern sie nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt (Art. 37, 37a ZStV)


75

3.7 Namenserklärung nach Artikel 14a ZStV

75

4. Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 6 ZStV)


75

III. Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft

5. In der Schweiz vorgesehene Eheschliessung oder Begründung
der eingetragenen Partnerschaft

5.1 Entgegennahme des von den Brautleuten einzeln oder gemeinsam eingereichten Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung
(Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) sowie Entgegennahme der Namenserklärung vor der Trauung (Art. 12 ZStV) oder der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV)








150

5.2 Entgegennahme des von den Partnerinnen oder Partnern einzeln oder gemeinsam eingereichten Gesuches um Vorbereitung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 PartG; Art. 75h Abs. 2 ZStV) sowie Entgegennahme der Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 12a ZStV) oder der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV)










150

5.3 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Dokumente sowie Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenommenen Übersetzungen, die im Rahmen der Vorbereitung der Eheschliessung oder zur Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde






75

6. Im Ausland vorgesehene Eheschliessung

6.1 Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn gleichzeitig Dienstleistungen gemäss Ziffer 5.1 notwendig sind


75

6.2 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Dokumente sowie Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenommenen Übersetzungen, die im Hinblick auf die Eheschliessung vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde




75

IV. Andere Dienstleistungen

7. Gutachten, Rechtsauskunft oder Bericht auf Verlangen eines Zivilstandsamtes, einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivil­standswesen oder des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstands­wesen, einschliesslich Beschaffung von Unterlagen, Ermittlungen zur Klärung eines Sachverhaltes und Behandlung von Dossiers, mit denen ein Vertrauensanwalt oder ein anderer Experte betraut worden ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. h ZStV), pro halbe Stunde







75

8. Befragung einer Person oder eines Paares auf Verlangen eines Zivilstandsamtes oder einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zur Klärung von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person offensichtlich keine Lebens­gemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB; Art. 6 Abs. 2 PartG) einschliesslich Erstellung des Berichtes, wenn die zuständige Behörde das
Gesuch des betroffenen Paares wegen Rechtsmissbrauchs
abweist, pro halbe Stunde










75

9. Weiterleitung des Gesuches um Auskunft über Angaben betreffend die leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB) sowie Mitwirkung bei den nötigen Abklärungen, pro halbe Stunde



75

Anhang 4 36

36 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3037). Bereinigt gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

(Art. 4 Bst. d)

Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen

Fr.

I. Dokumentenübermittlung

1. Schweizerische Zivilstandsdokumente

1.1 Bestellung und Weiterleitung von Zivilstandsurkunden, Entscheidungen und Dokumenten, pro Zivilstandsamt oder andere Behörde


30

1.2 Einholung von Beglaubigungen bei ausländischen Vertretungen in der Schweiz, bei kantonalen Kanzleien und bei der Bundeskanzlei, pro Beglaubigungsstelle



30

2. Ausländische Zivilstandsdokumente

2.1 Bestellung und Weiterleitung von Zivilstandsurkunden, Entscheidungen und Dokumenten, pro Dossier, welches von einer schweizerischen Vertretung im Ausland übermittelt worden ist



50

2.2 Einholung und Weiterleitung von Übersetzungen, Beglaubigungen oder Echtheitsüberprüfungen sowie Vermittlung von Gutachten, bereits vorliegender Dokumente, pro Dossier, welches von einer schweizerischen Vertretung im Ausland übermittelt worden ist





50

II. Andere Dienstleistungen

3. Eintragung von Spenderdaten, pro Geburt oder errechnetem Geburtstermin, von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu entrichten



100

4. Behandlung von Auskunftsgesuchen

4.1 Auskunft über die Personalien des Samenspenders gemäss Artikel 27 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 199837, pro halbe Stunde



75

4.2 Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss Artikel 268c ZGB, pro halbe Stunde


75

5. Erstellung einer Kopie oder Abschrift eines Dokumentes auf Verlangen:

pro Seite

2

Beglaubigung (Art. 18a Abs. 2 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV)

30

6. Eintreibung nicht bezahlter Gebühren
Schriftliche Mahnung der gebührenpflichtigen Person nach Ablauf der Zahlungsfrist (spätestens nach drei Mahnungen)



20

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